opencaselaw.ch

200 2013 322

Bern VerwG · 2014-04-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. März 2013

Sachverhalt

A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Januar 2004 in der … bei der C.________ (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 12). Sie meldete sich am 18. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an (AB 2). Die IVB holte einen Bericht des Neurologen Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2010, zusammen mit weiteren Arzt- und Spitalberichten (AB 9), einen Fragebogen Arbeitgeber (AB 10), einen Bericht der Klinik E.________ vom 9. Februar 2011 (AB 13) sowie des Spitals F.________ vom 7. Juni 2010 (AB 19.4) ein. Vom 19. November 2010 bis 16. Februar 2011 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik E.________ (Bericht vom 15. März 2011 [AB 21/26 S. 6 ff.]). Die IVB holte den Bericht der be- handelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 29. April 2011 zu den Akten (AB 26 S. 2 ff.) und veranlasste weiter eine Begutachtung bei der H.________ (MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 [AB 30.1]; neu- rologisches Teilgutachten vom 23. August 2011 [AB 30.2]; orthopädisches Teilgutachten vom 2. August 2011 [AB 30.3]; internistisches Teilgutachten vom 4. August 2011 [AB 30.4]). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 stellte die IVB die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (AB 33). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Einwand (AB 36, 39, 46). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ reichte den Zwi- schenbericht vom 16. Januar 2012 ein (AB 41). Es erfolgte eine Stellung- nahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 8 ff.) und eine Begutachtung durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ (Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 [AB 54]). Es wurde weiter der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 8. August 2012 eingereicht (AB 57). Mit neuem Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IVB die Abweisung des Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 3 sundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne in Aus- sicht (AB 58). Hiergegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Ein- wand (AB 61, 63, 71) und reichte den Bericht der behandelnden Psychiate- rin Dr. med. K.________ vom 17. Dezember 2012 ein (AB 71 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 72). B. Am 22. April 2013 lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und das Folgende beantragen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. März 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei festzustellen, dass die Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2013 nich- tig war.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Ab- klärungs- und Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IVG- Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorgängige Integrations- massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens, auszu- richten.

d) Subsubeventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

e) Subsubsubeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) sowie zu weiteren beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen (ergebnisorientierte berufliche Ein- gliederungsmassnahmen) an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zu- sätzlicher Partei- und Zeugenbefragung. 4. Es sei in Bezug auf die angefochtene Verfügung eine Stellungnahme von Frau Dr. med. J.________, RAD, einzuholen. Dabei seien ihr die Ergänzungsfragen der Be- schwerdeführerin vom 12. November 2012 zur Beantwortung vorzulegen und sie sei aufzufordern, sich mit dem Bericht von Frau Dr. med. K.________ vom 17. De- zember 2012, den dortigen Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen ausein- ander zusetzen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren. 7. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei vor Erlass des materiellen Endentscheids Gelegenheit zu geben, eine detaillierte Kostennote einzureichen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die beantragte öffentliche Schlussverhand- lung angesetzt auf den 3. März 2013. An der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vom

3. März 2014 ergänzte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ die beschwerde- weise gestellten Rechtsbegehren der Ziff. 2d und 2e dahingehend, als dass ein psychiatrisches und ein neurologisches Gerichtsgutachten bzw. Gut- achten einzuholen sei. Rechtsanwalt lic. iur. B.________ reichte zudem den Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 und den Fachpsychiatrischen Bericht von Dr. med. K.________, Praxis Klinik L.________, vom 27. Februar 2014 ein. Ferner erhielt er Gelegenheit die Kostennote vom 3. März 2014 einzureichen. Am 8. April 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 März 2013 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 5 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

E. 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 6 nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.1.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren ei- nen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestieren- den Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeu- tend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

E. 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 7 zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1).

E. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes:

E. 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 20. Dezember 2010 wurde eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende ängstlich ge- färbte Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Belas- tungsinkontinenz, ein Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und chroni- sche bilaterale Beinödeme diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es bestehe zum einen eine generalisierte chronische Schmerzstörung mit somatofor- men und zentralisiert neuropathischen Anteilen sowie eine prolongierte aktuell mittelschwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Als Chronifizierungsfaktoren gälten eine zumeist passive Schmerzbewälti- gung mit chronischem Analgetikaabusus, eine ausgeprägte Paarproblema- tik mit dem Ehemann, die subjektiv fehlende Wertschätzung am Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 9 platz, die angespannte Situation und eine subsyndromale PTSD- Symptomatik (AB 26 S. 10 f.).

E. 3.1.2 Am 9. Februar 2011 diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F33.2, F43.1, F45.4), bestehend seit 2005. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 19. November 2010 bis auf weiteres (AB 13 S. 8 f.). Im Aus- trittsbericht vom 15. März 2011 – nach einem stationären Aufenthalt vom

19. November 2010 bis 16. Februar 2011 – bestätigten die Ärzte der Klinik E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1). Mit den Therapiemassnahmen habe eine Tagesstrukturierung erreicht werden können. Nach einem Ausbau der Medikation sei die Beschwerdeführerin emotional stabiler geworden (AB 21 S. 2 ff.).

E. 3.1.3 Im Bericht vom 29. April 2011 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1) und eine chro- nische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie beschrieb körperliche Einschränkungen (generalisierte Schmerzstörung mit somatischen Faktoren) und psychische durch depressive Symptomatologie (Müdigkeit, Erschöpfung, Freud- und Interesslosigkeit, Antriebsschwäche, mangelnde Motivation, Kraftlosigkeit, Existenzängste und gelegentlich innere Unruhe). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AB 26 S. 2 ff.).

E. 3.1.4 Im Bericht vom 31. Mai 2011 zuhanden der Krankentaggeldversi- cherung führte der Psychiater Dr. med. M.________ aus, am Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode liege aufgrund der Aktenlage kein Zweifel vor. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belas- tungsstörung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung könne er sich nicht mit genügender Sicherheit äussern, da in der vorliegenden Untersu- chung das depressive Geschehen im Vordergrund gestanden habe. Zurzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Prognose zu stellen sei schwierig (AB 39 S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 10

E. 3.1.5 Im interdisziplinären (mit neurologischer, orthopädischer, internisti- scher und psychiatrischer Untersuchung) MEDAS-Gutachten vom 15. Sep- tember 2011 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine histrioni- sche Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), eine primärepisodische Migräne, ein Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich bei Adi- positas-bedingten Bewegungs- und Belastungsbeschränkungen der Wir- belsäule, einen Status nach Ganglionexzision des rechten Handgelenks, einen Fersensporn beidseits mit konsekutiver Fasziitis plantaris, einen Sta- tus nach Lungentuberkulose 1992 und einen Status nach Pneumonie (04/2011) sowie Adipositas (BMI 33.4 kg/m2). Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit mittelschwere bis schwere depressive Episode lasse sich auf der Basis der erhobenen Befunde nicht bestätigen. Die diagnosti- schen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Die beschriebenen chronischen Schmerzen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat seien massgeblich einer anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung einerseits sowie einer histrionisch bedingten Schmerzverarbeitungsstörung andererseits zuzuordnen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in Ver- weistätigkeiten um 30 % reduziert. Zumutbar seien leichte bis mittelschwe- re Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne be- sonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in ei- nem konfliktarmen Arbeitsumfeld. Das subjektive Überforderungsgefühl und wiederholt angedeutete Konflikte im letzten Arbeitsumfeld seien bei der medizinisch-theoretischen Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berück- sichtigen (AB 30.1 S. 16 f.).

E. 3.1.6 In der Stellungnahme vom 30. Mai 2012 – nach Kritik des MEDAS- Gutachtens durch die Beschwerdeführerin – erachtete der RAD-Orthopäde, Dr. med. I.________, das MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 – soweit es den somatischen Teil betreffe – für uneingeschränkt nachvoll- ziehbar. Die abschliessende Beurteilung lasse sich medizinisch begründen und decke sich schlussendlich auch mit der Beurteilung der behandelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 11 Ärzte des Spitals F.________ vom Oktober 2006 und Juli 2010 (AB 48 S. 11).

E. 3.1.7 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ diagnostizierte im Un- tersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.0/F44.1), ein subsyndromales PTSD (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen akzentuierter histrionischer und narzisstischer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) sowie DD eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Sie führte aus, im Rahmen ihrer Untersuchung habe sich eine deutlich mittelschwere depressive Störung mit unbefriedi- genden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt. Es bestehe eine mehrjährige Chronifizierung. Neben der somatoformen Schmerzstörung sowie Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung, finde sich zu- sätzlich eine dissoziative Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegetativen Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse. Es gebe Hinweise auf eine dissoziative Fugue ohne Nachweis einer Identi- tätsstörung, wo die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten auftauche, ohne zu wissen, wie sie dahin gekommen sei. Es bestünden Hinweise auf Depersonalisationserlebnisse mit Fremdheitsgefühlen dem eigenen Körper gegenüber. Ansonsten finde sich eine subsyndromale Traumafolgestörung. Auf diesem Boden habe sich jedenfalls ein primärer Krankheitsgewinn aus- gebildet. Daneben liege eine Vielzahl an psychosomatischen Beschwerden mit grossen subjektiven Leiden vor. Es gebe keine chronische körperliche Erkrankung mit Relevanz. Es fänden sich Hinweise auf teilweisen sozialen Rückzug. Die RAD-Psychiaterin attestierte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 54 S. 13 f.).

E. 3.1.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.________ diagnostizierte am 8. August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, seit 2010), einen Status nach Dissoziation möglicherweise im Rahmen der obgenann-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 12 ten Diagnose im Sinne eines psychosenahen Geschehens (ICD-10 F43.1), DD posttraumatisch, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine chronifizierte Schmerzproblematik. Sie attestierte eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2012 (AB 57). Im Bericht vom 17. De- zember 2012 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) sowie eine PTBS mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F43.1). Sie attestierte eine 80 bis 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, auch unter hochdosierter antidepressiver und neuroleptischer Therapie liege ein mittelschweres, depressives Störungsbild mit deutlich einschränkenden Stimmungsschwankungen vor (AB 71 S. 5 ff.).

