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200 2013 615

Bern VerwG · 2015-11-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Juni 2013

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2011 (Eingang bei der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]) unter Hinweis auf eine beidseitige Sehschwäche und einen Morbus Behçet mit Uveitis und Makulaödem bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invali- denversicherung [act. II] 1). Nach Durchführung medizinischer und erwerb- licher Abklärungen sowie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (act. II 38) sah die IVB mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2012 (act. II 44) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 41 % per 1. August 2011 die Zu- sprache einer Viertelsrente vor (vgl. act. II 39). Am 12. Juni 2013 verfügte sie wie angekündigt (act. II 52). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 5. Juli 2013 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge be- antragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrich- tung mindestens einer halben IV-Rente plus Kinderrente. Im Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. März 2014 informierte die Beschwerdeführerin über die per 31. Mai 2014 erfolgte Kündigung durch ihren bisherigen Arbeitgeber.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 3

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juni 2013 (act. II 52). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 5 gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisi- onsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine ande- re Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1).

E. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen:

E. 3.1.1 Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Ophthalmologie FMH, des Spitals D.________, diagnostizierte im Bericht vom 21. Januar 2000 (act. II 10 S. 19) eine chronische rezidivierende Panuveitis, zurzeit ohne Aktivität (OU), sowie einen Verdacht auf Morbus Behçet (OU). Es seien bei der letz- ten Konsultation bei bekannter chronisch-rezidivierender Uveitis stabile Verhältnisse ohne Zeichen einer neuerlichen Entzündungsaktivität gefun- den worden.

E. 3.1.2 Im Bericht vom 24. Januar 2000 (act. II 10 S. 17) hielten die Dres. med. E.________ und F.________, beide Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, des Spitals D.________, als Diagnosen eine bilaterale Uveitis, anamnestisch Polyarthralgien Knie und Ellbogen, Beginn ca. 1997 bei Verdacht auf Morbus Behçet und Therapie, fest. Die Diagnose des Morbus Behçet gründe zurzeit vorwiegend auf einer festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 6 stellten Aphthe am Zungengrund, welche die übliche Grösse einer banalen Aphthosis überschreite – und deshalb verdächtig auf ein Behçet-Ulkus sei

– sowie auf der Anamnese einer vaginalen Ulzera.

E. 3.1.3 Prof. Dr. med. C.________ bestätigte im Bericht vom 6. März 2000 (act. II 10 S. 16) eine regelmässige Untersuchung wegen bilateraler chroni- scher rezidivierender Uveitis (Verdacht auf Morbus Behçet) mit beidseiti- gem zytstoidem Maculaödem. Es handle sich um eine chronische Krank- heit, die zu einer schweren Sehkraftverschlechterung führe. Bei der letzten Untersuchung vom 15. Februar 2000 sei eine Sehkraft rechts von 30 % und links von 10 % erreicht worden.

E. 3.1.4 Am 19. November 2002 (act. II 10 S. 14) legte Dr. med. F.________ dar, trotz intensiver, aufwendiger Behandlung bestehe unverändert eine wesentliche Krankheitsaktivität insbesondere des Auges, welche visusbe- drohend sei. Die sehr kooperative und motivierte Beschwerdeführerin habe mittlerweile eine Anstellung als … erreichen können, was die psychische Situation (Depression, posttraumatische Verarbeitung) wesentlich gebes- sert habe.

E. 3.1.5 Am 24. März 2003 (act. II 10 S. 12) führte Prof. Dr. med. C.________ nach der durchgeführten Operation bzw. Hospitalisation vom

20. bis 22. März 2003 im Spital D.________ als Diagnose einen Morbus Behçet mit schwerer Uveitis und therapierefraktärem Maculaödem sowie epiretinaler Fibroplasie beidseits aus. Präoperativ sei der bestkorrigierbare Visus am linken Auge 0.5 p gewesen. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.

E. 3.1.6 Mit augenfachärztlicher Bescheinigung des Spitals D.________, Augenklinik und Augenpoliklinik, vom 1. Juli 2003 (act. II 10 S. 11) wurde eine Sehschärfe mit Korrektur von rechts 0.5 (50 %) und links 0.25 (25 %) festgehalten. Aufgrund dessen sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich.

E. 3.1.7 Im zuhanden der Direktion Sozialdienst verfassten Schreiben vom

15. Juni 2004 (act. II 10 S. 9) hielt Dr. med. F.________ fest, mittels auf- wendigen und schwierigen Therapieverfahren sei es gelungen, eine vollständige Erblindung vorderhand zu verhindern. Die Therapieerfolge seien eindrücklich und zurzeit müsse von einer stabilen Situation ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 7 gangen werden. Allerdings bestehe eine erhebliche Restentzündung, die bislang nicht habe zurückgedämmt werden können. Immerhin sei es der sehr motivierten, engagierten Beschwerdeführerin gelungen, trotz erhebli- cher Einschränkung des Augenlichtes als studierte … eine … mit schlech- ter Bezahlung auszuüben. Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 15. Dezember 2010 (act. II 8 S. 8 f.) einen seit 1997 bestehenden Morbus Behçet, eine Adiposi- tas (BMI 35.5), eine Psoriasis sumammaer sowie eine Densitometrie 2010 (unauffällig). Es zeige sich unverändert eine stabile Situation, eine systemi- sche Aktivität von Seiten des Behçet-Syndroms liege derzeit nicht vor. Von rheumatologischer Seite bestehe zurzeit kein Handlungsbedarf, die San- dimmuntherapie könne unverändert weitergeführt werden. In einem weiteren undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegne- rin am 24. Februar 2011; act. II 8 S. 2 ff.) hielt Dr. med. F.________ fest, die bisherige Tätigkeit als … sei nach wie vor im Umfang von 60 bis 80 % zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.

