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200 2013 401

Bern VerwG · 2013-04-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. April 2013

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2002 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (act. II 24) sprach ihm die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine halbe Invali- denrente ab dem 1. März 2001 zu. Am 4. August 2004 (act. II 35) verfügte die IVB die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad infolge Inkrafttretens der 4. IV-Revision. B. Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Mai 2009 (act. II 40) holte die IVB unter anderem ein Gutachten der MEDAS vom 3. April 2012 ein (act. II 79.1 - 79.5). Mit Vorbescheid vom 18. April 2012 (Akten der IVB [act. IIA] 81) stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 21. Mai 2012 Einwand (act. IIA 83, 87). Nach Einholung der Stellungnahmen des Teilgutachters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2012 (act. IIA 97) sowie der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

27. Februar 2013 (act. IIA 101), teilte die IVB dem Versicherten gestützt auf die Empfehlung des RAD am 4. März 2013 (act. IIA 102) mit, dass eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung vorgenommen werden müsse. Hierzu nahm der Versicherte am 26. März 2013 (act. IIA 108) Stel- lung und beantragte im Wesentlichen die Durchführung eines Einigungs- verfahrens in Bezug auf die Gutachterstelle sowie die Ausdehnung des Fragenkataloges (S. 5). Weiter schlug er verschiedene Gutachterstellen vor (S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. April 2013 (act. IIA 109) hielt die IVB an der Begut- achtung fest und führte aus, es bestehe kein eigentliches Vorschlagsrecht betreffend Gutachterstelle. Die Zuweisung der IV-Aufträge für polydiszi- plinäre Gutachten erfolge einzig über die Plattform SuisseMED@P. C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. April 2013 sei aufzuheben.

2. Die IV-Stelle Bern sei aufzufordern, sich mit dem Versicherten entspre- chend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bemühen und dabei insbesondere die vom Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2013 vorgeschlagenen Gutachterstellen zu berücksichti- gen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzli- cher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen, wobei die IV- Stelle Solothurn und das BSV separat anzuhören seien.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf BGE 137 V 210 habe die einvernehmliche Bestimmung einer Gutachterstelle Vorrang gegenüber einer Zuweisung nach dem Zufallsprinzip. Am 20. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu den gestellten Rechtsbegehren. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sich vorliegend eine Einigung über die Gutachterstelle verbiete, weil das Zufallsprinzip eine Ab- machung über die MEDAS und mithin auch eine Diskussion über mögliche Gutachterstellen ausschliesse. Mit Replik vom 25. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte unter Einreichung weiterer Unterlagen (Be- schwerdebeilage [act. I] 5 ff.) zusätzlich die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum (wohl baldigen) Abschluss des bundesge- richtlichen Beschwerdeverfahrens (Beschwerde der IV-Stelle St. Gallen gegen das Urteil IV 2012/353).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 4 In ihrer Duplik vom 4. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren fest und beantragte ergänzend die Abweisung des Sistie- rungsantrags, sofern auf die Beschwerde vom 15. Mai 2013 überhaupt ein- getreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 wies der zuständi- ge Instruktionsrichter die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf Einho- lung eines Amtsberichts beim BSV sowie auf Parteibefragung ab. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wenn ja, mit welcher Begründung er im Lichte der neuesten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343) am An- trag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK festhalte. Am 21. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er den An- trag auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück- ziehe.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. April 2013, in wel- cher festgehalten wurde, dass die Zuweisung für das polydisziplinäre Gut- achten über die Plattform SuisseMED@P erfolgen wird (act. IIA 109). Strei- tig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin vor Anord- nung des Vorgehens gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; 831.201) mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich über die Gutachtensstelle hätte einigen müssen bzw. ob die von ihm vor- geschlagenen Gutachtensstellen zu Recht abgelehnt wurden. Nicht streitig ist dagegen der im Rahmen des Gutachtens massgebende Fragenkatalog. Wie sich aus der E-Mail vom 15. Mai 2013 (act. I 4) ergibt, hat die Beschwerdegegnerin der vorgeschlagenen Ergänzung des Fragen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 5 katalogs (vgl. Schreiben vom 26. März 2013, act. IIA 108, S. 3 ff.) vollum- fänglich entsprochen.

E. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG: BSG 161.1]).

E. 2 Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen bedarf vorliegend ei- ner differenzierten Betrachtungsweise:

E. 2.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) gegeben sind und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Zu prüfen bleibt die Eintretensfra- ge.

