opencaselaw.ch

200 2013 482

Bern VerwG · 2014-01-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. März 2006 als C.________ und war über seine Ar- beitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Am 7. Mai 2009 wurde der Versicherte in D.________ in eine Auffahrkolli- sion verwickelt: aufgrund einer Kolonnenbildung musste er sein Auto ab- bremsen, weshalb das nachfolgende Fahrzeug auf das Heck seines Autos auffuhr (act. II 8 S. 4). Der Versicherte wurde unmittelbar nach dem Unfall im Spital L.________ in D.________ behandelt (act. II 10) und es wurde – bei vorbestehenden Nackenbeschwerden (S. 1 Ziff. 5, act. II 12, act. II 19)

– ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diagnostiziert und eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % attestiert (act. II 10). Die SUVA erbrachte Versiche- rungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten [act. II 25 S. 3 Ziff. 5.1]). Am 25. Oktober 2010 erlitt der Versicherte einen zweiten Autoun- fall (Akten der SUVA [act. IIA] 2), bei welchem er mit dem Auto in einen Kreisel fuhr und beim Verlassen des Kreisels hinten rechts von einem nachfolgenden Auto angefahren wurde und er sich in der Folge einmal um die eigene Achse drehte. Er wurde hiernach in der Notfallstation des Spitals F.________ untersucht (act. IIA 13). Die SUVA erbrachte auch für diesen Unfall Versicherungsleistungen (act. IIA 4). Der Versicherte konnte in der Folge wieder eine Tätigkeit im ursprünglichen Betrieb zu 2,5 Stunden pro Tag aufnehmen (vgl. act. II 80), klagte dabei jedoch weiterhin über Schmerzen, weshalb am 1. November 2011 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt wurde (act. II 99). Nach einer stationären Abklärung in der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medi- zin am G.________, H.________ (act. II 106), und einer psychiatrischen Beurteilung durch die Konsiliarpsychiaterin der SUVA (act. II 108) wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 3 der Versicherte durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 17. September 2012 psychiatrisch begutachtet (act. II 144). Dabei wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: eine remittierte depressive mittelgradige Störung und eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Hierauf verfügte die SUVA am 12. März 2013 die Einstellung der Leistun- gen per 17. März 2013, da die geklagten Beschwerden nicht adäquat kau- sal zu den Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 25. Oktober 2010 seien (act. II 160). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. April 2013 (act. II 170) wurde mit Entscheid vom 3. Mai 2013 abgewiesen (act. II 173). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – am 5. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin – vertreten durch ihre Rechtsabteilung – die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. II 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die aktuell geklagten Beschwerden über den 17. März 2013 hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignis- sen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 25. Oktober 2010 stehen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 5 versicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht.

E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

E. 2.3.1 Hat eine versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleuder- trauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Es ist jedoch nicht ausgeschlos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 6 sen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanz- prüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander ab- gegrenzt werden können (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 106 E. 2.3). Der hinrei- chend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verur- sachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien – beispielsweise der besonderen Art der Verletzung oder des Grades der Arbeitsunfähigkeit – Rechnung getra- gen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2).

E. 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.3.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver- zichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die ver- sicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur An- wendung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 7

E. 2.3.4 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V

133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen da- von erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei- lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü- gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder so- gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittle- ren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auf- fallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 8 Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird – wie erwähnt – bei der Beur- teilung der vorstehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwi- schen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychi- schen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzu- führen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b).

E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 7. Mai 2009 und am 25. Oktober 2010 jeweils einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 vorstehend) und nach beiden Ereignis- sen unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. u.a. act. II 25 S. 3 Ziff. 5.1 und act. IIA 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 9 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf den be- sagten Unfällen – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leis- tungseinstellung per 17. März 2013 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten gesundheitlichen Einschränkungen in einem an- spruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. 25. Oktober 2010 stehen, wobei die Adäquanz für jeden Unfall getrennt zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3.1 vorste- hend). Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:

E. 3.1.1 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2009 (act. II 19) chronische Zervikalgien bei einer leichten Segmentdegeneration C5/6 mit schwerer Bandscheibendegenera- tion C6/7, jedoch ohne Neurokompression. Nach Ausschluss einer Neuro- kompression sowie klinisch lokalisiertem Schmerzsyndrom im zerviko- thorakalen Übergang ohne Ausstrahlung in die Arme empfehle sich vorerst kein operatives Vorgehen, sondern eine Schmerztherapie zur besseren Einstellung der oralen Analgetika sowie gegebenenfalls eine Triggerpunkt- Infiltration.

E. 3.1.2 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio- zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Juli 2009 (act. II 10) hielten die Dres. med. J.________ und Dr. med. K.________ vom Spital L.________ fest, dass sofort nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, jedoch we- der Gedächtnislücken noch Bewusstlosigkeit aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 3 und 4). Zudem beständen Ruhe- und Bewegungsschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (S. 2 Ziff. 6). Als vorläufige Diagnose wurde ein kranio- zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der QTF- Klassifikation festgehalten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Ziff. 7 und 8).

E. 3.1.3 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2009 (act. II 17) ein beidseitiges cervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei leichtem Discusbulging C6/7 ohne Neurokom- pression, altersmässig wenig gelbem Knochenmark in der HWS unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch möglicher tiefcervikaler Facettengelenk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 10 sproblematik nach fraglichem Trauma vor 10 Jahren, aktuell vor allem myo- fascialer Symptomatik, eine arterielle Hypertonie und unklare symmetrische Beinschmerzen nach Ruhepausen nach Anstrengung. Nach achtmaliger Triggerpunkt-Infiltration im Schulter-Nackenbereich kombiniert mit aktivier- ender Physiotherapie hätten sich die Nackenbeschwerden deutlich gebes- sert. Leider habe sich die Symptomatik wegen eines Auffahrunfalles am

E. 3.1.4 Die Fachärzte des Spitals G.________ stellten in ihrem Bericht vom

E. 3.1.5 Anlässlich der ambulanten neurologisch-neurochirurgischen Unter- suchung vom 16. Februar 2010 führten Prof. Dr. med. M.________, Fach- arzt für Neurologie FMH, und die Assistenzärztin Dr. med. N.________ vom Spital G.________, im Bericht vom 2. März 2010 (act. II 50) aus, dass der Beschwerdeführer sich mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen vorstelle und über subjektiv verstärkte Symptomatik seit einem Auffahrunfall im Mai 2009 klage. Dege- nerative Wirbelsäulenveränderungen seien radiologisch vorbekannt gewe- sen, es habe sich aber im Vergleich zur Bildgebung vom Januar 2009 keine Zunahme der degenerativen Veränderungen gezeigt. Eine radikuläre Sym- ptomatik könne klinisch ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Schmerzen erfüllten die Kriterien für chronische Span- nungskopfschmerzen; inwiefern die degenerativen Veränderungen der HWS die Schmerzen auslösten oder verstärkten, müsse offen gelassen werden. Möglicherweise seien die degenerativen Veränderungen durch das Trauma aktiviert und destabilisiert worden. Die Diagnose lautete chronische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 11 Kopf- und Nackenschmerzen bei ausgeprägten, degenerativen HWS- Veränderungen. Bei der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer bezüglich der Arbeitsfähigkeit optimal betreut, aufgrund der verminderten Belastbarkeit seien kurze, jedoch eventuell tägliche Arbeitseinsätze emp- fohlen (S. 2).

E. 3.1.6 Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. P.________ von der Notfallstation am Spital F.________ untersuchten den Beschwer- deführer nach seinem Unfall vom 25. Oktober 2010 und erstellten ein Röntgenbild. In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2010 (act. IIA 13) hielten sie fest, dass die Beweglichkeit der HWS zwar schmerzbedingt stark einge- schränkt sei, jedoch keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder auf Pneumothorax beständen. Sie diagnostizierten eine erneute HWS-Distor- sion mit/bei bekanntem beidseitigem cervikothorakalen Schmerzsyndrom mit leichtem Discusbulging C6/7 ohne Neurokompression und hielten die Verdachtsdiagnose auf tiefencervikale Facettengelenksproblematik nach fraglichem Trauma vor zehn Jahren fest. Der Beschwerdeführer werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.

