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200 2013 550

Bern VerwG · 2014-02-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Mai 2013

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete als … (Antwortbeilage [act. II], 2), als er am

15. September 2008 während der Arbeit einen Unfall erlitt, bei dem er sich das rechte Knie verletzte (act. II 22.29). Die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) erbrachte als zuständige Unfallversicherung die ge- setzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [act. IIA 53]). Am 10. August 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Unter Hinweis auf be- lastungsabhängige Schmerzen in beiden Knien bei Meniskusläsionen beid- seits beantragte er Hilfe bei der beruflichen Integration sowie die Ausrich- tung einer Rente (act. II 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) veranlasste in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Insbesondere holte sie die Akten der SUVA ein (act. II 22.1 – 22.29, act. IIA 52.1). Nach einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (act. IIA 59) stellte die IVB dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 21. März 2013 (act. IIA 62) bei einem Invali- ditätsgrad von 6% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2013 bzw. am 14. Mai 2013 ver- schiedene Einwände erheben (act. IIA 66 bzw. 70). Er beantragte, vorgän- gig zum Rentenentscheid sei seine funktionelle Leistungsfähigkeit zu evalu- ieren. Danach seien Massnahmen beruflicher Art anzuordnen und eventua- liter der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (act. IIA 72) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung. Eventualiter sei seine funktionelle Leistungsfähigkeit zu eva- luieren. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Mai 2013 (act. IIA 72), worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers.

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser ausdrücklichen Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbe- sondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 5 gehalten (BGE 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum sel- ben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

E. 2.4.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 7

E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Nephrologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2. Februar 2012 fest, aus nephro- logischer Sicht bestehe keine Einschränkung (act. II 38 S. 2). Gleichzeitig verwies sie auf ihren Bericht vom 16. Dezember 2011 (act. II 38 S. 7 ff.), worin sie eine fokal-segmentale Glomerulosklerose, einen Verdacht auf eine primäre hypertrophe Kardiomyopathie, eine arterielle Hypertonie, eine Anstrengungsdyspnoe bei Verdacht auf Asthma bronchiale, eine unklare, normozytäre normochrome Anämie bis 07/06, eine Varusgonarthrose beid- seits mit persistierenden Beschwerden und eine Adipositas diagnostizierte.

E. 3.1.2 Am 29. März 2012 gab Dr. med. D.________, Facharzt für Kardio- logie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, an, von kardialer Seite her bestünden keine Einwände gegen eine Arbeitsplatzsituation ohne grössere körperliche Beanspruchung (act. II 44).

E. 3.1.3 Im Bericht vom 5. April 2012 (act. II 45) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Pneumologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, es bestehe ein Asthma bronchiale, eine fokal-segmentale Glomerulosklerose und ein Verdacht auf eine primär hypertrophe Kardiomyopathie. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer nur Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung durchführen könne, ansonsten bestehe höchstens bei schwerer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 8 körperlicher Belastung eine leichte Einschränkung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit.

E. 3.1.4 Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 19. Oktober 2012 (act. II 50) diagnostizierte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, eine mässiggradige posttraumatische Gonarthrose rechts, eine Pneumopathie, eine Varusgonarthrose links, eine arterielle Hyperto- nie, eine hypertrophe Cardiomyopathie, eine Glomerulosklerose, Hautver- änderungen an beiden Unterschenkeln und eine Allergie auf Kobalt und Chrom. Am rechten Kniegelenk sei mittlerweile ein stabiler Zustand erreicht worden. Das Kniegelenk sei reizlos, voll beweglich und stabil. Die Arthrose sei mässiggradig. Ein Krepitieren lasse sich nicht feststellen. Eine weitere Behandlung könne im Moment keine Verbesserung bringen, von einer Knietotalprothese sei klar abzuraten. Langfristig könne sich diese Beurtei- lung natürlich ändern, falls die Arthrose erheblich fortschreite. Rein in Be- zug auf das rechte Kniegelenk werde folgendes Zumutbarkeitsprofil defi- niert: ganztägiger Einsatz für Überwachungsfunktionen sowie leichte bis mittelschwere körperliche Aktivitäten in wechselnder Position. Keine Arbei- ten in Zwangsposition des rechten Kniegelenkes, kein repetitives Ersteigen von Leitern oder Treppen, keine Arbeit auf Gerüsten, keine Arbeit in un- wegsamem Gelände, kein regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg.

E. 3.1.5 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 24. Dezember 2012 (act. IIA 57) fest, der Beschwerdeführer leide unter belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Lange dauerndes Stehen und Gehen sei schmerzhaft. Ein 50%-Pensum in einer nicht dauernd stehenden, wechsel- belastenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten sei zumutbar.

