Verfügung vom 20. Juni 2013
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 12. Mai 2007 von zwei Unbekannten attackiert und erlitt dabei ein Schädelhirntrauma (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 6, S. 46 ff.). Am 27. Februar 2008 melde- te sich der Versicherte bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen gewährte die IVB im Juli 2008 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eig- nungsabklärung (AB 18) und im Anschluss daran berufliche Massnahmen (Ausbildung/Umschulung; AB 27, 36), welche der Versicherte Ende des Jahres 2010 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 52). In der Zwischenzeit veranlasste die IVB unter anderem einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurolo- gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Juli 2010 (AB 46). Am 14. Oktober 2011 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) - gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes interdiszi- plinäres Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2010 (psychiatrisches Hauptgutachten mit neurologischem und neuropsychologischem Teilgutachten vom 10. und
25. August 2010; AB 55.2 - 55.10) - bei einer Erwerbsunfähigkeit von 64% die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. November 2011 (AB 63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 65, 68) verfügte die IVB am 20. Juni 2013 rückwirkend die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007, einer ganze Rente ab 1. August 2007 und einer halbe Rente ab
1. Dezember 2007 (AB 73).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 4 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 29. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2013 bezüg- lich des Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2007 auf Ausrichtung einer halben IV-Rente bei einem Invaliditäts- grad von 51% sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh- rer ab dem 1. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 65% eine Dreiviertelsrente auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Zudem seien das Validen- und auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 20. Juni 2013 betreffend die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007, einer gan- zen Rente ab 1. August 2007 und einer halben Rente ab 1. Dezember 2007 (AB 75). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Folglich ist vorliegend über den Antrag in der Beschwerde (S. 2) hinaus nicht nur der Zeitraum ab Dezember 2007 zu prüfen, sondern die ganze hier für eine Rentenzusprache in Frage kom- mende Zeit.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. In zeitli- cher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 6 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen (nachfolgend aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invali- ditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrecht- lichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1).
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine hal- be Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 7 gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 8
E. 3.1.1 Am 12. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer um 4.30 Uhr ins Spi- tal E.________ gebracht, nachdem er von Passanten blutend am Strassen- rand aufgefunden worden war (AB 6, S. 46 f.). Vom 11. (richtig: 12.) bis 29. Mai 2007 war der Beschwerdeführer Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2007 diagnosti- zierten die Ärzte ein Schädelhirntrauma am 11. (richtig: 12.) Mai 2007 (AB 6, S. 44).
E. 3.1.2 Im Bericht vom 3. April 2008 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik G.________, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode bei psychoso- zialer Belastungssituation (Burnout, seit 2006) mit einem massiven Ein- bruch nach erlittenem Schädelhirntrauma am 12. Mai 2007 mit einseitigem Hörverlust, Tinnitus und Gangunsicherheit. Bisher sei vom 21. April bis
E. 3.1.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. April 2008 mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein Schädelhirntrauma. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit vom 12. Mai bis 26. August 2007, eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 25. November 2007 und eine 40%-ige Arbeitsunfähig- keit ab dem 26. November 2007 attestiert (AB 14, S. 1). In der bisherigen Tätigkeit sei das Arbeitstempo noch massiv reduziert. Der Beschwerdefüh- rer müsse regelmässig Pause machen und spazieren gehen, da er müde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 9 sei und nicht mehr konzentrationsfähig sei (vier mal pro Tag). Er arbeite je nach Befinden unterschiedlich lange (zwischen drei bis maximal acht Stun- den; AB 14, S. 2).
E. 3.1.4 Lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2008 einen Status nach Schäde- lhirntrauma am 12. Mai 2007 und eine vorbestehende Erschöpfungsde- pression (AB 17, S. 9).
E. 3.1.5 Im Bericht vom 5. November 2008 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit einen Status nach Schädelhirntrauma am 11. (richtig: 12.) Mai 2007 mit multifokalen cerebralen Kontusionen, Felsenbeinquerfraktur links mit Ertaubung links, Tinnitus links, residuellen Gleichgewichtsstörungen, verlängerter Schlafdauer, Ermüdbarkeit, minimen neuropsychologischen Defiziten, möglicherweise Persönlichkeitsveränderung; depressive Proble- matik, in Therapie (vgl. auch AB 17, S. 10 f.). Bisher habe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit einigermassen geleistet werden können, was aus neurolo- gischer Sicht durchaus realistisch scheine (AB 23, S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei nicht ungeeignet. Grundsätzlich seien noch psychisch unbe- lastende Tätigkeiten mit Möglichkeit zur Etappierung der Arbeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfunktion (Richtungshören) zumutbar (AB 23, S. 6).
E. 3.1.6 Im Bericht vom 3. September 2009 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, eine leichtgradige, tieftonbetonte, sensori-neurale Schwerhörigkeit rechts, Gehörlosigkeit links, einen Status nach Pyramidenquerfraktur 2007 und einen Vestibularisausfall links laut Angaben (AB 44, S. 5).
E. 3.1.7 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH, Spital M.________, diagnostizierte am 17. März 2010 eine chronische Niereninsuffizienz Stadium III und einen Status nach schwerem Schädelhirntrauma mit persistierendem neuropsychologischem Defizit im Mai 2007 (AB 44, S. 3).
E. 3.1.8 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 15. Juni 2010 aus, die bisherige Tätigkeit als … sei aus medizinischer Sicht noch zu 60% zumut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 10 bar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Kumulation von Arbeit an einem Tag sollte wie bisher vermieden werden (Verteilung der Arbeitslast über die Woche; AB 45, S. 5).
E. 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom
13. Juli 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Pseudosyndrom nach Schädelhirntrauma vom 11. (richtig: 12.) Mai 2007 (ICD-10: F07.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Ertaubung und einen Tinnitus links, eine diskrete Schwerhörigkeit rechts und einen Vestibularisausfall links. Die bisherige Tätigkeit (vor dem Unfall) sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit (zum Beispiel im …) sei in einem zeitlichen Pensum von 60% weiterhin zumutbar. Dabei seien jedoch vermehrte Ruhepausen (durch Erschöpfbarkeit, Konzentrati- onsmangel) notwendig und zu fordern, was zu einer zusätzlichen Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit um weiter 10% führe. Ausserdem sollte eine möglichst ruhige Arbeitsatmosphäre in einem kleinen Team und eine möglichst freie Zeitgestaltung möglich sein. Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage in etwa 50% (AB 46, S. 7).
