Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Mai 2013
Sachverhalt
A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 18. August 2008 als … bei der C.________ tätig und damit bei der ÖKK Leistungen Unfall (ÖKK) für die kurzfristigen Leistungen (Heilungskos- ten, Taggeld) resp. bei der Solida Versicherungen AG (Solida bzw. Be- schwerdegegnerin) für die langfristigen Leistungen (Invalidenrente, Inte- gritätsentschädigung) der Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen so- wie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Akten der Solida [act. IIA] 1, 36). Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Mai 2011 (act. IIA 1) meldete die Arbeit- geberin, dass der Versicherte seit längerem an einer …-Allergie leide, er deshalb seinen …-Beruf aufgeben müsse und eine Umschulung in Angriff nehme. Die ÖKK, welche diesbezüglich Taggelder ausrichtete (vgl. u.a. act. IIA 7, 21), holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (act. IIA M1 bis M3). Im weiteren Verlauf erklärte die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) den Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (act. IIA 8) ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu … . Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am
6. Dezember 2011 rückwirkend auf den 19. Oktober 2011 gekündigt (act. IIA 14). Ab Datum der Nichteignungsverfügung richtete die ÖKK dem Versicherten bis zum 17. Februar 2012 ein Übergangstaggeld nach Art. 83 der Verord- nung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. De- zember 1983 (VUV; SR 832.30) aus (act. IIA 12, 21). Diesbezüglich fand aufgrund eines Vermittlungsbegehrens des Versicherten am 10. Juli 2012 eine Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Land- quart statt, anlässlich welcher sich die Parteien über die Höhe des von der ÖKK bis zum 17. Februar 2012 geschuldeten Übergangstaggelds einigten. Das Verfahren wurde dort gleichentags zufolge Vergleichs vom Protokoll abgeschrieben (act. IIA 23).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 3 B. Am 25. April 2011 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die beste- hende …-Allergie zudem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe- zug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [act. IIIA] 1). Am 24. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Berufsberatung und Ab- klärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. IIIA 13). Am 21. Mai 2012 hatte sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung ange- meldet und Taggelder der Arbeitslosenversicherung beantragt (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [beco; act. IIIB] 5 f., 20 – 22). Mit Verfügung vom 3. August 2012 (act. IIIB 44 – 47) verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und somit auch einen Anspruch auf Arbeitslosentag- gelder. Ab Dezember 2011 absolvierte der Versicherte einen Vorkurs zur Berufs- maturitätsschule (act. IIIB 35) und seit dem August 2012 besucht er die Berufsmaturitätsschule (act. IIIA 26); dies ausserhalb der von der Invali- denversicherung finanzierten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden [act. III] 18, 21). C. Am 6. März 2012 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Überg- angsentschädigung nach Art. 86 ff. VUV (act. IIA 17). Mit Verfügung vom
19. September 2012 (act. IIA 43) verneinte die Solida einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zwischen dem 18. Februar 2012 und dem
5. August 2012, da in dieser Zeit die vorausgesetzte Verdiensteinbusse resp. die Erheblichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht werde. Ab dem
6. August 2012 bis zum 6. August 2013 bejahte sie dagegen einen An- spruch auf eine Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 4'097.--. Für die Zeit ab dem 7. August 2013 wurde eine Neuberechnung des Anspruchs in Aussicht gestellt. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 (Postaufgabe) Einsprache (act. IIA 45) und beantragte die Ausrichtung ei- ner Übergangsentschädigung ab dem 18. Februar 2012 sowie die Anpas- sung resp. die Erhöhung des versicherten Verdienstes.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 4 Am 1. Mai 2013 (Postaufgabe) erhob der Versicherte beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen die Solida eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 (act. IIA 60) änderte die Solida die angefochtene Verfügung insofern ab, als sie den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 auf monatlich Fr. 3'684.-- festlegte. Soweit weitergehend wies sie die Einspra- che ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 inkl. 5% Verzugszins. Zusätzlich beantragte er die Zuspre- chung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung (Verfahren UV/2013/427). E. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Mai 2013 mangels örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Daraufhin gab der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
19. Juni 2013 Gelegenheit, sich bis am 17. Juli 2013 zur Frage der allfälli- gen Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu äus- sern. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (Verfahren UV/2013/529). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 liess die Beschwerdegegne- rin im Verfahren UV/2013/427 die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 5 Am 18. September 2013 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren UV/2013/427 (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013) und UV/2013/529 (Rechtsverzögerungsbeschwerde). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2013 edierte der In- struktionsrichter bei den IV-Stellen Bern und Appenzell Ausserrhoden so- wie beim beco die amtlichen Akten, welche in der Folge am 20. und
25. September sowie am 9. Oktober 2013 beim Gericht eingingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 machte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm bis am 7. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwer- den gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 6
E. 1.1.2 Eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versiche- rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü- gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2013 war diese Voraussetzung gegeben, womit der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde befugt ist.
