opencaselaw.ch

200 2013 546

Bern VerwG · 2014-01-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Mai 2013

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 1998 bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) unter Hinweis auf seit Januar 1994 wiederkehrende starke Schmerzen im Rücken- und Genickbereich sowie öfters auftretendes Kopfweh zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Akten vor 1999 [Vorakten] 9). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht abge- klärt und insbesondere die Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. August 2003 (samt Er- gänzung vom 21. Mai 2004; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 61 und 77), des Spital D.________ vom 12. November 2003 (AB 69) und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

9. März 2005 (samt Ergänzung vom 21. Juni 2005; AB 86 und 99) eingeholt hatte, sprach sie mit Verfügungen vom 13. Dezember 2005 und 10. Januar 2006 rückwirkend ab November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Rente zu (AB 113 und 118/2 ff.). Auf Einsprachen hin (AB 114 und 118) wurden diese Verfügungen am 13. Oktober 2006 bestätigt (AB 123). B. Mit Schreiben vom 30. April 2007 beantragte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Rentenrevision und machte eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 127). Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

2. Dezember 2007 (AB 141) hob die IVB nach erfolgtem Vorbescheidver- fahren (AB 146) und vom Hausarzt erhobenen Einwänden (AB 148) mit Verfügung vom 30. Juli 2008 die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von noch 22% auf (AB 150). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Abteilung für französischsprachige Geschäfte, mit unangefochten gebliebenem Urteil AI 69701 vom 9. Februar 2009 ab (AB 161). C. Am 8. Juni 2009 ging bei der IVB ein Neuanmeldungsgesuch ein (AB 163). Diese forderte den Versicherten daraufhin auf, glaubhaft zu machen, dass sein Invaliditätsgrad seit Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) in anspruchserheblicher Weise geändert habe (AB 164). Nachdem der Hausarzt des Versicherten am 24. Juni 2009 dazu Stellung genommen (AB 166) und am 3. August 2010 einen Arztbericht eingereicht hatte (AB 175), erliess die IVB nach weiteren Abklärungen medizinischer Art (AB 180 ff.) am 12. April 2012 einen abweisenden Vorbescheid (AB 202). Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seines Hausarztes Ein- wand (AB 205 ff.). Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 212) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion sowie Rheumatologie FMH (Gutachten vom 1. Januar 2013 und

26. März 2013; AB 221.1 und 225.1). Gestützt darauf wies die IVB mit Ver- fügung vom 23. Mai 2013 bei einem gleich gebliebenen Invaliditätsgrad von 22% das Leistungsbegehren ab (AB 226). D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 21. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, anläss- lich der psychiatrischen Begutachtung hätten entgegen der Darstellung im Gutachten (AB 225.1) nicht unerhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer bestanden, weshalb sich in sehr wesentlichen Fragen Missverständnisse eingeschlichen hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 4 Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für ein differenziertes Gespräch nicht ausreichend; es sei schon im Vorfeld mehrfach darauf hin- gewiesen worden, dass die Begutachtung von einem perfekt französisch sprechenden Gutachter durchzuführen und das Gutachten selber vorzugs- weise auch in französischer Sprache abzufassen sei. Der Gutachter habe viele französische Ausdrücke nicht gekannt und das in französischer Spra- che Erzählte oft nicht ganz verstanden, weshalb der Beschwerdeführer immer wieder ins Deutsch habe wechseln und übersetzen müssen. Die wesentlichen Fragen habe der Gutachter auf Deutsch gestellt. Ein fliessen- des Gespräch in Französisch habe nicht stattgefunden. Eine Exploration unter solch ungünstigen Bedingungen könne ganz allgemein zu einem ver- fälschten Bild führen. Die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens müsse daher ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie weist auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrerseits hin, indem dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Möglichkeit zur Stel- lungnahme zu den im Anhörungsverfahren getätigten medizinischen Ab- klärungen gegeben worden sei. Eine Heilung dieser Verletzung erscheine aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz und der Mög- lichkeit der Geltendmachung sämtlicher Einwendungen in einem anzuord- nenden doppelten Schriftenwechsel möglich, weshalb von einer Rückwei- sung der Sache aus prozessökonomischen Gründen abzusehen sei. Zu den gerügten Verständigungsproblemen bringt sie vor, solche seien dem psychiatrischen Gutachten (AB 225.1) keine zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer habe selbst nach der abgebrochenen ersten Begutachtung keinen Dolmetscher für die nächste Begutachtung verlangt; auch der Gut- achter habe von sich aus keinen Dolmetscher für die nächste Begutach- tung beauftragt. Schliesslich lebe der Beschwerdeführer seit gut 20 Jahren in der Deutschschweiz und spreche mit seiner Frau hauptsächlich deutsch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 5 weshalb anzunehmen sei, dass er über genügend Deutschkenntnisse ver- füge. Mit Replik vom 10. Oktober 2013 überliess es der Beschwerdeführer der richterlichen Beurteilung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen zweiten Schriftenwechsel gänzlich geheilt werde, und merkte an, dass auch er kein Interesse an einem formalistischen Leerlauf habe. Ver- ständigungsschwierigkeiten seien anlässlich der abgebrochenen Begutach- tung keine aufgetreten, zumal es sich dabei nur um einige (auf die Termin- verschiebung beschränkte) Wortwechsel im Wartezimmer (und noch nicht im Besprechungszimmer) gehandelt habe. Der Gutachter sei sich der Tragweite der Sprachdifferenzen anlässlich der eigentlichen Untersuchung offensichtlich nicht genügend bewusst gewesen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für die Exploration bei einem Psychiater un- genügend gewesen. Mit Eingabe vom 13. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme in Form einer Duplik und hielt an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. November 2013 seine Kostennote ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 6 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Umstritten ist, ob sich der Invali- ditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) und der vorliegend angefochtenen in anspruchserheblicher Weise verän- dert hat, und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Abklärung des Sachverhalts resp. der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Begutachtung in französischer Sprache.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutach- ten der Dres. med. I.________ und J.________ vom 1. Januar/26. März 2013 (AB 221.1 und 225.1) eingeholt, auf welches sie sich in der angefoch- tenen Verfügung (AB 226) massgeblich gestützt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnisnahme zugestellt worden wäre. Zugegebenermassen ist ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. Beschwerdeantwort,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 7 S. 2 Ziff. 1). Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde.

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Von einer Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwal- tung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1).

E. 2.3 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Gelegenheit einräumte, sich zum bidisziplinären Gutachten (AB 221.1 und 225.1) zu äussern, und dieses massgebliche Grundlage der Verfügung bildete, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 8 letzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Das wird von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 1 Ziff. 1). Trotz dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt sich vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung nicht, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz (im Rahmen der Replik) zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und er selber (Replik, S.1 zu Ziff. 1) das Interesse an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache höher gewichtet als das formelle Recht auf Anhörung, in- dem er seinerseits einen formalistischen Leerlauf vermeiden will. Die Vor- aussetzungen für eine Heilung im Beschwerdeverfahren sind somit erfüllt.