E. 3.1.10 In dem von der SUVA in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gut- achten vom 30. November 2010 stellte Dr. med. D.________ unter Berück- sichtigung der neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit folgende Hauptdia- gnosen (AB 55.6, S. 38): 1. Folgen einer intrakraniellen Verletzung (ICD-10: T90.4) 2. Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) 3. Psychologische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier- ten Störungen (ICD-10: F54), namentlich: 4. Akzentuierter Persönlichkeitsstil mit betont narzisstischen und de- pressiven Anteilen (ICD-10: Z73.1) 5. Schlafstörung (ICD-10: G47.0) 6. Neurasthenie (ICD-10: F48.1) Die kognitive Leistungseinbusse entspreche - unter Berücksichtigung der zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen - 50%. Diese Ein- schränkung trete gemäss neuropsychologischer Einschätzung bei sämtli- chen Tätigkeiten in Erscheinung, auch bei der aktuellen Tätigkeit in der … bei der N.________ (seit 1. Januar 2009; AB 55.6, S. 51).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 11
E. 3.1.11 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 7. März 2011 aus, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. No- vember 2010 sei sehr umfangreich und stützte weitgehend die bisherige Beurteilung durch den RAD (AB 58, S. 3).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Gestützt auf die Akten bzw. auf die überzeugende Einschätzung des behandelnden Dr. med. F.________ ist erstellt, dass der Beschwerde- führer aufgrund eines (vorbestandenen) psychischen Gesundheitsscha- dens vom 21. April bis 7. Juli 2006 zu 100%, vom 8. Juli bis 15. September 2006 zu 80%, vom 16. September bis 13. Oktober 2006 zu 70%, vom
14. Oktober bis 15. Dezember 2006 zu 60%, vom 16. Dezember 2006 bis
16. März 2007 zu 50% und vom 17. März bis 11. Mai 2007 zu 40% arbeits- unfähig war (AB 13, S. 1). Nach dem Unfall vom 12. Mai 2007 attestierte Dr. med. H.________ am 22. April 2008 infolge des Schädelhirntraumas, welches auch die psychische Situation verschlechterte, eine 100%-ige Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 12 beitsunfähigkeit vom 12. Mai bis 26. August 2007 (AB 14, S. 1). Auf diese Einschätzung ist ebenfalls abzustellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Betreffend das Zumutbarkeitsprofil bzw. Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab den 27. August 2008 führen der RAD-Arzt Dr. med. C.________ und der Gutachter Dr. med. D.________ übereinstimmend und schlüssig aus, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der kognitiven Einbussen in einer angepassten Tätigkeit (mit einer möglichst ruhigen Arbeitsatmosphäre, in einem kleinen Team und einer möglichst freien Zeitgestaltung – zum Beispiel im …) zu 50% erwerbsfähig ist (AB 46, S. 7; 55.6, S. 51). Diese Darlegung entspricht denn auch der Beurteilung von Dr. med. F.________. Dieser attestierte im Bericht vom 15. Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab dem 27. Au- gust 2008, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei (AB 45, S. 5).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom
1. April 2007 (Ablauf Wartejahr, vgl. E. 4.2 hiernach) bis 11. Mai 2007 zu 40%, vom 12. Mai bis 26. August 2007 zu 100% und ab dem 27. August 2007 in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsunfähig war bzw. ist. Die 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab dem 27. August 2007 wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad für die einzelnen Zeitabschnit- ten zu ermitteln. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 13 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 14 4.2 Angesichts der erstellten Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. April 2006 von mindestens 40% (AB 13, S. 1) und unter Berücksichtigung des Warte- jahres gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der frühest mögliche Rentenbe- ginn vorliegend der 1. April 2007 (vgl. dazu Rundschreiben des Bundes- amts für Sozialversicherungen Nr. 253 vom 12. Dezember 2007). 4.3 Der Beschwerdeführer ist gelernter … mit eidgenössischem Fähig- keitsausweis (vgl. AB 6, S. 48) und arbeitet seit 1990 in verschiedenen Po- sitionen (…) für die N.________ (AB 53, S. 2 f.; 54, S. 3 ff.). Daneben ab- solvierte er von 2003 bis 2005 eine Weiterbildung zum dipl. … (vgl. AB 53, S. 5). Ab dem Jahr 2000 war er in einem 100%-Pensum als … bzw. … tätig (AB 12). Dieser Tätigkeit konnte er aufgrund psychischer Beschwerden seit dem 21. April 2006 nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt nachgehen (vgl. AB 13, S. 1), weshalb er ab August 2006 eine angepasste Tätigkeit als … für die N.________ ausübte (vgl. AB 6, S. 41 f.). Nach dem Unfall am
E. 7 Juli 2006 eine 100%-ige, vom 8. Juli bis 15. September 2006 eine 80%- ige, vom 16. September bis 13. Oktober 2006 eine 70%-ige, vom 14. Okto- ber bis 15. Dezember 2006 eine 60%-ige, vom 16. Dezember 2006 bis
16. März 2007 eine 50%-ige, vom 17. März bis 11. Mai 2007 eine 40%-ige, vom 12. Mai bis 26. August 2007 eine 100%-ige, vom 27. August bis
25. November 2007 eine 60%-ige und ab dem 26. November 2007 eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (AB 13, S. 1). Seit einigen Wochen habe der Beschwerdeführer seinen Auftrag als … abgeschlossen und arbeite faktisch als … . In dieser Tätigkeit könne er ein Pensum von 60% leisten, sofern die Arbeit gut über die Woche verteilt und genügend Ruhepausen möglich seien. Eine intellektuelle, sitzende Tätigkeit sei ange- bracht (AB 13, S. 2; vgl. auch Bericht vom 10. November 2006 für die Tag- geldversicherung nach VVG, AB 6, S. 3 f.).
