Verfügung vom 14. November 2012
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab sie eine atopische Dermatitis und eine schwere depressive Episode an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerb- liche Unterlagen ein und forderte die Versicherte mit Schreiben vom
16. März 2011 im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (act. II 47). Darauf- hin begab sich die Versicherte zur stationären Behandlung in die Klinik G.________ in ... (act. II 50). Weiter veranlasste die IVB unter anderem ein Gutachten der MEDAS vom 10. Juli 2012 (act. II 66.1) und einen Ab- klärungsbericht Haushalt vom 3. Oktober 2012 (act. II 70). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. II 71, 73) verfügte die IVB am 14. No- vember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 24% die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (act. II 76). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde. Sie beantragt die Zu- sprache einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die psychische Problematik im MEDAS-Gutachten nicht richtig erfasst worden sei. Weiter rügte sie die Anwendung der gemischten Me- thode; sie würde im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. Zu- dem stellte sie ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. Am
17. Januar 2013 reichte die Versicherte Unterlagen des Sozialdienstes ... zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 3 Am 11. bzw. 12. März 2013 wurde dem Verwaltungsgericht ein Bericht des Spitals H.________ vom 5. März 2013 zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 15. März 2013 ergänzte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeantwort.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 14. November 2012 (act. II 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 1.5 und 1.8; 50, S. 2 und act. IB 12), selbst zu verantworten hat, ist sie (er- neut) auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. In somatisch-rheumatologischer Hinsicht führte der MEDAS-Teilgutachter schlüssig und nachvollziehbar aus, dass für jegliche körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, vorausgesetzt, das mit dem rech- ten dominanten Arm Arbeiten in Schulterneutralstellung und keine Arbeiten in Abduktion und Elevation über 90° ausgeführt werden müssen (act. II 66.1, S. 19). Auch der dermatologische Teilgutachter geht überzeugend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit aus (act. II 66.1, S. 21). Der Umstand, dass der Gutachter hierzu nicht umfassend dokumentiert war (act. II 66.1, S. 20 f.), spricht nicht gegen diese Einschätzung. Denn im Untersuchungs- zeitpunkt bestanden keine dermatologischen Beschwerden und nach der Aktenlage traten diese auch nur im Zusammenhang mit Stresserscheinun- gen auf (vgl. act. II 21, S. 13). Derartige Situationen, welche diese Be- schwerden verursachen, sind jedoch bereits aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Insoweit ist diese Einschränkung im Rahmen der psychiatri- schen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung berücksichtigt. Somit ist hinsichtlich einer dem medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter durch Hautreaktionen eingeschränkt ist. Abgesehen davon legte der dermatologische Gutachter schlüssig dar, dass in solchen Fällen eine adäquate Behandlung möglich wäre (act. II 66.1, S. 21).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 5
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode bei rezidivierender de- pressiver Störung (ICD-10: F33.2), eine atopische Dermatitis (kontaktaller- gische Dermatose), schwerer Zustand, erstes Auftreten nach Nesselfieber mit fünf/sechs Jahren, und eine Schulterdistorsion rechts (act. II 21, S. 2). In der bisherigen Tätigkeit als ... in der ... sei seit dem 14. Dezember 2009 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (act. II 21, S. 3); die bisherige Tätigkeit sei (auf absehbare Zeit) nicht mehr zumutbar (act. II 21, S. 4).
E. 3.1.2 Im Bericht vom 8. Juli 2010 führte Dr. med. C.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 6 nologie FMH, aus, die Beschwerdeführerin leide seit der Kindheit an einem chronischen rezidivierenden Ekzem (act. II 24, S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei bezüglich der Haut bei adäquater Therapie eventuell zu 50% zumutbar. Eine Optimierung der Einschränkungen wäre möglich; die Beschwerdefüh- rerin lehne jedoch diverse Therapien ab (act. II 24, S. 4).
E. 3.1.3 Im Bericht vom 5. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 in Behandlung ist, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Exacerbation einer rezidivierend depressiven Störung und einen schweren Schub einer atopischen Dermatitis mit Urtika- ria (act. II 40, S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ak- tuell nicht zumutbar (act. II 40, S. 5). Er attestierte eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit seit dem 14. Dezember 2009 (act. II 5, 26.3).
