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200 2013 456

Bern VerwG · 2013-05-30 · Deutsch BE

Klage vom 30. Mai 2013 (1064621)

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene, bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) berufsvor- sorgeversicherte A.________, liess sich per 1. Oktober 2011 vorzeitig pen- sionieren. Die BPK richtet ihm eine Alters- sowie eine Überbrückungsrente aus (Akten der BPK, Antwortbeilage [AB] 1c). Letztere errechnete sie auf 75% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente. Unter Hinweis auf sein lang- jähriges Konkubinat verlangte A.________ die Ausrichtung einer Überbrü- ckungsrente in der Höhe von 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente gemäss der Bestimmung für verheiratete Versicherte; die BPK lehnte dies ab mit der Begründung, die Überbrückungsrente für unverheiratete Versi- cherte betrage 75% (Klagebeilage [KB] 1). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 erhob A.________ (nachfolgend: Kläger) Klage gegen die BPK (nachfolgend: Beklagte) mit dem Antrag um Verurtei- lung der Beklagten zur Ausrichtung einer Überbrückungsrente in der Höhe von 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente ab Oktober 2011. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Reglementsbestimmung, die für unverheiratete Versicherte eine tiefere (75%) Überbrückungsrente vorsehe, als für Verheiratete (90%), verletze das Diskriminierungsverbot sowie das Recht auf freie Wahl des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Mit Klageantwort vom 14. August 2013 beantragt die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die kostenfällige Klageabweisung. Zur Be- gründung wird hauptsächlich geltend gemacht, das Vorsorgereglement sei amtlich bewilligt worden und halte den gesetzlichen Anforderungen, insbe- sondere auch dem Gleichheitsgebot, stand. Unterscheidungen zwischen Ehepaaren und Ledigen/Konkubinatspaaren seien vielerorts anzutreffen und ausdrücklich gewollt; eine Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten sei darin nicht zu erblicken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 3

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 30. Mai 2013 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Überbrückungsrente bzw. ob diese 75% oder 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente beträgt. Der Anspruch auf die Überbrückungsrente besteht vorliegend längstens im Zeit- raum vom 1. Oktober 2011 (Pensionierung [AB 1b]) bis zum 31. Mai 2014 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Klägers [geb. … 1949]). Bei einer Überbrückungsrente in der Höhe von 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente beliefe sich der Anspruch von Oktober 2011 bis De- zember 2012 auf monatlich Fr. 2‘088.-- (90% von Fr. 2‘320.-- [Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {AS 2010 4577; in Kraft gewesen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012} i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 {AHVG; SR 831.10}]). Dagegen beträgt die von der Beklagten errechnete Rente in diesem Zeitraum Fr. 1‘740.-- pro Monat (75% von Fr. 2‘320.-- [vgl. AB 1a]). Von Januar 2013 bis Mai 2014 würde die Überbrückungsrente gemäss dem Antrag des Klägers Fr. 2‘106.-- pro Monat betragen (90% von Fr. 2‘340.-- [Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {SR 831.108; in Kraft seit dem 1. Januar 2013} i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AHVG]). Die von der Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 4 errechnete Rente beträgt in diesem Zeitraum Fr. 1‘755.-- (75% von Fr. 2‘340.-- [vgl. AB 1c]). Die Differenz zwischen verlangter und ausgerichteter Überbrückungsrente beträgt monatlich Fr. 348.-- (Oktober 2011 bis Dezember 2012) bzw. Fr. 351.-- (Januar 2013 bis Mai 2014), d.h. total Fr. 11‘187.-- (15 Monate à Fr. 348.-- + 17 Monate à Fr. 351.--). Da der Streitwert somit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Die Überbrückungsrente beträgt: a für das unverheiratete Mitglied 75 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente b für das verheiratete Mitglied - 90 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente, wenn der Ehegatte des Mitglieds keine Rente der AHV oder IV be- zieht; - 60 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente, wenn der Ehegatte des Mitglieds eine Rente der AHV oder IV be- zieht oder das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat. […]

E. 2.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Die Vorsorgeeinrichtun- gen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeein- richtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Min- destvorschriften zu beachten haben (vgl. Art. 6 BVG). Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, d.h. registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Min- destbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 129 ff., 574). Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG) haben die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 5 Verfassungsgrundsätze, namentlich das Gebot der Rechtsgleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228).

