Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer- deführer) meldete sich im Januar 2006 bei der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 17. August 2006 (AB 104) wurde sein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen für den Monat Januar 2006 und ab 1. Mai 2006 bejaht. B. Nachdem die AKB von einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Versicherten erfahren hatte, forderte sie von ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (AB 120) Fr. 2‘048.-- zurück wegen zu viel ausgerichteten Ergänzungsleis- tungen in den Monaten Februar bis April 2007. Ab Mai 2007 wurde der An- spruch weiterhin bejaht. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (AB 128) teilte die AKB der Ehefrau des Versicherten mit, von ihr werde erwartet, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit ausnütze und ein entsprechendes Einkommen erziele. Wo kein oder ein zu geringes Einkommen erzielt werde, sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Davon sei nur abzusehen, wenn dessen Erzielung im Einzel- fall nicht möglich sei. Sie erhalte Gelegenheit, eine allfällige Unmöglichkeit der Erzielung des Mindesteinkommens mit Belegen darzutun. Am 21. Januar 2008 führte die Ehefrau des Versicherten aus, sie sei in der Wintersaison aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Allerdings habe sie eine neue Arbeitsstelle in Aussicht. Sie werde der AKB die entsprechenden Unterlagen nach Erhalt zusenden (AB 129).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 3 Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 (AB 135) reduzierte die AKB die Ergän- zungsleistungen per 1. November 2008, weil für die Ehefrau ein Mindes- terwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Am 18. August 2008 machte der Versicherte gegenüber der AKB geltend, seine Ehefrau sei ar- beitsunfähig und habe sich am 18. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Der Entscheid vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und ihnen seien Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe auszuzahlen (AB 138). Die AKB teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2008 (AB 140) mit, sie halte an ihrer Verfügung vom 13. Mai 2008 fest und be- lasse das zumutbare Einkommen in der Berechnung. Falls seiner Ehefrau von der IV eine Rente zugesprochen werden sollte, werde sie den An- spruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu berechnen. D. Mit Verfügung vom 16. März 2012 (AB 173) stellte die AKB die Ergän- zungsleistungen des Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung vorsorglich ein. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2012 Einspra- che (AB 181). Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 293) berechnete die AKB die Ergän- zungsleistungen rückwirkend und für die Zukunft neu. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2007 ein nicht gemeldetes Einkommen des Versicherten. Er habe keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Seine Einsprache vom 15. Februar (recte: April) 2012 (AB 181) werde als erledigt betrachtet. Gleichzeitig forderte die AKB vom Versicherten Fr. 43‘301.-- zu viel bezahlte Leistungen zurück (AB 293). Die Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 293) wurde vom Versicher- ten nicht in Frage gestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 4 E. Am 27. September 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AB 315). Mit Verfügung vom 20. November 2012 (AB 317) verneinte die AKB unter Anrechnung eines Einkommens des Versicherten sowie eines hypotheti- schen Einkommens der Ehefrau einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Dezember 2012 (AB 319) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 324) ab. F. Hiergegen erhob der Versicherte mit Postaufgabe vom 31. Mai 2013 Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer angemessenen Ergänzungsleistung. Zur Begründung führt er aus, seiner Ehefrau dürfe kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, da sie arbeitsunfähig sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, inzwischen sei von seiner Ehefrau in Sachen Invalidenversicherung beim Gericht ein Verfahren anhängig gemacht worden. Er erklärte, an seinen Anträgen festzuhalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2013 machte der Instrukti- onsrichter die Parteien darauf aufmerksam, dass im EL-Verfahren die dem Gericht vorliegenden IV-Akten des die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens IV/2013/595 beigezogen werden. Weiter erwog er, dass ohne Gegenbericht auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werde, da die IV-Akten dem Beschwerdeführer bekannt seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 5 und die Beschwerdegegnerin sie für nicht massgeblich erklärt habe. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen. Am 20. September 2013 liess der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau dem Gericht eine weitere Eingabe zugehen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 20. November 2012 (AB 317) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2013 (AB 324), worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September
2012. Nicht zum Streitgegenstand gehört die Rückforderung der ab Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 6 2007 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen, da hierüber bereits in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 293) ent- schieden wurde.
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 1.4 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2012 (vgl. E. 1.2 hiervor) den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 7 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver- zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1).
E. 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypotheti- sches Einkommen des Ehegatten einer EL beantragenden versicherten Person anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 134 V 61 E. 4.1 mit Hinweis; AHI 2001 S. 133 E. 1b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 90 E. 1). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe- mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge- sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dau- er der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähig- keit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 8 ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).
