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200 2013 393

Bern VerwG · 2013-04-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. April 2013

Sachverhalt

A. Am 11. Dezember 2007 ging der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) eine Anmeldung des 1947 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene zu. Er sei seit dem 28. Oktober 2005 unfallbe- dingt voll arbeitsunfähig. Er beanspruche eine Rente (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle nahm in der Folge verschiedene erwerbliche und medizini- sche Abklärungen vor und holte unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers ein (AB 14). Dieser richtet dem Versicherten seit dem

1. Oktober 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54% eine Ren- te aus (AB 47). Das letzte Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 30. April 2008 aufgelöst (AB 11 S. 7). Nach einer medizinischen Beurteilung der Aktenlage durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 26. Mai 2011 (AB 55) und einer zweiten Stel- lungnahme des RAD vom 9. September 2011 (AB 63) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. September 2011 die Abwei- sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 64). Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch F.________ – am 14. Oktober 2011 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (AB 68). Die IV- Stelle hielt mit Verfügung vom 7. November 2011 an ihrem Vorbescheid fest und wies das Rentenbegehren ab (AB 69). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, neu vertreten durch B.________, am 2. Dezember 2011 Beschwerde (AB 71 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 6. März 2012 (IV/2011/1161) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. Zu klären sei, ob ein organisches Korrelat zu den ärzt- lich festgestellten Gleichgewichtsstörungen bestehe und dieses gegebe- nenfalls eine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe. Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 3 stützt darauf werde die psychiatrische Beurteilung neu vorzunehmen sein. Dies könne nur im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung geschehen (vgl. AB 75 S. 15 f.; VGE IV/2011/1161, E. 3.5 f.). B. Die IV-Stelle erteilte in der Folge über die Plattform C.________ den Auf- trag für eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (vgl. AB 78, 95, 103). Das hierauf von der D.________ erstellte Gutachten datiert vom

27. November 2012 (AB 107.1), das orthopädisch-traumatologische Teil- gutachten vom 17. September 2012 (AB 107.2), das internistische Konsili- um vom 21. Oktober 2012 (AB 107.3), das psychiatrische Teilgutachten vom 3. Oktober 2012 (AB 107.4), das neuropsychologische Teilgutachten vom 17. September 2012 (AB 107.5) und das otoneurologische Teilgutach- ten vom 24. September 2012 (AB 107.6). Nach Vorliegen der gutachterlichen Untersuchungsbefunde und Feststel- lungen unterbreitete die IV-Stelle die Akten dem RAD zur Beurteilung aus medizinischer Sicht bezüglich der zu ziehenden Schlussfolgerungen für den Rentenentscheid (AB 108 S. 1 f.). Dieser kam in Würdigung der Akten, insbesondere des Gutachtens vom 27. November 2012 inkl. der verschie- denen Teilgutachten (vgl. AB 107) zum Schluss, dass beim Beschwerde- führer kein ausreichend objektivierbarer Gesundheitsschaden bzw. in psy- chischer Hinsicht kein ausreichend schwerer Gesundheitsschaden vorliege, um eine länger dauernde, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Lediglich nach der Schulteroperation vom Januar 2006 und der Knieoperation vom Dezember 2008 habe sich jeweils eine vorübergehende mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit ergeben (AB 108 S. 3 ff.). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

29. Januar 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 112). Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 1. März 2013 Einwand (AB 115). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwänden (AB 117) verfügte die IV-Stelle am 19. April 2013 ihrem Vorbescheid entsprechend die Ab- weisung des Leistungsbegehrens, wobei sie die Stellungnahme des RAD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 4 vom 16. April 2013 (AB 117) zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte (AB 118). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch B.________, am 14. Mai 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2012 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. April 2013 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversi- cherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am

1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangs- rechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Rege- lung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des BGer vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 6

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.8 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