E. 3.1.9 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 wurde nach einem MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen festgehalten, es lägen unspezifische supratentorielle Markla- gerläsionen vor, DD: Migränebezogen, leichtgradige Durchblutungsstörun- gen, „ferner MS?“. Es sei kein pathologischer Befund im Bereich der In- nenohrorgane nachgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3).

E. 3.1.10 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – psychiatrischen Bericht vom 27. Februar 2014 dia- gnostizierte Dr. med. K.________ eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychoti- schen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungs- störung mit psychotischen Symptomen PTBS (ICD-10 F43.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das aktuelle Be- schwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit zum Teil Sta- tus nach psychotischer Symptombildung. Aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit nach wie vor deutlich eingeschränkt mindestens 80 % (BB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 13

E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

E. 3.2.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 14 bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorab die Verletzung des Gehörsan- spruchs und der Verfahrensrechte nach BGE 137 V 210 rügen. Die Verga- be des Gutachtens vor Erlass des BGE 137 V 2010 (28. Juni 2011) führt nicht dazu, dass das Gutachten seinen Beweiswert verlieren würde. Da die Beschwerdegegnerin der H.______ den Gutachterauftrag bereits am

E. 3.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 erfüllt die rechtsprechungsgemäss massgebenden Anforderungen an Ex- pertisen. Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten, sie haben sich mit ihnen sowie den unterschiedlichen Diagnosen auseinandergesetzt (AB 30.1 S. 3 ff., S. 17, S. 21) und sie berücksichtigten die geklagten Be- schwerden. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 sowie die Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) beruhen auf allseitigen Untersuchungen (AB 30.2 S. 3 ff.; 30.3 S. 2 ff.; 30.4 S. 2 f.). Es liegen keine Widersprüche zwischen dem Hauptgutachten und den Teilgutachten vor. Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge in der Synthese und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (AB 30. 1 S. 18 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 15

E. 3.5 Aus somatischer Sicht besteht keine relevante Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens. Die im Rahmen der hierzu ergangenen Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) – einschliess- lich der Stellungnahme des RAD-Orthopäden vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 11) – gezogenen Schlussfolgerungen werden denn von der Beschwer- deführerin auch nicht beanstandet. Sie sind nachvollziehbar begründet und stehen in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten. Aus neu- rologischer Sicht wurden die beschriebenen Cervicalgien und Lumbalgien berücksichtigt, es ergaben sich jedoch keine Befunde für einen Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.1). Ebenso fanden sich aus orthopädischer und internistischer Sicht keine objektivierbaren Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit, auch wenn die Beschwerdeführerin über Schmerzen im gesam- ten Bewegungsapparat klagte (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3). Es be- stehen deshalb für das Gericht keine Zweifel, dass das Arbeits- und Leis- tungsvermögen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. An dieser Beurteilung vermag auch der anlässlich der öffentlichen Schluss- verhandlung aufgelegte radiologische Befundbericht vom 17. Januar 2014 nichts zu ändern, wurde doch vom Radiologen hinsichtlich der anlässlich der MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen erhobenen unspe- zifischen supratentoriellen Marklagerläsionen keine klare Diagnose gestellt. Mit Blick auf die klinisch-differenzialdiagnostische Diskussion wurde dieser Befund als migränebezogen oder mit leichtgradigen Durchblutungsstörun- gen und ferner mit einer MS-Symptomatik in Zusammenhang gebracht. Da die Diagnosen insoweit massgebend sind, als ihnen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird und zudem die Auswirkungen der Sym- ptomatik auf das funktionelle Leistungsvermögen im Fokus der rechtlichen Beurteilung stehen, muss es mit Blick auf den vorliegend relevanten Über- prüfungszeitpunkt (angefochtene Verfügung vom 1. März 2013) mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Beschwerdesymptomatik, die Anlass zum MRT vom 17. Januar 2014 gegeben hat, bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 23. August 2011 umfassend ge- würdigt und – unter Berücksichtigung, dass auch bei der Mutter der Be- schwerdeführerin eine entsprechende Migräne vorlag – als primäre episo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 16 dische Migräne unter den Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähig- keit aufgeführt wurde (AB 30.2, S. 5).

E. 3.6.1 Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS-Gutachten vom 15. Sep- tember 2011 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depres- sive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ent- gegen der Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 (AB 72) ist die Rechtsprechung zur somato- formen Schmerzstörung hier nicht anwendbar, denn einerseits führten die MEDAS-Gutachter das entsprechende Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 30.1 S. 16). Andererseits stellt eine depressive Störung (hier mittelgradige Episode; ICD-10 F33.1) – wie sie von den MEDAS-Gutachtern als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt wurde (AB 30.1 S. 16) – für sich keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei wel- chem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 137 V 64 E. 4.2 S. 68; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3). Auf die von der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeitspraxis vorgebrachte Kritik (Beschwerde S. 11 unten sowie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung) ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 3.6.2 Aus psychiatrischer Sicht ist mit Blick auf das schlüssige MEDAS- Gutachten vom 15. September 2011 davon ausgehen, dass die Beschwer- deführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Epi- sode, leidet. Dabei gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (AB 30.1 S. 18). Bezüglich der weiteren Gesundheits- störungen hielten die MEDAS-Gutachter nachvollziehbar fest, dass diese ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (AB 30.1 S. 16). Die Berichte der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ und der behan- delnden Fachärzte sind nicht geeignet, das schlüssige MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen: auf die Angaben der RAD-Psychiaterin Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 17 J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 kann hier nicht abgestellt werden: mit der Aussage der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012, es habe sich im Rahmen ihrer Untersuchung nun eine deutlich mittelgradige depressive Störung mit unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt (AB 54 S. 13 unten), könnte zwar auf eine Verschlech- terung verwiesen worden sein, letztlich geht sie jedoch vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, nimmt sie doch vor allem eine Prüfung der entsprechenden Kriterien vor (primärer Krankheitsgewinn, innerseelischer Konflikt etc.; AB 53 S. 4 / AB 54 S. 14). Die von Dr. med. J.________ erwähnte Diagnose einer dis- soziativen Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegeta- tiven Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse (AB 53 S. 4), wird im MEDAS-Gutachten nicht gestellt und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ sogar ausdrücklich verworfen (AB 57, 71 S. 7; Be- schwerdebeilage [BB] 4 S. 3). Dr. med. K.________ diagnostizierte ihrer- seits u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; AB 71 S. 6; BB 4 S. 2) und berücksichtigte sie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (AB 71 S. 7; BB 4 S. 4). Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), erweist sich die Diagnose einer PTBS nach den Kriterien der ICD-10 als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Zudem wäre dafür praxisgemäss vorauszusetzen, dass sich eine erlittene PTBS binnen einer Latenzzeit von einigen Wochen bis Monaten hätte auswirken müssen, was hier nicht der Fall ist, denn das subjektiv belastende Ereignis (Flucht) er- folgte im Jahr 1992 (vgl. AB 21 S. 2; AB 53 S. 4). Auf die Beurteilung von Dr. med. K.________, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der innerpsy- chischen Verfestigung und der Chronifizierung bei psychiatrischen Mehr- fachdiagnosen 80% arbeitsunfähig (BB 4 S. 2), kann deshalb nicht abge- stellt werden. Im anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung zu den Akten gegebe- nen Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 hielt Dr. med. K.________ dafür, vor dem Hintergrund der Komplexität der Problematik werde man der Be- schwerdeführerin nicht gerecht, wenn man das Leiden als eine somatofor- me Phänomenologie betrachte, weshalb zur Beurteilung der syndromalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 18 Diagnosen die Befragung von Dr. med. J.________ dringend erforderlich sei (BB 4 S. 3). Da hier gestützt auf das MEDAS-Gutachten ohnehin nicht von einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. 3.6.1 hiervor), erübrigt sich diesbezüg- lich eine weitere Befragung der RAD-Psychiaterin. Auch für Dr. med. M.________ stand im Rahmen seines Kurzgutachtens vom 31. Mai 2011 das depressive Geschehen im Vordergrund (AB 39 S. 13), es kann jedoch auch ihm bezüglich der Diagnose einer PTBS, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), nicht gefolgt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2 f.).