E. 12 Mai 2007 war der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100% arbeits- unfähig (vgl. AB 14, S. 1). In der Folge war er teilzeitlich (60%) in verschie- denen Positionen für die N.________ tätig (…; AB 20, S. 2; 21, S. 3), wel- che bemüht war, ihn weiter zu beschäftigen. Seit dem 1. Januar 2009 ar- beitet der Beschwerdeführer als … (AB 24). Die IVB gewährte im Rahmen der beruflichen Massnahmen im März 2009 zunächst eine Ausbildung zum … (AB 27) und anschliessend eine Umschulung zum … mit eidgenössi- schem Fachausweis (AB 36), welche er Ende des Jahres 2010 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 52). Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch in der ursprünglichen Position als … bzw. … für die N.________ tätig wäre. Ob- wohl der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug im Jahr 2005 einen Verdienst von Fr. 92‘810.-- (AB 10, S. 4) erzielte, ist vorliegend
- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auf die Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 4. April 2008 abzustellen, wonach der Be- schwerdeführer zuletzt, d.h. ab 1. Januar 2006, und damit vor Beginn der gesundheitlichen Probleme ab April 2006, ein monatliches Einkommen von Fr. 7‘000.-- bzw. Fr. 91‘000.-- pro Jahr (AB 12, S. 2) erzielte. Dabei ist an- zumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in derselben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 15 Position für die N.________ arbeitet. Der entsprechende Lohn ist jedoch nicht jedes Jahr angestiegen; im Jahr 2003 verdiente der Beschwerdefüh- rer weniger als im Jahr 2002 (AB 10, S. 4). 4.4 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität die ihm ver- bliebene Arbeitsfähigkeit - zumindest bis zur Lohnkürzung per 1. Februar 2011 - voll ausschöpfte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst zu ermitteln (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war von April 2007 bis zum Unfall am 12. Mai 2007 in einem Teilzeit-Pensum als … für seine bisherige Arbeitgeberin tätig. Da- bei erzielte er gestützt auf die Akten - ausgehend von einem 100%-Pensum
- dasselbe Einkommen wie vor Beginn der gesundheitlichen Beschwerden ab April 2006, nämlich Fr. 91‘000.-- pro Jahr. Dies ergibt bei einer Ein- schränkung von 40% ein Invalideneinkommen von 54‘000.-- (vgl. AB 12, S. 2). Vom 12. Mai bis 26. August 2007 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig und erzielte folglich kein Einkommen. Ab dem 27. August 2007 arbeitete er wiederum in einem Teilzeit-Pensum (in verschiedenen Positionen) für die bisherige Arbeitgeberin; ab 1. Januar 2009 war er als … tätig (AB 24). Während der Ausbildung zum … (AB 27) und der anschliessenden Umschulung zum … (AB 36) erhielt der Be- schwerdeführer - unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums - auch während dieser Zeit weiterhin denselben Lohn wie vor dem Eintritt der gesundheitlichen Probleme (vgl. AB 24). Da die entsprechenden Tätigkei- ten ab dem 27. August 2007 jeweils dem Zumutbarkeitsprofil der Dres. med. C.________ und D.________ entsprechen, wonach dem Beschwer- deführer eine (angepasste) Tätigkeit (z.B.) im … in einem zeitlichen Pen- sum von 60% mit einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit um weitere 10% bzw. zu 50% zumutbar ist (AB 46, S. 7; 55.6, S. 51), ist ab diesem Zeitpunkt von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- (50% von Fr. 91‘000.--) auszugehen. Per 1. Februar 2011 - also nach Erlangung des Fachausweises als … Ende des Jahres 2010 (AB 52) - wurde dem Beschwerdeführer der monatliche Lohn auf Fr. 5‘000.-- (100%) gekürzt (AB 50). Da sich die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert hat und auch sonst keine Veränderungen ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 16 Lohnkürzung aufgrund einer ungenügenden Arbeitsleistung erfolgte. Im- merhin erwähnte dies der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Gutach- ter Dr. med. D.________ im November 2010 (AB 55.6, S. 6). Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Leistungsmangel (vollumfänglich) auf IV- relevante gesundheitliche Gründe oder (teilweise) auf IV-fremde psychoso- ziale Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) zurückzuführen ist. Für psychosoziale Gründe spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. med. D.________ unter einer Geringschätzung durch seinen Arbeitgeber leidet, weshalb insofern ein beruflicher Neubeginn bei einem anderen Arbeitgeber als sinnvoll erscheinen könnte. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer laut Gutachten ausserhalb des vertrauten Arbeitsumfeldes kaum möglich sein dürfte, ein Mindestmass an Sicherheit aufzubauen (AB 55.6, S. 54 f.). Da vorliegend nicht abschliessend ent- schieden werden kann, ob die Lohnreduktion durch krankheitsbedingte Umstände oder durch psychosoziale Faktoren hervorgerufen worden ist, kann das Invalideneinkommen ab Februar 2011 nicht mehr länger gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst berechnet werden, sondern es ist auf Tabellenlöhne abzustellen. Gestützt auf die LSE 2010, TA7, Ziff. 21: Rechnungs- und Personalwesen, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘032.-- bzw. einem Jahreseinkommen von Fr. 84‘384.-- auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 1/2-2015, S. 92, Tabelle B9.2, G-S: Sektor 3) und aufindexiert auf das Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten- preise und der Reallöhne, Männer, 2010-2011) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 88‘788.30 (Fr. 84‘384.-- / 40 x 41.7 / 2151 x 2171). Unter Berück- sichtigung der Einschränkung von 50% (vgl. E. 3.4 hiervor) sowie eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) von 10% infolge der An- forderungen an den Arbeitsplatz (ruhige Arbeitsatmosphäre, kleines Team mit möglichst freier Zeitgestaltung, AB 46, S. 7) ergibt dies ein Invaliden- einkommen von Fr. 39‘954.30. 4.5 Für den Rentenanspruch ab April 2007 resultiert nach dem Gesag- ten - unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 40% - ein Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 17 ditätsgrad von 40%, was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.3 hier- vor). Infolge des Unfalls am 12. Mai 2007, war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, was einen Revisionsgrund darstellt. In Anbetracht der Drei- monatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer folglich ab August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer ab dem
27. August 2007 zu 50% arbeitsfähig (Revisionsgrund). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50%, was ab 1. Dezember 2007 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu einer halben Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor) berechtigt. Die Lohnkürzung per 1. Februar 2011 stellt einen weiteren Revisionsgrund dar. Bei einem Valideneinkommen von Fr 96‘512.50 (Fr. 91‘000.-- aufinde- xiert auf das Jahr 2011; BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer, 2007 [2047] - 2011 [2171]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘954.30 führt dies zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 56‘558.20, was einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 59% entspricht und weiterhin zu einer halben Invalidenrente berechtigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab
1. April 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 20. Juni 2013 betreffend die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007, einer gan- zen Rente ab 1. August 2007 und einer halben Rente ab 1. Dezember 2007 (AB 75). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Folglich ist vorliegend über den Antrag in der Beschwerde (S. 2) hinaus nicht nur der Zeitraum ab Dezember 2007 zu prüfen, sondern die ganze hier für eine Rentenzusprache in Frage kom- mende Zeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. In zeitli- cher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 6 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen (nachfolgend aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invali- ditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum
- Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrecht- lichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine hal- be Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 7 gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 8 3.1.1 Am 12. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer um 4.30 Uhr ins Spi- tal E.________ gebracht, nachdem er von Passanten blutend am Strassen- rand aufgefunden worden war (AB 6, S. 46 f.). Vom 11. (richtig: 12.) bis 29. Mai 2007 war der Beschwerdeführer Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2007 diagnosti- zierten die Ärzte ein Schädelhirntrauma am 11. (richtig: 12.) Mai 2007 (AB 6, S. 44). 3.1.2 Im Bericht vom 3. April 2008 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik G.________, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode bei psychoso- zialer Belastungssituation (Burnout, seit 2006) mit einem massiven Ein- bruch nach erlittenem Schädelhirntrauma am 12. Mai 2007 mit einseitigem Hörverlust, Tinnitus und Gangunsicherheit. Bisher sei vom 21. April bis
- Juli 2006 eine 100%-ige, vom 8. Juli bis 15. September 2006 eine 80%- ige, vom 16. September bis 13. Oktober 2006 eine 70%-ige, vom 14. Okto- ber bis 15. Dezember 2006 eine 60%-ige, vom 16. Dezember 2006 bis
- März 2007 eine 50%-ige, vom 17. März bis 11. Mai 2007 eine 40%-ige, vom 12. Mai bis 26. August 2007 eine 100%-ige, vom 27. August bis
- November 2007 eine 60%-ige und ab dem 26. November 2007 eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (AB 13, S. 1). Seit einigen Wochen habe der Beschwerdeführer seinen Auftrag als … abgeschlossen und arbeite faktisch als … . In dieser Tätigkeit könne er ein Pensum von 60% leisten, sofern die Arbeit gut über die Woche verteilt und genügend Ruhepausen möglich seien. Eine intellektuelle, sitzende Tätigkeit sei ange- bracht (AB 13, S. 2; vgl. auch Bericht vom 10. November 2006 für die Tag- geldversicherung nach VVG, AB 6, S. 3 f.). 3.1.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. April 2008 mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein Schädelhirntrauma. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit vom 12. Mai bis 26. August 2007, eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 25. November 2007 und eine 40%-ige Arbeitsunfähig- keit ab dem 26. November 2007 attestiert (AB 14, S. 1). In der bisherigen Tätigkeit sei das Arbeitstempo noch massiv reduziert. Der Beschwerdefüh- rer müsse regelmässig Pause machen und spazieren gehen, da er müde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 9 sei und nicht mehr konzentrationsfähig sei (vier mal pro Tag). Er arbeite je nach Befinden unterschiedlich lange (zwischen drei bis maximal acht Stun- den; AB 14, S. 2). 3.1.4 Lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2008 einen Status nach Schäde- lhirntrauma am 12. Mai 2007 und eine vorbestehende Erschöpfungsde- pression (AB 17, S. 9). 3.1.5 Im Bericht vom 5. November 2008 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit einen Status nach Schädelhirntrauma am 11. (richtig: 12.) Mai 2007 mit multifokalen cerebralen Kontusionen, Felsenbeinquerfraktur links mit Ertaubung links, Tinnitus links, residuellen Gleichgewichtsstörungen, verlängerter Schlafdauer, Ermüdbarkeit, minimen neuropsychologischen Defiziten, möglicherweise Persönlichkeitsveränderung; depressive Proble- matik, in Therapie (vgl. auch AB 17, S. 10 f.). Bisher habe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit einigermassen geleistet werden können, was aus neurolo- gischer Sicht durchaus realistisch scheine (AB 23, S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei nicht ungeeignet. Grundsätzlich seien noch psychisch unbe- lastende Tätigkeiten mit Möglichkeit zur Etappierung der Arbeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfunktion (Richtungshören) zumutbar (AB 23, S. 6). 3.1.6 Im Bericht vom 3. September 2009 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, eine leichtgradige, tieftonbetonte, sensori-neurale Schwerhörigkeit rechts, Gehörlosigkeit links, einen Status nach Pyramidenquerfraktur 2007 und einen Vestibularisausfall links laut Angaben (AB 44, S. 5). 3.1.7 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH, Spital M.________, diagnostizierte am 17. März 2010 eine chronische Niereninsuffizienz Stadium III und einen Status nach schwerem Schädelhirntrauma mit persistierendem neuropsychologischem Defizit im Mai 2007 (AB 44, S. 3). 3.1.8 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 15. Juni 2010 aus, die bisherige Tätigkeit als … sei aus medizinischer Sicht noch zu 60% zumut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 10 bar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Kumulation von Arbeit an einem Tag sollte wie bisher vermieden werden (Verteilung der Arbeitslast über die Woche; AB 45, S. 5). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom
- Juli 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Pseudosyndrom nach Schädelhirntrauma vom 11. (richtig: 12.) Mai 2007 (ICD-10: F07.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Ertaubung und einen Tinnitus links, eine diskrete Schwerhörigkeit rechts und einen Vestibularisausfall links. Die bisherige Tätigkeit (vor dem Unfall) sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit (zum Beispiel im …) sei in einem zeitlichen Pensum von 60% weiterhin zumutbar. Dabei seien jedoch vermehrte Ruhepausen (durch Erschöpfbarkeit, Konzentrati- onsmangel) notwendig und zu fordern, was zu einer zusätzlichen Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit um weiter 10% führe. Ausserdem sollte eine möglichst ruhige Arbeitsatmosphäre in einem kleinen Team und eine möglichst freie Zeitgestaltung möglich sein. Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage in etwa 50% (AB 46, S. 7). 3.1.10 In dem von der SUVA in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gut- achten vom 30. November 2010 stellte Dr. med. D.________ unter Berück- sichtigung der neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit folgende Hauptdia- gnosen (AB 55.6, S. 38):
- Folgen einer intrakraniellen Verletzung (ICD-10: T90.4)
- Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8)
- Psychologische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier- ten Störungen (ICD-10: F54), namentlich:
- Akzentuierter Persönlichkeitsstil mit betont narzisstischen und de- pressiven Anteilen (ICD-10: Z73.1)
- Schlafstörung (ICD-10: G47.0)
- Neurasthenie (ICD-10: F48.1) Die kognitive Leistungseinbusse entspreche - unter Berücksichtigung der zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen - 50%. Diese Ein- schränkung trete gemäss neuropsychologischer Einschätzung bei sämtli- chen Tätigkeiten in Erscheinung, auch bei der aktuellen Tätigkeit in der … bei der N.________ (seit 1. Januar 2009; AB 55.6, S. 51). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 11 3.1.11 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 7. März 2011 aus, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. No- vember 2010 sei sehr umfangreich und stützte weitgehend die bisherige Beurteilung durch den RAD (AB 58, S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Gestützt auf die Akten bzw. auf die überzeugende Einschätzung des behandelnden Dr. med. F.________ ist erstellt, dass der Beschwerde- führer aufgrund eines (vorbestandenen) psychischen Gesundheitsscha- dens vom 21. April bis 7. Juli 2006 zu 100%, vom 8. Juli bis 15. September 2006 zu 80%, vom 16. September bis 13. Oktober 2006 zu 70%, vom
- Oktober bis 15. Dezember 2006 zu 60%, vom 16. Dezember 2006 bis