E. 3.1 Das Gutachten der D.________ vom 27. November 2012 inkl. der verschiedenen Teilgutachten (vgl. AB 107) erfüllt grundsätzlich die unter Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. In Übereinstimmung mit den Vorak- ten und den vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2012 (AB 75; VGE IV/2011/1161) in Würdigung derselben getroffenen Feststellungen ergab die Begutachtung, dass der Beschwerdeführer aus orthopädisch- somatischer Sicht, insbesondere auch von Seiten der operierten Gelenke (Schulter und Kniegelenk), nie langandauernd in relevantem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (AB 107.1 S. 30 Ziff. 2.1; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.1 und 3.4.2). Gleiches gilt bezüglich neurologi- schem Fachgebiet. Auch anlässlich der neusten neurologischen Untersu- chung konnte keine strukturelle Hirnschädigung objektiviert werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wurde vom neurologischen Gutachter entsprechend erneut verneint (AB 107.1 S. 30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 8 Ziff. 1.3 in fine; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.3). Auch hinsichtlich der früher geklagten Sehproblematik wie auch der Einschränkungen des Gehörs ergaben sich keine zu den Vorakten abweichenden Befunde und damit auch nach wie vor keine relevanten Einschränkungen der Erwerbs- fähigkeit (AB 107.1 S. 28; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.4). Auch das in- ternistische Konsilium ergab in Übereinstimmung mit den Vorakten keine Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (AB 107.1 S. 32). Was schliesslich die Frage anbelangt, zu deren Klärung das Verwaltungs- gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, nämlich ob ein organisches Korrelat zu den geklagten Gleichgewichtsstörungen besteht und dieses gegebenenfalls eine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit des Beschwerdeführers hat, ergab die otoneurologische Untersu- chung für die geklagten Gleichgewichtsstörungen keine gesicherte vesti- buläre Ursache. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von den Gut- achtern aus neurologischer wie auch otoneurologischer Sicht mangels ob- jektivierbarer organischer Befunde für aktuell vollständig arbeitsfähig erach- tet (AB 107.1 S. 30 und 32).

E. 3.2 Bezüglich der 2009 gestellten Diagnosen auf otoneurologischem Fachgebiet äusserten die Gutachter retrospektiv erhebliche Zweifel. Bereits 2007 seien keine sicher objektivierbaren Ursachen der Beschwerdesym- ptomatik nachweisbar gewesen und auch aktuell seien keine organischen Befunde für die vorgetragene Sturzneigung in Verbindung mit Schwindel feststellbar. Zusätzlich begründet würden die Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nach dem Unfall vom

28. Oktober 2005 am 1. Juni 2006 wieder zu 100% habe aufnehmen kön- nen und er erst im weiteren Verlauf über einen unsystematischen Schwin- del verbunden mit Kopfschmerzen zu klagen begonnen habe (AB 107.1 S. 34 f.). Diese Zweifel werden vom RAD mit plausibler Argumentation bestätigt. Die dem Beschwerdeführer in den Akten attestierte Arbeitsunfähigkeit infolge Schwindel gründet auf der Postulierung der Diagnose einer Contusio laby- rinthi (vgl. AB 14 S. 149, AB 13 S. 43 f., AB 13 S. 42, AB 13 S. 40 f., AB 36.7 S. 5 f., AB 36.7 S. 1 f.), wobei der RAD zu Recht darauf hinweist, dass weder durch den Unfallhergang, den Frühverlauf, die damaligen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 9 funde, die neurologischen und MRI-Befunde noch durch die aktuelle Ana- mnese und die aktuellen Befunde gestützt oder plausibel ist, dass je eine solche vorgelegen hat. Vielmehr sprechen all diese Daten zu Ungunsten des Vorliegens einer Contusio labyrinthi (vgl. AB 117 S. 4). Wie der RAD korrekt ausführt, wurde vom Beschwerdeführer anfänglich ein ungerichteter Schwindel beschrieben und es fanden sich bei der neurologi- schen Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, weder ein Nystagmus noch Sakkaden. Vielmehr wurde festge- halten, der Schwindel bzw. das Sturmsein trete bei Erschütterung auf (AB 117 S. 5; vgl. AB 13 S. 53). Ein vestibulär bedingter Schwindel sei je- doch nicht ungerichtet, sondern ein Drehschwindel. Solche liessen sich am Vorliegen eines Nystagmus erkennen bzw. ein Nystagmus sei bei einem Drehschwindel zumindest provozierbar und dann ungleichseitig. Bei der nächsten Untersuchung habe der Beschwerdeführer dann tatsächlich über Drehschwindel berichtet. So habe Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 festgehalten, die Schwindelsymptome bei Er- schütterung seien verschwunden. Seit etwa drei Wochen seien Attacken von Drehschwindel mit Übelkeit und Erbrechen, etwa eine halbe Stunde, spontan aufgetreten, nicht speziell bei Kopf- oder Körperbewegungen. Die Attacken seien häufiger geworden, aber weniger stark (vgl. AB 14 S. 148 f.). Nur, das Auftreten erst so lange nach dem Unfall mache das Vorliegen einer Contusio labyrinthi ausserordentlich unwahrscheinlich. Spontan entstehe eine solche nicht. Auch im Bericht der Suva vom 28. Ja- nuar 2008 sei festgehalten, dass es erst über ein Jahr nach dem Unfall, als der Versicherte nach einer Schulteroperation wieder gearbeitet habe, zu einer Arbeitsunfähigkeit wegen Schwindel gekommen sei (vgl. AB 14 S. 10 unten). Entsprechend hält der RAD in Übereinstimmung mit den Gutach- tern der D.________ als Fazit fest, dass ein organischer Schaden, welcher den geschilderten Schwindel als objektivierbar begründet erscheinen lies- se, nicht vorhanden sei und auch nirgendwo in den Akten aufgefunden werden könne. Damit seien die von den behandelnden Ärzten langdauernd ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeiten ab November 2006 medizinisch ohne nachvollziehbare Erklärung geblieben (AB 117 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 10

