Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 28. Mai 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Oberland [act. IIB] 7) und stellte am 5. Juni 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Juni 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Thun [act. IIC] 33). In der Folge wies die RAV der Versicherten eine unbefristete Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 bis 100 % zu (act. IIB 129). Nachdem die Versicherte ein vereinbartes Vorstellungsgespräch kurzfristig abgesagt hatte, forderte die RAV sie mittels Schreibens vom
18. Oktober 2012 (act. IIB 151) zur Stellungnahme bezüglich der Ableh- nung einer zugewiesenen Stelle auf. Dieser Aufforderung kam die Versi- cherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nach (act. IIB 164). Mit Verfügung vom 5. November 2012 (act. IIB 171) wurde die Versicherte wegen erstmaligen Nichtbefolgens einer Zuweisung der RAV auf eine un- befristete zumutbare Stelle für 35 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirt- schaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 17. Januar 2013 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 20 bis 23). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2013 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wies der zuständige Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse der rechtsgültigen Beschwerdeführung hin und liess ihr die Beschwerde wieder zukommen, damit sie diese mit einer Originalunterschrift versehe. Am 26. Februar 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 3 ging die nunmehr eigenhändig unterschriebene Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein. In der Beschwerdeantwort schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. II 20 bis 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 4 rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 35 Tagen wegen Nicht- annahme einer zumutbaren Arbeit.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 35 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 181.75 (act. IIC 35) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspru- chen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Sie muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
E. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 5
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe das Vor- stellungsgespräch vom 15. Oktober 2012 bei der B.________ abgesagt, weil sie zuvor eine Zusage der C.________ in … erhalten habe, wonach sie dort am 1. Februar 2013 eine Arbeitsstelle antreten könne. Diese Stelle umfasse ein Pensum von 25 %, was ihr ermögliche, Kurse und ein Prakti- kum zu besuchen, welche für ihre geplante Selbstständigkeit erforderlich seien. Ihre RAV-Beraterin sei über diese Pläne informiert gewesen und habe den "Antrag auf Selbstständigkeit" genehmigt. Sie habe sich an die Abmachungen gehalten und sich weiterhin im Umfang von vier Bewerbun- gen pro Monat um Anstellungen bemüht. Unter diesen Umständen sei sie mit der Einstellung in der Höhe von 34 (richtig: 35) Taggeldern nicht einver- standen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation, dass sie erst mit Gesuch vom 5. April 2013 (act. IIA 62) die Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG) beantragt hat. Bis zum Zeitpunkt der Bewilligung dieses Gesuches und dem damit verbunde- nen Beginn der Planungsphase (vgl. Art. 95a AVIV) galt sie – entsprechend der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. IIB 7; act. IIC 33) – als zu 80 % vermittelbar. Auf dieser Basis wurden denn auch die ihr zustehenden Leis- tungen berechnet (act. IIC 35). Mit der Beanspruchung von Versicherungsleistungen gehen verschiedene Pflichten seitens der Versicherten einher: Zunächst einmal sind sie ver- pflichtet, Arbeit zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen nachzu- weisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Dem ist die Beschwerdeführerin nachge- kommen, wenn auch jeweils nur mit der als Minimum vereinbarten Anzahl von vier Bewerbungen pro Monat (act. IIB 48, 66, 96, 122, 132, 140, 167; act. IIA 18, 20, 35, 44). Im Weiteren müssen Versicherte zur Schadenmin- derung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG) bzw. eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin mit der Absage des Vorstellungsge- sprächs bei der B.________ verletzt. Unbestritten ist dabei, dass es sich bei der fraglichen Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat. Zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 6 wäre mit einer Anstellung die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin be- endet worden, war der Beschäftigungsgrad der Stelle doch mit 80 bis 100 % angegeben (act. IIB 129).