E. 3.1.8 Prof. Dr. med. C.________, neu am Spital G.________, stellte im Bericht vom 2. März 2011 (act. II 12 S. 2 ff.) die folgenden Diagnosen: Morbus Behçet, R/L schwerste Uveitis, Opticusatrophie, chronisches zysto- ides Makulaödem und L Cataracta complicata. Trotz schwerer Sehbehinde- rung sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Umfang von 50 % weiterhin zumutbar, wobei auf- grund der erheblich reduzierten Lesegeschwindigkeit und der Notwendig- keit guter Beleuchtung eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.

E. 3.1.9 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 7. April 2011 (act. II 15 S. 1 ff.) bei bekannter Diagnose fest, dass als Mitarbeiterin … eine Sehbehinderung sowie eine rasche körperliche Erschöpfbarkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 50 % nach wie vor zumutbar, wobei durch die Verlangsamung der visuellen Arbeiten eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege.

E. 3.1.10 Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2011 (act. II 23) aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestehe von Seiten der Augen eine stabile Situation. Klinisch / serologisch fände er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 8 derzeit keine relevante Aktivität, namentlich fänden sich keine Hinweise auf mucocutane Manifestationen und auch eine Vaskulitis könne anamnestisch / klinisch nicht festgestellt werden. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck von Seiten der submammären Pilzerkrankung. Der Befund habe im Ver- gleich zur letzten Untersuchung markant zugenommen und scheine relativ therapierefraktär. Sicherlich sei die Beschwerdeführerin sehr einsatzfreudig und arbeitswillig, trotz markant vermindertem Visus leiste sie einen 80 %igen zeitlichen Arbeitseinsatz, wobei die Leistung jedoch erheblich reduziert sein dürfte, so dass bestenfalls eine Leistung von 50 % erbracht werden könne.

E. 3.1.11 Im Bericht vom 2. April 2012 (act. II 28) legte Prof. Dr. med. C.________ dar, zumutbar seien alle Tätigkeiten bei denen keine besonde- ren Anforderungen an die Sehschärfe gestellt würden; alle Tätigkeiten, die keine erhöhten Anforderungen an die Lesefähigkeit stellten oder mittels ...- Arbeitsplatz kompensiert werden könnten. Jedoch sei die bisherige Tätig- keit offensichtlich gut bewältigt worden.

E. 3.1.12 Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 28. Mai 2012 (act. II 31 S. 2 ff.) dar, dass die bisherige Tätigkeit im … im gegenwärtigen reduzier- ten Pensum und unter Verwendung von Sehhilfen gut zumutbar sei. Ideal sei, dass die Arbeiten teilweise zu Hause erledigt werden könnten. Andere Tätigkeiten, die für die Augen weniger anstrengend seien, könnten allen- falls in einem grösseren Arbeitspensum ausgeführt werden.

E. 3.1.13 Im Schreiben vom 18. Juni 2012 (act. II 32) berichtete Dr. med. F.________ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die bisherige Tätig- keit im Rahmen einer Umstrukturierung massiv abgeändert worden sei; zurzeit erledige die Beschwerdeführerin Heimarbeit. Diese Situation schei- ne sehr ungünstig, zumal sie überdurchschnittlich leistungsbereit sei, von einer sozialen Integration profitieren könnte und als studierte … sicherlich auch intellektuell ausreichend Ressourcen für eine anspruchsvollere Tätig- keit habe.

E. 3.1.14 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 10. Septem- ber 2012 (act. II 39) fest, die Beschwerdeführerin sei 1997 an einem chro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 9 nisch progredienten Augenleiden im Rahmen eines Morbus Behçet er- krankt. Morbus Behçet führe im Verlauf zur Erblindung, eine Heilung sei nicht möglich. Unter Verweis auf die Krankengeschichte sah die RAD- Ärztin körperlich leichte Tätigkeiten, vorzugsweise im Sitzen, bei guten Lichtverhältnissen, nicht im Dunkeln, ohne starke Augenbelastung, ohne feinmotorische Ansprüche und ohne ausschliessliche Bildschirmarbeit als zumutbar. Wegen vorschneller körperlicher Erschöpfung und Übermüdung der Augen bestehe bei eingeschränkter Arbeitspräsenz und Verlangsa- mung im Arbeitstempo insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die vom Augen-Professor (vgl. Prof. Dr. med. C.________, E. 3.1.8, 3.1.11 hiervor) und vom Rheumatologen (vgl. Dr. med. F.________, E. 3.1.7, 3.1.10 hier- vor) attestierten Arbeitsfähigkeiten seien medizinisch nachvollziehbar, schlüssig und langandauernd. Der schubweise Verlauf der Erkrankung sei unberechenbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit immer nur kurzzeitig sta- bil. Als Verschlechterung der Vasculitis an der Retina würden im März 2011 erstmals Gesichtsfeldausfälle erwähnt. Die Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestehe seit März 2000. Seit März 2003 bestehe von Seiten der Au- genärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Kurzzeitig seien leicht verbesserte Sehschärfen aufgetreten, das Augenleiden an sich sei aber chronisch pro- gredient und unheilbar. Die … im … sei bereits eine an die Behinderungen angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige Sehhilfen und sei damit in ihrer sitzenden …-Tätigkeit aktuell optimal eingegliedert. Bei einer weiteren Verschlechterung dränge sich die sehbehindertentechnische Grundschulung in Basel auf. Anschliessend würde die Umschulungsmög- lichkeit geprüft. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte Dr. med. I.________ am 22. Juli 2013 (act. II 60) aus, im augenärztlichen Bericht vom 8. Januar 2013 (vgl. act. II 58 S. 43 f.) werde ein stabiler Gesundheits- zustand festgehalten. Nach dem schweren Rezidiv der Augenerkrankung 2009 hätten sich die Visuswerte seit Februar 2012 stabilisiert. Die Visus- werte vom 8. Januar 2013 würden nicht wesentlich von denjenigen von Februar 2012 abweichen. Werte von einer Gesichtsfeldausmessung im Januar 2013 würden nicht vorliegen. Es gelte weiterhin das Zumutbar- keitsprofil vom 10. September 2012 (siehe vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 10