E. 3.3 Unter diesen Umständen kann dem Schluss der Gutachter, es sei trotz der festgestellten Widersprüche auf die früher von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen, weil man die damali- gen Untersuchungsergebnisse auf otoneurologischem Fachgebiet nicht mehr sicher einordnen könne (AB 107.1 S. 35), nicht gefolgt werden. Eine organische Grundlage der Gleichgewichtsstörungen ist aufgrund der Anga- ben der Gutachter sowie der Einschätzung des RAD nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn nicht auf die Einschät- zung des RAD abgestellt würde, müsste angesichts der beschriebenen Widersprüche und Zweifel der Gutachter hinsichtlich der Gründe für die Gleichgewichtsstörungen Beweislosigkeit angenommen werden, welche sich der leistungsansprechende Beschwerdeführer entgegenhalten lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Da es sich bei der Frage, ob man auf die von den behandelnden Ärzten früher attestierten Arbeitsunfähigkei- ten vorliegend abstellen kann oder nicht, nicht um eine medizinische, son- dern um eine solche der Beweiswürdigung und damit eine rechtliche Frage handelt, mindert das Abweichen von der diesbezüglichen gutachterlichen Auffassung im Übrigen den medizinischen Beweiswert des SMAB- Gutachtens nicht.

E. 3.4 Die Begutachtung durch die D.________ ergab in psychiatrischer Hinsicht beim Beschwerdeführer eine gemischt ängstlich-depressive Störung leichter Ausprägung (ICD-10: F41.2) mit Neigung zu aggressiven Affekten/Impulsen, wobei aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die Psychopathologie und das be- schriebene klinische Bild beim Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum verändert hätten (vgl. AB 107.4). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se im Grenzbereich des- sen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2, Entscheid des BGer vom 27. April 2007, I 164/06 E. 3.1). Die Kategorie kommt nur zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtferti- gen würde. Patienten mit einer solchen Kombination verhältnismässig mil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 11 der Symptome werden in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 199). Gemäss Gutachter ist die gemischt ängstlich-depressive Störung beim Beschwerde- führer nur leicht ausgeprägt. Das heisst, die Symptome erreichen nicht nur nicht das Ausmass, das eine Einzeldiagnose von Angst und/oder Depres- sion rechtfertigen würde, sondern sie sind so mild, dass selbst die sich im Grenzbereich des Krankheitswertigen befindliche Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" bloss als leicht ausgeprägt gestellt werden kann. Dieser Diagnose kann damit vorliegend mangels relevanter Ausprä- gung der ängstlich-depressiven Symptomatik keine invalidisierende Wir- kung zuerkannt werden.