E. 3.6.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die unterschiedli- chen psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit insbesondere auf unterschiedlichen Annahmen über die Umstände beruhen, unter welchen die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen hat. So gehen vor allem die behandelnden Fachärzte (vgl. AB 13 S. 9, 26 S. 3 Ziff. 1.4, S. 6 Anamnese), aber auch die RAD-Psychiaterin (AB 54 S. 13) davon aus, die Beschwerdeführerin sei während des Krieges schweren Traumatisierungen ausgesetzt gewesen, welche sich nachhaltig auf die Psyche ausgewirkt hätten (vgl. auch AB 54 S. 13 unten). Nicht für diese Annahme sprechen jedoch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter, wonach sie im Bus nach … zu ihrem Bruder geflüchtet und daraufhin in die Schweiz gereist sei (AB 30.1 S. 13 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 30.1 S. 10), mithin aufgrund dieser Annahmen – wie der Gutachter es ausdrückt – davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat im Wissen darum, nie mehr in ihr eigenes Haus zurückkehren zu können, unter schwierigen, aber keines- wegs traumatisierenden Bedingungen verlassen (AB 30.1 S. 10 und 13 f.). Auf diese Sachverhaltsannahme ist denn auch abzustellen, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Aufzeichnungen des Spi- tals F.________ anlässlich der ersten stationären Behandlung vom 3. Au- gust bis 16. September 2006. Darin wurde die Übersiedlung in die Schweiz nicht als Flucht, sondern als Evakuation während des Krieges bezeichnet (AB 25 S. 5). Auch gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter hatte die Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen das unmittelbare Er- leben von kriegerischen Auseinandersetzungen verneint (AB 30.1 S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 19 Insoweit wird im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 nachvoll- ziehbar und überzeugend begründet, dass die Diagnose einer PTBS nicht zu stellen ist (AB 30.1 S. 14, 16 f.). Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass eine Evakuation aus einem Kriegsgebiet mit Spannungen, Ängsten und Verlusterlebnissen (vgl. dazu AB 30.1 S. 10: „im Jahr 1992 habe sie durch den Krieg in … alles verloren“) verbunden sein kann, ist aber auch festzustellen, dass diese Erlebnisse die Beschwerdeführerin nicht gehindert haben, in der Schweiz über längere Zeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (AB 12) nachzugehen. Für die später aufgetretenen ge- klagten Ganzkörperschmerzen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten seit dem 28. Juni 2010 (AB 19.3) arbeitsun- fähig geschrieben wurde, gibt es weder ein somatisches Korrelat noch ei- nen sonstigen ‚äusseren Auslöser‘ (AB 30.2 S. 2). Insoweit kann auf die von den behandelnden Ärzten und der RAD-Psychiaterin getroffenen An- nahmen nicht abgestellt werden, womit auch den daraus gezogenen Schlüssen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 bis 100 %) vor, nicht gefolgt werden kann. Ist auf die Beurteilung der RAD-Psychiaterin nicht abzustellen, erübrigt sich im Gerichtsverfahren auch die von der Be- schwerdeführerin beantragte Beweismassnahme.

E. 3.6.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob es sich hier bei der depressiven Störung mittleren Grades um eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Wie den Erhebungen zu entnehmen ist, liegen erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungen vor: nach Überforderung und Konflikten mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz reagierte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schleichenden Verlaufs mit der Entwicklung einer primär körperlichen Schmerzproblematik in Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung und danach entwickelte sie depressive Symptome (AB 30.1 S. 13 f.). Als psychosoziale Belastungsfaktoren nannte der psychiatrische ME- DAS-Gutachter denn auch die chronische Überforderung am Arbeitsplatz und Entwurzelung bei Migrationsproblematik (AB 30.1 S. 14). Es wurde zudem erwähnt, dass es im Rahmen eines schleichenden Verlaufs einer primär körperlichen Schmerzproblematik und des daraus resultierenden psychisch-körperlichen Niedergangs der Beschwerdeführerin zunehmend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 20 zu Spannungen mit dem Ehemann gekommen sei. Als belastende Um- stände wurden zudem die finanziell schwierige Lage und das Gefühl, vom persönlichen und medizinischen Umfeld nicht verstanden zu werden, er- achtet (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 31. Mai 2011 [AB 39 S. 12], Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals F.________ vom

20. Dezember 2010 [AB 26 S. 11 unten]). Die erwähnten Faktoren – Über- forderung am früheren Arbeitsplatz, die Ehe- und Migrationsproblematik sowie finanzielle Probleme – vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen rechtlich aber nicht ohne weiteres zu einer Invalidität. Diese Faktoren sind sukzessive aufgetre- ten und haben die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nach und nach destabilisiert. Ob vor diesem Hintergrund eine von der soziokultu- rellen oder psychosozialen Belastungssituation unzweideutig zu unter- scheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gegeben ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunk- te dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizi- nischen Leiden selbst trennen lassen. Angesichts dieses Umstands und mit Blick darauf, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar gelten (Entscheid der BGer vom

14. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2 mit Hinweis), ist zu folgern, dass die psychische Beeinträchtigung hier keinen invalidisierenden Charakter auf- weist. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführe- rin nicht die Willenskraft zugesprochen werden könnte, trotz psychischer Einschränkungen eine erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Vielmehr liegt bei der Beschwerdeführerin eine starke subjektive Überzeugung vor, sie sei krank und arbeitsunfähig (vgl. AB 30.1 S. 11 oben). Im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit prinzipiell weiterhin möglich sei. Dass sie diese als subjektiv überfordernd und konfliktbeladen erlebte (AB 30.1 S. 18 Ziff. 2), ist hier jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. auch AB 30.1 S. 17 oben). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung gibt es keine hinreichenden Gründe, dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin invalidisierende Wirkung beizumessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 21

E. 3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme, beim depressiven Geschehen handle es sich um einen eigenständigen psychischen invalidisierenden Gesundheitsschaden, dieser in Anbetracht der strukturiert und zielgerichteten Willenskräfte – wie sie der Beschwerde- führerin im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 attestiert werden

– nicht in ausgeprägter Form als gegeben zu betrachten wäre (AB 30.1 S. 16). Die von den MEDAS-Gutachtern geschätzte Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit betrüge diesfalls 30 % (AB 30.1 S. 19). Bei einem Valideneinkommen – berechnet auf das Jahr 2010 – von Fr. 50‘700.-- (13 x Fr. 3‘900.-- [vgl. AB 12 S. 3]) und einem Invalidenein- kommen von Fr. 36‘909.-- (Fr. 4‘225.-- [LSE 2010, Total, Anforderungsni- veau 4, Frauen] ./. 40 x 41,6 [Die Volkswirtschaft, Heft 7,8, 2012, Tabelle B9.2, Total] x 12 x 0,7) ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘791.-- und somit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 %.

E. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2013 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (Verfügung vom 14. Februar 2014) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 22 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote 3. März 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3‘777.60 (Aufwand 13,81 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 3‘314.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und MWSt von Fr. 279.80 [8 % auf Fr. 3‘497.80]) geltend. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2‘762.-- (13.81 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 235.60 (8 % auf Fr. 2‘945.40), somit insgesamt Fr. 3‘181.-- und ist Rechtsanwalt lic. iur. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 23 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘777.60 festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘181.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festge- setzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014)