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 9 cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150), bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 9. Februar 2009 (AB 161), zu vergleichen (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 4.1 Die Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 2. Dezember 2007 (AB 141), in dessen Rahmen die Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch erfolgte (AB 141/5). In diesem Gutachten werden als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach diversen Arbeits- und Au- tounfällen und Status nach Schulteroperation 1999 sowie mit Verdacht auf Simulation/Aggravation (ICD-10 Z76.5/F68.1) und eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit passiv-aggressiven und selbstunsi- cheren Anteilen genannt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), erwähnt (AB 141/28 Ziff. 4). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 11 zwischen der Schmerzangabe des Beschwerdeführers und der objektiv wenig ausgeprägten Darstellung der Schmerzen; diese Schmerzen seien durch eine organische Pathologie nicht ausreichend erklärbar. Beim Be- schwerdeführer habe sich im Vergleich zu vergleichbaren Störungsbildern eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der somatoformen Schmerz- störung entwickelt; sämtliche Morbiditätskriterien seien (noch) nicht erfüllt. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich zu 15% auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 141/29 ff.). Die als leichtgradig einzustufende nar- zisstische Persönlichkeitsstörung habe einen relevanten (krankheitsbeding- ten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 15% (AB 141/31). Hinweise auf weitere psychiatrische Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht feststellbar (AB 141/32). In Abweichung zum psychiatrischen Gutach- ten von Dr. med. E.________ vom 9. März 2005 (AB 86) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht nachvoll- ziehbar, da die hierfür erforderlichen Kriterien weder im Umfang noch in der dafür erforderlichen Schwere erfüllt würden (AB 141/17 ff.). Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne mangels Wahn- und Sinnestäuschungen, objektivierbaren Auffälligkeiten, Ich-Störungen oder Fremdbeeinflus- sungserlebnissen die vom Hausarzt am 13. Juni 2007 (AB 128) gestellte Schizophrenie-Diagnose (AB 141/25 f.). Da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite vorliege, bestehe insgesamt eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die narzisstische Persönlichkeitsstörung von 20% im angestammten Be- reich; für eine Verweistätigkeit und für Tätigkeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung (AB 141/33).

E. 4.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde:

E. 4.2.1 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 machte der Hausarzt eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 166). Im Arztbericht vom 3. August 2010 diagnostizierte er eine schwere chroni- sche Depression sowie psychologische Traumatisierungen aufgrund eines Arbeits- und eines Autounfalls; ferner wies er auf eine Schulteroperation rechts im Juni 2010 (vgl. AB 172, 182, 195, 198, 205/2 f.) hin. Der Be- schwerdeführer sei seit 23. Oktober 2001 (richtig wohl: 23. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 12 2001; vgl. AB 175/2 Ziff. 1.1 i.V.m. AB 211/2) zu 100% arbeitsunfähig (AB 175). Nach einer Schulteroperation links im Januar 2011 (vgl. AB 185, 195, 198, 205/2 f.) diagnostizierte der Hausarzt zudem ein psychosomati- sches Syndrom in beiden Schultern sowie Dorsolumbalgien (AB 205/1).

E. 4.2.2 Dr. med. J.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1; Anamnese in französischer Sprache [AB 221.1/23 Ziff. 1.2]) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen rechts nach einem Unfall im März 2010 und ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) ein chronisches unspezifi- sches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal sowie Knieschmerzen rechts unklarer Genese bei Status nach Kontusion des rechten Kniegelenks im Februar 2012 (AB 221.1/30). Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich für eine an die Leiden adaptierte Arbeit keine Beeinträchtigung des Ar- beitspensums oder der Leistungsfähigkeit begründen. Es sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer wegen der posttraumatischen Rotato- renmanschettenruptur des rechten Schultergelenks nach dem Unfall im März 2010 bezüglich der Belastbarkeit des rechten Armes definitiv einge- schränkt bleiben werde; Arbeiten (wie bisher) mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten, bei welchen der rechte Arm wesentlich abduziert werden müsse, seien ihm nicht mehr zumutbar, während er leichte Arbeiten (mit maximalen Gewichten von 5 kg) uneingeschränkt verrichten könne. Wegen den chronischen Zervikalgien und Lumbalgien, die mangels rele- vanter Veränderungen an der Wirbelsäule im Wesentlichen als unspezi- fisch zu interpretieren seien, lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen; er könnte deswegen auch heute noch eine zumindest leichte bis mittel- schwere Arbeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausüben. In Bezug auf die chronischen Knieschmerzen rechts sei eine Kniebinnenläsion trotz unauffälligem Röntgenbild nicht sicher auszusch- liessen, was dann eine entsprechend Adaption des Arbeitsplatzes (über- wiegende sitzende Tätigkeit, keine Arbeit in der Hocke, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) zur Folge hätte (AB 221.1/34 ff.). Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 26. März 2013 (AB 225.1) sei der Beschwerdeführer zum vereinbarten Untersuchungstermin eine halbe Stunde zu spät und in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 13 somnolenten Zustand (ständiges Einschlafen auf dem Stuhl, zeitweises Schnarchen) erschienen, weshalb die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen. Zur weiteren Untersuchung, die vorwiegend in französi- scher und selten in deutscher Sprache durchgeführt worden sei (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2), sei er frühzeitig erschienen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Der Gutachter diagnostizierte auf seinem Fachge- biet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syn- drom (ICD-10 F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzen- tuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer anamnestisch die Sym- ptome der Durchschlafstörung, der Müdigkeit, der verminderten Energie, der wechselhaften Stimmung mit traurigen, zum Teil gereizt-aggressiven, zum Teil aber auch fröhlichen Anteilen, der Vergesslichkeit, der Konzentra- tionsschwierigkeiten, des schlechten Appetits, des fehlenden Selbstver- trauens, des Gefühls der Wertlosigkeit sowie der zeitweilig auftretenden Suizidgedanken eruieren lassen. All diese Symptome erfüllten die zur Dia- gnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien, und da in den verschiedenen medizinischen Berichten auch öfters eine depressive Symptomatik beschrieben und diagnostiziert werde, könne daher in dia- gnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausge- gangen werden. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt, zeitweise leicht sysphorisch gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt dennoch als leicht- gradig eingeschränkt zu beurteilen. Unter Berücksichtigung all der erwähn- ten Faktoren sei der Schweregrad der depressiven Episode aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Er sei denn auch seit dem Jahr 2004 in keiner psychiatrischen oder Rehabilitationsklinik mehr hospitalisiert gewesen. Un- ter Berücksichtigung dessen, dass eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der geschilderten Vielfalt und Intensität der Beschwerden sowie der aktuell erhobenen Befunde entstehe und dass auch die Angaben zum Teil inkon- sistent und widersprüchlich seien, sei von einer gewissen bewusstseinsna- hen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund der Blutkonzentrations- bestimmung müsse angenommen werden, dass er zumindest nicht alle die ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme, was wiederum für einen eher leichteren Schweregrad der aktuellen Depression spreche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 14 Eine vom Hausarzt diagnostizierte, seit 2001 bestehende schwere Depres- sion (vgl. AB 175 und E. 4.2.1 hiervor) würde sich ausschliesslich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ohne Beschrieb eigener erhobener Be- funde abstützen. Es liessen sich keine Symptome nachweisen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung betrachtet werden könnten. Die andauernden Schmerzen im Bereich beider Schultern sowie der zervikalen lumbalen Wirbelsäule liessen sich zumindest teilweise durch körperliche Störungen erklären, doch habe der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der aktuellen Untersuchungssituation nicht den Eindruck hinterlassen, unter schweren und quälenden Schmerzen zu lei- den; Mimik und Gestik hätten während der 100minutigen Untersuchung nie ein Schmerzerleben angedeutet. Aus diesem Grund könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden; im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung von Dezember 2007 (AB 141; vgl. E. 4.1 hiervor) sei es diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, wobei die seinerzeitige Diagnosestellung mangels objektivierbarer schmerzassoziierter Bewegungseinschränkungen während der Untersu- chung und mangels Erkennung qualvoll erlebter Schmerzen nicht nachvoll- ziehbar sei. Schliesslich liessen sich akzentuierte narzisstische Persönlich- keitszüge erkennen. Differentialdiagnostisch wäre eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen (so schon AB 141 und E. 4.1 hiervor), doch spreche dagegen die Tatsache, dass er in der Lage sei, sta- bile und tragfähige Objektbeziehungen (insbesondere zur Ehefrau und zu den Kindern, aber auch mit seinen Geschwistern) zu pflegen. Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Die Verkehrsfähigkeit sei als intakt zu beurteilen. Die familiären Beziehungen sowie die Kontaktfähigkeit zu Drit- ten und die Gruppenfähigkeit wie auch die Selbstbehauptungsfähigkeit sei- en intakt; die Durchhaltefähigkeit, die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als leichtgradig einge- schränkt zu beurteilen. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben so- wie die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien indes als intakt zu betrachten. Unter Mitberücksichti- gung all dieser Faktoren wie auch der festzustellenden bewusstseinsnahen Aggravationstendenz und der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 15 Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt aus- geübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 20% be- gründen. Eine Einschränkung in gleicher Höhe sei schon im Gutachten 2007 festgestellt worden (vgl. AB 141 und E. 4.1 hiervor); seither sei es somit zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen (AB 225.1/17 ff.). Nach interdisziplinärer Absprache gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer ad- aptierten, leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keit bestehe unverändert seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit könne nicht begründet werden (AB 225.1/23).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) könne nicht abgestellt wer- den, weil die Untersuchung nicht in Französisch durchgeführt worden sei und deshalb Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Er könne sich im Alltag in der deutschen Sprache zwar verständigen, für ein differen- ziertes Gespräch würden seine Deutschkenntnisse aber nicht ausreichen (Beschwerde, S. 2 ff.).