E. 3.1 In der Beschwerde vom 30. Mai 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Ehefrau sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie seit dem Jahr 2008 bei der IV angemeldet sei. Sodann reichte er einen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin seiner Ehefrau ein, datiert vom 9. April 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 3), worin eine seit 6. Februar 2013 bis auf weiteres dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. In der Replik vom 15. August 2013 führt der Beschwerdeführer weiter aus, seine Ehefrau habe keineswegs auf Einkünfte verzichtet, sie habe sich um Arbeit bemüht, aber stets Absagen erhalten. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass auch bei der Ausgleichskasse Arbeitsbemühungen einzu- reichen seien. Zudem sei es zwiespältig, eine IV-Rente zu beantragen und sich gleichzeitig auf Arbeitssuche zu begeben. Gegen das ihm angerechne- te Einkommen wendet er schliesslich ein, dass er den unregelmässigen Nebenverdienst seit Ende Mai 2013 nicht mehr erziele.
E. 3.2.1 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ergibt sich - unter Anwendung des hierfür massgeblichen strengen Massstabs (vgl. E. 2.3 hiervor) - mit hinreichender Klarheit, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. So erwarb die aus dem Land X stammende Ehefrau nach der Grundschule die Matura und besuchte an- schliessend die Hotelfachschule, womit sie über eine gute Ausbildung ver- fügt. Seit 1991 arbeitete sie in der Schweiz (seit 1996 besitzt sie eine Nie- derlassungsbewilligung) im Gastronomiebereich und spricht nach eigenen Angaben sechs Sprachen (IV-Akten, Dokument 3, 6 und 64). Ihre fehlende Schweizer Staatsangehörigkeit steht der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähig- keit nicht entgegen. In dem die strittigen Leistungen betreffenden Zeitraum war die Ehefrau sodann 55 Jahre alt. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts gilt eine Vermutung der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeits- fähigkeit auf jeden Fall bis zum 60. Lebensjahr (Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 9
12. September 2013, 9C_255/2013, E. 4.3 mit Hinweis). Dabei ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau des Be- schwerdeführers bereits seit November 2008 die Schadenminderung ver- langt (Verfügung vom 13. Mai 2008 [AB 135]). Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine passenden Stellen vorhanden wären. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe sich um Arbeit bemüht und immer nur Absagen erhalten, er reicht aber keinerlei Unterlagen ein, welche dies bestätigen würden. Aus seinem Einwand, es sei zwiespältig, eine IV-Rente zu beantragen und gleichzeitig auf Stellensuche zu sein, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 3.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Juni 2008 bei der IV zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV-Bern im Verfahren IV/2013/595 [IV-Akten], Dokument 1). Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom
E. 3.2.3 Aufgrund des Dargelegten ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs und der daraufhin andau- ernden unveränderten Situation mindestens bis Ende 2012 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Das angerechnete Verzicht- seinkommen von Fr. 36‘000.-- jährlich bzw. Fr. 3‘000.-- monatlich ist nicht zu beanstanden und liegt zudem auch wesentlich unter den statistischen Durchschnittseinkommen für Tätigkeiten, wie sie der Ehefrau des Be- schwerdeführers zumutbar wären (vgl. dazu: Schweizerische Lohnstruktur- erhebung 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen = Fr. 4‘225.-- monatlich).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer rechnete die Beschwerdegegnerin ein Ein- kommen von Fr. 18‘225.-- für das Jahr 2012 an. Dies ist mit Blick auf die eingereichten Lohnabrechnungen (AB 296 ff.) nicht zu beanstanden. Viel- mehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das mass- gebliche Einkommen gar noch etwas höher wäre, als in der Berechnung eingesetzt, und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 324) bzw. die Verfügung vom 20. November 2012 (AB 317) insoweit zu korrigieren wäre. Auf die Berechnung der entsprechenden Korrektur kann hier jedoch verzichtet werden, da sich am Ergebnis - kein Anspruch auf Ergänzungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 11 leistungen für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012
- nichts ändert. Der Einnahmenüberschuss wäre lediglich etwas grösser. Im Falle einer revisionsweisen Neuberechnung zufolge Änderung anderer Pa- rameter (insbesondere auch hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens der Ehegattin) wäre das Einkommen jedoch korrekt einzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er erziele seit Mai 2013 kein Einkommen mehr, ist dies für die hier fragliche Leistungsperiode 2012 nicht von Bedeutung. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, sollte der Beschwerdeführer zufolge Stellenverlusts tatsächlich kein Ein- kommen mehr erzielen, ob er nicht allenfalls Anspruch auf ein Ersatzein- kommen der Arbeitslosenversicherung hatte und ihm unter Umständen auch ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, denn immerhin war er nun seit Jahren in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