E. 2.2 Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer me- dizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Adminis- trativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig anfechtbare Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanz- liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in der Regel zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorge- sehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 6 Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in Anwendung von Art. 72bis IVV festgelegt. Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.

E. 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass mangels eines nicht wieder gutzu- machenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 3 Es bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerde - selbst wenn die Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt wären - abzuweisen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser in Bezug auf die Wahl der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten weder ein Vorschlagsrecht noch einen Anspruch auf einvernehmliche Bestimmung des zuständigen Instituts. Am 1. März 2012 ist Art. 72bis IVV in einer neuen Fassung in Kraft getreten, wonach die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre medizini- sche Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Die Rechtmässigkeit die- ser Bestimmung bzw. das Vorgehen mittels Zuteilungssystem Suisse- MED@P wurde im Nachgang zur Änderung der Verordnung bundesgericht- lich anerkannt (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in BGE 137 V 210 sei festgelegt worden, die einvernehmliche Einholung eines Gutachtens geniesse Prio- rität, ist dies insofern nicht massgebend, als dieser Entscheid vor Inkrafttre- ten des neuen Art. 72bis IVV gefällt wurde. Bei der Bestimmung einer Gut- achterstelle für ein polydisziplinäres Gutachten geht demzufolge das Zu- fallsprinzip dem Einigungsgedanken vor. Für eine einvernehmliche Benen- nung der Gutachterstelle besteht kein Raum mehr (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 7 Sofern sich aus dem konkreten Einzelfall Einwendungen ergeben, müssen sich die Beteiligten aber auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P mit diesen auseinandersetzen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Solche substanziierte, einzelfallbezogene Einwendungen liegen indes nicht vor, zumal allfällige (materielle oder formelle) personenbezoge- ne Einwände gegen einen Gutachter im Speziellen erst nach Zuteilung des Instituts und Bezeichnung der Sachverständigen vorgebracht werden kön- nen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274).