E. 4.3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Der bestmög- lichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Per- son kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonde- res Gewicht zu. Es besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durch- führung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploran- den oder unter Beizug eines Übersetzers. Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begut- achtung psychischer Störungen (publiziert in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Dolmetscher beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich- behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgetreue, rechtsgleiche psychiatrische Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 16 tungspraxis in der Schweiz. Ob eine medizinische Abklärung in der Mutter- sprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auf- tragserfüllung zu entscheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Spra- che und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage ste- hende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässi- ge Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV- Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass rechtlich die Durchführung einer Begutachtung, auch einer psychiatrischen, nicht not- wendigerweise in der Muttersprache der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2011, 8C_913/2010, E. 3.3.1 f.).

E. 4.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gutachter und Beschwerdeführer inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Im Gutachten selbst werden keine Schwierigkei- ten mit der Verständigung erwähnt und der Beschwerdeführer legt – abge- sehen von der im vorliegenden Kontext irrelevanten Frage der Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen (Beschwerde, S. 2 Art. 2) – nicht dar, inwiefern sich die angeblichen Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des Gutach- tens ausgewirkt haben sollen. Namentlich benennt er keine Stellen, bei welchen die Expertise von seinen Darlegungen abweicht. Im Gutachten wird mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gespräch vorwiegend in französischer und nur selten in deutscher Sprache geführt wurde, da der Beschwerdeführer besser französisch spreche (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2). Namentlich bei der Anamneseerhebung weist der Gut- achter darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese frei vorgetragen und auf gezielte und direkte Nachfrage hin entsprechend ergänzt habe; oftmals sind seine diesbezüglichen Äusserungen im Gutachten als Zitat gekenn- zeichnet oder auch im französischen Originalausdruck wiedergegeben (vgl. AB 225.1/9 ff.). Im Gutachten gibt es keine Hinweise für eine falsche oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 17 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für eine unsorgfältige Auftragserfüllung. Aus den Aufzeichnungen in der Expertise gehen insbesondere auch die geklagten Beschwerden und Be- einträchtigungen mit hinreichender Genauigkeit hervor, weshalb mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, die Explo- ration durch einen perfekt französisch sprechenden Gutachter hätte zwar allenfalls zu ausführlicheren Antworten geführt, im Ergebnis aber nichts geändert. Indiz hierfür ist denn auch der Umstand, dass sich die Anamne- seerhebungen in vorangegangenen – unter Beizug einer französischen Dolmetscherin (AB 141) und in arabischer Sprache (AB 86 und 99) durch- geführten – Gutachtensuntersuchungen in etwa gleich präsentieren. Noch im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2003 erklärte der Beschwer- deführer, dass er eigentlich arabischer Muttersprache sei und sehr gut französisch spreche, eine Exploration aber in Berndeutsch vorziehe (AB 61/3 f.). Als dann im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom

E. 4.4.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) überzeugt auch inhaltlich: Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nach- vollziehbar begründet. Bei zwar leicht anderer Diagnose (AB 225.1/16) wird wie im Gutachten aus dem Jahr 2007 (AB 141/28) von einer Arbeitsfähig- keit von 80% ausgegangen (AB 141/33 und 225.1/21). In diesen beiden Gutachten wird überzeugend und übereinstimmend dargelegt, weshalb entgegen den Vorbringen des Hausarztes die Diagnosen einer Schizo- phrenie (AB 128/1 lit. A) und einer schweren chronischen Depression (AB 175/2 Ziff. 1.1) sowie die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind (AB 141/25 f., 141/27, 225.1/17 ff.). Auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) ist somit abzu- stellen.

E. 4.4.2 Auch das rheumatologische Teilgutachten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). An diesem Gutachten übt der Beschwerdeführer denn auch keine Kritik. Die beiden Teilgutachten stehen in Übereinstimmung unterein- ander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten [mit maximalen Gewichten von 5 kg] ohne Abduzieren und Heben des rechten Armes über Brusthöhe) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 221.1/34 und 225.1/23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 19