E. 3.3 Es geht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht an, zunächst unter Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer angegebenen Vermittelbarkeit von 80 % lediglich eine Stelle mit geringem Beschäftigungsgrad zu suchen, welche sich ideal mit dem Aufbau einer (dereinst geplanten) selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. mit dem Besuch verschiedener Kurse verbinden lässt und erst nach Finden einer entspre- chende Stelle einen Antrag auf Unterstützung in der Planungsphase einzu- reichen. Dies führte zu einer Verlängerung der auf 90 Taggelder be- schränkten Unterstützungsphase (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Solange Arbeits- losenentschädigung auf Basis einer Vermittelbarkeit von 80 % ausgerichtet wurde, hatte die Beschwerdeführerin die Pflicht, Arbeitsstellen mit diesem Pensum zu suchen und anzunehmen, auch wenn diese mit der dereinst geplanten Selbstständigkeit nur schwierig oder gar nicht in Einklang zu bringen gewesen wären. Der gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
E. 3.4 Hinzu kommt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Absage des Vorstellungsgesprächs vom 15. Oktober 2012 bereits eine Zusage der C.________ hatte, unglaubwürdig bzw. unzutreffend ist. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (act. IIB 164) sprach sie dies- bezüglich lediglich davon, Bescheid erhalten zu haben, zum Vorstellungs- termin kommen zu können. Auch das Protokoll des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2012 (act. IIB 143) spricht gegen eine bereits am 15. Ok- tober 2012 erfolgte Stellenzusage seitens der C.________. Darin wurde unter der Rubrik "Weiteres" festgehalten, die Beschwerdeführerin erhoffe sich die Anstellung bei der C.________ zu 25 %. Lag zu diesem Zeitpunkt weder eine konkrete Zusage noch ein unterschriebener Arbeitsvertrag vor, hätte sich die Beschwerdeführerin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin um die ihr – weniger gut passende – zugewiesene und zu- mutbare Arbeitsstelle bemühen müssen.
E. 3.5 Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin unbe- helflich, selbst bei Wahrnehmung des Vorstellungstermins wäre es nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 7 einer Anstellung gekommen. Vorgeworfen wird ihr vorliegend, dass sie sich nicht "ohne Wenn und Aber" beworben und damit nicht alles Zumutbare unternommen hat, die zugewiesene Stelle zu erhalten; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob bzw. dass sie die Stelle allenfalls aus anderen, nicht bei ihr liegenden Gründen nicht erhalten hätte. Der Einstellungstatbe- stand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit gilt im Übrigen auch dann als erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten – die (wie vorliegend) ohne zwingende Gründe erfolgte Absage des Vorstellungstermins oder auch demotiviertes Auftreten beim Vorstellungsgespräch – in Kauf nimmt, dass die Stelle an- derweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Gesagten zu Recht in ihrer An- spruchsberechtigung eingestellt.
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Ein- stelltagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Unter Berücksichtigung des –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 8 allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D62 der AVIG-Praxis [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung]), welches bei Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Sanktion zwischen 31 und 45 Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu bean- standen. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Er- messen der Verwaltung rechtfertigen würde.
E. 4.3 Die Einstellung von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung lässt sich nach dem Dargelegten weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. II 20 bis
23) erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 134 ALV KNB/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. April 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 28. Mai 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Oberland [act. IIB] 7) und stellte am 5. Juni 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Juni 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Thun [act. IIC] 33). In der Folge wies die RAV der Versicherten eine unbefristete Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 bis 100 % zu (act. IIB 129). Nachdem die Versicherte ein vereinbartes Vorstellungsgespräch kurzfristig abgesagt hatte, forderte die RAV sie mittels Schreibens vom
18. Oktober 2012 (act. IIB 151) zur Stellungnahme bezüglich der Ableh- nung einer zugewiesenen Stelle auf. Dieser Aufforderung kam die Versi- cherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nach (act. IIB 164). Mit Verfügung vom 5. November 2012 (act. IIB 171) wurde die Versicherte wegen erstmaligen Nichtbefolgens einer Zuweisung der RAV auf eine un- befristete zumutbare Stelle für 35 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirt- schaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 17. Januar 2013 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 20 bis 23). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2013 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wies der zuständige Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse der rechtsgültigen Beschwerdeführung hin und liess ihr die Beschwerde wieder zukommen, damit sie diese mit einer Originalunterschrift versehe. Am 26. Februar 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 3 ging die nunmehr eigenhändig unterschriebene Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein. In der Beschwerdeantwort schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. II 20 bis 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 4 rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 35 Tagen wegen Nicht- annahme einer zumutbaren Arbeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 35 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 181.75 (act. IIC 35) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspru- chen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Sie muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstel- lungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe das Vor- stellungsgespräch vom 15. Oktober 2012 bei der B.