opencaselaw.ch

200 2013 605

Bern VerwG · 2015-04-17 · Deutsch BE

Verfügungen vom 3. Juni 2013

Sachverhalt

A. Der am 29. Dezember 1998 geborene A.________ (nachfolgend Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer angeborenen Stoffwech- selstörung (Geburtsgebrechen Ziffer 452 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV; SR 831.232.21]) mit dyskinetisch-choreoatetotischer Bewegungsstörung und Instabilität infolge Ataxie (Ziff. 390 GgV Anhang; act. IIA 297 S. 2, act. IIB 351 S. 2). Am 19. Dezember 1999 erfolgte eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (act. II 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten in der Folge diverse Leis- tungen zu. Unter anderem erteilte sie ihm Kostengutsprache für medizini- sche Massnamen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen (act. II 5, 104, 117, act. IIA 233, 241), für die in diesem Zusammenhang ärztlich verordne- ten Behandlungsgeräte (act. II 141, 148, 176, act. IIA 219, 293) sowie für diverse Hilfsmittel (act. II 38, 55, 66 – 68, 83, 105, 106, 110, 137, 138, 165, 193, act. IIA 205, 244, 255, 276, act. IIB 332, 333). Weiter sprach sie ihm eine Rückvergütung der Kosten für die Hauspflege für die Zeit ab dem

18. Dezember 1999 für einen durchschnittlichen Mehraufwand an intensi- ver Pflege gegenüber einem Nichtbehinderten gleichen Alters von täglich mehr als zwei Stunden (act. II 11, 27) und für die Zeit ab dem 1. September 2001 eine solche für einen durchschnittlichen Mehraufwand von mehr als fünf Stunden täglich zu (act. II 46, 59). Zudem gewährte sie ihm für die Zeit ab dem 1. Februar 2001 einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten (act. II 26) und für die Zeit ab dem 1. September 2001 einen solchen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (act. II 45, 60). Im Rahmen der 4. IVG-Revision wurden der bisherige Pflegebeitrag des Versicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 durch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades und die Hauspflegebeiträge durch einen Intensivpflegezuschlag für einen durchschnittlichen Mehraufwand an intensiver Pflege im Vergleich zu nicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 3 behinderten Kindern gleichen Alters von fünf bis sechs Stunden pro Tag ersetzt (act. II 63, 64; siehe auch act. II 73, 91). Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 erhöhte die IV-Stelle die Hilflosenent- schädigung für die Zeit ab dem 1. März 2005 auf eine Entschädigung we- gen schwerer Hilflosigkeit. Bezüglich Intensivpflegezuschlags hielt sie un- verändert einen täglichen Mehraufwand an intensiver Betreuung von mehr als 4 Stunden fest (act. II 92). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 bestätigte die IV-Stelle für die Zeit ab dem

1. Dezember 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine Entschädi- gung wegen schwerer Hilflosigkeit. Zudem erhöhte sie den Intensivpflege- zuschlag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 auf einen Zuschlag für ei- nen Mehraufwand von mehr als 6 Stunden (act. II 177). B. Im November 2012 stellte der Versicherte, vertreten durch seine Mutter, ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages für Minderjährige (act. IIA 273). Nach einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (vgl. act. IIA 280, 281) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 die Weiterausrich- tung seiner bisherigen Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schwe- ren Grades, jedoch eine Reduktion des Intensivpflegezuschlags auf einen Zuschlag für einen Mehraufwand von nur noch mehr als 4 Stunden in Aus- sicht (act. IIA 283). Mit weiterem Vorbescheid vom 25. Februar 2013 stellte sie ihm zudem die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung eines As- sistenzbeitrags in Aussicht, da die Voraussetzung eines Intensivpflegezu- schlags von mindestens sechs Stunden pro Tag bei ihm nicht (mehr) gege- ben sei (act. IIA 282). Gegen beide Vorbescheide erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, am 24. März 2013 sinngemäss Einwand (act, IIA 288). Nach Einho- lung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes zu diesem Einwand (vgl. act. IIA 296) erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2013 zwei ihren Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 4 scheiden vom 25. Februar 2013 entsprechende Verfügungen (act. IIA 299, 300). C. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch D.________, Fürsprecher E.________, am 4. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihm ne- ben der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ein Intensivpflegezuschlag der mittleren Stufe (Pflege ab 6 Stunden) sowie ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom

7. bzw. 13. August 2013 (act. IIA 314) die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 9. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer in der Folge an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 21. Februar 2014 ebenso die Beschwerdegegnerin, wobei sie auf eine von ihr zwischenzeitlich ein- geholte Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

11. Februar 2014 (act. IIB 356) sowie eine erneute Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 13. bzw. 18. Februar 2014 (act. IIB 357) verwies. Im Rahmen von Schlussbemerkungen reichte der Beschwerdeführer am

28. Mai 2014 noch eine Stellungnahme von Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 20. Mai 2014 bezüglich Überwa- chungsbedürftigkeit zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Stel- lungnahme hierzu vom 18. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ih- rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 5

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 (act. IIA 299, 300). Streitig und zu prüfen sind der Umfang des An- spruchs des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag sowie ob er Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat. Hinsichtlich der bestätigten Hilflo- senentschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades ist die Verfü- gung mangels diesbezüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 6

E. 2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezu- schlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindes- tens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens

E. 2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbe- dingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

E. 2.3 Minderjährige Versicherte, denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von min- destens 6 Stunden ausgerichtet wird, haben zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV).

E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 7 höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3. 3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) haben sich vorliegend seit der rechtskräftigen Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vom 14. Mai 2008 (act. II 177), welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, welche geeignet sind, sich in anspruchsrelevanter Weise auszuwirken: Im Januar 2009 erfolgte beim Beschwerdeführer eine Port-à-Cath-Einlage zur Optimierung der Betreuung im Rahmen der schweren ketoazidotischen Entgleisungen (act. II 187), was denn auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Februar 2013 (act. IIA 281) unter Ziffer 3 mit einem zusätzlichen täglichen Aufwand für die Button-Pflege von 10 Mi- nuten berücksichtigt wird (act. IIA 281 S.4); dadurch hat sich allerdings auch das Notfall-Prozedere verbessert (act. IIA 281 S. 5 Ziff. 4). Weiter wird das tägliche Toilettentraining, das von der Beschwerdegegnerin 2008 mit 30 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde (act. II 177 S. 7 Ziff. 5.5), nicht mehr durchgeführt, was zu einer Reduktion des täglichen Mehrauf- wands im Bereich des Verrichtens der Notdurft von 90 auf 60 Minuten ge- führt hat (act. IIA 281 S. 8 Ziff. 5.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 8 Seit Mai/Juni 2013 steht dem Beschwerdeführer zudem neu wieder ein Dreirad als Behandlungsgerät zu Hause zur Verfügung, was gemäss Be- schwerdegegnerin mit einem zusätzlichen durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 Minuten pro Tag zu berücksichtigen ist (act. IIA 314 S. 4; siehe auch act. IIA 293). 3.2 Nach dem Stand der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwer- degegnerin im vorliegenden Verfahren einen Mehraufwand an Betreuung des Beschwerdeführers im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters von 5 Stunden und 54 Minuten täglich. Daraus ergibt sich einerseits, dass nicht ohne weiteres auf den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2013 (act. IIA 281) abgestellt werden kann, mithin in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen ist (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Ande- rerseits fehlen unter diesen Umständen gemäss Beschwerdegegnerin für die Zusprechung bzw. weitere Ausrichtung des bisherigen Intensivpflege- zuschlags lediglich 6 Minuten an täglichem Betreuungsmehraufwand. Vergleicht man den den angefochtenen Verfügungen vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Abklärungsbericht vom 14. Februar 2013 (act. IIA 281) mit demjenigen vom 18. März 2008 (act. II 173), wie er der letzten rechts- kräftigen Verfügung in diesem Bereich vom 14. Mai 2008 zu Grunde lag, fällt auf, dass an verschiedenen Stellen des Abklärungsberichts trotz un- verändert gebliebenen Verhältnissen in nicht nachvollziehbarer Weise von einem geringeren Zeitaufwand ausgegangen wird, als noch 2008. So wer- den insbesondere beim Morgenessen trotz gleich protokolliertem Ablauf und zusätzlich erwähntem Joghurt 15 Minuten weniger veranschlagt als im Vorbericht (vgl. act. II 173 S. 6 Ziff. 5.3 zu act. IIA 281 S. 7 Ziff. 5.3), was zu einer entsprechenden Korrektur führen muss, ist es doch aufgrund der be- hinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht nach- vollziehbar, dass der Trinkvorgang, welcher am Morgen nicht mit der Fla- sche vollzogen werden kann, und das stückweise Eingeben des Butterbro- tes wie auch das Eingeben des Joghurts binnen 15 Minuten abgewickelt werden können. Damit übersteigt der zu berücksichtigende Mehraufwand bereits die für die Höhe des Intensivpflegezuschlags relevante 6-Stunden- Grenze, womit auf eine einlässliche Überprüfung der übrigen Stellen des Abklärungsberichts, wo ebenfalls trotz soweit ersichtlich unverändert ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 9 bliebenen Verhältnissen von einem geringeren Zeitaufwand ausgegangen wird, verzichtet werden kann. Pro memoria sei trotzdem erwähnt, dass auch beim Abendessen trotz unveränderter Verhältnisse der berücksichtig- te Zeitaufwand ohne nähere Begründung um durchschnittlich 7 Minuten reduziert worden ist (vgl. act. II 173 S. 6 Ziff. 5.3 zu act. IIA 281 S. 7 Ziff. 5.3). Nicht anders verhält es sich beim An-/Auskleiden mit einem noch berücksichtigten Mehraufwand von 43 anstatt wie bisher 45 Minuten (vgl. act. II 173 S. 5 Ziff. 5.1 zu act. IIA 281 S. 6 Ziff. 5.1). Dass bei anderen Le- bensverrichtungen umgekehrt ein zu hoher Zeitaufwand berücksichtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

