opencaselaw.ch

200 2013 430

Bern VerwG · 2013-04-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. April 2013

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Oktober 2012 zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1). Nach Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse und Einholung von Auskünften bei der zuständigen AHV-Zweigstelle D.________ bezüglich der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätig- keit der nichtinvaliden Ehefrau (AB 60) verneinte die AKB mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen Leistungsanspruch (AB 65). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013 ab (AB 69, 74, 81). B. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Einga- be vom 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm seien rückwirkend ab Gesuchseinreichung Ergänzungsleistungen auszurichten. Er macht im Wesentlichen geltend, weder ihm noch seiner Ehefrau dürfe ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch wenn die Invalidenversicherung lediglich von einem Invaliditätsgrad von 55 % ausgehe; seiner Frau sei aus medizinischen Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht zumutbar. Im Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie bei den Mietkosten einen Anteil für einen Mitbewohner in Abzug bringe. Die betreffende Person habe früher für eine gewisse Zeit beim Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet, eine Wohngemeinschaft habe aber nie bestanden. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Ab- weisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 3

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. Dezember 2012 (AB 65) bestätigende Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81), worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistun- gen bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 12'965.-- abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Okto- ber 2012 und in diesem Zusammenhang alleine die Fragen, ob bei der Be- rechnung der Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein zumutbares Erwerbseinkommen anzurechnen und bei den Mietkosten ein Anteil für einen Mitbewohner in Abzug zu bringen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 4 erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2012 (vgl. E. 1.2 hiervor) den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

E. 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 5 (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c).

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun- möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus- zunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2).

E. 2.5 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver- zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 6

E. 2.6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungs- leistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung ver- zichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutba- ren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Ein- zelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminde- rungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom

17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).

E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 7

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. März 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (AB 56). Unter diesen Umständen ist ihm bei der Berechnung der Ergän- zungsleistungen ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- anzu- rechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung), da vermutet wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestos- sen werden (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, die im IV-Verfahren theoretisch festgelegte Arbeits- fähigkeit zu verwerten, da er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er verweist dazu auf den Bericht des Spitals C.________ vom 23. Januar 2013 (AB 72). Dar- in wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. April 2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie befinde. Während der gesamten Behandlungsperiode – zeitweise in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________ – habe keine merkliche Verbesse- rung des Zustandsbildes erreicht werden können. Seit mehreren Jahren sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig, bereits bei Therapieantritt im April 2009 sei er von seinem Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Daraus erhellt, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bereits vor Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung attestiert wurde und im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die zuständige IV-Stelle Berück- sichtigung fand. Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes lässt sich dem Bericht des Spitals C.________ nicht ent- nehmen. Abgesehen von den medizinischen werden seitens des Be- schwerdeführers keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein sollte. Ausgehend von dem im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % – welchen die Beschwerdegegnerin ohne weiteres und insbesondere ohne eigene medizinische Abklärung übernehmen durfte (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b S. 205) – ist der als Einkommen angerechnete Betrag von Fr. 19'050.-- (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 8

E. 3.3 Bezüglich seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, ihr

sei ebenfalls aus medizinischen Gründen keine Erwerbstätigkeit zumutbar,

sie habe denn auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung einge-

reicht. Da diese bislang nicht abgewiesen worden sei, müsse davon aus-

gegangen werden, dass das eingeleitete IV-Verfahren nicht von vornherein

aussichtslos und die Ehefrau nicht erwerbsfähig sei. Dieser Schlussfolge-

rung kann nicht gefolgt werden: Zwischen der Anmeldung bei der Invali-

denversicherung und der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren

sind gerade mal vier Monate verstrichen (Anmeldung vom 15. Januar; AB

77). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch ein negativer Entscheid der IV-

Stelle im Rahmen einer erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug auf-

grund der vorzunehmenden Abklärungen nicht innert dieser Zeitspanne

erfolgen kann.

Bis zum Entscheid der IV basiert die Anmeldung lediglich auf der subjekti-

ven Überzeugung der versicherten Person, arbeitsunfähig zu sein, und es

bestehen (noch) keine rechtlich verbindlichen Einschätzungen der Arbeits-

fähigkeit. Daran ändern auch die von der zuständigen Person der AHV-

Zweigstelle D.________ gemachten Beobachtungen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers langsam gehe und sehr vorsichtig Treppen steige (AB

60), nichts. Alleine damit lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die

zunächst bloss subjektive Überzeugung der eigenen Arbeitsunfähigkeit

kann bei der Frage, ob hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistun-

gen ein Verzichtseinkommen angerechnet wird oder nicht, nicht massge-

bend sein, würde dies doch dazu führen, dass bei einem negativen Ent-

scheid der IV-Stelle bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückge-

fordert werden müssten. Stattdessen wird die Erwerbsfähigkeit zunächst

vermutet und nur in begründeten Ausnahmefällen verneint (E. 2.6 hiervor).

