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200 2013 151

Bern VerwG · 2014-03-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Januar 2013

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) immigrierte im Jahre 1993 in die Schweiz und arbeitete ab März 1994 bei der C.________ (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1, 3 und 4). Am 29. Januar 1999 erlitt er eine Auffahrkollision und wurde zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Anschliessend konnte er ab Mai 1999 wieder ein 50%-iges und ab Juni 1999 ein 75%-iges Arbeits- pensum aufnehmen (act. II 7 S. 22). Im Juli 1999 wurde der Versicherte ein zweites Mal in einen Verkehrsunfall verwickelt (seitliche Frontalkollision, act. II 7 S. 22), weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Versicherungsleistungen gestützt auf eine erneut 100%-ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin ausrichtete (act. II 15, 41, 51). Am 7. April 2000 meldete sich der Versicherte unter Verweis auf eine Halswirbelkörper-Fraktur, eine Wirbelsäulenkontusion, ein therapieresisten- tes Panvertebralsyndrom sowie wegen Schwindel- und Angstgefühlen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 1 S. 5). In der Folge holte die IVB die Unfallunterlagen bei der SUVA ein und sprach dem Versicherten nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (act. II 36) mit Verfü- gung vom 11. Juni 2003 rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze Rente zu (act. II 40 S. 2). B. Im September 2005 leitete die IVB von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. II 55 S. 1) und teilte am 26. Dezember 2005 dem Versicherten nach Vornahme erwerblicher sowie medizinischer Abklärungen (act. II 57 f.) mit, es werde die bisherige ganze Rente weiter ausgerichtet (act. II 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 3 C. Im Rahmen einer im Juli 2012 erneut von Amtes wegen eingeleiteten Ren- tenrevision berichtete der Versicherte von einem verschlechterten Gesund- heitszustand (act. II 67 Ziffer 1.1 S. 1). Wiederum nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor (act. II 68 ff.) und holte insbesondere beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung datiert vom 16. Oktober 2012 (act. II 73) ein. Mit Vorbescheid vom 27. November 2012 stellte die IVB dem Versicherten unter Hinweis auf die Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Aufhebung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, dies unter Hinweis auf die Weiterausrichtung der Rente für längstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung im Falle der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen (act. II 75). Mit Schreiben vom 17. De- zember 2012 erklärte sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, für Massnahmen zur Wiedereingliederung bereit (act. II 77 f.), und erhob am 14. Januar 2013 Einwand gegen den Vorbescheid (act. II 83). Er beantragte insbesondere, es seien die bisherigen IV- Leistungen weiterhin auszurichten. Im Weiteren ersuchte er um Fristver- längerung für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zum Vor- bescheid. Mit Schreiben und Verfügung vom 22. Januar 2013 lehnte die IVB das Fristverlängerungsgesuch ab und nahm die mit Vorbescheid in Aussicht gestellte Rentenaufhebung vor (act. II 85 f.). D. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) erhob der Versicher- te, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde- gegnerin zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens. Eventua- liter sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin die ge- setzlichen IV-Leistungen zustünden und kein Anwendungsfall der Schluss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 4 bestimmungen der Änderung zum IVG vom 18. März 2011 vorliege. Sube- ventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Formell bean- tragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung sowie die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen, insbesondere einen Arztbericht vom 18. März 2013 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), ein und ersuchte um Übernahme der Kosten des Arztberichtes sowie um Sistierung des Verfahrens. Mit prozessleiten- der Verfügung vom 25. März 2013 wurde der Antrag auf Sistierung abge- wiesen. Am 8. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Parteibefragung sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu der beantragten öffentlichen Verhandlung zu äussern. Sowohl mit Schrei- ben vom 28. Mai 2013 wie auch mit jenem vom 27. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung und reichte jeweils weitere Unter- lagen ein. In Letzterem beantragte er zudem die Einholung eines Berichts über das Ergebnis der bis dato erfolgten beruflichen Rehabilitationsmass- nahmen. Am 29. Juli 2013 teilte er sodann mit, er halte an der beantragten öffentlichen Verhandlung fest. Im Weiteren sei das Verfahren bis zum Vor- liegen eines neurologischen Privatgutachtens zu sistieren und die nach der Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen IV-Akten sowie ein Bericht über die laufende berufliche Integration seien beizuzie- hen. In der Verfügung vom 15. August 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Beizug der verlangten IV-Akten sowie denjenigen um Einholung eines Berichts betreffend die berufliche Integration ab. Auch dem Ersuchen um Sistierung des Verfahrens wurde nicht entsprochen. Mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 5

29. August 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme zu den neu eingereichten Beweismitteln. Am 11. September 2013 reichte der Beschwerdeführer nochmals Unterla- gen – insbesondere ein neurologisches Privatgutachten vom 30. Juli 2013 (act. I 10) – ein und ersuchte um Übernahme der ihm im Zusammenhang mit dem Gutachten entstandenen Kosten sowie erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Septem- ber 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 hielt die Be- schwerdegegnerin an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 6

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhe- bung per Ende Februar 2013.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK garantiert Art. 30 Abs. 3 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] die öffentliche Verhandlung und Urteilsver- kündung. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung gilt jedoch nicht absolut. So kann gemäss Rechtsprechung unter an- derem auf eine solche verzichtet werden, wenn das Gericht bereits allein aufgrund der Akten zum Schluss kommt, dass dem materiellen Rechtsbe- gehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). Wie nachfolgend darzulegen ist, wird dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdesache zur Durchführung weiterer Abklärungen – insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – an die IV-Stelle zurückzuweisen, nachgekommen, weshalb praxisgemäss auf die Durchführung einer Schlussverhandlung zu verzich- ten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihm die in der Eingabe vom 14. Januar 2013 (act. II 83) beantragte Fristverlängerung zur Einreichung einer Einwandergänzung zu Unrecht nicht gewährt. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, da in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. Januar 2013 jede inhaltsbezogene Auseinandersetzung mit den (vorsorglichen) Einwendungen unterlassen worden sei (vgl. Beschwer- de Ziff. 4 S. 6 ff.).

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E. 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Das Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 73ter IVV bezweckt – nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane – der betroffenen Partei den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c S. 182 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 BV) und damit die Akzeptanz des Entscheids zu verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Bei der Anhörung soll die betroffene Partei sämtliche Anträge und Einwendungen bezüglich der geplanten Erledigung – von der Abklärung der Verhältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung – vorbringen können. Die Regelung in Art. 73ter IVV geht insoweit über den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Mindestanspruch hinaus, als die betroffene Partei nicht nur zu den erhobenen Beweisen, sondern auch zur geplanten Rechtsanwendung Stellung nehmen kann (BGE 125 V 401 E. 3e S. 405). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).

E. 2.2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hin- dernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchen- de Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 8 oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu be- trauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256).

E. 2.2.3 hiervor dargelegt, kann sich die Behörde bezüglich der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und sie muss nicht jede tatbeständliche Behauptung oder jeden rechtlichen Einwand thematisieren. In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) verwies die Beschwerdegegnerin auf die beiden Gutach- ten, welche ihrer Entscheidung zu Grunde liegen, und begründete umfas- send ihre Schlussfolgerungen. Insbesondere prüfte sie auch die Anhörung vom 14. Januar 2013 (act. II 83) und erklärte, diese ergebe keine neuen Erkenntnisse, welche zu einem anderen Entscheid führen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verneinen.

E. 2.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 einen begründeten – 13-seitigen – Einwand (act. II 83) zum Vorbescheid vom

27. November 2012 (act. II 75) ein. Wie bereits die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 22. Januar 2013 ausführt hat (act. II 86), wurde mit einer solch ausführlichen Eingabe der Anspruch des Beschwerdeführers, Einwendungen und Vorbringen innerhalb der 30-tägigen Frist darlegen zu können, gewahrt. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde weder darlegt, welche zusätzlichen Argumente er hätte vorbringen wollen, noch weitere Beilagen einreicht, welche er be- reits im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens hätte einreichen können. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden gewesen, wenn einzig mit Berufung auf die grippale Erkrankung und ohne gleichzeitige Einreichung einer umfassenden Anhörung um Verlängerung der Eingabefrist ersucht worden wäre. Wie die ausführliche Eingabe vom 14. Januar 2013 jedoch zeigt, wurde weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Vertretung wegen angeblicher Krankheit davon abgehalten, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Ein Versäumnis, wie es das Gesetz verlangt, liegt demnach vorliegend gar nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren – bei welchem eine un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 9 eingeschränkte Überprüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfolgt – umfassend zur Sache äussern kann. Eine Rückweisung käme somit lediglich einem formalistischen Leerlauf gleich. Zur Begründung der Verletzung der Begründungspflicht machte der Be- schwerdeführer geltend, in der angefochtenen Verfügung (act. II 85) sei nur sehr knapp zu den Ausführungen im Einwand vom 14. Januar 2013 Stel- lung genommen worden (Beschwerde S. 8 ff.). Wie bereits in Erwägung

E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invali- dität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

E. 3.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 10 allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).

E. 3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (Foerster- Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komor- bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran- kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränder- ter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu- tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss- glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms- weise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in glei- cher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 11 diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissen- schaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5).