E. 2.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 141). Vorsorgeverträge privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen; die Auslegung der einschlägigen (Reglements-)Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316; STAUFFER, a.a.O., S. 143 f.).

E. 2.3 Art. 34 des Reglements Nr. 1 (Mitgliedschaft und Leistungen) der Beklagten (nachfolgend: Reglement [AB 2 {Stand 1. Januar 2011}], vgl. auch BSG 153.411.101) regelt den Anspruch auf eine Überbrückungsrente und lautet wie folgt: 1 Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der BPK, die noch kei- ne AHV-Rente beziehen, haben bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 6 Es ist unbestritten, dass die im Streit liegende Überbrückungsrente eine überobligatorische Leistung darstellt (vgl. auch BGE 138 V 366 E. 2.3 S. 369; vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 278). Ebenso unstreitig ist der grundsätz- liche Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Rente. Mit einer Überbrückungsrente wird die Altersleistung der AHV für die Zeit von der vorzeitigen Pensionierung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters – zumindest teilweise – ersetzt. Der Zweck einer Über- brückungsrente liegt darin, die Leistungen der ersten und zweiten Säule zu koordinieren und der versicherten Person zusätzliche Leistungen bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs der AHV zu erbringen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. April 2003, B 53/01, E. 4.1 mit Hinweis auf SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 E. 3d). Es sollen finanzielle Folgen der Frühpensionierung abgefedert (Entscheid des BGer vom 17. Mai 2011, 9C_284/2011, E. 3.4) resp. wirtschaftliche Schwierigkeiten gemildert werden, welche entstehen können, wenn und solange eine versicherte Person im Falle eines vorzeiti- gen Altersrücktritts noch keine AHV-Altersrente bezieht. Die versicherte Person soll bei einer vorzeitigen Pensionierung finanziell in etwa so gestellt werden, wie wenn bereits die ordentliche AHV-Altersrente fliessen würde. Damit soll die Möglichkeit eines vorzeitigen Altersrücktritts auch Versicher- ten eröffnet werden, die ohne eine solche zusätzliche Leistung aus finanzi- ellen Gründen darauf verzichten müssten. Ob eine Überbrückungsrente aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person tatsäch- lich notwendig ist oder ob jene über anderweitige Einkünfte verfügt, mit welchen die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters abgedeckt werden kann, ist nach der vorliegenden reglementarischen Konzeption unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 4.1 S. 53) zur Folge hat.

E. 4.1.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere ver- letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Un- gleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 137 V 121 E. 5.3 S. 125). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehand- lung dar; entsprechende Anknüpfungspunkte sind beispielsweise die Her- kunft, das Geschlecht, die Lebensform oder die religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Das Diskriminierungs- verbot schliesst jedoch die Anknüpfung an ein solches Merkmal nicht absolut aus. Eine entsprechende Anknüpfung begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung; dieser kann al- lerdings durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53). Ob die hier beanstandete Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten unter dem Aspekt der allgemeinen Rechts- gleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) oder aufgrund des Diskriminierungsverbots (Lebensform [Art. 8 Abs. 2 BV]) zu beurteilen ist, muss – wie aus nachfol- genden Ausführungen hervorgeht – nicht abschliessend geprüft werden.

E. 4.1.2 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen Vorsorge namentlich in der Gestaltung der Leistungen weitgehend frei sind (E. 2.1 hiervor), kommt der Beklagten in der reglementarischen Ausgestaltung des Überbrückungsrentenan- spruchs ein grosser Spielraum zu. Zwar sind dabei die verfassungsmässi- gen Grundsätze zu beachten. Diese gelten jedoch nicht absolut (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 123). Namentlich der Gleichbehandlungsgrundsatz schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären einer Vorsorgeeinrichtung nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden; innerhalb der gebil- deten Gruppen sind die Destinatäre einander jedoch gleichzustellen (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 8 Die hier zur Diskussion stehende Kategorisierung bzw. die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Mitgliedern der Beklagten basiert auf einem objektiven Kriterium (Zivilstand). Die unterschiedliche Berechnung der Überbrückungsrente erfolgt nicht aufgrund subjektiver Er- wägungen, willkürlicher Auswahl oder gar im Sinne von „à la carte- Versicherungen“ (BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 203). Die vom Kläger beanstan- dete Reglementsbestimmung hält Art. 1f der Verordnung über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) stand, der das Gleichbehandlungsgebot in dem Sin- ne konkretisiert, als der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten ist, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Weder wird geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für die Versicherten des Kollektivs, dem der Kläger angehört (vorzeitig pensionierte unverheiratete Mitglieder), unterschiedliche Vorsorgepläne oder Konditionen gelten würden.