- IV-Stelle Bern (samt Berichten des Röntgeninstituts N.________ vom

17. Januar 2014 und von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 2014 sowie des Protokolls der öffentlichen Schlussverhandlung ge- mäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. März 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. a) Es sei festzustellen, dass die Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2013 nich- tig war. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Ab- klärungs- und Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. c) Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IVG- Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorgängige Integrations- massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens, auszu- richten. d) Subsubeventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. e) Subsubsubeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) sowie zu weiteren beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen (ergebnisorientierte berufliche Ein- gliederungsmassnahmen) an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.
  3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zu- sätzlicher Partei- und Zeugenbefragung.
  4. Es sei in Bezug auf die angefochtene Verfügung eine Stellungnahme von Frau Dr. med. J.________, RAD, einzuholen. Dabei seien ihr die Ergänzungsfragen der Be- schwerdeführerin vom 12. November 2012 zur Beantwortung vorzulegen und sie sei aufzufordern, sich mit dem Bericht von Frau Dr. med. K.________ vom 17. De- zember 2012, den dortigen Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen ausein- ander zusetzen.
  5. Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.
  6. Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren.
  7. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei vor Erlass des materiellen Endentscheids Gelegenheit zu geben, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die beantragte öffentliche Schlussverhand- lung angesetzt auf den 3. März 2013. An der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vom
  9. März 2014 ergänzte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ die beschwerde- weise gestellten Rechtsbegehren der Ziff. 2d und 2e dahingehend, als dass ein psychiatrisches und ein neurologisches Gerichtsgutachten bzw. Gut- achten einzuholen sei. Rechtsanwalt lic. iur. B.________ reichte zudem den Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 und den Fachpsychiatrischen Bericht von Dr. med. K.________, Praxis Klinik L.________, vom 27. Februar 2014 ein. Ferner erhielt er Gelegenheit die Kostennote vom 3. März 2014 einzureichen. Am 8. April 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen:
  10. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 5 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
  11. März 2013 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  12. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 6 nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren ei- nen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestieren- den Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeu- tend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 7 zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1).
  13. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 20. Dezember 2010 wurde eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende ängstlich ge- färbte Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Belas- tungsinkontinenz, ein Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und chroni- sche bilaterale Beinödeme diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es bestehe zum einen eine generalisierte chronische Schmerzstörung mit somatofor- men und zentralisiert neuropathischen Anteilen sowie eine prolongierte aktuell mittelschwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Als Chronifizierungsfaktoren gälten eine zumeist passive Schmerzbewälti- gung mit chronischem Analgetikaabusus, eine ausgeprägte Paarproblema- tik mit dem Ehemann, die subjektiv fehlende Wertschätzung am Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 9 platz, die angespannte Situation und eine subsyndromale PTSD- Symptomatik (AB 26 S. 10 f.). 3.1.2 Am 9. Februar 2011 diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F33.2, F43.1, F45.4), bestehend seit 2005. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 19. November 2010 bis auf weiteres (AB 13 S. 8 f.). Im Aus- trittsbericht vom 15. März 2011 – nach einem stationären Aufenthalt vom
  14. November 2010 bis 16. Februar 2011 – bestätigten die Ärzte der Klinik E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1). Mit den Therapiemassnahmen habe eine Tagesstrukturierung erreicht werden können. Nach einem Ausbau der Medikation sei die Beschwerdeführerin emotional stabiler geworden (AB 21 S. 2 ff.). 3.1.3 Im Bericht vom 29. April 2011 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1) und eine chro- nische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie beschrieb körperliche Einschränkungen (generalisierte Schmerzstörung mit somatischen Faktoren) und psychische durch depressive Symptomatologie (Müdigkeit, Erschöpfung, Freud- und Interesslosigkeit, Antriebsschwäche, mangelnde Motivation, Kraftlosigkeit, Existenzängste und gelegentlich innere Unruhe). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AB 26 S. 2 ff.). 3.1.4 Im Bericht vom 31. Mai 2011 zuhanden der Krankentaggeldversi- cherung führte der Psychiater Dr. med. M.________ aus, am Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode liege aufgrund der Aktenlage kein Zweifel vor. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belas- tungsstörung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung könne er sich nicht mit genügender Sicherheit äussern, da in der vorliegenden Untersu- chung das depressive Geschehen im Vordergrund gestanden habe. Zurzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Prognose zu stellen sei schwierig (AB 39 S. 13). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 10 3.1.5 Im interdisziplinären (mit neurologischer, orthopädischer, internisti- scher und psychiatrischer Untersuchung) MEDAS-Gutachten vom 15. Sep- tember 2011 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine histrioni- sche Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), eine primärepisodische Migräne, ein Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich bei Adi- positas-bedingten Bewegungs- und Belastungsbeschränkungen der Wir- belsäule, einen Status nach Ganglionexzision des rechten Handgelenks, einen Fersensporn beidseits mit konsekutiver Fasziitis plantaris, einen Sta- tus nach Lungentuberkulose 1992 und einen Status nach Pneumonie (04/2011) sowie Adipositas (BMI 33.4 kg/m2). Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit mittelschwere bis schwere depressive Episode lasse sich auf der Basis der erhobenen Befunde nicht bestätigen. Die diagnosti- schen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Die beschriebenen chronischen Schmerzen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat seien massgeblich einer anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung einerseits sowie einer histrionisch bedingten Schmerzverarbeitungsstörung andererseits zuzuordnen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in Ver- weistätigkeiten um 30 % reduziert. Zumutbar seien leichte bis mittelschwe- re Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne be- sonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in ei- nem konfliktarmen Arbeitsumfeld. Das subjektive Überforderungsgefühl und wiederholt angedeutete Konflikte im letzten Arbeitsumfeld seien bei der medizinisch-theoretischen Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berück- sichtigen (AB 30.1 S. 16 f.). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 30. Mai 2012 – nach Kritik des MEDAS- Gutachtens durch die Beschwerdeführerin – erachtete der RAD-Orthopäde, Dr. med. I.________, das MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 – soweit es den somatischen Teil betreffe – für uneingeschränkt nachvoll- ziehbar. Die abschliessende Beurteilung lasse sich medizinisch begründen und decke sich schlussendlich auch mit der Beurteilung der behandelnden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 11 Ärzte des Spitals F.________ vom Oktober 2006 und Juli 2010 (AB 48 S. 11). 3.1.7 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ diagnostizierte im Un- tersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.0/F44.1), ein subsyndromales PTSD (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen akzentuierter histrionischer und narzisstischer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) sowie DD eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Sie führte aus, im Rahmen ihrer Untersuchung habe sich eine deutlich mittelschwere depressive Störung mit unbefriedi- genden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt. Es bestehe eine mehrjährige Chronifizierung. Neben der somatoformen Schmerzstörung sowie Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung, finde sich zu- sätzlich eine dissoziative Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegetativen Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse. Es gebe Hinweise auf eine dissoziative Fugue ohne Nachweis einer Identi- tätsstörung, wo die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten auftauche, ohne zu wissen, wie sie dahin gekommen sei. Es bestünden Hinweise auf Depersonalisationserlebnisse mit Fremdheitsgefühlen dem eigenen Körper gegenüber. Ansonsten finde sich eine subsyndromale Traumafolgestörung. Auf diesem Boden habe sich jedenfalls ein primärer Krankheitsgewinn aus- gebildet. Daneben liege eine Vielzahl an psychosomatischen Beschwerden mit grossen subjektiven Leiden vor. Es gebe keine chronische körperliche Erkrankung mit Relevanz. Es fänden sich Hinweise auf teilweisen sozialen Rückzug. Die RAD-Psychiaterin attestierte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 54 S. 13 f.). 3.1.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.________ diagnostizierte am 8. August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, seit 2010), einen Status nach Dissoziation möglicherweise im Rahmen der obgenann- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 12 ten Diagnose im Sinne eines psychosenahen Geschehens (ICD-10 F43.1), DD posttraumatisch, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine chronifizierte Schmerzproblematik. Sie attestierte eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2012 (AB 57). Im Bericht vom 17. De- zember 2012 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) sowie eine PTBS mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F43.1). Sie attestierte eine 80 bis 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, auch unter hochdosierter antidepressiver und neuroleptischer Therapie liege ein mittelschweres, depressives Störungsbild mit deutlich einschränkenden Stimmungsschwankungen vor (AB 71 S. 5 ff.). 3.1.9 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 wurde nach einem MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen festgehalten, es lägen unspezifische supratentorielle Markla- gerläsionen vor, DD: Migränebezogen, leichtgradige Durchblutungsstörun- gen, „ferner MS?“. Es sei kein pathologischer Befund im Bereich der In- nenohrorgane nachgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.1.10 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – psychiatrischen Bericht vom 27. Februar 2014 dia- gnostizierte Dr. med. K.________ eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychoti- schen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungs- störung mit psychotischen Symptomen PTBS (ICD-10 F43.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das aktuelle Be- schwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit zum Teil Sta- tus nach psychotischer Symptombildung. Aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit nach wie vor deutlich eingeschränkt mindestens 80 % (BB 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 13 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 14 bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorab die Verletzung des Gehörsan- spruchs und der Verfahrensrechte nach BGE 137 V 210 rügen. Die Verga- be des Gutachtens vor Erlass des BGE 137 V 2010 (28. Juni 2011) führt nicht dazu, dass das Gutachten seinen Beweiswert verlieren würde. Da die Beschwerdegegnerin der H.______ den Gutachterauftrag bereits am
  15. April 2011 erteilte (AB 24), erweist sich die erhobene Rüge als unbe- gründet. Soweit sie weiter geltend macht, die Mitwirkungsrechte seien auch bei der RAD-internen Untersuchung verweigert worden, weist die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, worauf verwiesen wird, mit zu- treffender Begründung nach, dass sich für die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheiten er- gaben, um auf die nunmehr geltend gemachten Mitwirkungsrechte hinzu- weisen. Ungeachtet der Frage, ob diese auch durchsetzbar gewesen wären, erweist sich deshalb auch diese formelle Rüge als unbegründet. 3.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 erfüllt die rechtsprechungsgemäss massgebenden Anforderungen an Ex- pertisen. Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten, sie haben sich mit ihnen sowie den unterschiedlichen Diagnosen auseinandergesetzt (AB 30.1 S. 3 ff., S. 17, S. 21) und sie berücksichtigten die geklagten Be- schwerden. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 sowie die Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) beruhen auf allseitigen Untersuchungen (AB 30.2 S. 3 ff.; 30.3 S. 2 ff.; 30.4 S. 2 f.). Es liegen keine Widersprüche zwischen dem Hauptgutachten und den Teilgutachten vor. Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge in der Synthese und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (AB 30. 1 S. 18 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 15 3.5 Aus somatischer Sicht besteht keine relevante Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens. Die im Rahmen der hierzu ergangenen Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) – einschliess- lich der Stellungnahme des RAD-Orthopäden vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 11) – gezogenen Schlussfolgerungen werden denn von der Beschwer- deführerin auch nicht beanstandet. Sie sind nachvollziehbar begründet und stehen in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten. Aus neu- rologischer Sicht wurden die beschriebenen Cervicalgien und Lumbalgien berücksichtigt, es ergaben sich jedoch keine Befunde für einen Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.1). Ebenso fanden sich aus orthopädischer und internistischer Sicht keine objektivierbaren Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit, auch wenn die Beschwerdeführerin über Schmerzen im gesam- ten Bewegungsapparat klagte (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3). Es be- stehen deshalb für das Gericht keine Zweifel, dass das Arbeits- und Leis- tungsvermögen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. An dieser Beurteilung vermag auch der anlässlich der öffentlichen Schluss- verhandlung aufgelegte radiologische Befundbericht vom 17. Januar 2014 nichts zu ändern, wurde doch vom Radiologen hinsichtlich der anlässlich der MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen erhobenen unspe- zifischen supratentoriellen Marklagerläsionen keine klare Diagnose gestellt. Mit Blick auf die klinisch-differenzialdiagnostische Diskussion wurde dieser Befund als migränebezogen oder mit leichtgradigen Durchblutungsstörun- gen und ferner mit einer MS-Symptomatik in Zusammenhang gebracht. Da die Diagnosen insoweit massgebend sind, als ihnen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird und zudem die Auswirkungen der Sym- ptomatik auf das funktionelle Leistungsvermögen im Fokus der rechtlichen Beurteilung stehen, muss es mit Blick auf den vorliegend relevanten Über- prüfungszeitpunkt (angefochtene Verfügung vom 1. März 2013) mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Beschwerdesymptomatik, die Anlass zum MRT vom 17. Januar 2014 gegeben hat, bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 23. August 2011 umfassend ge- würdigt und – unter Berücksichtigung, dass auch bei der Mutter der Be- schwerdeführerin eine entsprechende Migräne vorlag – als primäre episo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 16 dische Migräne unter den Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähig- keit aufgeführt wurde (AB 30.2, S. 5). 