E. 3.1.4 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Dezember 2010 eine affektive depressive Störung, aktuell schwere depressive Episo- de. Der Gesundheitszustand habe sich seit November 2010 verschlechtert. Durch den vom Sozialdienst geforderten Umzug habe sich die schwere depressive Episode (ohne somatisches Syndrom) nach einer vorüberge- henden Besserung wieder ausgebildet. Er attestierte eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit als ... vom 8. Januar 2010 bis auf weiteres (act. II 42, S. 1). Im Vergleich zum Bericht vom 24. Juni 2010 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) seien die Einschränkungen im Wesentlichen unverändert (act. II 42, S. 3).
E. 3.1.5 Vom 6. Mai bis 9. Juni 2011 war die Beschwerdeführerin in der Kli- nik G.________ in ... hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2011 diagnostizierten die Ärzte eine länger dauernde depressive Reaktion (ICD-10: F43.2), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine atopische Dermatitis, einen Vitamin-D-Mangel und einen Verdacht auf eine Reizblase (act. II 50, S. 1).
E. 3.1.6 Im Bericht vom 27. August 2011 führte Dr. med. B.________ aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe aktuell eine mittelschwe- re bis schwere Episode der affektiven depressiven Störung (act. II 51, S. 1).
E. 3.1.7 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2012 diagnos- tizierten die Fachärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 7 kastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), ein chronisches Schulterimpingement- Syndrom rechts (ICD-10: M75.9) und ein atopisches Ekzem (act. II 66.1, S. 21). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für körperlich leichte bis inter- mittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 70%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkung bei grundsätzlich vollzeitig durchführbarem Pensum resultiere aufgrund des verminderten Rende- ments und der gelegentlichen Ausfälle. Die bisherige ...-Tätigkeit sei geeig- net (act. II 66.1, S. 23).
E. 3.1.8 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital H.________, Psychosomati- sche und Psychotherapeutische Medizin, diagnostizierte im Bericht vom
14. Dezember 2012 eine mittelschwere depressive Episode mit somati- schem Syndrom mit/bei rezidivierenden depressiven Störungen und fami- liärer Belastung mit psychischen Erkrankungen, eine Somatisierungs- störung, eine unspezifische Essstörung bei Status nach Bulimie als Ju- gendliche und eine atopische Dermatitis (Beschwerdebeilage [act. I] 3, S. 1). Zusätzlich liege noch eine weitere psychische Problematik vor, die er nicht erfassen könne, weshalb Dr. med. E.________ die Ärzte der Klinik I.________ um ihre Meinung bat (act. I 3, S. 2).
E. 3.1.9 Vom 10. November bis 21. Dezember 2012 war die Beschwerdefüh- rerin in der Klinik I.________ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 18. Januar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Die vielfältigen und nach- haltigen somatischen oder somatoformen Syndrom-/Störungsanfälle seien nicht konkludent einzuordnen (Beschwerdebeilage [act. IB] 11).
E. 3.1.10 Im Bericht vom 5. März 2013 (in den Gerichtsakten) führte med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Spital H.________, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund nicht weiter berücksichtig- ter interaktioneller Schwierigkeiten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergäben, weshalb ein fachpsychiatrisches Zweitgutachten notwendig sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 8
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.3 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2012 (basie- rend auf einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologi- schen und dermatologischen Untersuchung) erfüllt die von der höchstrich- terlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthal- tenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kennt- nis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Überein- stimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 9
E. 3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer körperlichen, namentlich rheumatologischen und dermatologischen Beschwerden mit alternativen medizinischen Methoden ungenügend thera- piert wurde (vgl. act. II 66.1, S. 16, 19 ff.). Soweit sie dies aufgrund ihrer Ablehnung, sich schulmedizinisch bzw. mit chemischen Medikamenten behandeln zu lassen (vgl. act. II 45, S. 2 sowie auch act. II 24, S. 3 f. Ziff.