E. 3.1.6 Dr. med. H.________, Assistenzarzt Orthopädie des Spitals X.________, berichtete am 18. Januar 2012 (recte: 2013), der Beschwer- deführer sei seit der Durchführung der Arthroskopie am 1. November 2012 relativ zufrieden bei einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation des linken Kniegelenkes. Klinisch zeige sich ein leicht geschwollenes Knie bei reizlosen Narbenverhältnissen ohne Druckdolenzen. Die Beweglichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 9 des linken Kniegelenkes sei bei bestehender medialseitiger Druckdolenz frei. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei bei komplikationslosem Verlauf noch zumutbar. Eine übermässige Stehdauer und Gehstrecke sollte nach Mög- lichkeit vermieden werden. Mit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei zu rechnen. Andere Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt. Der Be- schwerdeführer wünsche bei derzeitiger Zufriedenheit weiter zuzuwarten und eine mögliche Osteotomie des linken Kniegelenkes oder eine Implanta- tion einer Knietotalprothese hinauszuzögern. Bei Zunahme der Beschwer- den sei durch eine der genannten Massnahmen mit einer weiteren Besse- rung der Beschwerden zu rechnen (act. IIA 58).

E. 3.1.7 Die RAD-Ärztin med. pract. I.________ kam in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 (act. IIA 59) zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Zumutbar seien körperlich leichte bis zwischendurch mittelschwere Tätigkeiten; kein regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg; nicht kniebelas- tend, d.h. weder kniend, kauernd noch Treppen oder Leitern steigend; kei- ne Arbeiten in unwegsamem Gelände; wenig stehend, überwiegend sit- zend, wechselbelastend. Aufgrund der festgestellten Chrom- und Kobaltall- ergie dürfte die Tätigkeit keine Kontakte mit diesen Stoffen beinhalten. Wichtig sei, dass nur Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung durchgeführt werden.

E. 3.2 Gestützt auf die dargelegten medizinischen Berichte ist erstellt, dass in Tätigkeiten ohne grosse körperliche Beanspruchung aus nephrolo- gischer, kardiologischer und pneumologischer Sicht beim Beschwerdefüh- rer keine Einschränkungen bestehen. Die vom Pneumologen erwähnte Dekonditionierung bei Trainingsmangel (act. II 45 S. 10) ist nicht massge- blich und es spricht nichts gegen deren Überwindung. Vielmehr empfiehlt neben dem Pneumologen auch der Kardiologe ein körperliches Training (act. II 44 S. 3 Ziff. 1.5). Hinsichtlich der orthopädischen Probleme in bei- den Knien ist auf die sorgfältig redigierte Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 27. Februar 2013 (act. IIA 59) abzustellen. Sie hat sämtliche Arztbe- richte aufgenommen, die von den Fachärzten dokumentierten Beschwer- den korrekt zusammengestellt und in ihrer Würdigung berücksichtigt. Ihr Bericht überzeugt sowohl bezüglich des Anforderungsprofils als auch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 10 züglich des Pensums. Dass sie über einen Facharzttitel in Allgemeiner In- nerer Medizin verfügt, schadet nicht, hat sie doch lediglich die Berichte der behandelnden Fachärzte zusammengefasst und in Übereinstimmung mit diesen eine abschliessende Würdigung vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Bericht von Dr. med. H.________ vom 18. Januar 2012 (recte: 2013; act. IIA 58) nicht unbeachtlich. Immerhin stand er unter der Aufsicht des Dr. med. J.________ des Spitals X.________ und assistierte diesem bereits bei der Operation am linken Knie vom 1. November 2012 (act. IIA 57 S. 5). Zudem deckt sich der genannte Bericht des Assistenzarztes mit jenem des Dr. med. J.________ vom 13. Dezember 2012 (act. IIA 57 S. 4), worin die- ser festhielt, bei einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation und Zufriedenheit des Beschwerdeführers nach der Arthroskopie seien keine weiteren Termine mehr vorgesehen. Die abweichende Einschätzung des Hausarztes spricht sodann nicht gegen das in Übereinstimmung mit den behandelnden Fachärzten von der RAD-Ärztin formulierte Zumutbar- keitsprofil. Er berichtet von belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien, welche lange dauerndes Stehen und Gehen schmerzhaft machen würden und attestiert in Abweichung aller anderen Ärzte eine Arbeitsfähig- keit von lediglich 50%. Er setzt sich dabei jedoch nicht mit den übrigen Ein- schätzungen auseinander und begründet nicht, warum eine vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit nicht ganztags möglich sein sollte. Schliess- lich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. No- vember 2012 mitteilte, berufliche Massnahmen seien zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich (act. II 51), war doch in diesem Zeit- punkt das Resultat der am 1. November 2012 erfolgten Operation noch unklar. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, so dass es bei den von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen sein Bewenden hat und der beantragten bidisziplinären Begutachtung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht zu entsprechen ist. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer ange- passten leichten bis zeitweise mittelschweren, vorwiegend sitzend durchge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 11 führten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg in ei- ner lufthygienisch einwandfreien Umgebung vollständig arbeits- und leis- tungsfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend ein Einkommens- vergleich vorzunehmen.

E. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Okto- ber 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 12 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde ab September 2010 zu 100% arbeits- unfähig geschrieben (vgl. act. II 22.1 S. 57). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist im September 2011 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV erfolgte im August 2011 (act. II 2), womit der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 IVG im Februar 2012 liegt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war von 1987 bis 2010 bei der K.________ als ungelernter … tätig (act. II 8 und 11). Die Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (act. II 12 S. 2). Auch ohne Gesundheitsschaden würde er somit dort nicht mehr ar- beiten, so dass das in dieser Tätigkeit erzielte Einkommen nicht als Vali- deneinkommen herangezogen werden kann. Insofern ist die Beschwerde- gegnerin korrekterweise von statistischen Angaben ausgegangen. Da der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 13 Beschwerdeführer jedoch über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist auf das Total der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4 Männer abzustellen. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Arbeit aufgenommen, so dass - mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil - auch das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4 Männer zu ermitteln ist. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10%. Dies ist nicht zu beanstanden. So ist der Beschwerdeführer - abge- sehen von den Einschränkungen im Rendement - 100% arbeits- und leis- tungsfähig und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht (act. II 2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2008, 8C_559/2008, E. 4). Schliesslich nimmt die Bedeutung der Dienstjah- re im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5cc S. 79). Somit besteht bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% und einem leidensbedingten Abzug von 10% ein rentenaussch- liessender Invaliditätsgrad von 10%. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 14 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 550 IV SCI/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) arbeitete als … (Antwortbeilage [act. II], 2), als er am

