Einspracheentscheid vom 17. April 2013
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2011 bis am 31. Juli 2012 beim B.________ als … im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig. Am 17. September 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslo- senkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner]; Antwortbeilage [AB] 16 – 17, 20 – 23). Nach diverser Korrespondenz zwischen der Versicherten und Mitarbeitern des beco, anlässlich welcher insbesondere die Höhe des versicherten Ver- dienstes thematisiert wurde (vgl. u.a. AB 58 – 62), und nachdem die Versi- cherte hinsichtlich der Taggeldabrechnungen der Monate September 2012 bis Januar 2013 eine anfechtbare Verfügung beantragt hatte (AB 76), legte das beco den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 5. März 2013 (AB 69 – 75) auf Fr. 9'650.-- im Monat fest und bestätigte die Taggeldab- rechnungen der Monate September 2012 bis Januar 2013. Mit der verfü- gungsweise festgelegten Höhe des versicherten Verdienstes zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 5. April 2013 Einsprache (AB 78). Diese Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 17. April 2013 (AB 84
– 88) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2013 Beschwerde und bean- tragte die Neufestlegung resp. eine Erhöhung des versicherten Verdiens- tes. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 5. März 2013 (AB 69 – 75) basierende Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (AB 84 – 88). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes.
E. 1.3 Bei einem maximalen versicherten Verdienst von Fr. 10'500.-- (Fr. 126'000.-- / 12 Monate; Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) und einem vom Beschwerde- gegner effektiv anerkannten versicherten Verdienst von Fr. 9'650.-- (vgl. u.a. AB 75) beläuft sich die Differenz auf Fr. 850.--, womit ein (noch ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 4 Reduktion auf 80% bzw. 70%; vgl. Art. 22 AVIG) um maximal Fr. 39.15 (Fr. 850.-- : 21.7 Tage; Art. 40a AVIV) höheres Taggeld verlangt wird resp. werden kann. Bei einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG) liegt der Streitwert folglich in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- (max. 260 x Fr. 39.15 = Fr. 10'184.35), weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).
E. 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdiens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 5 tes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG Versicherte, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahre haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b); und keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (lit. c).
E. 2.4 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge- schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 129 V 105 E. 1 S. 106). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen bran- chenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 – 3, jedoch höchstens aufgrund der ver- traglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis).
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die An- spruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und demnach An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig ist indessen die Höhe des versicherten Verdienstes.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner hat sich vorliegend für die Berechnung des versicherten Verdienstes auf das von der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis am 31. Juli 2012 effektiv erzielte Einkommen gestützt und diesen ausgehend davon auf Fr. 9'650.-- (inkl. 13. Monatslohn) festgelegt (AB 73, 85). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes neben dem vom 1. Februar bis am 31. Juli 2012 erzielten Einkommen auch die in dieser Zeit ausbe- zahlten Überstunden und Ferienentschädigungen hätten berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin ist für die Berechnung des versicherten Ver- dienstes vorliegend nicht massgeblich, welcher Betrag ihr in dieser Zeit tatsächlich ausbezahlt worden ist oder ob auf einem bestimmten Lohn(anteil) Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Massge- bend ist von Gesetzes wegen und rechtsprechungsgemäss einzig, ob der Lohn während eines Bemessungszeitraumes "normalerweise" erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 2.4 hiervor). Daraus ist zu Folgen, dass Über- stundenarbeit, d.h. Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Ge- samtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird, bei der Ermittlung des versicher- ten Verdienstes unbeachtlich ist, da mit dieser nicht "normalerweise" erziel- ter Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG erworben wird (Urteil des Bundesge- richts vom 30. Mai 2007, C 170/06, E. 3.2 mit Bezug auf BGE 129 V 105). Überzeitentschädigung sowie Entgelt für über die arbeitsvertragliche oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bilden somit keinen Bestandteil des versicherten Verdienstes (SVR 2003 ALV Nr. 4 S. 14 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesge- setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung, 4. Aufl. 2013, S. 124 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2288 N. 366 f.). Das Gleiche hat auch für die geleisteten Fe- rienauszahlungen zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin – wie von ihr zutreffend angeführt – nicht im Stundenlohn angestellt, sondern in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig war und der Ferienanspruch somit im Lohnanspruch enthalten ist bzw. war.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid 17. April 2013 (AB 84 – 88) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 7