Damit ist die Annahme der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau

nicht zu beanstanden. Immerhin ist der Beschwerdeführer jedoch auch

darauf hinzuweisen, dass, sollte in einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil

feststehen, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu überprüft und die

Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ausgerichtet werden, wie dies die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81

S. 3) anerkennt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 9

Mit der Anrechnung von lediglich Fr. 12'000.-- im Vergleich zu einem

Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhe-

bung (LSE) von Fr. 53'564.-- (Monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'206.-- ge-

stützt auf LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätig-

keiten], Frauen, Total, aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen

Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden [„Die Volkswirtschaft“ 7/8-2013, S. 94,

Tabelle B9.2, Total] und aufindexiert auf das Jahr 2012 [BFS, Nominal- und

Reallohnindex 2011-2012, Tabelle T1.10, Total, 2010/2012]; Fr. 4'206.-- x

12 / 40 x 41.7 / 100 x 101.8) hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen

Umstände der Ehefrau (geringfügige Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes

Alter) angemessen berücksichtigt.

E. 3.4 Hinsichtlich der Anrechnung der Mietzinsausgaben ist der Be- schwerdeführer darauf zu behaften, dass gemäss seinen eigenen Angaben im Haushalt auch ein F.________ wohnt; ob dieser dort auch seinen ge- setzlichen Wohnsitz hat und ob er einen Mietzins bezahlt, ist sodann nicht wesentlich. Diese Frage kann indessen letztlich offen gelassen werden: Würden die für den Mitbewohner in Abzug gebrachten Fr. 2'970.-- (AB 81 S. 3 unten) aus der Berechnung gestrichen, ergäbe sich mit anrechenbaren Ausgaben von Fr. 47'671.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 57'666.-- immer noch ein Einnahmenüberschuss, was den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver- bindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 10

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 430 EL

GRD/IMD/MAA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) meldete sich im Oktober 2012 zum Bezug von Ergän-

zungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse

des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort-

beilage [AB] 1). Nach Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse

und Einholung von Auskünften bei der zuständigen AHV-Zweigstelle

D.________ bezüglich der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätig-

keit der nichtinvaliden Ehefrau (AB 60) verneinte die AKB mit Verfügung

vom 13. Dezember 2012 einen Leistungsanspruch (AB 65). Die dagegen

erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013

ab (AB 69, 74, 81).

B.

Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Einga-

be vom 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm seien

rückwirkend ab Gesuchseinreichung Ergänzungsleistungen auszurichten.

Er macht im Wesentlichen geltend, weder ihm noch seiner Ehefrau dürfe

ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Er sei zu 100

% arbeitsunfähig, auch wenn die Invalidenversicherung lediglich von einem

Invaliditätsgrad von 55 % ausgehe; seiner Frau sei aus medizinischen

Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht zumutbar. Im

Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin von einem falschen Sachverhalt

aus, wenn sie bei den Mietkosten einen Anteil für einen Mitbewohner in

Abzug bringe. Die betreffende Person habe früher für eine gewisse Zeit

beim Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet, eine Wohngemeinschaft

habe aber nie bestanden.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegeg-

nerin unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Ab-

weisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 13. Dezember

2012 (AB 65) bestätigende Einspracheentscheid vom 19. April 2013

(AB 81), worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistun-

gen bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 12'965.-- abgelehnt wurde.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Okto-

ber 2012 und in diesem Zusammenhang alleine die Fragen, ob bei der Be-

rechnung der Ergänzungsleistungen dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau ein zumutbares Erwerbseinkommen anzurechnen und bei den

Mietkosten ein Anteil für einen Mitbewohner in Abzug zu bringen sind. Die

richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be-

schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen

unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE

131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich-

tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 4

erreicht für die verbleibende Periode des Jahres 2012 (vgl. E. 1.2 hiervor)

den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer-

de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-

tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok-

tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein-

künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren

Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

2.3

Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an-

gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient

haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971

[ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a

Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er-

höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 5

(lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invali-

ditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für

den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter

70 % (lit. c).

2.4

Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der

Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per-

sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich

zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch

den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher

auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In-

validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore-

tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind

alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern

oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse,

aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun-

möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus-

zunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202

E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2).

2.5

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens-

werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser

Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine

einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die

schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat

oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli-

che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver-

zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und

Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre

Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden

Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig-

keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12

E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 6

2.6

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)

ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungs-

leistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf

eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung ver-

zichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners

nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b

ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutba-

ren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Ein-

zelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach-

kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits-

marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be-

rufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff.

S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1

S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht

um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminde-

rungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008,

8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom

17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2).

Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) kann eine (in

grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der

(Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwie-

gender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der

Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung

des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c

ATSG) mitzuwirken (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012,

E. 2.2).

3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 7

3.1

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. März 2010 eine halbe

Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

(AB 56). Unter diesen Umständen ist ihm bei der Berechnung der Ergän-

zungsleistungen ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 19'050.-- anzu-

rechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in

der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung), da vermutet

wird, dass er seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese

gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestos-

sen werden (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aus medizinischen

Gründen nicht möglich, die im IV-Verfahren theoretisch festgelegte Arbeits-

fähigkeit zu verwerten, da er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er verweist dazu

auf den Bericht des Spitals C.________ vom 23. Januar 2013 (AB 72). Dar-

in wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. April

2009 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie befinde.