- März 2007 zu 50% und vom 17. März bis 11. Mai 2007 zu 40% arbeits- unfähig war (AB 13, S. 1). Nach dem Unfall vom 12. Mai 2007 attestierte Dr. med. H.________ am 22. April 2008 infolge des Schädelhirntraumas, welches auch die psychische Situation verschlechterte, eine 100%-ige Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 12 beitsunfähigkeit vom 12. Mai bis 26. August 2007 (AB 14, S. 1). Auf diese Einschätzung ist ebenfalls abzustellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Betreffend das Zumutbarkeitsprofil bzw. Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab den 27. August 2008 führen der RAD-Arzt Dr. med. C.________ und der Gutachter Dr. med. D.________ übereinstimmend und schlüssig aus, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der kognitiven Einbussen in einer angepassten Tätigkeit (mit einer möglichst ruhigen Arbeitsatmosphäre, in einem kleinen Team und einer möglichst freien Zeitgestaltung – zum Beispiel im …) zu 50% erwerbsfähig ist (AB 46, S. 7; 55.6, S. 51). Diese Darlegung entspricht denn auch der Beurteilung von Dr. med. F.________. Dieser attestierte im Bericht vom 15. Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab dem 27. Au- gust 2008, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei (AB 45, S. 5). 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom
- April 2007 (Ablauf Wartejahr, vgl. E. 4.2 hiernach) bis 11. Mai 2007 zu 40%, vom 12. Mai bis 26. August 2007 zu 100% und ab dem 27. August 2007 in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsunfähig war bzw. ist. Die 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab dem 27. August 2007 wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
- Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad für die einzelnen Zeitabschnit- ten zu ermitteln. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 13 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 14 4.2 Angesichts der erstellten Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. April 2006 von mindestens 40% (AB 13, S. 1) und unter Berücksichtigung des Warte- jahres gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der frühest mögliche Rentenbe- ginn vorliegend der 1. April 2007 (vgl. dazu Rundschreiben des Bundes- amts für Sozialversicherungen Nr. 253 vom 12. Dezember 2007). 4.3 Der Beschwerdeführer ist gelernter … mit eidgenössischem Fähig- keitsausweis (vgl. AB 6, S. 48) und arbeitet seit 1990 in verschiedenen Po- sitionen (…) für die N.________ (AB 53, S. 2 f.; 54, S. 3 ff.). Daneben ab- solvierte er von 2003 bis 2005 eine Weiterbildung zum dipl. … (vgl. AB 53, S. 5). Ab dem Jahr 2000 war er in einem 100%-Pensum als … bzw. … tätig (AB 12). Dieser Tätigkeit konnte er aufgrund psychischer Beschwerden seit dem 21. April 2006 nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt nachgehen (vgl. AB 13, S. 1), weshalb er ab August 2006 eine angepasste Tätigkeit als … für die N.________ ausübte (vgl. AB 6, S. 41 f.). Nach dem Unfall am
- Mai 2007 war der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100% arbeits- unfähig (vgl. AB 14, S. 1). In der Folge war er teilzeitlich (60%) in verschie- denen Positionen für die N.________ tätig (…; AB 20, S. 2; 21, S. 3), wel- che bemüht war, ihn weiter zu beschäftigen. Seit dem 1. Januar 2009 ar- beitet der Beschwerdeführer als … (AB 24). Die IVB gewährte im Rahmen der beruflichen Massnahmen im März 2009 zunächst eine Ausbildung zum … (AB 27) und anschliessend eine Umschulung zum … mit eidgenössi- schem Fachausweis (AB 36), welche er Ende des Jahres 2010 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 52). Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch in der ursprünglichen Position als … bzw. … für die N.________ tätig wäre. Ob- wohl der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug im Jahr 2005 einen Verdienst von Fr. 92‘810.-- (AB 10, S. 4) erzielte, ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auf die Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 4. April 2008 abzustellen, wonach der Be- schwerdeführer zuletzt, d.h. ab 1. Januar 2006, und damit vor Beginn der gesundheitlichen Probleme ab April 2006, ein monatliches Einkommen von Fr. 7‘000.-- bzw. Fr. 91‘000.-- pro Jahr (AB 12, S. 2) erzielte. Dabei ist an- zumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in derselben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 15 Position für die N.________ arbeitet. Der entsprechende Lohn ist jedoch nicht jedes Jahr angestiegen; im Jahr 2003 verdiente der Beschwerdefüh- rer weniger als im Jahr 2002 (AB 10, S. 4). 4.4 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität die ihm ver- bliebene Arbeitsfähigkeit - zumindest bis zur Lohnkürzung per 1. Februar 2011 - voll ausschöpfte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst zu ermitteln (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war von April 2007 bis zum Unfall am 12. Mai 2007 in einem Teilzeit-Pensum als … für seine bisherige Arbeitgeberin tätig. Da- bei erzielte er gestützt auf die Akten - ausgehend von einem 100%-Pensum - dasselbe Einkommen wie vor Beginn der gesundheitlichen Beschwerden ab April 2006, nämlich Fr. 91‘000.-- pro Jahr. Dies ergibt bei einer Ein- schränkung von 40% ein Invalideneinkommen von 54‘000.-- (vgl. AB 12, S. 2). Vom 12. Mai bis 26. August 2007 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig und erzielte folglich kein Einkommen. Ab dem 27. August 2007 arbeitete er wiederum in einem Teilzeit-Pensum (in verschiedenen Positionen) für die bisherige Arbeitgeberin; ab 1. Januar 2009 war er als … tätig (AB 24). Während der Ausbildung zum … (AB 27) und der anschliessenden Umschulung zum … (AB 36) erhielt der Be- schwerdeführer - unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums - auch während dieser Zeit weiterhin denselben Lohn wie vor dem Eintritt der gesundheitlichen Probleme (vgl. AB 24). Da die entsprechenden Tätigkei- ten ab dem 27. August 2007 jeweils dem Zumutbarkeitsprofil der Dres. med. C.________ und D.________ entsprechen, wonach dem Beschwer- deführer eine (angepasste) Tätigkeit (z.B.) im … in einem zeitlichen Pen- sum von 60% mit einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit um weitere 10% bzw. zu 50% zumutbar ist (AB 46, S. 7; 55.6, S. 51), ist ab diesem Zeitpunkt von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- (50% von Fr. 91‘000.--) auszugehen. Per 1. Februar 2011 - also nach Erlangung des Fachausweises als … Ende des Jahres 2010 (AB 52) - wurde dem Beschwerdeführer der monatliche Lohn auf Fr. 5‘000.-- (100%) gekürzt (AB 50). Da sich die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert hat und auch sonst keine Veränderungen ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 16 Lohnkürzung aufgrund einer ungenügenden Arbeitsleistung erfolgte. Im- merhin erwähnte dies der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Gutach- ter Dr. med. D.________ im November 2010 (AB 55.6, S. 6). Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Leistungsmangel (vollumfänglich) auf IV- relevante gesundheitliche Gründe oder (teilweise) auf IV-fremde psychoso- ziale Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) zurückzuführen ist. Für psychosoziale Gründe spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. med. D.________ unter einer Geringschätzung durch seinen Arbeitgeber leidet, weshalb insofern ein beruflicher Neubeginn bei einem anderen Arbeitgeber als sinnvoll erscheinen könnte. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer laut Gutachten ausserhalb des vertrauten Arbeitsumfeldes kaum möglich sein dürfte, ein Mindestmass an Sicherheit aufzubauen (AB 55.6, S. 54 f.). Da vorliegend nicht abschliessend ent- schieden werden kann, ob die Lohnreduktion durch krankheitsbedingte Umstände oder durch psychosoziale Faktoren hervorgerufen worden ist, kann das Invalideneinkommen ab Februar 2011 nicht mehr länger gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst berechnet werden, sondern es ist auf Tabellenlöhne abzustellen. Gestützt auf die LSE 2010, TA7, Ziff. 21: Rechnungs- und Personalwesen, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘032.