3.6 3.6.1 Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS-Gutachten vom 15. Sep- tember 2011 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depres- sive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ent- gegen der Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 (AB 72) ist die Rechtsprechung zur somato- formen Schmerzstörung hier nicht anwendbar, denn einerseits führten die MEDAS-Gutachter das entsprechende Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 30.1 S. 16). Andererseits stellt eine depressive Störung (hier mittelgradige Episode; ICD-10 F33.1) – wie sie von den MEDAS-Gutachtern als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt wurde (AB 30.1 S. 16) – für sich keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei wel- chem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 137 V 64 E. 4.2 S. 68; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3). Auf die von der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeitspraxis vorgebrachte Kritik (Beschwerde S. 11 unten sowie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.6.2 Aus psychiatrischer Sicht ist mit Blick auf das schlüssige MEDAS- Gutachten vom 15. September 2011 davon ausgehen, dass die Beschwer- deführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Epi- sode, leidet. Dabei gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (AB 30.1 S. 18). Bezüglich der weiteren Gesundheits- störungen hielten die MEDAS-Gutachter nachvollziehbar fest, dass diese ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (AB 30.1 S. 16). Die Berichte der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ und der behan- delnden Fachärzte sind nicht geeignet, das schlüssige MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen: auf die Angaben der RAD-Psychiaterin Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 17 J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 kann hier nicht abgestellt werden: mit der Aussage der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012, es habe sich im Rahmen ihrer Untersuchung nun eine deutlich mittelgradige depressive Störung mit unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt (AB 54 S. 13 unten), könnte zwar auf eine Verschlech- terung verwiesen worden sein, letztlich geht sie jedoch vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, nimmt sie doch vor allem eine Prüfung der entsprechenden Kriterien vor (primärer Krankheitsgewinn, innerseelischer Konflikt etc.; AB 53 S. 4 / AB 54 S. 14). Die von Dr. med. J.________ erwähnte Diagnose einer dis- soziativen Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegeta- tiven Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse (AB 53 S. 4), wird im MEDAS-Gutachten nicht gestellt und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ sogar ausdrücklich verworfen (AB 57, 71 S. 7; Be- schwerdebeilage [BB] 4 S. 3). Dr. med. K.________ diagnostizierte ihrer- seits u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; AB 71 S. 6; BB 4 S. 2) und berücksichtigte sie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (AB 71 S. 7; BB 4 S. 4). Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), erweist sich die Diagnose einer PTBS nach den Kriterien der ICD-10 als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Zudem wäre dafür praxisgemäss vorauszusetzen, dass sich eine erlittene PTBS binnen einer Latenzzeit von einigen Wochen bis Monaten hätte auswirken müssen, was hier nicht der Fall ist, denn das subjektiv belastende Ereignis (Flucht) er- folgte im Jahr 1992 (vgl. AB 21 S. 2; AB 53 S. 4). Auf die Beurteilung von Dr. med. K.________, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der innerpsy- chischen Verfestigung und der Chronifizierung bei psychiatrischen Mehr- fachdiagnosen 80% arbeitsunfähig (BB 4 S. 2), kann deshalb nicht abge- stellt werden. Im anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung zu den Akten gegebe- nen Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 hielt Dr. med. K.________ dafür, vor dem Hintergrund der Komplexität der Problematik werde man der Be- schwerdeführerin nicht gerecht, wenn man das Leiden als eine somatofor- me Phänomenologie betrachte, weshalb zur Beurteilung der syndromalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 18 Diagnosen die Befragung von Dr. med. J.________ dringend erforderlich sei (BB 4 S. 3). Da hier gestützt auf das MEDAS-Gutachten ohnehin nicht von einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. 3.6.1 hiervor), erübrigt sich diesbezüg- lich eine weitere Befragung der RAD-Psychiaterin. Auch für Dr. med. M.________ stand im Rahmen seines Kurzgutachtens vom 31. Mai 2011 das depressive Geschehen im Vordergrund (AB 39 S. 13), es kann jedoch auch ihm bezüglich der Diagnose einer PTBS, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), nicht gefolgt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2 f.). 3.6.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die unterschiedli- chen psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit insbesondere auf unterschiedlichen Annahmen über die Umstände beruhen, unter welchen die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen hat. So gehen vor allem die behandelnden Fachärzte (vgl. AB 13 S. 9, 26 S. 3 Ziff. 1.4, S. 6 Anamnese), aber auch die RAD-Psychiaterin (AB 54 S. 13) davon aus, die Beschwerdeführerin sei während des Krieges schweren Traumatisierungen ausgesetzt gewesen, welche sich nachhaltig auf die Psyche ausgewirkt hätten (vgl. auch AB 54 S. 13 unten). Nicht für diese Annahme sprechen jedoch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter, wonach sie im Bus nach … zu ihrem Bruder geflüchtet und daraufhin in die Schweiz gereist sei (AB 30.1 S. 13 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 30.1 S. 10), mithin aufgrund dieser Annahmen – wie der Gutachter es ausdrückt – davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat im Wissen darum, nie mehr in ihr eigenes Haus zurückkehren zu können, unter schwierigen, aber keines- wegs traumatisierenden Bedingungen verlassen (AB 30.1 S. 10 und 13 f.). Auf diese Sachverhaltsannahme ist denn auch abzustellen, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Aufzeichnungen des Spi- tals F.________ anlässlich der ersten stationären Behandlung vom 3. Au- gust bis 16. September 2006. Darin wurde die Übersiedlung in die Schweiz nicht als Flucht, sondern als Evakuation während des Krieges bezeichnet (AB 25 S. 5). Auch gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter hatte die Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen das unmittelbare Er- leben von kriegerischen Auseinandersetzungen verneint (AB 30.1 S. 14). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 19 Insoweit wird im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 nachvoll- ziehbar und überzeugend begründet, dass die Diagnose einer PTBS nicht zu stellen ist (AB 30.1 S. 14, 16 f.). Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass eine Evakuation aus einem Kriegsgebiet mit Spannungen, Ängsten und Verlusterlebnissen (vgl. dazu AB 30.1 S. 10: „im Jahr 1992 habe sie durch den Krieg in … alles verloren“) verbunden sein kann, ist aber auch festzustellen, dass diese Erlebnisse die Beschwerdeführerin nicht gehindert haben, in der Schweiz über längere Zeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (AB 12) nachzugehen. Für die später aufgetretenen ge- klagten Ganzkörperschmerzen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten seit dem 28. Juni 2010 (AB 19.3) arbeitsun- fähig geschrieben wurde, gibt es weder ein somatisches Korrelat noch ei- nen sonstigen ‚äusseren Auslöser‘ (AB 30.2 S. 2). Insoweit kann auf die von den behandelnden Ärzten und der RAD-Psychiaterin getroffenen An- nahmen nicht abgestellt werden, womit auch den daraus gezogenen Schlüssen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 bis 100 %) vor, nicht gefolgt werden kann. Ist auf die Beurteilung der RAD-Psychiaterin nicht abzustellen, erübrigt sich im Gerichtsverfahren auch die von der Be- schwerdeführerin beantragte Beweismassnahme. 3.6.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob es sich hier bei der depressiven Störung mittleren Grades um eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Wie den Erhebungen zu entnehmen ist, liegen erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungen vor: nach Überforderung und Konflikten mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz reagierte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schleichenden Verlaufs mit der Entwicklung einer primär körperlichen Schmerzproblematik in Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung und danach entwickelte sie depressive Symptome (AB 30.1 S. 13 f.). Als psychosoziale Belastungsfaktoren nannte der psychiatrische ME- DAS-Gutachter denn auch die chronische Überforderung am Arbeitsplatz und Entwurzelung bei Migrationsproblematik (AB 30.1 S. 14). Es wurde zudem erwähnt, dass es im Rahmen eines schleichenden Verlaufs einer primär körperlichen Schmerzproblematik und des daraus resultierenden psychisch-körperlichen Niedergangs der Beschwerdeführerin zunehmend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 20 zu Spannungen mit dem Ehemann gekommen sei. Als belastende Um- stände wurden zudem die finanziell schwierige Lage und das Gefühl, vom persönlichen und medizinischen Umfeld nicht verstanden zu werden, er- achtet (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 31. Mai 2011 [AB 39 S. 12], Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals F.________ vom
  16. Dezember 2010 [AB 26 S. 11 unten]). Die erwähnten Faktoren – Über- forderung am früheren Arbeitsplatz, die Ehe- und Migrationsproblematik sowie finanzielle Probleme – vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen rechtlich aber nicht ohne weiteres zu einer Invalidität. Diese Faktoren sind sukzessive aufgetre- ten und haben die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nach und nach destabilisiert. Ob vor diesem Hintergrund eine von der soziokultu- rellen oder psychosozialen Belastungssituation unzweideutig zu unter- scheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gegeben ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunk- te dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizi- nischen Leiden selbst trennen lassen. Angesichts dieses Umstands und mit Blick darauf, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar gelten (Entscheid der BGer vom
  17. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2 mit Hinweis), ist zu folgern, dass die psychische Beeinträchtigung hier keinen invalidisierenden Charakter auf- weist. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführe- rin nicht die Willenskraft zugesprochen werden könnte, trotz psychischer Einschränkungen eine erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Vielmehr liegt bei der Beschwerdeführerin eine starke subjektive Überzeugung vor, sie sei krank und arbeitsunfähig (vgl. AB 30.1 S. 11 oben). Im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit prinzipiell weiterhin möglich sei. Dass sie diese als subjektiv überfordernd und konfliktbeladen erlebte (AB 30.1 S. 18 Ziff. 2), ist hier jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. auch AB 30.1 S. 17 oben). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung gibt es keine hinreichenden Gründe, dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin invalidisierende Wirkung beizumessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 21 3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme, beim depressiven Geschehen handle es sich um einen eigenständigen psychischen invalidisierenden Gesundheitsschaden, dieser in Anbetracht der strukturiert und zielgerichteten Willenskräfte – wie sie der Beschwerde- führerin im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 attestiert werden – nicht in ausgeprägter Form als gegeben zu betrachten wäre (AB 30.1 S. 16). Die von den MEDAS-Gutachtern geschätzte Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit betrüge diesfalls 30 % (AB 30.1 S. 19). Bei einem Valideneinkommen – berechnet auf das Jahr 2010 – von Fr. 50‘700.-- (13 x Fr. 3‘900.-- [vgl. AB 12 S. 3]) und einem Invalidenein- kommen von Fr. 36‘909.-- (Fr. 4‘225.-- [LSE 2010, Total, Anforderungsni- veau 4, Frauen] ./. 40 x 41,6 [Die Volkswirtschaft, Heft 7,8, 2012, Tabelle B9.2, Total] x 12 x 0,7) ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘791.-- und somit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 %. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2013 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  18. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (Verfügung vom 14. Februar 2014) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 22 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote 3. März 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3‘777.60 (Aufwand 13,81 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 3‘314.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und MWSt von Fr. 279.80 [8 % auf Fr. 3‘497.80]) geltend. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2‘762.-- (13.81 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 235.60 (8 % auf Fr. 2‘945.40), somit insgesamt Fr. 3‘181.-- und ist Rechtsanwalt lic. iur. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 23 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  21. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  22. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘777.60 festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘181.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festge- setzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO.
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014) - IV-Stelle Bern (samt Berichten des Röntgeninstituts N.________ vom
  24. Januar 2014 und von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 2014 sowie des Protokolls der öffentlichen Schlussverhandlung ge- mäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 322 IV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Januar 2004 in der … bei der C.________ (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 12). Sie meldete sich am 18. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an (AB 2). Die IVB holte einen Bericht des Neurologen Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2010, zusammen mit weiteren Arzt- und Spitalberichten (AB 9), einen Fragebogen Arbeitgeber (AB 10), einen Bericht der Klinik E.________ vom 9. Februar 2011 (AB 13) sowie des Spitals F.________ vom 7. Juni 2010 (AB 19.4) ein. Vom 19. November 2010 bis 16. Februar 2011 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Klinik E.________ (Bericht vom 15. März 2011 [AB 21/26 S. 6 ff.]). Die IVB holte den Bericht der be- handelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 29. April 2011 zu den Akten (AB 26 S. 2 ff.) und veranlasste weiter eine Begutachtung bei der H.________ (MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 [AB 30.1]; neu- rologisches Teilgutachten vom 23. August 2011 [AB 30.2]; orthopädisches Teilgutachten vom 2. August 2011 [AB 30.3]; internistisches Teilgutachten vom 4. August 2011 [AB 30.4]). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 stellte die IVB die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (AB 33). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Einwand (AB 36, 39, 46). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ reichte den Zwi- schenbericht vom 16. Januar 2012 ein (AB 41). Es erfolgte eine Stellung- nahme des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 8 ff.) und eine Begutachtung durch die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ (Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 [AB 54]). Es wurde weiter der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ vom 8. August 2012 eingereicht (AB 57). Mit neuem Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IVB die Abweisung des Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 3 sundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne in Aus- sicht (AB 58). Hiergegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Ein- wand (AB 61, 63, 71) und reichte den Bericht der behandelnden Psychiate- rin Dr. med. K.________ vom 17. Dezember 2012 ein (AB 71 S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wies die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 72). B. Am 22. April 2013 lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und das Folgende beantragen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. März 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei festzustellen, dass die Eröffnung der Verfügung vom 1. März 2013 nich- tig war.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Ab- klärungs- und Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IVG- Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, vorgängige Integrations- massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens, auszu- richten.

