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200 2013 441

Bern VerwG · 2013-04-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. April 2013

Sachverhalt

A.

Die A.________ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B.________ hat zum Zweck

C.________ sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; als Ge-

schäftsführer ist D.________ im Handelsregister eingetragen (vgl. Internetauszug -

Handelsregister des Kantons Bern [bei den Gerichtsakten]). Zur Abrechnung der Sozi-

alversicherungsbeiträge ist sie der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend

AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen.

Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2012 (Akten der AKB, Antwortbeilage

[AB] 14) setzte die AKB für die A.________ die Lohnbeiträge (inklusive Verwaltungs-

kostenbeitrag) für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf Fr.

24‘012.10 fest. Dabei legte sie eine Jahreslohnsumme von Fr. 165‘515.-- zugrunde,

wobei sie für den Geschäftsführer ermessensweise von einem Lohn von Fr. 90‘000.--

ausging.

Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. November 2012 (AB 13) verbunden mit

dem Antrag, die Lohnbeiträge seien auf Fr. 19‘767.25 festzulegen, wies die AKB –

nachdem sie die A.________ erfolglos aufgefordert hatte, das für einen Arbeitnehmer

ausstehende Gesuch um Familienzulagen einzureichen (AB 5, 7, 8, 9, 12) und Letztere

eine von der AKB in Auftrag gegebene ausserordentliche AHV-Arbeitgeberkontrolle

verweigert hatte (AB 5, 6, 10) – mit Einspracheentscheid vom 24. April 2013 ab (AB 2),

soweit sie darauf eintrat.

B.

Hiergegen erhob die A.________ am 24. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinn-

gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Kinderzulagen sei ausgewiesen. Ausserdem habe

sie für den massgebenden Zeitraum bereits zu viel an Beiträgen einbezahlt und die von

der AKB vorgenommene Lohnsummenerhöhung von Fr. 29‘260.-- sei unbegründet.

Schliesslich beruhten auch die bisherigen Betreibungen auf nicht geschuldeten Forde-

rungen, weswegen sie die Betreibungskosten nicht zu tragen habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt sie hauptsächlich an, die Be-

schwerdeführerin habe die erforderliche Kinderzulagenanmeldung trotz wiederholter

Aufforderung nicht eingereicht, weswegen keine Kinderzulagen vergütet worden seien.

Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keine beweiskräftigen Belege über die an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, AHV/2013/441, Seite 3

den Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter vorgelegt. Im Übrigen erscheine die Ver-

anlagung auf einer Lohnsumme von Fr. 90‘000.-- für den Geschäftsführer als ange-

messen.

Am 9. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine

Eingabe samt einer Kopie der „Veranlagung Kanton“ der Beschwerdeführerin für die

Steuerperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ein (Akten der Beschwerde-

führerin [BB] 11), welche vom Instruktionsrichter als Replik entgegengenommen wurde.

Mit gleichentags erfolgter prozessleitender Verfügung gewährte der Instruktionsrichter

der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Duplik.

Mit Duplik vom 8. Oktober 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem mit Beschwer-

deantwort vom 23. August 2013 gestellten Antrag fest und wies darauf hin, dass die

von der Beschwerdeführerin eingereichte Steuerveranlagung 2011 lediglich den Ge-

winn, nicht aber die bezahlten Löhne ausweise.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung des

Betreibungsamtes E.________ ein, wonach die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung

der Betreibungen Nrn. …, … und … zurückgezogen habe (BB 13).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur- teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Ent- scheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 17. Oktober 2012 (AB 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. April 2013 (AB 2). Streitig ist die Höhe der veranlagten Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011. Zu prüfen ist da- bei einzig, ob die Beschwerdegegnerin beim Geschäftsführer zu Recht von einer Lohn- summe von Fr. 90‘000.-- ausgegangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Kinderzulagenanspruch für einen An- gestellten geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden, da im angefochtenen Entscheid darüber nicht entschieden worden ist. Der Anspruch auf Kinderzulagen und deren Höhe wird jeweils in einem separaten Verfahren, unabhängig von demjenigen der Festsetzung der Lohnbeiträge bestimmt; daran ändert nichts, dass die Ausgleichs- kasse der Arbeitgeberin die Kinderzulagen mittels Verrechnung mit den Beiträgen ver- gütet.