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 (act. II 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Aus- führungen der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ vom 10. September 2012 (act. II 39; vgl. E. 3.1.14 hiervor). Der ärztliche Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen, so dass diesem voller Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. I.________ legte in Kenntnis der relevanten Akten schlüssig und überzeugend dar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Augenerkrankung eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Diese Einschätzung wird insbesondere durch die Ausführungen von Prof. Dr. med. C.________, Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ bestätigt, welche ebenfalls von einer Arbeits- bzw. Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 11 fähigkeit von 50 % ausgingen (vgl. act. II 12 S. 2 ff., act. II 15 S. 3, 6 f., act. II 23). Die Motivation der Beschwerdeführerin wurde dabei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt; im Gegenteil wurde sie als äusserst leistungs- bereit geschildert (vgl. act. II 10 S. 9, act. II 23, 32, 58 S. 56). Sie gab bei ihrer IV-Anmeldung an, seit 1997 an der Erkrankung zu leiden (vgl. act. II 1 S. 8 Ziff. 6.3) und war denn auch bereits im Jahr 2000 im Spital D.________ in Behandlung (vgl. act. II 10 S. 16, 19). Aufgrund der medizi- nischen Unterlagen ist bei dieser schubartig verlaufenden Krankheit (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 249, „Behçet- Krankheit“) davon auszugehen, dass die leistungsspezifische Invalidität erst nach der Einreise in die Schweiz (1999 [act. II 1 S. 1 Ziff. 1.6]) eintrat, so dass es sich um einen hier versicherten Gesundheitsschaden handelt (vgl. act. II 39 S. 4, wonach die Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit März 2000 bestehe).

E. 4 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als voll Erwerbs- tätige anzusehen ist, womit der IV-Grad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bestimmen ist.

E. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 12 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).

E. 4.4 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2011 (Eingang bei der IVB) bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 1). Zu jenem Zeitpunkt war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG längst erfüllt und der Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2011.

E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss ihren Angaben in der Heimat das Gymnasium und durchlief danach an der J.________ das Stu- dium der … (act. II 1 S. 6 Ziff. 5.1 f.). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 arbeitete sie von April 2003 bis Mai 2014 bei der K.________ als … sowie von April 2006 bis April 2008 als … (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.6, S. 6 f. Ziff. 5.4, act. II 7, Beschwerdebeilagen [act. I] 27). Die Kündigung ihrer An- stellung als … erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. II 7 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 13 Ziff. 3, S. 4), diejenige ihrer … erfolgte durch die Arbeitgeberin aus betrieb- lichen Gründen (Neustrukturierung der Arbeitsabläufe [act. I 27]).

E. 4.5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohnes gemäss der schweizerischen Lohnstrukturer- hebung (LSE), Anforderungsniveau 4, ermittelt (act. II 52 S. 6). Die hierge- gen vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) verfangen nicht: Zunächst ist auf die Einkommensangaben der K.________ (Fr. 5‘200.-- x 12 [act. II 58 S. 57]) deshalb nicht abzustellen, weil die gesundheitliche Einschränkung bereits vor Stellenantritt am 9. April 2003 (act. II 58 S. 56) bestand. So führte Dr. med. I.________ aus, die Ar- beitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestehe seit März 2000 und seit März 2003 bestehe von Seiten der Augenärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.1.14 hiervor). Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei das Anforderungsniveau 3 der LSE heranzuziehen. Würde das Valideneinkommen auf der Basis der effektiv innegehabten 70 %igen-Anstellung (vgl. hierzu E. 4.5.3 hiernach) bei der K.________ aufgerechnet, so beliefe sich dieses bei einem 100 %-Pensum auf Fr. 44‘525.70 (Fr. 31‘168.-- [vgl. act. II 58 S. 50] / 70 x 100) pro Jahr bzw. Fr. 3‘710.45 (Fr. 44‘525.70 / 12) pro Monat. Die LSE 2010, TA1, Mo- natlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde- rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht (1/2) – Privater Sektor, Anforderungsniveau 3, Frauen, Total, weist hingegen einen monatlichen Betrag von Fr. 5‘202.-- aus. Auch bestehen keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass das Valideneinkommen zufolge des als Invalide gezeigten En- gagements und der Fähigkeiten vor der Erkrankung auf der Grundlage des Anforderungsniveaus 3 berechnet werden könnte. Belege, dass die Be- schwerdeführerin über Fähigkeiten verfügt, die ihr als Gesunde in der Schweiz den Einstieg in eine Tätigkeit erlaubt hätten, welche diesem An- forderungsniveau zuzuordnen gewesen wären, wurden weder eingereicht noch zum Beweis angeboten. Demnach ist im Jahr 2011 von einem hypo- thetischen Valideneinkommen von Fr. 53‘367-- (Fr. 4‘225.- [LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Total] x 12 / 40 x 41.7 [vgl. BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2011] / 2579 x 2604 [vgl. T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012 {2/2}, Index 2010 und 2011 Frauen) auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 14