E. 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist hinsichtlich beider Beschwerden gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
E. 1.2 Weil die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2013 einen mit Be- schwerde anfechtbaren Einspracheentscheid erlassen hat, ist das Verfah- ren hinsichtlich der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde (UV/2013/529) jedoch ohne weiteres gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Abgesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerde- gegnerin bei Verfügungserlass im September 2012 und Erlass eines Ein- spracheentscheids im Mai 2013 keine Rechtsverzögerung erblickt werden könnte.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt des Verfahrens UV/2013/427 bildet der Einspra- cheentscheid vom 10. Mai 2013 (act. IIA 60), in welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung für den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 verneint, dagegen ab dem
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 wurde der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ab dem 6. August 2012 von den ursprünglich zugesprochenen Fr. 4'097.-- auf Fr. 3'684.-- reduziert. Die Verfügung vom
19. September 2012 (act. IIA 43) wurde somit zu Ungunsten des Be- schwerdeführers abgeändert. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Ent- scheid erlassen, ohne – soweit aus den Akten ersichtlich – dem Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 8 deführer vorgängig die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache ein- geräumt zu haben. Dies entspricht nicht dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ge- botenen Vorgehen bei drohender Schlechterstellung – wie es auch in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) festgehalten ist –, wonach ein Versi- cherer, der eine Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Per- son abändert, dieser vorgängig die Gelegenheit zum Rückzug der Einspra- che zu geben hat. Dieser Verfahrensmangel ist vorliegend jedoch unbe- achtlich. Denn der Beschwerdeführer hätte – auch wenn er durch die Be- schwerdegegnerin auf die drohende Schlechterstellung und die Möglichkeit eines Rückzuges der Einsprache aufmerksam gemacht worden wäre – seine Einsprache mit Sicherheit nicht zurückgezogen. Dies lässt sich einerseits daraus schliessen, dass er die Schlechterstellung weder im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch zu einem anderen Zeitpunkt gerügt hat. Vielmehr hat er sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 be- schränkt, in welchem von der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vollständig verneint wurde. Andererseits wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf die Möglichkeit einer weitergehenden Schlechterstellung hingewiesen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Innert der gesetzten Frist zur Stellungnahme resp. zum Beschwerderückzug liess er sich jedoch nicht vernehmen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Mög- lichkeit zum Beschwerderückzug im vorliegenden Verfahren nicht nachge- kommen ist, obwohl ihm die Verneinung des Anspruchs auf Übergangsent- schädigung in seiner Gesamtheit in Aussicht gestellt wurde (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass er auch seine Einsprache nicht zurückgezogen hätte, zumal im Einspracheentscheid die ursprünglich zu- gesprochene Übergangsentschädigung (lediglich) reduziert wurde. 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 9 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit aussch- liesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbei- ten verursacht worden sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behand- lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Ver- sicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch be- stimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten aussch- liessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich be- einträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. VUV Ge- brauch gemacht. Art. 86 VUV bestimmt unter anderem, dass der Arbeit- nehmer, der von einer Arbeit dauernd ausgeschlossen worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung erhält, wenn er durch die Verfü- gung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheb- lich beeinträchtigt bleibt (Abs. 1 lit. a VUV). Weiter sind für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vorausgesetzt, dass ein Versicherter im Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Nichteignungsverfü- gung mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit tatsächlich aus- geübt hatte (lit. b) und, dass innert zweier Jahre nach Rechtskraft der Nichteignungsverfügung ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (lit. c). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 10 3.3 Einem Leistungsansprecher sind im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwar- ten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Bei der Schadenminderungs- pflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die ver- schiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch von den Versicherten nur solche Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu- mutbar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine er- höhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht (BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111, 113 V 22 E. 4a S. 28 und E. 4d S. 32). 4. 