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin veranlagte für das Jahr 2011 Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 24‘012.10 (AB 14). Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren (AB 13) diesbezüglich Fr. 19‘767.25 zugestanden. Die Differenz beziffert sich auf Fr. 4‘224.85. Somit liegt der Streitwert unter 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begeh- ren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesent- lichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).

E. 2.2 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversiche- rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVG rechnen die Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch ab und machen die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, AHV/2013/441, Seite 5 erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 AHVV). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV).

E. 3.1 Mit Rektifikat vom 15. Oktober 2012 (AB 15) und entsprechender Veranla- gungsverfügung der Lohnbeiträge für das Jahr 2011 vom 17. Oktober 2012 (AB 14) setzte die Beschwerdegegnerin den Lohn des Geschäftsführers ermessensweise auf Fr. 90‘000.-- fest. Sie hat damit gegenüber der von der Beschwerdeführerin mit der Lohnbescheinigung (AB 26) für den Geschäftsführer deklarierten Lohnsumme eine Aufrechnung von Fr. 29‘260.-- vorgenommen. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde- gegnerin berechtigt war, die Lohnsumme des Geschäftsführers der Beschwerdeführe- rin nach Ermessen festzulegen und ob der entsprechende Betrag angemessen ist. Dies ist – wie nachfolgend darzulegen ist – zu bejahen:

E. 3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin zunächst mit Veran- lagungsverfügung vom 20. September 2011 (AB 22) ausgehend von einer Quartals- lohnsumme von Fr. 12‘455.-- die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin festsetzte. Letztere erhob am 25. Oktober 2011 dagegen Einsprache (AB 22) mit der Begründung, die ihr als Arbeitgeberin zustehenden Familienzulagen seien nicht berücksichtigt wor- den. In der Folge deklarierte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 bei einer Ge- samtlohnsumme von Fr. 136‘255.-- für den Geschäftsführer ein Jahreseinkommen von Fr. 60‘740.--; ebenso beanspruchte sie darin Familienzulagen für einen ihrer Arbeit- nehmer (AB 26). Gestützt darauf erstellte die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2012 (AB 25) eine Schlussrechnung der Lohnbeiträge für das Jahr 2011. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin an, die Beitragsleistungen auszusetzten, solange ihr die Fami- lienzulagen nicht angerechnet würden und forderte eine Berichtigung (AB 20, 17). Dar- an hielt die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf fest, ungeachtet dessen, dass sie von der Beschwerdegegnerin wiederholt darauf aufmerksam gemacht wurde, in Bezug auf die geltend gemachten Familienzulagen ein entsprechendes Gesuch einzureichen (AB 21, 19, 16, 12, 9, 8, 7).

E. 3.2.2 Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Einsprache vom 25. Oktober 2011 (AB 22), Belege über die im Jahr 2011 durch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 6 Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer ausbezahlten Löhne einzureichen; sie wies dabei darauf hin, dass die Beweisdokumente eine entsprechende Belastung des Kontos der Beschwerdeführerin bzw. eine Gutschrift auf dem privaten Konto des Ge- schäftsführers belegen müssten. Im Übrigen kündigte die Beschwerdegegnerin an, nach Ablauf der gesetzten Frist gestützt auf die dann zumal vorliegenden Akten zu entscheiden. Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte, erstellte die Beschwerdegeg- nerin von Amtes wegen am 15. Oktober 2012 (AB 15) ein Rektifikat (vgl. Beschwerde- antwort vom 23. August 2013, S. 2), wobei sie dem Geschäftsführer eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 29‘260.-- aufrechnete. Entsprechend verfügte sie für das Jahr 2011

– gestützt auf eine Jahreslohnsumme von Fr. 165‘515.-- sowie unter Berücksichtigung eines Verwaltungskostenbeitrages von 2.5% auf Fr. 17‘048.05 – Lohnbeiträge im Um- fang von Fr. 24‘012.10 (AB 14). Im anschliessenden Einspracheverfahren (AB 13) machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den erstmals eingereichten Jahres- abschluss geltend, lediglich einen Lohn von Fr. 60‘740.-- bezogen zu haben. Die zur Prüfung der entsprechenden Angaben angeordnete ausserordentliche Arbeitgeberkon- trolle verweigerte die Beschwerdeführerin jedoch (AB 4 – 6).