E. 3.1.7 Gemäss dem Bericht vom 9. August 2011 (act. IIA 43) führten Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. R.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom Spital G.________, ein MRI des Schädels und der HWS durch und diagnostizier- ten chronische Kopf- und Nackenschmerzen bei ausgeprägten, degenerati- ven HWS-Veränderungen (S. 2). Das Ausmass der Schmerzen könne je- doch nicht durch die bekannten degenerativen HWS-Veränderungen und den zweimaligen Auffahrunfall erklärt werden. Am ehesten liege eine funk- tionelle Ursache der Beschwerden vor, da das MRI neben unspezifischen Marklagerläsionen supratentoriell sowie stationären degenerativen HWS- Veränderungen ohne Affektion nervaler Strukturen unauffällig ausgefallen sei.

E. 3.1.8 Anlässlich eines Indikationsgesprächs vor multimodaler Schmerz- therapie diagnostizierte Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin FMH und Oberarzt des Ambulatoriums für H.________, Spital G.________, in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (act. II 94) eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 12 chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Es sei eine stationäre multimodale Schmerzbehandlung während drei bis vier Wochen auf dieser Abteilung indiziert (S. 3).

E. 3.1.9 Der Kreisarzt Dr. med. T.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fasste im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2011 (act. II 99) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass von einer weiteren Behandlung in Anbetracht des bisherigen Verlaufs keine wesentliche Bes- serung zu erwarten sei (S. 9). Den angegebenen Beschwerden fehle ein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Verände- rung, so dass diese Beschwerden als organisch nicht hinreichend nach- weisbar zu werten seien (S. 10). Über die psychische Symptomatik infor- miere der Bericht der Ärzte der Schmerzsprechstunde des Inselspitals (act. II 94) und als unfallfremd zu werten sei die geltend gemachte Schwäche an der unteren Extremität links, welche von diversen Untersu- chern als am ehesten funktionell gewertet worden sei.

E. 3.1.10 Nach einer stationären Abklärung und Behandlung vom 7. Novem- ber bis zum 6. Dezember 2011 diagnostizierten Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. V.________ von der H.________ in ihrem Austrittsbericht vom 8. Dezember 2011 (act. II 106) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psycho- logischen Anteilen (ICD-10: F45.41) MMTS, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine leichte Niereninsuffizienz wahrscheinlich im Zusammenhang mit chronischer NSAR-Einnahme. Nach etwas mehr als einem Monat Arbeitspause nach dem Unfall vom Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2010 wieder zu ca. 25 % zu arbeiten be- gonnen und dieses Pensum seither halten können (S. 5). Der Beschwerde- führer sehe sich in der Lage, die teilzeitige Tätigkeit wieder aufzunehmen.

E. 3.1.11 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2012 (act. II 144) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine remittierte de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 13 pressive mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1 [S. 30 Ziff. 1]). Bezüglich der Kausalität sei davon auszugehen, dass eine unfallvorbestehende Schmer- zerkrankung durch das erste und zweite Unfallereignis eine Art Verschlim- merung erfahren haben dürfte, die weiter persistiere. Die natürliche Kausa- lität für die festgehaltene Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) und für die de- pressive Störung sei in diesem Sinne zu bejahen, wenn die mittlerweile remittierte depressive Entwicklung in einer inadäquaten Verarbeitung des Unfalles und des Schmerzgeschehens verstanden werde (S. 28). Welcher der beiden Unfälle für die heutige Symptomatik (mehr) unfallkausal sei, könne nicht gesagt werden, da die beiden Unfälle für eine genaue Differen- zierung zu nahe aufeinander lägen (S. 30 Ziff. 2). In Anbetracht der Aufhel- lung der depressiven Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 80 % realistisch, allerdings unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeit von sieben Stunden bzw. 35 Wochenstunden auf zehn Halb- tage zu je dreieinhalb Stunden auf die Woche verteilt werde (S. 29). Über Mittag solle eine grössere Pause von zweieinhalb Stunden möglich sein. Zudem solle die Steigerung schrittweise über die nächsten Monate erfol- gen, so dass auf Anfang 2013 oder im Frühjahr 2013 die 80 % realisiert werden könnten. Es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, wesentli- che Verbesserungen seien im Sinne des überwiegend Wahrscheinlichen nicht zu erwarten (S. 31 Ziff. 6).

E. 3.1.12 Prof. Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, von der H.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers (act. II 154) eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1), aktuell teilremit- tiert (S. 2). Aktuell sei es nicht möglich, das Arbeitspensum zu erhöhen, da die Schmerzen trotz regelmässig und konsequent durchgeführten thera- peutischen Übungen im Tagesverlauf stark zunähmen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei stark von seinen Schmerzen abhän- gig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 14

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich massgeblich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 1. November 2011 (act. II 99) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________ vom 11. Oktober 2012 (act. II 144). Diese beiden Berichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ih- nen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb bzw. E. 3b/ee S. 353). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustel- len ist.

E. 3.3.1 Hinsichtlich des Fallabschlusses legen sowohl der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2012 (act. II 144), wie auch der Kreisarzt in seinem Bericht vom 1. November 2011 (act. II 99) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 15 schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass von weiteren medizini- schen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitsscha- dens erwartet werden kann (act. II 144 S. 31 Ziff. 6 und act. II 99 S. 9). Es finden sich in den Akten keine Hinweise, welche diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermöchten, denn die behandelnden Fachärzte gehen übereinstimmend von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren aus (vgl. act. II 94, act. II 106, act. II 144 und act. II 154). In Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei von einer weite- ren Behandlung keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (act. II 99 S. 9). Es ist sodann mit dem psychiatrischen Gutachter davon auszugehen, dass an der Verbesserung der Schmerzstörung auch mit der Weiterführung der aktuellen Behandlung Zweifel bestehen (act. II 144 S. 31 Ziff. 6) und dass in psychiatrischer Hinsicht ab Anfang bzw. Frühjahr 2013 mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden konnte (act. II 144 S. 29). Folglich ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 17. März 2013 mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversiche- rung und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, was vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht mehr beanstandet wurde (vgl. Beschwerde vom 5. Juni 2013).

E. 3.3.2 Hinsichtlich der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geht aus dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 1. November 2011 (act. II 99) klar und schlüssig hervor, dass der Be- schwerdeführer weiterhin über Schmerzen insbesondere im Nacken- und Schulter-Bereich klagt (S. 9). Den zeitlich nah am Unfallereignis erstellten und damit aussagekräftigen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest beim ersten Auffahrunfall vom 7. Mai 2009 ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades erlitten hat (act. II 10). Darüber hinaus litt er nach diesem Unfall an Ruheschmer- zen und Schmerzen bei Bewegung der HWS (act. II 10 S. 2 Ziff. 6). An Schwindel, Übelkeit und Erbrechen litt er nicht (S. 1 Ziff. 4.). Jeweils unmit- telbar nach beiden Unfällen konnten die behandelnden Ärzte keine Hinwei- se für frische strukturelle Veränderungen der HWS feststellen: nach dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 führten die Fachärzte Spitals G.________ in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2009 (act. II 32) aus, dass zwar deutliche degenerative Veränderungen beständen, jedoch im Vergleich zu den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 16 aufnahmen vom 12. Januar 2009 keine wesentliche Befundänderung vor- liege. Auch die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Spitals F.________ hielten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2010 (act. IIA 13) fest, dass keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder einen Pneumo- thorax beständen. Vielmehr ist bereits aus dem Bericht des Spitals G.________ vom 27. Februar 2009 (act. II 19) und damit aus der Zeit vor dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an den Auswirkungen der degenerativen Veränderungen an der HWS C5/6 und C6/7 litt und deshalb am Spital G.________ in Behandlung war und sich einer Therapie mit Triggerpunkt-Infiltration befand (act. II 17), welche jedoch aufgrund der Schmerzverstärkung nach dem ersten Auffahrunfall ausgesetzt wurde (S. 2). Auch wenn die Fachärzte des Spitals G.________ in ihrem Bericht vom 2. März 2010 (act. II 50) chronische Spannungskopf- schmerzen diagnostizierten und dabei offenlassen mussten, ob diese durch die festgestellten degenerativen Veränderungen der HWS ausgelöst oder verstärkt würden, hielten sie jedoch eindeutig fest, dass keine Zunahme der degenerativen Veränderungen seit Januar 2009 vorliege. Immerhin hielten sie es für möglich, dass diese durch das Trauma des ersten Unfalles vom