E. 4.5 Gestützt auf diese überzeugende bidisziplinäre Begutachtung (AB 221.1 und 225.1) ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine Än- derung bzw. Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. E. 3.3 hiervor). Da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen die Teuerung zu berücksichti- gen ist, erübrigt sich unter diesen Umständen die Berechnung des Invali- ditätsgrades, bleibt sich dieser doch gleich. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.2.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers in den Eingaben vom 20. Juni und 23. September 2013 und der Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1 bis 9) ausgewiesen. Weiter sind die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Not- wendigkeit einer Verbeiständung zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 20 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien, und ihm ist B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar für B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. November 2013 macht B.________ ein ordentli- ches Honorar von Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 11.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘300.-- (11.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 48.50 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'348.50) von Fr. 187.90, somit insgesamt auf Fr. 2'536.40 festge- setzt und B.________ nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'536.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 9 März 2005 (AB 86) die Untersuchung in arabischer Sprache erfolgte, machte er Verständigungsprobleme geltend, was vom Gutachter aber ka- tegorisch in Abrede gestellt worden ist (AB 124/1 f.). Unabhängig von der gewählten Sprache scheint der Beschwerdeführer ganz allgemein Mühe mit der Chronologie und der Erinnerung an besondere wie auch alltägliche Ereignisse zu haben (so AB 61/4 und 225.1/18 unten). In Bezug auf die vorliegend umstrittene Begutachtung ist weder vom Gutachter noch vom Beschwerdeführer der Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet worden, dies sogar auch nach der abgebrochenen ersten Untersuchung, die – entgegen den Ausführungen in der Replik, S. 2 – länger als bloss "wenige Minuten" gedauert und mehr als bloss "einige Wortwechsel" um- fasst haben dürfte, schlief doch der Beschwerdeführer in dieser – angeblich äusserst kurzen – Zeit immer wieder auf dem Stuhl ein und begann zeit- weise auch zu schnarchen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Unerklärlich ist in die- sem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer zwar genau an die kurze Gesprächsdauer und den Gesprächsort erinnern will, aber nicht mehr sagen kann, in welcher Sprache dabei gesprochen worden ist und ob er dabei das Fehlen eines Übersetzers beanstandet hat (vgl. Replik, S. 2). Fakt ist, dass zur Erhebung des psychiatrisch relevanten Sachverhal- tes eine hinreichende sprachliche Verständigung zustande kam. Der Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 18 wand betreffend Sprache vermag somit die Beweiskraft des psychiatri- schen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 6 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Umstritten ist, ob sich der Invali- ditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) und der vorliegend angefochtenen in anspruchserheblicher Weise verän- dert hat, und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Abklärung des Sachverhalts resp. der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Begutachtung in französischer Sprache. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutach- ten der Dres. med. I.________ und J.________ vom 1. Januar/26. März 2013 (AB 221.1 und 225.1) eingeholt, auf welches sie sich in der angefoch- tenen Verfügung (AB 226) massgeblich gestützt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnisnahme zugestellt worden wäre. Zugegebenermassen ist ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. Beschwerdeantwort, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 7 S. 2 Ziff. 1). Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Von einer Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwal- tung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1). 2.3 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Gelegenheit einräumte, sich zum bidisziplinären Gutachten (AB 221.1 und 225.1) zu äussern, und dieses massgebliche Grundlage der Verfügung bildete, ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 8 letzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Das wird von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 1 Ziff. 1). Trotz dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt sich vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung nicht, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz (im Rahmen der Replik) zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und er selber (Replik, S.1 zu Ziff. 1) das Interesse an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache höher gewichtet als das formelle Recht auf Anhörung, in- dem er seinerseits einen formalistischen Leerlauf vermeiden will. Die Vor- aussetzungen für eine Heilung im Beschwerdeverfahren sind somit erfüllt.
  4. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  5. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 9 cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  6. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150), bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 9. Februar 2009 (AB 161), zu vergleichen (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.1 Die Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 2. Dezember 2007 (AB 141), in dessen Rahmen die Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch erfolgte (AB 141/5). In diesem Gutachten werden als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach diversen Arbeits- und Au- tounfällen und Status nach Schulteroperation 1999 sowie mit Verdacht auf Simulation/Aggravation (ICD-10 Z76.5/F68.1) und eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit passiv-aggressiven und selbstunsi- cheren Anteilen genannt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), erwähnt (AB 141/28 Ziff. 4). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 11 zwischen der Schmerzangabe des Beschwerdeführers und der objektiv wenig ausgeprägten Darstellung der Schmerzen; diese Schmerzen seien durch eine organische Pathologie nicht ausreichend erklärbar. Beim Be- schwerdeführer habe sich im Vergleich zu vergleichbaren Störungsbildern eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der somatoformen Schmerz- störung entwickelt; sämtliche Morbiditätskriterien seien (noch) nicht erfüllt. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich zu 15% auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 141/29 ff.). Die als leichtgradig einzustufende nar- zisstische Persönlichkeitsstörung habe einen relevanten (krankheitsbeding- ten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 15% (AB 141/31). Hinweise auf weitere psychiatrische Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht feststellbar (AB 141/32). In Abweichung zum psychiatrischen Gutach- ten von Dr. med. E.________ vom 9. März 2005 (AB 86) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht nachvoll- ziehbar, da die hierfür erforderlichen Kriterien weder im Umfang noch in der dafür erforderlichen Schwere erfüllt würden (AB 141/17 ff.). Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne mangels Wahn- und Sinnestäuschungen, objektivierbaren Auffälligkeiten, Ich-Störungen oder Fremdbeeinflus- sungserlebnissen die vom Hausarzt am 13. Juni 2007 (AB 128) gestellte Schizophrenie-Diagnose (AB 141/25 f.). Da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite vorliege, bestehe insgesamt eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die narzisstische Persönlichkeitsstörung von 20% im angestammten Be- reich; für eine Verweistätigkeit und für Tätigkeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung (AB 141/33). 4.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 4.2.1 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 machte der Hausarzt eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 166). Im Arztbericht vom 3. August 2010 diagnostizierte er eine schwere chroni- sche Depression sowie psychologische Traumatisierungen aufgrund eines Arbeits- und eines Autounfalls; ferner wies er auf eine Schulteroperation rechts im Juni 2010 (vgl. AB 172, 182, 195, 198, 205/2 f.) hin. Der Be- schwerdeführer sei seit 23. Oktober 2001 (richtig wohl: 23. Dezember Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 12 2001; vgl. AB 175/2 Ziff. 1.1 i.V.m. AB 211/2) zu 100% arbeitsunfähig (AB 175). Nach einer Schulteroperation links im Januar 2011 (vgl. AB 185, 195, 198, 205/2 f.) diagnostizierte der Hausarzt zudem ein psychosomati- sches Syndrom in beiden Schultern sowie Dorsolumbalgien (AB 205/1). 4.2.2 Dr. med. J.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1; Anamnese in französischer Sprache [AB 221.1/23 Ziff. 1.2]) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen rechts nach einem Unfall im März 2010 und ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) ein chronisches unspezifi- sches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal sowie Knieschmerzen rechts unklarer Genese bei Status nach Kontusion des rechten Kniegelenks im Februar 2012 (AB 221.1/30). Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich für eine an die Leiden adaptierte Arbeit keine Beeinträchtigung des Ar- beitspensums oder der Leistungsfähigkeit begründen. Es sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer wegen der posttraumatischen Rotato- renmanschettenruptur des rechten Schultergelenks nach dem Unfall im März 2010 bezüglich der Belastbarkeit des rechten Armes definitiv einge- schränkt bleiben werde; Arbeiten (wie bisher) mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten, bei welchen der rechte Arm wesentlich abduziert werden müsse, seien ihm nicht mehr zumutbar, während er leichte Arbeiten (mit maximalen Gewichten von 5 kg) uneingeschränkt verrichten könne. Wegen den chronischen Zervikalgien und Lumbalgien, die mangels rele- vanter Veränderungen an der Wirbelsäule im Wesentlichen als unspezi- fisch zu interpretieren seien, lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen; er könnte deswegen auch heute noch eine zumindest leichte bis mittel- schwere Arbeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausüben. In Bezug auf die chronischen Knieschmerzen rechts sei eine Kniebinnenläsion trotz unauffälligem Röntgenbild nicht sicher auszusch- liessen, was dann eine entsprechend Adaption des Arbeitsplatzes (über- wiegende sitzende Tätigkeit, keine Arbeit in der Hocke, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) zur Folge hätte (AB 221.1/34 ff.). Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 26. März 2013 (AB 225.1) sei der Beschwerdeführer zum vereinbarten Untersuchungstermin eine halbe Stunde zu spät und in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 13 somnolenten Zustand (ständiges Einschlafen auf dem Stuhl, zeitweises Schnarchen) erschienen, weshalb die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen. Zur weiteren Untersuchung, die vorwiegend in französi- scher und selten in deutscher Sprache durchgeführt worden sei (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2), sei er frühzeitig erschienen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Der Gutachter diagnostizierte auf seinem Fachge- biet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syn- drom (ICD-10 F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzen- tuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer anamnestisch die Sym- ptome der Durchschlafstörung, der Müdigkeit, der verminderten Energie, der wechselhaften Stimmung mit traurigen, zum Teil gereizt-aggressiven, zum Teil aber auch fröhlichen Anteilen, der Vergesslichkeit, der Konzentra- tionsschwierigkeiten, des schlechten Appetits, des fehlenden Selbstver- trauens, des Gefühls der Wertlosigkeit sowie der zeitweilig auftretenden Suizidgedanken eruieren lassen. All diese Symptome erfüllten die zur Dia- gnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien, und da in den verschiedenen medizinischen Berichten auch öfters eine depressive Symptomatik beschrieben und diagnostiziert werde, könne daher in dia- gnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausge- gangen werden. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt, zeitweise leicht sysphorisch gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt dennoch als leicht- gradig eingeschränkt zu beurteilen. Unter Berücksichtigung all der erwähn- ten Faktoren sei der Schweregrad der depressiven Episode aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Er sei denn auch seit dem Jahr 2004 in keiner psychiatrischen oder Rehabilitationsklinik mehr hospitalisiert gewesen. Un- ter Berücksichtigung dessen, dass eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der geschilderten Vielfalt und Intensität der Beschwerden sowie der aktuell erhobenen Befunde entstehe und dass auch die Angaben zum Teil inkon- sistent und widersprüchlich seien, sei von einer gewissen bewusstseinsna- hen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund der Blutkonzentrations- bestimmung müsse angenommen werden, dass er zumindest nicht alle die ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme, was wiederum für einen eher leichteren Schweregrad der aktuellen Depression spreche. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 14 Eine vom Hausarzt diagnostizierte, seit 2001 bestehende schwere Depres- sion (vgl. AB 175 und E. 4.2.1 hiervor) würde sich ausschliesslich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ohne Beschrieb eigener erhobener Be- funde abstützen. Es liessen sich keine Symptome nachweisen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung betrachtet werden könnten. Die andauernden Schmerzen im Bereich beider Schultern sowie der zervikalen lumbalen Wirbelsäule liessen sich zumindest teilweise durch körperliche Störungen erklären, doch habe der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der aktuellen Untersuchungssituation nicht den Eindruck hinterlassen, unter schweren und quälenden Schmerzen zu lei- den; Mimik und Gestik hätten während der 100minutigen Untersuchung nie ein Schmerzerleben angedeutet. Aus diesem Grund könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden; im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung von Dezember 2007 (AB 141; vgl. E. 4.1 hiervor) sei es diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, wobei die seinerzeitige Diagnosestellung mangels objektivierbarer schmerzassoziierter Bewegungseinschränkungen während der Untersu- chung und mangels Erkennung qualvoll erlebter Schmerzen nicht nachvoll- ziehbar sei. Schliesslich liessen sich akzentuierte narzisstische Persönlich- keitszüge erkennen. Differentialdiagnostisch wäre eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen (so schon AB 141 und E. 4.1 hiervor), doch spreche dagegen die Tatsache, dass er in der Lage sei, sta- bile und tragfähige Objektbeziehungen (insbesondere zur Ehefrau und zu den Kindern, aber auch mit seinen Geschwistern) zu pflegen. Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Die Verkehrsfähigkeit sei als intakt zu beurteilen. Die familiären Beziehungen sowie die Kontaktfähigkeit zu Drit- ten und die Gruppenfähigkeit wie auch die Selbstbehauptungsfähigkeit sei- en intakt; die Durchhaltefähigkeit, die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als leichtgradig einge- schränkt zu beurteilen. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben so- wie die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien indes als intakt zu betrachten. Unter Mitberücksichti- gung all dieser Faktoren wie auch der festzustellenden bewusstseinsnahen Aggravationstendenz und der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus psychiatrischer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 15 Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt aus- geübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 20% be- gründen. Eine Einschränkung in gleicher Höhe sei schon im Gutachten 2007 festgestellt worden (vgl. AB 141 und E. 4.1 hiervor); seither sei es somit zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen (AB 225.1/17 ff.). Nach interdisziplinärer Absprache gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer ad- aptierten, leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keit bestehe unverändert seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit könne nicht begründet werden (AB 225.1/23). 4.3 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) könne nicht abgestellt wer- den, weil die Untersuchung nicht in Französisch durchgeführt worden sei und deshalb Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Er könne sich im Alltag in der deutschen Sprache zwar verständigen, für ein differen- ziertes Gespräch würden seine Deutschkenntnisse aber nicht ausreichen (Beschwerde, S. 2 ff.). 4.3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Der bestmög- lichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Per- son kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonde- res Gewicht zu. Es besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durch- führung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploran- den oder unter Beizug eines Übersetzers. Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begut- achtung psychischer Störungen (publiziert in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Dolmetscher beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich- behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgetreue, rechtsgleiche psychiatrische Begutach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 16 tungspraxis in der Schweiz. Ob eine medizinische Abklärung in der Mutter- sprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auf- tragserfüllung zu entscheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Spra- che und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage ste- hende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässi- ge Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV- Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass rechtlich die Durchführung einer Begutachtung, auch einer psychiatrischen, nicht not- wendigerweise in der Muttersprache der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2011, 8C_913/2010, E. 3.3.1 f.). 4.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gutachter und Beschwerdeführer inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Im Gutachten selbst werden keine Schwierigkei- ten mit der Verständigung erwähnt und der Beschwerdeführer legt – abge- sehen von der im vorliegenden Kontext irrelevanten Frage der Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen (Beschwerde, S. 2 Art. 2) – nicht dar, inwiefern sich die angeblichen Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des Gutach- tens ausgewirkt haben sollen. Namentlich benennt er keine Stellen, bei welchen die Expertise von seinen Darlegungen abweicht. Im Gutachten wird mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gespräch vorwiegend in französischer und nur selten in deutscher Sprache geführt wurde, da der Beschwerdeführer besser französisch spreche (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2). Namentlich bei der Anamneseerhebung weist der Gut- achter darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese frei vorgetragen und auf gezielte und direkte Nachfrage hin entsprechend ergänzt habe; oftmals sind seine diesbezüglichen Äusserungen im Gutachten als Zitat gekenn- zeichnet oder auch im französischen Originalausdruck wiedergegeben (vgl. AB 225.1/9 ff.). Im Gutachten gibt es keine Hinweise für eine falsche oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 17 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für eine unsorgfältige Auftragserfüllung. Aus den Aufzeichnungen in der Expertise gehen insbesondere auch die geklagten Beschwerden und Be- einträchtigungen mit hinreichender Genauigkeit hervor, weshalb mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, die Explo- ration durch einen perfekt französisch sprechenden Gutachter hätte zwar allenfalls zu ausführlicheren Antworten geführt, im Ergebnis aber nichts geändert. Indiz hierfür ist denn auch der Umstand, dass sich die Anamne- seerhebungen in vorangegangenen – unter Beizug einer französischen Dolmetscherin (AB 141) und in arabischer Sprache (AB 86 und 99) durch- geführten – Gutachtensuntersuchungen in etwa gleich präsentieren. Noch im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2003 erklärte der Beschwer- deführer, dass er eigentlich arabischer Muttersprache sei und sehr gut französisch spreche, eine Exploration aber in Berndeutsch vorziehe (AB 61/3 f.). Als dann im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom
  7. März 2005 (AB 86) die Untersuchung in arabischer Sprache erfolgte, machte er Verständigungsprobleme geltend, was vom Gutachter aber ka- tegorisch in Abrede gestellt worden ist (AB 124/1 f.). Unabhängig von der gewählten Sprache scheint der Beschwerdeführer ganz allgemein Mühe mit der Chronologie und der Erinnerung an besondere wie auch alltägliche Ereignisse zu haben (so AB 61/4 und 225.1/18 unten). In Bezug auf die vorliegend umstrittene Begutachtung ist weder vom Gutachter noch vom Beschwerdeführer der Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet worden, dies sogar auch nach der abgebrochenen ersten Untersuchung, die – entgegen den Ausführungen in der Replik, S. 2 – länger als bloss "wenige Minuten" gedauert und mehr als bloss "einige Wortwechsel" um- fasst haben dürfte, schlief doch der Beschwerdeführer in dieser – angeblich äusserst kurzen – Zeit immer wieder auf dem Stuhl ein und begann zeit- weise auch zu schnarchen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Unerklärlich ist in die- sem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer zwar genau an die kurze Gesprächsdauer und den Gesprächsort erinnern will, aber nicht mehr sagen kann, in welcher Sprache dabei gesprochen worden ist und ob er dabei das Fehlen eines Übersetzers beanstandet hat (vgl. Replik, S. 2). Fakt ist, dass zur Erhebung des psychiatrisch relevanten Sachverhal- tes eine hinreichende sprachliche Verständigung zustande kam. Der Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 18 wand betreffend Sprache vermag somit die Beweiskraft des psychiatri- schen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. 4.4 4.4.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) überzeugt auch inhaltlich: Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nach- vollziehbar begründet. Bei zwar leicht anderer Diagnose (AB 225.1/16) wird wie im Gutachten aus dem Jahr 2007 (AB 141/28) von einer Arbeitsfähig- keit von 80% ausgegangen (AB 141/33 und 225.1/21). In diesen beiden Gutachten wird überzeugend und übereinstimmend dargelegt, weshalb entgegen den Vorbringen des Hausarztes die Diagnosen einer Schizo- phrenie (AB 128/1 lit. A) und einer schweren chronischen Depression (AB 175/2 Ziff. 1.1) sowie die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind (AB 141/25 f., 141/27, 225.1/17 ff.). Auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) ist somit abzu- stellen. 4.4.2 Auch das rheumatologische Teilgutachten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). An diesem Gutachten übt der Beschwerdeführer denn auch keine Kritik. Die beiden Teilgutachten stehen in Übereinstimmung unterein- ander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten [mit maximalen Gewichten von 5 kg] ohne Abduzieren und Heben des rechten Armes über Brusthöhe) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 221.1/34 und 225.1/23). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 19 4.5 Gestützt auf diese überzeugende bidisziplinäre Begutachtung (AB 221.1 und 225.1) ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine Än- derung bzw. Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. E. 3.3 hiervor). Da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen die Teuerung zu berücksichti- gen ist, erübrigt sich unter diesen Umständen die Berechnung des Invali- ditätsgrades, bleibt sich dieser doch gleich. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
  8. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.2.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers in den Eingaben vom 20. Juni und 23. September 2013 und der Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1 bis 9) ausgewiesen. Weiter sind die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Not- wendigkeit einer Verbeiständung zu bejahen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 20 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien, und ihm ist B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar für B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. November 2013 macht B.________ ein ordentli- ches Honorar von Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 11.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘300.-- (11.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 48.50 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'348.50) von Fr. 187.90, somit insgesamt auf Fr. 2'536.40 festge- setzt und B.________ nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'536.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 546 IV STC/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 1998 bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) unter Hinweis auf seit Januar 1994 wiederkehrende starke Schmerzen im Rücken- und Genickbereich sowie öfters auftretendes Kopfweh zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Akten vor 1999 [Vorakten] 9). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht abge- klärt und insbesondere die Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. August 2003 (samt Er- gänzung vom 21. Mai 2004; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 61 und 77), des Spital D.________ vom 12. November 2003 (AB 69) und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