E. 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 3.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 12

E. 3.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 4.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).

E. 4.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom

18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 13 Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre- ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

E. 5.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen:

E. 5.2 Aufgrund einer Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals D.________ (Rheumatologie, Physio- therapie, Psychiatrie, Anästhesie) vom 16. August 2000 wurde im Bericht vom 19. September 2000 (act. II 16) insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache als Diagnose festgehalten (S. 17). Zur Beurteilung führten die Ärzte aus, sämtliche Behandlungen und Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, sodass der Explorand selbst für einfachste Alltagsanforderungen invalidisiert sei. Die geschilderten Be- schwerden seien jedoch diffus und das Beschwerdegebaren während der rheumatologischen Untersuchung habe eindeutig hystrionische Züge ge- zeigt (S. 17). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse konnten die Ärzte den Beschwerdeführer nicht medizinisch begründbar für arbeitsunfähig erklären und sahen auch keine Möglichkeit und grundsätzlich auch keine Indikation für körperliche d.h. physiotherapeutische oder medikamentös analgetische Massnahmen (S. 18).

E. 5.3 Im Gutachten vom 16. Mai 2002 (act. II 34) diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, Restbeschwerden nach einer schweren und einer leichteren Distorsionsverletzung bzw. direkten Traumatisierung der Wirbelsäule sowie eine massive somatoforme Überlagerung des Beschwerdebildes (Ziffer 4 S. 19). Aufgrund der eigenen Beobachtungen und gestützt auf diejenigen der anderen Untersucher stehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 14 das somatoforme Schmerzsyndrom gegenwärtig ganz im Vordergrund (S. 17). Im Weiteren machte der Gutachter auf die Unmöglichkeit einer korrekten Befundaufnahme aufmerksam, da der Explorand jede aktive Ausführung von Bewegungen bzw. jede Zulassung von passiven Bewegungen "schmerzbedingt" nicht mitmache. Es könne lediglich festge- halten werden, dass der nicht von der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängige Teil des Neurostatus unauffällig sei und dieser weder eine Schädigung einzelner zervikaler oder lumbaler Wurzeln noch Verdachts- momente auf eine Schädigung zentralnervöser Strukturen zu diagnostizie- ren erlaube (S. 16). Auf den ihm zur Verfügung stehenden Bildern (vgl. S. 13 f.) lasse sich keine mit dem Grade der Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingte Veränderung (mehr) nachweisen (S. 16 f.). Dennoch sei es – so der Gutachter – nie möglich, mit dem Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass unter der massiven somatoformen Überlagerung des Beschwerdebildes nicht doch eine nennenswerte somatische Ursache stecke, weshalb er pragmatisch aus dem ersten Unfall eine 25%-ige dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit und aus der zweiten Verkehrskollision eine zusätzliche Verschlimmerung des Zustandes um 10% folgere (S. 18). Demnach bestehe eine gesamthaft 35%-ige Dauerinvalidität mit entsprechender Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Die übrigen 65% der Arbeitsunfähigkeit seien auf die unfallfremde somatoforme Störung zurückzuführen.

E. 5.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72) ins- besondere aus, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somato- forme Störung (ICD-10 F: 45) vor, welche gekennzeichnet sei durch die somatoformen Schmerzäusserungen im Sinne einer "Panalgie" (ICD-10 F: 45.3), wie auch durch diverse weitere autonome somatoforme Funktions- störungen (ICD-10 F: 45.4, S. 21). Zur Beurteilung des psychischen Schweregrades der Chronifizierung (Foerster-Kriterien, vgl. E. 3.3 hiervor) seien der Verlust des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (und der Ehe- gattin) wie auch der zu erwartende sekundäre Krankheitsgewinn von Be- deutung. Vor allem seien der primär chronifizierte Krankheitsverlauf ohne jegliche Remission, die mehrjährige Krankheitsdauer sowie die unbefriedi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 15 genden (auch stationären) Behandlungsergebnisse zu beachten (S. 21). Demnach könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine somato- forme Störung nicht mit einer vermehrten und zumutbaren Willensanstren- gung überwinden könne. Aufgrund des Ausprägungsgrades und der jahre- langen Chronifizierung der somatoformen Störung sei der Beschwerdefüh- rer in der freien Wirtschaft als bleibend nicht mehr arbeitsfähig zu betrach- ten. Demnach ergebe sich zusammenfassend eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche zu ca. 40% durch die beiden Unfälle und zu ca. 60% durch eine sich aufpropfende, nicht kausal mit den Unfallereignissen verknüpfte soma- toforme Störung zu erklären sei (S. 22).

E. 5.5 Dem Verlaufsbericht des Hausarztes, Dr. med. G.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. August 2012 kann ent- nommen werden, dass sich seit der letzten Diagnosestellung keine Ände- rungen ergeben hätten, der Gesundheitszustand stationär geblieben sei und bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 69 S. 1 f.). Im Schreiben vom 16. August 2012 verwies der Hausarzt sodann insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 3. September 2004 und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich trotz monatlicher Behandlung deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht seien keine medizini- schen Massnahmen aktuell zur Besserung der Situation möglich (act. II 69 S. 5).

E. 5.6 Der als Psychotherapeut wirkende Dr. med. H.________, Prakti- scher Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (vgl. Beschwerde Ziffer 8 S. 14) diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2012 (act. II 70) ein mit- telschweres bis schweres depressives Zustandsbild, ein chronisches cer- vicovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine „schwere psycho/soziale La- ge“. Er gab an, der Gesundheitszustand sei stationär geblieben und es hätten sich seit der letzten Diagnosestellung keine Änderungen ergeben. Bis auf weiteres sei von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 f.).

E. 5.7 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2012 (act. II 73) als Diagnose einen Status nach unfallbedingten Abrissfrak- turen der Dornfortsätze des ersten Brustwirbelkörpers und des siebten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 16 Halswirbelkörpers sowie eine seit 2004 bestehende chronifizierte anhalten- de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F: 45.4) mit autonomen und dis- soziativen Elementen (ICD-10 F: 44.4 und F: 44.6) fest (S. 4). Es seien keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des psychischen Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb von einem gleich- gebliebenen somatischen und psychischen Beschwerdekomplex ausge- gangen werden müsse. Bezüglich weiterer Bemühungen in therapeutischer Hinsicht führte der RAD-Arzt aus, er erachte therapeutische Massnahmen in diesem Fall nicht als erfolgversprechend und empfehlenswert.

E. 6 Damit eine Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der Änderung zum IVG vom 18. März 2011 aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, ist vorerst erforderlich, dass die Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt ist (vgl. zur Publikation vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012 E. 10.1.1 f.). Es ist deshalb vorab zu prüfen, gestützt auf welche medizinischen Grund- lagen die Rentenzusprache im Juni 2003 (act. II 40) vorgenommen wurde.

E. 6.1 Im Gutachten vom 16. Mai 2002 (act. II 34) – welches massgeblich die Grundlage der Rentenzusprache im Juni 2003 bildete (act. II 40) – stell- te Prof. Dr. med. E.________ einen unauffälligen neurologischen Befund fest (act. II 34 S. 12 und 16) und verwies ausdrücklich auf das gegenwärtig im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzsyndrom (act. II 34 S. 17). Diese Beurteilung wird unter anderem durch den Bericht der Schmerz- Sprechstunde betreffend die interdisziplinäre Untersuchung vom 19. Sep- tember 2000, in welchem explizit ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache erwähnt wurde (act. II 16 S. 17), gestützt. Die untersu- chenden Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden als diffus und mach- ten auf eindeutige hystrionische Züge beim Beschwerdegebaren aufmerk- sam (act. II 16 S. 17), weshalb schliesslich auch nachvollziehbar ist, dass die Ärzte keine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit attestieren konnten (act. II 16 S. 18). Zu keinem anderen Schluss kam ebenfalls Dr. med. F.________, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 17 in seinem Gutachten vom 3. September 2004 insbesondere ausführte, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somatoforme Störung (ICD-10 F: 45) vor (act. II 72 S. 21). Auf dieses Gutachten kann in sachver- haltlicher Hinsicht abgestellt werden, auch wenn es erst nach der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 11. Juni 2003 erstellt wurde und der IVB zu- dem erst im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren be- kannt geworden ist. Somit stand im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung ein somatoformes Schmerzsyndrom ohne nachweisbare organi- sche Grundlage eindeutig im Vordergrund. Der Hinweis von Prof. Dr. med. E.________, wonach es praktisch gesehen nie möglich sei, mit dem Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass unter der massiven somatoformen Überlagerung des Beschwerdebildes nicht doch eine nennenswerte somatische Ursache stecke (act. II 34 S. 17), vermag daran nichts zu ändern, denn weder er selber noch die anderen Gutachter konnten eindeutige organische Befunde erheben (act. II 34 S. 12 ff.). Demnach ist erstellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Juni 2003 (act. II 40) gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndroma- les Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfolgte.

E. 6.2 Da der Beschwerdeführer überdies im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) 52 Jahre alt war (act. II 1 Ziffer 1.3 S. 1) und im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenüberprüfung erst seit zwölf Jah- ren eine Rente bezog (act. II 40 S. 2), sind auch die weiteren Vorausset- zungen für eine Rentenüberprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfüllt.