E. 3.3 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.2 vorne) nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde- führerin hat zwar im Einspracheverfahren einen Jahresabschluss eingereicht, welcher eine Bruttolohnsumme von Fr. 136‘255.50 bestätigt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Belege, wie sie von der Beschwerdegegnerin zuvor mit Schreiben vom 23. August 2012 (AB 16) verlangt worden sind und welche die Lohnbezüge des Geschäftsführers hinreichend hätten beweisen können. Eine daraufhin zur Klärung dieser Frage in Auf- trag gegebene AHV-Arbeitgeberkontrolle hat die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – verweigert. Es war der Beschwerdegegnerin somit nicht möglich, die von der Be- schwerdeführerin deklarierte Lohnsumme zu überprüfen, weshalb die Beschwerde- gegnerin zu Recht das Einkommen des Geschäftsführers ermessensweise festgesetzt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei ist das auf Fr. 90‘000.-- festgelegte Einkommen nicht zu beanstanden, zumal D.________ gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführer und Gesellschafter (mit 49 von 50 Stammanteilen) ist und vor der Umwandlung der Einzel- firma in eine GmbH im Jahre 1998 jeweils ein Einkommen von deutlich mehr als Fr. 100‘000.-- erzielte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 27. September 2001, H 383/98, E. 3c). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mittlerweile die Steuerveranlagung vorliegt. Denn diese hängt vom ausgewiesenen Gewinn der GmbH ab und gibt nicht unmittelbar über die ausbezahlten Lohnsummen Auskunft. Ebenso kann die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 unberücksichtigt bleiben, da sie inhaltlich das vorliegende Verfahren nicht tangiert, denn die angegebenen Betreibungs- Nummern betreffen nicht die vorliegend umstrittene Forderung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, AHV/2013/441, Seite 7

E. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit dar- auf eingetreten werden kann.

E. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stel- lungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumut- baren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft oblie- gende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Lohnsum- me nicht die verlangten Unterlagen eingereicht, obwohl sie wusste, mit welchen Bele- gen sie Lohnbezüge ihres Geschäftsführers hinreichend hätte nachweisen können (vgl. AB 16). Ausserdem hat sie die in Auftrag gegebene Arbeitgeberkontrolle verweigert (AB 4 – 6). Dass eine solche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht Kostenfolgen haben kann, ist ihr aus früheren Prozessen (vgl. VGE AHV/2012/271, AHV/2010/1246 und AHV/2010/1248) bekannt. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Ermessens- veranlagung ist letztlich die Folge ihrer Verweigerungshaltung. Unter diesen Umstän- den erweist sich das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG. Ihr sind deshalb Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1‘000.--, aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie die Verfahrenskosten zu tragen haben wird, solange sie sich weigert, im Rahmen der gesetzlichen Pflichten mitzuwirken.

E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 geht an die Be- schwerdegegnerin.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 441 AHV

MAW/GET/ALB/MAA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons

Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 24. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die A.________ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B.________ hat zum Zweck

C.________ sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; als Ge-

schäftsführer ist D.________ im Handelsregister eingetragen (vgl. Internetauszug -

Handelsregister des Kantons Bern [bei den Gerichtsakten]). Zur Abrechnung der Sozi-

alversicherungsbeiträge ist sie der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend

AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen.

Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2012 (Akten der AKB, Antwortbeilage

[AB] 14) setzte die AKB für die A.________ die Lohnbeiträge (inklusive Verwaltungs-

kostenbeitrag) für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 auf Fr.