9. März 2005 (samt Ergänzung vom 21. Juni 2005; AB 86 und 99) eingeholt hatte, sprach sie mit Verfügungen vom 13. Dezember 2005 und 10. Januar 2006 rückwirkend ab November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Rente zu (AB 113 und 118/2 ff.). Auf Einsprachen hin (AB 114 und 118) wurden diese Verfügungen am 13. Oktober 2006 bestätigt (AB 123). B. Mit Schreiben vom 30. April 2007 beantragte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Rentenrevision und machte eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 127). Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

2. Dezember 2007 (AB 141) hob die IVB nach erfolgtem Vorbescheidver- fahren (AB 146) und vom Hausarzt erhobenen Einwänden (AB 148) mit Verfügung vom 30. Juli 2008 die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von noch 22% auf (AB 150). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Abteilung für französischsprachige Geschäfte, mit unangefochten gebliebenem Urteil AI 69701 vom 9. Februar 2009 ab (AB 161). C. Am 8. Juni 2009 ging bei der IVB ein Neuanmeldungsgesuch ein (AB 163). Diese forderte den Versicherten daraufhin auf, glaubhaft zu machen, dass sein Invaliditätsgrad seit Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) in anspruchserheblicher Weise geändert habe (AB 164). Nachdem der Hausarzt des Versicherten am 24. Juni 2009 dazu Stellung genommen (AB 166) und am 3. August 2010 einen Arztbericht eingereicht hatte (AB 175), erliess die IVB nach weiteren Abklärungen medizinischer Art (AB 180 ff.) am 12. April 2012 einen abweisenden Vorbescheid (AB 202). Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seines Hausarztes Ein- wand (AB 205 ff.). Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 212) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion sowie Rheumatologie FMH (Gutachten vom 1. Januar 2013 und

