Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013
Sachverhalt
A.
Mit Mail vom 13. März 2013 meldete die B.________ dem Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrum C.________ (nachfolgend RAV), dass der 1985
geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
entgegen getroffener Vereinbarung am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht
bei der D.________ zum Einsatz als E.________ in F.________ erschie-
nen sei. Man habe sich in der Folge mit dem Versicherten in Verbindung
gesetzt und die Zusage erhalten, dass er um 13.00 Uhr erscheinen werde.
Er sei aber wieder nicht aufgetaucht (Dossier RAV-Region Seeland – Ber-
ner Jura [act. IIB] 43).
Das RAV klärte das Verhalten des Versicherten in der Folge bei der
B.________ mittels Fragebogen näher ab (act. IIB 50). Mit Schreiben vom
21. März 2013 gab es dem Versicherten Gelegenheit, sich zum Sachver-
halt zu äussern (act. IIB 52). Davon machte dieser mit am 2. April 2013
beim RAV eingelangter Stellungnahme Gebrauch (act. IIB 62).
Mit Verfügung vom 9. April 2013 stellte das RAV den Versicherten – da er
mit seinem Nichterscheinen zum Einsatztermin keine klare Bereitschaft
zum Vertragsabschluss gezeigt habe – wegen erstmaliger Ablehnung einer
zumutbaren Stelle für 39 Tage mit Wirkung ab dem 14. März 2013 in der
Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 66).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. April 2013 Einspra-
che (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4). Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 wies
das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend
beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache ab (act. II 6 – 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 3
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3. Juli 2013
(Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-
schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchs-
berechtigung von 39 Tagen sei aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Juni 2013 (act. II 6 – 9). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwer- deführer zu Recht wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
E. 1.3 Bei streitigen 39 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 158.20 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 50) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Scha- denminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme von dieser Annahmepflicht besteht nur, wenn die Arbeit unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 AVIG).
E. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 5 hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1).
E. 2.3 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver- halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wieder- holt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdau- er angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat die Stelle bei der D.________ nach ei- genen Angaben am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht angetreten, weil er zu diesem Zeitpunkt den schriftlichen Arbeitsvertrag, der ihm offenbar hätte gemailt werden sollen, noch nicht gehabt habe. Er sei (am Tag zuvor?) extra nach G.________ gegangen, um den Vertrag auszudrucken, zu un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 6 terschreiben, einzuscannen und retour zu mailen. Er habe die ganze Zeit gewartet, aber es sei kein Vertrag gekommen. Er finde es unzumutbar, wenn man von ihm verlange, ohne (schriftlichen) Vertrag arbeiten zu ge- hen. Er habe mit seinem Berater telefoniert. Dieser habe sich entschuldigt und mitgeteilt, er habe den Vertrag nun gemailt und schaue mit dem Ar- beitgeber bezüglich des weiteren Vorgehens. Der Berater habe ihn in der Folge wieder angerufen und mitgeteilt, der Arbeitgeber habe noch Interes- se und er solle in zwei Stunden in F.________ beim Treffpunkt sein. Er habe versucht, dem Berater zu erklären, dass ihm dies nicht gehe, weil es zu kurzfristig sei. Er verfüge über kein Internet, keinen Drucker und sei mit dem ÖV unterwegs (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2013 sowie die am 2. April 2013 beim RAV eingelangte undatierte Stellungnahme des Be- schwerdeführers, act. IIB 62).