E. 3.4 Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2012 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 324) ist nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 5 Juni 2013 (IV-Akten, Dokument 77) für die Zeit zwischen Januar und Dezember 2008 eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen. Diese Ver- fügung wurde angefochten (Verfahren IV/2013/595) und vom Verwaltungs- gericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wur- de zu weiteren Abklärungen an die IV zurückgewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt damit noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Unter diesen Umständen ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit durch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren autonom zu prüfen. Dabei sind die Überlegungen dieses Gerichts im Urteil vom 5. Dezember 2013 (IV/2013/5959) betreffend Invalidität und Invalidenleistungen für die Ehefrau jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen. Soweit der zuständi- gen Kammer des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Invalidenversiche- rung in dieser Hinsicht eine abschliessende Festlegung die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend nicht möglich war, ist es dies dem Gericht auch im vorliegenden Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen nicht. Eine Erwerbsunfähigkeit ist derzeit nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt. Bis zum Entscheid der IV basiert die Anmeldung - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 ausdrücklich auch so festge- halten wurde - lediglich auf der subjektiven Überzeugung der versicherten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 10 Person, arbeitsunfähig zu sein, und es bestehen (noch) keine rechtlich ver- bindlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Diese zunächst bloss sub- jektive Überzeugung der eigenen Arbeitsunfähigkeit kann bei der Frage, ob hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Verzichtsein- kommen angerechnet wird oder nicht, nicht massgebend sein, würde dies doch dazu führen, dass bei einem - die fragliche Zeit betreffend erneuten - negativen Entscheid der IV bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden müssten. Stattdessen wird die Erwerbsfähigkeit zunächst vermutet und nur in begründeten Ausnahmefällen verneint (E. 2.3 hiervor). Damit ist die Annahme der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit nicht zu beanstanden. Immerhin ist der Beschwerdeführer jedoch auch darauf hinzuweisen, dass, sollte in einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil feststehen, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu überprüft und die Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ausgerichtet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin anerkennt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2013) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 465 EL SCI/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters 6. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer- deführer) meldete sich im Januar 2006 bei der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 17. August 2006 (AB 104) wurde sein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen für den Monat Januar 2006 und ab 1. Mai 2006 bejaht. B. Nachdem die AKB von einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Versicherten erfahren hatte, forderte sie von ihm mit Verfügung vom 3. Mai 2007 (AB 120) Fr. 2‘048.-- zurück wegen zu viel ausgerichteten Ergänzungsleis- tungen in den Monaten Februar bis April 2007. Ab Mai 2007 wurde der An- spruch weiterhin bejaht. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (AB 128) teilte die AKB der Ehefrau des Versicherten mit, von ihr werde erwartet, dass sie ihre Erwerbsfähigkeit ausnütze und ein entsprechendes Einkommen erziele. Wo kein oder ein zu geringes Einkommen erzielt werde, sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Davon sei nur abzusehen, wenn dessen Erzielung im Einzel- fall nicht möglich sei. Sie erhalte Gelegenheit, eine allfällige Unmöglichkeit der Erzielung des Mindesteinkommens mit Belegen darzutun. Am 21. Januar 2008 führte die Ehefrau des Versicherten aus, sie sei in der Wintersaison aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Allerdings habe sie eine neue Arbeitsstelle in Aussicht. Sie werde der AKB die entsprechenden Unterlagen nach Erhalt zusenden (AB 129).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 3 Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 (AB 135) reduzierte die AKB die Ergän- zungsleistungen per 1. November 2008, weil für die Ehefrau ein Mindes- terwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Am 18. August 2008 machte der Versicherte gegenüber der AKB geltend, seine Ehefrau sei ar- beitsunfähig und habe sich am 18. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Der Entscheid vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und ihnen seien Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe auszuzahlen (AB 138). Die AKB teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2008 (AB 140) mit, sie halte an ihrer Verfügung vom 13. Mai 2008 fest und be- lasse das zumutbare Einkommen in der Berechnung. Falls seiner Ehefrau von der IV eine Rente zugesprochen werden sollte, werde sie den An- spruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu berechnen. D. Mit Verfügung vom 16. März 2012 (AB 173) stellte die AKB die Ergän- zungsleistungen des Versicherten aufgrund einer Meldepflichtverletzung vorsorglich ein. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2012 Einspra- che (AB 181). Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 293) berechnete die AKB die Ergän- zungsleistungen rückwirkend und für die Zukunft neu. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2007 ein nicht gemeldetes Einkommen des Versicherten. Er habe keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Seine Einsprache vom 15. Februar (recte: April) 2012 (AB 181) werde als erledigt betrachtet. Gleichzeitig forderte die AKB vom Versicherten Fr. 43‘301.