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200 2013 656

Bern VerwG · 2013-06-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013

Sachverhalt

A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Be- schwerdeführer) meldete sich am 12. Januar 2013 zum Bezug von Taggel- dern der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2013 an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], [act. II, IIA, IIB] act. II 7). Mit Schreiben vom 22. April 2013 forderte ihn das Regionale Arbeitsvermitt- lungszentrum [RAV] C.________ zur Stellungnahme betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 auf (act. IIA 62). Der Versi- cherte führte mit E-Mail vom 23. April 2013 aus, dass er den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht eingeschrieben verschickt habe und somit den fristgerechten Versand nicht beweisen könne (act. IIA 65). Das RAV stellte den Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem

1. April 2013 während acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 99). Dagegen erhob er am 14. Mai 2013 Einsprache (act. IIB 3), welche vom Rechtsdienst des beco (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (act. IIB 8) abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom

27. Juni 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 3

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (act. IIB 8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im März 2013.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von acht Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 5

E. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde – und im Verwaltungsjustizverfahren des Gerichts – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die- se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seiner Verpflichtung, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, hinreichend nachgekommen sei. Es könne zweifelsfrei nachgeprüft werden, dass die im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" aufgeführten Bewerbungen während der Kontrollperi- ode März 2013 rechtzeitig und im geforderten Mass erfolgt seien. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen habe er dem RAV rechtzeitig zugestellt. Da er die Formulare bisher nicht eingeschrieben verschickt habe, fehle der entsprechende Beleg dafür. Er sei sicher, den Nachweis verschickt zu ha- ben, da er diesen immer gleichzeitig mit dem Formular "Angaben der versi- cherten Person" an die Arbeitslosenkasse schicke. Bei der Arbeitslosen- kasse sei der Brief angekommen. Er habe auch keinen Hinweis erhalten, der es ihm ermöglicht hätte, das fehlende Formular noch rechtzeitig einzu- senden (Beschwerde, S. 1 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass ein fristgerechter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode März 2013 nicht aktenkundig sei. Die Arbeitslosenkasse leite versehentlich an sie gelangte Eingaben an das RAV weiter, weshalb nicht von einer Zu- stellung an eine unzuständige Stelle ausgegangen werden könne. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 6 schwerdeführer sei dafür beweispflichtig, dass er den Nachweis fristgerecht zuhanden des RAV eingereicht habe. Lediglich durch die Aussage, den Brief Ende März 2013 der Post übergeben zu haben, könne er diesen Nachweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen. Dement- sprechend habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Beschwerde- antwort, S. 3).

E. 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 nicht fristgemäss eingetroffen ist. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeits- bemühungen rechtzeitig der Post übergeben hat, was zur Fristwahrung genügen würde (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Das eingereichte Bildschirmfoto (Printscreen) des Dateimanagers (Akten [act. I] 2 des Beschwerdeführers) zeigt einzig, dass das entsprechende Dokument am 26. März 2013 letzt- mals geändert worden ist, wobei offen bleiben kann, ob damit rechtsgenüg- lich Beweis erbracht worden ist. Hingegen kann daraus betreffend den Ausdruck und den hier entscheidenden Postversand nichts abgeleitet wer- den. Der Beschwerdeführer muss schliesslich nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 2), dass er für den Versand resp. dessen Nachweis verantwortlich ist. Dies ist vielmehr selbstverständlich und ist als Einwand unerheblich. Der rechtzeitige Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen im Monat März 2013 kann somit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Nachdem auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen ersichtlich sind, welche den Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Mo- nat März 2013 klären könnten (insbesondere sind auch die Akten der Ar- beitslosenkasse beigezogen worden; act. II 1 - 69), hat der Beschwerdefüh- rer als Leistungsansprecher nach dem Gesagten die Folgen des nicht be- wiesenen Versands zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.4 Ein entschuldbarer Grund wird vorliegend weder vorgebracht noch ist einer ersichtlich. Eine Mahnung oder - wie in der Beschwerde erwähnt (S. 1) - ein Hinweis durch das RAV ist unter der hier gültigen Rechtslage nicht notwendig (vgl. demgegenüber Art. 26 Abs. 2bis in der bis zum

31. März 2011 gültig gewesenen Fassung), wobei das Bundesgericht die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 7 Regelung des Art. 26 Abs. 2 AVIV als gesetzmässig erkannt hat (BGE 139 V 164). Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdegegner die zu spät eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechend der Konzeption des Art. 26 Abs. 2 AVIV wird der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn er gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte, d.h. die zu spät eingereichten Bemühungen bleiben unberücksichtigt, selbst wenn diese verspätet nach- gewiesen werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2013 [abrufbar auf http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Kreisschreiben/d-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 8 AVIG-Praxis_ALE_2013.1.pdf] Ziff. 1. D/1). Mit Blick auf die gesamten Um- stände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in massli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 9