24‘012.10 fest. Dabei legte sie eine Jahreslohnsumme von Fr. 165‘515.-- zugrunde,

wobei sie für den Geschäftsführer ermessensweise von einem Lohn von Fr. 90‘000.--

ausging.

Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. November 2012 (AB 13) verbunden mit

dem Antrag, die Lohnbeiträge seien auf Fr. 19‘767.25 festzulegen, wies die AKB –

nachdem sie die A.________ erfolglos aufgefordert hatte, das für einen Arbeitnehmer

ausstehende Gesuch um Familienzulagen einzureichen (AB 5, 7, 8, 9, 12) und Letztere

eine von der AKB in Auftrag gegebene ausserordentliche AHV-Arbeitgeberkontrolle

verweigert hatte (AB 5, 6, 10) – mit Einspracheentscheid vom 24. April 2013 ab (AB 2),

soweit sie darauf eintrat.

B.

Hiergegen erhob die A.________ am 24. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinn-

gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Kinderzulagen sei ausgewiesen. Ausserdem habe

sie für den massgebenden Zeitraum bereits zu viel an Beiträgen einbezahlt und die von

der AKB vorgenommene Lohnsummenerhöhung von Fr. 29‘260.-- sei unbegründet.

Schliesslich beruhten auch die bisherigen Betreibungen auf nicht geschuldeten Forde-

rungen, weswegen sie die Betreibungskosten nicht zu tragen habe.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt sie hauptsächlich an, die Be-

schwerdeführerin habe die erforderliche Kinderzulagenanmeldung trotz wiederholter

Aufforderung nicht eingereicht, weswegen keine Kinderzulagen vergütet worden seien.

Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keine beweiskräftigen Belege über die an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, AHV/2013/441, Seite 3

den Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter vorgelegt. Im Übrigen erscheine die Ver-

anlagung auf einer Lohnsumme von Fr. 90‘000.-- für den Geschäftsführer als ange-

messen.

Am 9. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine

Eingabe samt einer Kopie der „Veranlagung Kanton“ der Beschwerdeführerin für die

Steuerperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 ein (Akten der Beschwerde-

führerin [BB] 11), welche vom Instruktionsrichter als Replik entgegengenommen wurde.

Mit gleichentags erfolgter prozessleitender Verfügung gewährte der Instruktionsrichter

der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zur Duplik.

Mit Duplik vom 8. Oktober 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem mit Beschwer-

deantwort vom 23. August 2013 gestellten Antrag fest und wies darauf hin, dass die

von der Beschwerdeführerin eingereichte Steuerveranlagung 2011 lediglich den Ge-

winn, nicht aber die bezahlten Löhne ausweise.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung des

Betreibungsamtes E.________ ein, wonach die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung

der Betreibungen Nrn. …, … und … zurückgezogen habe (BB 13).

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht

ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beur-

teilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-

cherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan-

waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Ent-

scheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen

nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt

ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG;

SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61

lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-

tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 4

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 17. Oktober 2012 (AB 14)

bestätigende Einspracheentscheid vom 24. April 2013 (AB 2). Streitig ist die Höhe der

veranlagten Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011. Zu prüfen ist da-

bei einzig, ob die Beschwerdegegnerin beim Geschäftsführer zu Recht von einer Lohn-

summe von Fr. 90‘000.-- ausgegangen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Kinderzulagenanspruch für einen An-

gestellten geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden, da im angefochtenen

Entscheid darüber nicht entschieden worden ist. Der Anspruch auf Kinderzulagen und

deren Höhe wird jeweils in einem separaten Verfahren, unabhängig von demjenigen

der Festsetzung der Lohnbeiträge bestimmt; daran ändert nichts, dass die Ausgleichs-

kasse der Arbeitgeberin die Kinderzulagen mittels Verrechnung mit den Beiträgen ver-

gütet.

1.3

Die Beschwerdegegnerin veranlagte für das Jahr 2011 Lohnbeiträge in der

Höhe von Fr. 24‘012.10 (AB 14). Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren

(AB 13) diesbezüglich Fr. 19‘767.25 zugestanden. Die Differenz beziffert sich auf

Fr. 4‘224.85. Somit liegt der Streitwert unter 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begeh-

ren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art.