E. 3.2 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit festhält, extra von C.________ nach G.________ gegangen zu sein, um dort den Vertrag auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und retour zu mai- len, folgt ohne weiteres, dass er die Arbeitsstelle für zumutbar erachtete bzw. mit den arbeitsvertraglichen Bedingungen einverstanden war. Eine Unzumutbarkeit der fraglichen Arbeitsstelle wird jedenfalls nicht geltend gemacht und es finden sich in den Akten hierfür auch keinerlei Anhalts- punkte.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zugesagt hat, am
13. März 2013 um 07.15 Uhr bei der D.________ zum Einsatz als E.________ in F.________ zu erscheinen und dass er dann dort trotzdem nicht erschienen ist. Er erachtet sein Verhalten jedoch für gerechtfertigt, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind Ar- beitsverträge auch mündlich gültig (Art. 320 des Schweizerischen Obligati- onenrechts [OR; SR 220]), zum anderen wäre der Beschwerdeführer bei einer diesbezüglichen Unsicherheit gehalten gewesen, bei der B.________ nachzufragen und die Sache zu klären, anstatt zum vereinbarten Termin einfach nicht zu erscheinen. Selbst wenn eine Klärung bis am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht möglich gewesen wäre, wäre der Beschwerdefüh- rer gestützt auf seine Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 7 an jenem Tag zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten, um die Stelle möglichst rasch nach Klärung der vertraglichen Fragen antreten zu können. Hätte er dies getan, hätte er die Stelle denn auch am Nachmittag noch an- treten können, wie dies arbeitgeberseitig verlangt wurde. Indem der Be- schwerdeführer am 13. März 2013 einfach nicht erschien, sich nicht um die Klärung allfälliger Fragen bezüglich schriftlichem Arbeitsvertrag bemühte, sondern einen Stellenantritt an diesem Tag verunmöglichte, nahm er klare- rweise in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Eine klare und eindeutige Bereitschaft zum Vertragsabschluss hat er damit jedenfalls nicht bekundet. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion (vgl. E. 2.3 hiervor). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung liegt mit 39 Einstelltagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Dies entspricht Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV, wonach der vorliegend erfüllte Einstellungstatbestand grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten ist und damit eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen nach sich zieht (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mit Blick auf den Einstellungsraster gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Rz. D72, Ziff. 2B/1 sowie die in den letzten zwei Jahren bereits erfolgten Einstellungen (act. IIA 144, act. IIB 40; Art. 45 Abs. 5 AVIV), liegt die verfügte Einstellungsdauer von 39 Tagen ohne weiteres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht für das Gericht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Einspracheentscheid des beco vom 6. Juni 2013 ist nach dem Darge- legten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 8
E. 5 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 590 ALV
KOJ/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2014
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Peter
A.________
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Mail vom 13. März 2013 meldete die B.________ dem Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentrum C.________ (nachfolgend RAV), dass der 1985
geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
entgegen getroffener Vereinbarung am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht
bei der D.________ zum Einsatz als E.________ in F.________ erschie-
nen sei. Man habe sich in der Folge mit dem Versicherten in Verbindung
gesetzt und die Zusage erhalten, dass er um 13.00 Uhr erscheinen werde.
Er sei aber wieder nicht aufgetaucht (Dossier RAV-Region Seeland – Ber-
ner Jura [act. IIB] 43).
Das RAV klärte das Verhalten des Versicherten in der Folge bei der
B.________ mittels Fragebogen näher ab (act. IIB 50). Mit Schreiben vom
21. März 2013 gab es dem Versicherten Gelegenheit, sich zum Sachver-
halt zu äussern (act. IIB 52). Davon machte dieser mit am 2. April 2013
beim RAV eingelangter Stellungnahme Gebrauch (act. IIB 62).
Mit Verfügung vom 9. April 2013 stellte das RAV den Versicherten – da er
mit seinem Nichterscheinen zum Einsatztermin keine klare Bereitschaft
zum Vertragsabschluss gezeigt habe – wegen erstmaliger Ablehnung einer
zumutbaren Stelle für 39 Tage mit Wirkung ab dem 14. März 2013 in der
Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 66).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. April 2013 Einspra-
che (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4). Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 wies
das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend
beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache ab (act. II 6 – 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 3
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3. Juli 2013
(Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-
schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchs-
berechtigung von 39 Tagen sei aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 4
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
vom 6. Juni 2013 (act. II 6 – 9). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführer zu Recht wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle
für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
1.3
Bei streitigen 39 Einstelltagen und einem Taggeld von Fr. 158.20
(Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 50) liegt der Streitwert unter
Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss zur Scha-
denminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16
Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme von dieser Annahmepflicht besteht nur,
wenn die Arbeit unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 AVIG).
2.2
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel-
len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel-
lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit
zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt,
dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 5
hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu-
tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi-
gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38;
ARV 2002 S. 58 E. 1).