E. 7.1 Die Rechtsmässigkeit einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen setzt weiter voraus, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzu- sprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierba- ren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 18 nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätsein- busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (vgl. BGer 8C_972/2012 E. 10.1.2 und 10.1.3). Da es sich bei den zu prüfenden Punkten – von deren Beantwortung der Bestand der vorliegend umstrittenen ganzen Rente abhängt – in erster Li- nie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Ab- klärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktu- ell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit sich die versicherte Person der Beurteilung durch die Verwaltung nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGer 8C_972/2012, E. 10.2).

E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend weder eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt noch wurde eine aktuelle psychiatrische Exper- tise angeordnet. Es stellt sich demnach die Frage, ob die eingeholten Arzt- berichte (vgl. E. 5.5 ff.) genügen und auf weitergehende Abklärungen ver- zichtet werden durfte.

E. 7.2.1 In den Unterlagen findet sich vorab der Verlaufsbericht des Haus- arztes vom 13. August 2012 (act. II 69), in welchem der Gesundheitszu- stand als stationär bezeichnet wurde. Nur drei Tage später teilte der Haus- arzt im Schreiben vom 16. August 2012 (act. II 69 S. 5) jedoch mit, der Ge- sundheitszustand habe sich trotz monatlicher Behandlungen deutlich ver- schlechtert. Im Weiteren bestätigte auch Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 17. August 2012 einen stationären Gesundheitszustand, ob- wohl er neu ein mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild dia- gnostizierte (act. II 70). In Anbetracht dieser Widersprüche und der fehlen- den Facharztausbildung der beteiligten Ärzte in psychiatrischer Hinsicht kann auf diese Berichte nicht abgestellt werden.

E. 7.2.2 Was die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom

16. Oktober 2012 (act. II 73 S. 3 f.) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Revisionsverfahrens angab, sein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 19 sundheitszustand habe sich verschlechtert und die Schmerzen – insbeson- dere auch seelischer Art – hätten zugenommen (act. II 67). Weil das letzte psychiatrische Gutachten im Jahre 2004 (act. II 72) erstellt wurde und die aktuellen Arztberichte (act. II 69 f.) widersprüchlich sind, kann eine reine Aktenbeurteilung im vorliegenden Fall nicht genügen, um den Gesund- heitszustand schlüssig zu beurteilen. Somit ist auch der Bericht des RAD- Arztes nicht genügend, um als Grundlage für die weitere Prüfung der Ren- tenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zu dienen. Demnach bleibt die Frage offen, ob auch im Revisionszeitpunkt einzig ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliegt oder ob sich mittlerweile – zusätzlich – ein objektivierbarer psychischer und/oder organischer Gesundheitsschaden entwickelt hat. Ebenfalls un- möglich ist eine aktuelle Prüfung der "Foerster-Kriterien" (vgl. E. 3.3 hier- vor). Die Ausführungen von Dr. med. F.________, welcher sich als einziger in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72) diesbezüglich äusserte, sind nicht mehr aktuell, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen drängt sich die Durchführung einer polydis- ziplinären Begutachtung auf, weshalb die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen ist, damit sie die massgeblichen medizinischen Ab- klärungen nachhole und gegebenenfalls neu verfüge.

E. 7.3 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen die vom Be- schwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten zusätz- lichen medizinischen Berichte. Der seit dem 22. Januar 2013 mit der Be- handlung des Beschwerdeführers beauftragte Psychiater, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 18. März 2013 die Diagnose von Dr. med. H.________ (act. II 70) und diagnostizierte ebenfalls eine anhaltende de- pressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradiger Episode (act. I 5). Im Weiteren wurde am 14. Mai 2013 eine Magnetresonanztomographie durchgeführt, welche Hinweise auf eine zusätzliche somatische Beeinträch- tigung ergab (act. I 8). Schliesslich nannte Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, im Pri- vatgutachten vom 30. Juli 2013 als Diagnose unter anderem ein chroni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 20 sches cervikozephales sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine mittelschwere bis schwere reaktive Depression, eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie erhebliche Gleichgewichtsstörungen mit organischen und psychischen Komponenten (act. I 10 S. 10 f.) und erwähnte explizit, es lägen weiterhin organische Be- funde an der Wirbelsäule vor; teils seien auch neue hinzugekommen. Ob- wohl diese Arztberichte nach der rentenaufhebenden Verfügung vom

22. Januar 2013 (act. II 85) erstellt worden sind, lassen sie dennoch Rück- schlüsse auf die Zeit vor dem Verfügungserlass zu und sind insoweit zu berücksichtigen. Auch wenn die Berichte nicht ausreichen, um nunmehr von einem hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalt ausgehen zu können, bestätigen sie immerhin den festgestellten Abklärungsbedarf.

E. 8 Weil der Sachverhalt im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente unge- nügend abgeklärt ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob die laufende Rente zwar nicht gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, aber möglicherweise aufgrund eines Revisions- grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann. Die angefochtene Verfügung lässt sich deshalb nicht mit der substituierten Begründung der Rentenrevision schützen.

E. 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde Ziffer 14 S. 24), die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern sei sachlich nicht begründet und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK, kann vollumfänglich auf das nunmehr ergangenen bundesgerichtli- che Grundsatzurteil vom 31. Oktober 2013 (8C_972/2012) verwiesen wer- den. Darin hat sich das Bundesgericht eingehend zur Problematik geäus- sert und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über das bevorstehende Grundsatzurteil im Bilde war und im Hinblick darauf den – in der Folge abgelehnten – Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass des erwähnten Urteils stellte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 21

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten für den Bericht von Dr. med. J.________ von Fr. 246.05 sowie für das Privatgut- achten von Dr. med. K.________ in der Höhe von Fr. 2'700.-- (act. I 7 und 11).

E. 10.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, so- weit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen ange- ordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sach- verhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrach- ten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versi- cherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrund- satz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vor- zuwerfen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10).

E. 10.3 Sowohl der Bericht von Dr. med. J.________ als auch das Gutach- ten von Dr. med. K.________ waren zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht ausschlaggebend. Auf weiteren Abklärungsbedarf wäre auch ohne diese Berichte zu erkennen gewesen (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Un- ter diesen Umständen besteht keine Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin.

E. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 22 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 11.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat demnach Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 13. Februar 2014 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 6'057.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 483.30 und Mehr- wertsteuer (auf Fr. 6'540.80) von Fr. 523.25, somit von total Fr. 7'064.05 geltend. Dies erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände sowie im Vergleich zu in gleichgelagerten Fällen zugesprochenen Honorarentschä- digungen als zu hoch. Dies insbesondere weil kein zweiter Schriftenwech- sels durchgeführt wurde und mehrere nicht gebotene Eingaben erfolgten. So waren nämlich – wie in Erwägung 10.3 hiervor ausgeführt – weder der im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichte Arztbericht vom 18. März 2013 (act. I 5) noch das Privatgutachten vom 30. Juli 2013 (act. I 10) zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ausschlaggebend. Überdies ist der Kostennote zu entnehmen, dass mehrere Briefe des geltend ge- machten Aufwandes sowie diesbezügliche Auslagen für Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers, sei es informie- rend, beratend oder unterstützend, angefallen sind. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten hat ebenfalls nicht die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Parteikostenersatzes zu vergüten. Das Honorar für den gebotenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 23 Prozessaufwand ist deshalb auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhe- bung per Ende Februar 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK garantiert Art. 30 Abs. 3 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] die öffentliche Verhandlung und Urteilsver- kündung. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung gilt jedoch nicht absolut. So kann gemäss Rechtsprechung unter an- derem auf eine solche verzichtet werden, wenn das Gericht bereits allein aufgrund der Akten zum Schluss kommt, dass dem materiellen Rechtsbe- gehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). Wie nachfolgend darzulegen ist, wird dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdesache zur Durchführung weiterer Abklärungen – insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – an die IV-Stelle zurückzuweisen, nachgekommen, weshalb praxisgemäss auf die Durchführung einer Schlussverhandlung zu verzich- ten ist.
  3. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihm die in der Eingabe vom 14. Januar 2013 (act. II 83) beantragte Fristverlängerung zur Einreichung einer Einwandergänzung zu Unrecht nicht gewährt. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, da in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. Januar 2013 jede inhaltsbezogene Auseinandersetzung mit den (vorsorglichen) Einwendungen unterlassen worden sei (vgl. Beschwer- de Ziff. 4 S. 6 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 7 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Das Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 73ter IVV bezweckt – nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane – der betroffenen Partei den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c S. 182 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 BV) und damit die Akzeptanz des Entscheids zu verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Bei der Anhörung soll die betroffene Partei sämtliche Anträge und Einwendungen bezüglich der geplanten Erledigung – von der Abklärung der Verhältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung – vorbringen können. Die Regelung in Art. 73ter IVV geht insoweit über den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Mindestanspruch hinaus, als die betroffene Partei nicht nur zu den erhobenen Beweisen, sondern auch zur geplanten Rechtsanwendung Stellung nehmen kann (BGE 125 V 401 E. 3e S. 405). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 2.2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hin- dernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchen- de Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 8 oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu be- trauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). 2.2.3 Zum Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gehört ebenfalls die Begründungspflicht. Sie soll verhin- dern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 einen begründeten – 13-seitigen – Einwand (act. II 83) zum Vorbescheid vom
  4. November 2012 (act. II 75) ein. Wie bereits die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 22. Januar 2013 ausführt hat (act. II 86), wurde mit einer solch ausführlichen Eingabe der Anspruch des Beschwerdeführers, Einwendungen und Vorbringen innerhalb der 30-tägigen Frist darlegen zu können, gewahrt. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde weder darlegt, welche zusätzlichen Argumente er hätte vorbringen wollen, noch weitere Beilagen einreicht, welche er be- reits im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens hätte einreichen können. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden gewesen, wenn einzig mit Berufung auf die grippale Erkrankung und ohne gleichzeitige Einreichung einer umfassenden Anhörung um Verlängerung der Eingabefrist ersucht worden wäre. Wie die ausführliche Eingabe vom 14. Januar 2013 jedoch zeigt, wurde weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Vertretung wegen angeblicher Krankheit davon abgehalten, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Ein Versäumnis, wie es das Gesetz verlangt, liegt demnach vorliegend gar nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren – bei welchem eine un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 9 eingeschränkte Überprüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfolgt – umfassend zur Sache äussern kann. Eine Rückweisung käme somit lediglich einem formalistischen Leerlauf gleich. Zur Begründung der Verletzung der Begründungspflicht machte der Be- schwerdeführer geltend, in der angefochtenen Verfügung (act. II 85) sei nur sehr knapp zu den Ausführungen im Einwand vom 14. Januar 2013 Stel- lung genommen worden (Beschwerde S. 8 ff.). Wie bereits in Erwägung 2.2.3 hiervor dargelegt, kann sich die Behörde bezüglich der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und sie muss nicht jede tatbeständliche Behauptung oder jeden rechtlichen Einwand thematisieren. In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) verwies die Beschwerdegegnerin auf die beiden Gutach- ten, welche ihrer Entscheidung zu Grunde liegen, und begründete umfas- send ihre Schlussfolgerungen. Insbesondere prüfte sie auch die Anhörung vom 14. Januar 2013 (act. II 83) und erklärte, diese ergebe keine neuen Erkenntnisse, welche zu einem anderen Entscheid führen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verneinen.
  5. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invali- dität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 3.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 10 allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (Foerster- Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komor- bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran- kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränder- ter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu- tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss- glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms- weise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in glei- cher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 11 diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissen- schaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 12 3.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
  6. 4.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 4.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom
  7. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 13 Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre- ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).
  8. 5.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 5.2 Aufgrund einer Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals D.________ (Rheumatologie, Physio- therapie, Psychiatrie, Anästhesie) vom 16. August 2000 wurde im Bericht vom 19. September 2000 (act. II 16) insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache als Diagnose festgehalten (S. 17). Zur Beurteilung führten die Ärzte aus, sämtliche Behandlungen und Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, sodass der Explorand selbst für einfachste Alltagsanforderungen invalidisiert sei. Die geschilderten Be- schwerden seien jedoch diffus und das Beschwerdegebaren während der rheumatologischen Untersuchung habe eindeutig hystrionische Züge ge- zeigt (S. 17). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse konnten die Ärzte den Beschwerdeführer nicht medizinisch begründbar für arbeitsunfähig erklären und sahen auch keine Möglichkeit und grundsätzlich auch keine Indikation für körperliche d.h. physiotherapeutische oder medikamentös analgetische Massnahmen (S. 18). 5.3 Im Gutachten vom 16. Mai 2002 (act. II 34) diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, Restbeschwerden nach einer schweren und einer leichteren Distorsionsverletzung bzw. direkten Traumatisierung der Wirbelsäule sowie eine massive somatoforme Überlagerung des Beschwerdebildes (Ziffer 4 S. 19). Aufgrund der eigenen Beobachtungen und gestützt auf diejenigen der anderen Untersucher stehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 14 das somatoforme Schmerzsyndrom gegenwärtig ganz im Vordergrund (S. 17). Im Weiteren machte der Gutachter auf die Unmöglichkeit einer korrekten Befundaufnahme aufmerksam, da der Explorand jede aktive Ausführung von Bewegungen bzw. jede Zulassung von passiven Bewegungen "schmerzbedingt" nicht mitmache. Es könne lediglich festge- halten werden, dass der nicht von der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängige Teil des Neurostatus unauffällig sei und dieser weder eine Schädigung einzelner zervikaler oder lumbaler Wurzeln noch Verdachts- momente auf eine Schädigung zentralnervöser Strukturen zu diagnostizie- ren erlaube (S. 16). Auf den ihm zur Verfügung stehenden Bildern (vgl. S. 13 f.) lasse sich keine mit dem Grade der Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingte Veränderung (mehr) nachweisen (S. 16 f.). Dennoch sei es – so der Gutachter – nie möglich, mit dem Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass unter der massiven somatoformen Überlagerung des Beschwerdebildes nicht doch eine nennenswerte somatische Ursache stecke, weshalb er pragmatisch aus dem ersten Unfall eine 25%-ige dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit und aus der zweiten Verkehrskollision eine zusätzliche Verschlimmerung des Zustandes um 10% folgere (S. 18). Demnach bestehe eine gesamthaft 35%-ige Dauerinvalidität mit entsprechender Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Die übrigen 65% der Arbeitsunfähigkeit seien auf die unfallfremde somatoforme Störung zurückzuführen. 5.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72) ins- besondere aus, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somato- forme Störung (ICD-10 F: 45) vor, welche gekennzeichnet sei durch die somatoformen Schmerzäusserungen im Sinne einer "Panalgie" (ICD-10 F: 45.3), wie auch durch diverse weitere autonome somatoforme Funktions- störungen (ICD-10 F: 45.4, S. 21). Zur Beurteilung des psychischen Schweregrades der Chronifizierung (Foerster-Kriterien, vgl. E. 3.3 hiervor) seien der Verlust des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (und der Ehe- gattin) wie auch der zu erwartende sekundäre Krankheitsgewinn von Be- deutung. Vor allem seien der primär chronifizierte Krankheitsverlauf ohne jegliche Remission, die mehrjährige Krankheitsdauer sowie die unbefriedi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 15 genden (auch stationären) Behandlungsergebnisse zu beachten (S. 21). Demnach könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine somato- forme Störung nicht mit einer vermehrten und zumutbaren Willensanstren- gung überwinden könne. Aufgrund des Ausprägungsgrades und der jahre- langen Chronifizierung der somatoformen Störung sei der Beschwerdefüh- rer in der freien Wirtschaft als bleibend nicht mehr arbeitsfähig zu betrach- ten. Demnach ergebe sich zusammenfassend eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche zu ca. 40% durch die beiden Unfälle und zu ca. 60% durch eine sich aufpropfende, nicht kausal mit den Unfallereignissen verknüpfte soma- toforme Störung zu erklären sei (S. 22). 5.5 Dem Verlaufsbericht des Hausarztes, Dr. med. G.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. August 2012 kann ent- nommen werden, dass sich seit der letzten Diagnosestellung keine Ände- rungen ergeben hätten, der Gesundheitszustand stationär geblieben sei und bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 69 S. 1 f.). Im Schreiben vom 16. August 2012 verwies der Hausarzt sodann insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 3. September 2004 und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich trotz monatlicher Behandlung deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht seien keine medizini- schen Massnahmen aktuell zur Besserung der Situation möglich (act. II 69 S. 5). 5.6 Der als Psychotherapeut wirkende Dr. med. H.________, Prakti- scher Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (vgl. Beschwerde Ziffer 8 S. 14) diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2012 (act. II 70) ein mit- telschweres bis schweres depressives Zustandsbild, ein chronisches cer- vicovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine „schwere psycho/soziale La- ge“. Er gab an, der Gesundheitszustand sei stationär geblieben und es hätten sich seit der letzten Diagnosestellung keine Änderungen ergeben. Bis auf weiteres sei von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). 5.7 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2012 (act. II 73) als Diagnose einen Status nach unfallbedingten Abrissfrak- turen der Dornfortsätze des ersten Brustwirbelkörpers und des siebten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 16 Halswirbelkörpers sowie eine seit 2004 bestehende chronifizierte anhalten- de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F: 45.4) mit autonomen und dis- soziativen Elementen (ICD-10 F: 44.4 und F: 44.6) fest (S. 4). Es seien keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des psychischen Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb von einem gleich- gebliebenen somatischen und psychischen Beschwerdekomplex ausge- gangen werden müsse. Bezüglich weiterer Bemühungen in therapeutischer Hinsicht führte der RAD-Arzt aus, er erachte therapeutische Massnahmen in diesem Fall nicht als erfolgversprechend und empfehlenswert.
  9. Damit eine Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der Änderung zum IVG vom 18. März 2011 aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, ist vorerst erforderlich, dass die Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt ist (vgl. zur Publikation vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012 E. 10.1.1 f.). Es ist deshalb vorab zu prüfen, gestützt auf welche medizinischen Grund- lagen die Rentenzusprache im Juni 2003 (act. II 40) vorgenommen wurde. 6.1 Im Gutachten vom 16. Mai 2002 (act. II 34) – welches massgeblich die Grundlage der Rentenzusprache im Juni 2003 bildete (act. II 40) – stell- te Prof. Dr. med. E.________ einen unauffälligen neurologischen Befund fest (act. II 34 S. 12 und 16) und verwies ausdrücklich auf das gegenwärtig im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzsyndrom (act. II 34 S. 17). Diese Beurteilung wird unter anderem durch den Bericht der Schmerz- Sprechstunde betreffend die interdisziplinäre Untersuchung vom 19. Sep- tember 2000, in welchem explizit ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache erwähnt wurde (act. II 16 S. 17), gestützt. Die untersu- chenden Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden als diffus und mach- ten auf eindeutige hystrionische Züge beim Beschwerdegebaren aufmerk- sam (act. II 16 S. 17), weshalb schliesslich auch nachvollziehbar ist, dass die Ärzte keine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit attestieren konnten (act. II 16 S. 18). Zu keinem anderen Schluss kam ebenfalls Dr. med. F.________, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 17 in seinem Gutachten vom 3. September 2004 insbesondere ausführte, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somatoforme Störung (ICD-10 F: 45) vor (act. II 72 S. 21). Auf dieses Gutachten kann in sachver- haltlicher Hinsicht abgestellt werden, auch wenn es erst nach der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 11. Juni 2003 erstellt wurde und der IVB zu- dem erst im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren be- kannt geworden ist. Somit stand im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung ein somatoformes Schmerzsyndrom ohne nachweisbare organi- sche Grundlage eindeutig im Vordergrund. Der Hinweis von Prof. Dr. med. E.________, wonach es praktisch gesehen nie möglich sei, mit dem Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass unter der massiven somatoformen Überlagerung des Beschwerdebildes nicht doch eine nennenswerte somatische Ursache stecke (act. II 34 S. 17), vermag daran nichts zu ändern, denn weder er selber noch die anderen Gutachter konnten eindeutige organische Befunde erheben (act. II 34 S. 12 ff.). Demnach ist erstellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Juni 2003 (act. II 40) gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndroma- les Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfolgte. 6.2 Da der Beschwerdeführer überdies im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) 52 Jahre alt war (act. II 1 Ziffer 1.3 S. 1) und im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenüberprüfung erst seit zwölf Jah- ren eine Rente bezog (act. II 40 S. 2), sind auch die weiteren Vorausset- zungen für eine Rentenüberprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfüllt.
  10. 7.1 Die Rechtsmässigkeit einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen setzt weiter voraus, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzu- sprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierba- ren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 18 nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätsein- busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (vgl. BGer 8C_972/2012 E. 10.1.2 und 10.1.3). Da es sich bei den zu prüfenden Punkten – von deren Beantwortung der Bestand der vorliegend umstrittenen ganzen Rente abhängt – in erster Li- nie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Ab- klärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktu- ell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit sich die versicherte Person der Beurteilung durch die Verwaltung nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGer 8C_972/2012, E. 10.2). 7.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend weder eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt noch wurde eine aktuelle psychiatrische Exper- tise angeordnet. Es stellt sich demnach die Frage, ob die eingeholten Arzt- berichte (vgl. E. 5.5 ff.) genügen und auf weitergehende Abklärungen ver- zichtet werden durfte. 7.2.1 In den Unterlagen findet sich vorab der Verlaufsbericht des Haus- arztes vom 13. August 2012 (act. II 69), in welchem der Gesundheitszu- stand als stationär bezeichnet wurde. Nur drei Tage später teilte der Haus- arzt im Schreiben vom 16. August 2012 (act. II 69 S. 5) jedoch mit, der Ge- sundheitszustand habe sich trotz monatlicher Behandlungen deutlich ver- schlechtert. Im Weiteren bestätigte auch Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 17. August 2012 einen stationären Gesundheitszustand, ob- wohl er neu ein mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild dia- gnostizierte (act. II 70). In Anbetracht dieser Widersprüche und der fehlen- den Facharztausbildung der beteiligten Ärzte in psychiatrischer Hinsicht kann auf diese Berichte nicht abgestellt werden. 7.2.2 Was die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom
  11. Oktober 2012 (act. II 73 S. 3 f.) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Revisionsverfahrens angab, sein Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 19 sundheitszustand habe sich verschlechtert und die Schmerzen – insbeson- dere auch seelischer Art – hätten zugenommen (act. II 67). Weil das letzte psychiatrische Gutachten im Jahre 2004 (act. II 72) erstellt wurde und die aktuellen Arztberichte (act. II 69 f.) widersprüchlich sind, kann eine reine Aktenbeurteilung im vorliegenden Fall nicht genügen, um den Gesund- heitszustand schlüssig zu beurteilen. Somit ist auch der Bericht des RAD- Arztes nicht genügend, um als Grundlage für die weitere Prüfung der Ren- tenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zu dienen. Demnach bleibt die Frage offen, ob auch im Revisionszeitpunkt einzig ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliegt oder ob sich mittlerweile – zusätzlich – ein objektivierbarer psychischer und/oder organischer Gesundheitsschaden entwickelt hat. Ebenfalls un- möglich ist eine aktuelle Prüfung der "Foerster-Kriterien" (vgl. E. 3.3 hier- vor). Die Ausführungen von Dr. med. F.________, welcher sich als einziger in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72) diesbezüglich äusserte, sind nicht mehr aktuell, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen drängt sich die Durchführung einer polydis- ziplinären Begutachtung auf, weshalb die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen ist, damit sie die massgeblichen medizinischen Ab- klärungen nachhole und gegebenenfalls neu verfüge. 7.3 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen die vom Be- schwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten zusätz- lichen medizinischen Berichte. Der seit dem 22. Januar 2013 mit der Be- handlung des Beschwerdeführers beauftragte Psychiater, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 18. März 2013 die Diagnose von Dr. med. H.________ (act. II 70) und diagnostizierte ebenfalls eine anhaltende de- pressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradiger Episode (act. I 5). Im Weiteren wurde am 14. Mai 2013 eine Magnetresonanztomographie durchgeführt, welche Hinweise auf eine zusätzliche somatische Beeinträch- tigung ergab (act. I 8). Schliesslich nannte Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, im Pri- vatgutachten vom 30. Juli 2013 als Diagnose unter anderem ein chroni- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 20 sches cervikozephales sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine mittelschwere bis schwere reaktive Depression, eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie erhebliche Gleichgewichtsstörungen mit organischen und psychischen Komponenten (act. I 10 S. 10 f.) und erwähnte explizit, es lägen weiterhin organische Be- funde an der Wirbelsäule vor; teils seien auch neue hinzugekommen. Ob- wohl diese Arztberichte nach der rentenaufhebenden Verfügung vom
  12. Januar 2013 (act. II 85) erstellt worden sind, lassen sie dennoch Rück- schlüsse auf die Zeit vor dem Verfügungserlass zu und sind insoweit zu berücksichtigen. Auch wenn die Berichte nicht ausreichen, um nunmehr von einem hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalt ausgehen zu können, bestätigen sie immerhin den festgestellten Abklärungsbedarf.
  13. Weil der Sachverhalt im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente unge- nügend abgeklärt ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob die laufende Rente zwar nicht gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, aber möglicherweise aufgrund eines Revisions- grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann. Die angefochtene Verfügung lässt sich deshalb nicht mit der substituierten Begründung der Rentenrevision schützen.
  14. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde Ziffer 14 S. 24), die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern sei sachlich nicht begründet und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK, kann vollumfänglich auf das nunmehr ergangenen bundesgerichtli- che Grundsatzurteil vom 31. Oktober 2013 (8C_972/2012) verwiesen wer- den. Darin hat sich das Bundesgericht eingehend zur Problematik geäus- sert und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über das bevorstehende Grundsatzurteil im Bilde war und im Hinblick darauf den – in der Folge abgelehnten – Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass des erwähnten Urteils stellte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 21
  15. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten für den Bericht von Dr. med. J.________ von Fr. 246.05 sowie für das Privatgut- achten von Dr. med. K.________ in der Höhe von Fr. 2'700.-- (act. I 7 und 11). 10.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, so- weit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen ange- ordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sach- verhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrach- ten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versi- cherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrund- satz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vor- zuwerfen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10). 10.3 Sowohl der Bericht von Dr. med. J.________ als auch das Gutach- ten von Dr. med. K.________ waren zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht ausschlaggebend. Auf weiteren Abklärungsbedarf wäre auch ohne diese Berichte zu erkennen gewesen (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Un- ter diesen Umständen besteht keine Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin.
  16. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 22 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 11.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat demnach Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 13. Februar 2014 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 6'057.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 483.30 und Mehr- wertsteuer (auf Fr. 6'540.80) von Fr. 523.25, somit von total Fr. 7'064.05 geltend. Dies erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände sowie im Vergleich zu in gleichgelagerten Fällen zugesprochenen Honorarentschä- digungen als zu hoch. Dies insbesondere weil kein zweiter Schriftenwech- sels durchgeführt wurde und mehrere nicht gebotene Eingaben erfolgten. So waren nämlich – wie in Erwägung 10.3 hiervor ausgeführt – weder der im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichte Arztbericht vom 18. März 2013 (act. I 5) noch das Privatgutachten vom 30. Juli 2013 (act. I 10) zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ausschlaggebend. Überdies ist der Kostennote zu entnehmen, dass mehrere Briefe des geltend ge- machten Aufwandes sowie diesbezügliche Auslagen für Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers, sei es informie- rend, beratend oder unterstützend, angefallen sind. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten hat ebenfalls nicht die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Parteikostenersatzes zu vergüten. Das Honorar für den gebotenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 23 Prozessaufwand ist deshalb auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  19. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 151 IV SCJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Januar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) immigrierte im Jahre 1993 in die Schweiz und arbeitete ab März 1994 bei der C.________ (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1, 3 und 4). Am 29. Januar 1999 erlitt er eine Auffahrkollision und wurde zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Anschliessend konnte er ab Mai 1999 wieder ein 50%-iges und ab Juni 1999 ein 75%-iges Arbeits- pensum aufnehmen (act. II 7 S. 22). Im Juli 1999 wurde der Versicherte ein zweites Mal in einen Verkehrsunfall verwickelt (seitliche Frontalkollision, act. II 7 S. 22), weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Versicherungsleistungen gestützt auf eine erneut 100%-ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin ausrichtete (act. II 15, 41, 51). Am 7. April 2000 meldete sich der Versicherte unter Verweis auf eine Halswirbelkörper-Fraktur, eine Wirbelsäulenkontusion, ein therapieresisten- tes Panvertebralsyndrom sowie wegen Schwindel- und Angstgefühlen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 1 S. 5). In der Folge holte die IVB die Unfallunterlagen bei der SUVA ein und sprach dem Versicherten nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (act. II 36) mit Verfü- gung vom 11. Juni 2003 rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze Rente zu (act. II 40 S. 2). B. Im September 2005 leitete die IVB von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. II 55 S. 1) und teilte am 26. Dezember 2005 dem Versicherten nach Vornahme erwerblicher sowie medizinischer Abklärungen (act. II 57 f.) mit, es werde die bisherige ganze Rente weiter ausgerichtet (act. II 59).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 3 C. Im Rahmen einer im Juli 2012 erneut von Amtes wegen eingeleiteten Ren- tenrevision berichtete der Versicherte von einem verschlechterten Gesund- heitszustand (act. II 67 Ziffer 1.1 S. 1). Wiederum nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor (act. II 68 ff.) und holte insbesondere beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung datiert vom 16. Oktober 2012 (act. II 73) ein. Mit Vorbescheid vom 27. November 2012 stellte die IVB dem Versicherten unter Hinweis auf die Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Aufhebung der ganzen Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, dies unter Hinweis auf die Weiterausrichtung der Rente für längstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufhebung im Falle der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen (act. II 75). Mit Schreiben vom 17. De- zember 2012 erklärte sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, für Massnahmen zur Wiedereingliederung bereit (act. II 77 f.), und erhob am 14. Januar 2013 Einwand gegen den Vorbescheid (act. II 83). Er beantragte insbesondere, es seien die bisherigen IV- Leistungen weiterhin auszurichten. Im Weiteren ersuchte er um Fristver- längerung für die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zum Vor- bescheid. Mit Schreiben und Verfügung vom 22. Januar 2013 lehnte die IVB das Fristverlängerungsgesuch ab und nahm die mit Vorbescheid in Aussicht gestellte Rentenaufhebung vor (act. II 85 f.). D. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) erhob der Versicher- te, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde- gegnerin zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens. Eventua- liter sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin die ge- setzlichen IV-Leistungen zustünden und kein Anwendungsfall der Schluss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 4 bestimmungen der Änderung zum IVG vom 18. März 2011 vorliege. Sube- ventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Formell bean- tragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung sowie die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. März 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen, insbesondere einen Arztbericht vom 18. März 2013 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5), ein und ersuchte um Übernahme der Kosten des Arztberichtes sowie um Sistierung des Verfahrens. Mit prozessleiten- der Verfügung vom 25. März 2013 wurde der Antrag auf Sistierung abge- wiesen. Am 8. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde- antwort die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Parteibefragung sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu der beantragten öffentlichen Verhandlung zu äussern. Sowohl mit Schrei- ben vom 28. Mai 2013 wie auch mit jenem vom 27. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung und reichte jeweils weitere Unter- lagen ein. In Letzterem beantragte er zudem die Einholung eines Berichts über das Ergebnis der bis dato erfolgten beruflichen Rehabilitationsmass- nahmen. Am 29. Juli 2013 teilte er sodann mit, er halte an der beantragten öffentlichen Verhandlung fest. Im Weiteren sei das Verfahren bis zum Vor- liegen eines neurologischen Privatgutachtens zu sistieren und die nach der Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen IV-Akten sowie ein Bericht über die laufende berufliche Integration seien beizuzie- hen. In der Verfügung vom 15. August 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Beizug der verlangten IV-Akten sowie denjenigen um Einholung eines Berichts betreffend die berufliche Integration ab. Auch dem Ersuchen um Sistierung des Verfahrens wurde nicht entsprochen. Mit Schreiben vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 5