84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un-

selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als

massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere

Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags-

entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesent-

lichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 7

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober

1947 [AHVV; SR 831.101]).

2.2

Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversiche-

rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 51 Abs. 3 AHVG rechnen die Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse über

die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch ab und machen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, AHV/2013/441, Seite 5

erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. Die

Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der

Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 AHVV).

Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder

die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die

geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1

AHVV).

3.

3.1

Mit Rektifikat vom 15. Oktober 2012 (AB 15) und entsprechender Veranla-

gungsverfügung der Lohnbeiträge für das Jahr 2011 vom 17. Oktober 2012 (AB 14)

setzte die Beschwerdegegnerin den Lohn des Geschäftsführers ermessensweise auf

Fr. 90‘000.-- fest. Sie hat damit gegenüber der von der Beschwerdeführerin mit der

Lohnbescheinigung (AB 26) für den Geschäftsführer deklarierten Lohnsumme eine

Aufrechnung von Fr. 29‘260.-- vorgenommen. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde-

gegnerin berechtigt war, die Lohnsumme des Geschäftsführers der Beschwerdeführe-

rin nach Ermessen festzulegen und ob der entsprechende Betrag angemessen ist.

Dies ist – wie nachfolgend darzulegen ist – zu bejahen:

3.2

3.2.1

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin zunächst mit Veran-

lagungsverfügung vom 20. September 2011 (AB 22) ausgehend von einer Quartals-

lohnsumme von Fr. 12‘455.-- die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin festsetzte.

Letztere erhob am 25. Oktober 2011 dagegen Einsprache (AB 22) mit der Begründung,

die ihr als Arbeitgeberin zustehenden Familienzulagen seien nicht berücksichtigt wor-

den. In der Folge deklarierte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 bei einer Ge-

samtlohnsumme von Fr. 136‘255.-- für den Geschäftsführer ein Jahreseinkommen von

Fr. 60‘740.--; ebenso beanspruchte sie darin Familienzulagen für einen ihrer Arbeit-

nehmer (AB 26). Gestützt darauf erstellte die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2012

(AB 25) eine Schlussrechnung der Lohnbeiträge für das Jahr 2011. Daraufhin kündigte

die Beschwerdeführerin an, die Beitragsleistungen auszusetzten, solange ihr die Fami-

lienzulagen nicht angerechnet würden und forderte eine Berichtigung (AB 20, 17). Dar-

an hielt die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf fest, ungeachtet dessen, dass sie

von der Beschwerdegegnerin wiederholt darauf aufmerksam gemacht wurde, in Bezug

auf die geltend gemachten Familienzulagen ein entsprechendes Gesuch einzureichen

(AB 21, 19, 16, 12, 9, 8, 7).

3.2.2

Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Blick auf

die Einsprache vom 25. Oktober 2011 (AB 22), Belege über die im Jahr 2011 durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 6

Beschwerdeführerin an den Geschäftsführer ausbezahlten Löhne einzureichen; sie

wies dabei darauf hin, dass die Beweisdokumente eine entsprechende Belastung des

Kontos der Beschwerdeführerin bzw. eine Gutschrift auf dem privaten Konto des Ge-

schäftsführers belegen müssten. Im Übrigen kündigte die Beschwerdegegnerin an,

nach Ablauf der gesetzten Frist gestützt auf die dann zumal vorliegenden Akten zu

entscheiden. Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte, erstellte die Beschwerdegeg-

nerin von Amtes wegen am 15. Oktober 2012 (AB 15) ein Rektifikat (vgl. Beschwerde-

antwort vom 23. August 2013, S. 2), wobei sie dem Geschäftsführer eine Lohnsumme

in der Höhe von Fr. 29‘260.-- aufrechnete. Entsprechend verfügte sie für das Jahr 2011

– gestützt auf eine Jahreslohnsumme von Fr. 165‘515.-- sowie unter Berücksichtigung

eines Verwaltungskostenbeitrages von 2.5% auf Fr. 17‘048.05 – Lohnbeiträge im Um-

fang von Fr. 24‘012.10 (AB 14). Im anschliessenden Einspracheverfahren (AB 13)

machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den erstmals eingereichten Jahres-

abschluss geltend, lediglich einen Lohn von Fr. 60‘740.-- bezogen zu haben. Die zur

Prüfung der entsprechenden Angaben angeordnete ausserordentliche Arbeitgeberkon-

trolle verweigerte die Beschwerdeführerin jedoch (AB 4 – 6).