E. 4 Nach den Darlegungen hiervor ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus- setzung eines Intensivpflegezuschlags für einen Pflege- und Überwa- chungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden nicht (mehr) erfüllt sei und hat deshalb zu Unrecht auf weitere Abklärungen in Bezug auf den beantragten Assistenzbeitrag verzichtet. Nachdem vorlie- gend feststeht, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Anspruchs- voraussetzung gemäss Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV er- füllt (vgl. E. 2.3 i.V.m. E. 3.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin die ent- sprechenden Abklärungen nachzuholen. Hierfür sind die Akten an sie zurückzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- nen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 (act. IIA 299, 300) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein unveränderter Intensivpflege- zuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mehr als 6 Stunden zuzu- sprechen und die Akten sind zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 10

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und oh- ne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes fest- gesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertre- tung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialver- sicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be .ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern seit dem

27. Juni 2013 (BB 1) durch Fürsprecher E.________ von der D.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 11 einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Honorarnote vom 12. Januar 2015 wurde ein Aufwand von 10.95 Stun- den à Fr. 130.-- (= Fr. 1‘423.50) zuzüglich Fr. 122.90 Auslagen und Fr. 123.70 Mehrwertsteuer, total Fr. 1‘670.10, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘670.10 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 aufgehoben. Es wird dem Versicherten ein unveränderter Intensivpflegezuschlag für einen Be- treuungsmehraufwand von mehr als 6 Stunden zugesprochen und es werden die Akten zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer bzw. dessen El- tern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bzw. dessen El- tern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘670.10 (inkl. Aus- lagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):