E. 4.5.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf das im Jahr 2010 tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31‘168.-- (act. II 52 S. 6; vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK; act. II 58 S. 50]). Dieses Invalideneinkommen basiert auf einem Lohn, der offensichtlich mit einem Pensum erzielt wurde, das über demje- nigen einer 50 %-Anstellung lag. So führte die Beschwerdeführerin anläss- lich der Anmeldung vom Februar 2011 denn auch aus, während sechs Stunden täglich bzw. 30 Stunden pro Woche in der K.________ zu arbeiten (act. II 1 S. 6 Ziff. 5.4). Auch die K.________ selbst gab im „Fragebogen für Arbeitgebende“ vom 23. September 2011 (act. II 20) die nachstehenden effektiven Arbeitsstunden pro Jahr an: 1332 Stunden (2009) und 1350 Stunden (2010). Im Schreiben vom 1. Juli 2013 führte sie zudem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, letztere habe ein 75 %- Pensum inne (act. II 58 S. 56). Der Lohn wurde auf Stundenbasis ausge- richtet (act. II 20 S. 3 Ziff. 2.10) und als Leistungslohn bezeichnet (act. II 58 S. 56). Entsprechend ergibt sich das Folgende: Bei einem Pensum von 40 Stunden pro Woche und einer Arbeit von 48 Wochen pro Jahr ergibt sich ein Jahrespensum von 69 % im Jahr 2009 (1332 [effektive Stunden] / 1920 [40 x 48 = Jahresarbeitszeit] x 100) und 70 % im Jahr 2010 (1350 / 1920 x 100). Im Übrigen erwähnte auch Dr. med. F.________ ein in der bisherigen Tätigkeit noch zumutbares Pensum von gemittelt 70 % (act. II 8 S. 4 Ziff. 1.7). Auch wenn das Pensum von jeweils rund 70 %, mit dem die Be- schwerdeführerin ihr von der Arbeitgeberin als Leistungslohn deklariertes Einkommen erzielte, über der aus medizinisch-theoretischer Sicht attestier- ten Arbeitsfähigkeit von 50 % liegt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist das Heranziehen des effektiven Einkommens als Invalideneinkommen während der Dauer des erst zufolge betrieblicher Veränderungen aufgelösten Arbeitsverhält- nisses im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Eine medizinisch- theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit gibt zusammen mit einem Leis- tungsprofil Hinweise für die zumutbare Erwerbstätigkeit. Wenn jedoch eine versicherte Person sich in einer spezifischen Arbeitsstelle ideal eingliedern konnte und mit Blick auf die langjährige Tätigkeit im Unternehmen klarer- weise auch nicht von einer Unzumutbarkeit der Tätigkeit ausgegangen werden kann, hat es damit sein Bewenden, dass auf das effektive Ein- kommen abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Tatbeweis er- bracht, dass sie das entsprechende Pensum absolvieren und das erwähnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 15 Einkommen erzielen konnte. Das Invalideneinkommen im Zeitpunkt des (zufolge verspäteter Anmeldung) von der Beschwerdegegnerin korrekter- weise auf August 2011 gelegten Rentenbeginns beträgt Fr. 31‘686.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘681.-- (Fr. 53‘367-- - Fr. 31‘686.--) bzw. ein IV-Grad von gerundet 41 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente plus Kinderrente (vgl. E. 2.2 hiervor), wie dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat.

E. 4.6 Offensichtlich ist es per 31. Mai 2014 aus betrieblichen Gründen zur Kündigung der Arbeitsstelle bei der K.________ gekommen (vgl. act. I 27). Dies stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.4 hiervor), da für die Berech- nung des Invalideneinkommens nun nicht mehr auf das dort erzielte Ein- kommen abgestellt werden kann. Mit Mitteilung der Kündigung hat die Be- schwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht wahrgenommen (vgl. Art. 28 ATSG). Weil sich der Revisionsgrund nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, werden die Akten diesbezüglich an die Be- schwerdegegnerin weitergeleitet.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 12. Juni 2013 (act. II 52) im Ergebnis nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach).

E. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

E. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist ausgewiesen (vgl. act. I 4, 21 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Fürsprecher B.________.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 17 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 19. März 2015 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 4‘432.50.-- (17.73h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 317.15 (Fr. 56.70 Porti, Fr. 12.20 Telefon- und Telefaxkosten, Fr. 248.25 Fotokopien) und Mehrwertsteuer von Fr. 380.-- (8 % auf Fr. 4‘749.65), total Fr. 5‘129.65, geltend, was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 5‘129.65 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 3‘546.-- (17.73h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 317.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 309.05 (8 % von Fr. 3‘863.15), total somit eine Entschädigung von Fr. 4‘172.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 18
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5‘129.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4‘172.20 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  6. Die Akten werden zufolge der Meldung veränderter Verhältnisse nach Erlass der hier massgebenden Verfügung zur Prüfung einer allfälligen Revision an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
  7. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 615 IV KNB/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2011 (Eingang bei der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin]) unter Hinweis auf eine beidseitige Sehschwäche und einen Morbus Behçet mit Uveitis und Makulaödem bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invali- denversicherung [act. II] 1). Nach Durchführung medizinischer und erwerb- licher Abklärungen sowie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (act. II 38) sah die IVB mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2012 (act. II 44) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 41 % per 1. August 2011 die Zu- sprache einer Viertelsrente vor (vgl. act. II 39). Am 12. Juni 2013 verfügte sie wie angekündigt (act. II 52). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 5. Juli 2013 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge be- antragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrich- tung mindestens einer halben IV-Rente plus Kinderrente. Im Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. März 2014 informierte die Beschwerdeführerin über die per 31. Mai 2014 erfolgte Kündigung durch ihren bisherigen Arbeitgeber.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juni 2013 (act. II 52). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 4 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 5 gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisi- onsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine ande- re Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Ophthalmologie FMH, des Spitals D.________, diagnostizierte im Bericht vom 21. Januar 2000 (act. II 10 S. 19) eine chronische rezidivierende Panuveitis, zurzeit ohne Aktivität (OU), sowie einen Verdacht auf Morbus Behçet (OU). Es seien bei der letz- ten Konsultation bei bekannter chronisch-rezidivierender Uveitis stabile Verhältnisse ohne Zeichen einer neuerlichen Entzündungsaktivität gefun- den worden. 3.1.2 Im Bericht vom 24. Januar 2000 (act. II 10 S. 17) hielten die Dres. med. E.________ und F.________, beide Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, des Spitals D.________, als Diagnosen eine bilaterale Uveitis, anamnestisch Polyarthralgien Knie und Ellbogen, Beginn ca. 1997 bei Verdacht auf Morbus Behçet und Therapie, fest. Die Diagnose des Morbus Behçet gründe zurzeit vorwiegend auf einer festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 6 stellten Aphthe am Zungengrund, welche die übliche Grösse einer banalen Aphthosis überschreite – und deshalb verdächtig auf ein Behçet-Ulkus sei

– sowie auf der Anamnese einer vaginalen Ulzera. 3.1.3 Prof. Dr. med. C.________ bestätigte im Bericht vom 6. März 2000 (act. II 10 S. 16) eine regelmässige Untersuchung wegen bilateraler chroni- scher rezidivierender Uveitis (Verdacht auf Morbus Behçet) mit beidseiti- gem zytstoidem Maculaödem. Es handle sich um eine chronische Krank- heit, die zu einer schweren Sehkraftverschlechterung führe. Bei der letzten Untersuchung vom 15. Februar 2000 sei eine Sehkraft rechts von 30 % und links von 10 % erreicht worden. 3.1.4 Am 19. November 2002 (act. II 10 S. 14) legte Dr. med. F.________ dar, trotz intensiver, aufwendiger Behandlung bestehe unverändert eine wesentliche Krankheitsaktivität insbesondere des Auges, welche visusbe- drohend sei. Die sehr kooperative und motivierte Beschwerdeführerin habe mittlerweile eine Anstellung als … erreichen können, was die psychische Situation (Depression, posttraumatische Verarbeitung) wesentlich gebes- sert habe. 3.1.5 Am 24. März 2003 (act. II 10 S. 12) führte Prof. Dr. med. C.________ nach der durchgeführten Operation bzw. Hospitalisation vom

20. bis 22. März 2003 im Spital D.________ als Diagnose einen Morbus Behçet mit schwerer Uveitis und therapierefraktärem Maculaödem sowie epiretinaler Fibroplasie beidseits aus. Präoperativ sei der bestkorrigierbare Visus am linken Auge 0.5 p gewesen. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. 3.1.6 Mit augenfachärztlicher Bescheinigung des Spitals D.________, Augenklinik und Augenpoliklinik, vom 1. Juli 2003 (act. II 10 S. 11) wurde eine Sehschärfe mit Korrektur von rechts 0.5 (50 %) und links 0.25 (25 %) festgehalten. Aufgrund dessen sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. 3.1.7 Im zuhanden der Direktion Sozialdienst verfassten Schreiben vom

