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200 2013 133

Bern VerwG · 2013-12-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Februar 2013

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene, selbstständigerwerbende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. November 2010 unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris mit Nagelbefall bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 12). Nach durchge- führten erwerblichen und medizinischen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. September 2011 (act. II 21) einen Rentenanspruch mangels Vorliegens einer durch- schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von 40%. Eine hier- gegen erhobene Beschwerde (act. II 22 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Januar 2012, IV/2011/979 (act. II 29), gut, da das Vorliegen einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 40% seit Februar 2010 erstellt sei. Weiter hob es die ange- fochtene Verfügung auf und wies die Akten an die IVB zurück, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Daraufhin führte die IVB weitere erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbst- ständigerwerbende erstellen (act. II 37). Gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Abklärungen wies die IVB das Rentenbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II

38) – mit Verfügung vom 12. Februar 2013 (act. II 39) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10% ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre- chung einer halben IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2012 (act. II 37) auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 2. Juli 2013 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 17. Dezember 2012 möglicherweise nicht vollständig eingereicht worden sei. Er forderte die Beschwerdegegnerin auf, diese Unvollständigkeit zu prüfen und allenfalls eine vollständige Fassung des Abklärungsberichts einzureichen. Am 10. Juli 2013 reichte die Beschwerdegegnerin erneut den Abklärungs- bericht für Selbstständigerwerbende vom 17. Dezember 2012 (Akten der IV [act. IIA] 1) sowie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Juli 2013 (act. IIA 2) beim Gericht ein. Am 19. November 2013 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Februar 2013 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 5 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:

E. 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 6. Dezember 2010 (act. II

12) wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine progrediente Pso- riasis vulgaris mit Nagelbefall diagnostiziert. Ferner wurde ab 1. Februar 2010 bis auf weiteres eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, da der Beschwerdeführer bei den Feinarbeiten als B.________ eingeschränkt sei (S. 2 f. Ziff. 1.1, 1.4, 1.6).

E. 3.1.2 Im ärztlichen Zwischenbericht des Spitals C.________ vom 5. Au- gust 2011 (act. II 15) wurde festgehalten, durch den aktuellen Zustand mit Daumennagelplattenzerstörung sei keine feinmechanische Arbeit möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 6 Der Beschwerdeführer könne jedoch alle Tätigkeiten ausführen, die keine Feinmotorik/kein Fingerspitzengefühl der Daumen erforderten. Aus diesem Grund bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 35%.

E. 3.1.3 Die behandelnden Ärzte des Spitals C.________ berichteten im Schreiben vom 6. September 2011 (act. II 20), der Beschwerdeführer sei aufgrund des Nagelbefalls seit dem 1. Februar 2010 als B.________ zu 100% arbeitsunfähig. Gleichzeitig sei er zu ca. 65% als D.________ in sei- nem Geschäft tätig. Diese Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Deshalb sei eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

E. 3.1.4 Im weiteren Verlauf wurde im Bericht vom 28. Februar 2012 (act. II

32) des Spitals C.________ festgehalten, es habe sich ein relativ befriedi- gender Verlauf mit Verbesserung der Hautläsionen an den Nägeln beid- seits entwickelt. Die aktuellen Längsrillen und Hyperpigmentationen am Daumen beidseits sowie die Nageldystrophie am zentralen Nagel des Daumens rechts seien jedoch noch nicht abgeheilt. Deshalb könne der Beschwerdeführer die Arbeit als B.________ noch nicht fortsetzen (S. 3). Ferner wurde wiederum eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4).

E. 3.1.5 Im Bericht vom 18. Juli 2012 (act. II 34) des Spitals C.________ wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege eine Psoriasis mit schwe- rem Nagelbefall vor, welche sich durch den Verlust der Stabilität und Sen- sibilitätsstörungen auf die Feinmotorik auswirke und eine Arbeit als B.________ massiv erschwere resp. verunmögliche (S. 6). Aktuell zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Verbesserung der Haut- resp. Nagelbefunde. Die Daumennägel seien praktisch vollständig abgeheilt. Wegen der persistierenden Gefühlsstörungen sei die Feinmotorik, die für die Arbeit als B.________ unabdingbar sei, jedoch nach wie vor einge- schränkt. Bei deutlicher Verbesserung der Befunde bestehe als B.________ neu eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Aufgrund des chronischen und rezidivierenden Charakters der Grunderkrankung sowie der persistierenden Sensibilitätsstörungen sei das Ziel das Erreichen einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Die Tätigkeit als D.________ sei dage- gen uneingeschränkt möglich (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 7