- D.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 (act. IIA 299, 300). Streitig und zu prüfen sind der Umfang des An- spruchs des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag sowie ob er Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat. Hinsichtlich der bestätigten Hilflo- senentschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades ist die Verfü- gung mangels diesbezüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 6
  3. 2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezu- schlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindes- tens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absätze 3 und 5 AHVG (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbe- dingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.3 Minderjährige Versicherte, denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von min- destens 6 Stunden ausgerichtet wird, haben zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 7 höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).
  4. 3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) haben sich vorliegend seit der rechtskräftigen Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vom 14. Mai 2008 (act. II 177), welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, welche geeignet sind, sich in anspruchsrelevanter Weise auszuwirken: Im Januar 2009 erfolgte beim Beschwerdeführer eine Port-à-Cath-Einlage zur Optimierung der Betreuung im Rahmen der schweren ketoazidotischen Entgleisungen (act. II 187), was denn auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Februar 2013 (act. IIA 281) unter Ziffer 3 mit einem zusätzlichen täglichen Aufwand für die Button-Pflege von 10 Mi- nuten berücksichtigt wird (act. IIA 281 S.4); dadurch hat sich allerdings auch das Notfall-Prozedere verbessert (act. IIA 281 S. 5 Ziff. 4). Weiter wird das tägliche Toilettentraining, das von der Beschwerdegegnerin 2008 mit 30 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde (act. II 177 S. 7 Ziff. 5.5), nicht mehr durchgeführt, was zu einer Reduktion des täglichen Mehrauf- wands im Bereich des Verrichtens der Notdurft von 90 auf 60 Minuten ge- führt hat (act. IIA 281 S. 8 Ziff. 5.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 8 Seit Mai/Juni 2013 steht dem Beschwerdeführer zudem neu wieder ein Dreirad als Behandlungsgerät zu Hause zur Verfügung, was gemäss Be- schwerdegegnerin mit einem zusätzlichen durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 Minuten pro Tag zu berücksichtigen ist (act. IIA 314 S. 4; siehe auch act. IIA 293). 3.2 Nach dem Stand der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwer- degegnerin im vorliegenden Verfahren einen Mehraufwand an Betreuung des Beschwerdeführers im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters von 5 Stunden und 54 Minuten täglich. Daraus ergibt sich einerseits, dass nicht ohne weiteres auf den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2013 (act. IIA 281) abgestellt werden kann, mithin in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen ist (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Ande- rerseits fehlen unter diesen Umständen gemäss Beschwerdegegnerin für die Zusprechung bzw. weitere Ausrichtung des bisherigen Intensivpflege- zuschlags lediglich 6 Minuten an täglichem Betreuungsmehraufwand. Vergleicht man den den angefochtenen Verfügungen vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Abklärungsbericht vom 14. Februar 2013 (act. IIA 281) mit demjenigen vom 18. März 2008 (act. II 173), wie er der letzten rechts- kräftigen Verfügung in diesem Bereich vom 14. Mai 2008 zu Grunde lag, fällt auf, dass an verschiedenen Stellen des Abklärungsberichts trotz un- verändert gebliebenen Verhältnissen in nicht nachvollziehbarer Weise von einem geringeren Zeitaufwand ausgegangen wird, als noch 2008. So wer- den insbesondere beim Morgenessen trotz gleich protokolliertem Ablauf und zusätzlich erwähntem Joghurt 15 Minuten weniger veranschlagt als im Vorbericht (vgl. act. II 173 S. 6 Ziff. 5.3 zu act. IIA 281 S. 7 Ziff. 5.3), was zu einer entsprechenden Korrektur führen muss, ist es doch aufgrund der be- hinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht nach- vollziehbar, dass der Trinkvorgang, welcher am Morgen nicht mit der Fla- sche vollzogen werden kann, und das stückweise Eingeben des Butterbro- tes wie auch das Eingeben des Joghurts binnen 15 Minuten abgewickelt werden können. Damit übersteigt der zu berücksichtigende Mehraufwand bereits die für die Höhe des Intensivpflegezuschlags relevante 6-Stunden- Grenze, womit auf eine einlässliche Überprüfung der übrigen Stellen des Abklärungsberichts, wo ebenfalls trotz soweit ersichtlich unverändert ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 9 bliebenen Verhältnissen von einem geringeren Zeitaufwand ausgegangen wird, verzichtet werden kann. Pro memoria sei trotzdem erwähnt, dass auch beim Abendessen trotz unveränderter Verhältnisse der berücksichtig- te Zeitaufwand ohne nähere Begründung um durchschnittlich 7 Minuten reduziert worden ist (vgl. act. II 173 S. 6 Ziff. 5.3 zu act. IIA 281 S. 7 Ziff. 5.3). Nicht anders verhält es sich beim An-/Auskleiden mit einem noch berücksichtigten Mehraufwand von 43 anstatt wie bisher 45 Minuten (vgl. act. II 173 S. 5 Ziff. 5.1 zu act. IIA 281 S. 6 Ziff. 5.1). Dass bei anderen Le- bensverrichtungen umgekehrt ein zu hoher Zeitaufwand berücksichtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
  5. Nach den Darlegungen hiervor ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus- setzung eines Intensivpflegezuschlags für einen Pflege- und Überwa- chungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden nicht (mehr) erfüllt sei und hat deshalb zu Unrecht auf weitere Abklärungen in Bezug auf den beantragten Assistenzbeitrag verzichtet. Nachdem vorlie- gend feststeht, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Anspruchs- voraussetzung gemäss Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV er- füllt (vgl. E. 2.3 i.V.m. E. 3.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin die ent- sprechenden Abklärungen nachzuholen. Hierfür sind die Akten an sie zurückzuweisen.
  6. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- nen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 (act. IIA 299, 300) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein unveränderter Intensivpflege- zuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mehr als 6 Stunden zuzu- sprechen und die Akten sind zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 10
  7. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und oh- ne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes fest- gesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertre- tung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialver- sicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be .ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern seit dem
  8. Juni 2013 (BB 1) durch Fürsprecher E.________ von der D.________, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 11 einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Honorarnote vom 12. Januar 2015 wurde ein Aufwand von 10.95 Stun- den à Fr. 130.-- (= Fr. 1‘423.50) zuzüglich Fr. 122.90 Auslagen und Fr. 123.70 Mehrwertsteuer, total Fr. 1‘670.10, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘670.10 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 aufgehoben. Es wird dem Versicherten ein unveränderter Intensivpflegezuschlag für einen Be- treuungsmehraufwand von mehr als 6 Stunden zugesprochen und es werden die Akten zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer bzw. dessen El- tern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bzw. dessen El- tern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘670.10 (inkl. Aus- lagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 12
  12. Zu eröffnen (R): - D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 605 IV und 200 13 606 IV (2) SCP/PES/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ vertreten durch D.________, Fürsprecher E.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 3. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 29. Dezember 1998 geborene A.________ (nachfolgend Versicher- ter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer angeborenen Stoffwech- selstörung (Geburtsgebrechen Ziffer 452 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV; SR 831.232.21]) mit dyskinetisch-choreoatetotischer Bewegungsstörung und Instabilität infolge Ataxie (Ziff. 390 GgV Anhang; act. IIA 297 S. 2, act. IIB 351 S. 2). Am 19. Dezember 1999 erfolgte eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (act. II 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten in der Folge diverse Leis- tungen zu. Unter anderem erteilte sie ihm Kostengutsprache für medizini- sche Massnamen zur Behandlung seiner Geburtsgebrechen (act. II 5, 104, 117, act. IIA 233, 241), für die in diesem Zusammenhang ärztlich verordne- ten Behandlungsgeräte (act. II 141, 148, 176, act. IIA 219, 293) sowie für diverse Hilfsmittel (act. II 38, 55, 66 – 68, 83, 105, 106, 110, 137, 138, 165, 193, act. IIA 205, 244, 255, 276, act. IIB 332, 333). Weiter sprach sie ihm eine Rückvergütung der Kosten für die Hauspflege für die Zeit ab dem