15. Juni 2004 (act. II 10 S. 9) hielt Dr. med. F.________ fest, mittels auf- wendigen und schwierigen Therapieverfahren sei es gelungen, eine vollständige Erblindung vorderhand zu verhindern. Die Therapieerfolge seien eindrücklich und zurzeit müsse von einer stabilen Situation ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 7 gangen werden. Allerdings bestehe eine erhebliche Restentzündung, die bislang nicht habe zurückgedämmt werden können. Immerhin sei es der sehr motivierten, engagierten Beschwerdeführerin gelungen, trotz erhebli- cher Einschränkung des Augenlichtes als studierte … eine … mit schlech- ter Bezahlung auszuüben. Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 15. Dezember 2010 (act. II 8 S. 8 f.) einen seit 1997 bestehenden Morbus Behçet, eine Adiposi- tas (BMI 35.5), eine Psoriasis sumammaer sowie eine Densitometrie 2010 (unauffällig). Es zeige sich unverändert eine stabile Situation, eine systemi- sche Aktivität von Seiten des Behçet-Syndroms liege derzeit nicht vor. Von rheumatologischer Seite bestehe zurzeit kein Handlungsbedarf, die San- dimmuntherapie könne unverändert weitergeführt werden. In einem weiteren undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegne- rin am 24. Februar 2011; act. II 8 S. 2 ff.) hielt Dr. med. F.________ fest, die bisherige Tätigkeit als … sei nach wie vor im Umfang von 60 bis 80 % zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. 3.1.8 Prof. Dr. med. C.________, neu am Spital G.________, stellte im Bericht vom 2. März 2011 (act. II 12 S. 2 ff.) die folgenden Diagnosen: Morbus Behçet, R/L schwerste Uveitis, Opticusatrophie, chronisches zysto- ides Makulaödem und L Cataracta complicata. Trotz schwerer Sehbehinde- rung sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Die bisherige Tätigkeit sei in einem Umfang von 50 % weiterhin zumutbar, wobei auf- grund der erheblich reduzierten Lesegeschwindigkeit und der Notwendig- keit guter Beleuchtung eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. 3.1.9 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 7. April 2011 (act. II 15 S. 1 ff.) bei bekannter Diagnose fest, dass als Mitarbeiterin … eine Sehbehinderung sowie eine rasche körperliche Erschöpfbarkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 50 % nach wie vor zumutbar, wobei durch die Verlangsamung der visuellen Arbeiten eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. 3.1.10 Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2011 (act. II 23) aus, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestehe von Seiten der Augen eine stabile Situation. Klinisch / serologisch fände er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 8 derzeit keine relevante Aktivität, namentlich fänden sich keine Hinweise auf mucocutane Manifestationen und auch eine Vaskulitis könne anamnestisch / klinisch nicht festgestellt werden. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck von Seiten der submammären Pilzerkrankung. Der Befund habe im Ver- gleich zur letzten Untersuchung markant zugenommen und scheine relativ therapierefraktär. Sicherlich sei die Beschwerdeführerin sehr einsatzfreudig und arbeitswillig, trotz markant vermindertem Visus leiste sie einen 80 %igen zeitlichen Arbeitseinsatz, wobei die Leistung jedoch erheblich reduziert sein dürfte, so dass bestenfalls eine Leistung von 50 % erbracht werden könne. 3.1.11 Im Bericht vom 2. April 2012 (act. II 28) legte Prof. Dr. med. C.________ dar, zumutbar seien alle Tätigkeiten bei denen keine besonde- ren Anforderungen an die Sehschärfe gestellt würden; alle Tätigkeiten, die keine erhöhten Anforderungen an die Lesefähigkeit stellten oder mittels ...- Arbeitsplatz kompensiert werden könnten. Jedoch sei die bisherige Tätig- keit offensichtlich gut bewältigt worden. 3.1.12 Dr. med. H.________ legte im Bericht vom 28. Mai 2012 (act. II 31 S. 2 ff.) dar, dass die bisherige Tätigkeit im … im gegenwärtigen reduzier- ten Pensum und unter Verwendung von Sehhilfen gut zumutbar sei. Ideal sei, dass die Arbeiten teilweise zu Hause erledigt werden könnten. Andere Tätigkeiten, die für die Augen weniger anstrengend seien, könnten allen- falls in einem grösseren Arbeitspensum ausgeführt werden. 3.1.13 Im Schreiben vom 18. Juni 2012 (act. II 32) berichtete Dr. med. F.________ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die bisherige Tätig- keit im Rahmen einer Umstrukturierung massiv abgeändert worden sei; zurzeit erledige die Beschwerdeführerin Heimarbeit. Diese Situation schei- ne sehr ungünstig, zumal sie überdurchschnittlich leistungsbereit sei, von einer sozialen Integration profitieren könnte und als studierte … sicherlich auch intellektuell ausreichend Ressourcen für eine anspruchsvollere Tätig- keit habe. 3.1.14 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 10. Septem- ber 2012 (act. II 39) fest, die Beschwerdeführerin sei 1997 an einem chro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 9 nisch progredienten Augenleiden im Rahmen eines Morbus Behçet er- krankt. Morbus Behçet führe im Verlauf zur Erblindung, eine Heilung sei nicht möglich. Unter Verweis auf die Krankengeschichte sah die RAD- Ärztin körperlich leichte Tätigkeiten, vorzugsweise im Sitzen, bei guten Lichtverhältnissen, nicht im Dunkeln, ohne starke Augenbelastung, ohne feinmotorische Ansprüche und ohne ausschliessliche Bildschirmarbeit als zumutbar. Wegen vorschneller körperlicher Erschöpfung und Übermüdung der Augen bestehe bei eingeschränkter Arbeitspräsenz und Verlangsa- mung im Arbeitstempo insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die vom Augen-Professor (vgl. Prof. Dr. med. C.________, E. 3.1.8, 3.1.11 hiervor) und vom Rheumatologen (vgl. Dr. med. F.