2.3
Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Ver-
halten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit
Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach
dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der
Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Sie
beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und
31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte
Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu-
sicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt
hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wieder-
holt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdau-
er angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen
der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung
gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der
Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-
behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche
ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-
sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer hat die Stelle bei der D.________ nach ei-
genen Angaben am 13. März 2013 um 07.15 Uhr nicht angetreten, weil er
zu diesem Zeitpunkt den schriftlichen Arbeitsvertrag, der ihm offenbar hätte
gemailt werden sollen, noch nicht gehabt habe. Er sei (am Tag zuvor?)
extra nach G.________ gegangen, um den Vertrag auszudrucken, zu un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 6
terschreiben, einzuscannen und retour zu mailen. Er habe die ganze Zeit
gewartet, aber es sei kein Vertrag gekommen. Er finde es unzumutbar,
wenn man von ihm verlange, ohne (schriftlichen) Vertrag arbeiten zu ge-
hen. Er habe mit seinem Berater telefoniert. Dieser habe sich entschuldigt
und mitgeteilt, er habe den Vertrag nun gemailt und schaue mit dem Ar-
beitgeber bezüglich des weiteren Vorgehens. Der Berater habe ihn in der
Folge wieder angerufen und mitgeteilt, der Arbeitgeber habe noch Interes-
se und er solle in zwei Stunden in F.________ beim Treffpunkt sein. Er
habe versucht, dem Berater zu erklären, dass ihm dies nicht gehe, weil es
zu kurzfristig sei. Er verfüge über kein Internet, keinen Drucker und sei mit
dem ÖV unterwegs (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2013 sowie die
am 2. April 2013 beim RAV eingelangte undatierte Stellungnahme des Be-
schwerdeführers, act. IIB 62).
3.2
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit festhält,
extra von C.________ nach G.________ gegangen zu sein, um dort den
Vertrag auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und retour zu mai-
len, folgt ohne weiteres, dass er die Arbeitsstelle für zumutbar erachtete
bzw. mit den arbeitsvertraglichen Bedingungen einverstanden war. Eine
Unzumutbarkeit der fraglichen Arbeitsstelle wird jedenfalls nicht geltend
gemacht und es finden sich in den Akten hierfür auch keinerlei Anhalts-
punkte.
3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zugesagt hat, am
13. März 2013 um 07.15 Uhr bei der D.________ zum Einsatz als
E.________ in F.________ zu erscheinen und dass er dann dort trotzdem
nicht erschienen ist. Er erachtet sein Verhalten jedoch für gerechtfertigt, da
er bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten
habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind Ar-
beitsverträge auch mündlich gültig (Art. 320 des Schweizerischen Obligati-
onenrechts [OR; SR 220]), zum anderen wäre der Beschwerdeführer bei
einer diesbezüglichen Unsicherheit gehalten gewesen, bei der B.________
nachzufragen und die Sache zu klären, anstatt zum vereinbarten Termin
einfach nicht zu erscheinen. Selbst wenn eine Klärung bis am 13. März
2013 um 07.15 Uhr nicht möglich gewesen wäre, wäre der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf seine Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 7
an jenem Tag zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten, um die Stelle
möglichst rasch nach Klärung der vertraglichen Fragen antreten zu können.
Hätte er dies getan, hätte er die Stelle denn auch am Nachmittag noch an-
treten können, wie dies arbeitgeberseitig verlangt wurde. Indem der Be-
schwerdeführer am 13. März 2013 einfach nicht erschien, sich nicht um die
Klärung allfälliger Fragen bezüglich schriftlichem Arbeitsvertrag bemühte,
sondern einen Stellenantritt an diesem Tag verunmöglichte, nahm er klare-
rweise in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Eine klare und
eindeutige Bereitschaft zum Vertragsabschluss hat er damit jedenfalls nicht
bekundet. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit
grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion
(vgl. E. 2.3 hiervor). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchs-
berechtigung liegt mit 39 Einstelltagen im unteren Bereich des schweren
Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Dies entspricht Art. 45 Abs. 4 lit. b
AVIV, wonach der vorliegend erfüllte Einstellungstatbestand grundsätzlich
als schweres Verschulden zu werten ist und damit eine Einstellung von 31
bis 60 Tagen nach sich zieht (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mit Blick auf
den Einstellungsraster gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für
Wirtschaft SECO, Rz. D72, Ziff. 2B/1 sowie die in den letzten zwei Jahren
bereits erfolgten Einstellungen (act. IIA 144, act. IIB 40; Art. 45 Abs. 5
AVIV), liegt die verfügte Einstellungsdauer von 39 Tagen ohne weiteres
innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Es besteht für das
Gericht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
Der Einspracheentscheid des beco vom 6. Juni 2013 ist nach dem Darge-
legten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2014, ALV/13/590, Seite 8
5.
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.