18. Dezember 1999 für einen durchschnittlichen Mehraufwand an intensi- ver Pflege gegenüber einem Nichtbehinderten gleichen Alters von täglich mehr als zwei Stunden (act. II 11, 27) und für die Zeit ab dem 1. September 2001 eine solche für einen durchschnittlichen Mehraufwand von mehr als fünf Stunden täglich zu (act. II 46, 59). Zudem gewährte sie ihm für die Zeit ab dem 1. Februar 2001 einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten (act. II 26) und für die Zeit ab dem 1. September 2001 einen solchen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (act. II 45, 60). Im Rahmen der 4. IVG-Revision wurden der bisherige Pflegebeitrag des Versicherten für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 durch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades und die Hauspflegebeiträge durch einen Intensivpflegezuschlag für einen durchschnittlichen Mehraufwand an intensiver Pflege im Vergleich zu nicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 3 behinderten Kindern gleichen Alters von fünf bis sechs Stunden pro Tag ersetzt (act. II 63, 64; siehe auch act. II 73, 91). Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 erhöhte die IV-Stelle die Hilflosenent- schädigung für die Zeit ab dem 1. März 2005 auf eine Entschädigung we- gen schwerer Hilflosigkeit. Bezüglich Intensivpflegezuschlags hielt sie un- verändert einen täglichen Mehraufwand an intensiver Betreuung von mehr als 4 Stunden fest (act. II 92). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 bestätigte die IV-Stelle für die Zeit ab dem