E. 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht legte die MEDAS-Gutachterin in Überein- stimmung mit der beruflichen Biografie und unter Berücksichtigung der Ein- schätzungen von Dr. med. B.________ sowie der Ärzte der Klinik G.________ nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 10 kombinierten, anankastischen und narzisstischen, Persönlichkeitsstörung leidet, woraus namentlich wegen der perfektionistischen, zwanghaften und rigiden Persönlichkeitsstruktur eine Leistungsminderung von 30% resultiert (act. II 66.1, S. 15). Was die Beschwerdeführerin bzw. die Ärzte des Spitals H.________, Psy- chosomatische und Psychotherapeutische Medizin, dagegen vortragen, überzeugt insoweit nicht, als die psychiatrische MEDAS-Gutachterin ein- leuchtend dargelegt hat, dass die Stimmungsschwankungen im Zusam- menhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren auftraten, die sie im Rahmen ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstörung als Kränkung empfun- den hat (vgl. act. II 66.1, S. 11). Damit legte die Gutachterin überzeugend dar, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige affektive Erkrankung im Sinne einer Depression handelt (act. II 66.1, S. 15 Ziff. 4.1.8; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Weitere Abklärungen sind nicht geboten, zumal der Aufenthalt in der Klinik I.________ (November/Dezember 2012) am Rande des Überprüfungszeit- raumes liegt (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) und das dort neu aufgetre- tene depressive Stimmungs- und Erschöpfungsbild im Zusammenhang mit dem vorliegenden Leistungsstreit stand (vgl. act. IB 12). Mit der Beschwer- degegnerin ist demnach davon auszugehen, es habe sich hierbei um ein nicht invalidisierendes, bloss vorübergehendes reaktives Geschehen ge- handelt. Die Symptomatik bildete sich denn gemäss Austrittsbericht auch relativ rasch zurück (act. IB 13 f.).
E. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ge- stützt auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2012 bzw. das darin formulierte medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 66.1, S. 24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 11
E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.2 In der rentenabweisenden Verfügung vom 14. November 2012 (act. II 76) stützt sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Ab- klärungsbericht Haushalt vom 3. Oktober 2012 (act. II 70). Darin wurde die Beschwerdeführerin zu 85% als Erwerbstätige und zu 15% als Hausfrau eingestuft (act. II 70, S. 7 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 12 Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 25. September 2012 an, sie würde ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie hätte schon früher gerne eine Stelle zu 100% innegehabt und eine Ausbildung absolviert. Heute würde sie wohl 100% beim ... arbeiten. Sie denke, dass sie ohne Diplom dort kaum 100% arbeiten könnte. Sie möchte möglichst viel arbeiten, so dass sie mehr als Fr. 4‘000.-- verdienen würde. Es sei stets ein Bedürfnis gewesen zu arbei- ten, sie sei sozial (act. II 70, S. 5 Ziff. 3.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Invalidität der Be- schwerdeführerin nach der gemischten Methode zu bemessen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn aus dem Umstand allein, dass die Beschwerde- führerin in ihrer ganzen beruflichen Karriere nicht über längere Zeit ein Jah- reseinkommen entsprechend einem vollen Pensum (vgl. dagegen die Ein- tragungen im IK-Auszug der Jahre 1997 und 2007 [act. II 22]) erzielt hat, lässt sich der von der Beschwerdegegnerin rein mathematisch errechnete Status von 85% Erwerbstätigkeit und 15% Haushalt nicht begründen. Nach der psychiatrischen Einschätzung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - nach zwar erfolgreichem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung und der beruflichen Fortbildung (act. II 13, S. 3 ff. und II 70, S. 4 Ziff. 3.1) - in den von ihr ausgeübten Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit erlangte (act. II 66.1, S. 14). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin weder in einer partnerschaftli- chen Beziehung lebt noch Kinder zu betreuen hat. Im Rahmen der Haus- haltabklärung gab sie schliesslich klar und nachvollziehbar an, im Gesund- heitsfall würde sie in einem 100%-Pensum arbeiten, um damit ein über der Armutsgrenze von Fr. 4‘000.-- liegendes Einkommen zu erzielen (act. II 70, S. 5, Ziff. 3.5).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% einer Er- werbstätigkeit nachgehen würde. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode mittels eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.4 hiervor) zu bestimmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 13
E. 5 Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Auch andere invaliditätsfremde Gründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 16 sind zu verneinen: Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und im hier massgebenden Zeitpunkt 51 Jahre alt (vgl. E. 5.1.2 hiervor).
E. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens an- hand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund- heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monat- lichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repeti- tiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 14 Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Juni 2010 zum Leistungsbezug an (act. II 1), nachdem eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 14. Dezember 2009 attestiert worden ist (act. II 6, 16.4). Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist demnach der 1. Dezem- ber 2010. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzu- nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 15
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt (Teilzeit) als ... Angestellte
bzw. persönliche Angestellte in einem ..., als ... für den ... und als … Mitar-
beiterin für die ... (act. II 23, 25, 29). Die Anstellung im ... wurde ihr aus
gesundheitlichen Gründen per 31. Juli 2010 gekündigt (act. II 23) und die
Tätigkeit für den ... musste die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga-
ben wegen den Kontaktallergien per 7. Januar 2010 aufgeben (act. II 70,
S. 4 Ziff. 3.2). Die ... kündigte ihr per 31. Dezember 2009 infolge des ...
bzw. aus invaliditätsfremden Gründen (act. II 31.4). Unter diesen Umstän-
den sowie den Feststellungen in E. 4.2 hiervor kann nicht auf das zuletzt
erzielte (zusammengerechnete) Einkommen abgestellt werden.
Vielmehr ist auf die Tabelle TA1 „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach
Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Ge-
schlecht – Privater Sektor“, Frauen, abzustellen. Die Beschwerdeführerin
würde nach der Aktenlage - entsprechend dem beruflichen Werdegang
(act. II 70, S. 5 Ziff. 3.5 und II 13, S. 3 ff.) - im Gesundheitsfall im Bereich
der persönlichen und sozialen Dienstleistungen arbeiten. Da die Be-
schwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für das Inva-
lideneinkommen ebenfalls auf Tabellenwerte abzustellen. Vorliegend be-
steht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer gewissen
Verlangsamung sowie Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit, der
Umstellungsfähigkeit und der Teamfähigkeit (vgl. act. II 66.1, S. 14), wes-
halb die Beschwerdeführerin auch weiterhin im angestammten Bereich
arbeiten kann (vgl. auch E. 3.3.3 hiervor) bzw. für das Invalideneinkommen
auf denselben Wert abzustellen ist wie für das Valideneinkommen. Sind
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu
berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 30%) unter Berück-
sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2).
Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein eigentlicher behin-
derungsbedingter Abzug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom
E. 6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 14. November 2012 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist mit dem Sozialhilfebudget (Beschwerdebeilage [act. IA] 1) ausgewiesen. Des Weiteren kann das Ver- fahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Der Be- schwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren.
E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 17
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).
E. 7.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 12 IV SCP/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. November 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab sie eine atopische Dermatitis und eine schwere depressive Episode an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerb- liche Unterlagen ein und forderte die Versicherte mit Schreiben vom
16. März 2011 im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (act. II 47). Darauf- hin begab sich die Versicherte zur stationären Behandlung in die Klinik G.________ in ... (act. II 50). Weiter veranlasste die IVB unter anderem ein Gutachten der MEDAS vom 10. Juli 2012 (act. II 66.1) und einen Ab- klärungsbericht Haushalt vom 3. Oktober 2012 (act. II 70). Nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren (act. II 71, 73) verfügte die IVB am 14. No- vember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 24% die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (act. II 76). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde. Sie beantragt die Zu- sprache einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die psychische Problematik im MEDAS-Gutachten nicht richtig erfasst worden sei. Weiter rügte sie die Anwendung der gemischten Me- thode; sie würde im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten. Zu- dem stellte sie ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. Am