-- bzw. einem Jahreseinkommen von Fr. 84‘384.-- auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 1/2-2015, S. 92, Tabelle B9.2, G-S: Sektor 3) und aufindexiert auf das Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten- preise und der Reallöhne, Männer, 2010-2011) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 88‘788.30 (Fr. 84‘384.-- / 40 x 41.7 / 2151 x 2171). Unter Berück- sichtigung der Einschränkung von 50% (vgl. E. 3.4 hiervor) sowie eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) von 10% infolge der An- forderungen an den Arbeitsplatz (ruhige Arbeitsatmosphäre, kleines Team mit möglichst freier Zeitgestaltung, AB 46, S. 7) ergibt dies ein Invaliden- einkommen von Fr. 39‘954.30. 4.5 Für den Rentenanspruch ab April 2007 resultiert nach dem Gesag- ten - unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 40% - ein Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 17 ditätsgrad von 40%, was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.3 hier- vor). Infolge des Unfalls am 12. Mai 2007, war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, was einen Revisionsgrund darstellt. In Anbetracht der Drei- monatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer folglich ab August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer ab dem
- August 2007 zu 50% arbeitsfähig (Revisionsgrund). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50%, was ab 1. Dezember 2007 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu einer halben Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor) berechtigt. Die Lohnkürzung per 1. Februar 2011 stellt einen weiteren Revisionsgrund dar. Bei einem Valideneinkommen von Fr 96‘512.50 (Fr. 91‘000.-- aufinde- xiert auf das Jahr 2011; BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer, 2007 [2047] - 2011 [2171]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘954.30 führt dies zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 56‘558.20, was einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 59% entspricht und weiterhin zu einer halben Invalidenrente berechtigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab
- April 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist so- mit abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 27. Oktober 2015 gutgeheissen und das Urteil aufgeho- ben (9C_394/2015). 200 13 664 IV FUR/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 20. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 12. Mai 2007 von zwei Unbekannten attackiert und erlitt dabei ein Schädelhirntrauma (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 6, S. 46 ff.). Am 27. Februar 2008 melde- te sich der Versicherte bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 1). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen gewährte die IVB im Juli 2008 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Eig- nungsabklärung (AB 18) und im Anschluss daran berufliche Massnahmen (Ausbildung/Umschulung; AB 27, 36), welche der Versicherte Ende des Jahres 2010 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 52). In der Zwischenzeit veranlasste die IVB unter anderem einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurolo- gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Juli 2010 (AB 46). Am 14. Oktober 2011 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) - gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes interdiszi- plinäres Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2010 (psychiatrisches Hauptgutachten mit neurologischem und neuropsychologischem Teilgutachten vom 10. und
25. August 2010; AB 55.2 - 55.10) - bei einer Erwerbsunfähigkeit von 64% die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. November 2011 (AB 63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 65, 68) verfügte die IVB am 20. Juni 2013 rückwirkend die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007, einer ganze Rente ab 1. August 2007 und einer halbe Rente ab
1. Dezember 2007 (AB 73).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 4 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 29. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2013 bezüg- lich des Anspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2007 auf Ausrichtung einer halben IV-Rente bei einem Invaliditäts- grad von 51% sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdefüh- rer ab dem 1. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 65% eine Dreiviertelsrente auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Zudem seien das Validen- und auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 20. Juni 2013 betreffend die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2007, einer gan- zen Rente ab 1. August 2007 und einer halben Rente ab 1. Dezember 2007 (AB 75). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). Folglich ist vorliegend über den Antrag in der Beschwerde (S. 2) hinaus nicht nur der Zeitraum ab Dezember 2007 zu prüfen, sondern die ganze hier für eine Rentenzusprache in Frage kom- mende Zeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. In zeitli- cher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 6 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen (nachfolgend aArt.) und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invali- ditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrecht- lichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. aArt. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine hal- be Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 7 gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 8 3.1.1 Am 12. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer um 4.30 Uhr ins Spi- tal E.________ gebracht, nachdem er von Passanten blutend am Strassen- rand aufgefunden worden war (AB 6, S. 46 f.). Vom 11. (richtig: 12.) bis 29. Mai 2007 war der Beschwerdeführer Spital E.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2007 diagnosti- zierten die Ärzte ein Schädelhirntrauma am 11. (richtig: 12.) Mai 2007 (AB 6, S. 44). 3.1.2 Im Bericht vom 3. April 2008 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik G.________, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode bei psychoso- zialer Belastungssituation (Burnout, seit 2006) mit einem massiven Ein- bruch nach erlittenem Schädelhirntrauma am 12. Mai 2007 mit einseitigem Hörverlust, Tinnitus und Gangunsicherheit. Bisher sei vom 21. April bis
7. Juli 2006 eine 100%-ige, vom 8. Juli bis 15. September 2006 eine 80%- ige, vom 16. September bis 13. Oktober 2006 eine 70%-ige, vom 14. Okto- ber bis 15. Dezember 2006 eine 60%-ige, vom 16. Dezember 2006 bis
16. März 2007 eine 50%-ige, vom 17. März bis 11. Mai 2007 eine 40%-ige, vom 12. Mai bis 26. August 2007 eine 100%-ige, vom 27. August bis