E. 3.5 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer nach dem Dargeleg- ten im vorliegend relevanten Zeitraum trotz umfassender Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen (womit sich Weiterungen in erwerblicher Hinsicht [vgl. Beschwerde, Art. 6] erübrigen). Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

19. April 2013 (AB 118) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. April 2013 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversi- cherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am
  4. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangs- rechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Rege- lung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des BGer vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 6 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).
  5. 3.1 Das Gutachten der D.________ vom 27. November 2012 inkl. der verschiedenen Teilgutachten (vgl. AB 107) erfüllt grundsätzlich die unter Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. In Übereinstimmung mit den Vorak- ten und den vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2012 (AB 75; VGE IV/2011/1161) in Würdigung derselben getroffenen Feststellungen ergab die Begutachtung, dass der Beschwerdeführer aus orthopädisch- somatischer Sicht, insbesondere auch von Seiten der operierten Gelenke (Schulter und Kniegelenk), nie langandauernd in relevantem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (AB 107.1 S. 30 Ziff. 2.1; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.1 und 3.4.2). Gleiches gilt bezüglich neurologi- schem Fachgebiet. Auch anlässlich der neusten neurologischen Untersu- chung konnte keine strukturelle Hirnschädigung objektiviert werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wurde vom neurologischen Gutachter entsprechend erneut verneint (AB 107.1 S. 30 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 8 Ziff. 1.3 in fine; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.3). Auch hinsichtlich der früher geklagten Sehproblematik wie auch der Einschränkungen des Gehörs ergaben sich keine zu den Vorakten abweichenden Befunde und damit auch nach wie vor keine relevanten Einschränkungen der Erwerbs- fähigkeit (AB 107.1 S. 28; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.4). Auch das in- ternistische Konsilium ergab in Übereinstimmung mit den Vorakten keine Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (AB 107.1 S. 32). Was schliesslich die Frage anbelangt, zu deren Klärung das Verwaltungs- gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, nämlich ob ein organisches Korrelat zu den geklagten Gleichgewichtsstörungen besteht und dieses gegebenenfalls eine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit des Beschwerdeführers hat, ergab die otoneurologische Untersu- chung für die geklagten Gleichgewichtsstörungen keine gesicherte vesti- buläre Ursache. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von den Gut- achtern aus neurologischer wie auch otoneurologischer Sicht mangels ob- jektivierbarer organischer Befunde für aktuell vollständig arbeitsfähig erach- tet (AB 107.1 S. 30 und 32). 3.2 Bezüglich der 2009 gestellten Diagnosen auf otoneurologischem Fachgebiet äusserten die Gutachter retrospektiv erhebliche Zweifel. Bereits 2007 seien keine sicher objektivierbaren Ursachen der Beschwerdesym- ptomatik nachweisbar gewesen und auch aktuell seien keine organischen Befunde für die vorgetragene Sturzneigung in Verbindung mit Schwindel feststellbar. Zusätzlich begründet würden die Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nach dem Unfall vom
  6. Oktober 2005 am 1. Juni 2006 wieder zu 100% habe aufnehmen kön- nen und er erst im weiteren Verlauf über einen unsystematischen Schwin- del verbunden mit Kopfschmerzen zu klagen begonnen habe (AB 107.1 S. 34 f.). Diese Zweifel werden vom RAD mit plausibler Argumentation bestätigt. Die dem Beschwerdeführer in den Akten attestierte Arbeitsunfähigkeit infolge Schwindel gründet auf der Postulierung der Diagnose einer Contusio laby- rinthi (vgl. AB 14 S. 149, AB 13 S. 43 f., AB 13 S. 42, AB 13 S. 40 f., AB 36.7 S. 5 f., AB 36.7 S. 1 f.), wobei der RAD zu Recht darauf hinweist, dass weder durch den Unfallhergang, den Frühverlauf, die damaligen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 9 funde, die neurologischen und MRI-Befunde noch durch die aktuelle Ana- mnese und die aktuellen Befunde gestützt oder plausibel ist, dass je eine solche vorgelegen hat. Vielmehr sprechen all diese Daten zu Ungunsten des Vorliegens einer Contusio labyrinthi (vgl. AB 117 S. 4). Wie der RAD korrekt ausführt, wurde vom Beschwerdeführer anfänglich ein ungerichteter Schwindel beschrieben und es fanden sich bei der neurologi- schen Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, weder ein Nystagmus noch Sakkaden. Vielmehr wurde festge- halten, der Schwindel bzw. das Sturmsein trete bei Erschütterung auf (AB 117 S. 5; vgl. AB 13 S. 53). Ein vestibulär bedingter Schwindel sei je- doch nicht ungerichtet, sondern ein Drehschwindel. Solche liessen sich am Vorliegen eines Nystagmus erkennen bzw. ein Nystagmus sei bei einem Drehschwindel zumindest provozierbar und dann ungleichseitig. Bei der nächsten Untersuchung habe der