E. 3.4 Die für die Adäquanzprüfung relevante Frage, ob der Beschwerde- führer bei den Unfällen vom 7. Mai 2009 und vom 25. Oktober 2010 ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 17 Schleudertrauma erlitten hat, ist in beiden Fällen zu bejahen (act. II 10 und act. IIA 13). Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild ist bei sofortigem Auftreten von Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. act. II 10 S. 1 und act. IIA 13) – zumindest teilweise – erstellt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Zur Prüfung der Adäquanz ist damit vorliegend die sogenannte Schleudertrau- ma-Praxis anwendbar (vgl. E. 2.3.3 vorstehend). 4. Bezüglich der Schwere der erlittenen Unfälle (vgl. E. 2.3.4 hiervor) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid beim Unfal- lereignis vom 7. Mai 2009, wie auch bei demjenigen vom 25. Oktober 2010 von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus (act. II 173 S. 8 Ziff. 5.4.3 und S. 9 Ziff. 5.4.4), was vom Beschwerde- führer im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend aufzuzei- gen ist zu Recht – nicht mehr bestritten wird (Beschwerde vom 5. Juni 2013 S. 3 Art. 3). 4.1 Aus den Unterlagen der Kantonspolizei geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bei seinem Unfall vom 7. Mai 2009 auf der X.________- Strasse in Y.________ unterwegs war und anhalten musste, weil die Ko- lonne vor ihm zum Stillstand kam. Da die Lenkerin des nachfolgenden Au- tos einen nicht genügend grossen Sicherheitsabstand eingehalten hatte, fuhr sie auf das Heck des Autos des Beschwerdeführers auf (vgl. act. II 8 S. 4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 als Lenker eines Personenwagens an einem gewöhnlichen Auffahrunfall ohne irgendwelche spektakuläre Begleitumstände beteiligt war. Nach der biome- chanischen Kurzbeurteilung (Triage) der Abklärungsstelle Z.________ vom

E. 7 Mai 2009 aktiviert und destabilisiert worden seien. Somit geht aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen klar hervor, dass keine nachweisbaren organischen Gesundheitsschäden bezüglich der geklagten Beschwerden im HWS- und Nackenbereich vorliegen, die auf die beiden hier zur Beurteilung stehenden Unfälle zurückzuführen sind. Ob diese Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 7. Mai 2009 und vom 25. Oktober 2010 stehen, soweit sie insbesondere das seit Jahren bestehende Schmerzgeschehen verstärkt haben, wie dies der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________ in sei- nem Gutachten vom 11. Oktober 2012 postulierte (act. II 144), kann vorlie- gend letztlich offen bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges scheitert (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

E. 10 August 2011 (act. II 91) dürfte die kollisionsbedingte Geschwindigkeits- änderung (delta-v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben (S. 3). Bei Geschwindigkeitsän- derungen in diesem Rahmen ist gemäss ständiger Praxis von mittelschwe- ren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Januar 2008, U 615/06, E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Qualifizierung der Beschwerdegegnerin bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 18 lich der Schwere des erlittenen Unfalls ist folglich richtig und von den zur Adäquanzprüfung heranzuziehenden Kriterien nach BGE 134 V 109 müs- sen deshalb zur Bejahung der Adäquanz vier Kriterien nachgewiesen sein, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor sowie Entscheid des BGer vom

29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5 mit Hinweis). 4.1.1 Eine gewisse Eindrücklichkeit ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eigen; für eine Bejahung des Kriteriums der besonderen Eindrück- lichkeit reicht dies somit nicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.1, 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.3.2). Anders als der Be- schwerdeführer dies in der Beschwerde vom 5. Juni 2013 ausführt (vgl. S. 4 Ziff. III Art. 4) ist die Tatsache, dass er zwei Unfälle innerhalb von ei- neinhalb Jahren erlebte, nicht unter dem Aspekt der der besonders drama- tischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfen, sondern bei der Prüfung des Kriteriums der besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. E. 4.1.2 hiernach). Objektiv betrachtet war das Unfallereignis vom 7. Mai 2009 ein typischer Auffahrunfall und weder von dramatischen Umständen begleitet noch be- sonderes eindrücklich, weshalb das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht als erfüllt gelten kann. 4.1.2 Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle können die vom Beschwerde- führer beim Unfall am 7. Mai 2009 erlittenen (somatischen) Verletzungen nicht als besonders schwer oder von besonderer Art bezeichnet werden. Zudem genügt die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer HWS- Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 unter Beschwerden aufgrund einer degenerativen Veränderung an der HWS litt und deshalb in ärztlicher Behandlung war (vgl. act. II 19 und act. II 17). Es handelte sich dabei namentlich um eine Bandscheibendegeneration am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 19 zerviko-thorakalen Übergang (act. II 19). Da eine Neurokompression aus- geschlossen werden konnte, wurde keine Operation, sondern die Anpas- sung der oralen Analgetika und eventuell eine Triggerpunkt-Infiltration emp- fohlen. Ein entsprechender Therapieversuch wurde dann nach dem ersten Unfall auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder abgebrochen (act. II 17). Der seit mehreren Jahren bestehende Bandscheibenschaden des Be- schwerdeführers war jedoch nicht besonders gravierend und hatte auch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 12. Juni 2009 [act. II 24 S. 3 unten]). Die sodann beim Unfall vom 7. Mai 2009 wirkenden Kräfte waren gering (vgl. act. II 91 und E. 4.1 hiervor) und die festgestellten Befunde nach dem Unfall haben sich gemäss den Fachärzten des Spitals G.________ nicht geändert (act. II 32). Die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagte verstärkte Sym- ptomatik konnte schliesslich auch durch die neurologischen Fachärzte im Bericht vom 2. März 2010 nicht erklärt werden (act. II 50). Auch wenn eine HWS-Distorsion bei einer bereits vorgeschädigten Wirbelsäule speziell ge- eignet ist, die typischen Symptome hervorzurufen und deshalb als Verlet- zung besonderer Art zu qualifizieren ist, ist dabei mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung in der Regel vorausgesetzt, dass die versi- cherte Person im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund dieser Schädigung be- reits mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Entscheid des BGer vom

E. 14 August 2008, 8C_759/2007, E. 5.3). Da der Beschwerdeführer bis zum ersten Unfall vom 7. Mai 2009 voll arbeitsfähig war, ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht gegeben. 4.1.3 Nachdem die Triggerpunkt-Infiltration nach dem Unfall vom 7. Mai 2009 nicht mehr weitergeführt wurde (vgl. act. II 17), haben die medizini- schen Vorkehren insbesondere in medikamentöser und multimodaler Schmerztherapie, Physiotherapie, Solbadbesuchen und Verlaufskontrollen bestanden (vgl. u.a. act. II 57 Ziff. 3). Dies genügt jedoch nicht zur Beja- hung des Kriteriums einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). 4.1.4 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 20 hende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2013 vor, dass die Schmerzen seine gesamte Lebensführung beeinträchtigten und auch zu entsprechenden psychischen Beeinträchtigungen führten (S. 4 Ziff. 5). Hingegen sind diese geltend ge- machten Schmerzen nicht objektivierbar und das Schmerzbild bestand im Übrigen zum Teil auch schon vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 (vgl. act. II 17, act. II 94 S. 1 und act. II 99 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer legt weder für die Zeit nach dem ersten noch für diejenige nach dem zwei- ten Unfall substanziiert dar, wie und in welchem Mass die von ihm geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen seinen Lebensalltag beeinträchtigen, so dass diese als erheblich gelten könnten. Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden in Bezug auf den ersten Unfall nicht erfüllt. 4.1.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nach dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.1.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lie- gen nicht vor. Es bedürfte hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behand- lungen persistieren, genügt nicht für die Bejahung des Kriteriums (Ent- scheid des BGer vom 6. April 2009, 8C_1015/2008, E. 5.4.3). 4.1.7 Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiese- ner Anstrengungen kann vorliegend in Bezug auf den ersten Unfall vom