4.1 Es ist unbestritten und überdies aktenmässig belegt (act. IIA 1, 14, 17), dass der Beschwerdeführer für die frühere Tätigkeit als … von der hierfür zuständigen SUVA für nicht geeignet erklärt wurde und die für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung erforderlichen Voraussetzun- gen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b und c VUV vorliegend erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Strittig ist hingegen, ob auch die kumulativ erforderliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV erfüllt ist, d.h. ob der Beschwerdeführer durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezu- ges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt. 4.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem wirtschaftlichen Fortkommen insoweit beeinträchtigt, als er in der hier fraglichen Zeit die Berufs- maturitätsschule besuchte und besucht und somit kein Einkommen erzielt. Er hat jedoch seit Ende des Bezugs des Übergangstaggelds von der ÖKK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 11 am 17. Februar 2012 (act. IIA 12, 21, 23) und dementsprechend seit dem frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung den ihm zumutbaren Einsatz zum Ausgleich des ökonomischen Nachteils auf dem Arbeitsmarkt nicht geleistet. Dabei ist er in verschiedener Hinsicht seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen: 4.2.1 Zum einen hat er sich nicht rechtzeitig zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung angemeldet. Dies obwohl er von der ÖKK bereits im Rahmen der Besprechung vom 14. September 2011 im Sinne des Art. 82 VUV ausdrücklich auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen wor- den war und unterschriftlich bestätigt hatte, alles zu unternehmen, um den Einkommensverlust so gering wie möglich zu halten und sich unverzüglich bei der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung anzumelden (act. IIA 5). Trotz mehrfacher Mahnung durch die ÖKK (vgl. u.a. act. IIA 9, 10, 11, 12, 16) meldete er sich daraufhin erst am 21. Mai 2012 – und somit rund acht Monate nach der Besprechung vom 14. September 2011 – bei der Wohnsitzgemeinde zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an (act. IIIB 1). Das beco verneinte mit Verfügung vom 3. August 2012 (act. IIIB) die Vermittlungsfähigkeit und eine Anspruchsberechtigung des Beschwerde- führers, da dieser ab dem 6. August 2012 die Berufsmaturitätsschule besu- chen und somit vor Ausbildungsbeginn nur noch für kurze Zeit zur Verfü- gung stehen werde, so dass das Finden einer Stelle vor Beginn der Voll- zeitausbildung kaum realisierbar erscheine (act. IIIB 45). Hätte sich der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, so hätte er ohne weiteres als vermittelbar gegolten und ent- sprechend Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt (vgl. diesbezüglich BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersicht- lich ist – keine Arbeitsbemühungen geleistet. Gegenüber der Mitarbeiterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gab er denn auch an, dass er durch den Vorkurs der Berufsmaturitätsschule und die vielen Termine mit der ÖKK, dem Gericht, dem RAV und der Invalidenversicherung völlig aus- gelastet sei (act. IIIB 35). Folglich fehlte und fehlt es ihm vollständig am Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Daher ist die Verfügung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 12 beco vom 3. August 2012, womit ein Leistungsanspruch verneint wurde, durchaus korrekt. Die Beschwerdegegnerin, der die Verfügung nicht eröff- net wurde und die diese auch gar nicht hätte anfechten können, hat sich diese jedoch nicht etwa in dem Sinne anrechnen zu lassen, als von einer fehlenden Möglichkeit der verlangten Schadenminderung auszugehen wä- re. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich durch reichzeiti- ges korrektes Verhalten die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Hierzu hätte insbesondere auch gehört, die von ihm begonnen Ausbildung zu Gunsten einer anderen Stelle aufzugeben. Dies scheinen im Übrigen auch die Sozialen Dienste … vom Beschwerdeführer gefordert zu haben (act. IIIB 53). 4.2.2 Zum anderen ist der Beschwerdeführer auch mit dem Besuch des Vorkurses zur Berufsmaturitätsschule ab Dezember 2011 resp. der Be- rufsmaturitätsschule ab August 2012 (act. IIIB 35 und act. IIIA 26) seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Inhalt der Schadenminderungspflicht ist in Fällen wie den vorliegenden die möglichst rasche Erzielung eines Erwerbseinkommens. Dieses Ziel wird allein mit einem raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben bzw. falls nötig mit einer Umschulung mit Hilfe der Invalidenversicherung, nicht jedoch mit einer allein persönlich gewünschten, länger dauernden Weiterbildung zur Erlangung eines höheren Ausbildungsniveaus erreicht (vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Diesem Grundsatz ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. So hat er eine Weiterbildung begonnen, die von der Invalidenversicherung nicht als Umschulung im Sinne des Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) angesehen und deshalb von dieser auch nicht finanziert wird (vgl. act. IIIA 17, 18). In Kenntnis dieser Tatsache hat er sich dennoch entschieden eine Weiterbildung zu absolvieren, die ausserhalb des Sys- tems der Sozialversicherung steht. Diese von der Invalidenversicherung nicht unterstützte Weiterbildung und die daraus entstehende Erwerbsein- busse muss sich die Beschwerdegegnerin nicht entgegenhalten lassen. Zumal der Abschluss der Weiterbildung den Beschwerdeführer nicht zum Erzielen eines Einkommens, sondern