Beschwerdeführer dann tatsächlich über Drehschwindel berichtet. So habe Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 festgehalten, die Schwindelsymptome bei Er- schütterung seien verschwunden. Seit etwa drei Wochen seien Attacken von Drehschwindel mit Übelkeit und Erbrechen, etwa eine halbe Stunde, spontan aufgetreten, nicht speziell bei Kopf- oder Körperbewegungen. Die Attacken seien häufiger geworden, aber weniger stark (vgl. AB 14 S. 148 f.). Nur, das Auftreten erst so lange nach dem Unfall mache das Vorliegen einer Contusio labyrinthi ausserordentlich unwahrscheinlich. Spontan entstehe eine solche nicht. Auch im Bericht der Suva vom 28. Ja- nuar 2008 sei festgehalten, dass es erst über ein Jahr nach dem Unfall, als der Versicherte nach einer Schulteroperation wieder gearbeitet habe, zu einer Arbeitsunfähigkeit wegen Schwindel gekommen sei (vgl. AB 14 S. 10 unten). Entsprechend hält der RAD in Übereinstimmung mit den Gutach- tern der D.________ als Fazit fest, dass ein organischer Schaden, welcher den geschilderten Schwindel als objektivierbar begründet erscheinen lies- se, nicht vorhanden sei und auch nirgendwo in den Akten aufgefunden werden könne. Damit seien die von den behandelnden Ärzten langdauernd ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeiten ab November 2006 medizinisch ohne nachvollziehbare Erklärung geblieben (AB 117 S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 10 3.3 Unter diesen Umständen kann dem Schluss der Gutachter, es sei trotz der festgestellten Widersprüche auf die früher von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen, weil man die damali- gen Untersuchungsergebnisse auf otoneurologischem Fachgebiet nicht mehr sicher einordnen könne (AB 107.1 S. 35), nicht gefolgt werden. Eine organische Grundlage der Gleichgewichtsstörungen ist aufgrund der Anga- ben der Gutachter sowie der Einschätzung des RAD nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn nicht auf die Einschät- zung des RAD abgestellt würde, müsste angesichts der beschriebenen Widersprüche und Zweifel der Gutachter hinsichtlich der Gründe für die Gleichgewichtsstörungen Beweislosigkeit angenommen werden, welche sich der leistungsansprechende Beschwerdeführer entgegenhalten lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Da es sich bei der Frage, ob man auf die von den behandelnden Ärzten früher attestierten Arbeitsunfähigkei- ten vorliegend abstellen kann oder nicht, nicht um eine medizinische, son- dern um eine solche der Beweiswürdigung und damit eine rechtliche Frage handelt, mindert das Abweichen von der diesbezüglichen gutachterlichen Auffassung im Übrigen den medizinischen Beweiswert des SMAB- Gutachtens nicht. 3.4 Die Begutachtung durch die D.________ ergab in psychiatrischer Hinsicht beim Beschwerdeführer eine gemischt ängstlich-depressive Störung leichter Ausprägung (ICD-10: F41.2) mit Neigung zu aggressiven Affekten/Impulsen, wobei aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die Psychopathologie und das be- schriebene klinische Bild beim Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum verändert hätten (vgl. AB 107.4). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se im Grenzbereich des- sen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2, Entscheid des BGer vom 27. April 2007, I 164/06 E. 3.1). Die Kategorie kommt nur zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtferti- gen würde. Patienten mit einer solchen Kombination verhältnismässig mil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 11 der Symptome werden in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 199). Gemäss Gutachter ist die gemischt ängstlich-depressive Störung beim Beschwerde- führer nur leicht ausgeprägt. Das heisst, die Symptome erreichen nicht nur nicht das Ausmass, das eine Einzeldiagnose von Angst und/oder Depres- sion rechtfertigen würde, sondern sie sind so mild, dass selbst die sich im Grenzbereich des Krankheitswertigen befindliche Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" bloss als leicht ausgeprägt gestellt werden kann. Dieser Diagnose kann damit vorliegend mangels relevanter Ausprä- gung der ängstlich-depressiven Symptomatik keine invalidisierende Wir- kung zuerkannt werden. 3.5 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer nach dem Dargeleg- ten im vorliegend relevanten Zeitraum trotz umfassender Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen (womit sich Weiterungen in erwerblicher Hinsicht [vgl. Beschwerde, Art. 6] erübrigen). Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  7. April 2013 (AB 118) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  8. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 393 IV KOJ/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Dezember 2007 ging der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) eine Anmeldung des 1947 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene zu. Er sei seit dem 28. Oktober 2005 unfallbe- dingt voll arbeitsunfähig. Er beanspruche eine Rente (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle nahm in der Folge verschiedene erwerbliche und medizini- sche Abklärungen vor und holte unter anderem die Akten des zuständigen Unfallversicherers ein (AB 14). Dieser richtet dem Versicherten seit dem