d) Subsubeventualiter: es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

e) Subsubsubeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) sowie zu weiteren beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen (ergebnisorientierte berufliche Ein- gliederungsmassnahmen) an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen mit zu- sätzlicher Partei- und Zeugenbefragung. 4. Es sei in Bezug auf die angefochtene Verfügung eine Stellungnahme von Frau Dr. med. J.________, RAD, einzuholen. Dabei seien ihr die Ergänzungsfragen der Be- schwerdeführerin vom 12. November 2012 zur Beantwortung vorzulegen und sie sei aufzufordern, sich mit dem Bericht von Frau Dr. med. K.________ vom 17. De- zember 2012, den dortigen Befunden, Diagnosen und Schlussfolgerungen ausein- ander zusetzen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu dispensieren. 7. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei vor Erlass des materiellen Endentscheids Gelegenheit zu geben, eine detaillierte Kostennote einzureichen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die beantragte öffentliche Schlussverhand- lung angesetzt auf den 3. März 2013. An der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vom

3. März 2014 ergänzte Rechtsanwalt lic. iur. B.________ die beschwerde- weise gestellten Rechtsbegehren der Ziff. 2d und 2e dahingehend, als dass ein psychiatrisches und ein neurologisches Gerichtsgutachten bzw. Gut- achten einzuholen sei. Rechtsanwalt lic. iur. B.________ reichte zudem den Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 und den Fachpsychiatrischen Bericht von Dr. med. K.________, Praxis Klinik L.________, vom 27. Februar 2014 ein. Ferner erhielt er Gelegenheit die Kostennote vom 3. März 2014 einzureichen. Am 8. April 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 5 bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom

1. März 2013 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 6 nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisie- renden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsun- fähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, wel- che durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belas- tung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisie- rende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psy- chosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psy- chosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor- handen sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren ei- nen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestieren- den Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeu- tend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 7 zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 8 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 3. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 20. Dezember 2010 wurde eine chronische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende ängstlich ge- färbte Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine Belas- tungsinkontinenz, ein Verdacht auf ein metabolisches Syndrom und chroni- sche bilaterale Beinödeme diagnostiziert. Die Ärzte führten aus, es bestehe zum einen eine generalisierte chronische Schmerzstörung mit somatofor- men und zentralisiert neuropathischen Anteilen sowie eine prolongierte aktuell mittelschwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Als Chronifizierungsfaktoren gälten eine zumeist passive Schmerzbewälti- gung mit chronischem Analgetikaabusus, eine ausgeprägte Paarproblema- tik mit dem Ehemann, die subjektiv fehlende Wertschätzung am Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 9 platz, die angespannte Situation und eine subsyndromale PTSD- Symptomatik (AB 26 S. 10 f.). 3.1.2 Am 9. Februar 2011 diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F33.2, F43.1, F45.4), bestehend seit 2005. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 19. November 2010 bis auf weiteres (AB 13 S. 8 f.). Im Aus- trittsbericht vom 15. März 2011 – nach einem stationären Aufenthalt vom

19. November 2010 bis 16. Februar 2011 – bestätigten die Ärzte der Klinik E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit starker Somatisierung und Suizidalität bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1). Mit den Therapiemassnahmen habe eine Tagesstrukturierung erreicht werden können. Nach einem Ausbau der Medikation sei die Beschwerdeführerin emotional stabiler geworden (AB 21 S. 2 ff.). 3.1.3 Im Bericht vom 29. April 2011 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ eine rezidivierende depressive Störung mit starker Somatisierung bei PTSD (ICD-10 F33.2, F43.1) und eine chro- nische generalisierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie beschrieb körperliche Einschränkungen (generalisierte Schmerzstörung mit somatischen Faktoren) und psychische durch depressive Symptomatologie (Müdigkeit, Erschöpfung, Freud- und Interesslosigkeit, Antriebsschwäche, mangelnde Motivation, Kraftlosigkeit, Existenzängste und gelegentlich innere Unruhe). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 28. Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (AB 26 S. 2 ff.). 3.1.4 Im Bericht vom 31. Mai 2011 zuhanden der Krankentaggeldversi- cherung führte der Psychiater Dr. med. M.________ aus, am Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode liege aufgrund der Aktenlage kein Zweifel vor. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belas- tungsstörung. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung könne er sich nicht mit genügender Sicherheit äussern, da in der vorliegenden Untersu- chung das depressive Geschehen im Vordergrund gestanden habe. Zurzeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Prognose zu stellen sei schwierig (AB 39 S. 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 10 3.1.5 Im interdisziplinären (mit neurologischer, orthopädischer, internisti- scher und psychiatrischer Untersuchung) MEDAS-Gutachten vom 15. Sep- tember 2011 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine histrioni- sche Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), eine primärepisodische Migräne, ein Wirbelsäulensyndrom mit Betonung im LWS-Bereich bei Adi- positas-bedingten Bewegungs- und Belastungsbeschränkungen der Wir- belsäule, einen Status nach Ganglionexzision des rechten Handgelenks, einen Fersensporn beidseits mit konsekutiver Fasziitis plantaris, einen Sta- tus nach Lungentuberkulose 1992 und einen Status nach Pneumonie (04/2011) sowie Adipositas (BMI 33.4 kg/m2). Die Gutachter hielten fest, die in der Vergangenheit mittelschwere bis schwere depressive Episode lasse sich auf der Basis der erhobenen Befunde nicht bestätigen. Die diagnosti- schen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Die beschriebenen chronischen Schmerzen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat seien massgeblich einer anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung einerseits sowie einer histrionisch bedingten Schmerzverarbeitungsstörung andererseits zuzuordnen. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in Ver- weistätigkeiten um 30 % reduziert. Zumutbar seien leichte bis mittelschwe- re Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, ohne be- sonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeitsbedingungen, möglichst in ei- nem konfliktarmen Arbeitsumfeld. Das subjektive Überforderungsgefühl und wiederholt angedeutete Konflikte im letzten Arbeitsumfeld seien bei der medizinisch-theoretischen Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berück- sichtigen (AB 30.1 S. 16 f.). 3.1.6 In der Stellungnahme vom 30. Mai 2012 – nach Kritik des MEDAS- Gutachtens durch die Beschwerdeführerin – erachtete der RAD-Orthopäde, Dr. med. I.________, das MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 – soweit es den somatischen Teil betreffe – für uneingeschränkt nachvoll- ziehbar. Die abschliessende Beurteilung lasse sich medizinisch begründen und decke sich schlussendlich auch mit der Beurteilung der behandelnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 11 Ärzte des Spitals F.________ vom Oktober 2006 und Juli 2010 (AB 48 S. 11). 3.1.7 Die RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ diagnostizierte im Un- tersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.0/F44.1), ein subsyndromales PTSD (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen akzentuierter histrionischer und narzisstischer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) sowie DD eine leichte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0). Sie führte aus, im Rahmen ihrer Untersuchung habe sich eine deutlich mittelschwere depressive Störung mit unbefriedi- genden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt. Es bestehe eine mehrjährige Chronifizierung. Neben der somatoformen Schmerzstörung sowie Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung, DD Persönlichkeitsstörung, finde sich zu- sätzlich eine dissoziative Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegetativen Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse. Es gebe Hinweise auf eine dissoziative Fugue ohne Nachweis einer Identi- tätsstörung, wo die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten auftauche, ohne zu wissen, wie sie dahin gekommen sei. Es bestünden Hinweise auf Depersonalisationserlebnisse mit Fremdheitsgefühlen dem eigenen Körper gegenüber. Ansonsten finde sich eine subsyndromale Traumafolgestörung. Auf diesem Boden habe sich jedenfalls ein primärer Krankheitsgewinn aus- gebildet. Daneben liege eine Vielzahl an psychosomatischen Beschwerden mit grossen subjektiven Leiden vor. Es gebe keine chronische körperliche Erkrankung mit Relevanz. Es fänden sich Hinweise auf teilweisen sozialen Rückzug. Die RAD-Psychiaterin attestierte eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 54 S. 13 f.). 3.1.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.________ diagnostizierte am 8. August 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, seit 2010), einen Status nach Dissoziation möglicherweise im Rahmen der obgenann-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 12 ten Diagnose im Sinne eines psychosenahen Geschehens (ICD-10 F43.1), DD posttraumatisch, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine chronifizierte Schmerzproblematik. Sie attestierte eine 100 %ige Ar- beitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2012 (AB 57). Im Bericht vom 17. De- zember 2012 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F61.0) sowie eine PTBS mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F43.1). Sie attestierte eine 80 bis 100 %ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, auch unter hochdosierter antidepressiver und neuroleptischer Therapie liege ein mittelschweres, depressives Störungsbild mit deutlich einschränkenden Stimmungsschwankungen vor (AB 71 S. 5 ff.). 3.1.9 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – Bericht des Röntgeninstituts N.________ vom 17. Januar 2014 wurde nach einem MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen festgehalten, es lägen unspezifische supratentorielle Markla- gerläsionen vor, DD: Migränebezogen, leichtgradige Durchblutungsstörun- gen, „ferner MS?“. Es sei kein pathologischer Befund im Bereich der In- nenohrorgane nachgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.1.10 Im – im Rahmen der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2014 eingereichten – psychiatrischen Bericht vom 27. Februar 2014 dia- gnostizierte Dr. med. K.________ eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden suizidalen Phasen und psychoti- schen Symptomen (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungs- störung mit psychotischen Symptomen PTBS (ICD-10 F43.1) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Das aktuelle Be- schwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen mit zum Teil Sta- tus nach psychotischer Symptombildung. Aufgrund der innerpsychischen Verfestigung und Chronifizierung bei psychiatrischen Mehrfachdiagnosen sei die Arbeitsfähigkeit nach wie vor deutlich eingeschränkt mindestens 80 % (BB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 13 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt- liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Per- son aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzu- berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche- rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungs- träger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.2.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 14 bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorab die Verletzung des Gehörsan- spruchs und der Verfahrensrechte nach BGE 137 V 210 rügen. Die Verga- be des Gutachtens vor Erlass des BGE 137 V 2010 (28. Juni 2011) führt nicht dazu, dass das Gutachten seinen Beweiswert verlieren würde. Da die Beschwerdegegnerin der H.______ den Gutachterauftrag bereits am