17. Januar 2013 reichte die Versicherte Unterlagen des Sozialdienstes ... zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragt die IVB die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 3 Am 11. bzw. 12. März 2013 wurde dem Verwaltungsgericht ein Bericht des Spitals H.________ vom 5. März 2013 zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 15. März 2013 ergänzte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 14. November 2012 (act. II 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 5 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode bei rezidivierender de- pressiver Störung (ICD-10: F33.2), eine atopische Dermatitis (kontaktaller- gische Dermatose), schwerer Zustand, erstes Auftreten nach Nesselfieber mit fünf/sechs Jahren, und eine Schulterdistorsion rechts (act. II 21, S. 2). In der bisherigen Tätigkeit als ... in der ... sei seit dem 14. Dezember 2009 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (act. II 21, S. 3); die bisherige Tätigkeit sei (auf absehbare Zeit) nicht mehr zumutbar (act. II 21, S. 4). 3.1.2 Im Bericht vom 8. Juli 2010 führte Dr. med. C.________, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie Allergologie und klinische Immu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 6 nologie FMH, aus, die Beschwerdeführerin leide seit der Kindheit an einem chronischen rezidivierenden Ekzem (act. II 24, S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei bezüglich der Haut bei adäquater Therapie eventuell zu 50% zumutbar. Eine Optimierung der Einschränkungen wäre möglich; die Beschwerdefüh- rerin lehne jedoch diverse Therapien ab (act. II 24, S. 4). 3.1.3 Im Bericht vom 5. Dezember 2010 diagnostizierte Dr. med. D.________, Praktischer Arzt, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009 in Behandlung ist, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Exacerbation einer rezidivierend depressiven Störung und einen schweren Schub einer atopischen Dermatitis mit Urtika- ria (act. II 40, S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ak- tuell nicht zumutbar (act. II 40, S. 5). Er attestierte eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit seit dem 14. Dezember 2009 (act. II 5, 26.3). 3.1.4 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 29. Dezember 2010 eine affektive depressive Störung, aktuell schwere depressive Episo- de. Der Gesundheitszustand habe sich seit November 2010 verschlechtert. Durch den vom Sozialdienst geforderten Umzug habe sich die schwere depressive Episode (ohne somatisches Syndrom) nach einer vorüberge- henden Besserung wieder ausgebildet. Er attestierte eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit als ... vom 8. Januar 2010 bis auf weiteres (act. II 42, S. 1). Im Vergleich zum Bericht vom 24. Juni 2010 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) seien die Einschränkungen im Wesentlichen unverändert (act. II 42, S. 3). 3.1.5 Vom 6. Mai bis 9. Juni 2011 war die Beschwerdeführerin in der Kli- nik G.________ in ... hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2011 diagnostizierten die Ärzte eine länger dauernde depressive Reaktion (ICD-10: F43.2), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F33.1), eine atopische Dermatitis, einen Vitamin-D-Mangel und einen Verdacht auf eine Reizblase (act. II 50, S. 1). 3.1.6 Im Bericht vom 27. August 2011 führte Dr. med. B.________ aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe aktuell eine mittelschwe- re bis schwere Episode der affektiven depressiven Störung (act. II 51, S. 1). 3.1.7 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2012 diagnos- tizierten die Fachärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 7 kastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), eine narzisstische Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8), ein chronisches Schulterimpingement- Syndrom rechts (ICD-10: M75.9) und ein atopisches Ekzem (act. II 66.1, S. 21). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für körperlich leichte bis inter- mittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 70%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkung bei grundsätzlich vollzeitig durchführbarem Pensum resultiere aufgrund des verminderten Rende- ments und der gelegentlichen Ausfälle. Die bisherige ...-Tätigkeit sei geeig- net (act. II 66.1, S. 23). 3.1.8 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital H.________, Psychosomati- sche und Psychotherapeutische Medizin, diagnostizierte im Bericht vom
14. Dezember 2012 eine mittelschwere depressive Episode mit somati- schem Syndrom mit/bei rezidivierenden depressiven Störungen und fami- liärer Belastung mit psychischen Erkrankungen, eine Somatisierungs- störung, eine unspezifische Essstörung bei Status nach Bulimie als Ju- gendliche und eine atopische Dermatitis (Beschwerdebeilage [act. I] 3, S. 1). Zusätzlich liege noch eine weitere psychische Problematik vor, die er nicht erfassen könne, weshalb Dr. med. E.________ die Ärzte der Klinik I.________ um ihre Meinung bat (act. I 3, S. 2). 3.1.9 Vom 10. November bis 21. Dezember 2012 war die Beschwerdefüh- rerin in der Klinik I.________ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 18. Januar 2013 eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Die vielfältigen und nach- haltigen somatischen oder somatoformen Syndrom-/Störungsanfälle seien nicht konkludent einzuordnen (Beschwerdebeilage [act. IB] 11). 3.1.10 Im Bericht vom 5. März 2013 (in den Gerichtsakten) führte med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Spital H.________, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund nicht weiter berücksichtig- ter interaktioneller Schwierigkeiten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergäben, weshalb ein fachpsychiatrisches Zweitgutachten notwendig sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 8 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2012 (basie- rend auf einer allgemeininternistischen, psychiatrischen, rheumatologi- schen und dermatologischen Untersuchung) erfüllt die von der höchstrich- terlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutach- tens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthal- tenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kennt- nis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die Fachbeurteilungen in Überein- stimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 9 3.