Während der gesamten Behandlungsperiode – zeitweise in der Tagesklinik

der Psychiatrischen Dienste E.________ – habe keine merkliche Verbesse-

rung des Zustandsbildes erreicht werden können. Seit mehreren Jahren sei

der Patient zu 100 % arbeitsunfähig, bereits bei Therapieantritt im April

2009 sei er von seinem Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben gewesen.

Daraus erhellt, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit bereits vor

Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung attestiert wurde und im

Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die zuständige IV-Stelle Berück-

sichtigung fand. Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesund-

heitszustandes lässt sich dem Bericht des Spitals C.________ nicht ent-

nehmen. Abgesehen von den medizinischen werden seitens des Be-

schwerdeführers keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb ihm die

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein sollte. Ausgehend

von dem im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % – welchen

die Beschwerdegegnerin ohne weiteres und insbesondere ohne eigene

medizinische Abklärung übernehmen durfte (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b

S. 205) – ist der als Einkommen angerechnete Betrag von Fr. 19'050.--

(vgl. E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 8

3.3

Bezüglich seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, ihr

sei ebenfalls aus medizinischen Gründen keine Erwerbstätigkeit zumutbar,

sie habe denn auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung einge-

reicht. Da diese bislang nicht abgewiesen worden sei, müsse davon aus-

gegangen werden, dass das eingeleitete IV-Verfahren nicht von vornherein

aussichtslos und die Ehefrau nicht erwerbsfähig sei. Dieser Schlussfolge-

rung kann nicht gefolgt werden: Zwischen der Anmeldung bei der Invali-

denversicherung und der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren

sind gerade mal vier Monate verstrichen (Anmeldung vom 15. Januar; AB

77). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch ein negativer Entscheid der IV-

Stelle im Rahmen einer erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug auf-

grund der vorzunehmenden Abklärungen nicht innert dieser Zeitspanne

erfolgen kann.

Bis zum Entscheid der IV basiert die Anmeldung lediglich auf der subjekti-

ven Überzeugung der versicherten Person, arbeitsunfähig zu sein, und es

bestehen (noch) keine rechtlich verbindlichen Einschätzungen der Arbeits-

fähigkeit. Daran ändern auch die von der zuständigen Person der AHV-

Zweigstelle D.________ gemachten Beobachtungen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers langsam gehe und sehr vorsichtig Treppen steige (AB

60), nichts. Alleine damit lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Die

zunächst bloss subjektive Überzeugung der eigenen Arbeitsunfähigkeit

kann bei der Frage, ob hinsichtlich des Anspruchs auf Ergänzungsleistun-

gen ein Verzichtseinkommen angerechnet wird oder nicht, nicht massge-

bend sein, würde dies doch dazu führen, dass bei einem negativen Ent-

scheid der IV-Stelle bereits ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückge-

fordert werden müssten. Stattdessen wird die Erwerbsfähigkeit zunächst

vermutet und nur in begründeten Ausnahmefällen verneint (E. 2.6 hiervor).

Damit ist die Annahme der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau

nicht zu beanstanden. Immerhin ist der Beschwerdeführer jedoch auch

darauf hinzuweisen, dass, sollte in einem späteren Zeitpunkt das Gegenteil

feststehen, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu überprüft und die

Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ausgerichtet werden, wie dies die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81

S. 3) anerkennt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 9

Mit der Anrechnung von lediglich Fr. 12'000.-- im Vergleich zu einem

Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhe-

bung (LSE) von Fr. 53'564.-- (Monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'206.-- ge-

stützt auf LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätig-

keiten], Frauen, Total, aufgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsüblichen

Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden [„Die Volkswirtschaft“ 7/8-2013, S. 94,

Tabelle B9.2, Total] und aufindexiert auf das Jahr 2012 [BFS, Nominal- und

Reallohnindex 2011-2012, Tabelle T1.10, Total, 2010/2012]; Fr. 4'206.-- x

12 / 40 x 41.7 / 100 x 101.8) hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen

Umstände der Ehefrau (geringfügige Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes

Alter) angemessen berücksichtigt.

3.4

Hinsichtlich der Anrechnung der Mietzinsausgaben ist der Be-

schwerdeführer darauf zu behaften, dass gemäss seinen eigenen Angaben

im Haushalt auch ein F.________ wohnt; ob dieser dort auch seinen ge-

setzlichen Wohnsitz hat und ob er einen Mietzins bezahlt, ist sodann nicht

wesentlich. Diese Frage kann indessen letztlich offen gelassen werden:

Würden die für den Mitbewohner in Abzug gebrachten Fr. 2'970.-- (AB 81

S. 3 unten) aus der Berechnung gestrichen, ergäbe sich mit anrechenbaren

Ausgaben

von

Fr. 47'671.--

und

anrechenbaren

Einnahmen

von

Fr. 57'666.-- immer noch ein Einnahmenüberschuss, was den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ausschliesst (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 zu Recht verneint. Der

Einspracheentscheid vom 19. April 2013 (AB 81) ist im Ergebnis nicht zu

beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbe-

gründet und ist abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Ver-

bindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 10

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit

Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, EL/13/430, Seite 11

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.