15. September 2008 während der Arbeit einen Unfall erlitt, bei dem er sich das rechte Knie verletzte (act. II 22.29). Die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) erbrachte als zuständige Unfallversicherung die ge- setzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld [act. IIA 53]). Am 10. August 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Unter Hinweis auf be- lastungsabhängige Schmerzen in beiden Knien bei Meniskusläsionen beid- seits beantragte er Hilfe bei der beruflichen Integration sowie die Ausrich- tung einer Rente (act. II 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) veranlasste in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Insbesondere holte sie die Akten der SUVA ein (act. II 22.1 – 22.29, act. IIA 52.1). Nach einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (act. IIA 59) stellte die IVB dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 21. März 2013 (act. IIA 62) bei einem Invali- ditätsgrad von 6% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 4. April 2013 bzw. am 14. Mai 2013 ver- schiedene Einwände erheben (act. IIA 66 bzw. 70). Er beantragte, vorgän- gig zum Rentenentscheid sei seine funktionelle Leistungsfähigkeit zu evalu- ieren. Danach seien Massnahmen beruflicher Art anzuordnen und eventua- liter der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (act. IIA 72) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 15% einen Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung. Eventualiter sei seine funktionelle Leistungsfähigkeit zu eva- luieren. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Mai 2013 (act. IIA 72), worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist - im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser ausdrücklichen Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbe- sondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz fest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 5 gehalten (BGE 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum sel- ben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 6 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.4.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 7 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Nephrologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2. Februar 2012 fest, aus nephro- logischer Sicht bestehe keine Einschränkung (act. II 38 S. 2). Gleichzeitig verwies sie auf ihren Bericht vom 16. Dezember 2011 (act. II 38 S. 7 ff.), worin sie eine fokal-segmentale Glomerulosklerose, einen Verdacht auf eine primäre hypertrophe Kardiomyopathie, eine arterielle Hypertonie, eine Anstrengungsdyspnoe bei Verdacht auf Asthma bronchiale, eine unklare, normozytäre normochrome Anämie bis 07/06, eine Varusgonarthrose beid- seits mit persistierenden Beschwerden und eine Adipositas diagnostizierte. 3.1.2 Am 29. März 2012 gab Dr. med. D.________, Facharzt für Kardio- logie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, an, von kardialer Seite her bestünden keine Einwände gegen eine Arbeitsplatzsituation ohne grössere körperliche Beanspruchung (act. II 44). 3.1.3 Im Bericht vom 5. April 2012 (act. II 45) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Pneumologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, es bestehe ein Asthma bronchiale, eine fokal-segmentale Glomerulosklerose und ein Verdacht auf eine primär hypertrophe Kardiomyopathie. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer nur Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung durchführen könne, ansonsten bestehe höchstens bei schwerer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 8 körperlicher Belastung eine leichte Einschränkung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit. 3.1.4 Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 19. Oktober 2012 (act. II 50) diagnostizierte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, eine mässiggradige posttraumatische Gonarthrose rechts, eine Pneumopathie, eine Varusgonarthrose links, eine arterielle Hyperto- nie, eine hypertrophe Cardiomyopathie, eine Glomerulosklerose, Hautver- änderungen an beiden Unterschenkeln und eine Allergie auf Kobalt und Chrom. Am rechten Kniegelenk sei mittlerweile ein stabiler Zustand erreicht worden. Das Kniegelenk sei reizlos, voll beweglich und stabil. Die Arthrose sei mässiggradig. Ein Krepitieren lasse sich nicht feststellen. Eine weitere Behandlung könne im Moment keine Verbesserung bringen, von einer Knietotalprothese sei klar abzuraten. Langfristig könne sich diese Beurtei- lung natürlich ändern, falls die Arthrose erheblich fortschreite. Rein in Be- zug auf das rechte Kniegelenk werde folgendes Zumutbarkeitsprofil defi- niert: ganztägiger Einsatz für Überwachungsfunktionen sowie leichte bis mittelschwere körperliche Aktivitäten in wechselnder Position. Keine Arbei- ten in Zwangsposition des rechten Kniegelenkes, kein repetitives Ersteigen von Leitern oder Treppen, keine Arbeit auf Gerüsten, keine Arbeit in un- wegsamem Gelände, kein regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. 3.1.5 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 24. Dezember 2012 (act. IIA 57) fest, der Beschwerdeführer leide unter belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Lange dauerndes Stehen und Gehen sei schmerzhaft. Ein 50%-Pensum in einer nicht dauernd stehenden, wechsel- belastenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten sei zumutbar. 3.1.6 Dr. med. H.________, Assistenzarzt Orthopädie des Spitals X.________, berichtete am 18. Januar 2012 (recte: 2013), der Beschwer- deführer sei seit der Durchführung der Arthroskopie am 1. November 2012 relativ zufrieden bei einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation des linken Kniegelenkes. Klinisch zeige sich ein leicht geschwollenes Knie bei reizlosen Narbenverhältnissen ohne Druckdolenzen. Die Beweglichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 9 des linken Kniegelenkes sei bei bestehender medialseitiger Druckdolenz frei. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei bei komplikationslosem Verlauf noch zumutbar. Eine übermässige Stehdauer und Gehstrecke sollte nach Mög- lichkeit vermieden werden. Mit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei zu rechnen. Andere Massnahmen seien derzeit nicht angezeigt. Der Be- schwerdeführer wünsche bei derzeitiger Zufriedenheit weiter zuzuwarten und eine mögliche Osteotomie des linken Kniegelenkes oder eine Implanta- tion einer Knietotalprothese hinauszuzögern. Bei Zunahme der Beschwer- den sei durch eine der genannten Massnahmen mit einer weiteren Besse- rung der Beschwerden zu rechnen (act. IIA 58). 