25. November 2007 eine 60%-ige und ab dem 26. November 2007 eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (AB 13, S. 1). Seit einigen Wochen habe der Beschwerdeführer seinen Auftrag als … abgeschlossen und arbeite faktisch als … . In dieser Tätigkeit könne er ein Pensum von 60% leisten, sofern die Arbeit gut über die Woche verteilt und genügend Ruhepausen möglich seien. Eine intellektuelle, sitzende Tätigkeit sei ange- bracht (AB 13, S. 2; vgl. auch Bericht vom 10. November 2006 für die Tag- geldversicherung nach VVG, AB 6, S. 3 f.). 3.1.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. April 2008 mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit ein Schädelhirntrauma. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit vom 12. Mai bis 26. August 2007, eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August bis 25. November 2007 und eine 40%-ige Arbeitsunfähig- keit ab dem 26. November 2007 attestiert (AB 14, S. 1). In der bisherigen Tätigkeit sei das Arbeitstempo noch massiv reduziert. Der Beschwerdefüh- rer müsse regelmässig Pause machen und spazieren gehen, da er müde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 9 sei und nicht mehr konzentrationsfähig sei (vier mal pro Tag). Er arbeite je nach Befinden unterschiedlich lange (zwischen drei bis maximal acht Stun- den; AB 14, S. 2). 3.1.4 Lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2008 einen Status nach Schäde- lhirntrauma am 12. Mai 2007 und eine vorbestehende Erschöpfungsde- pression (AB 17, S. 9). 3.1.5 Im Bericht vom 5. November 2008 diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit einen Status nach Schädelhirntrauma am 11. (richtig: 12.) Mai 2007 mit multifokalen cerebralen Kontusionen, Felsenbeinquerfraktur links mit Ertaubung links, Tinnitus links, residuellen Gleichgewichtsstörungen, verlängerter Schlafdauer, Ermüdbarkeit, minimen neuropsychologischen Defiziten, möglicherweise Persönlichkeitsveränderung; depressive Proble- matik, in Therapie (vgl. auch AB 17, S. 10 f.). Bisher habe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit einigermassen geleistet werden können, was aus neurolo- gischer Sicht durchaus realistisch scheine (AB 23, S. 5). Die bisherige Tätigkeit sei nicht ungeeignet. Grundsätzlich seien noch psychisch unbe- lastende Tätigkeiten mit Möglichkeit zur Etappierung der Arbeit, ohne hohe Anforderungen an die Hörfunktion (Richtungshören) zumutbar (AB 23, S. 6). 3.1.6 Im Bericht vom 3. September 2009 diagnostizierte Dr. med. K.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, eine leichtgradige, tieftonbetonte, sensori-neurale Schwerhörigkeit rechts, Gehörlosigkeit links, einen Status nach Pyramidenquerfraktur 2007 und einen Vestibularisausfall links laut Angaben (AB 44, S. 5). 3.1.7 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie FMH, Spital M.________, diagnostizierte am 17. März 2010 eine chronische Niereninsuffizienz Stadium III und einen Status nach schwerem Schädelhirntrauma mit persistierendem neuropsychologischem Defizit im Mai 2007 (AB 44, S. 3). 3.1.8 Dr. med. F.________ führte im Bericht vom 15. Juni 2010 aus, die bisherige Tätigkeit als … sei aus medizinischer Sicht noch zu 60% zumut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 10 bar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Kumulation von Arbeit an einem Tag sollte wie bisher vermieden werden (Verteilung der Arbeitslast über die Woche; AB 45, S. 5). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom
13. Juli 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Pseudosyndrom nach Schädelhirntrauma vom 11. (richtig: 12.) Mai 2007 (ICD-10: F07.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Ertaubung und einen Tinnitus links, eine diskrete Schwerhörigkeit rechts und einen Vestibularisausfall links. Die bisherige Tätigkeit (vor dem Unfall) sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit (zum Beispiel im …) sei in einem zeitlichen Pensum von 60% weiterhin zumutbar. Dabei seien jedoch vermehrte Ruhepausen (durch Erschöpfbarkeit, Konzentrati- onsmangel) notwendig und zu fordern, was zu einer zusätzlichen Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit um weiter 10% führe. Ausserdem sollte eine möglichst ruhige Arbeitsatmosphäre in einem kleinen Team und eine möglichst freie Zeitgestaltung möglich sein. Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage in etwa 50% (AB 46, S. 7). 3.1.10 In dem von der SUVA in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gut- achten vom 30. November 2010 stellte Dr. med. D.________ unter Berück- sichtigung der neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit folgende Hauptdia- gnosen (AB 55.6, S. 38): 1. Folgen einer intrakraniellen Verletzung (ICD-10: T90.4) 2. Sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) 3. Psychologische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier- ten Störungen (ICD-10: F54), namentlich: 4. Akzentuierter Persönlichkeitsstil mit betont narzisstischen und de- pressiven Anteilen (ICD-10: Z73.1) 5. Schlafstörung (ICD-10: G47.0) 6. Neurasthenie (ICD-10: F48.1) Die kognitive Leistungseinbusse entspreche - unter Berücksichtigung der zeitlichen und leistungsmässigen Einschränkungen - 50%. Diese Ein- schränkung trete gemäss neuropsychologischer Einschätzung bei sämtli- chen Tätigkeiten in Erscheinung, auch bei der aktuellen Tätigkeit in der … bei der N.________ (seit 1. Januar 2009; AB 55.6, S. 51).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 11 3.1.11 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 7. März 2011 aus, das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. No- vember 2010 sei sehr umfangreich und stützte weitgehend die bisherige Beurteilung durch den RAD (AB 58, S. 3). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Gestützt auf die Akten bzw. auf die überzeugende Einschätzung des behandelnden Dr. med. F.________ ist erstellt, dass der Beschwerde- führer aufgrund eines (vorbestandenen) psychischen Gesundheitsscha- dens vom 21. April bis 7. Juli 2006 zu 100%, vom 8. Juli bis 15. September 2006 zu 80%, vom 16. September bis 13. Oktober 2006 zu 70%, vom
14. Oktober bis 15. Dezember 2006 zu 60%, vom 16. Dezember 2006 bis
16. März 2007 zu 50% und vom 17. März bis 11. Mai 2007 zu 40% arbeits- unfähig war (AB 13, S. 1). Nach dem Unfall vom 12. Mai 2007 attestierte Dr. med. H.________ am 22. April 2008 infolge des Schädelhirntraumas, welches auch die psychische Situation verschlechterte, eine 100%-ige Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 12 beitsunfähigkeit vom 12. Mai bis 26. August 2007 (AB 14, S. 1). Auf diese Einschätzung ist ebenfalls abzustellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Betreffend das Zumutbarkeitsprofil bzw. Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab den 27. August 2008 führen der RAD-Arzt Dr. med. C.________ und der Gutachter Dr. med. D.________ übereinstimmend und schlüssig aus, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der kognitiven Einbussen in einer angepassten Tätigkeit (mit einer möglichst ruhigen Arbeitsatmosphäre, in einem kleinen Team und einer möglichst freien Zeitgestaltung – zum Beispiel im …) zu 50% erwerbsfähig ist (AB 46, S. 7; 55.6, S. 51). Diese Darlegung entspricht denn auch der Beurteilung von Dr. med. F.________. Dieser attestierte im Bericht vom 15. Juni 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab dem 27. Au- gust 2008, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sei (AB 45, S. 5). 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom
1. April 2007 (Ablauf Wartejahr, vgl. E. 4.2 hiernach) bis 11. Mai 2007 zu 40%, vom 12. Mai bis 26. August 2007 zu 100% und ab dem 27. August 2007 in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsunfähig war bzw. ist. Die 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab dem 27. August 2007 wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad für die einzelnen Zeitabschnit- ten zu ermitteln. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 13 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in wel- chem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 14 4.2 Angesichts der erstellten Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. April 2006 von mindestens 40% (AB 13, S. 1) und unter Berücksichtigung des Warte- jahres gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der frühest mögliche Rentenbe- ginn vorliegend der 1. April 2007 (vgl. dazu Rundschreiben des Bundes- amts für Sozialversicherungen Nr. 253 vom 12. Dezember 2007). 4.3 Der Beschwerdeführer ist gelernter … mit eidgenössischem Fähig- keitsausweis (vgl. AB 6, S. 48) und arbeitet seit 1990 in verschiedenen Po- sitionen (…) für die N.________ (AB 53, S. 2 f.; 54, S. 3 ff.). Daneben ab- solvierte er von 2003 bis 2005 eine Weiterbildung zum dipl. … (vgl. AB 53, S. 5). Ab dem Jahr 2000 war er in einem 100%-Pensum als … bzw. … tätig (AB 12). Dieser Tätigkeit konnte er aufgrund psychischer Beschwerden seit dem 21. April 2006 nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt nachgehen (vgl. AB 13, S. 1), weshalb er ab August 2006 eine angepasste Tätigkeit als … für die N.________ ausübte (vgl. AB 6, S. 41 f.). Nach dem Unfall am