alleine zu weiteren Ausbildungs- massnahmen befähigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 13 Die Invalidenversicherung sah denn auch eine andere Umschulung vor, als der Beschwerdeführer sie in Angriff genommen hat (Lebensmitteltechnolo- ge, kaufmännische Lehre; vgl. Protokoll der IV per 20. September 2013 S. 2 oben; vor act. IIIA 33). Auch wenn die Invalidenversicherung dem Be- schwerdeführer in Aussicht stellte, dass eine Austauschbefugnis geprüft werde, wenn er die Berufsmaturitätsschule bestanden habe und eine kon- krete Ausbildung oder ein Studium aufnehme (act. III 18, 21; vgl. auch vgl. Protokoll der IV per 20. September 2013 S. 3, vor act. IIIA 33), so ändert dies nichts an der Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die Berufs- maturitätsschule kann der Beschwerdeführer allein deshalb besuchen, weil ihm die Beschwerdegegnerin eine Übergangsentschädigung ausrichtet. Dadurch wird mit Hilfe zweier Sozialversicherer (Invalidenversicherung und Unfallversicherer) gestaffelt eine Ausbildung finanziert, auf die der Be- schwerdeführer so gar nicht Anspruch hat. Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind im vorliegenden Fall nämlich nicht alternativ oder nacheinander in Anspruch zu nehmen, sondern sie haben sich gegenseitig ergänzend auf eine angemessene Eingliederung zu beziehen. Dabei ist insbesondere zu be- achten, dass der Beschwerdeführer, hätte er die ihm zustehende Umschu- lung der Invalidenversicherung in Angriff genommen, Anspruch auf Taggel- der der Invalidenversicherung gehabt hätte, welche von der Übergangsent- schädigung in Abzug zu bringen wären (Art. 89 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 69 ATSG; vgl. BGE 120 V 134 E. 3b S. 136). Auch dieses Verhalten des Be- schwerdeführers, welches zum Ausschluss der Verrechenbarkeit von Tag- geldleistungen der Invalidenversicherung führt, hat sich die Beschwerde- gegnerin nicht entgegen halten zu lassen. 4.2.3 Da der Beschwerdeführer – obwohl dazu aufgefordert – sich weder die Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch diejenige der Invaliden- versicherung gesichert und er auch nicht aus eigenem Antrieb eine Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Folglich ist die Voraussetzung in Sinne des Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV nicht erfüllt, weshalb – entgegen der Auffassung im Ein- spracheentscheid – nicht nur für die Zeit vom 18. Februar bis zum 5. Au- gust 2012, sondern auch darüber hinaus kein Anspruch auf eine Überg- angsentschädigung besteht. Somit kann von vornherein auch kein An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 14 spruch auf Verzugszins, Schadenersatz und Genugtuung (Beschwerde S.
2) bestehen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind erfüllt. Das angerufene Gericht hat den Be- schwerdeführer mit der prozessleitenden Verfügung vom 17. Oktober 2013 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Die Fragen einer allfälligen Rückerstattungsplicht bereits bezogener Übergangsentschädigung und eines allfälligen Erlasses der Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) bilden hingegen nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens und sind deshalb nicht zu prüfen. Darüber wird die Be- schwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden haben. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wenn er den Verlust allfälliger zukünftiger Ansprüche auf Übergangsentschädigungen vermeiden will, unverzüglich seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und danach die Beschwerdegegnerin um Auszahlung von Übergangsentschädigung zu ersuchen hätte. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 15 1. Die Beschwerde im Verfahren UV/2013/427 wird abgewiesen. Der an- gefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom
E. 6 August 2012 bejaht wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Dabei hat das Gericht nicht allein die Frage des Anspruchs auf Übergangsentschädigung bis zum 5. August 2012, son- dern den Anspruch in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Dies unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allein auf den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 bezieht. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 7 Notwendigkeit der Beurteilung des Anspruchs in der Gesamtheit beinhaltet insbesondere auch die Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Überg- angsentschädigung. Insoweit findet keine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume statt (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Nicht Streitgegenstand – und somit nicht zu prüfen – ist dagegen der An- spruch auf ein Übergangstaggeld nach Art. 83 ff. VUV. Die ÖKK, als Unfall- versicherer für die kurzfristigen Leistungen, hat den Anspruch auf Überg- angstaggeld anerkannt und dem Beschwerdeführer auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Vermittleramt des Bezirks Landquart, ei- nem für die Beurteilung der eingeklagten Forderung aus der obligatorischen Unfallversicherung offensichtlich unzuständigen Zivilgericht (vgl. Art. 1 UVG i.V.m. Art. 49, 52, 56 ATSG), ein Übergangstaggeld bis zum 17. Februar 2012 ausbezahlt (act. II 23). Ab diesem Zeitpunkt wurde das Übergangstaggeld unbestrittenermassen durch eine Übergangsentschädigung abgelöst. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche Folgen die offensichtliche Unzuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts hat, da dessen Tätigkeit sich allein auf den Anspruch auf ein Übergangstaggeld bezog.