5. April 2011 erteilte (AB 24), erweist sich die erhobene Rüge als unbe- gründet. Soweit sie weiter geltend macht, die Mitwirkungsrechte seien auch bei der RAD-internen Untersuchung verweigert worden, weist die Beschwerdegeg- nerin im Rahmen der Beschwerdeantwort, worauf verwiesen wird, mit zu- treffender Begründung nach, dass sich für die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheiten er- gaben, um auf die nunmehr geltend gemachten Mitwirkungsrechte hinzu- weisen. Ungeachtet der Frage, ob diese auch durchsetzbar gewesen wären, erweist sich deshalb auch diese formelle Rüge als unbegründet. 3.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 erfüllt die rechtsprechungsgemäss massgebenden Anforderungen an Ex- pertisen. Die Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten, sie haben sich mit ihnen sowie den unterschiedlichen Diagnosen auseinandergesetzt (AB 30.1 S. 3 ff., S. 17, S. 21) und sie berücksichtigten die geklagten Be- schwerden. Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 sowie die Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) beruhen auf allseitigen Untersuchungen (AB 30.2 S. 3 ff.; 30.3 S. 2 ff.; 30.4 S. 2 f.). Es liegen keine Widersprüche zwischen dem Hauptgutachten und den Teilgutachten vor. Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge in der Synthese und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (AB 30. 1 S. 18 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 15 3.5 Aus somatischer Sicht besteht keine relevante Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens. Die im Rahmen der hierzu ergangenen Teilgutachten (internistisch, neurologisch und orthopädisch) – einschliess- lich der Stellungnahme des RAD-Orthopäden vom 30. Mai 2012 (AB 48 S. 11) – gezogenen Schlussfolgerungen werden denn von der Beschwer- deführerin auch nicht beanstandet. Sie sind nachvollziehbar begründet und stehen in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten. Aus neu- rologischer Sicht wurden die beschriebenen Cervicalgien und Lumbalgien berücksichtigt, es ergaben sich jedoch keine Befunde für einen Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.1). Ebenso fanden sich aus orthopädischer und internistischer Sicht keine objektivierbaren Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit, auch wenn die Beschwerdeführerin über Schmerzen im gesam- ten Bewegungsapparat klagte (AB 30.1 S. 15 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3). Es be- stehen deshalb für das Gericht keine Zweifel, dass das Arbeits- und Leis- tungsvermögen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. An dieser Beurteilung vermag auch der anlässlich der öffentlichen Schluss- verhandlung aufgelegte radiologische Befundbericht vom 17. Januar 2014 nichts zu ändern, wurde doch vom Radiologen hinsichtlich der anlässlich der MRT des Neurocraniums mit inneren Gehörgängen erhobenen unspe- zifischen supratentoriellen Marklagerläsionen keine klare Diagnose gestellt. Mit Blick auf die klinisch-differenzialdiagnostische Diskussion wurde dieser Befund als migränebezogen oder mit leichtgradigen Durchblutungsstörun- gen und ferner mit einer MS-Symptomatik in Zusammenhang gebracht. Da die Diagnosen insoweit massgebend sind, als ihnen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird und zudem die Auswirkungen der Sym- ptomatik auf das funktionelle Leistungsvermögen im Fokus der rechtlichen Beurteilung stehen, muss es mit Blick auf den vorliegend relevanten Über- prüfungszeitpunkt (angefochtene Verfügung vom 1. März 2013) mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Beschwerdesymptomatik, die Anlass zum MRT vom 17. Januar 2014 gegeben hat, bereits im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 23. August 2011 umfassend ge- würdigt und – unter Berücksichtigung, dass auch bei der Mutter der Be- schwerdeführerin eine entsprechende Migräne vorlag – als primäre episo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 16 dische Migräne unter den Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähig- keit aufgeführt wurde (AB 30.2, S. 5). 3.6 3.6.1 Aus psychiatrischer Sicht wird im MEDAS-Gutachten vom 15. Sep- tember 2011 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depres- sive Episode mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Ent- gegen der Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 (AB 72) ist die Rechtsprechung zur somato- formen Schmerzstörung hier nicht anwendbar, denn einerseits führten die MEDAS-Gutachter das entsprechende Krankheitsbild unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (AB 30.1 S. 16). Andererseits stellt eine depressive Störung (hier mittelgradige Episode; ICD-10 F33.1) – wie sie von den MEDAS-Gutachtern als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt wurde (AB 30.1 S. 16) – für sich keinen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand dar, bei wel- chem die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung gelangen würde (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 137 V 64 E. 4.2 S. 68; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Januar 2013, 8C_217/2012, E. 5.3). Auf die von der Beschwerdeführerin zur Überwindbarkeitspraxis vorgebrachte Kritik (Beschwerde S. 11 unten sowie anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.6.2 Aus psychiatrischer Sicht ist mit Blick auf das schlüssige MEDAS- Gutachten vom 15. September 2011 davon ausgehen, dass die Beschwer- deführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Epi- sode, leidet. Dabei gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (AB 30.1 S. 18). Bezüglich der weiteren Gesundheits- störungen hielten die MEDAS-Gutachter nachvollziehbar fest, dass diese ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (AB 30.1 S. 16). Die Berichte der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ und der behan- delnden Fachärzte sind nicht geeignet, das schlüssige MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen: auf die Angaben der RAD-Psychiaterin Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 17 J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012 kann hier nicht abgestellt werden: mit der Aussage der RAD-Psychiaterin Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom 23. Juli 2012, es habe sich im Rahmen ihrer Untersuchung nun eine deutlich mittelgradige depressive Störung mit unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz adäquater Behandlung gezeigt (AB 54 S. 13 unten), könnte zwar auf eine Verschlech- terung verwiesen worden sein, letztlich geht sie jedoch vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, nimmt sie doch vor allem eine Prüfung der entsprechenden Kriterien vor (primärer Krankheitsgewinn, innerseelischer Konflikt etc.; AB 53 S. 4 / AB 54 S. 14). Die von Dr. med. J.________ erwähnte Diagnose einer dis- soziativen Störung mit Krankheitswert, basierend auf einer zurückliegenden Traumatisierung mit z.T. Erinnerungsverlust, z.T. deutlich erhöhten vegeta- tiven Reaktionen beim Erzählen der Kriegserlebnisse (AB 53 S. 4), wird im MEDAS-Gutachten nicht gestellt und von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. K.________ sogar ausdrücklich verworfen (AB 57, 71 S. 7; Be- schwerdebeilage [BB] 4 S. 3). Dr. med. K.________ diagnostizierte ihrer- seits u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; AB 71 S. 6; BB 4 S. 2) und berücksichtigte sie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (AB 71 S. 7; BB 4 S. 4). Wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), erweist sich die Diagnose einer PTBS nach den Kriterien der ICD-10 als nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Zudem wäre dafür praxisgemäss vorauszusetzen, dass sich eine erlittene PTBS binnen einer Latenzzeit von einigen Wochen bis Monaten hätte auswirken müssen, was hier nicht der Fall ist, denn das subjektiv belastende Ereignis (Flucht) er- folgte im Jahr 1992 (vgl. AB 21 S. 2; AB 53 S. 4). Auf die Beurteilung von Dr. med. K.________, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der innerpsy- chischen Verfestigung und der Chronifizierung bei psychiatrischen Mehr- fachdiagnosen 80% arbeitsunfähig (BB 4 S. 2), kann deshalb nicht abge- stellt werden. Im anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung zu den Akten gegebe- nen Verlaufsbericht vom 27. Februar 2014 hielt Dr. med. K.________ dafür, vor dem Hintergrund der Komplexität der Problematik werde man der Be- schwerdeführerin nicht gerecht, wenn man das Leiden als eine somatofor- me Phänomenologie betrachte, weshalb zur Beurteilung der syndromalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 18 Diagnosen die Befragung von Dr. med. J.________ dringend erforderlich sei (BB 4 S. 3). Da hier gestützt auf das MEDAS-Gutachten ohnehin nicht von einer somatoformen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. 3.6.1 hiervor), erübrigt sich diesbezüg- lich eine weitere Befragung der RAD-Psychiaterin. Auch für Dr. med. M.________ stand im Rahmen seines Kurzgutachtens vom 31. Mai 2011 das depressive Geschehen im Vordergrund (AB 39 S. 13), es kann jedoch auch ihm bezüglich der Diagnose einer PTBS, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.6.3 hiernach), nicht gefolgt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2 f.). 3.6.3 Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die unterschiedli- chen psychiatrisch-fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit insbesondere auf unterschiedlichen Annahmen über die Umstände beruhen, unter welchen die Beschwerdeführerin ihre Heimat verlassen hat. So gehen vor allem die behandelnden Fachärzte (vgl. AB 13 S. 9, 26 S. 3 Ziff. 1.4, S. 6 Anamnese), aber auch die RAD-Psychiaterin (AB 54 S. 13) davon aus, die Beschwerdeführerin sei während des Krieges schweren Traumatisierungen ausgesetzt gewesen, welche sich nachhaltig auf die Psyche ausgewirkt hätten (vgl. auch AB 54 S. 13 unten). Nicht für diese Annahme sprechen jedoch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter, wonach sie im Bus nach … zu ihrem Bruder geflüchtet und daraufhin in die Schweiz gereist sei (AB 30.1 S. 13 Ziff. 1.3; vgl. auch AB 30.1 S. 10), mithin aufgrund dieser Annahmen – wie der Gutachter es ausdrückt – davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat im Wissen darum, nie mehr in ihr eigenes Haus zurückkehren zu können, unter schwierigen, aber keines- wegs traumatisierenden Bedingungen verlassen (AB 30.1 S. 10 und 13 f.). Auf diese Sachverhaltsannahme ist denn auch abzustellen, steht sie doch auch in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Aufzeichnungen des Spi- tals F.________ anlässlich der ersten stationären Behandlung vom 3. Au- gust bis 16. September 2006. Darin wurde die Übersiedlung in die Schweiz nicht als Flucht, sondern als Evakuation während des Krieges bezeichnet (AB 25 S. 5). Auch gegenüber dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter hatte die Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen das unmittelbare Er- leben von kriegerischen Auseinandersetzungen verneint (AB 30.1 S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 19 Insoweit wird im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 nachvoll- ziehbar und überzeugend begründet, dass die Diagnose einer PTBS nicht zu stellen ist (AB 30.1 S. 14, 16 f.). Auch wenn nachvollzogen werden kann, dass eine Evakuation aus einem Kriegsgebiet mit Spannungen, Ängsten und Verlusterlebnissen (vgl. dazu AB 30.1 S. 10: „im Jahr 1992 habe sie durch den Krieg in … alles verloren“) verbunden sein kann, ist aber auch festzustellen, dass diese Erlebnisse die Beschwerdeführerin nicht gehindert haben, in der Schweiz über längere Zeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit (AB 12) nachzugehen. Für die später aufgetretenen ge- klagten Ganzkörperschmerzen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten seit dem 28. Juni 2010 (AB 19.3) arbeitsun- fähig geschrieben wurde, gibt es weder ein somatisches Korrelat noch ei- nen sonstigen ‚äusseren Auslöser‘ (AB 30.2 S. 2). Insoweit kann auf die von den behandelnden Ärzten und der RAD-Psychiaterin getroffenen An- nahmen nicht abgestellt werden, womit auch den daraus gezogenen Schlüssen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 bis 100 %) vor, nicht gefolgt werden kann. Ist auf die Beurteilung der RAD-Psychiaterin nicht abzustellen, erübrigt sich im Gerichtsverfahren auch die von der Be- schwerdeführerin beantragte Beweismassnahme. 3.6.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob es sich hier bei der depressiven Störung mittleren Grades um eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit handelt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Wie den Erhebungen zu entnehmen ist, liegen erhebliche psychosoziale und soziokulturelle Belastungen vor: nach Überforderung und Konflikten mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz reagierte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines schleichenden Verlaufs mit der Entwicklung einer primär körperlichen Schmerzproblematik in Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung und danach entwickelte sie depressive Symptome (AB 30.1 S. 13 f.). Als psychosoziale Belastungsfaktoren nannte der psychiatrische ME- DAS-Gutachter denn auch die chronische Überforderung am Arbeitsplatz und Entwurzelung bei Migrationsproblematik (AB 30.1 S. 14). Es wurde zudem erwähnt, dass es im Rahmen eines schleichenden Verlaufs einer primär körperlichen Schmerzproblematik und des daraus resultierenden psychisch-körperlichen Niedergangs der Beschwerdeführerin zunehmend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 20 zu Spannungen mit dem Ehemann gekommen sei. Als belastende Um- stände wurden zudem die finanziell schwierige Lage und das Gefühl, vom persönlichen und medizinischen Umfeld nicht verstanden zu werden, er- achtet (vgl. Bericht von Dr. med. M.________ vom 31. Mai 2011 [AB 39 S. 12], Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals F.________ vom