3.3

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt

ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.2 vorne) nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde-

führerin hat zwar im Einspracheverfahren einen Jahresabschluss eingereicht, welcher

eine Bruttolohnsumme von Fr. 136‘255.50 bestätigt. Dabei handelt es sich jedoch nicht

um Belege, wie sie von der Beschwerdegegnerin zuvor mit Schreiben vom 23. August

2012 (AB 16) verlangt worden sind und welche die Lohnbezüge des Geschäftsführers

hinreichend hätten beweisen können. Eine daraufhin zur Klärung dieser Frage in Auf-

trag gegebene AHV-Arbeitgeberkontrolle hat die Beschwerdeführerin – wie dargelegt –

verweigert. Es war der Beschwerdegegnerin somit nicht möglich, die von der Be-

schwerdeführerin deklarierte Lohnsumme zu überprüfen, weshalb die Beschwerde-

gegnerin zu Recht das Einkommen des Geschäftsführers ermessensweise festgesetzt

hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei ist das auf Fr. 90‘000.-- festgelegte Einkommen nicht zu

beanstanden, zumal D.________ gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführer und

Gesellschafter (mit 49 von 50 Stammanteilen) ist und vor der Umwandlung der Einzel-

firma in eine GmbH im Jahre 1998 jeweils ein Einkommen von deutlich mehr als Fr.

100‘000.-- erzielte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

heute Bundesgericht] vom 27. September 2001, H 383/98, E. 3c).

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mittlerweile die Steuerveranlagung vorliegt.

Denn diese hängt vom ausgewiesenen Gewinn der GmbH ab und gibt nicht unmittelbar

über die ausbezahlten Lohnsummen Auskunft. Ebenso kann die letzte Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 unberücksichtigt bleiben, da sie inhaltlich

das vorliegende Verfahren nicht tangiert, denn die angegebenen Betreibungs-

Nummern betreffen nicht die vorliegend umstrittene Forderung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom, AHV/2013/441, Seite 7

3.4

Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom 24. April 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit dar-

auf eingetreten werden kann.

4.

4.1

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein;

einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge-

bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stel-

lungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumut-

baren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann

auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft oblie-

gende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor

der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE

124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Lohnsum-

me nicht die verlangten Unterlagen eingereicht, obwohl sie wusste, mit welchen Bele-

gen sie Lohnbezüge ihres Geschäftsführers hinreichend hätte nachweisen können (vgl.

AB 16). Ausserdem hat sie die in Auftrag gegebene Arbeitgeberkontrolle verweigert

(AB 4 – 6). Dass eine solche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Zusammenhang

mit der Beitragsfestsetzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht Kostenfolgen haben

kann, ist ihr aus früheren Prozessen (vgl. VGE AHV/2012/271, AHV/2010/1246 und

AHV/2010/1248) bekannt. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Ermessens-

veranlagung ist letztlich die Folge ihrer Verweigerungshaltung. Unter diesen Umstän-

den erweist sich das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin als mutwillig im

Sinne von Art. 61 lit. a ATSG. Ihr sind deshalb Verfahrenskosten, bestimmt auf

Fr. 1‘000.--, aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,

dass sie die Verfahrenskosten zu tragen haben wird, solange sie sich weigert, im

Rahmen der gesetzlichen Pflichten mitzuwirken.

4.2

Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG

i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, AHV/13/441, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 geht an die Be-

schwerdegegnerin.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zur Bezahlung

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

-

A.________

-

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

-

Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-

genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.