26. März 2013; AB 221.1 und 225.1). Gestützt darauf wies die IVB mit Ver- fügung vom 23. Mai 2013 bei einem gleich gebliebenen Invaliditätsgrad von 22% das Leistungsbegehren ab (AB 226). D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 21. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, anläss- lich der psychiatrischen Begutachtung hätten entgegen der Darstellung im Gutachten (AB 225.1) nicht unerhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer bestanden, weshalb sich in sehr wesentlichen Fragen Missverständnisse eingeschlichen hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 4 Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für ein differenziertes Gespräch nicht ausreichend; es sei schon im Vorfeld mehrfach darauf hin- gewiesen worden, dass die Begutachtung von einem perfekt französisch sprechenden Gutachter durchzuführen und das Gutachten selber vorzugs- weise auch in französischer Sprache abzufassen sei. Der Gutachter habe viele französische Ausdrücke nicht gekannt und das in französischer Spra- che Erzählte oft nicht ganz verstanden, weshalb der Beschwerdeführer immer wieder ins Deutsch habe wechseln und übersetzen müssen. Die wesentlichen Fragen habe der Gutachter auf Deutsch gestellt. Ein fliessen- des Gespräch in Französisch habe nicht stattgefunden. Eine Exploration unter solch ungünstigen Bedingungen könne ganz allgemein zu einem ver- fälschten Bild führen. Die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens müsse daher ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie weist auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrerseits hin, indem dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Möglichkeit zur Stel- lungnahme zu den im Anhörungsverfahren getätigten medizinischen Ab- klärungen gegeben worden sei. Eine Heilung dieser Verletzung erscheine aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz und der Mög- lichkeit der Geltendmachung sämtlicher Einwendungen in einem anzuord- nenden doppelten Schriftenwechsel möglich, weshalb von einer Rückwei- sung der Sache aus prozessökonomischen Gründen abzusehen sei. Zu den gerügten Verständigungsproblemen bringt sie vor, solche seien dem psychiatrischen Gutachten (AB 225.1) keine zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer habe selbst nach der abgebrochenen ersten Begutachtung keinen Dolmetscher für die nächste Begutachtung verlangt; auch der Gut- achter habe von sich aus keinen Dolmetscher für die nächste Begutach- tung beauftragt. Schliesslich lebe der Beschwerdeführer seit gut 20 Jahren in der Deutschschweiz und spreche mit seiner Frau hauptsächlich deutsch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 5 weshalb anzunehmen sei, dass er über genügend Deutschkenntnisse ver- füge. Mit Replik vom 10. Oktober 2013 überliess es der Beschwerdeführer der richterlichen Beurteilung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen zweiten Schriftenwechsel gänzlich geheilt werde, und merkte an, dass auch er kein Interesse an einem formalistischen Leerlauf habe. Ver- ständigungsschwierigkeiten seien anlässlich der abgebrochenen Begutach- tung keine aufgetreten, zumal es sich dabei nur um einige (auf die Termin- verschiebung beschränkte) Wortwechsel im Wartezimmer (und noch nicht im Besprechungszimmer) gehandelt habe. Der Gutachter sei sich der Tragweite der Sprachdifferenzen anlässlich der eigentlichen Untersuchung offensichtlich nicht genügend bewusst gewesen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für die Exploration bei einem Psychiater un- genügend gewesen. Mit Eingabe vom 13. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme in Form einer Duplik und hielt an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. November 2013 seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 6 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Umstritten ist, ob sich der Invali- ditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) und der vorliegend angefochtenen in anspruchserheblicher Weise verän- dert hat, und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Abklärung des Sachverhalts resp. der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Begutachtung in französischer Sprache. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutach- ten der Dres. med. I.________ und J.________ vom 1. Januar/26. März 2013 (AB 221.1 und 225.1) eingeholt, auf welches sie sich in der angefoch- tenen Verfügung (AB 226) massgeblich gestützt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnisnahme zugestellt worden wäre. Zugegebenermassen ist ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. Beschwerdeantwort,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 7 S. 2 Ziff. 1). Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungs- recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Un- terlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge- stützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach- tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Von einer Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwal- tung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1). 2.3 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Gelegenheit einräumte, sich zum bidisziplinären Gutachten (AB 221.1 und 225.1) zu äussern, und dieses massgebliche Grundlage der Verfügung bildete, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 8 letzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Das wird von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 1 Ziff. 1). Trotz dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt sich vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung nicht, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz (im Rahmen der Replik) zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und er selber (Replik, S.1 zu Ziff. 1) das Interesse an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache höher gewichtet als das formelle Recht auf Anhörung, in- dem er seinerseits einen formalistischen Leerlauf vermeiden will. Die Vor- aussetzungen für eine Heilung im Beschwerdeverfahren sind somit erfüllt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 9 cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150), bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 9. Februar 2009 (AB 161), zu vergleichen (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.1 Die Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) stützte sich in medizini- scher Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 2. Dezember 2007 (AB 141), in dessen Rahmen die Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch erfolgte (AB 141/5). In diesem Gutachten werden als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach diversen Arbeits- und Au- tounfällen und Status nach Schulteroperation 1999 sowie mit Verdacht auf Simulation/Aggravation (ICD-10 Z76.5/F68.1) und eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit passiv-aggressiven und selbstunsi- cheren Anteilen genannt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), erwähnt (AB 141/28 Ziff. 4). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 11 zwischen der Schmerzangabe des Beschwerdeführers und der objektiv wenig ausgeprägten Darstellung der Schmerzen; diese Schmerzen seien durch eine organische Pathologie nicht ausreichend erklärbar. Beim Be- schwerdeführer habe sich im Vergleich zu vergleichbaren Störungsbildern eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der somatoformen Schmerz- störung entwickelt; sämtliche Morbiditätskriterien seien (noch) nicht erfüllt. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich zu 15% auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 141/29 ff.). Die als leichtgradig einzustufende nar- zisstische Persönlichkeitsstörung habe einen relevanten (krankheitsbeding- ten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 15% (AB 141/31). Hinweise auf weitere psychiatrische Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht feststellbar (AB 141/32). In Abweichung zum psychiatrischen Gutach- ten von Dr. med. E.________ vom 9. März 2005 (AB 86) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht nachvoll- ziehbar, da die hierfür erforderlichen Kriterien weder im Umfang noch in der dafür erforderlichen Schwere erfüllt würden (AB 141/17 ff.). Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne mangels Wahn- und Sinnestäuschungen, objektivierbaren Auffälligkeiten, Ich-Störungen oder Fremdbeeinflus- sungserlebnissen die vom Hausarzt am 13. Juni 2007 (AB 128) gestellte Schizophrenie-Diagnose (AB 141/25 f.). Da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite vorliege, bestehe insgesamt eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die narzisstische Persönlichkeitsstörung von 20% im angestammten Be- reich; für eine Verweistätigkeit und für Tätigkeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung (AB 141/33). 4.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 4.2.1 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 machte der Hausarzt eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 166). Im Arztbericht vom 3. August 2010 diagnostizierte er eine schwere chroni- sche Depression sowie psychologische Traumatisierungen aufgrund eines Arbeits- und eines Autounfalls; ferner wies er auf eine Schulteroperation rechts im Juni 2010 (vgl. AB 172, 182, 195, 198, 205/2 f.) hin. Der Be- schwerdeführer sei seit 23. Oktober 2001 (richtig wohl: 23. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 12 2001; vgl. AB 175/2 Ziff. 1.1 i.V.m. AB 211/2) zu 100% arbeitsunfähig (AB 175). Nach einer Schulteroperation links im Januar 2011 (vgl. AB 185, 195, 198, 205/2 f.) diagnostizierte der Hausarzt zudem ein psychosomati- sches Syndrom in beiden Schultern sowie Dorsolumbalgien (AB 205/1). 4.2.2 Dr. med. J.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1; Anamnese in französischer Sprache [AB 221.1/23 Ziff. 1.2]) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen rechts nach einem Unfall im März 2010 und ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) ein chronisches unspezifi- sches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal sowie Knieschmerzen rechts unklarer Genese bei Status nach Kontusion des rechten Kniegelenks im Februar 2012 (AB 221.1/30). Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich für eine an die Leiden adaptierte Arbeit keine Beeinträchtigung des Ar- beitspensums oder der Leistungsfähigkeit begründen. Es sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer wegen der posttraumatischen Rotato- renmanschettenruptur des rechten Schultergelenks nach dem Unfall im März 2010 bezüglich der Belastbarkeit des rechten Armes definitiv einge- schränkt bleiben werde; Arbeiten (wie bisher) mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten, bei welchen der rechte Arm wesentlich abduziert werden müsse, seien ihm nicht mehr zumutbar, während er leichte Arbeiten (mit maximalen Gewichten von 5 kg) uneingeschränkt verrichten könne. Wegen den chronischen Zervikalgien und Lumbalgien, die mangels rele- vanter Veränderungen an der Wirbelsäule im Wesentlichen als unspezi- fisch zu interpretieren seien, lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen; er könnte deswegen auch heute noch eine zumindest leichte bis mittel- schwere Arbeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausüben. In Bezug auf die chronischen Knieschmerzen rechts sei eine Kniebinnenläsion trotz unauffälligem Röntgenbild nicht sicher auszusch- liessen, was dann eine entsprechend Adaption des Arbeitsplatzes (über- wiegende sitzende Tätigkeit, keine Arbeit in der Hocke, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) zur Folge hätte (AB 221.1/34 ff.). Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 26. März 2013 (AB 225.1) sei der Beschwerdeführer zum vereinbarten Untersuchungstermin eine halbe Stunde zu spät und in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 13 somnolenten Zustand (ständiges Einschlafen auf dem Stuhl, zeitweises Schnarchen) erschienen, weshalb die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen. Zur weiteren Untersuchung, die vorwiegend in französi- scher und selten in deutscher Sprache durchgeführt worden sei (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2), sei er frühzeitig erschienen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Der Gutachter diagnostizierte auf seinem Fachge- biet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syn- drom (ICD-10 F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzen- tuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer anamnestisch die Sym- ptome der Durchschlafstörung, der Müdigkeit, der verminderten Energie, der wechselhaften Stimmung mit traurigen, zum Teil gereizt-aggressiven, zum Teil aber auch fröhlichen Anteilen, der Vergesslichkeit, der Konzentra- tionsschwierigkeiten, des schlechten Appetits, des fehlenden Selbstver- trauens, des Gefühls der Wertlosigkeit sowie der zeitweilig auftretenden Suizidgedanken eruieren lassen. All diese Symptome erfüllten die zur Dia- gnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien, und da in den verschiedenen medizinischen Berichten auch öfters eine depressive Symptomatik beschrieben und diagnostiziert werde, könne daher in dia- gnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausge- gangen werden. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt, zeitweise leicht sysphorisch gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt dennoch als leicht- gradig eingeschränkt zu beurteilen. Unter Berücksichtigung all der erwähn- ten Faktoren sei der Schweregrad der depressiven Episode aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Er sei denn auch seit dem Jahr 2004 in keiner psychiatrischen oder Rehabilitationsklinik mehr hospitalisiert gewesen. Un- ter Berücksichtigung dessen, dass eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der geschilderten Vielfalt und Intensität der Beschwerden sowie der aktuell erhobenen Befunde entstehe und dass auch die Angaben zum Teil inkon- sistent und widersprüchlich seien, sei von einer gewissen bewusstseinsna- hen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund der Blutkonzentrations- bestimmung müsse angenommen werden, dass er zumindest nicht alle die ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme, was wiederum für einen eher leichteren Schweregrad der aktuellen Depression spreche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 14 Eine vom Hausarzt diagnostizierte, seit 2001 bestehende schwere Depres- sion (vgl. AB 175 und E. 4.2.1 hiervor) würde sich ausschliesslich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ohne Beschrieb eigener erhobener Be- funde abstützen. Es liessen sich keine Symptome nachweisen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung betrachtet werden könnten. Die andauernden Schmerzen im Bereich beider Schultern sowie der zervikalen lumbalen Wirbelsäule liessen sich zumindest teilweise durch körperliche Störungen erklären, doch habe der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der aktuellen Untersuchungssituation nicht den Eindruck hinterlassen, unter schweren und quälenden Schmerzen zu lei- den; Mimik und Gestik hätten während der 100minutigen Untersuchung nie ein Schmerzerleben angedeutet. Aus diesem Grund könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden; im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung von Dezember 2007 (AB 141; vgl. E. 4.1 hiervor) sei es diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, wobei die seinerzeitige Diagnosestellung mangels objektivierbarer schmerzassoziierter Bewegungseinschränkungen während der Untersu- chung und mangels Erkennung qualvoll erlebter Schmerzen nicht nachvoll- ziehbar sei. Schliesslich liessen sich akzentuierte narzisstische Persönlich- keitszüge erkennen. Differentialdiagnostisch wäre eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen (so schon AB 141 und E. 4.1 hiervor), doch spreche dagegen die Tatsache, dass er in der Lage sei, sta- bile und tragfähige Objektbeziehungen (insbesondere zur Ehefrau und zu den Kindern, aber auch mit seinen Geschwistern) zu pflegen. Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Die Verkehrsfähigkeit sei als intakt zu beurteilen. Die familiären Beziehungen sowie die Kontaktfähigkeit zu Drit- ten und die Gruppenfähigkeit wie auch die Selbstbehauptungsfähigkeit sei- en intakt; die Durchhaltefähigkeit, die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als leichtgradig einge- schränkt zu beurteilen. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben so- wie die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien indes als intakt zu betrachten. Unter Mitberücksichti- gung all dieser Faktoren wie auch der festzustellenden bewusstseinsnahen Aggravationstendenz und der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 15 Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt aus- geübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 20% be- gründen. Eine Einschränkung in gleicher Höhe sei schon im Gutachten 2007 festgestellt worden (vgl. AB 141 und E. 4.1 hiervor); seither sei es somit zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen (AB 225.1/17 ff.). Nach interdisziplinärer Absprache gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer ad- aptierten, leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätig- keit bestehe unverändert seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit könne nicht begründet werden (AB 225.1/23). 4.3 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) könne nicht abgestellt wer- den, weil die Untersuchung nicht in Französisch durchgeführt worden sei und deshalb Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Er könne sich im Alltag in der deutschen Sprache zwar verständigen, für ein differen- ziertes Gespräch würden seine Deutschkenntnisse aber nicht ausreichen (Beschwerde, S. 2 ff.). 4.3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Der bestmög- lichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Per- son kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonde- res Gewicht zu. Es besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durch- führung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploran- den oder unter Beizug eines Übersetzers. Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begut- achtung psychischer Störungen (publiziert in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Dolmetscher beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlich- behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgetreue, rechtsgleiche psychiatrische Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 16 tungspraxis in der Schweiz. Ob eine medizinische Abklärung in der Mutter- sprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auf- tragserfüllung zu entscheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Spra- che und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage ste- hende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässi- ge Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV- Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass rechtlich die Durchführung einer Begutachtung, auch einer psychiatrischen, nicht not- wendigerweise in der Muttersprache der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2011, 8C_913/2010, E. 3.3.1 f.). 4.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gutachter und Beschwerdeführer inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Im Gutachten selbst werden keine Schwierigkei- ten mit der Verständigung erwähnt und der Beschwerdeführer legt – abge- sehen von der im vorliegenden Kontext irrelevanten Frage der Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen (Beschwerde, S. 2 Art. 2) – nicht dar, inwiefern sich die angeblichen Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des Gutach- tens ausgewirkt haben sollen. Namentlich benennt er keine Stellen, bei welchen die Expertise von seinen Darlegungen abweicht. Im Gutachten wird mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gespräch vorwiegend in französischer und nur selten in deutscher Sprache geführt wurde, da der Beschwerdeführer besser französisch spreche (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2). Namentlich bei der Anamneseerhebung weist der Gut- achter darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese frei vorgetragen und auf gezielte und direkte Nachfrage hin entsprechend ergänzt habe; oftmals sind seine diesbezüglichen Äusserungen im Gutachten als Zitat gekenn- zeichnet oder auch im französischen Originalausdruck wiedergegeben (vgl. AB 225.1/9 ff.). Im Gutachten gibt es keine Hinweise für eine falsche oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 17 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für eine unsorgfältige Auftragserfüllung. Aus den Aufzeichnungen in der Expertise gehen insbesondere auch die geklagten Beschwerden und Be- einträchtigungen mit hinreichender Genauigkeit hervor, weshalb mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, die Explo- ration durch einen perfekt französisch sprechenden Gutachter hätte zwar allenfalls zu ausführlicheren Antworten geführt, im Ergebnis aber nichts geändert. Indiz hierfür ist denn auch der Umstand, dass sich die Anamne- seerhebungen in vorangegangenen – unter Beizug einer französischen Dolmetscherin (AB 141) und in arabischer Sprache (AB 86 und 99) durch- geführten – Gutachtensuntersuchungen in etwa gleich präsentieren. Noch im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2003 erklärte der Beschwer- deführer, dass er eigentlich arabischer Muttersprache sei und sehr gut französisch spreche, eine Exploration aber in Berndeutsch vorziehe (AB 61/3 f.). Als dann im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom

9. März 2005 (AB 86) die Untersuchung in arabischer Sprache erfolgte, machte er Verständigungsprobleme geltend, was vom Gutachter aber ka- tegorisch in Abrede gestellt worden ist (AB 124/1 f.). Unabhängig von der gewählten Sprache scheint der Beschwerdeführer ganz allgemein Mühe mit der Chronologie und der Erinnerung an besondere wie auch alltägliche Ereignisse zu haben (so AB 61/4 und 225.1/18 unten). In Bezug auf die vorliegend umstrittene Begutachtung ist weder vom Gutachter noch vom Beschwerdeführer der Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet worden, dies sogar auch nach der abgebrochenen ersten Untersuchung, die – entgegen den Ausführungen in der Replik, S. 2 – länger als bloss "wenige Minuten" gedauert und mehr als bloss "einige Wortwechsel" um- fasst haben dürfte, schlief doch der Beschwerdeführer in dieser – angeblich äusserst kurzen – Zeit immer wieder auf dem Stuhl ein und begann zeit- weise auch zu schnarchen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Unerklärlich ist in die- sem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer zwar genau an die kurze Gesprächsdauer und den Gesprächsort erinnern will, aber nicht mehr sagen kann, in welcher Sprache dabei gesprochen worden ist und ob er dabei das Fehlen eines Übersetzers beanstandet hat (vgl. Replik, S. 2). Fakt ist, dass zur Erhebung des psychiatrisch relevanten Sachverhal- tes eine hinreichende sprachliche Verständigung zustande kam. Der Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 18 wand betreffend Sprache vermag somit die Beweiskraft des psychiatri- schen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. 4.4 4.4.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) überzeugt auch inhaltlich: Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweis- kraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nach- vollziehbar begründet. Bei zwar leicht anderer Diagnose (AB 225.1/16) wird wie im Gutachten aus dem Jahr 2007 (AB 141/28) von einer Arbeitsfähig- keit von 80% ausgegangen (AB 141/33 und 225.1/21). In diesen beiden Gutachten wird überzeugend und übereinstimmend dargelegt, weshalb entgegen den Vorbringen des Hausarztes die Diagnosen einer Schizo- phrenie (AB 128/1 lit. A) und einer schweren chronischen Depression (AB 175/2 Ziff. 1.1) sowie die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind (AB 141/25 f., 141/27, 225.1/17 ff.). Auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) ist somit abzu- stellen. 4.4.2 Auch das rheumatologische Teilgutachten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). An diesem Gutachten übt der Beschwerdeführer denn auch keine Kritik. Die beiden Teilgutachten stehen in Übereinstimmung unterein- ander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten [mit maximalen Gewichten von 5 kg] ohne Abduzieren und Heben des rechten Armes über Brusthöhe) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 221.1/34 und 225.1/23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 19 4.5 Gestützt auf diese überzeugende bidisziplinäre Begutachtung (AB 221.1 und 225.1) ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine Än- derung bzw. Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. E. 3.3 hiervor). Da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen die Teuerung zu berücksichti- gen ist, erübrigt sich unter diesen Umständen die Berechnung des Invali- ditätsgrades, bleibt sich dieser doch gleich. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.2.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerde- führers in den Eingaben vom 20. Juni und 23. September 2013 und der Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1 bis 9) ausgewiesen. Weiter sind die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Not- wendigkeit einer Verbeiständung zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 20 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien, und ihm ist B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar für B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. November 2013 macht B.________ ein ordentli- ches Honorar von Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 11.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘300.-- (11.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 48.50 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'348.50) von Fr. 187.90, somit insgesamt auf Fr. 2'536.40 festge- setzt und B.________ nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'536.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.