7. Mai 2009 als erfüllt gelten: Anstrengungen der versicherten Person kön- nen sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger per- sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönli- che Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesund- heitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Ge- wicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 21 se arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 56 E. 7.7.1). Dem Beschwerdeführer wurde seit dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 bis zum Fallabschluss durchgehend mindestens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 61 und act. II 158). Zudem ist in Anbetracht der Bestätigung von Prof. Dr. med. W.________, dass der Beschwerdeführer seine therapeutischen Übungen regelmässig und konsequent durchführe (vgl. act. II 154), von einem ausreichenden Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen seiner medizinischen Therapiemassnahmen auszugehen. In- dem die angestammte Arbeitgeberin die bereits vor dem ersten Unfall aus- gesprochene Kündigung zurückgezogen und dem Beschwerdeführer gar die Möglichkeit geboten hat, in ihrem Unternehmen eine Arbeitstätigkeit in einem anderen Aufgabengebiet (administrative Arbeit am PC statt Tätigkeit als C.________) auszuüben, war es dem Beschwerdeführer auch möglich, ernsthafte Arbeitsversuche durchzuführen (vgl. act. II 25 S. 2 Ziff. 3 und act. II 41). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch ge- macht und hat versucht, sich in einem anderen als seinem angestammten und dadurch seinen Beschwerden angepassten Tätigkeitsbereich einzuar- beiten. Damit ist dieses Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt. Angesicht der bloss hälftigen Ar- beitsunfähigkeit, welche bereits vor dem zweiten Unfall am 25. Oktober 2010 (act. II 61) wieder möglich war und die gemäss der Prognose des psychiatrischen Gutachters voraussichtlich auf den Zeitpunkt des Fallab- schlusses hin wieder auf 80 % gesteigert werden könne (act. II 144 S. 31 Ziff. 6), kann das Kriterium aber nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. 4.1.8 Zusammengefasst ist in Bezug auf den ersten Unfall vom 7. Mai 2009 einzig das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge- wiesener Anstrengungen erfüllt, dieses liegt jedoch in ausgeprägter Weise vor (vgl. E. 4.1.7 vorstehend). 4.2 In Bezug auf den zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 geht aus den Unterlagen der Kantonspolizei Bern (act. IIA 18 S. 4 ff.) hervor, dass der Beschwerdeführer sich in einem Kreisverkehr befand und diesen durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 22 die zweite Ausfahrt verlassen wollte, als ein von der ersten Ausfahrt in den Kreisverkehr einbiegender Autofahrer den Vortritt des Beschwerdeführers missachtete und diesen hinten/seitlich rammte. Der Beschwerdeführer war angegurtet, der Airbag wurde nicht ausgelöst (act. IIA 8 S. 2) und es erfolg- te kein Kopfanprall. Es traten beim Beschwerdeführer jedoch sofort Na- cken-, Schultern- und Brustwirbelsäulenbeschwerden sowie Kopfweh und Schwindel auf (S. 3) und er wurde durch die Ambulanz aus dem Fahrzeug geborgen (act. IIA 18 S. 11). Gemäss der Biomechanischen Kurzbeurtei- lung (Triage) vom 10. August 2011 der Z.________ (act. IIA 37) muss beim Zusammenstoss eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) hauptsächlich in Querrichtung gewirkt und unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-

E. 15 km/h gelegen haben (S. 2). Auch dieser Unfall ist deshalb rechtspre- chungsgemäss als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. E. 4.1 vorstehend), weshalb auch hier zur Bejahung der Adäquanz vier der massgebenden Kriterien nach BGE 134 V 109 nachgewiesen sein müssen, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist (vgl. E. 2.3.4 und E. 4.1 hiervor). 4.2.1 Auch beim Unfall vom 25. Oktober 2010 ist mit einem Auffahrunfall bei relativ geringer Geschwindigkeit das Kriterium der besonders dramati- schen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person, welches diese durch das Erleben eines zweiten Unfalls erfährt. Auch die- sem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche jedoch auch hier noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach dem letzten Auffah- runfall vom 7. Mai 2009 erneut in einen ähnlichen Unfall verwickelt war, ist auch hier nicht im Zusammenhang mit der Eindrücklichkeit des Unfalls oder den dramatischen Begleitumständen, sondern bei der besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. E. 4.2.2 nachfolgend) zu berücksichtigen. 4.2.2 Auch in Bezug auf den zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 ist un- ter dem Aspekt der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 23 davon auszugehen, dass die Diagnose eines HWS-Distorsions-Traumas für sich alleine zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht ausreicht. Hingegen ist hier ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer schon am 7. Mai 2009 einen typähnlichen Unfall erlitten hat und bereits davor aufgrund einer degenerativen Veränderung an der HWS in ärztlicher Behandlung war (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Wie vorstehend ausgeführt, ist der seit mehreren Jahren bestehende Bandscheibenschaden des Beschwerdeführers nicht als besonders gravie- rend einzustufen und hatte auch keine Auswirkungen auf dessen Arbeits- fähigkeit (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die dann beim Unfall vom 7. Mai 2009 wir- kenden Kräfte waren gering (vgl. act. II 91 und E. 4.1.2 hiervor) und ver- mochten die medizinisch objektivierbaren Befunde nicht zu verändern (act. II 32). Der Vorzustand vor dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 kann infolgedessen auch nicht als gravierend eingestuft werden. Selbst wenn hier aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Auffahrunfälle zu Guns- ten des Beschwerdeführers das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung als erfüllt angenommen würde, wäre dieses Krite- rium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. 4.2.3 Die nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 weitergeführten Vorkehren in Form von medikamentöser und multimodaler Schmerzthera- pie, Physiotherapie, Solbadbesuchen und Verlaufskontrollen reichen auch in Bezug auf diesen Unfall nicht aus, um das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu bejahen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). 4.2.4 Auch für die Zeit nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, wie und in welchem Mass die gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen ihn im Le- bensalltag beeinträchtigen. Sie können deshalb auch in Bezug auf diesen Unfall nicht als erheblich gelten. Das Kriterium der erheblichen Beschwer- den ist deshalb auch diesbezüglich nicht erfüllt (vgl. E. 4.1.4 hiervor). 4.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, finden sich auch nach dem zweiten Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 24 vom 25. Oktober 2010 in den Akten nicht und werden vom Beschwerdefüh- rer – wie auch bezüglich des ersten Unfalls (vgl. E. 4.1.5 vorstehend) – nicht geltend gemacht. 4.2.6 Auch nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 liegen weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen vor. Die- ses Kriterium ist auch diesbezüglich nicht erfüllt (vgl. E. 4.1.6 hiervor). 4.2.7 Im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 ist nach dem in Erwägung 4.1.7 Dargelegten das Kriterium der Arbeitsun- fähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ebenfalls erfüllt, da der Be- schwerdeführer auch nach dem zweiten Unfall ernsthafte Arbeitsversuche in einem angepassten Tätigkeitsbereich unternommen hat (vgl. z.B. act. II 99 S. 5). In Anbetracht der Prognose des psychiatrischen Gutach- ters, welcher voraussichtlich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % vorsieht (act. II 144 S. 31 Ziff. 6), kann das Kriterium auch in Bezug auf den zweiten Unfall nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. 4.2.8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist deshalb auch bezüglich des zweiten Unfalls vom 25. Oktober 2010 einzig das Kriterium der erhebli- chen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers dasjenige der Schwere oder besonde- ren Art der erlittenen Verletzungen erfüllt (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.7 hier- vor). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien in Bezug auf beide Unfälle jeweils dasjenige der erheblichen Ar- beitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen erfüllt ist, dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise (E. 4.1.7 und E. 4.2.7 hiervor). Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann bezüglich des zweiten Unfalls allenfalls auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als erfüllt angenommen werden (vgl. E. 4.2.2 vorstehend). Da auch dieses Kriterium aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegt, genügt dies zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un- fallbedingter Beschwerden bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbe- reich zu den leichten Ereignissen nicht (vgl. E. 2.3.4 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 25 5. Fehlt es wie vorliegend beim Beschwerdeführer an der Kausalität zwischen den nach dem Fallabschluss noch bestehenden Beschwerden und den zu beurteilenden Unfällen, ist jegliche Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin und insbesondere sowohl ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung als auch auf eine Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. II 173) bestätigte Leistungseinstellung per 17. März 2013 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 26 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 482 UV KOJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. März 2006 als C.________ und war über seine Ar- beitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Am 7. Mai 2009 wurde der Versicherte in D.________ in eine Auffahrkolli- sion verwickelt: aufgrund einer Kolonnenbildung musste er sein Auto ab- bremsen, weshalb das nachfolgende Fahrzeug auf das Heck seines Autos auffuhr (act. II 8 S. 4). Der Versicherte wurde unmittelbar nach dem Unfall im Spital L.________ in D.________ behandelt (act. II 10) und es wurde – bei vorbestehenden Nackenbeschwerden (S. 1 Ziff. 5, act. II 12, act. II 19)

– ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation diagnostiziert und eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % attestiert (act. II 10). Die SUVA erbrachte Versiche- rungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlungskosten [act. II 25 S. 3 Ziff. 5.1]). Am 25. Oktober 2010 erlitt der Versicherte einen zweiten Autoun- fall (Akten der SUVA [act. IIA] 2), bei welchem er mit dem Auto in einen Kreisel fuhr und beim Verlassen des Kreisels hinten rechts von einem nachfolgenden Auto angefahren wurde und er sich in der Folge einmal um die eigene Achse drehte. Er wurde hiernach in der Notfallstation des Spitals F.________ untersucht (act. IIA 13). Die SUVA erbrachte auch für diesen Unfall Versicherungsleistungen (act. IIA 4). Der Versicherte konnte in der Folge wieder eine Tätigkeit im ursprünglichen Betrieb zu 2,5 Stunden pro Tag aufnehmen (vgl. act. II 80), klagte dabei jedoch weiterhin über Schmerzen, weshalb am 1. November 2011 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt wurde (act. II 99). Nach einer stationären Abklärung in der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medi- zin am G.________, H.________ (act. II 106), und einer psychiatrischen Beurteilung durch die Konsiliarpsychiaterin der SUVA (act. II 108) wurde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 3 der Versicherte durch Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 17. September 2012 psychiatrisch begutachtet (act. II 144). Dabei wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: eine remittierte depressive mittelgradige Störung und eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Hierauf verfügte die SUVA am 12. März 2013 die Einstellung der Leistun- gen per 17. März 2013, da die geklagten Beschwerden nicht adäquat kau- sal zu den Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 25. Oktober 2010 seien (act. II 160). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. April 2013 (act. II 170) wurde mit Entscheid vom 3. Mai 2013 abgewiesen (act. II 173). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – am 5. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin – vertreten durch ihre Rechtsabteilung – die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. II 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die aktuell geklagten Beschwerden über den 17. März 2013 hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu den Ereignis- sen vom 7. Mai 2009 bzw. vom 25. Oktober 2010 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 5 versicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3.1 Hat eine versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleuder- trauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Es ist jedoch nicht ausgeschlos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 6 sen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanz- prüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander ab- gegrenzt werden können (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 106 E. 2.3). Der hinrei- chend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verur- sachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien – beispielsweise der besonderen Art der Verletzung oder des Grades der Arbeitsunfähigkeit – Rechnung getra- gen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 3 E. 3.3.2). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.3 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver- zichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die ver- sicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur An- wendung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 7 2.3.4 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V

133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.4) – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestat- ten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen da- von erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei- lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü- gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder so- gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittle- ren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auf- fallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzu- sammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 8 Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). In Präzisierung der Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 117 V 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V 109, E. 10.2 S. 127 und E. 10.3 S. 130, neu gefasst, wobei die Aufzählung der Kriterien abschliessend ist: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Im Rahmen der Schleudertrauma-Praxis wird – wie erwähnt – bei der Beur- teilung der vorstehend genannten Kriterien auf eine Differenzierung zwi- schen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organisch und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 359 E. 5d aa S. 364 und E. 6a S. 367; RKUV 1999 U 341 S. 409 E. 3b, 1997 U 272 S. 174 E. 4a). Voraussetzung für die Anwendung dieser Praxis ist aber, dass die psychi- schen Beschwerden aus dem Unfall hervorgehen und zusammen mit den organischen Beschwerden, die ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzu- führen sind, ein komplexes Gesamtbild ergeben (SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 E. 3b). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerde- führer am 7. Mai 2009 und am 25. Oktober 2010 jeweils einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 vorstehend) und nach beiden Ereignis- sen unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. u.a. act. II 25 S. 3 Ziff. 5.1 und act. IIA 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 9 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer – basierend auf den be- sagten Unfällen – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leis- tungseinstellung per 17. März 2013 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die anhaltend geklagten gesundheitlichen Einschränkungen in einem an- spruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 7. Mai 2009 bzw. 25. Oktober 2010 stehen, wobei die Adäquanz für jeden Unfall getrennt zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3.1 vorste- hend). Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2009 (act. II 19) chronische Zervikalgien bei einer leichten Segmentdegeneration C5/6 mit schwerer Bandscheibendegenera- tion C6/7, jedoch ohne Neurokompression. Nach Ausschluss einer Neuro- kompression sowie klinisch lokalisiertem Schmerzsyndrom im zerviko- thorakalen Übergang ohne Ausstrahlung in die Arme empfehle sich vorerst kein operatives Vorgehen, sondern eine Schmerztherapie zur besseren Einstellung der oralen Analgetika sowie gegebenenfalls eine Triggerpunkt- Infiltration. 3.1.2 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kranio- zervikalem Beschleunigungstrauma vom 3. Juli 2009 (act. II 10) hielten die Dres. med. J.________ und Dr. med. K.________ vom Spital L.________ fest, dass sofort nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, jedoch we- der Gedächtnislücken noch Bewusstlosigkeit aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 3 und 4). Zudem beständen Ruhe- und Bewegungsschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (S. 2 Ziff. 6). Als vorläufige Diagnose wurde ein kranio- zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der QTF- Klassifikation festgehalten und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Ziff. 7 und 8). 3.1.3 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 31. Juli 2009 (act. II 17) ein beidseitiges cervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei leichtem Discusbulging C6/7 ohne Neurokom- pression, altersmässig wenig gelbem Knochenmark in der HWS unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch möglicher tiefcervikaler Facettengelenk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 10 sproblematik nach fraglichem Trauma vor 10 Jahren, aktuell vor allem myo- fascialer Symptomatik, eine arterielle Hypertonie und unklare symmetrische Beinschmerzen nach Ruhepausen nach Anstrengung. Nach achtmaliger Triggerpunkt-Infiltration im Schulter-Nackenbereich kombiniert mit aktivier- ender Physiotherapie hätten sich die Nackenbeschwerden deutlich gebes- sert. Leider habe sich die Symptomatik wegen eines Auffahrunfalles am

7. Mai 2009 vorübergehend verschlechtert. Seither beständen auch ver- mehrte occipitale Kopfschmerzen und eine erstmalige Infiltration nach dem Unfall habe zu einer Schmerzverstärkung geführt. Wegen der Zunahme der Kopfschmerzen wolle der Beschwerdeführer vorerst keine weiteren Termi- ne mehr wahrnehmen (S. 2). 3.1.4 Die Fachärzte des Spitals G.________ stellten in ihrem Bericht vom