E. 4 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

E. 4.2 Es besteht sodann kein Anspruch auf Parteientschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 8 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. April 2013 sei aufzuheben.
  2. Die IV-Stelle Bern sei aufzufordern, sich mit dem Versicherten entspre- chend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bemühen und dabei insbesondere die vom Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2013 vorgeschlagenen Gutachterstellen zu berücksichti- gen.
  3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzli- cher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen, wobei die IV- Stelle Solothurn und das BSV separat anzuhören seien.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf BGE 137 V 210 habe die einvernehmliche Bestimmung einer Gutachterstelle Vorrang gegenüber einer Zuweisung nach dem Zufallsprinzip. Am 20. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu den gestellten Rechtsbegehren. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sich vorliegend eine Einigung über die Gutachterstelle verbiete, weil das Zufallsprinzip eine Ab- machung über die MEDAS und mithin auch eine Diskussion über mögliche Gutachterstellen ausschliesse. Mit Replik vom 25. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte unter Einreichung weiterer Unterlagen (Be- schwerdebeilage [act. I] 5 ff.) zusätzlich die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum (wohl baldigen) Abschluss des bundesge- richtlichen Beschwerdeverfahrens (Beschwerde der IV-Stelle St. Gallen gegen das Urteil IV 2012/353). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 4 In ihrer Duplik vom 4. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren fest und beantragte ergänzend die Abweisung des Sistie- rungsantrags, sofern auf die Beschwerde vom 15. Mai 2013 überhaupt ein- getreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 wies der zuständi- ge Instruktionsrichter die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf Einho- lung eines Amtsberichts beim BSV sowie auf Parteibefragung ab. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wenn ja, mit welcher Begründung er im Lichte der neuesten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343) am An- trag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK festhalte. Am 21. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er den An- trag auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück- ziehe. Erwägungen:
  5. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. April 2013, in wel- cher festgehalten wurde, dass die Zuweisung für das polydisziplinäre Gut- achten über die Plattform SuisseMED@P erfolgen wird (act. IIA 109). Strei- tig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin vor Anord- nung des Vorgehens gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; 831.201) mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich über die Gutachtensstelle hätte einigen müssen bzw. ob die von ihm vor- geschlagenen Gutachtensstellen zu Recht abgelehnt wurden. Nicht streitig ist dagegen der im Rahmen des Gutachtens massgebende Fragenkatalog. Wie sich aus der E-Mail vom 15. Mai 2013 (act. I 4) ergibt, hat die Beschwerdegegnerin der vorgeschlagenen Ergänzung des Fragen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 5 katalogs (vgl. Schreiben vom 26. März 2013, act. IIA 108, S. 3 ff.) vollum- fänglich entsprochen. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG: BSG 161.1]).
  7. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen bedarf vorliegend ei- ner differenzierten Betrachtungsweise: 2.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) gegeben sind und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Zu prüfen bleibt die Eintretensfra- ge. 2.2 Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer me- dizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Adminis- trativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig anfechtbare Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanz- liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in der Regel zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorge- sehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 6 Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in Anwendung von Art. 72bis IVV festgelegt. Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass mangels eines nicht wieder gutzu- machenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
  8. Es bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerde - selbst wenn die Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt wären - abzuweisen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser in Bezug auf die Wahl der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten weder ein Vorschlagsrecht noch einen Anspruch auf einvernehmliche Bestimmung des zuständigen Instituts. Am 1. März 2012 ist Art. 72bis IVV in einer neuen Fassung in Kraft getreten, wonach die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre medizini- sche Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Die Rechtmässigkeit die- ser Bestimmung bzw. das Vorgehen mittels Zuteilungssystem Suisse- MED@P wurde im Nachgang zur Änderung der Verordnung bundesgericht- lich anerkannt (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in BGE 137 V 210 sei festgelegt worden, die einvernehmliche Einholung eines Gutachtens geniesse Prio- rität, ist dies insofern nicht massgebend, als dieser Entscheid vor Inkrafttre- ten des neuen Art. 72bis IVV gefällt wurde. Bei der Bestimmung einer Gut- achterstelle für ein polydisziplinäres Gutachten geht demzufolge das Zu- fallsprinzip dem Einigungsgedanken vor. Für eine einvernehmliche Benen- nung der Gutachterstelle besteht kein Raum mehr (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 7 Sofern sich aus dem konkreten Einzelfall Einwendungen ergeben, müssen sich die Beteiligten aber auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P mit diesen auseinandersetzen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Solche substanziierte, einzelfallbezogene Einwendungen liegen indes nicht vor, zumal allfällige (materielle oder formelle) personenbezoge- ne Einwände gegen einen Gutachter im Speziellen erst nach Zuteilung des Instituts und Bezeichnung der Sachverständigen vorgebracht werden kön- nen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274).
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Es besteht sodann kein Anspruch auf Parteientschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 8
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 401 IV SCJ/PRN/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2002 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (act. II 24) sprach ihm die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine halbe Invali- denrente ab dem 1. März 2001 zu. Am 4. August 2004 (act. II 35) verfügte die IVB die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad infolge Inkrafttretens der 4. IV-Revision. B. Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Mai 2009 (act. II 40) holte die IVB unter anderem ein Gutachten der MEDAS vom 3. April 2012 ein (act. II 79.1 - 79.5). Mit Vorbescheid vom 18. April 2012 (Akten der IVB [act. IIA] 81) stellte die IVB die Aufhebung der Rente in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, am 21. Mai 2012 Einwand (act. IIA 83, 87). Nach Einholung der Stellungnahmen des Teilgutachters Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember 2012 (act. IIA 97) sowie der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

27. Februar 2013 (act. IIA 101), teilte die IVB dem Versicherten gestützt auf die Empfehlung des RAD am 4. März 2013 (act. IIA 102) mit, dass eine weitere polydisziplinäre medizinische Untersuchung vorgenommen werden müsse. Hierzu nahm der Versicherte am 26. März 2013 (act. IIA 108) Stel- lung und beantragte im Wesentlichen die Durchführung eines Einigungs- verfahrens in Bezug auf die Gutachterstelle sowie die Ausdehnung des Fragenkataloges (S. 5). Weiter schlug er verschiedene Gutachterstellen vor (S. 3 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 3 Mit Verfügung vom 12. April 2013 (act. IIA 109) hielt die IVB an der Begut- achtung fest und führte aus, es bestehe kein eigentliches Vorschlagsrecht betreffend Gutachterstelle. Die Zuweisung der IV-Aufträge für polydiszi- plinäre Gutachten erfolge einzig über die Plattform SuisseMED@P. C. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. April 2013 sei aufzuheben.