E. 4.2 Weiter sieht der Kläger in der genannten Reglementsbestimmung das Recht auf freie Wahl einer anderen (als der Ehe) Form des gemein- schaftlichen Zusammenlebens nach Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verletzt. Seiner Argumentation („Drängen mittels finanzieller Schlechterstellung in eine formell geschlossene Ehe“ [Klage, S. 4]) kann jedoch nicht gefolgt werden:

E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert sind. Entsprechende (Grund-)Rechte begründen nur ausnahmsweise und punktuell einen direkten Leistungsanspruch (vgl. den zur Publikation vorge- sehenen Entscheid des BGer vom 6. Dezember 2013, 9C_383/2013, E. 5.3 in Bezug auf Art. 14 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon- vention [EMRK; SR 0.101]).

E. 4.2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Konkubinat nicht „in jeder Hinsicht einer ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt“ (Klage, S. 4). Vielmehr bestehen weiterhin, d.h. ungeachtet der gesellschaftlichen Verän- derungen in den vergangenen Jahrzehnten, gewichtige (rechtliche) Unter- schiede, namentlich im Bereich des Erbrechts, des Steuerrechts, der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 9 terhaltspflicht und insbesondere auch im Sozialversicherungs- und im Be- rufsvorsorgerecht (vgl. BGer 9C_383/2013, E. 6.1 und 6.2; vgl. auch Kla- geantwort S. 5). Im soeben zitierten Entscheid hatte sich das Bundesge- richt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rentenplafonierung (Art. 35 AHVG) eine unzulässige Diskriminierung von Verheirateten ge- genüber unverheiratet zusammenlebenden Paaren darstellt. Dies wurde verneint (E. 9). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigte das Bundes- gericht auf, dass Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren im Sozial- versicherungsbereich nicht nur Nachteile (Plafonierung), sondern auch Vor- teile (Zusatzleistungen, Beitragserleichterungen) zukommen, und dass so- gar Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren stattfinden (E. 6.2). Ferner wurde festgestellt, dass der Gesetzgeber, des- sen Aufgabe es – allenfalls – wäre, die Sozialversicherungsleistungen zivil- standsunabhängig auszugestalten, entsprechenden Bestrebungen bislang nie Folge gegeben hat; dies auch unter Hinweis darauf, dass das Versiche- rungssystem insgesamt „austariert“ sei (E. 6.3; zum Ganzen vgl. auch Bot- schaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2013 zur Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ [BBl 2013 S. 8530 und S. 8532]; BGE 137 V 133 E. 6.3 S. 142). Ganz allgemein kann somit gesagt werden, dass eine unterschiedliche Be- handlung von verheirateten und unverheirateten Versicherten nicht per se unzulässig, sondern vielmehr nach wie vor in weiten Teilen der Rechtsord- nung verbreitet ist, namentlich im Sozialversicherungs- und Berufsvorsor- gebereich. Der Anspruch verheirateter Personen auf Gleichbehandlung mit Konkubinatspaaren – und umgekehrt – ist keinesfalls absolut (BGer 9C_383/2013, E. 6.1; vgl. bspw. BGE 137 V 133).