1. Dezember 2007 einen Anspruch des Versicherten auf eine Entschädi- gung wegen schwerer Hilflosigkeit. Zudem erhöhte sie den Intensivpflege- zuschlag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 auf einen Zuschlag für ei- nen Mehraufwand von mehr als 6 Stunden (act. II 177). B. Im November 2012 stellte der Versicherte, vertreten durch seine Mutter, ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages für Minderjährige (act. IIA 273). Nach einer Abklärung beim Versicherten zu Hause (vgl. act. IIA 280, 281) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2013 für die Zeit ab dem 1. Juni 2013 die Weiterausrich- tung seiner bisherigen Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schwe- ren Grades, jedoch eine Reduktion des Intensivpflegezuschlags auf einen Zuschlag für einen Mehraufwand von nur noch mehr als 4 Stunden in Aus- sicht (act. IIA 283). Mit weiterem Vorbescheid vom 25. Februar 2013 stellte sie ihm zudem die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung eines As- sistenzbeitrags in Aussicht, da die Voraussetzung eines Intensivpflegezu- schlags von mindestens sechs Stunden pro Tag bei ihm nicht (mehr) gege- ben sei (act. IIA 282). Gegen beide Vorbescheide erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, am 24. März 2013 sinngemäss Einwand (act, IIA 288). Nach Einho- lung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes zu diesem Einwand (vgl. act. IIA 296) erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2013 zwei ihren Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 4 scheiden vom 25. Februar 2013 entsprechende Verfügungen (act. IIA 299, 300). C. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch D.________, Fürsprecher E.________, am 4. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihm ne- ben der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ein Intensivpflegezuschlag der mittleren Stufe (Pflege ab 6 Stunden) sowie ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom

7. bzw. 13. August 2013 (act. IIA 314) die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 9. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer in der Folge an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 21. Februar 2014 ebenso die Beschwerdegegnerin, wobei sie auf eine von ihr zwischenzeitlich ein- geholte Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

11. Februar 2014 (act. IIB 356) sowie eine erneute Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 13. bzw. 18. Februar 2014 (act. IIB 357) verwies. Im Rahmen von Schlussbemerkungen reichte der Beschwerdeführer am