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 398 ALV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2011 bis am 31. Juli 2012 beim B.________ als … im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig. Am 17. September 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslo- senkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner]; Antwortbeilage [AB] 16 – 17, 20 – 23). Nach diverser Korrespondenz zwischen der Versicherten und Mitarbeitern des beco, anlässlich welcher insbesondere die Höhe des versicherten Ver- dienstes thematisiert wurde (vgl. u.a. AB 58 – 62), und nachdem die Versi- cherte hinsichtlich der Taggeldabrechnungen der Monate September 2012 bis Januar 2013 eine anfechtbare Verfügung beantragt hatte (AB 76), legte das beco den versicherten Verdienst mit Verfügung vom 5. März 2013 (AB 69 – 75) auf Fr. 9'650.-- im Monat fest und bestätigte die Taggeldab- rechnungen der Monate September 2012 bis Januar 2013. Mit der verfü- gungsweise festgelegten Höhe des versicherten Verdienstes zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 5. April 2013 Einsprache (AB 78). Diese Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 17. April 2013 (AB 84
– 88) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2013 Beschwerde und bean- tragte die Neufestlegung resp. eine Erhöhung des versicherten Verdiens- tes. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 5. März 2013 (AB 69 – 75) basierende Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (AB 84 – 88). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. 1.3 Bei einem maximalen versicherten Verdienst von Fr. 10'500.-- (Fr. 126'000.-- / 12 Monate; Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundes- gesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) und einem vom Beschwerde- gegner effektiv anerkannten versicherten Verdienst von Fr. 9'650.-- (vgl. u.a. AB 75) beläuft sich die Differenz auf Fr. 850.--, womit ein (noch ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 4 Reduktion auf 80% bzw. 70%; vgl. Art. 22 AVIG) um maximal Fr. 39.15 (Fr. 850.-- : 21.7 Tage; Art. 40a AVIV) höheres Taggeld verlangt wird resp. werden kann. Bei einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern (Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG) liegt der Streitwert folglich in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- (max. 260 x Fr. 39.15 = Fr. 10'184.35), weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdiens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 5 tes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG Versicherte, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahre haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b); und keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht (lit. c). 2.4 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge- schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 129 V 105 E. 1 S. 106). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Bei Lohnschwankungen, die auf einen bran- chenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach Abs. 1 – 3, jedoch höchstens aufgrund der ver- traglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3bis). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die An- spruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und demnach An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Streitig ist indessen die Höhe des versicherten Verdienstes. 3.2 Der Beschwerdegegner hat sich vorliegend für die Berechnung des versicherten Verdienstes auf das von der Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis am 31. Juli 2012 effektiv erzielte Einkommen gestützt und diesen ausgehend davon auf Fr. 9'650.-- (inkl. 13. Monatslohn) festgelegt (AB 73, 85). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 6 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes neben dem vom 1. Februar bis am 31. Juli 2012 erzielten Einkommen auch die in dieser Zeit ausbe- zahlten Überstunden und Ferienentschädigungen hätten berücksichtigt werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin ist für die Berechnung des versicherten Ver- dienstes vorliegend nicht massgeblich, welcher Betrag ihr in dieser Zeit tatsächlich ausbezahlt worden ist oder ob auf einem bestimmten Lohn(anteil) Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Massge- bend ist von Gesetzes wegen und rechtsprechungsgemäss einzig, ob der Lohn während eines Bemessungszeitraumes "normalerweise" erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG, vgl. E. 2.4 hiervor). Daraus ist zu Folgen, dass Über- stundenarbeit, d.h. Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Ge- samtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet wird, bei der Ermittlung des versicher- ten Verdienstes unbeachtlich ist, da mit dieser nicht "normalerweise" erziel- ter Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG erworben wird (Urteil des Bundesge- richts vom 30. Mai 2007, C 170/06, E. 3.2 mit Bezug auf BGE 129 V 105). Überzeitentschädigung sowie Entgelt für über die arbeitsvertragliche oder im Betrieb geltende Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit bilden somit keinen Bestandteil des versicherten Verdienstes (SVR 2003 ALV Nr. 4 S. 14 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesge- setz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung, 4. Aufl. 2013, S. 124 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2288 N. 366 f.). Das Gleiche hat auch für die geleisteten Fe- rienauszahlungen zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin – wie von ihr zutreffend angeführt – nicht im Stundenlohn angestellt, sondern in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung tätig war und der Ferienanspruch somit im Lohnanspruch enthalten ist bzw. war. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid 17. April 2013 (AB 84 – 88) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014, ALV/13/398, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.