29. August 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Stellungnahme zu den neu eingereichten Beweismitteln. Am 11. September 2013 reichte der Beschwerdeführer nochmals Unterla- gen – insbesondere ein neurologisches Privatgutachten vom 30. Juli 2013 (act. I 10) – ein und ersuchte um Übernahme der ihm im Zusammenhang mit dem Gutachten entstandenen Kosten sowie erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Septem- ber 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 hielt die Be- schwerdegegnerin an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rentenaufhe- bung per Ende Februar 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 EMRK garantiert Art. 30 Abs. 3 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] die öffentliche Verhandlung und Urteilsver- kündung. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung gilt jedoch nicht absolut. So kann gemäss Rechtsprechung unter an- derem auf eine solche verzichtet werden, wenn das Gericht bereits allein aufgrund der Akten zum Schluss kommt, dass dem materiellen Rechtsbe- gehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 281; SVR 2008 IV Nr. 56 S. 185 E. 3.2.3 2006 IV Nr. 1 S. 3 E. 3.4 - 3.6). Wie nachfolgend darzulegen ist, wird dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdesache zur Durchführung weiterer Abklärungen – insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – an die IV-Stelle zurückzuweisen, nachgekommen, weshalb praxisgemäss auf die Durchführung einer Schlussverhandlung zu verzich- ten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihm die in der Eingabe vom 14. Januar 2013 (act. II 83) beantragte Fristverlängerung zur Einreichung einer Einwandergänzung zu Unrecht nicht gewährt. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, da in der angefochtenen Verfü- gung vom 22. Januar 2013 jede inhaltsbezogene Auseinandersetzung mit den (vorsorglichen) Einwendungen unterlassen worden sei (vgl. Beschwer- de Ziff. 4 S. 6 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 7 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Das Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 73ter IVV bezweckt – nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane – der betroffenen Partei den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c S. 182 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 BV) und damit die Akzeptanz des Entscheids zu verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Bei der Anhörung soll die betroffene Partei sämtliche Anträge und Einwendungen bezüglich der geplanten Erledigung – von der Abklärung der Verhältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung – vorbringen können. Die Regelung in Art. 73ter IVV geht insoweit über den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Mindestanspruch hinaus, als die betroffene Partei nicht nur zu den erhobenen Beweisen, sondern auch zur geplanten Rechtsanwendung Stellung nehmen kann (BGE 125 V 401 E. 3e S. 405). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). 2.2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hin- dernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchen- de Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 8 oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu be- trauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). 2.2.3 Zum Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gehört ebenfalls die Begründungspflicht. Sie soll verhin- dern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 einen begründeten – 13-seitigen – Einwand (act. II 83) zum Vorbescheid vom