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Spitals C.________ vom 18. Juli 2012 (act. II 34) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die behandelnden Ärzte legen gestützt auf ihre langjährige Behandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Psoriasis vulgaris mit schwe- rem Nagelbefall und insbesondere aufgrund der deshalb bestehenden Ein- schränkungen der Feinmotorik der Hände in seinem Beruf als B.________ zu 80% arbeitsunfähig ist. Ferner halten sie fest, dass dagegen die Tätig- keit als D.________ zu 100% zumutbar ist. Diese Einschätzung ist über- zeugend, steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und wird letztlich weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegeg- nerin bestritten. Darauf ist abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 8

E. 3.4 Entsprechend ist vorliegend in der Tätigkeit als B.________ von einer 20%-igen und in der Tätigkeit als D.________ (sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit) von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.

E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

E. 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 6. November 2011 (act. II 1) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Febru- ar 2010 als B.________ zu 100% arbeitsunfähig ist (act. II 20), ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 9 frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 IVG auf den 1. Mai 2011 festzusetzen.

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkom- mens den Durchschnitt der Betriebsgewinne von 2005 bis 2008 herange- zogen, welche sie gestützt auf die entsprechenden Buchhaltungsabschlüs- se ermittelt hat (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom

17. Dezember 2012, act. II 37 S. 7 Ziff. 8 und S. 10 Ziff. 12). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer seit Juli 2009 in seiner Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt war und deshalb Leistungen aus der Kollektiv- Lohnausfallversicherung erhielt (act. II 36.3 und 36.4). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von diesem Durchschnittsein- kommen von Fr. 61'493.-- den Zins auf dem im Betrieb investierten Eigen- kapital von Fr. 3'620.-- (2% von Fr. 181'000.--) in Abzug gebracht und an- schliessend die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'614.-- (9.7% auf Fr. 57'873.--) hinzugerechnet hat (zur Bemessung des Valideneinkom- mens bei Selbstständigerwerbenden vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva- lidenversicherung [KSIH], Rz. 3029 – 3032). Dies ergibt ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 63'487.--.

E. 4.2.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens besteht unter den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Wechsel von seiner bisherigen selbständigen in eine (dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende) unselbständige D.________tätigkeit zumutbar ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2012, IV/2011/979, noch nicht über die Zu- mutbarkeit eines Berufswechsels und insbesondere über die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit geäussert hat, wie dies die Auffassung des Beschwerdeführers zu sein scheint (Beschwerde S. 1). Zwar wurde die Beschwerdegegnerin im besagten Urteil beauftragt, bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. So hatte die Beschwerdegegnerin zu prüfen, wie sich die Einstellung eines B.________s oder eine Umstellung des Betriebs unter Aufgabe der hand- werklichen Tätigkeit als B.________ und Aufnahme einer alleinigen Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 10 keit als D.________ – bei Ankauf der Waren – auswirken würde (act. II 29 S. 7 E. 3.3). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Auf- gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als nicht zumutbar erachtet wur- de. Vielmehr wurde der erwerbliche (wie auch der medizinische) Sachver- halt als ungenügend abgeklärt befunden, weshalb das Gericht die Sache denn auch zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- wies. Aus dem in der Folge erstellten Abklärungsbericht für Selbstständi- gerwerbende vom 17. Dezember 2012 (act. II 37) geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit den vom Gericht vorgeschlagenen Umstrukturie- rungsmassnahmen nur noch ein geringes Einkommen erzielen könnte (S. 4 f. Ziff. 5.4). Dies führt zusammen mit der Tatsache, dass ihm die Auf- gabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit – wie nachfolgend dargelegt wird – grundsätzlich zumutbar ist, dazu, dass das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit

– selbst nach erfolgter Umstrukturierung – zu ermitteln ist. Dementspre- chend kann auch die Frage, ob die vom Gericht verlangten Sachverhalts- abklärungen bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens von der Beschwerdegegnerin vollständig vorgenommen wurden, letzten Endes of- fen bleiben. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis streng. Auf Grund der den versicherten Personen obliegenden Schaden- minderungspflicht ist die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-) Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2, und vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1). Entsprechend dem medizinischen Zu- mutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer in einer angepassten (D.________ -)Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 3.3 f. hiervor) und folglich in der Lage, in einer solchen seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestammten Beruf als B.________. Zudem sprechen auch die gesamten weiteren Umstände nicht gegen die Aufgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 11 der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insbesondere stehen weder eine Wei- terführung des Betriebs bis zur Übergabe an ein Kind noch ein Wohnorts- wechsel zur Diskussion. Folglich ist dem Beschwerdeführer ein Berufs- wechsel resp. die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbstständigen D.________tätigkeit grundsätzlich zu- mutbar. Fraglich ist jedoch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei wird das Alter, ob- gleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriteri- um anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli- chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwer- tung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätig- keiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Ge- sundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.2). Bevor vorliegend geprüft werden kann, ob das Alter des Beschwerdefüh- rers gegen die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit als D.________ spricht, muss vorab der Zeitpunkt geklärt werden, auf welchen diesbezüg- lich abzustellen ist. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass bereits zum Zeitpunkt des Berichts des Spitals C.________ vom 5. August 2011 (act. II 15), spätestens jedoch beim Bericht vom 6. September 2011 (act. II

20) feststand, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit als D.________ ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 12 diesem Zeitpunkt zumutbar war und verlangt werden konnte. Denn das angerufene Gericht hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2012, IV/2011/979, den medizinischen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Einschrän- kungen in der Tätigkeit als B.________ als ungenügend abgeklärt erachtet und die Sache zu weiteren medizinischen (und erwerblichen) Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (act. II 29 S. 7 E. 3.3). Während der Dauer dieser Abklärungen wusste der Beschwerdeführer nicht, ob von ihm die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit überhaupt verlangt wurde oder ob er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht seinen Betrieb allenfalls nach erfolgter Umstrukturierung weiterführen durfte. Nach den erfolgten weiteren Abklärungen stand frühestens mit dem Bericht des Spitals C.________ vom 18. Juli 2012 (act. II 34) fest, dass in absehbarer Zeit wohl keine Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit als B.________ möglich war. Erst ab diesem Zeitpunkt stellte sich die Fra- ge eines Berufswechsels, weshalb dieser Zeitpunkt auch für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgeblich ist. Damals war der Beschwerdeführer 62 Jahre und 10 Monate alt. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nach einer 20 jährigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 1 S. 6 oben) wohl nur erschwert möglich wäre, sich in ein hier- archisches Gefüge in einem Betrieb einzuordnen. Deshalb ist es auch frag- lich, ob ein potentieller Arbeitgeber ihn unter diesen Bedingungen anstellen würde. Zusätzlich fallen auch die ästhetischen Beeinträchtigungen im Be- reich der Fingernägel vorliegend erschwerend in Gewicht (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4 bis 6). Dies insbesondere deshalb, weil sich diese auf dem für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommenden Ar- beitsmarkt als angestellter D.________ besonders einschränkend auswir- ken dürften. Und schliesslich stehen vorliegend Rentenleistungen nur für eine relativ kurze Zeit zur Diskussion, weshalb geringere Anforderungen an die Selbsteingliederung bestehen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.). In Gesamtwürdigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Verwertbar- keit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als an- gestellter D.________ auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegend ausnahmsweise zu verneinen ist. Folglich liegt eine vollständige Erwerbs- unfähigkeit vor, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 13