________ abgesagt, weil sie zuvor eine Zusage der C.________ in … erhalten habe, wonach sie dort am 1. Februar 2013 eine Arbeitsstelle antreten könne. Diese Stelle umfasse ein Pensum von 25 %, was ihr ermögliche, Kurse und ein Prakti- kum zu besuchen, welche für ihre geplante Selbstständigkeit erforderlich seien. Ihre RAV-Beraterin sei über diese Pläne informiert gewesen und habe den "Antrag auf Selbstständigkeit" genehmigt. Sie habe sich an die Abmachungen gehalten und sich weiterhin im Umfang von vier Bewerbun- gen pro Monat um Anstellungen bemüht. Unter diesen Umständen sei sie mit der Einstellung in der Höhe von 34 (richtig: 35) Taggeldern nicht einver- standen. 3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation, dass sie erst mit Gesuch vom 5. April 2013 (act. IIA 62) die Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG) beantragt hat. Bis zum Zeitpunkt der Bewilligung dieses Gesuches und dem damit verbunde- nen Beginn der Planungsphase (vgl. Art. 95a AVIV) galt sie – entsprechend der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. IIB 7; act. IIC 33) – als zu 80 % vermittelbar. Auf dieser Basis wurden denn auch die ihr zustehenden Leis- tungen berechnet (act. IIC 35). Mit der Beanspruchung von Versicherungsleistungen gehen verschiedene Pflichten seitens der Versicherten einher: Zunächst einmal sind sie ver- pflichtet, Arbeit zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen nachzu- weisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Dem ist die Beschwerdeführerin nachge- kommen, wenn auch jeweils nur mit der als Minimum vereinbarten Anzahl von vier Bewerbungen pro Monat (act. IIB 48, 66, 96, 122, 132, 140, 167; act. IIA 18, 20, 35, 44). Im Weiteren müssen Versicherte zur Schadenmin- derung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG) bzw. eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin mit der Absage des Vorstellungsge- sprächs bei der B.________ verletzt. Unbestritten ist dabei, dass es sich bei der fraglichen Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat. Zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 6 wäre mit einer Anstellung die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin be- endet worden, war der Beschäftigungsgrad der Stelle doch mit 80 bis 100 % angegeben (act. IIB 129). 3.3 Es geht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht an, zunächst unter Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer angegebenen Vermittelbarkeit von 80 % lediglich eine Stelle mit geringem Beschäftigungsgrad zu suchen, welche sich ideal mit dem Aufbau einer (dereinst geplanten) selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. mit dem Besuch verschiedener Kurse verbinden lässt und erst nach Finden einer entspre- chende Stelle einen Antrag auf Unterstützung in der Planungsphase einzu- reichen. Dies führte zu einer Verlängerung der auf 90 Taggelder be- schränkten Unterstützungsphase (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Solange Arbeits- losenentschädigung auf Basis einer Vermittelbarkeit von 80 % ausgerichtet wurde, hatte die Beschwerdeführerin die Pflicht, Arbeitsstellen mit diesem Pensum zu suchen und anzunehmen, auch wenn diese mit der dereinst geplanten Selbstständigkeit nur schwierig oder gar nicht in Einklang zu bringen gewesen wären. Der gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 3.4 Hinzu kommt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Absage des Vorstellungsgesprächs vom 15. Oktober 2012 bereits eine Zusage der C.________ hatte, unglaubwürdig bzw. unzutreffend ist. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (act. IIB 164) sprach sie dies- bezüglich lediglich davon, Bescheid erhalten zu haben, zum Vorstellungs- termin kommen zu können. Auch das Protokoll des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2012 (act. IIB 143) spricht gegen eine bereits am 15. Ok- tober 2012 erfolgte Stellenzusage seitens der C.________. Darin wurde unter der Rubrik "Weiteres" festgehalten, die Beschwerdeführerin erhoffe sich die Anstellung bei der C.________ zu 25 %. Lag zu diesem Zeitpunkt weder eine konkrete Zusage noch ein unterschriebener Arbeitsvertrag vor, hätte sich die Beschwerdeführerin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin um die ihr – weniger gut passende – zugewiesene und zu- mutbare Arbeitsstelle bemühen müssen. 3.5 Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin unbe- helflich, selbst bei Wahrnehmung des Vorstellungstermins wäre es nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 7 einer Anstellung gekommen. Vorgeworfen wird ihr vorliegend, dass sie sich nicht "ohne Wenn und Aber" beworben und damit nicht alles Zumutbare unternommen hat, die zugewiesene Stelle zu erhalten; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob bzw. dass sie die Stelle allenfalls aus anderen, nicht bei ihr liegenden Gründen nicht erhalten hätte. Der Einstellungstatbe- stand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit gilt im Übrigen auch dann als erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten – die (wie vorliegend) ohne zwingende Gründe erfolgte Absage des Vorstellungstermins oder auch demotiviertes Auftreten beim Vorstellungsgespräch – in Kauf nimmt, dass die Stelle an- derweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Gesagten zu Recht in ihrer An- spruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Unter Berücksichtigung des –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 8 allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D62 der AVIG-Praxis [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung]), welches bei Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Sanktion zwischen 31 und 45 Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu bean- standen. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Er- messen der Verwaltung rechtfertigen würde. 4.3 Die Einstellung von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung lässt sich nach dem Dargelegten weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. II 20 bis
23) erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 9
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.