7. Dezember 2009 (act. II 32) fest, dass degenerative Veränderungen vor- bestehend seien und aktuell die Schmerzen nach einem Unfall zunähmen. Der Vergleich mit Voraufnahmen vom 12. Januar 2009 zeige deutlich de- generative Veränderungen über das normale Mass hinausgehend, jedoch ohne wesentliche Befundänderung und keine Spinalkanalstenose oder Lis- thesis. 3.1.5 Anlässlich der ambulanten neurologisch-neurochirurgischen Unter- suchung vom 16. Februar 2010 führten Prof. Dr. med. M.________, Fach- arzt für Neurologie FMH, und die Assistenzärztin Dr. med. N.________ vom Spital G.________, im Bericht vom 2. März 2010 (act. II 50) aus, dass der Beschwerdeführer sich mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen vorstelle und über subjektiv verstärkte Symptomatik seit einem Auffahrunfall im Mai 2009 klage. Dege- nerative Wirbelsäulenveränderungen seien radiologisch vorbekannt gewe- sen, es habe sich aber im Vergleich zur Bildgebung vom Januar 2009 keine Zunahme der degenerativen Veränderungen gezeigt. Eine radikuläre Sym- ptomatik könne klinisch ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Schmerzen erfüllten die Kriterien für chronische Span- nungskopfschmerzen; inwiefern die degenerativen Veränderungen der HWS die Schmerzen auslösten oder verstärkten, müsse offen gelassen werden. Möglicherweise seien die degenerativen Veränderungen durch das Trauma aktiviert und destabilisiert worden. Die Diagnose lautete chronische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 11 Kopf- und Nackenschmerzen bei ausgeprägten, degenerativen HWS- Veränderungen. Bei der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer bezüglich der Arbeitsfähigkeit optimal betreut, aufgrund der verminderten Belastbarkeit seien kurze, jedoch eventuell tägliche Arbeitseinsätze emp- fohlen (S. 2). 3.1.6 Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. P.________ von der Notfallstation am Spital F.________ untersuchten den Beschwer- deführer nach seinem Unfall vom 25. Oktober 2010 und erstellten ein Röntgenbild. In ihrem Bericht vom 26. Oktober 2010 (act. IIA 13) hielten sie fest, dass die Beweglichkeit der HWS zwar schmerzbedingt stark einge- schränkt sei, jedoch keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder auf Pneumothorax beständen. Sie diagnostizierten eine erneute HWS-Distor- sion mit/bei bekanntem beidseitigem cervikothorakalen Schmerzsyndrom mit leichtem Discusbulging C6/7 ohne Neurokompression und hielten die Verdachtsdiagnose auf tiefencervikale Facettengelenksproblematik nach fraglichem Trauma vor zehn Jahren fest. Der Beschwerdeführer werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 3.1.7 Gemäss dem Bericht vom 9. August 2011 (act. IIA 43) führten Dr. med. Q.________, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. R.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom Spital G.________, ein MRI des Schädels und der HWS durch und diagnostizier- ten chronische Kopf- und Nackenschmerzen bei ausgeprägten, degenerati- ven HWS-Veränderungen (S. 2). Das Ausmass der Schmerzen könne je- doch nicht durch die bekannten degenerativen HWS-Veränderungen und den zweimaligen Auffahrunfall erklärt werden. Am ehesten liege eine funk- tionelle Ursache der Beschwerden vor, da das MRI neben unspezifischen Marklagerläsionen supratentoriell sowie stationären degenerativen HWS- Veränderungen ohne Affektion nervaler Strukturen unauffällig ausgefallen sei. 3.1.8 Anlässlich eines Indikationsgesprächs vor multimodaler Schmerz- therapie diagnostizierte Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin FMH und Oberarzt des Ambulatoriums für H.________, Spital G.________, in seinem Bericht vom 27. Oktober 2011 (act. II 94) eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 12 chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Anteilen (ICD-10: F45.41) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Es sei eine stationäre multimodale Schmerzbehandlung während drei bis vier Wochen auf dieser Abteilung indiziert (S. 3). 3.1.9 Der Kreisarzt Dr. med. T.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fasste im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2011 (act. II 99) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass von einer weiteren Behandlung in Anbetracht des bisherigen Verlaufs keine wesentliche Bes- serung zu erwarten sei (S. 9). Den angegebenen Beschwerden fehle ein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Verände- rung, so dass diese Beschwerden als organisch nicht hinreichend nach- weisbar zu werten seien (S. 10). Über die psychische Symptomatik infor- miere der Bericht der Ärzte der Schmerzsprechstunde des Inselspitals (act. II 94) und als unfallfremd zu werten sei die geltend gemachte Schwäche an der unteren Extremität links, welche von diversen Untersu- chern als am ehesten funktionell gewertet worden sei. 3.1.10 Nach einer stationären Abklärung und Behandlung vom 7. Novem- ber bis zum 6. Dezember 2011 diagnostizierten Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. V.________ von der H.________ in ihrem Austrittsbericht vom 8. Dezember 2011 (act. II 106) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psycho- logischen Anteilen (ICD-10: F45.41) MMTS, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine leichte Niereninsuffizienz wahrscheinlich im Zusammenhang mit chronischer NSAR-Einnahme. Nach etwas mehr als einem Monat Arbeitspause nach dem Unfall vom Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2010 wieder zu ca. 25 % zu arbeiten be- gonnen und dieses Pensum seither halten können (S. 5). Der Beschwerde- führer sehe sich in der Lage, die teilzeitige Tätigkeit wieder aufzunehmen. 3.1.11 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 2012 (act. II 144) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine remittierte de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 13 pressive mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1 [S. 30 Ziff. 1]). Bezüglich der Kausalität sei davon auszugehen, dass eine unfallvorbestehende Schmer- zerkrankung durch das erste und zweite Unfallereignis eine Art Verschlim- merung erfahren haben dürfte, die weiter persistiere. Die natürliche Kausa- lität für die festgehaltene Schmerzstörung (ICD-10: F45.41) und für die de- pressive Störung sei in diesem Sinne zu bejahen, wenn die mittlerweile remittierte depressive Entwicklung in einer inadäquaten Verarbeitung des Unfalles und des Schmerzgeschehens verstanden werde (S. 28). Welcher der beiden Unfälle für die heutige Symptomatik (mehr) unfallkausal sei, könne nicht gesagt werden, da die beiden Unfälle für eine genaue Differen- zierung zu nahe aufeinander lägen (S. 30 Ziff. 2). In Anbetracht der Aufhel- lung der depressiven Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 80 % realistisch, allerdings unter der Voraussetzung, dass die tägliche Arbeit von sieben Stunden bzw. 35 Wochenstunden auf zehn Halb- tage zu je dreieinhalb Stunden auf die Woche verteilt werde (S. 29). Über Mittag solle eine grössere Pause von zweieinhalb Stunden möglich sein. Zudem solle die Steigerung schrittweise über die nächsten Monate erfol- gen, so dass auf Anfang 2013 oder im Frühjahr 2013 die 80 % realisiert werden könnten. Es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, wesentli- che Verbesserungen seien im Sinne des überwiegend Wahrscheinlichen nicht zu erwarten (S. 31 Ziff. 6). 3.1.12 Prof. Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, von der H.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2012 über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers (act. II 154) eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F32.1), aktuell teilremit- tiert (S. 2). Aktuell sei es nicht möglich, das Arbeitspensum zu erhöhen, da die Schmerzen trotz regelmässig und konsequent durchgeführten thera- peutischen Übungen im Tagesverlauf stark zunähmen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei stark von seinen Schmerzen abhän- gig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 14 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich massgeblich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. T.________ vom 1. November 2011 (act. II 99) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________ vom 11. Oktober 2012 (act. II 144). Diese beiden Berichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ih- nen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb bzw. E. 3b/ee S. 353). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustel- len ist. 3.3.1 Hinsichtlich des Fallabschlusses legen sowohl der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2012 (act. II 144), wie auch der Kreisarzt in seinem Bericht vom 1. November 2011 (act. II 99) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 15 schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass von weiteren medizini- schen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitsscha- dens erwartet werden kann (act. II 144 S. 31 Ziff. 6 und act. II 99 S. 9). Es finden sich in den Akten keine Hinweise, welche diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermöchten, denn die behandelnden Fachärzte gehen übereinstimmend von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren aus (vgl. act. II 94, act. II 106, act. II 144 und act. II 154). In Anbetracht des bisherigen Verlaufs sei von einer weite- ren Behandlung keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (act. II 99 S. 9). Es ist sodann mit dem psychiatrischen Gutachter davon auszugehen, dass an der Verbesserung der Schmerzstörung auch mit der Weiterführung der aktuellen Behandlung Zweifel bestehen (act. II 144 S. 31 Ziff. 6) und dass in psychiatrischer Hinsicht ab Anfang bzw. Frühjahr 2013 mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden konnte (act. II 144 S. 29). Folglich ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 17. März 2013 mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversiche- rung und eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden, was vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht mehr beanstandet wurde (vgl. Beschwerde vom 5. Juni 2013). 3.3.2 Hinsichtlich der verbleibenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geht aus dem Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 1. November 2011 (act. II 99) klar und schlüssig hervor, dass der Be- schwerdeführer weiterhin über Schmerzen insbesondere im Nacken- und Schulter-Bereich klagt (S. 9). Den zeitlich nah am Unfallereignis erstellten und damit aussagekräftigen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest beim ersten Auffahrunfall vom 7. Mai 2009 ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades erlitten hat (act. II 10). Darüber hinaus litt er nach diesem Unfall an Ruheschmer- zen und Schmerzen bei Bewegung der HWS (act. II 10 S. 2 Ziff. 6). An Schwindel, Übelkeit und Erbrechen litt er nicht (S. 1 Ziff. 4.). Jeweils unmit- telbar nach beiden Unfällen konnten die behandelnden Ärzte keine Hinwei- se für frische strukturelle Veränderungen der HWS feststellen: nach dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 führten die Fachärzte Spitals G.________ in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2009 (act. II 32) aus, dass zwar deutliche degenerative Veränderungen beständen, jedoch im Vergleich zu den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 16 aufnahmen vom 12. Januar 2009 keine wesentliche Befundänderung vor- liege. Auch die erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Spitals F.________ hielten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2010 (act. IIA 13) fest, dass keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen oder einen Pneumo- thorax beständen. Vielmehr ist bereits aus dem Bericht des Spitals G.________ vom 27. Februar 2009 (act. II 19) und damit aus der Zeit vor dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an den Auswirkungen der degenerativen Veränderungen an der HWS C5/6 und C6/7 litt und deshalb am Spital G.________ in Behandlung war und sich einer Therapie mit Triggerpunkt-Infiltration befand (act. II 17), welche jedoch aufgrund der Schmerzverstärkung nach dem ersten Auffahrunfall ausgesetzt wurde (S. 2). Auch wenn die Fachärzte des Spitals G.________ in ihrem Bericht vom 2. März 2010 (act. II 50) chronische Spannungskopf- schmerzen diagnostizierten und dabei offenlassen mussten, ob diese durch die festgestellten degenerativen Veränderungen der HWS ausgelöst oder verstärkt würden, hielten sie jedoch eindeutig fest, dass keine Zunahme der degenerativen Veränderungen seit Januar 2009 vorliege. Immerhin hielten sie es für möglich, dass diese durch das Trauma des ersten Unfalles vom