E. 10 Mai 2013 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 eine Übergangsentschä- digung zugesprochen wurde. 2. Die Rechtsverzögerungseschwerde im Verfahren UV/2013/529 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 427 UV und Homepage 200 13 529 UV (2) publiziert in BVR 2014 S. 380 SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 und Rechtsverzögerungsbeschwer- de vom 1. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 18. August 2008 als … bei der C.________ tätig und damit bei der ÖKK Leistungen Unfall (ÖKK) für die kurzfristigen Leistungen (Heilungskos- ten, Taggeld) resp. bei der Solida Versicherungen AG (Solida bzw. Be- schwerdegegnerin) für die langfristigen Leistungen (Invalidenrente, Inte- gritätsentschädigung) der Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen so- wie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Akten der Solida [act. IIA] 1, 36). Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Mai 2011 (act. IIA 1) meldete die Arbeit- geberin, dass der Versicherte seit längerem an einer …-Allergie leide, er deshalb seinen …-Beruf aufgeben müsse und eine Umschulung in Angriff nehme. Die ÖKK, welche diesbezüglich Taggelder ausrichtete (vgl. u.a. act. IIA 7, 21), holte in der Folge medizinische Unterlagen ein (act. IIA M1 bis M3). Im weiteren Verlauf erklärte die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) den Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 (act. IIA 8) ab sofort als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu … . Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am
6. Dezember 2011 rückwirkend auf den 19. Oktober 2011 gekündigt (act. IIA 14). Ab Datum der Nichteignungsverfügung richtete die ÖKK dem Versicherten bis zum 17. Februar 2012 ein Übergangstaggeld nach Art. 83 der Verord- nung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. De- zember 1983 (VUV; SR 832.30) aus (act. IIA 12, 21). Diesbezüglich fand aufgrund eines Vermittlungsbegehrens des Versicherten am 10. Juli 2012 eine Vermittlungsverhandlung vor dem Vermittleramt des Bezirks Land- quart statt, anlässlich welcher sich die Parteien über die Höhe des von der ÖKK bis zum 17. Februar 2012 geschuldeten Übergangstaggelds einigten. Das Verfahren wurde dort gleichentags zufolge Vergleichs vom Protokoll abgeschrieben (act. IIA 23).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 3 B. Am 25. April 2011 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die beste- hende …-Allergie zudem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe- zug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [act. IIIA] 1). Am 24. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden Berufsberatung und Ab- klärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. IIIA 13). Am 21. Mai 2012 hatte sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung ange- meldet und Taggelder der Arbeitslosenversicherung beantragt (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [beco; act. IIIB] 5 f., 20 – 22). Mit Verfügung vom 3. August 2012 (act. IIIB 44 – 47) verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und somit auch einen Anspruch auf Arbeitslosentag- gelder. Ab Dezember 2011 absolvierte der Versicherte einen Vorkurs zur Berufs- maturitätsschule (act. IIIB 35) und seit dem August 2012 besucht er die Berufsmaturitätsschule (act. IIIA 26); dies ausserhalb der von der Invali- denversicherung finanzierten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Akten der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden [act. III] 18, 21). C. Am 6. März 2012 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung einer Überg- angsentschädigung nach Art. 86 ff. VUV (act. IIA 17). Mit Verfügung vom
19. September 2012 (act. IIA 43) verneinte die Solida einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zwischen dem 18. Februar 2012 und dem
5. August 2012, da in dieser Zeit die vorausgesetzte Verdiensteinbusse resp. die Erheblichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht werde. Ab dem
6. August 2012 bis zum 6. August 2013 bejahte sie dagegen einen An- spruch auf eine Übergangsentschädigung von monatlich Fr. 4'097.--. Für die Zeit ab dem 7. August 2013 wurde eine Neuberechnung des Anspruchs in Aussicht gestellt. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 (Postaufgabe) Einsprache (act. IIA 45) und beantragte die Ausrichtung ei- ner Übergangsentschädigung ab dem 18. Februar 2012 sowie die Anpas- sung resp. die Erhöhung des versicherten Verdienstes.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 4 Am 1. Mai 2013 (Postaufgabe) erhob der Versicherte beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen die Solida eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. D. Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 (act. IIA 60) änderte die Solida die angefochtene Verfügung insofern ab, als sie den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 auf monatlich Fr. 3'684.-- festlegte. Soweit weitergehend wies sie die Einspra- che ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung für die Zeit vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 inkl. 5% Verzugszins. Zusätzlich beantragte er die Zuspre- chung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung (Verfahren UV/2013/427). E. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Mai 2013 mangels örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Daraufhin gab der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
19. Juni 2013 Gelegenheit, sich bis am 17. Juli 2013 zur Frage der allfälli- gen Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu äus- sern. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (Verfahren UV/2013/529). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 liess die Beschwerdegegne- rin im Verfahren UV/2013/427 die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 5 Am 18. September 2013 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren UV/2013/427 (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013) und UV/2013/529 (Rechtsverzögerungsbeschwerde). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2013 edierte der In- struktionsrichter bei den IV-Stellen Bern und Appenzell Ausserrhoden so- wie beim beco die amtlichen Akten, welche in der Folge am 20. und