-- zu viel bezahlte Leistungen zurück (AB 293). Die Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 293) wurde vom Versicher- ten nicht in Frage gestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 4 E. Am 27. September 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (AB 315). Mit Verfügung vom 20. November 2012 (AB 317) verneinte die AKB unter Anrechnung eines Einkommens des Versicherten sowie eines hypotheti- schen Einkommens der Ehefrau einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Dezember 2012 (AB 319) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 324) ab. F. Hiergegen erhob der Versicherte mit Postaufgabe vom 31. Mai 2013 Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer angemessenen Ergänzungsleistung. Zur Begründung führt er aus, seiner Ehefrau dürfe kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, da sie arbeitsunfähig sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, inzwischen sei von seiner Ehefrau in Sachen Invalidenversicherung beim Gericht ein Verfahren anhängig gemacht worden. Er erklärte, an seinen Anträgen festzuhalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2013 machte der Instrukti- onsrichter die Parteien darauf aufmerksam, dass im EL-Verfahren die dem Gericht vorliegenden IV-Akten des die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens IV/2013/595 beigezogen werden. Weiter erwog er, dass ohne Gegenbericht auf die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet werde, da die IV-Akten dem Beschwerdeführer bekannt seien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 5 und die Beschwerdegegnerin sie für nicht massgeblich erklärt habe. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen. Am 20. September 2013 liess der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau dem Gericht eine weitere Eingabe zugehen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 20. November 2012 (AB 317) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2013 (AB 324), worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September
2012. Nicht zum Streitgegenstand gehört die Rückforderung der ab Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 6 2007 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen, da hierüber bereits in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 293) ent- schieden wurde. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.4 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2012 (vgl. E. 1.2 hiervor) den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 7 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver- zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypotheti- sches Einkommen des Ehegatten einer EL beantragenden versicherten Person anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 134 V 61 E. 4.1 mit Hinweis; AHI 2001 S. 133 E. 1b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 90 E. 1). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe- mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge- sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dau- er der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähig- keit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 8 ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 30. Mai 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, seiner Ehefrau sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie seit dem Jahr 2008 bei der IV angemeldet sei. Sodann reichte er einen Arztbericht der behandelnden Psychiaterin seiner Ehefrau ein, datiert vom 9. April 2013 (Beschwerdebeilage [BB] 3), worin eine seit 6. Februar 2013 bis auf weiteres dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. In der Replik vom 15. August 2013 führt der Beschwerdeführer weiter aus, seine Ehefrau habe keineswegs auf Einkünfte verzichtet, sie habe sich um Arbeit bemüht, aber stets Absagen erhalten. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass auch bei der Ausgleichskasse Arbeitsbemühungen einzu- reichen seien. Zudem sei es zwiespältig, eine IV-Rente zu beantragen und sich gleichzeitig auf Arbeitssuche zu begeben. Gegen das ihm angerechne- te Einkommen wendet er schliesslich ein, dass er den unregelmässigen Nebenverdienst seit Ende Mai 2013 nicht mehr erziele. 3.2 3.2.1 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ergibt sich - unter Anwendung des hierfür massgeblichen strengen Massstabs (vgl. E. 2.3 hiervor) - mit hinreichender Klarheit, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. So erwarb die aus dem Land X stammende Ehefrau nach der Grundschule die Matura und besuchte an- schliessend die Hotelfachschule, womit sie über eine gute Ausbildung ver- fügt. Seit 1991 arbeitete sie in der Schweiz (seit 1996 besitzt sie eine Nie- derlassungsbewilligung) im Gastronomiebereich und spricht nach eigenen Angaben sechs Sprachen (IV-Akten, Dokument 3, 6 und 64). Ihre fehlende Schweizer Staatsangehörigkeit steht der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähig- keit nicht entgegen. In dem die strittigen Leistungen betreffenden Zeitraum war die Ehefrau sodann 55 Jahre alt. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts gilt eine Vermutung der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeits- fähigkeit auf jeden Fall bis zum 60. Lebensjahr (Entscheid des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 9