1. Oktober 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54% eine Ren- te aus (AB 47). Das letzte Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde von Seiten der Arbeitgeberin per 30. April 2008 aufgelöst (AB 11 S. 7). Nach einer medizinischen Beurteilung der Aktenlage durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 26. Mai 2011 (AB 55) und einer zweiten Stel- lungnahme des RAD vom 9. September 2011 (AB 63) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. September 2011 die Abwei- sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 64). Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch F.________ – am 14. Oktober 2011 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (AB 68). Die IV- Stelle hielt mit Verfügung vom 7. November 2011 an ihrem Vorbescheid fest und wies das Rentenbegehren ab (AB 69). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, neu vertreten durch B.________, am 2. Dezember 2011 Beschwerde (AB 71 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 6. März 2012 (IV/2011/1161) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. Zu klären sei, ob ein organisches Korrelat zu den ärzt- lich festgestellten Gleichgewichtsstörungen bestehe und dieses gegebe- nenfalls eine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe. Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 3 stützt darauf werde die psychiatrische Beurteilung neu vorzunehmen sein. Dies könne nur im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung geschehen (vgl. AB 75 S. 15 f.; VGE IV/2011/1161, E. 3.5 f.). B. Die IV-Stelle erteilte in der Folge über die Plattform C.________ den Auf- trag für eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (vgl. AB 78, 95, 103). Das hierauf von der D.________ erstellte Gutachten datiert vom

27. November 2012 (AB 107.1), das orthopädisch-traumatologische Teil- gutachten vom 17. September 2012 (AB 107.2), das internistische Konsili- um vom 21. Oktober 2012 (AB 107.3), das psychiatrische Teilgutachten vom 3. Oktober 2012 (AB 107.4), das neuropsychologische Teilgutachten vom 17. September 2012 (AB 107.5) und das otoneurologische Teilgutach- ten vom 24. September 2012 (AB 107.6). Nach Vorliegen der gutachterlichen Untersuchungsbefunde und Feststel- lungen unterbreitete die IV-Stelle die Akten dem RAD zur Beurteilung aus medizinischer Sicht bezüglich der zu ziehenden Schlussfolgerungen für den Rentenentscheid (AB 108 S. 1 f.). Dieser kam in Würdigung der Akten, insbesondere des Gutachtens vom 27. November 2012 inkl. der verschie- denen Teilgutachten (vgl. AB 107) zum Schluss, dass beim Beschwerde- führer kein ausreichend objektivierbarer Gesundheitsschaden bzw. in psy- chischer Hinsicht kein ausreichend schwerer Gesundheitsschaden vorliege, um eine länger dauernde, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Lediglich nach der Schulteroperation vom Januar 2006 und der Knieoperation vom Dezember 2008 habe sich jeweils eine vorübergehende mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit ergeben (AB 108 S. 3 ff.). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom

29. Januar 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 112). Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 1. März 2013 Einwand (AB 115). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD zu den erhobenen Einwänden (AB 117) verfügte die IV-Stelle am 19. April 2013 ihrem Vorbescheid entsprechend die Ab- weisung des Leistungsbegehrens, wobei sie die Stellungnahme des RAD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 4 vom 16. April 2013 (AB 117) zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärte (AB 118). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch B.________, am 14. Mai 2013 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2012 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. April 2013 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversi- cherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am

1. Januar 2008 entstanden ist, ist gemäss den allgemeinen übergangs- rechtlichen Regeln der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Rege- lung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des BGer vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 6 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 7 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3. 3.1 Das Gutachten der D.________ vom 27. November 2012 inkl. der verschiedenen Teilgutachten (vgl. AB 107) erfüllt grundsätzlich die unter Erwägung 2.7 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. In Übereinstimmung mit den Vorak- ten und den vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2012 (AB 75; VGE IV/2011/1161) in Würdigung derselben getroffenen Feststellungen ergab die Begutachtung, dass der Beschwerdeführer aus orthopädisch- somatischer Sicht, insbesondere auch von Seiten der operierten Gelenke (Schulter und Kniegelenk), nie langandauernd in relevantem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (AB 107.1 S. 30 Ziff. 2.1; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.1 und 3.4.2). Gleiches gilt bezüglich neurologi- schem Fachgebiet. Auch anlässlich der neusten neurologischen Untersu- chung konnte keine strukturelle Hirnschädigung objektiviert werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wurde vom neurologischen Gutachter entsprechend erneut verneint (AB 107.1 S. 30