3.1.7 Die RAD-Ärztin med. pract. I.________ kam in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2013 (act. IIA 59) zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Zumutbar seien körperlich leichte bis zwischendurch mittelschwere Tätigkeiten; kein regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg; nicht kniebelas- tend, d.h. weder kniend, kauernd noch Treppen oder Leitern steigend; kei- ne Arbeiten in unwegsamem Gelände; wenig stehend, überwiegend sit- zend, wechselbelastend. Aufgrund der festgestellten Chrom- und Kobaltall- ergie dürfte die Tätigkeit keine Kontakte mit diesen Stoffen beinhalten. Wichtig sei, dass nur Arbeiten in lufthygienisch einwandfreier Umgebung durchgeführt werden. 3.2 Gestützt auf die dargelegten medizinischen Berichte ist erstellt, dass in Tätigkeiten ohne grosse körperliche Beanspruchung aus nephrolo- gischer, kardiologischer und pneumologischer Sicht beim Beschwerdefüh- rer keine Einschränkungen bestehen. Die vom Pneumologen erwähnte Dekonditionierung bei Trainingsmangel (act. II 45 S. 10) ist nicht massge- blich und es spricht nichts gegen deren Überwindung. Vielmehr empfiehlt neben dem Pneumologen auch der Kardiologe ein körperliches Training (act. II 44 S. 3 Ziff. 1.5). Hinsichtlich der orthopädischen Probleme in bei- den Knien ist auf die sorgfältig redigierte Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 27. Februar 2013 (act. IIA 59) abzustellen. Sie hat sämtliche Arztbe- richte aufgenommen, die von den Fachärzten dokumentierten Beschwer- den korrekt zusammengestellt und in ihrer Würdigung berücksichtigt. Ihr Bericht überzeugt sowohl bezüglich des Anforderungsprofils als auch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 10 züglich des Pensums. Dass sie über einen Facharzttitel in Allgemeiner In- nerer Medizin verfügt, schadet nicht, hat sie doch lediglich die Berichte der behandelnden Fachärzte zusammengefasst und in Übereinstimmung mit diesen eine abschliessende Würdigung vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Bericht von Dr. med. H.________ vom 18. Januar 2012 (recte: 2013; act. IIA 58) nicht unbeachtlich. Immerhin stand er unter der Aufsicht des Dr. med. J.________ des Spitals X.________ und assistierte diesem bereits bei der Operation am linken Knie vom 1. November 2012 (act. IIA 57 S. 5). Zudem deckt sich der genannte Bericht des Assistenzarztes mit jenem des Dr. med. J.________ vom 13. Dezember 2012 (act. IIA 57 S. 4), worin die- ser festhielt, bei einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation und Zufriedenheit des Beschwerdeführers nach der Arthroskopie seien keine weiteren Termine mehr vorgesehen. Die abweichende Einschätzung des Hausarztes spricht sodann nicht gegen das in Übereinstimmung mit den behandelnden Fachärzten von der RAD-Ärztin formulierte Zumutbar- keitsprofil. Er berichtet von belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien, welche lange dauerndes Stehen und Gehen schmerzhaft machen würden und attestiert in Abweichung aller anderen Ärzte eine Arbeitsfähig- keit von lediglich 50%. Er setzt sich dabei jedoch nicht mit den übrigen Ein- schätzungen auseinander und begründet nicht, warum eine vorwiegend sitzend ausgeführte Tätigkeit nicht ganztags möglich sein sollte. Schliess- lich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. No- vember 2012 mitteilte, berufliche Massnahmen seien zurzeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich (act. II 51), war doch in diesem Zeit- punkt das Resultat der am 1. November 2012 erfolgten Operation noch unklar. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, so dass es bei den von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen sein Bewenden hat und der beantragten bidisziplinären Begutachtung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht zu entsprechen ist. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer ange- passten leichten bis zeitweise mittelschweren, vorwiegend sitzend durchge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 11 führten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg in ei- ner lufthygienisch einwandfreien Umgebung vollständig arbeits- und leis- tungsfähig ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend ein Einkommens- vergleich vorzunehmen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Okto- ber 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 12 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde ab September 2010 zu 100% arbeits- unfähig geschrieben (vgl. act. II 22.1 S. 57). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist im September 2011 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV erfolgte im August 2011 (act. II 2), womit der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 IVG im Februar 2012 liegt. 4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war von 1987 bis 2010 bei der K.________ als ungelernter … tätig (act. II 8 und 11). Die Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (act. II 12 S. 2). Auch ohne Gesundheitsschaden würde er somit dort nicht mehr ar- beiten, so dass das in dieser Tätigkeit erzielte Einkommen nicht als Vali- deneinkommen herangezogen werden kann. Insofern ist die Beschwerde- gegnerin korrekterweise von statistischen Angaben ausgegangen. Da der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 13 Beschwerdeführer jedoch über keine berufliche Ausbildung verfügt, ist auf das Total der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4 Männer abzustellen. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare Arbeit aufgenommen, so dass - mit Blick auf das Zumutbar- keitsprofil - auch das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4 Männer zu ermitteln ist. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditäts- grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10%. Dies ist nicht zu beanstanden. So ist der Beschwerdeführer - abge- sehen von den Einschränkungen im Rendement - 100% arbeits- und leis- tungsfähig und verfügt über das Schweizer Bürgerrecht (act. II 2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2008, 8C_559/2008, E. 4). Schliesslich nimmt die Bedeutung der Dienstjah- re im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5cc S. 79). Somit besteht bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% und einem leidensbedingten Abzug von 10% ein rentenaussch- liessender Invaliditätsgrad von 10%. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als korrekt, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, IV/13/550, Seite 14 (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.