25. September sowie am 9. Oktober 2013 beim Gericht eingingen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 machte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und bot ihm bis am 7. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversiche- rungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwer- den gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 6 1.1.2 Eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versiche- rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü- gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2013 war diese Voraussetzung gegeben, womit der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde befugt ist. 1.1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist hinsichtlich beider Beschwerden gege- ben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Weil die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2013 einen mit Be- schwerde anfechtbaren Einspracheentscheid erlassen hat, ist das Verfah- ren hinsichtlich der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde (UV/2013/529) jedoch ohne weiteres gegenstandslos geworden und vom Protokoll abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Abgesehen davon, dass im Verhalten der Beschwerde- gegnerin bei Verfügungserlass im September 2012 und Erlass eines Ein- spracheentscheids im Mai 2013 keine Rechtsverzögerung erblickt werden könnte. 1.3 Anfechtungsobjekt des Verfahrens UV/2013/427 bildet der Einspra- cheentscheid vom 10. Mai 2013 (act. IIA 60), in welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung für den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 verneint, dagegen ab dem
6. August 2012 bejaht wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Dabei hat das Gericht nicht allein die Frage des Anspruchs auf Übergangsentschädigung bis zum 5. August 2012, son- dern den Anspruch in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Dies unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allein auf den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 bezieht. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 7 Notwendigkeit der Beurteilung des Anspruchs in der Gesamtheit beinhaltet insbesondere auch die Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Überg- angsentschädigung. Insoweit findet keine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume statt (vgl. BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; vgl. auch die prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Nicht Streitgegenstand – und somit nicht zu prüfen – ist dagegen der An- spruch auf ein Übergangstaggeld nach Art. 83 ff. VUV. Die ÖKK, als Unfall- versicherer für die kurzfristigen Leistungen, hat den Anspruch auf Überg- angstaggeld anerkannt und dem Beschwerdeführer auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Vermittleramt des Bezirks Landquart, ei- nem für die Beurteilung der eingeklagten Forderung aus der obligatorischen Unfallversicherung offensichtlich unzuständigen Zivilgericht (vgl. Art. 1 UVG i.V.m. Art. 49, 52, 56 ATSG), ein Übergangstaggeld bis zum 17. Februar 2012 ausbezahlt (act. II 23). Ab diesem Zeitpunkt wurde das Übergangstaggeld unbestrittenermassen durch eine Übergangsentschädigung abgelöst. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, welche Folgen die offensichtliche Unzuständigkeit des angerufenen Zivilgerichts hat, da dessen Tätigkeit sich allein auf den Anspruch auf ein Übergangstaggeld bezog. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 wurde der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ab dem 6. August 2012 von den ursprünglich zugesprochenen Fr. 4'097.-- auf Fr. 3'684.-- reduziert. Die Verfügung vom
19. September 2012 (act. IIA 43) wurde somit zu Ungunsten des Be- schwerdeführers abgeändert. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Ent- scheid erlassen, ohne – soweit aus den Akten ersichtlich – dem Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 8 deführer vorgängig die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache ein- geräumt zu haben. Dies entspricht nicht dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ge- botenen Vorgehen bei drohender Schlechterstellung – wie es auch in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) festgehalten ist –, wonach ein Versi- cherer, der eine Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Per- son abändert, dieser vorgängig die Gelegenheit zum Rückzug der Einspra- che zu geben hat. Dieser Verfahrensmangel ist vorliegend jedoch unbe- achtlich. Denn der Beschwerdeführer hätte – auch wenn er durch die Be- schwerdegegnerin auf die drohende Schlechterstellung und die Möglichkeit eines Rückzuges der Einsprache aufmerksam gemacht worden wäre – seine Einsprache mit Sicherheit nicht zurückgezogen. Dies lässt sich einerseits daraus schliessen, dass er die Schlechterstellung weder im Rahmen der vorliegenden Beschwerde noch zu einem anderen Zeitpunkt gerügt hat. Vielmehr hat er sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Zeitraum vom 18. Februar 2012 bis zum 5. August 2012 be- schränkt, in welchem von der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vollständig verneint wurde. Andererseits wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf die Möglichkeit einer weitergehenden Schlechterstellung hingewiesen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Innert der gesetzten Frist zur Stellungnahme resp. zum Beschwerderückzug liess er sich jedoch nicht vernehmen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Mög- lichkeit zum Beschwerderückzug im vorliegenden Verfahren nicht nachge- kommen ist, obwohl ihm die Verneinung des Anspruchs auf Übergangsent- schädigung in seiner Gesamtheit in Aussicht gestellt wurde (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten), kann ohne weiteres geschlossen werden, dass er auch seine Einsprache nicht zurückgezogen hätte, zumal im Einspracheentscheid die ursprünglich zu- gesprochene Übergangsentschädigung (lediglich) reduziert wurde. 