20. Dezember 2010 [AB 26 S. 11 unten]). Die erwähnten Faktoren – Über- forderung am früheren Arbeitsplatz, die Ehe- und Migrationsproblematik sowie finanzielle Probleme – vermögen medizinisch zwar die Diagnose einer mittelschweren Depression zu begründen, führen rechtlich aber nicht ohne weiteres zu einer Invalidität. Diese Faktoren sind sukzessive aufgetre- ten und haben die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nach und nach destabilisiert. Ob vor diesem Hintergrund eine von der soziokultu- rellen oder psychosozialen Belastungssituation unzweideutig zu unter- scheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gegeben ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunk- te dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizi- nischen Leiden selbst trennen lassen. Angesichts dieses Umstands und mit Blick darauf, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar gelten (Entscheid der BGer vom

14. August 2013, 9C_917/2012, E. 3.2 mit Hinweis), ist zu folgern, dass die psychische Beeinträchtigung hier keinen invalidisierenden Charakter auf- weist. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführe- rin nicht die Willenskraft zugesprochen werden könnte, trotz psychischer Einschränkungen eine erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Vielmehr liegt bei der Beschwerdeführerin eine starke subjektive Überzeugung vor, sie sei krank und arbeitsunfähig (vgl. AB 30.1 S. 11 oben). Im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit prinzipiell weiterhin möglich sei. Dass sie diese als subjektiv überfordernd und konfliktbeladen erlebte (AB 30.1 S. 18 Ziff. 2), ist hier jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. auch AB 30.1 S. 17 oben). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung gibt es keine hinreichenden Gründe, dem depressiven Leiden der Beschwerdeführerin invalidisierende Wirkung beizumessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 21 3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme, beim depressiven Geschehen handle es sich um einen eigenständigen psychischen invalidisierenden Gesundheitsschaden, dieser in Anbetracht der strukturiert und zielgerichteten Willenskräfte – wie sie der Beschwerde- führerin im MEDAS-Gutachten vom 15. September 2011 attestiert werden

– nicht in ausgeprägter Form als gegeben zu betrachten wäre (AB 30.1 S. 16). Die von den MEDAS-Gutachtern geschätzte Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit betrüge diesfalls 30 % (AB 30.1 S. 19). Bei einem Valideneinkommen – berechnet auf das Jahr 2010 – von Fr. 50‘700.-- (13 x Fr. 3‘900.-- [vgl. AB 12 S. 3]) und einem Invalidenein- kommen von Fr. 36‘909.-- (Fr. 4‘225.-- [LSE 2010, Total, Anforderungsni- veau 4, Frauen] ./. 40 x 41,6 [Die Volkswirtschaft, Heft 7,8, 2012, Tabelle B9.2, Total] x 12 x 0,7) ergäbe dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘791.-- und somit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 %. 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2013 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege (Verfügung vom 14. Februar 2014) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) i.V.m Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 22 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote 3. März 2014 macht Rechtsanwalt lic. iur. B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3‘777.60 (Aufwand 13,81 Stunden à Fr. 240.--, somit Fr. 3‘314.40, zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und MWSt von Fr. 279.80 [8 % auf Fr. 3‘497.80]) geltend. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2‘762.-- (13.81 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 235.60 (8 % auf Fr. 2‘945.40), somit insgesamt Fr. 3‘181.-- und ist Rechtsanwalt lic. iur. B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 113 VRPG. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2014, IV/13/322, Seite 23 die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘777.60 festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt lic. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘181.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festge- setzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014)

- IV-Stelle Bern (samt Berichten des Röntgeninstituts N.________ vom

17. Januar 2014 und von Dr. med. K.________ vom 27. Februar 2014 sowie des Protokolls der öffentlichen Schlussverhandlung ge- mäss Art. 6 EMRK vom 3. März 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.