12. Mai 2007 war der Beschwerdeführer vorübergehend zu 100% arbeits- unfähig (vgl. AB 14, S. 1). In der Folge war er teilzeitlich (60%) in verschie- denen Positionen für die N.________ tätig (…; AB 20, S. 2; 21, S. 3), wel- che bemüht war, ihn weiter zu beschäftigen. Seit dem 1. Januar 2009 ar- beitet der Beschwerdeführer als … (AB 24). Die IVB gewährte im Rahmen der beruflichen Massnahmen im März 2009 zunächst eine Ausbildung zum … (AB 27) und anschliessend eine Umschulung zum … mit eidgenössi- schem Fachausweis (AB 36), welche er Ende des Jahres 2010 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 52). Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall immer noch in der ursprünglichen Position als … bzw. … für die N.________ tätig wäre. Ob- wohl der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug im Jahr 2005 einen Verdienst von Fr. 92‘810.-- (AB 10, S. 4) erzielte, ist vorliegend
- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auf die Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 4. April 2008 abzustellen, wonach der Be- schwerdeführer zuletzt, d.h. ab 1. Januar 2006, und damit vor Beginn der gesundheitlichen Probleme ab April 2006, ein monatliches Einkommen von Fr. 7‘000.-- bzw. Fr. 91‘000.-- pro Jahr (AB 12, S. 2) erzielte. Dabei ist an- zumerken, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in derselben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 15 Position für die N.________ arbeitet. Der entsprechende Lohn ist jedoch nicht jedes Jahr angestiegen; im Jahr 2003 verdiente der Beschwerdefüh- rer weniger als im Jahr 2002 (AB 10, S. 4). 4.4 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität die ihm ver- bliebene Arbeitsfähigkeit - zumindest bis zur Lohnkürzung per 1. Februar 2011 - voll ausschöpfte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst zu ermitteln (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer war von April 2007 bis zum Unfall am 12. Mai 2007 in einem Teilzeit-Pensum als … für seine bisherige Arbeitgeberin tätig. Da- bei erzielte er gestützt auf die Akten - ausgehend von einem 100%-Pensum
- dasselbe Einkommen wie vor Beginn der gesundheitlichen Beschwerden ab April 2006, nämlich Fr. 91‘000.-- pro Jahr. Dies ergibt bei einer Ein- schränkung von 40% ein Invalideneinkommen von 54‘000.-- (vgl. AB 12, S. 2). Vom 12. Mai bis 26. August 2007 war der Beschwerdeführer zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig und erzielte folglich kein Einkommen. Ab dem 27. August 2007 arbeitete er wiederum in einem Teilzeit-Pensum (in verschiedenen Positionen) für die bisherige Arbeitgeberin; ab 1. Januar 2009 war er als … tätig (AB 24). Während der Ausbildung zum … (AB 27) und der anschliessenden Umschulung zum … (AB 36) erhielt der Be- schwerdeführer - unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums - auch während dieser Zeit weiterhin denselben Lohn wie vor dem Eintritt der gesundheitlichen Probleme (vgl. AB 24). Da die entsprechenden Tätigkei- ten ab dem 27. August 2007 jeweils dem Zumutbarkeitsprofil der Dres. med. C.________ und D.________ entsprechen, wonach dem Beschwer- deführer eine (angepasste) Tätigkeit (z.B.) im … in einem zeitlichen Pen- sum von 60% mit einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit um weitere 10% bzw. zu 50% zumutbar ist (AB 46, S. 7; 55.6, S. 51), ist ab diesem Zeitpunkt von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- (50% von Fr. 91‘000.--) auszugehen. Per 1. Februar 2011 - also nach Erlangung des Fachausweises als … Ende des Jahres 2010 (AB 52) - wurde dem Beschwerdeführer der monatliche Lohn auf Fr. 5‘000.-- (100%) gekürzt (AB 50). Da sich die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert hat und auch sonst keine Veränderungen ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 16 Lohnkürzung aufgrund einer ungenügenden Arbeitsleistung erfolgte. Im- merhin erwähnte dies der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Gutach- ter Dr. med. D.________ im November 2010 (AB 55.6, S. 6). Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Leistungsmangel (vollumfänglich) auf IV- relevante gesundheitliche Gründe oder (teilweise) auf IV-fremde psychoso- ziale Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) zurückzuführen ist. Für psychosoziale Gründe spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Dr. med. D.________ unter einer Geringschätzung durch seinen Arbeitgeber leidet, weshalb insofern ein beruflicher Neubeginn bei einem anderen Arbeitgeber als sinnvoll erscheinen könnte. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer laut Gutachten ausserhalb des vertrauten Arbeitsumfeldes kaum möglich sein dürfte, ein Mindestmass an Sicherheit aufzubauen (AB 55.6, S. 54 f.). Da vorliegend nicht abschliessend ent- schieden werden kann, ob die Lohnreduktion durch krankheitsbedingte Umstände oder durch psychosoziale Faktoren hervorgerufen worden ist, kann das Invalideneinkommen ab Februar 2011 nicht mehr länger gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst berechnet werden, sondern es ist auf Tabellenlöhne abzustellen. Gestützt auf die LSE 2010, TA7, Ziff. 21: Rechnungs- und Personalwesen, Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7‘032.-- bzw. einem Jahreseinkommen von Fr. 84‘384.-- auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 1/2-2015, S. 92, Tabelle B9.2, G-S: Sektor 3) und aufindexiert auf das Jahr 2011 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten- preise und der Reallöhne, Männer, 2010-2011) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 88‘788.30 (Fr. 84‘384.-- / 40 x 41.7 / 2151 x 2171). Unter Berück- sichtigung der Einschränkung von 50% (vgl. E. 3.4 hiervor) sowie eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) von 10% infolge der An- forderungen an den Arbeitsplatz (ruhige Arbeitsatmosphäre, kleines Team mit möglichst freier Zeitgestaltung, AB 46, S. 7) ergibt dies ein Invaliden- einkommen von Fr. 39‘954.30. 4.5 Für den Rentenanspruch ab April 2007 resultiert nach dem Gesag- ten - unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 40% - ein Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 17 ditätsgrad von 40%, was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.3 hier- vor). Infolge des Unfalls am 12. Mai 2007, war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, was einen Revisionsgrund darstellt. In Anbetracht der Drei- monatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer folglich ab August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer ab dem
27. August 2007 zu 50% arbeitsfähig (Revisionsgrund). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 50%, was ab 1. Dezember 2007 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu einer halben Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor) berechtigt. Die Lohnkürzung per 1. Februar 2011 stellt einen weiteren Revisionsgrund dar. Bei einem Valideneinkommen von Fr 96‘512.50 (Fr. 91‘000.-- aufinde- xiert auf das Jahr 2011; BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer, 2007 [2047] - 2011 [2171]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘954.30 führt dies zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 56‘558.20, was einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 59% entspricht und weiterhin zu einer halben Invalidenrente berechtigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab
1. April 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die gegen die Verfügung vom 20. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 18 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/13/664, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.