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 8 Ziff. 1.3 in fine; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.3). Auch hinsichtlich der früher geklagten Sehproblematik wie auch der Einschränkungen des Gehörs ergaben sich keine zu den Vorakten abweichenden Befunde und damit auch nach wie vor keine relevanten Einschränkungen der Erwerbs- fähigkeit (AB 107.1 S. 28; vgl. VGE IV/2011/1161, E. 3.4.4). Auch das in- ternistische Konsilium ergab in Übereinstimmung mit den Vorakten keine Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (AB 107.1 S. 32). Was schliesslich die Frage anbelangt, zu deren Klärung das Verwaltungs- gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, nämlich ob ein organisches Korrelat zu den geklagten Gleichgewichtsstörungen besteht und dieses gegebenenfalls eine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit des Beschwerdeführers hat, ergab die otoneurologische Untersu- chung für die geklagten Gleichgewichtsstörungen keine gesicherte vesti- buläre Ursache. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von den Gut- achtern aus neurologischer wie auch otoneurologischer Sicht mangels ob- jektivierbarer organischer Befunde für aktuell vollständig arbeitsfähig erach- tet (AB 107.1 S. 30 und 32). 3.2 Bezüglich der 2009 gestellten Diagnosen auf otoneurologischem Fachgebiet äusserten die Gutachter retrospektiv erhebliche Zweifel. Bereits 2007 seien keine sicher objektivierbaren Ursachen der Beschwerdesym- ptomatik nachweisbar gewesen und auch aktuell seien keine organischen Befunde für die vorgetragene Sturzneigung in Verbindung mit Schwindel feststellbar. Zusätzlich begründet würden die Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nach dem Unfall vom