E. 4.2.3 Unter Mitberücksichtigung des Zwecks der Überbrückungsrente (E. 3 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass bei verheirateten Mitgliedern der Beklagten für die Überbrückungsrente ein höherer Ansatz (90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente) zur Anwendung gelangt als bei nicht Verheirateten (75%). Bei verheirateten Personen fallen bis zum Zeitpunkt, in dem auch der zweite Ehepartner rentenberechtigt wird (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b 2. Lemma des Reglements), denn auch höhere Lebenshal- tungskosten an, wofür – im Gegensatz zum Konkubinat – eine gesetzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 10 Unterstützungspflicht besteht (vgl. Art. 163 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). Die begünstigende Behandlung verheirateter Versicherter hat damit einen Bezug zur eherechtlichen Unterstützungs- pflicht. Die hier streitige (aufsichtsrechtlich geprüfte [KB 3, 5]) Reglements- bestimmung bewirkt zwar eine Ungleichbehandlung; diese erweist sich nach dem Gesagten aber nicht nur als sachlich begründet, sondern ist auch verhältnismässig: Die Verhältnismässigkeit ist insbesondere in quanti- tativer (um 15% tieferer Ansatz) sowie in zeitlicher Hinsicht (beschränkte Dauer) gegeben. Damit liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass die vorübergehende Ausrichtung einer betraglich tieferen Überbrückungs- rente für die unverheirateten Mitglieder der Beklagten eine (einer Diskrimi- nierung immanente) „Herabwürdigung oder Ausgrenzung“ (BGE 135 I 49 E.

E. 4.3 Daran vermag – wie in der Klageantwort (S. 3 f.) zu Recht ausge- führt wird – weder die Ausrichtung der Kinderrente noch eine allfällige Be- rufsvorsorgeversicherung der Lebenspartnerin des Klägers bei der Beklag- ten oder der Hypothekarvertrag etwas zu ändern. Weiterungen hierzu sind von vornherein obsolet.

E. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist in der fraglichen Reglementsbestim- mung weder ein unzulässiger Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder eine Diskriminierung noch eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Zusammenlebens auszumachen. Die Beklagte hat die Überbrückungs- rente des (unverheirateten) Klägers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. a des Reglements korrekt auf 75% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente berechnet. Folglich ist die Klage vom 30. Mai 2013 abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 11 schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal dem Klä- ger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Fürsprecher B.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 456 BV publiziert in BVR 2014 S. 374 SCP/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Kläger gegen Bernische Pensionskasse Direktion, Schläflistrasse 17, 3000 Bern 25 vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagte betreffend Klage vom 30. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene, bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) berufsvor- sorgeversicherte A.________, liess sich per 1. Oktober 2011 vorzeitig pen- sionieren. Die BPK richtet ihm eine Alters- sowie eine Überbrückungsrente aus (Akten der BPK, Antwortbeilage [AB] 1c). Letztere errechnete sie auf 75% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente. Unter Hinweis auf sein lang- jähriges Konkubinat verlangte A.________ die Ausrichtung einer Überbrü- ckungsrente in der Höhe von 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente gemäss der Bestimmung für verheiratete Versicherte; die BPK lehnte dies ab mit der Begründung, die Überbrückungsrente für unverheiratete Versi- cherte betrage 75% (Klagebeilage [KB] 1). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 erhob A.________ (nachfolgend: Kläger) Klage gegen die BPK (nachfolgend: Beklagte) mit dem Antrag um Verurtei- lung der Beklagten zur Ausrichtung einer Überbrückungsrente in der Höhe von 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente ab Oktober 2011. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Reglementsbestimmung, die für unverheiratete Versicherte eine tiefere (75%) Überbrückungsrente vorsehe, als für Verheiratete (90%), verletze das Diskriminierungsverbot sowie das Recht auf freie Wahl des gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Mit Klageantwort vom 14. August 2013 beantragt die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die kostenfällige Klageabweisung. Zur Be- gründung wird hauptsächlich geltend gemacht, das Vorsorgereglement sei amtlich bewilligt worden und halte den gesetzlichen Anforderungen, insbe- sondere auch dem Gleichheitsgebot, stand. Unterscheidungen zwischen Ehepaaren und Ledigen/Konkubinatspaaren seien vielerorts anzutreffen und ausdrücklich gewollt; eine Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten sei darin nicht zu erblicken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 30. Mai 2013 geltend ge- machten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Überbrückungsrente bzw. ob diese 75% oder 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente beträgt. Der Anspruch auf die Überbrückungsrente besteht vorliegend längstens im Zeit- raum vom 1. Oktober 2011 (Pensionierung [AB 1b]) bis zum 31. Mai 2014 (Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des Klägers [geb. … 1949]). Bei einer Überbrückungsrente in der Höhe von 90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente beliefe sich der Anspruch von Oktober 2011 bis De- zember 2012 auf monatlich Fr. 2‘088.-- (90% von Fr. 2‘320.-- [Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {AS 2010 4577; in Kraft gewesen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012} i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 {AHVG; SR 831.10}]). Dagegen beträgt die von der Beklagten errechnete Rente in diesem Zeitraum Fr. 1‘740.-- pro Monat (75% von Fr. 2‘320.-- [vgl. AB 1a]). Von Januar 2013 bis Mai 2014 würde die Überbrückungsrente gemäss dem Antrag des Klägers Fr. 2‘106.-- pro Monat betragen (90% von Fr. 2‘340.-- [Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {SR 831.108; in Kraft seit dem 1. Januar 2013} i.V.m. Art. 34 Abs. 3 AHVG]). Die von der Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 4 errechnete Rente beträgt in diesem Zeitraum Fr. 1‘755.-- (75% von Fr. 2‘340.-- [vgl. AB 1c]). Die Differenz zwischen verlangter und ausgerichteter Überbrückungsrente beträgt monatlich Fr. 348.-- (Oktober 2011 bis Dezember 2012) bzw. Fr. 351.-- (Januar 2013 bis Mai 2014), d.h. total Fr. 11‘187.-- (15 Monate à Fr. 348.-- + 17 Monate à Fr. 351.--). Da der Streitwert somit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Die Vorsorgeeinrichtun- gen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Der Passus „im Rahmen dieses Gesetzes“ bedeutet, dass die Vorsorgeein- richtungen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Min- destvorschriften zu beachten haben (vgl. Art. 6 BVG). Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, d.h. registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weitergehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Komponenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durchführung verschiedene Bereiche der für den Min- destbereich geltenden Bestimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt worden. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 129 ff., 574). Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG) haben die Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 5 Verfassungsgrundsätze, namentlich das Gebot der Rechtsgleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228). 2.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 141). Vorsorgeverträge privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen; die Auslegung der einschlägigen (Reglements-)Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316; STAUFFER, a.a.O., S. 143 f.). 