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer körperlichen, namentlich rheumatologischen und dermatologischen Beschwerden mit alternativen medizinischen Methoden ungenügend thera- piert wurde (vgl. act. II 66.1, S. 16, 19 ff.). Soweit sie dies aufgrund ihrer Ablehnung, sich schulmedizinisch bzw. mit chemischen Medikamenten behandeln zu lassen (vgl. act. II 45, S. 2 sowie auch act. II 24, S. 3 f. Ziff. 1.5 und 1.8; 50, S. 2 und act. IB 12), selbst zu verantworten hat, ist sie (er- neut) auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen. In somatisch-rheumatologischer Hinsicht führte der MEDAS-Teilgutachter schlüssig und nachvollziehbar aus, dass für jegliche körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, vorausgesetzt, das mit dem rech- ten dominanten Arm Arbeiten in Schulterneutralstellung und keine Arbeiten in Abduktion und Elevation über 90° ausgeführt werden müssen (act. II 66.1, S. 19). Auch der dermatologische Teilgutachter geht überzeugend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit aus (act. II 66.1, S. 21). Der Umstand, dass der Gutachter hierzu nicht umfassend dokumentiert war (act. II 66.1, S. 20 f.), spricht nicht gegen diese Einschätzung. Denn im Untersuchungs- zeitpunkt bestanden keine dermatologischen Beschwerden und nach der Aktenlage traten diese auch nur im Zusammenhang mit Stresserscheinun- gen auf (vgl. act. II 21, S. 13). Derartige Situationen, welche diese Be- schwerden verursachen, sind jedoch bereits aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Insoweit ist diese Einschränkung im Rahmen der psychiatri- schen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung berücksichtigt. Somit ist hinsichtlich einer dem medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter durch Hautreaktionen eingeschränkt ist. Abgesehen davon legte der dermatologische Gutachter schlüssig dar, dass in solchen Fällen eine adäquate Behandlung möglich wäre (act. II 66.1, S. 21). 3.3.2 Aus psychiatrischer Sicht legte die MEDAS-Gutachterin in Überein- stimmung mit der beruflichen Biografie und unter Berücksichtigung der Ein- schätzungen von Dr. med. B.________ sowie der Ärzte der Klinik G.________ nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 10 kombinierten, anankastischen und narzisstischen, Persönlichkeitsstörung leidet, woraus namentlich wegen der perfektionistischen, zwanghaften und rigiden Persönlichkeitsstruktur eine Leistungsminderung von 30% resultiert (act. II 66.1, S. 15). Was die Beschwerdeführerin bzw. die Ärzte des Spitals H.________, Psy- chosomatische und Psychotherapeutische Medizin, dagegen vortragen, überzeugt insoweit nicht, als die psychiatrische MEDAS-Gutachterin ein- leuchtend dargelegt hat, dass die Stimmungsschwankungen im Zusam- menhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren auftraten, die sie im Rahmen ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstörung als Kränkung empfun- den hat (vgl. act. II 66.1, S. 11). Damit legte die Gutachterin überzeugend dar, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige affektive Erkrankung im Sinne einer Depression handelt (act. II 66.1, S. 15 Ziff. 4.1.8; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Weitere Abklärungen sind nicht geboten, zumal der Aufenthalt in der Klinik I.________ (November/Dezember 2012) am Rande des Überprüfungszeit- raumes liegt (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) und das dort neu aufgetre- tene depressive Stimmungs- und Erschöpfungsbild im Zusammenhang mit dem vorliegenden Leistungsstreit stand (vgl. act. IB 12). Mit der Beschwer- degegnerin ist demnach davon auszugehen, es habe sich hierbei um ein nicht invalidisierendes, bloss vorübergehendes reaktives Geschehen ge- handelt. Die Symptomatik bildete sich denn gemäss Austrittsbericht auch relativ rasch zurück (act. IB 13 f.). 3.3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ge- stützt auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2012 bzw. das darin formulierte medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 66.1, S. 24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 11 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Be- sonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat er- werbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheits- fall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichti- gen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kin- dern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Per- son nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 In der rentenabweisenden Verfügung vom 14. November 2012 (act. II 76) stützt sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Ab- klärungsbericht Haushalt vom 3. Oktober 2012 (act. II 70). Darin wurde die Beschwerdeführerin zu 85% als Erwerbstätige und zu 15% als Hausfrau eingestuft (act. II 70, S. 7 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 12 Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 25. September 2012 an, sie würde ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie hätte schon früher gerne eine Stelle zu 100% innegehabt und eine Ausbildung absolviert. Heute würde sie wohl 100% beim ... arbeiten. Sie denke, dass sie ohne Diplom dort kaum 100% arbeiten könnte. Sie möchte möglichst viel arbeiten, so dass sie mehr als Fr. 4‘000.