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. April 2013 während acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 99). Dagegen erhob er am 14. Mai 2013 Einsprache (act. IIB 3), welche vom Rechtsdienst des beco (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (act. IIB 8) abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom
  2. Juni 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  5. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (act. IIB 8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im März 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von acht Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 4
  6. 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 5 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde – und im Verwaltungsjustizverfahren des Gerichts – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die- se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
  7. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seiner Verpflichtung, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, hinreichend nachgekommen sei. Es könne zweifelsfrei nachgeprüft werden, dass die im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" aufgeführten Bewerbungen während der Kontrollperi- ode März 2013 rechtzeitig und im geforderten Mass erfolgt seien. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen habe er dem RAV rechtzeitig zugestellt. Da er die Formulare bisher nicht eingeschrieben verschickt habe, fehle der entsprechende Beleg dafür. Er sei sicher, den Nachweis verschickt zu ha- ben, da er diesen immer gleichzeitig mit dem Formular "Angaben der versi- cherten Person" an die Arbeitslosenkasse schicke. Bei der Arbeitslosen- kasse sei der Brief angekommen. Er habe auch keinen Hinweis erhalten, der es ihm ermöglicht hätte, das fehlende Formular noch rechtzeitig einzu- senden (Beschwerde, S. 1 f.). 3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass ein fristgerechter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode März 2013 nicht aktenkundig sei. Die Arbeitslosenkasse leite versehentlich an sie gelangte Eingaben an das RAV weiter, weshalb nicht von einer Zu- stellung an eine unzuständige Stelle ausgegangen werden könne. Der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 6 schwerdeführer sei dafür beweispflichtig, dass er den Nachweis fristgerecht zuhanden des RAV eingereicht habe. Lediglich durch die Aussage, den Brief Ende März 2013 der Post übergeben zu haben, könne er diesen Nachweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen. Dement- sprechend habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Beschwerde- antwort, S. 3). 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 nicht fristgemäss eingetroffen ist. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeits- bemühungen rechtzeitig der Post übergeben hat, was zur Fristwahrung genügen würde (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Das eingereichte Bildschirmfoto (Printscreen) des Dateimanagers (Akten [act. I] 2 des Beschwerdeführers) zeigt einzig, dass das entsprechende Dokument am 26. März 2013 letzt- mals geändert worden ist, wobei offen bleiben kann, ob damit rechtsgenüg- lich Beweis erbracht worden ist. Hingegen kann daraus betreffend den Ausdruck und den hier entscheidenden Postversand nichts abgeleitet wer- den. Der Beschwerdeführer muss schliesslich nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 2), dass er für den Versand resp. dessen Nachweis verantwortlich ist. Dies ist vielmehr selbstverständlich und ist als Einwand unerheblich. Der rechtzeitige Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen im Monat März 2013 kann somit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Nachdem auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen ersichtlich sind, welche den Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Mo- nat März 2013 klären könnten (insbesondere sind auch die Akten der Ar- beitslosenkasse beigezogen worden; act. II 1 - 69), hat der Beschwerdefüh- rer als Leistungsansprecher nach dem Gesagten die Folgen des nicht be- wiesenen Versands zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Ein entschuldbarer Grund wird vorliegend weder vorgebracht noch ist einer ersichtlich. Eine Mahnung oder - wie in der Beschwerde erwähnt (S. 1) - ein Hinweis durch das RAV ist unter der hier gültigen Rechtslage nicht notwendig (vgl. demgegenüber Art. 26 Abs. 2bis in der bis zum
  8. März 2011 gültig gewesenen Fassung), wobei das Bundesgericht die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 7 Regelung des Art. 26 Abs. 2 AVIV als gesetzmässig erkannt hat (BGE 139 V 164). Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdegegner die zu spät eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechend der Konzeption des Art. 26 Abs. 2 AVIV wird der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn er gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte, d.h. die zu spät eingereichten Bemühungen bleiben unberücksichtigt, selbst wenn diese verspätet nach- gewiesen werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.1 hiervor).
  9. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2013 [abrufbar auf http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Kreisschreiben/d- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 8 AVIG-Praxis_ALE_2013.1.pdf] Ziff. 1. D/1). Mit Blick auf die gesamten Um- stände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in massli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
  10. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 9
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 656 ALV ACT/TSK/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Tschirren A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter resp. Be- schwerdeführer) meldete sich am 12. Januar 2013 zum Bezug von Taggel- dern der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2013 an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco], [act. II, IIA, IIB] act. II 7). Mit Schreiben vom 22. April 2013 forderte ihn das Regionale Arbeitsvermitt- lungszentrum [RAV] C.________ zur Stellungnahme betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 auf (act. IIA 62). Der Versi- cherte führte mit E-Mail vom 23. April 2013 aus, dass er den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht eingeschrieben verschickt habe und somit den fristgerechten Versand nicht beweisen könne (act. IIA 65). Das RAV stellte den Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem

1. April 2013 während acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 99). Dagegen erhob er am 14. Mai 2013 Einsprache (act. IIB 3), welche vom Rechtsdienst des beco (nachfolgend Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (act. IIB 8) abgewiesen wurde. B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom

27. Juni 2013. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 (act. IIB 8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im März 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von acht Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistun- gen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 5 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde – und im Verwaltungsjustizverfahren des Gerichts – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die- se Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seiner Verpflichtung, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, hinreichend nachgekommen sei. Es könne zweifelsfrei nachgeprüft werden, dass die im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" aufgeführten Bewerbungen während der Kontrollperi- ode März 2013 rechtzeitig und im geforderten Mass erfolgt seien. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen habe er dem RAV rechtzeitig zugestellt. Da er die Formulare bisher nicht eingeschrieben verschickt habe, fehle der entsprechende Beleg dafür. Er sei sicher, den Nachweis verschickt zu ha- ben, da er diesen immer gleichzeitig mit dem Formular "Angaben der versi- cherten Person" an die Arbeitslosenkasse schicke. Bei der Arbeitslosen- kasse sei der Brief angekommen. Er habe auch keinen Hinweis erhalten, der es ihm ermöglicht hätte, das fehlende Formular noch rechtzeitig einzu- senden (Beschwerde, S. 1 f.). 3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass ein fristgerechter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode März 2013 nicht aktenkundig sei. Die Arbeitslosenkasse leite versehentlich an sie gelangte Eingaben an das RAV weiter, weshalb nicht von einer Zu- stellung an eine unzuständige Stelle ausgegangen werden könne. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 6 schwerdeführer sei dafür beweispflichtig, dass er den Nachweis fristgerecht zuhanden des RAV eingereicht habe. Lediglich durch die Aussage, den Brief Ende März 2013 der Post übergeben zu haben, könne er diesen Nachweis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen. Dement- sprechend habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Beschwerde- antwort, S. 3). 3.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 nicht fristgemäss eingetroffen ist. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeits- bemühungen rechtzeitig der Post übergeben hat, was zur Fristwahrung genügen würde (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Das eingereichte Bildschirmfoto (Printscreen) des Dateimanagers (Akten [act. I] 2 des Beschwerdeführers) zeigt einzig, dass das entsprechende Dokument am 26. März 2013 letzt- mals geändert worden ist, wobei offen bleiben kann, ob damit rechtsgenüg- lich Beweis erbracht worden ist. Hingegen kann daraus betreffend den Ausdruck und den hier entscheidenden Postversand nichts abgeleitet wer- den. Der Beschwerdeführer muss schliesslich nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 2), dass er für den Versand resp. dessen Nachweis verantwortlich ist. Dies ist vielmehr selbstverständlich und ist als Einwand unerheblich. Der rechtzeitige Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen im Monat März 2013 kann somit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten. Nachdem auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen ersichtlich sind, welche den Versand des Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Mo- nat März 2013 klären könnten (insbesondere sind auch die Akten der Ar- beitslosenkasse beigezogen worden; act. II 1 - 69), hat der Beschwerdefüh- rer als Leistungsansprecher nach dem Gesagten die Folgen des nicht be- wiesenen Versands zu tragen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Ein entschuldbarer Grund wird vorliegend weder vorgebracht noch ist einer ersichtlich. Eine Mahnung oder - wie in der Beschwerde erwähnt (S. 1) - ein Hinweis durch das RAV ist unter der hier gültigen Rechtslage nicht notwendig (vgl. demgegenüber Art. 26 Abs. 2bis in der bis zum

31. März 2011 gültig gewesenen Fassung), wobei das Bundesgericht die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 7 Regelung des Art. 26 Abs. 2 AVIV als gesetzmässig erkannt hat (BGE 139 V 164). Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdegegner die zu spät eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2013 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechend der Konzeption des Art. 26 Abs. 2 AVIV wird der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn er gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte, d.h. die zu spät eingereichten Bemühungen bleiben unberücksichtigt, selbst wenn diese verspätet nach- gewiesen werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2013 [abrufbar auf http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Kreisschreiben/d-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dez. 2013, ALV/13/656, Seite 8 AVIG-Praxis_ALE_2013.1.pdf] Ziff. 1. D/1). Mit Blick auf die gesamten Um- stände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in massli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.