2.3 Art. 34 des Reglements Nr. 1 (Mitgliedschaft und Leistungen) der Beklagten (nachfolgend: Reglement [AB 2 {Stand 1. Januar 2011}], vgl. auch BSG 153.411.101) regelt den Anspruch auf eine Überbrückungsrente und lautet wie folgt: 1 Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der BPK, die noch kei- ne AHV-Rente beziehen, haben bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Anspruch auf eine Überbrückungsrente. 2 Die Überbrückungsrente beträgt: a für das unverheiratete Mitglied 75 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente b für das verheiratete Mitglied - 90 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente, wenn der Ehegatte des Mitglieds keine Rente der AHV oder IV be- zieht; - 60 Prozent des Höchstbetrages der AHV-Altersrente, wenn der Ehegatte des Mitglieds eine Rente der AHV oder IV be- zieht oder das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht hat. […] 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 6 Es ist unbestritten, dass die im Streit liegende Überbrückungsrente eine überobligatorische Leistung darstellt (vgl. auch BGE 138 V 366 E. 2.3 S. 369; vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 278). Ebenso unstreitig ist der grundsätz- liche Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Rente. Mit einer Überbrückungsrente wird die Altersleistung der AHV für die Zeit von der vorzeitigen Pensionierung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters – zumindest teilweise – ersetzt. Der Zweck einer Über- brückungsrente liegt darin, die Leistungen der ersten und zweiten Säule zu koordinieren und der versicherten Person zusätzliche Leistungen bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs der AHV zu erbringen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. April 2003, B 53/01, E. 4.1 mit Hinweis auf SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 E. 3d). Es sollen finanzielle Folgen der Frühpensionierung abgefedert (Entscheid des BGer vom 17. Mai 2011, 9C_284/2011, E. 3.4) resp. wirtschaftliche Schwierigkeiten gemildert werden, welche entstehen können, wenn und solange eine versicherte Person im Falle eines vorzeiti- gen Altersrücktritts noch keine AHV-Altersrente bezieht. Die versicherte Person soll bei einer vorzeitigen Pensionierung finanziell in etwa so gestellt werden, wie wenn bereits die ordentliche AHV-Altersrente fliessen würde. Damit soll die Möglichkeit eines vorzeitigen Altersrücktritts auch Versicher- ten eröffnet werden, die ohne eine solche zusätzliche Leistung aus finanzi- ellen Gründen darauf verzichten müssten. Ob eine Überbrückungsrente aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person tatsäch- lich notwendig ist oder ob jene über anderweitige Einkünfte verfügt, mit welchen die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters abgedeckt werden kann, ist nach der vorliegenden reglementarischen Konzeption unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. 4.1 Der Kläger macht geltend, Art. 34 Abs. 2 lit. a des Reglements ver- stosse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 7 4.1.1 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere ver- letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Un- gleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 137 V 121 E. 5.3 S. 125). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehand- lung dar; entsprechende Anknüpfungspunkte sind beispielsweise die Her- kunft, das Geschlecht, die Lebensform oder die religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV). Das Diskriminierungs- verbot schliesst jedoch die Anknüpfung an ein solches Merkmal nicht absolut aus. Eine entsprechende Anknüpfung begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung; dieser kann al- lerdings durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53). Ob die hier beanstandete Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten unter dem Aspekt der allgemeinen Rechts- gleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) oder aufgrund des Diskriminierungsverbots (Lebensform [Art. 8 Abs. 2 BV]) zu beurteilen ist, muss – wie aus nachfol- genden Ausführungen hervorgeht – nicht abschliessend geprüft werden. 4.1.2 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der überobligatorischen Vorsorge namentlich in der Gestaltung der Leistungen weitgehend frei sind (E. 2.1 hiervor), kommt der Beklagten in der reglementarischen Ausgestaltung des Überbrückungsrentenan- spruchs ein grosser Spielraum zu. Zwar sind dabei die verfassungsmässi- gen Grundsätze zu beachten. Diese gelten jedoch nicht absolut (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 123). Namentlich der Gleichbehandlungsgrundsatz schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären einer Vorsorgeeinrichtung nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden; innerhalb der gebil- deten Gruppen sind die Destinatäre einander jedoch gleichzustellen (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 8 Die hier zur Diskussion stehende Kategorisierung bzw. die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Mitgliedern der Beklagten basiert auf einem objektiven Kriterium (Zivilstand). Die unterschiedliche Berechnung der Überbrückungsrente erfolgt nicht aufgrund subjektiver Er- wägungen, willkürlicher Auswahl oder gar im Sinne von „à la carte- Versicherungen“ (BGE 120 Ib 199 E. 3c S. 203). Die vom Kläger beanstan- dete Reglementsbestimmung hält Art. 1f der Verordnung über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) stand, der das Gleichbehandlungsgebot in dem Sin- ne konkretisiert, als der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten ist, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. Weder wird geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für die Versicherten des Kollektivs, dem der Kläger angehört (vorzeitig pensionierte unverheiratete Mitglieder), unterschiedliche Vorsorgepläne oder Konditionen gelten würden. 