2. Die IV-Stelle Bern sei aufzufordern, sich mit dem Versicherten entspre- chend BGE 137 V 210 einvernehmlich um eine Begutachtung zu bemühen und dabei insbesondere die vom Versicherten mit Schreiben vom 26. März 2013 vorgeschlagenen Gutachterstellen zu berücksichti- gen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzli- cher Parteibefragung (sämtliche Parteien) durchzuführen, wobei die IV- Stelle Solothurn und das BSV separat anzuhören seien.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gestützt auf BGE 137 V 210 habe die einvernehmliche Bestimmung einer Gutachterstelle Vorrang gegenüber einer Zuweisung nach dem Zufallsprinzip. Am 20. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort zu den gestellten Rechtsbegehren. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sich vorliegend eine Einigung über die Gutachterstelle verbiete, weil das Zufallsprinzip eine Ab- machung über die MEDAS und mithin auch eine Diskussion über mögliche Gutachterstellen ausschliesse. Mit Replik vom 25. Oktober 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte unter Einreichung weiterer Unterlagen (Be- schwerdebeilage [act. I] 5 ff.) zusätzlich die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum (wohl baldigen) Abschluss des bundesge- richtlichen Beschwerdeverfahrens (Beschwerde der IV-Stelle St. Gallen gegen das Urteil IV 2012/353).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 4 In ihrer Duplik vom 4. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren fest und beantragte ergänzend die Abweisung des Sistie- rungsantrags, sofern auf die Beschwerde vom 15. Mai 2013 überhaupt ein- getreten werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2013 wies der zuständi- ge Instruktionsrichter die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf Einho- lung eines Amtsberichts beim BSV sowie auf Parteibefragung ab. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wenn ja, mit welcher Begründung er im Lichte der neuesten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343) am An- trag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK festhalte. Am 21. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er den An- trag auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zurück- ziehe. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. April 2013, in wel- cher festgehalten wurde, dass die Zuweisung für das polydisziplinäre Gut- achten über die Plattform SuisseMED@P erfolgen wird (act. IIA 109). Strei- tig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin vor Anord- nung des Vorgehens gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; 831.201) mit dem Beschwerdeführer einvernehmlich über die Gutachtensstelle hätte einigen müssen bzw. ob die von ihm vor- geschlagenen Gutachtensstellen zu Recht abgelehnt wurden. Nicht streitig ist dagegen der im Rahmen des Gutachtens massgebende Fragenkatalog. Wie sich aus der E-Mail vom 15. Mai 2013 (act. I 4) ergibt, hat die Beschwerdegegnerin der vorgeschlagenen Ergänzung des Fragen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 5 katalogs (vgl. Schreiben vom 26. März 2013, act. IIA 108, S. 3 ff.) vollum- fänglich entsprochen. 1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG: BSG 161.1]). 2. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen bedarf vorliegend ei- ner differenzierten Betrachtungsweise: 2.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]) gegeben sind und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Zu prüfen bleibt die Eintretensfra- ge. 2.2 Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer me- dizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Adminis- trativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig anfechtbare Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanz- liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten in der Regel zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorge- sehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 6 Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in Anwendung von Art. 72bis IVV festgelegt. Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. 2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass mangels eines nicht wieder gutzu- machenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Es bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerde - selbst wenn die Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt wären - abzuweisen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat dieser in Bezug auf die Wahl der Gutachterstelle bei polydisziplinären Gutachten weder ein Vorschlagsrecht noch einen Anspruch auf einvernehmliche Bestimmung des zuständigen Instituts. Am 1. März 2012 ist Art. 72bis IVV in einer neuen Fassung in Kraft getreten, wonach die Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre medizini- sche Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Die Rechtmässigkeit die- ser Bestimmung bzw. das Vorgehen mittels Zuteilungssystem Suisse- MED@P wurde im Nachgang zur Änderung der Verordnung bundesgericht- lich anerkannt (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in BGE 137 V 210 sei festgelegt worden, die einvernehmliche Einholung eines Gutachtens geniesse Prio- rität, ist dies insofern nicht massgebend, als dieser Entscheid vor Inkrafttre- ten des neuen Art. 72bis IVV gefällt wurde. Bei der Bestimmung einer Gut- achterstelle für ein polydisziplinäres Gutachten geht demzufolge das Zu- fallsprinzip dem Einigungsgedanken vor. Für eine einvernehmliche Benen- nung der Gutachterstelle besteht kein Raum mehr (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 7 Sofern sich aus dem konkreten Einzelfall Einwendungen ergeben, müssen sich die Beteiligten aber auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P mit diesen auseinandersetzen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Solche substanziierte, einzelfallbezogene Einwendungen liegen indes nicht vor, zumal allfällige (materielle oder formelle) personenbezoge- ne Einwände gegen einen Gutachter im Speziellen erst nach Zuteilung des Instituts und Bezeichnung der Sachverständigen vorgebracht werden kön- nen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Es besteht sodann kein Anspruch auf Parteientschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/401, Seite 8 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.