28. Mai 2014 noch eine Stellungnahme von Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 20. Mai 2014 bezüglich Überwa- chungsbedürftigkeit zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Stel- lungnahme hierzu vom 18. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ih- rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 (act. IIA 299, 300). Streitig und zu prüfen sind der Umfang des An- spruchs des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag sowie ob er Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat. Hinsichtlich der bestätigten Hilflo- senentschädigung wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades ist die Verfü- gung mangels diesbezüglicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 6 2. 2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Der monatliche Intensivpflegezu- schlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindes- tens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20% des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absätze 3 und 5 AHVG (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2 Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbe- dingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.3 Minderjährige Versicherte, denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von min- destens 6 Stunden ausgerichtet wird, haben zusätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zuge- sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 7 höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3. 3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) haben sich vorliegend seit der rechtskräftigen Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag vom 14. Mai 2008 (act. II 177), welche vorliegend Vergleichsbasis bildet, Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, welche geeignet sind, sich in anspruchsrelevanter Weise auszuwirken: Im Januar 2009 erfolgte beim Beschwerdeführer eine Port-à-Cath-Einlage zur Optimierung der Betreuung im Rahmen der schweren ketoazidotischen Entgleisungen (act. II 187), was denn auch von der Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Februar 2013 (act. IIA 281) unter Ziffer 3 mit einem zusätzlichen täglichen Aufwand für die Button-Pflege von 10 Mi- nuten berücksichtigt wird (act. IIA 281 S.4); dadurch hat sich allerdings auch das Notfall-Prozedere verbessert (act. IIA 281 S. 5 Ziff. 4). Weiter wird das tägliche Toilettentraining, das von der Beschwerdegegnerin 2008 mit 30 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde (act. II 177 S. 7 Ziff. 5.5), nicht mehr durchgeführt, was zu einer Reduktion des täglichen Mehrauf- wands im Bereich des Verrichtens der Notdurft von 90 auf 60 Minuten ge- führt hat (act. IIA 281 S. 8 Ziff. 5.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 8 Seit Mai/Juni 2013 steht dem Beschwerdeführer zudem neu wieder ein Dreirad als Behandlungsgerät zu Hause zur Verfügung, was gemäss Be- schwerdegegnerin mit einem zusätzlichen durchschnittlichen Zeitaufwand von 20 Minuten pro Tag zu berücksichtigen ist (act. IIA 314 S. 4; siehe auch act. IIA 293). 3.2 Nach dem Stand der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwer- degegnerin im vorliegenden Verfahren einen Mehraufwand an Betreuung des Beschwerdeführers im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters von 5 Stunden und 54 Minuten täglich. Daraus ergibt sich einerseits, dass nicht ohne weiteres auf den Abklärungsbericht vom 14. Mai 2013 (act. IIA 281) abgestellt werden kann, mithin in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen ist (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Ande- rerseits fehlen unter diesen Umständen gemäss Beschwerdegegnerin für die Zusprechung bzw. weitere Ausrichtung des bisherigen Intensivpflege- zuschlags lediglich 6 Minuten an täglichem Betreuungsmehraufwand. Vergleicht man den den angefochtenen Verfügungen vom 3. Juni 2013 zu Grunde liegenden Abklärungsbericht vom 14. Februar 2013 (act. IIA 281) mit demjenigen vom 18. März 2008 (act. II 173), wie er der letzten rechts- kräftigen Verfügung in diesem Bereich vom 14. Mai 2008 zu Grunde lag, fällt auf, dass an verschiedenen Stellen des Abklärungsberichts trotz un- verändert gebliebenen Verhältnissen in nicht nachvollziehbarer Weise von einem geringeren Zeitaufwand ausgegangen wird, als noch 2008. So wer- den insbesondere beim Morgenessen trotz gleich protokolliertem Ablauf und zusätzlich erwähntem Joghurt 15 Minuten weniger veranschlagt als im Vorbericht (vgl. act. II 173 S. 6 Ziff. 5.3 zu act. IIA 281 S. 7 Ziff. 5.3), was zu einer entsprechenden Korrektur führen muss, ist es doch aufgrund der be- hinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht nach- vollziehbar, dass der Trinkvorgang, welcher am Morgen nicht mit der Fla- sche vollzogen werden kann, und das stückweise Eingeben des Butterbro- tes wie auch das Eingeben des Joghurts binnen 15 Minuten abgewickelt werden können. Damit übersteigt der zu berücksichtigende Mehraufwand bereits die für die Höhe des Intensivpflegezuschlags relevante 6-Stunden- Grenze, womit auf eine einlässliche Überprüfung der übrigen Stellen des Abklärungsberichts, wo ebenfalls trotz soweit ersichtlich unverändert ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 9 bliebenen Verhältnissen von einem geringeren Zeitaufwand ausgegangen wird, verzichtet werden kann. Pro memoria sei trotzdem erwähnt, dass auch beim Abendessen trotz unveränderter Verhältnisse der berücksichtig- te Zeitaufwand ohne nähere Begründung um durchschnittlich 7 Minuten reduziert worden ist (vgl. act. II 173 S. 6 Ziff. 5.3 zu act. IIA 281 S. 7 Ziff. 5.3). Nicht anders verhält es sich beim An-/Auskleiden mit einem noch berücksichtigten Mehraufwand von 43 anstatt wie bisher 45 Minuten (vgl. act. II 173 S. 5 Ziff. 5.1 zu act. IIA 281 S. 6 Ziff. 5.1). Dass bei anderen Le- bensverrichtungen umgekehrt ein zu hoher Zeitaufwand berücksichtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. 4. Nach den Darlegungen hiervor ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraus- setzung eines Intensivpflegezuschlags für einen Pflege- und Überwa- chungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden nicht (mehr) erfüllt sei und hat deshalb zu Unrecht auf weitere Abklärungen in Bezug auf den beantragten Assistenzbeitrag verzichtet. Nachdem vorlie- gend feststeht, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Anspruchs- voraussetzung gemäss Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV er- füllt (vgl. E. 2.3 i.V.m. E. 3.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin die ent- sprechenden Abklärungen nachzuholen. Hierfür sind die Akten an sie zurückzuweisen. 5. Zusammenfassend sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- nen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 (act. IIA 299, 300) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein unveränderter Intensivpflege- zuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von mehr als 6 Stunden zuzu- sprechen und die Akten sind zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 10 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und oh- ne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes fest- gesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertre- tung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialver- sicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be .ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern seit dem

27. Juni 2013 (BB 1) durch Fürsprecher E.________ von der D.________,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 11 einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Honorarnote vom 12. Januar 2015 wurde ein Aufwand von 10.95 Stun- den à Fr. 130.-- (= Fr. 1‘423.50) zuzüglich Fr. 122.90 Auslagen und Fr. 123.70 Mehrwertsteuer, total Fr. 1‘670.10, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘670.10 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügun- gen der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2013 aufgehoben. Es wird dem Versicherten ein unveränderter Intensivpflegezuschlag für einen Be- treuungsmehraufwand von mehr als 6 Stunden zugesprochen und es werden die Akten zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer bzw. dessen El- tern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer bzw. dessen El- tern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘670.10 (inkl. Aus- lagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, IV/13/605, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):

- D.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.