E. 4.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2013 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem

1. Mai 2011 (vgl. E. 4.2 hiervor) eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Februar 2013 aufgehoben und dem Beschwer- deführer ab dem 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zugesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 28. Mai 2014 teilweise gutgeheissen (9C_52/2014). 200 13 133 IV SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene, selbstständigerwerbende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. November 2010 unter Hinweis auf eine Psoriasis vulgaris mit Nagelbefall bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 12). Nach durchge- führten erwerblichen und medizinischen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. September 2011 (act. II 21) einen Rentenanspruch mangels Vorliegens einer durch- schnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von 40%. Eine hier- gegen erhobene Beschwerde (act. II 22 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Januar 2012, IV/2011/979 (act. II 29), gut, da das Vorliegen einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 40% seit Februar 2010 erstellt sei. Weiter hob es die ange- fochtene Verfügung auf und wies die Akten an die IVB zurück, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Daraufhin führte die IVB weitere erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie insbesondere einen Abklärungsbericht für Selbst- ständigerwerbende erstellen (act. II 37). Gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Abklärungen wies die IVB das Rentenbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II

38) – mit Verfügung vom 12. Februar 2013 (act. II 39) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10% ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre- chung einer halben IV-Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie im Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2012 (act. II 37) auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 2. Juli 2013 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass der Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 17. Dezember 2012 möglicherweise nicht vollständig eingereicht worden sei. Er forderte die Beschwerdegegnerin auf, diese Unvollständigkeit zu prüfen und allenfalls eine vollständige Fassung des Abklärungsberichts einzureichen. Am 10. Juli 2013 reichte die Beschwerdegegnerin erneut den Abklärungs- bericht für Selbstständigerwerbende vom 17. Dezember 2012 (Akten der IV [act. IIA] 1) sowie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. Juli 2013 (act. IIA 2) beim Gericht ein. Am 19. November 2013 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Februar 2013 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 5 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 6. Dezember 2010 (act. II

12) wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine progrediente Pso- riasis vulgaris mit Nagelbefall diagnostiziert. Ferner wurde ab 1. Februar 2010 bis auf weiteres eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, da der Beschwerdeführer bei den Feinarbeiten als B.________ eingeschränkt sei (S. 2 f. Ziff. 1.1, 1.4, 1.6). 3.1.2 Im ärztlichen Zwischenbericht des Spitals C.________ vom 5. Au- gust 2011 (act. II 15) wurde festgehalten, durch den aktuellen Zustand mit Daumennagelplattenzerstörung sei keine feinmechanische Arbeit möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 6 Der Beschwerdeführer könne jedoch alle Tätigkeiten ausführen, die keine Feinmotorik/kein Fingerspitzengefühl der Daumen erforderten. Aus diesem Grund bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 35%. 3.1.3 Die behandelnden Ärzte des Spitals C.________ berichteten im Schreiben vom 6. September 2011 (act. II 20), der Beschwerdeführer sei aufgrund des Nagelbefalls seit dem 1. Februar 2010 als B.________ zu 100% arbeitsunfähig. Gleichzeitig sei er zu ca. 65% als D.________ in sei- nem Geschäft tätig. Diese Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Deshalb sei eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.1.4 Im weiteren Verlauf wurde im Bericht vom 28. Februar 2012 (act. II