12. September 2013, 9C_255/2013, E. 4.3 mit Hinweis). Dabei ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau des Be- schwerdeführers bereits seit November 2008 die Schadenminderung ver- langt (Verfügung vom 13. Mai 2008 [AB 135]). Schliesslich bestehen keine Anzeichen dafür, dass auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine passenden Stellen vorhanden wären. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe sich um Arbeit bemüht und immer nur Absagen erhalten, er reicht aber keinerlei Unterlagen ein, welche dies bestätigen würden. Aus seinem Einwand, es sei zwiespältig, eine IV-Rente zu beantragen und gleichzeitig auf Stellensuche zu sein, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Juni 2008 bei der IV zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV-Bern im Verfahren IV/2013/595 [IV-Akten], Dokument 1). Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom
5. Juni 2013 (IV-Akten, Dokument 77) für die Zeit zwischen Januar und Dezember 2008 eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen. Diese Ver- fügung wurde angefochten (Verfahren IV/2013/595) und vom Verwaltungs- gericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wur- de zu weiteren Abklärungen an die IV zurückgewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt damit noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Unter diesen Umständen ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit durch die Ehefrau im vorliegenden Verfahren autonom zu prüfen. Dabei sind die Überlegungen dieses Gerichts im Urteil vom 5. Dezember 2013 (IV/2013/5959) betreffend Invalidität und Invalidenleistungen für die Ehefrau jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen. Soweit der zuständi- gen Kammer des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Invalidenversiche- rung in dieser Hinsicht eine abschliessende Festlegung die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend nicht möglich war, ist es dies dem Gericht auch im vorliegenden Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen nicht. Eine Erwerbsunfähigkeit ist derzeit nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt. Bis zum Entscheid der IV basiert die Anmeldung - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 ausdrücklich auch so festge- halten wurde - lediglich auf der subjektiven Überzeugung der versicherten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 10 Person, arbeitsunfähig zu sein, und es bestehen (noch) keine rechtlich ver- bindlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Diese zunächst bloss sub- jektive Überzeugung der eigenen Arbeitsunfähigkeit kann bei der Frage, ob hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein Verzichtsein- kommen angerechnet wird oder nicht, nicht massgebend sein, würde dies doch dazu führen, dass bei einem - die fragliche Zeit betreffend erneuten - negativen Entscheid der IV bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden müssten. Stattdessen wird die Erwerbsfähigkeit zunächst vermutet und nur in begründeten Ausnahmefällen verneint (E. 2.3 hiervor). Damit ist die Annahme der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit nicht zu beanstanden. Immerhin ist der Beschwerdeführer jedoch auch darauf hinzuweisen, dass, sollte in einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil feststehen, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu überprüft und die Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ausgerichtet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin anerkennt. 3.2.3 Aufgrund des Dargelegten ist die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs und der daraufhin andau- ernden unveränderten Situation mindestens bis Ende 2012 nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Das angerechnete Verzicht- seinkommen von Fr. 36‘000.-- jährlich bzw. Fr. 3‘000.-- monatlich ist nicht zu beanstanden und liegt zudem auch wesentlich unter den statistischen Durchschnittseinkommen für Tätigkeiten, wie sie der Ehefrau des Be- schwerdeführers zumutbar wären (vgl. dazu: Schweizerische Lohnstruktur- erhebung 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen = Fr. 4‘225.-- monatlich). 3.3 Dem Beschwerdeführer rechnete die Beschwerdegegnerin ein Ein- kommen von Fr. 18‘225.-- für das Jahr 2012 an. Dies ist mit Blick auf die eingereichten Lohnabrechnungen (AB 296 ff.) nicht zu beanstanden. Viel- mehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das mass- gebliche Einkommen gar noch etwas höher wäre, als in der Berechnung eingesetzt, und der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 324) bzw. die Verfügung vom 20. November 2012 (AB 317) insoweit zu korrigieren wäre. Auf die Berechnung der entsprechenden Korrektur kann hier jedoch verzichtet werden, da sich am Ergebnis - kein Anspruch auf Ergänzungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 11 leistungen für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012
- nichts ändert. Der Einnahmenüberschuss wäre lediglich etwas grösser. Im Falle einer revisionsweisen Neuberechnung zufolge Änderung anderer Pa- rameter (insbesondere auch hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens der Ehegattin) wäre das Einkommen jedoch korrekt einzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er erziele seit Mai 2013 kein Einkommen mehr, ist dies für die hier fragliche Leistungsperiode 2012 nicht von Bedeutung. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, sollte der Beschwerdeführer zufolge Stellenverlusts tatsächlich kein Ein- kommen mehr erzielen, ob er nicht allenfalls Anspruch auf ein Ersatzein- kommen der Arbeitslosenversicherung hatte und ihm unter Umständen auch ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, denn immerhin war er nun seit Jahren in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. 3.4 Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2012 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 (AB 324) ist nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2013, EL/2013/465, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2013)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.