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 9 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit aussch- liesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbei- ten verursacht worden sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behand- lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Ver- sicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch be- stimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten aussch- liessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich be- einträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 83 ff. VUV Ge- brauch gemacht. Art. 86 VUV bestimmt unter anderem, dass der Arbeit- nehmer, der von einer Arbeit dauernd ausgeschlossen worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung erhält, wenn er durch die Verfü- gung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheb- lich beeinträchtigt bleibt (Abs. 1 lit. a VUV). Weiter sind für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung vorausgesetzt, dass ein Versicherter im Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Nichteignungsverfü- gung mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit tatsächlich aus- geübt hatte (lit. b) und, dass innert zweier Jahre nach Rechtskraft der Nichteignungsverfügung ein entsprechendes Gesuch gestellt wird (lit. c). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 10 3.3 Einem Leistungsansprecher sind im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwar- ten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Bei der Schadenminderungs- pflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die ver- schiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch von den Versicherten nur solche Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu- mutbar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine er- höhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht (BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111, 113 V 22 E. 4a S. 28 und E. 4d S. 32). 4. 4.1 Es ist unbestritten und überdies aktenmässig belegt (act. IIA 1, 14, 17), dass der Beschwerdeführer für die frühere Tätigkeit als … von der hierfür zuständigen SUVA für nicht geeignet erklärt wurde und die für den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung erforderlichen Voraussetzun- gen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b und c VUV vorliegend erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Strittig ist hingegen, ob auch die kumulativ erforderliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV erfüllt ist, d.h. ob der Beschwerdeführer durch die Nichteignungsverfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezu- ges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt. 4.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem wirtschaftlichen Fortkommen insoweit beeinträchtigt, als er in der hier fraglichen Zeit die Berufs- maturitätsschule besuchte und besucht und somit kein Einkommen erzielt. Er hat jedoch seit Ende des Bezugs des Übergangstaggelds von der ÖKK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 11 am 17. Februar 2012 (act. IIA 12, 21, 23) und dementsprechend seit dem frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung den ihm zumutbaren Einsatz zum Ausgleich des ökonomischen Nachteils auf dem Arbeitsmarkt nicht geleistet. Dabei ist er in verschiedener Hinsicht seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen: 4.2.1 Zum einen hat er sich nicht rechtzeitig zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung angemeldet. Dies obwohl er von der ÖKK bereits im Rahmen der Besprechung vom 14. September 2011 im Sinne des Art. 82 VUV ausdrücklich auf seine Schadenminderungspflicht hingewiesen wor- den war und unterschriftlich bestätigt hatte, alles zu unternehmen, um den Einkommensverlust so gering wie möglich zu halten und sich unverzüglich bei der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung anzumelden (act. IIA 5). Trotz mehrfacher Mahnung durch die ÖKK (vgl. u.a. act. IIA 9, 10, 11, 12, 16) meldete er sich daraufhin erst am 21. Mai 2012 – und somit rund acht Monate nach der Besprechung vom 14. September 2011 – bei der Wohnsitzgemeinde zum Bezug von Arbeitslosentschädigung an (act. IIIB 1). Das beco verneinte mit Verfügung vom 3. August 2012 (act. IIIB) die Vermittlungsfähigkeit und eine Anspruchsberechtigung des Beschwerde- führers, da dieser ab dem 6. August 2012 die Berufsmaturitätsschule besu- chen und somit vor Ausbildungsbeginn nur noch für kurze Zeit zur Verfü- gung stehen werde, so dass das Finden einer Stelle vor Beginn der Voll- zeitausbildung kaum realisierbar erscheine (act. IIIB 45). Hätte sich der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, so hätte er ohne weiteres als vermittelbar gegolten und ent- sprechend Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt (vgl. diesbezüglich BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersicht- lich ist – keine Arbeitsbemühungen geleistet. Gegenüber der Mitarbeiterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gab er denn auch an, dass er durch den Vorkurs der Berufsmaturitätsschule und die vielen Termine mit der ÖKK, dem Gericht, dem RAV und der Invalidenversicherung völlig aus- gelastet sei (act. IIIB 35). Folglich fehlte und fehlt es ihm vollständig am Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Daher ist die Verfügung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 12 beco vom 3. August 2012, womit ein Leistungsanspruch verneint wurde, durchaus korrekt. Die Beschwerdegegnerin, der die Verfügung nicht eröff- net wurde und die diese auch gar nicht hätte anfechten können, hat sich diese jedoch nicht etwa in dem Sinne anrechnen zu lassen, als von einer fehlenden Möglichkeit der verlangten Schadenminderung auszugehen wä- re. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sich durch reichzeiti- ges korrektes Verhalten die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Hierzu hätte insbesondere auch gehört, die von ihm begonnen Ausbildung zu Gunsten einer anderen Stelle aufzugeben. Dies scheinen im Übrigen auch die Sozialen Dienste … vom Beschwerdeführer gefordert zu haben (act. IIIB 53). 4.2.2 Zum anderen ist der Beschwerdeführer auch mit dem Besuch des Vorkurses zur Berufsmaturitätsschule ab Dezember 2011 resp. der Be- rufsmaturitätsschule ab August 2012 (act. IIIB 35 und act. IIIA 26) seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Inhalt der Schadenminderungspflicht ist in Fällen wie den vorliegenden die möglichst rasche Erzielung eines Erwerbseinkommens. Dieses Ziel wird allein mit einem raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben bzw. falls nötig mit einer Umschulung mit Hilfe der Invalidenversicherung, nicht jedoch mit einer allein persönlich gewünschten, länger dauernden Weiterbildung zur Erlangung eines höheren Ausbildungsniveaus erreicht (vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 17. Oktober 2013, in den Gerichtsakten). Diesem Grundsatz ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. So hat er eine Weiterbildung begonnen, die von der Invalidenversicherung nicht als Umschulung im Sinne des Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) angesehen und deshalb von dieser auch nicht finanziert wird (vgl. act. IIIA 17, 18). In Kenntnis dieser Tatsache hat er sich dennoch entschieden eine Weiterbildung zu absolvieren, die ausserhalb des Sys- tems der Sozialversicherung steht. Diese von der Invalidenversicherung nicht unterstützte Weiterbildung und die daraus entstehende Erwerbsein- busse muss sich die Beschwerdegegnerin nicht entgegenhalten lassen. Zumal der Abschluss der Weiterbildung den Beschwerdeführer nicht zum Erzielen eines Einkommens, sondern alleine zu weiteren Ausbildungs- massnahmen befähigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 13 Die Invalidenversicherung sah denn auch eine andere Umschulung vor, als der Beschwerdeführer sie in Angriff genommen hat (Lebensmitteltechnolo- ge, kaufmännische Lehre; vgl. Protokoll der IV per 20. September 2013 S. 2 oben; vor act. IIIA 33). Auch wenn die Invalidenversicherung dem Be- schwerdeführer in Aussicht stellte, dass eine Austauschbefugnis geprüft werde, wenn er die Berufsmaturitätsschule bestanden habe und eine kon- krete Ausbildung oder ein Studium aufnehme (act. III 18, 21; vgl. auch vgl. Protokoll der IV per 20. September 2013 S. 3, vor act. IIIA 33), so ändert dies nichts an der Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die Berufs- maturitätsschule kann der Beschwerdeführer allein deshalb besuchen, weil ihm die Beschwerdegegnerin eine Übergangsentschädigung ausrichtet. Dadurch wird mit Hilfe zweier Sozialversicherer (Invalidenversicherung und Unfallversicherer) gestaffelt eine Ausbildung finanziert, auf die der Be- schwerdeführer so gar nicht Anspruch hat. Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Invalidenversicherung sind im vorliegenden Fall nämlich nicht alternativ oder nacheinander in Anspruch zu nehmen, sondern sie haben sich gegenseitig ergänzend auf eine angemessene Eingliederung zu beziehen. Dabei ist insbesondere zu be- achten, dass der Beschwerdeführer, hätte er die ihm zustehende Umschu- lung der Invalidenversicherung in Angriff genommen, Anspruch auf Taggel- der der Invalidenversicherung gehabt hätte, welche von der Übergangsent- schädigung in Abzug zu bringen wären (Art. 89 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 69 ATSG; vgl. BGE 120 V 134 E. 3b S. 136). Auch dieses Verhalten des Be- schwerdeführers, welches zum Ausschluss der Verrechenbarkeit von Tag- geldleistungen der Invalidenversicherung führt, hat sich die Beschwerde- gegnerin nicht entgegen halten zu lassen. 4.2.3 Da der Beschwerdeführer – obwohl dazu aufgefordert – sich weder die Leistungen der Arbeitslosenversicherung noch diejenige der Invaliden- versicherung gesichert und er auch nicht aus eigenem Antrieb eine Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, ist er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Folglich ist die Voraussetzung in Sinne des Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV nicht erfüllt, weshalb – entgegen der Auffassung im Ein- spracheentscheid – nicht nur für die Zeit vom 18. Februar bis zum 5. Au- gust 2012, sondern auch darüber hinaus kein Anspruch auf eine Überg- angsentschädigung besteht. Somit kann von vornherein auch kein An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 14 spruch auf Verzugszins, Schadenersatz und Genugtuung (Beschwerde S.
2) bestehen. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind erfüllt. Das angerufene Gericht hat den Be- schwerdeführer mit der prozessleitenden Verfügung vom 17. Oktober 2013 (in den Gerichtsakten) auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Die Fragen einer allfälligen Rückerstattungsplicht bereits bezogener Übergangsentschädigung und eines allfälligen Erlasses der Rückerstattung (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) bilden hingegen nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens und sind deshalb nicht zu prüfen. Darüber wird die Be- schwerdegegnerin mittels Verfügung zu befinden haben. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wenn er den Verlust allfälliger zukünftiger Ansprüche auf Übergangsentschädigungen vermeiden will, unverzüglich seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und danach die Beschwerdegegnerin um Auszahlung von Übergangsentschädigung zu ersuchen hätte. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Darüber hinaus ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2014, UV/13/427, Seite 15 1. Die Beschwerde im Verfahren UV/2013/427 wird abgewiesen. Der an- gefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom
10. Mai 2013 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer vom 6. August 2012 bis zum 6. August 2013 eine Übergangsentschä- digung zugesprochen wurde. 2. Die Rechtsverzögerungseschwerde im Verfahren UV/2013/529 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.