32) des Spitals C.________ festgehalten, es habe sich ein relativ befriedi- gender Verlauf mit Verbesserung der Hautläsionen an den Nägeln beid- seits entwickelt. Die aktuellen Längsrillen und Hyperpigmentationen am Daumen beidseits sowie die Nageldystrophie am zentralen Nagel des Daumens rechts seien jedoch noch nicht abgeheilt. Deshalb könne der Beschwerdeführer die Arbeit als B.________ noch nicht fortsetzen (S. 3). Ferner wurde wiederum eine 35%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 4). 3.1.5 Im Bericht vom 18. Juli 2012 (act. II 34) des Spitals C.________ wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege eine Psoriasis mit schwe- rem Nagelbefall vor, welche sich durch den Verlust der Stabilität und Sen- sibilitätsstörungen auf die Feinmotorik auswirke und eine Arbeit als B.________ massiv erschwere resp. verunmögliche (S. 6). Aktuell zeige sich ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Verbesserung der Haut- resp. Nagelbefunde. Die Daumennägel seien praktisch vollständig abgeheilt. Wegen der persistierenden Gefühlsstörungen sei die Feinmotorik, die für die Arbeit als B.________ unabdingbar sei, jedoch nach wie vor einge- schränkt. Bei deutlicher Verbesserung der Befunde bestehe als B.________ neu eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Aufgrund des chronischen und rezidivierenden Charakters der Grunderkrankung sowie der persistierenden Sensibilitätsstörungen sei das Ziel das Erreichen einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Die Tätigkeit als D.________ sei dage- gen uneingeschränkt möglich (S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 7 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllt der Bericht des Spitals C.________ vom 18. Juli 2012 (act. II 34) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die behandelnden Ärzte legen gestützt auf ihre langjährige Behandlung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Psoriasis vulgaris mit schwe- rem Nagelbefall und insbesondere aufgrund der deshalb bestehenden Ein- schränkungen der Feinmotorik der Hände in seinem Beruf als B.________ zu 80% arbeitsunfähig ist. Ferner halten sie fest, dass dagegen die Tätig- keit als D.________ zu 100% zumutbar ist. Diese Einschätzung ist über- zeugend, steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und wird letztlich weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegeg- nerin bestritten. Darauf ist abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 8 3.4 Entsprechend ist vorliegend in der Tätigkeit als B.________ von einer 20%-igen und in der Tätigkeit als D.________ (sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit) von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 6. November 2011 (act. II 1) und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Febru- ar 2010 als B.________ zu 100% arbeitsunfähig ist (act. II 20), ist der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 9 frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 IVG auf den 1. Mai 2011 festzusetzen. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Berechnung des Valideneinkom- mens den Durchschnitt der Betriebsgewinne von 2005 bis 2008 herange- zogen, welche sie gestützt auf die entsprechenden Buchhaltungsabschlüs- se ermittelt hat (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom

17. Dezember 2012, act. II 37 S. 7 Ziff. 8 und S. 10 Ziff. 12). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer seit Juli 2009 in seiner Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt war und deshalb Leistungen aus der Kollektiv- Lohnausfallversicherung erhielt (act. II 36.3 und 36.4). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von diesem Durchschnittsein- kommen von Fr. 61'493.-- den Zins auf dem im Betrieb investierten Eigen- kapital von Fr. 3'620.-- (2% von Fr. 181'000.--) in Abzug gebracht und an- schliessend die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'614.-- (9.7% auf Fr. 57'873.--) hinzugerechnet hat (zur Bemessung des Valideneinkom- mens bei Selbstständigerwerbenden vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva- lidenversicherung [KSIH], Rz. 3029 – 3032). Dies ergibt ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 63'487.--. 4.2.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens besteht unter den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Wechsel von seiner bisherigen selbständigen in eine (dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechende) unselbständige D.________tätigkeit zumutbar ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2012, IV/2011/979, noch nicht über die Zu- mutbarkeit eines Berufswechsels und insbesondere über die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit geäussert hat, wie dies die Auffassung des Beschwerdeführers zu sein scheint (Beschwerde S. 1). Zwar wurde die Beschwerdegegnerin im besagten Urteil beauftragt, bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. So hatte die Beschwerdegegnerin zu prüfen, wie sich die Einstellung eines B.________s oder eine Umstellung des Betriebs unter Aufgabe der hand- werklichen Tätigkeit als B.________ und Aufnahme einer alleinigen Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 10 keit als D.________ – bei Ankauf der Waren – auswirken würde (act. II 29 S. 7 E. 3.3). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Auf- gabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als nicht zumutbar erachtet wur- de. Vielmehr wurde der erwerbliche (wie auch der medizinische) Sachver- halt als ungenügend abgeklärt befunden, weshalb das Gericht die Sache denn auch zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- wies. Aus dem in der Folge erstellten Abklärungsbericht für Selbstständi- gerwerbende vom 17. Dezember 2012 (act. II 37) geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit den vom Gericht vorgeschlagenen Umstrukturie- rungsmassnahmen nur noch ein geringes Einkommen erzielen könnte (S. 4 f. Ziff. 5.4). Dies führt zusammen mit der Tatsache, dass ihm die Auf- gabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit – wie nachfolgend dargelegt wird – grundsätzlich zumutbar ist, dazu, dass das Invalideneinkommen nicht gestützt auf das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit

– selbst nach erfolgter Umstrukturierung – zu ermitteln ist. Dementspre- chend kann auch die Frage, ob die vom Gericht verlangten Sachverhalts- abklärungen bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens von der Beschwerdegegnerin vollständig vorgenommen wurden, letzten Endes of- fen bleiben. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis streng. Auf Grund der den versicherten Personen obliegenden Schaden- minderungspflicht ist die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-) Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2006, I 38/06, E. 3.2, und vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1). Entsprechend dem medizinischen Zu- mutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer in einer angepassten (D.________ -)Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 3.3 f. hiervor) und folglich in der Lage, in einer solchen seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem angestammten Beruf als B.________. Zudem sprechen auch die gesamten weiteren Umstände nicht gegen die Aufgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 11 der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Insbesondere stehen weder eine Wei- terführung des Betriebs bis zur Übergabe an ein Kind noch ein Wohnorts- wechsel zur Diskussion. Folglich ist dem Beschwerdeführer ein Berufs- wechsel resp. die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbstständigen D.________tätigkeit grundsätzlich zu- mutbar. Fraglich ist jedoch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei wird das Alter, ob- gleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriteri- um anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli- chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwer- tung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätig- keiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Ge- sundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Ein- arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich; Entscheid des Bundesgerichts vom 27. September 2010, 8C_482/2010, E. 4.2). Bevor vorliegend geprüft werden kann, ob das Alter des Beschwerdefüh- rers gegen die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit als D.________ spricht, muss vorab der Zeitpunkt geklärt werden, auf welchen diesbezüg- lich abzustellen ist. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass bereits zum Zeitpunkt des Berichts des Spitals C.________ vom 5. August 2011 (act. II 15), spätestens jedoch beim Bericht vom 6. September 2011 (act. II

20) feststand, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit als D.________ ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 12 diesem Zeitpunkt zumutbar war und verlangt werden konnte. Denn das angerufene Gericht hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2012, IV/2011/979, den medizinischen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Einschrän- kungen in der Tätigkeit als B.________ als ungenügend abgeklärt erachtet und die Sache zu weiteren medizinischen (und erwerblichen) Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (act. II 29 S. 7 E. 3.3). Während der Dauer dieser Abklärungen wusste der Beschwerdeführer nicht, ob von ihm die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit überhaupt verlangt wurde oder ob er aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht seinen Betrieb allenfalls nach erfolgter Umstrukturierung weiterführen durfte. Nach den erfolgten weiteren Abklärungen stand frühestens mit dem Bericht des Spitals C.________ vom 18. Juli 2012 (act. II 34) fest, dass in absehbarer Zeit wohl keine Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit als B.________ möglich war. Erst ab diesem Zeitpunkt stellte sich die Fra- ge eines Berufswechsels, weshalb dieser Zeitpunkt auch für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgeblich ist. Damals war der Beschwerdeführer 62 Jahre und 10 Monate alt. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nach einer 20 jährigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 1 S. 6 oben) wohl nur erschwert möglich wäre, sich in ein hier- archisches Gefüge in einem Betrieb einzuordnen. Deshalb ist es auch frag- lich, ob ein potentieller Arbeitgeber ihn unter diesen Bedingungen anstellen würde. Zusätzlich fallen auch die ästhetischen Beeinträchtigungen im Be- reich der Fingernägel vorliegend erschwerend in Gewicht (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4 bis 6). Dies insbesondere deshalb, weil sich diese auf dem für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommenden Ar- beitsmarkt als angestellter D.________ besonders einschränkend auswir- ken dürften. Und schliesslich stehen vorliegend Rentenleistungen nur für eine relativ kurze Zeit zur Diskussion, weshalb geringere Anforderungen an die Selbsteingliederung bestehen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.). In Gesamtwürdigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Verwertbar- keit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als an- gestellter D.________ auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorliegend ausnahmsweise zu verneinen ist. Folglich liegt eine vollständige Erwerbs- unfähigkeit vor, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 13 4.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2013 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem

1. Mai 2011 (vgl. E. 4.2 hiervor) eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstan- ter Praxis trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2013, IV/2013/133, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Februar 2013 aufgehoben und dem Beschwer- deführer ab dem 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.