4.2 Weiter sieht der Kläger in der genannten Reglementsbestimmung das Recht auf freie Wahl einer anderen (als der Ehe) Form des gemein- schaftlichen Zusammenlebens nach Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verletzt. Seiner Argumentation („Drängen mittels finanzieller Schlechterstellung in eine formell geschlossene Ehe“ [Klage, S. 4]) kann jedoch nicht gefolgt werden: 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert sind. Entsprechende (Grund-)Rechte begründen nur ausnahmsweise und punktuell einen direkten Leistungsanspruch (vgl. den zur Publikation vorge- sehenen Entscheid des BGer vom 6. Dezember 2013, 9C_383/2013, E. 5.3 in Bezug auf Art. 14 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon- vention [EMRK; SR 0.101]). 4.2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Konkubinat nicht „in jeder Hinsicht einer ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt“ (Klage, S. 4). Vielmehr bestehen weiterhin, d.h. ungeachtet der gesellschaftlichen Verän- derungen in den vergangenen Jahrzehnten, gewichtige (rechtliche) Unter- schiede, namentlich im Bereich des Erbrechts, des Steuerrechts, der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 9 terhaltspflicht und insbesondere auch im Sozialversicherungs- und im Be- rufsvorsorgerecht (vgl. BGer 9C_383/2013, E. 6.1 und 6.2; vgl. auch Kla- geantwort S. 5). Im soeben zitierten Entscheid hatte sich das Bundesge- richt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rentenplafonierung (Art. 35 AHVG) eine unzulässige Diskriminierung von Verheirateten ge- genüber unverheiratet zusammenlebenden Paaren darstellt. Dies wurde verneint (E. 9). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigte das Bundes- gericht auf, dass Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren im Sozial- versicherungsbereich nicht nur Nachteile (Plafonierung), sondern auch Vor- teile (Zusatzleistungen, Beitragserleichterungen) zukommen, und dass so- gar Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren stattfinden (E. 6.2). Ferner wurde festgestellt, dass der Gesetzgeber, des- sen Aufgabe es – allenfalls – wäre, die Sozialversicherungsleistungen zivil- standsunabhängig auszugestalten, entsprechenden Bestrebungen bislang nie Folge gegeben hat; dies auch unter Hinweis darauf, dass das Versiche- rungssystem insgesamt „austariert“ sei (E. 6.3; zum Ganzen vgl. auch Bot- schaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2013 zur Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ [BBl 2013 S. 8530 und S. 8532]; BGE 137 V 133 E. 6.3 S. 142). Ganz allgemein kann somit gesagt werden, dass eine unterschiedliche Be- handlung von verheirateten und unverheirateten Versicherten nicht per se unzulässig, sondern vielmehr nach wie vor in weiten Teilen der Rechtsord- nung verbreitet ist, namentlich im Sozialversicherungs- und Berufsvorsor- gebereich. Der Anspruch verheirateter Personen auf Gleichbehandlung mit Konkubinatspaaren – und umgekehrt – ist keinesfalls absolut (BGer 9C_383/2013, E. 6.1; vgl. bspw. BGE 137 V 133). 4.2.3 Unter Mitberücksichtigung des Zwecks der Überbrückungsrente (E. 3 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass bei verheirateten Mitgliedern der Beklagten für die Überbrückungsrente ein höherer Ansatz (90% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente) zur Anwendung gelangt als bei nicht Verheirateten (75%). Bei verheirateten Personen fallen bis zum Zeitpunkt, in dem auch der zweite Ehepartner rentenberechtigt wird (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b 2. Lemma des Reglements), denn auch höhere Lebenshal- tungskosten an, wofür – im Gegensatz zum Konkubinat – eine gesetzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 10 Unterstützungspflicht besteht (vgl. Art. 163 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). Die begünstigende Behandlung verheirateter Versicherter hat damit einen Bezug zur eherechtlichen Unterstützungs- pflicht. Die hier streitige (aufsichtsrechtlich geprüfte [KB 3, 5]) Reglements- bestimmung bewirkt zwar eine Ungleichbehandlung; diese erweist sich nach dem Gesagten aber nicht nur als sachlich begründet, sondern ist auch verhältnismässig: Die Verhältnismässigkeit ist insbesondere in quanti- tativer (um 15% tieferer Ansatz) sowie in zeitlicher Hinsicht (beschränkte Dauer) gegeben. Damit liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung vor. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass die vorübergehende Ausrichtung einer betraglich tieferen Überbrückungs- rente für die unverheirateten Mitglieder der Beklagten eine (einer Diskrimi- nierung immanente) „Herabwürdigung oder Ausgrenzung“ (BGE 135 I 49 E. 4.1 S. 53) zur Folge hat. 4.3 Daran vermag – wie in der Klageantwort (S. 3 f.) zu Recht ausge- führt wird – weder die Ausrichtung der Kinderrente noch eine allfällige Be- rufsvorsorgeversicherung der Lebenspartnerin des Klägers bei der Beklag- ten oder der Hypothekarvertrag etwas zu ändern. Weiterungen hierzu sind von vornherein obsolet. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist in der fraglichen Reglementsbestim- mung weder ein unzulässiger Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder eine Diskriminierung noch eine Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Zusammenlebens auszumachen. Die Beklagte hat die Überbrückungs- rente des (unverheirateten) Klägers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. a des Reglements korrekt auf 75% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente berechnet. Folglich ist die Klage vom 30. Mai 2013 abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/456, Seite 11 schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal dem Klä- ger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigun- gen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.