________, E. 3.1.7, 3.1.10 hier- vor) attestierten Arbeitsfähigkeiten seien medizinisch nachvollziehbar, schlüssig und langandauernd. Der schubweise Verlauf der Erkrankung sei unberechenbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit immer nur kurzzeitig sta- bil. Als Verschlechterung der Vasculitis an der Retina würden im März 2011 erstmals Gesichtsfeldausfälle erwähnt. Die Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestehe seit März 2000. Seit März 2003 bestehe von Seiten der Au- genärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Kurzzeitig seien leicht verbesserte Sehschärfen aufgetreten, das Augenleiden an sich sei aber chronisch pro- gredient und unheilbar. Die … im … sei bereits eine an die Behinderungen angepasste Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige Sehhilfen und sei damit in ihrer sitzenden …-Tätigkeit aktuell optimal eingegliedert. Bei einer weiteren Verschlechterung dränge sich die sehbehindertentechnische Grundschulung in Basel auf. Anschliessend würde die Umschulungsmög- lichkeit geprüft. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte Dr. med. I.________ am 22. Juli 2013 (act. II 60) aus, im augenärztlichen Bericht vom 8. Januar 2013 (vgl. act. II 58 S. 43 f.) werde ein stabiler Gesundheits- zustand festgehalten. Nach dem schweren Rezidiv der Augenerkrankung 2009 hätten sich die Visuswerte seit Februar 2012 stabilisiert. Die Visus- werte vom 8. Januar 2013 würden nicht wesentlich von denjenigen von Februar 2012 abweichen. Werte von einer Gesichtsfeldausmessung im Januar 2013 würden nicht vorliegen. Es gelte weiterhin das Zumutbar- keitsprofil vom 10. September 2012 (siehe vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 10 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2013 (act. II 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Aus- führungen der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ vom 10. September 2012 (act. II 39; vgl. E. 3.1.14 hiervor). Der ärztliche Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen, so dass diesem voller Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dr. med. I.________ legte in Kenntnis der relevanten Akten schlüssig und überzeugend dar, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Augenerkrankung eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Diese Einschätzung wird insbesondere durch die Ausführungen von Prof. Dr. med. C.________, Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ bestätigt, welche ebenfalls von einer Arbeits- bzw. Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 11 fähigkeit von 50 % ausgingen (vgl. act. II 12 S. 2 ff., act. II 15 S. 3, 6 f., act. II 23). Die Motivation der Beschwerdeführerin wurde dabei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt; im Gegenteil wurde sie als äusserst leistungs- bereit geschildert (vgl. act. II 10 S. 9, act. II 23, 32, 58 S. 56). Sie gab bei ihrer IV-Anmeldung an, seit 1997 an der Erkrankung zu leiden (vgl. act. II 1 S. 8 Ziff. 6.3) und war denn auch bereits im Jahr 2000 im Spital D.________ in Behandlung (vgl. act. II 10 S. 16, 19). Aufgrund der medizi- nischen Unterlagen ist bei dieser schubartig verlaufenden Krankheit (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 249, „Behçet- Krankheit“) davon auszugehen, dass die leistungsspezifische Invalidität erst nach der Einreise in die Schweiz (1999 [act. II 1 S. 1 Ziff. 1.6]) eintrat, so dass es sich um einen hier versicherten Gesundheitsschaden handelt (vgl. act. II 39 S. 4, wonach die Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % seit März 2000 bestehe). 4. Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als voll Erwerbs- tätige anzusehen ist, womit der IV-Grad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bestimmen ist. 4.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 12 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.4 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2011 (Eingang bei der IVB) bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 1). Zu jenem Zeitpunkt war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG längst erfüllt und der Rentenbeginn fällt unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2011. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss ihren Angaben in der Heimat das Gymnasium und durchlief danach an der J.________ das Stu- dium der … (act. II 1 S. 6 Ziff. 5.1 f.). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 arbeitete sie von April 2003 bis Mai 2014 bei der K.________ als … sowie von April 2006 bis April 2008 als … (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.6, S. 6 f. Ziff. 5.4, act. II 7, Beschwerdebeilagen [act. I] 27). Die Kündigung ihrer An- stellung als … erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. II 7 S. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 13 Ziff. 3, S. 4), diejenige ihrer … erfolgte durch die Arbeitgeberin aus betrieb- lichen Gründen (Neustrukturierung der Arbeitsabläufe [act. I 27]). 4.5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohnes gemäss der schweizerischen Lohnstrukturer- hebung (LSE), Anforderungsniveau 4, ermittelt (act. II 52 S. 6). Die hierge- gen vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) verfangen nicht: Zunächst ist auf die Einkommensangaben der K.________ (Fr. 5‘200.-- x 12 [act. II 58 S. 57]) deshalb nicht abzustellen, weil die gesundheitliche Einschränkung bereits vor Stellenantritt am 9. April 2003 (act. II 58 S. 56) bestand. So führte Dr. med. I.________ aus, die Ar- beitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestehe seit März 2000 und seit März 2003 bestehe von Seiten der Augenärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.1.14 hiervor). Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei das Anforderungsniveau 3 der LSE heranzuziehen. Würde das Valideneinkommen auf der Basis der effektiv innegehabten 70 %igen-Anstellung (vgl. hierzu E. 4.5.3 hiernach) bei der K.________ aufgerechnet, so beliefe sich dieses bei einem 100 %-Pensum auf Fr. 44‘525.70 (Fr. 31‘168.-- [vgl. act. II 58 S. 50] / 70 x 100) pro Jahr bzw. Fr. 3‘710.45 (Fr. 44‘525.70 / 12) pro Monat. Die LSE 2010, TA1, Mo- natlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde- rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht (1/2) – Privater Sektor, Anforderungsniveau 3, Frauen, Total, weist hingegen einen monatlichen Betrag von Fr. 5‘202.