28. Oktober 2005 am 1. Juni 2006 wieder zu 100% habe aufnehmen kön- nen und er erst im weiteren Verlauf über einen unsystematischen Schwin- del verbunden mit Kopfschmerzen zu klagen begonnen habe (AB 107.1 S. 34 f.). Diese Zweifel werden vom RAD mit plausibler Argumentation bestätigt. Die dem Beschwerdeführer in den Akten attestierte Arbeitsunfähigkeit infolge Schwindel gründet auf der Postulierung der Diagnose einer Contusio laby- rinthi (vgl. AB 14 S. 149, AB 13 S. 43 f., AB 13 S. 42, AB 13 S. 40 f., AB 36.7 S. 5 f., AB 36.7 S. 1 f.), wobei der RAD zu Recht darauf hinweist, dass weder durch den Unfallhergang, den Frühverlauf, die damaligen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 9 funde, die neurologischen und MRI-Befunde noch durch die aktuelle Ana- mnese und die aktuellen Befunde gestützt oder plausibel ist, dass je eine solche vorgelegen hat. Vielmehr sprechen all diese Daten zu Ungunsten des Vorliegens einer Contusio labyrinthi (vgl. AB 117 S. 4). Wie der RAD korrekt ausführt, wurde vom Beschwerdeführer anfänglich ein ungerichteter Schwindel beschrieben und es fanden sich bei der neurologi- schen Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, weder ein Nystagmus noch Sakkaden. Vielmehr wurde festge- halten, der Schwindel bzw. das Sturmsein trete bei Erschütterung auf (AB 117 S. 5; vgl. AB 13 S. 53). Ein vestibulär bedingter Schwindel sei je- doch nicht ungerichtet, sondern ein Drehschwindel. Solche liessen sich am Vorliegen eines Nystagmus erkennen bzw. ein Nystagmus sei bei einem Drehschwindel zumindest provozierbar und dann ungleichseitig. Bei der nächsten Untersuchung habe der Beschwerdeführer dann tatsächlich über Drehschwindel berichtet. So habe Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 18. Juli 2006 festgehalten, die Schwindelsymptome bei Er- schütterung seien verschwunden. Seit etwa drei Wochen seien Attacken von Drehschwindel mit Übelkeit und Erbrechen, etwa eine halbe Stunde, spontan aufgetreten, nicht speziell bei Kopf- oder Körperbewegungen. Die Attacken seien häufiger geworden, aber weniger stark (vgl. AB 14 S. 148 f.). Nur, das Auftreten erst so lange nach dem Unfall mache das Vorliegen einer Contusio labyrinthi ausserordentlich unwahrscheinlich. Spontan entstehe eine solche nicht. Auch im Bericht der Suva vom 28. Ja- nuar 2008 sei festgehalten, dass es erst über ein Jahr nach dem Unfall, als der Versicherte nach einer Schulteroperation wieder gearbeitet habe, zu einer Arbeitsunfähigkeit wegen Schwindel gekommen sei (vgl. AB 14 S. 10 unten). Entsprechend hält der RAD in Übereinstimmung mit den Gutach- tern der D.________ als Fazit fest, dass ein organischer Schaden, welcher den geschilderten Schwindel als objektivierbar begründet erscheinen lies- se, nicht vorhanden sei und auch nirgendwo in den Akten aufgefunden werden könne. Damit seien die von den behandelnden Ärzten langdauernd ausgesprochenen Arbeitsunfähigkeiten ab November 2006 medizinisch ohne nachvollziehbare Erklärung geblieben (AB 117 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 10 3.3 Unter diesen Umständen kann dem Schluss der Gutachter, es sei trotz der festgestellten Widersprüche auf die früher von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen, weil man die damali- gen Untersuchungsergebnisse auf otoneurologischem Fachgebiet nicht mehr sicher einordnen könne (AB 107.1 S. 35), nicht gefolgt werden. Eine organische Grundlage der Gleichgewichtsstörungen ist aufgrund der Anga- ben der Gutachter sowie der Einschätzung des RAD nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Selbst wenn nicht auf die Einschät- zung des RAD abgestellt würde, müsste angesichts der beschriebenen Widersprüche und Zweifel der Gutachter hinsichtlich der Gründe für die Gleichgewichtsstörungen Beweislosigkeit angenommen werden, welche sich der leistungsansprechende Beschwerdeführer entgegenhalten lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Da es sich bei der Frage, ob man auf die von den behandelnden Ärzten früher attestierten Arbeitsunfähigkei- ten vorliegend abstellen kann oder nicht, nicht um eine medizinische, son- dern um eine solche der Beweiswürdigung und damit eine rechtliche Frage handelt, mindert das Abweichen von der diesbezüglichen gutachterlichen Auffassung im Übrigen den medizinischen Beweiswert des SMAB- Gutachtens nicht. 3.4 Die Begutachtung durch die D.________ ergab in psychiatrischer Hinsicht beim Beschwerdeführer eine gemischt ängstlich-depressive Störung leichter Ausprägung (ICD-10: F41.2) mit Neigung zu aggressiven Affekten/Impulsen, wobei aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass sich die Psychopathologie und das be- schriebene klinische Bild beim Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum verändert hätten (vgl. AB 107.4). Die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (ICD-10: F41.2) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se im Grenzbereich des- sen zu situieren, was noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_636/2007, E. 3.3.2, Entscheid des BGer vom 27. April 2007, I 164/06 E. 3.1). Die Kategorie kommt nur zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtferti- gen würde. Patienten mit einer solchen Kombination verhältnismässig mil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 11 der Symptome werden in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 199). Gemäss Gutachter ist die gemischt ängstlich-depressive Störung beim Beschwerde- führer nur leicht ausgeprägt. Das heisst, die Symptome erreichen nicht nur nicht das Ausmass, das eine Einzeldiagnose von Angst und/oder Depres- sion rechtfertigen würde, sondern sie sind so mild, dass selbst die sich im Grenzbereich des Krankheitswertigen befindliche Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" bloss als leicht ausgeprägt gestellt werden kann. Dieser Diagnose kann damit vorliegend mangels relevanter Ausprä- gung der ängstlich-depressiven Symptomatik keine invalidisierende Wir- kung zuerkannt werden. 3.5 Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer nach dem Dargeleg- ten im vorliegend relevanten Zeitraum trotz umfassender Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen (womit sich Weiterungen in erwerblicher Hinsicht [vgl. Beschwerde, Art. 6] erübrigen). Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

19. April 2013 (AB 118) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2013, IV/13/393, Seite 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.