7. Mai 2009 aktiviert und destabilisiert worden seien. Somit geht aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen klar hervor, dass keine nachweisbaren organischen Gesundheitsschäden bezüglich der geklagten Beschwerden im HWS- und Nackenbereich vorliegen, die auf die beiden hier zur Beurteilung stehenden Unfälle zurückzuführen sind. Ob diese Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 7. Mai 2009 und vom 25. Oktober 2010 stehen, soweit sie insbesondere das seit Jahren bestehende Schmerzgeschehen verstärkt haben, wie dies der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.________ in sei- nem Gutachten vom 11. Oktober 2012 postulierte (act. II 144), kann vorlie- gend letztlich offen bleiben, da eine Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin jedenfalls – wie nachfolgend dargelegt wird – an der fehlenden Adäquanz des Kausalzusammenhanges scheitert (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 3.4 Die für die Adäquanzprüfung relevante Frage, ob der Beschwerde- führer bei den Unfällen vom 7. Mai 2009 und vom 25. Oktober 2010 ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 17 Schleudertrauma erlitten hat, ist in beiden Fällen zu bejahen (act. II 10 und act. IIA 13). Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild ist bei sofortigem Auftreten von Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. act. II 10 S. 1 und act. IIA 13) – zumindest teilweise – erstellt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Zur Prüfung der Adäquanz ist damit vorliegend die sogenannte Schleudertrau- ma-Praxis anwendbar (vgl. E. 2.3.3 vorstehend). 4. Bezüglich der Schwere der erlittenen Unfälle (vgl. E. 2.3.4 hiervor) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid beim Unfal- lereignis vom 7. Mai 2009, wie auch bei demjenigen vom 25. Oktober 2010 von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus (act. II 173 S. 8 Ziff. 5.4.3 und S. 9 Ziff. 5.4.4), was vom Beschwerde- führer im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend aufzuzei- gen ist zu Recht – nicht mehr bestritten wird (Beschwerde vom 5. Juni 2013 S. 3 Art. 3). 4.1 Aus den Unterlagen der Kantonspolizei geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bei seinem Unfall vom 7. Mai 2009 auf der X.________- Strasse in Y.________ unterwegs war und anhalten musste, weil die Ko- lonne vor ihm zum Stillstand kam. Da die Lenkerin des nachfolgenden Au- tos einen nicht genügend grossen Sicherheitsabstand eingehalten hatte, fuhr sie auf das Heck des Autos des Beschwerdeführers auf (vgl. act. II 8 S. 4). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2009 als Lenker eines Personenwagens an einem gewöhnlichen Auffahrunfall ohne irgendwelche spektakuläre Begleitumstände beteiligt war. Nach der biome- chanischen Kurzbeurteilung (Triage) der Abklärungsstelle Z.________ vom

10. August 2011 (act. II 91) dürfte die kollisionsbedingte Geschwindigkeits- änderung (delta-v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen haben (S. 3). Bei Geschwindigkeitsän- derungen in diesem Rahmen ist gemäss ständiger Praxis von mittelschwe- ren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Januar 2008, U 615/06, E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Qualifizierung der Beschwerdegegnerin bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 18 lich der Schwere des erlittenen Unfalls ist folglich richtig und von den zur Adäquanzprüfung heranzuziehenden Kriterien nach BGE 134 V 109 müs- sen deshalb zur Bejahung der Adäquanz vier Kriterien nachgewiesen sein, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor sowie Entscheid des BGer vom

29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5 mit Hinweis). 4.1.1 Eine gewisse Eindrücklichkeit ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eigen; für eine Bejahung des Kriteriums der besonderen Eindrück- lichkeit reicht dies somit nicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.1, 2011 UV Nr. 10 S. 37 E. 4.3.2). Anders als der Be- schwerdeführer dies in der Beschwerde vom 5. Juni 2013 ausführt (vgl. S. 4 Ziff. III Art. 4) ist die Tatsache, dass er zwei Unfälle innerhalb von ei- neinhalb Jahren erlebte, nicht unter dem Aspekt der der besonders drama- tischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfen, sondern bei der Prüfung des Kriteriums der besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. E. 4.1.2 hiernach). Objektiv betrachtet war das Unfallereignis vom 7. Mai 2009 ein typischer Auffahrunfall und weder von dramatischen Umständen begleitet noch be- sonderes eindrücklich, weshalb das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht als erfüllt gelten kann. 4.1.2 Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle können die vom Beschwerde- führer beim Unfall am 7. Mai 2009 erlittenen (somatischen) Verletzungen nicht als besonders schwer oder von besonderer Art bezeichnet werden. Zudem genügt die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer HWS- Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 unter Beschwerden aufgrund einer degenerativen Veränderung an der HWS litt und deshalb in ärztlicher Behandlung war (vgl. act. II 19 und act. II 17). Es handelte sich dabei namentlich um eine Bandscheibendegeneration am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 19 zerviko-thorakalen Übergang (act. II 19). Da eine Neurokompression aus- geschlossen werden konnte, wurde keine Operation, sondern die Anpas- sung der oralen Analgetika und eventuell eine Triggerpunkt-Infiltration emp- fohlen. Ein entsprechender Therapieversuch wurde dann nach dem ersten Unfall auf Wunsch des Beschwerdeführers wieder abgebrochen (act. II 17). Der seit mehreren Jahren bestehende Bandscheibenschaden des Be- schwerdeführers war jedoch nicht besonders gravierend und hatte auch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (vgl. Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 12. Juni 2009 [act. II 24 S. 3 unten]). Die sodann beim Unfall vom 7. Mai 2009 wirkenden Kräfte waren gering (vgl. act. II 91 und E. 4.1 hiervor) und die festgestellten Befunde nach dem Unfall haben sich gemäss den Fachärzten des Spitals G.________ nicht geändert (act. II 32). Die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagte verstärkte Sym- ptomatik konnte schliesslich auch durch die neurologischen Fachärzte im Bericht vom 2. März 2010 nicht erklärt werden (act. II 50). Auch wenn eine HWS-Distorsion bei einer bereits vorgeschädigten Wirbelsäule speziell ge- eignet ist, die typischen Symptome hervorzurufen und deshalb als Verlet- zung besonderer Art zu qualifizieren ist, ist dabei mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung in der Regel vorausgesetzt, dass die versi- cherte Person im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund dieser Schädigung be- reits mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Entscheid des BGer vom

14. August 2008, 8C_759/2007, E. 5.3). Da der Beschwerdeführer bis zum ersten Unfall vom 7. Mai 2009 voll arbeitsfähig war, ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht gegeben. 4.1.3 Nachdem die Triggerpunkt-Infiltration nach dem Unfall vom 7. Mai 2009 nicht mehr weitergeführt wurde (vgl. act. II 17), haben die medizini- schen Vorkehren insbesondere in medikamentöser und multimodaler Schmerztherapie, Physiotherapie, Solbadbesuchen und Verlaufskontrollen bestanden (vgl. u.a. act. II 57 Ziff. 3). Dies genügt jedoch nicht zur Beja- hung des Kriteriums einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 84 E. 8.3.3; Entscheid des BGer vom 16. Februar 2009, 8C_327/2008, E. 4.2). 4.1.4 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch beste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 20 hende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2013 vor, dass die Schmerzen seine gesamte Lebensführung beeinträchtigten und auch zu entsprechenden psychischen Beeinträchtigungen führten (S. 4 Ziff. 5). Hingegen sind diese geltend ge- machten Schmerzen nicht objektivierbar und das Schmerzbild bestand im Übrigen zum Teil auch schon vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 (vgl. act. II 17, act. II 94 S. 1 und act. II 99 S. 4 unten). Der Beschwerdeführer legt weder für die Zeit nach dem ersten noch für diejenige nach dem zwei- ten Unfall substanziiert dar, wie und in welchem Mass die von ihm geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen seinen Lebensalltag beeinträchtigen, so dass diese als erheblich gelten könnten. Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden in Bezug auf den ersten Unfall nicht erfüllt. 4.1.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, finden sich in den Akten nach dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.1.6 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lie- gen nicht vor. Es bedürfte hierfür besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behand- lungen persistieren, genügt nicht für die Bejahung des Kriteriums (Ent- scheid des BGer vom 6. April 2009, 8C_1015/2008, E. 5.4.3). 4.1.7 Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiese- ner Anstrengungen kann vorliegend in Bezug auf den ersten Unfall vom