-- aus. Auch bestehen keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass das Valideneinkommen zufolge des als Invalide gezeigten En- gagements und der Fähigkeiten vor der Erkrankung auf der Grundlage des Anforderungsniveaus 3 berechnet werden könnte. Belege, dass die Be- schwerdeführerin über Fähigkeiten verfügt, die ihr als Gesunde in der Schweiz den Einstieg in eine Tätigkeit erlaubt hätten, welche diesem An- forderungsniveau zuzuordnen gewesen wären, wurden weder eingereicht noch zum Beweis angeboten. Demnach ist im Jahr 2011 von einem hypo- thetischen Valideneinkommen von Fr. 53‘367-- (Fr. 4‘225.- [LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Total] x 12 / 40 x 41.7 [vgl. BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2011] / 2579 x 2604 [vgl. T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012 {2/2}, Index 2010 und 2011 Frauen) auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 14 4.5.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf das im Jahr 2010 tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31‘168.-- (act. II 52 S. 6; vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK; act. II 58 S. 50]). Dieses Invalideneinkommen basiert auf einem Lohn, der offensichtlich mit einem Pensum erzielt wurde, das über demje- nigen einer 50 %-Anstellung lag. So führte die Beschwerdeführerin anläss- lich der Anmeldung vom Februar 2011 denn auch aus, während sechs Stunden täglich bzw. 30 Stunden pro Woche in der K.________ zu arbeiten (act. II 1 S. 6 Ziff. 5.4). Auch die K.________ selbst gab im „Fragebogen für Arbeitgebende“ vom 23. September 2011 (act. II 20) die nachstehenden effektiven Arbeitsstunden pro Jahr an: 1332 Stunden (2009) und 1350 Stunden (2010). Im Schreiben vom 1. Juli 2013 führte sie zudem zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, letztere habe ein 75 %- Pensum inne (act. II 58 S. 56). Der Lohn wurde auf Stundenbasis ausge- richtet (act. II 20 S. 3 Ziff. 2.10) und als Leistungslohn bezeichnet (act. II 58 S. 56). Entsprechend ergibt sich das Folgende: Bei einem Pensum von 40 Stunden pro Woche und einer Arbeit von 48 Wochen pro Jahr ergibt sich ein Jahrespensum von 69 % im Jahr 2009 (1332 [effektive Stunden] / 1920 [40 x 48 = Jahresarbeitszeit] x 100) und 70 % im Jahr 2010 (1350 / 1920 x 100). Im Übrigen erwähnte auch Dr. med. F.________ ein in der bisherigen Tätigkeit noch zumutbares Pensum von gemittelt 70 % (act. II 8 S. 4 Ziff. 1.7). Auch wenn das Pensum von jeweils rund 70 %, mit dem die Be- schwerdeführerin ihr von der Arbeitgeberin als Leistungslohn deklariertes Einkommen erzielte, über der aus medizinisch-theoretischer Sicht attestier- ten Arbeitsfähigkeit von 50 % liegt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist das Heranziehen des effektiven Einkommens als Invalideneinkommen während der Dauer des erst zufolge betrieblicher Veränderungen aufgelösten Arbeitsverhält- nisses im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Eine medizinisch- theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit gibt zusammen mit einem Leis- tungsprofil Hinweise für die zumutbare Erwerbstätigkeit. Wenn jedoch eine versicherte Person sich in einer spezifischen Arbeitsstelle ideal eingliedern konnte und mit Blick auf die langjährige Tätigkeit im Unternehmen klarer- weise auch nicht von einer Unzumutbarkeit der Tätigkeit ausgegangen werden kann, hat es damit sein Bewenden, dass auf das effektive Ein- kommen abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin hat den Tatbeweis er- bracht, dass sie das entsprechende Pensum absolvieren und das erwähnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 15 Einkommen erzielen konnte. Das Invalideneinkommen im Zeitpunkt des (zufolge verspäteter Anmeldung) von der Beschwerdegegnerin korrekter- weise auf August 2011 gelegten Rentenbeginns beträgt Fr. 31‘686.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘681.-- (Fr. 53‘367-- - Fr. 31‘686.--) bzw. ein IV-Grad von gerundet 41 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente plus Kinderrente (vgl. E. 2.2 hiervor), wie dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat. 4.6 Offensichtlich ist es per 31. Mai 2014 aus betrieblichen Gründen zur Kündigung der Arbeitsstelle bei der K.________ gekommen (vgl. act. I 27). Dies stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.4 hiervor), da für die Berech- nung des Invalideneinkommens nun nicht mehr auf das dort erzielte Ein- kommen abgestellt werden kann. Mit Mitteilung der Kündigung hat die Be- schwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht wahrgenommen (vgl. Art. 28 ATSG). Weil sich der Revisionsgrund nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, werden die Akten diesbezüglich an die Be- schwerdegegnerin weitergeleitet. 5. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 12. Juni 2013 (act. II 52) im Ergebnis nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3 hiernach). 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist ausgewiesen (vgl. act. I 4, 21 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Hono- rar von Fürsprecher B.________. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 17 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 19. März 2015 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 4‘432.50.-- (17.73h à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 317.15 (Fr. 56.70 Porti, Fr. 12.20 Telefon- und Telefaxkosten, Fr. 248.25 Fotokopien) und Mehrwertsteuer von Fr. 380.-- (8 % auf Fr. 4‘749.65), total Fr. 5‘129.65, geltend, was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 5‘129.65 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 3‘546.-- (17.73h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 317.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 309.05 (8 % von Fr. 3‘863.15), total somit eine Entschädigung von Fr. 4‘172.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2015, IV/13/615, Seite 18 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5‘129.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4‘172.20 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Die Akten werden zufolge der Meldung veränderter Verhältnisse nach Erlass der hier massgebenden Verfügung zur Prüfung einer allfälligen Revision an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. 7. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.