27. November 2012 (act. II 75) ein. Wie bereits die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 22. Januar 2013 ausführt hat (act. II 86), wurde mit einer solch ausführlichen Eingabe der Anspruch des Beschwerdeführers, Einwendungen und Vorbringen innerhalb der 30-tägigen Frist darlegen zu können, gewahrt. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde weder darlegt, welche zusätzlichen Argumente er hätte vorbringen wollen, noch weitere Beilagen einreicht, welche er be- reits im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens hätte einreichen können. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden gewesen, wenn einzig mit Berufung auf die grippale Erkrankung und ohne gleichzeitige Einreichung einer umfassenden Anhörung um Verlängerung der Eingabefrist ersucht worden wäre. Wie die ausführliche Eingabe vom 14. Januar 2013 jedoch zeigt, wurde weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Vertretung wegen angeblicher Krankheit davon abgehalten, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG). Ein Versäumnis, wie es das Gesetz verlangt, liegt demnach vorliegend gar nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren – bei welchem eine un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 9 eingeschränkte Überprüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erfolgt – umfassend zur Sache äussern kann. Eine Rückweisung käme somit lediglich einem formalistischen Leerlauf gleich. Zur Begründung der Verletzung der Begründungspflicht machte der Be- schwerdeführer geltend, in der angefochtenen Verfügung (act. II 85) sei nur sehr knapp zu den Ausführungen im Einwand vom 14. Januar 2013 Stel- lung genommen worden (Beschwerde S. 8 ff.). Wie bereits in Erwägung 2.2.3 hiervor dargelegt, kann sich die Behörde bezüglich der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und sie muss nicht jede tatbeständliche Behauptung oder jeden rechtlichen Einwand thematisieren. In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. II 85) verwies die Beschwerdegegnerin auf die beiden Gutach- ten, welche ihrer Entscheidung zu Grunde liegen, und begründete umfas- send ihre Schlussfolgerungen. Insbesondere prüfte sie auch die Anhörung vom 14. Januar 2013 (act. II 83) und erklärte, diese ergebe keine neuen Erkenntnisse, welche zu einem anderen Entscheid führen würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verneinen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invali- dität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 3.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 10 allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (Foerster- Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komor- bidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkran- kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränder- ter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu- tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss- glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahms- weise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in glei- cher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 11 diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissen- schaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 12 3.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4. 4.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 4.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom

18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 13 Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttre- ten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). 5. 5.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 5.2 Aufgrund einer Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde des Spitals D.________ (Rheumatologie, Physio- therapie, Psychiatrie, Anästhesie) vom 16. August 2000 wurde im Bericht vom 19. September 2000 (act. II 16) insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache als Diagnose festgehalten (S. 17). Zur Beurteilung führten die Ärzte aus, sämtliche Behandlungen und Bemühungen seien bisher erfolglos geblieben, sodass der Explorand selbst für einfachste Alltagsanforderungen invalidisiert sei. Die geschilderten Be- schwerden seien jedoch diffus und das Beschwerdegebaren während der rheumatologischen Untersuchung habe eindeutig hystrionische Züge ge- zeigt (S. 17). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse konnten die Ärzte den Beschwerdeführer nicht medizinisch begründbar für arbeitsunfähig erklären und sahen auch keine Möglichkeit und grundsätzlich auch keine Indikation für körperliche d.h. physiotherapeutische oder medikamentös analgetische Massnahmen (S. 18). 5.3 Im Gutachten vom 16. Mai 2002 (act. II 34) diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, Restbeschwerden nach einer schweren und einer leichteren Distorsionsverletzung bzw. direkten Traumatisierung der Wirbelsäule sowie eine massive somatoforme Überlagerung des Beschwerdebildes (Ziffer 4 S. 19). Aufgrund der eigenen Beobachtungen und gestützt auf diejenigen der anderen Untersucher stehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 14 das somatoforme Schmerzsyndrom gegenwärtig ganz im Vordergrund (S. 17). Im Weiteren machte der Gutachter auf die Unmöglichkeit einer korrekten Befundaufnahme aufmerksam, da der Explorand jede aktive Ausführung von Bewegungen bzw. jede Zulassung von passiven Bewegungen "schmerzbedingt" nicht mitmache. Es könne lediglich festge- halten werden, dass der nicht von der Mitarbeit des Beschwerdeführers abhängige Teil des Neurostatus unauffällig sei und dieser weder eine Schädigung einzelner zervikaler oder lumbaler Wurzeln noch Verdachts- momente auf eine Schädigung zentralnervöser Strukturen zu diagnostizie- ren erlaube (S. 16). Auf den ihm zur Verfügung stehenden Bildern (vgl. S. 13 f.) lasse sich keine mit dem Grade der Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingte Veränderung (mehr) nachweisen (S. 16 f.). Dennoch sei es – so der Gutachter – nie möglich, mit dem Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass unter der massiven somatoformen Überlagerung des Beschwerdebildes nicht doch eine nennenswerte somatische Ursache stecke, weshalb er pragmatisch aus dem ersten Unfall eine 25%-ige dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit und aus der zweiten Verkehrskollision eine zusätzliche Verschlimmerung des Zustandes um 10% folgere (S. 18). Demnach bestehe eine gesamthaft 35%-ige Dauerinvalidität mit entsprechender Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Die übrigen 65% der Arbeitsunfähigkeit seien auf die unfallfremde somatoforme Störung zurückzuführen. 5.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72) ins- besondere aus, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somato- forme Störung (ICD-10 F: 45) vor, welche gekennzeichnet sei durch die somatoformen Schmerzäusserungen im Sinne einer "Panalgie" (ICD-10 F: 45.3), wie auch durch diverse weitere autonome somatoforme Funktions- störungen (ICD-10 F: 45.4, S. 21). Zur Beurteilung des psychischen Schweregrades der Chronifizierung (Foerster-Kriterien, vgl. E. 3.3 hiervor) seien der Verlust des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (und der Ehe- gattin) wie auch der zu erwartende sekundäre Krankheitsgewinn von Be- deutung. Vor allem seien der primär chronifizierte Krankheitsverlauf ohne jegliche Remission, die mehrjährige Krankheitsdauer sowie die unbefriedi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 15 genden (auch stationären) Behandlungsergebnisse zu beachten (S. 21). Demnach könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seine somato- forme Störung nicht mit einer vermehrten und zumutbaren Willensanstren- gung überwinden könne. Aufgrund des Ausprägungsgrades und der jahre- langen Chronifizierung der somatoformen Störung sei der Beschwerdefüh- rer in der freien Wirtschaft als bleibend nicht mehr arbeitsfähig zu betrach- ten. Demnach ergebe sich zusammenfassend eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche zu ca. 40% durch die beiden Unfälle und zu ca. 60% durch eine sich aufpropfende, nicht kausal mit den Unfallereignissen verknüpfte soma- toforme Störung zu erklären sei (S. 22). 5.5 Dem Verlaufsbericht des Hausarztes, Dr. med. G.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. August 2012 kann ent- nommen werden, dass sich seit der letzten Diagnosestellung keine Ände- rungen ergeben hätten, der Gesundheitszustand stationär geblieben sei und bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. II 69 S. 1 f.). Im Schreiben vom 16. August 2012 verwies der Hausarzt sodann insbesondere auf den Bericht von Dr. med. F.________ vom 3. September 2004 und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich trotz monatlicher Behandlung deutlich verschlechtert. Aus seiner Sicht seien keine medizini- schen Massnahmen aktuell zur Besserung der Situation möglich (act. II 69 S. 5). 5.6 Der als Psychotherapeut wirkende Dr. med. H.________, Prakti- scher Arzt für Allgemeine Medizin FMH, (vgl. Beschwerde Ziffer 8 S. 14) diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2012 (act. II 70) ein mit- telschweres bis schweres depressives Zustandsbild, ein chronisches cer- vicovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine „schwere psycho/soziale La- ge“. Er gab an, der Gesundheitszustand sei stationär geblieben und es hätten sich seit der letzten Diagnosestellung keine Änderungen ergeben. Bis auf weiteres sei von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). 5.7 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2012 (act. II 73) als Diagnose einen Status nach unfallbedingten Abrissfrak- turen der Dornfortsätze des ersten Brustwirbelkörpers und des siebten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 16 Halswirbelkörpers sowie eine seit 2004 bestehende chronifizierte anhalten- de somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F: 45.4) mit autonomen und dis- soziativen Elementen (ICD-10 F: 44.4 und F: 44.6) fest (S. 4). Es seien keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des psychischen Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb von einem gleich- gebliebenen somatischen und psychischen Beschwerdekomplex ausge- gangen werden müsse. Bezüglich weiterer Bemühungen in therapeutischer Hinsicht führte der RAD-Arzt aus, er erachte therapeutische Massnahmen in diesem Fall nicht als erfolgversprechend und empfehlenswert. 6. Damit eine Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der Änderung zum IVG vom 18. März 2011 aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, ist vorerst erforderlich, dass die Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt ist (vgl. zur Publikation vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Oktober 2013, 8C_972/2012 E. 10.1.1 f.). Es ist deshalb vorab zu prüfen, gestützt auf welche medizinischen Grund- lagen die Rentenzusprache im Juni 2003 (act. II 40) vorgenommen wurde. 6.1 Im Gutachten vom 16. Mai 2002 (act. II 34) – welches massgeblich die Grundlage der Rentenzusprache im Juni 2003 bildete (act. II 40) – stell- te Prof. Dr. med. E.________ einen unauffälligen neurologischen Befund fest (act. II 34 S. 12 und 16) und verwies ausdrücklich auf das gegenwärtig im Vordergrund stehende somatoforme Schmerzsyndrom (act. II 34 S. 17). Diese Beurteilung wird unter anderem durch den Bericht der Schmerz- Sprechstunde betreffend die interdisziplinäre Untersuchung vom 19. Sep- tember 2000, in welchem explizit ein chronisches Schmerzsyndrom ohne organische Ursache erwähnt wurde (act. II 16 S. 17), gestützt. Die untersu- chenden Ärzte beurteilten die geklagten Beschwerden als diffus und mach- ten auf eindeutige hystrionische Züge beim Beschwerdegebaren aufmerk- sam (act. II 16 S. 17), weshalb schliesslich auch nachvollziehbar ist, dass die Ärzte keine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit attestieren konnten (act. II 16 S. 18). Zu keinem anderen Schluss kam ebenfalls Dr. med. F.________, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 17 in seinem Gutachten vom 3. September 2004 insbesondere ausführte, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte somatoforme Störung (ICD-10 F: 45) vor (act. II 72 S. 21). Auf dieses Gutachten kann in sachver- haltlicher Hinsicht abgestellt werden, auch wenn es erst nach der rentenzu- sprechenden Verfügung vom 11. Juni 2003 erstellt wurde und der IVB zu- dem erst im Zusammenhang mit dem aktuellen Revisionsverfahren be- kannt geworden ist. Somit stand im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung ein somatoformes Schmerzsyndrom ohne nachweisbare organi- sche Grundlage eindeutig im Vordergrund. Der Hinweis von Prof. Dr. med. E.________, wonach es praktisch gesehen nie möglich sei, mit dem Grade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass unter der massiven somatoformen Überlagerung des Beschwerdebildes nicht doch eine nennenswerte somatische Ursache stecke (act. II 34 S. 17), vermag daran nichts zu ändern, denn weder er selber noch die anderen Gutachter konnten eindeutige organische Befunde erheben (act. II 34 S. 12 ff.). Demnach ist erstellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Juni 2003 (act. II 40) gestützt auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndroma- les Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfolgte. 6.2 Da der Beschwerdeführer überdies im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. IV-Revision (1. Januar 2012) 52 Jahre alt war (act. II 1 Ziffer 1.3 S. 1) und im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenüberprüfung erst seit zwölf Jah- ren eine Rente bezog (act. II 40 S. 2), sind auch die weiteren Vorausset- zungen für eine Rentenüberprüfung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfüllt. 7. 7.1 Die Rechtsmässigkeit einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen setzt weiter voraus, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzu- sprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierba- ren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 18 nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätsein- busse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (vgl. BGer 8C_972/2012 E. 10.1.2 und 10.1.3). Da es sich bei den zu prüfenden Punkten – von deren Beantwortung der Bestand der vorliegend umstrittenen ganzen Rente abhängt – in erster Li- nie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Ab- klärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktu- ell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit sich die versicherte Person der Beurteilung durch die Verwaltung nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGer 8C_972/2012, E. 10.2). 7.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend weder eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt noch wurde eine aktuelle psychiatrische Exper- tise angeordnet. Es stellt sich demnach die Frage, ob die eingeholten Arzt- berichte (vgl. E. 5.5 ff.) genügen und auf weitergehende Abklärungen ver- zichtet werden durfte. 7.2.1 In den Unterlagen findet sich vorab der Verlaufsbericht des Haus- arztes vom 13. August 2012 (act. II 69), in welchem der Gesundheitszu- stand als stationär bezeichnet wurde. Nur drei Tage später teilte der Haus- arzt im Schreiben vom 16. August 2012 (act. II 69 S. 5) jedoch mit, der Ge- sundheitszustand habe sich trotz monatlicher Behandlungen deutlich ver- schlechtert. Im Weiteren bestätigte auch Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 17. August 2012 einen stationären Gesundheitszustand, ob- wohl er neu ein mittelschweres bis schwer depressives Zustandsbild dia- gnostizierte (act. II 70). In Anbetracht dieser Widersprüche und der fehlen- den Facharztausbildung der beteiligten Ärzte in psychiatrischer Hinsicht kann auf diese Berichte nicht abgestellt werden. 7.2.2 Was die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom

16. Oktober 2012 (act. II 73 S. 3 f.) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während des Revisionsverfahrens angab, sein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 19 sundheitszustand habe sich verschlechtert und die Schmerzen – insbeson- dere auch seelischer Art – hätten zugenommen (act. II 67). Weil das letzte psychiatrische Gutachten im Jahre 2004 (act. II 72) erstellt wurde und die aktuellen Arztberichte (act. II 69 f.) widersprüchlich sind, kann eine reine Aktenbeurteilung im vorliegenden Fall nicht genügen, um den Gesund- heitszustand schlüssig zu beurteilen. Somit ist auch der Bericht des RAD- Arztes nicht genügend, um als Grundlage für die weitere Prüfung der Ren- tenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zu dienen. Demnach bleibt die Frage offen, ob auch im Revisionszeitpunkt einzig ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vorliegt oder ob sich mittlerweile – zusätzlich – ein objektivierbarer psychischer und/oder organischer Gesundheitsschaden entwickelt hat. Ebenfalls un- möglich ist eine aktuelle Prüfung der "Foerster-Kriterien" (vgl. E. 3.3 hier- vor). Die Ausführungen von Dr. med. F.________, welcher sich als einziger in seinem Gutachten vom 3. September 2004 (act. II 72) diesbezüglich äusserte, sind nicht mehr aktuell, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen drängt sich die Durchführung einer polydis- ziplinären Begutachtung auf, weshalb die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen ist, damit sie die massgeblichen medizinischen Ab- klärungen nachhole und gegebenenfalls neu verfüge. 7.3 An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen die vom Be- schwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten zusätz- lichen medizinischen Berichte. Der seit dem 22. Januar 2013 mit der Be- handlung des Beschwerdeführers beauftragte Psychiater, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 18. März 2013 die Diagnose von Dr. med. H.________ (act. II 70) und diagnostizierte ebenfalls eine anhaltende de- pressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradiger Episode (act. I 5). Im Weiteren wurde am 14. Mai 2013 eine Magnetresonanztomographie durchgeführt, welche Hinweise auf eine zusätzliche somatische Beeinträch- tigung ergab (act. I 8). Schliesslich nannte Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, im Pri- vatgutachten vom 30. Juli 2013 als Diagnose unter anderem ein chroni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 20 sches cervikozephales sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine mittelschwere bis schwere reaktive Depression, eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie erhebliche Gleichgewichtsstörungen mit organischen und psychischen Komponenten (act. I 10 S. 10 f.) und erwähnte explizit, es lägen weiterhin organische Be- funde an der Wirbelsäule vor; teils seien auch neue hinzugekommen. Ob- wohl diese Arztberichte nach der rentenaufhebenden Verfügung vom

22. Januar 2013 (act. II 85) erstellt worden sind, lassen sie dennoch Rück- schlüsse auf die Zeit vor dem Verfügungserlass zu und sind insoweit zu berücksichtigen. Auch wenn die Berichte nicht ausreichen, um nunmehr von einem hinreichend geklärten medizinischen Sachverhalt ausgehen zu können, bestätigen sie immerhin den festgestellten Abklärungsbedarf. 8. Weil der Sachverhalt im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente unge- nügend abgeklärt ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob die laufende Rente zwar nicht gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, aber möglicherweise aufgrund eines Revisions- grundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG aufgehoben oder herabgesetzt werden kann. Die angefochtene Verfügung lässt sich deshalb nicht mit der substituierten Begründung der Rentenrevision schützen. 9. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde Ziffer 14 S. 24), die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern sei sachlich nicht begründet und verstosse gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK, kann vollumfänglich auf das nunmehr ergangenen bundesgerichtli- che Grundsatzurteil vom 31. Oktober 2013 (8C_972/2012) verwiesen wer- den. Darin hat sich das Bundesgericht eingehend zur Problematik geäus- sert und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich an dieser Stelle. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über das bevorstehende Grundsatzurteil im Bilde war und im Hinblick darauf den – in der Folge abgelehnten – Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass des erwähnten Urteils stellte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 21 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten für den Bericht von Dr. med. J.________ von Fr. 246.05 sowie für das Privatgut- achten von Dr. med. K.________ in der Höhe von Fr. 2'700.-- (act. I 7 und 11). 10.2 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, so- weit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen ange- ordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens sind vom Versicherer zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sach- verhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrach- ten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Versi- cherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrund- satz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vor- zuwerfen ist (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 15 f. E. 10). 10.3 Sowohl der Bericht von Dr. med. J.________ als auch das Gutach- ten von Dr. med. K.________ waren zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht ausschlaggebend. Auf weiteren Abklärungsbedarf wäre auch ohne diese Berichte zu erkennen gewesen (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Un- ter diesen Umständen besteht keine Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin. 11. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 22 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 11.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat demnach Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 13. Februar 2014 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 6'057.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 483.30 und Mehr- wertsteuer (auf Fr. 6'540.80) von Fr. 523.25, somit von total Fr. 7'064.05 geltend. Dies erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände sowie im Vergleich zu in gleichgelagerten Fällen zugesprochenen Honorarentschä- digungen als zu hoch. Dies insbesondere weil kein zweiter Schriftenwech- sels durchgeführt wurde und mehrere nicht gebotene Eingaben erfolgten. So waren nämlich – wie in Erwägung 10.3 hiervor ausgeführt – weder der im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichte Arztbericht vom 18. März 2013 (act. I 5) noch das Privatgutachten vom 30. Juli 2013 (act. I 10) zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ausschlaggebend. Überdies ist der Kostennote zu entnehmen, dass mehrere Briefe des geltend ge- machten Aufwandes sowie diesbezügliche Auslagen für Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers, sei es informie- rend, beratend oder unterstützend, angefallen sind. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten hat ebenfalls nicht die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Parteikostenersatzes zu vergüten. Das Honorar für den gebotenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 23 Prozessaufwand ist deshalb auf pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2014, IV/13/151, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.