7. Mai 2009 als erfüllt gelten: Anstrengungen der versicherten Person kön- nen sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger per- sönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönli- che Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesund- heitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Ge- wicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 21 se arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 56 E. 7.7.1). Dem Beschwerdeführer wurde seit dem ersten Unfall vom 7. Mai 2009 bis zum Fallabschluss durchgehend mindestens eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. act. II 61 und act. II 158). Zudem ist in Anbetracht der Bestätigung von Prof. Dr. med. W.________, dass der Beschwerdeführer seine therapeutischen Übungen regelmässig und konsequent durchführe (vgl. act. II 154), von einem ausreichenden Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen seiner medizinischen Therapiemassnahmen auszugehen. In- dem die angestammte Arbeitgeberin die bereits vor dem ersten Unfall aus- gesprochene Kündigung zurückgezogen und dem Beschwerdeführer gar die Möglichkeit geboten hat, in ihrem Unternehmen eine Arbeitstätigkeit in einem anderen Aufgabengebiet (administrative Arbeit am PC statt Tätigkeit als C.________) auszuüben, war es dem Beschwerdeführer auch möglich, ernsthafte Arbeitsversuche durchzuführen (vgl. act. II 25 S. 2 Ziff. 3 und act. II 41). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch ge- macht und hat versucht, sich in einem anderen als seinem angestammten und dadurch seinen Beschwerden angepassten Tätigkeitsbereich einzuar- beiten. Damit ist dieses Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt. Angesicht der bloss hälftigen Ar- beitsunfähigkeit, welche bereits vor dem zweiten Unfall am 25. Oktober 2010 (act. II 61) wieder möglich war und die gemäss der Prognose des psychiatrischen Gutachters voraussichtlich auf den Zeitpunkt des Fallab- schlusses hin wieder auf 80 % gesteigert werden könne (act. II 144 S. 31 Ziff. 6), kann das Kriterium aber nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. 4.1.8 Zusammengefasst ist in Bezug auf den ersten Unfall vom 7. Mai 2009 einzig das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge- wiesener Anstrengungen erfüllt, dieses liegt jedoch in ausgeprägter Weise vor (vgl. E. 4.1.7 vorstehend). 4.2 In Bezug auf den zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 geht aus den Unterlagen der Kantonspolizei Bern (act. IIA 18 S. 4 ff.) hervor, dass der Beschwerdeführer sich in einem Kreisverkehr befand und diesen durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 22 die zweite Ausfahrt verlassen wollte, als ein von der ersten Ausfahrt in den Kreisverkehr einbiegender Autofahrer den Vortritt des Beschwerdeführers missachtete und diesen hinten/seitlich rammte. Der Beschwerdeführer war angegurtet, der Airbag wurde nicht ausgelöst (act. IIA 8 S. 2) und es erfolg- te kein Kopfanprall. Es traten beim Beschwerdeführer jedoch sofort Na- cken-, Schultern- und Brustwirbelsäulenbeschwerden sowie Kopfweh und Schwindel auf (S. 3) und er wurde durch die Ambulanz aus dem Fahrzeug geborgen (act. IIA 18 S. 11). Gemäss der Biomechanischen Kurzbeurtei- lung (Triage) vom 10. August 2011 der Z.________ (act. IIA 37) muss beim Zusammenstoss eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) hauptsächlich in Querrichtung gewirkt und unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10- 15 km/h gelegen haben (S. 2). Auch dieser Unfall ist deshalb rechtspre- chungsgemäss als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. E. 4.1 vorstehend), weshalb auch hier zur Bejahung der Adäquanz vier der massgebenden Kriterien nach BGE 134 V 109 nachgewiesen sein müssen, falls kein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist (vgl. E. 2.3.4 und E. 4.1 hiervor). 4.2.1 Auch beim Unfall vom 25. Oktober 2010 ist mit einem Auffahrunfall bei relativ geringer Geschwindigkeit das Kriterium der besonders dramati- schen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person, welches diese durch das Erleben eines zweiten Unfalls erfährt. Auch die- sem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, welche jedoch auch hier noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach dem letzten Auffah- runfall vom 7. Mai 2009 erneut in einen ähnlichen Unfall verwickelt war, ist auch hier nicht im Zusammenhang mit der Eindrücklichkeit des Unfalls oder den dramatischen Begleitumständen, sondern bei der besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. E. 4.2.2 nachfolgend) zu berücksichtigen. 4.2.2 Auch in Bezug auf den zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 ist un- ter dem Aspekt der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 23 davon auszugehen, dass die Diagnose eines HWS-Distorsions-Traumas für sich alleine zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht ausreicht. Hingegen ist hier ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh- rer schon am 7. Mai 2009 einen typähnlichen Unfall erlitten hat und bereits davor aufgrund einer degenerativen Veränderung an der HWS in ärztlicher Behandlung war (vgl. E. 4.1.2 vorstehend). Wie vorstehend ausgeführt, ist der seit mehreren Jahren bestehende Bandscheibenschaden des Beschwerdeführers nicht als besonders gravie- rend einzustufen und hatte auch keine Auswirkungen auf dessen Arbeits- fähigkeit (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Die dann beim Unfall vom 7. Mai 2009 wir- kenden Kräfte waren gering (vgl. act. II 91 und E. 4.1.2 hiervor) und ver- mochten die medizinisch objektivierbaren Befunde nicht zu verändern (act. II 32). Der Vorzustand vor dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 kann infolgedessen auch nicht als gravierend eingestuft werden. Selbst wenn hier aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Auffahrunfälle zu Guns- ten des Beschwerdeführers das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung als erfüllt angenommen würde, wäre dieses Krite- rium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. 4.2.3 Die nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 weitergeführten Vorkehren in Form von medikamentöser und multimodaler Schmerzthera- pie, Physiotherapie, Solbadbesuchen und Verlaufskontrollen reichen auch in Bezug auf diesen Unfall nicht aus, um das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu bejahen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). 4.2.4 Auch für die Zeit nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, wie und in welchem Mass die gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen ihn im Le- bensalltag beeinträchtigen. Sie können deshalb auch in Bezug auf diesen Unfall nicht als erheblich gelten. Das Kriterium der erheblichen Beschwer- den ist deshalb auch diesbezüglich nicht erfüllt (vgl. E. 4.1.4 hiervor). 4.2.5 Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, finden sich auch nach dem zweiten Unfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 24 vom 25. Oktober 2010 in den Akten nicht und werden vom Beschwerdefüh- rer – wie auch bezüglich des ersten Unfalls (vgl. E. 4.1.5 vorstehend) – nicht geltend gemacht. 4.2.6 Auch nach dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 liegen weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen vor. Die- ses Kriterium ist auch diesbezüglich nicht erfüllt (vgl. E. 4.1.6 hiervor). 4.2.7 Im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall vom 25. Oktober 2010 ist nach dem in Erwägung 4.1.7 Dargelegten das Kriterium der Arbeitsun- fähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ebenfalls erfüllt, da der Be- schwerdeführer auch nach dem zweiten Unfall ernsthafte Arbeitsversuche in einem angepassten Tätigkeitsbereich unternommen hat (vgl. z.B. act. II 99 S. 5). In Anbetracht der Prognose des psychiatrischen Gutach- ters, welcher voraussichtlich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % vorsieht (act. II 144 S. 31 Ziff. 6), kann das Kriterium auch in Bezug auf den zweiten Unfall nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. 4.2.8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist deshalb auch bezüglich des zweiten Unfalls vom 25. Oktober 2010 einzig das Kriterium der erhebli- chen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und allenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers dasjenige der Schwere oder besonde- ren Art der erlittenen Verletzungen erfüllt (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.7 hier- vor). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den sieben relevanten Kriterien in Bezug auf beide Unfälle jeweils dasjenige der erheblichen Ar- beitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen erfüllt ist, dies jedoch nicht in ausgeprägter Weise (E. 4.1.7 und E. 4.2.7 hiervor). Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann bezüglich des zweiten Unfalls allenfalls auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als erfüllt angenommen werden (vgl. E. 4.2.2 vorstehend). Da auch dieses Kriterium aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise vorliegt, genügt dies zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener un- fallbedingter Beschwerden bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbe- reich zu den leichten Ereignissen nicht (vgl. E. 2.3.4 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 25 5. Fehlt es wie vorliegend beim Beschwerdeführer an der Kausalität zwischen den nach dem Fallabschluss noch bestehenden Beschwerden und den zu beurteilenden Unfällen, ist jegliche Leistungspflicht der Beschwerdegegne- rin und insbesondere sowohl ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung als auch auf eine Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013 (act. II 173) bestätigte Leistungseinstellung per 17. März 2013 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/2013/482, Seite 26 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.