-- verdienen würde. Es sei stets ein Bedürfnis gewesen zu arbei- ten, sie sei sozial (act. II 70, S. 5 Ziff. 3.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Invalidität der Be- schwerdeführerin nach der gemischten Methode zu bemessen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn aus dem Umstand allein, dass die Beschwerde- führerin in ihrer ganzen beruflichen Karriere nicht über längere Zeit ein Jah- reseinkommen entsprechend einem vollen Pensum (vgl. dagegen die Ein- tragungen im IK-Auszug der Jahre 1997 und 2007 [act. II 22]) erzielt hat, lässt sich der von der Beschwerdegegnerin rein mathematisch errechnete Status von 85% Erwerbstätigkeit und 15% Haushalt nicht begründen. Nach der psychiatrischen Einschätzung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - nach zwar erfolgreichem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung und der beruflichen Fortbildung (act. II 13, S. 3 ff. und II 70, S. 4 Ziff. 3.1) - in den von ihr ausgeübten Tätigkeiten gesundheitsbedingt nicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit erlangte (act. II 66.1, S. 14). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin weder in einer partnerschaftli- chen Beziehung lebt noch Kinder zu betreuen hat. Im Rahmen der Haus- haltabklärung gab sie schliesslich klar und nachvollziehbar an, im Gesund- heitsfall würde sie in einem 100%-Pensum arbeiten, um damit ein über der Armutsgrenze von Fr. 4‘000.-- liegendes Einkommen zu erzielen (act. II 70, S. 5, Ziff. 3.5). 4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% einer Er- werbstätigkeit nachgehen würde. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode mittels eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.4 hiervor) zu bestimmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 13 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens an- hand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesund- heitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monat- lichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repeti- tiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 14 Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Juni 2010 zum Leistungsbezug an (act. II 1), nachdem eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 14. Dezember 2009 attestiert worden ist (act. II 6, 16.4). Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist demnach der 1. Dezem- ber 2010. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzu- nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 15 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt (Teilzeit) als ... Angestellte bzw. persönliche Angestellte in einem ..., als ... für den ... und als … Mitar- beiterin für die ... (act. II 23, 25, 29). Die Anstellung im ... wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen per 31. Juli 2010 gekündigt (act. II 23) und die Tätigkeit für den ... musste die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga- ben wegen den Kontaktallergien per 7. Januar 2010 aufgeben (act. II 70, S. 4 Ziff. 3.2). Die ... kündigte ihr per 31. Dezember 2009 infolge des ... bzw. aus invaliditätsfremden Gründen (act. II 31.4). Unter diesen Umstän- den sowie den Feststellungen in E. 4.2 hiervor kann nicht auf das zuletzt erzielte (zusammengerechnete) Einkommen abgestellt werden. Vielmehr ist auf die Tabelle TA1 „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Ge- schlecht – Privater Sektor“, Frauen, abzustellen. Die Beschwerdeführerin würde nach der Aktenlage - entsprechend dem beruflichen Werdegang (act. II 70, S. 5 Ziff. 3.5 und II 13, S. 3 ff.) - im Gesundheitsfall im Bereich der persönlichen und sozialen Dienstleistungen arbeiten. Da die Be- schwerdeführerin aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist für das Inva- lideneinkommen ebenfalls auf Tabellenwerte abzustellen. Vorliegend be- steht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer gewissen Verlangsamung sowie Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit, der Umstellungsfähigkeit und der Teamfähigkeit (vgl. act. II 66.1, S. 14), wes- halb die Beschwerdeführerin auch weiterhin im angestammten Bereich arbeiten kann (vgl. auch E. 3.3.3 hiervor) bzw. für das Invalideneinkommen auf denselben Wert abzustellen ist wie für das Valideneinkommen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier 30%) unter Berück- sichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom
15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein eigentlicher behin- derungsbedingter Abzug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom
5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Auch andere invaliditätsfremde Gründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 16 sind zu verneinen: Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und im hier massgebenden Zeitpunkt 51 Jahre alt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). 6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 14. November 2012 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist mit dem Sozialhilfebudget (Beschwerdebeilage [act. IA] 1) ausgewiesen. Des Weiteren kann das Ver- fahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Der Be- schwerdeführerin ist somit die unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gewähren. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 17
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 7.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/13/12, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.