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200 2013 1141

Bern VerwG · 2013-11-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. November 2013

Sachverhalt

A. Die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Juli 1991 bis 30. September 2008 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwer- bende im Haupterwerb (… der B.________) angeschlossen (Antwortbeila- gen der AKB [AB] 5 ff.); die Abmeldung per Ende September 2008 erfolgte aufgrund einer Sitzverlegung des Unternehmens in den Kanton … (AB 7). Mit Verfügung vom 18. November 2008 (AB 5) setzte die AKB die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) zu entrichten- den persönlichen Beiträge aufgrund des voraussichtlichen Erwerbsein- kommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steuerbehörde auf Fr. 3‘730.75 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Glei- chentags erging die entsprechende „Differenzrechnung“ (mit einer Gut- schrift zu Gunsten der Versicherten in Höhe von Fr. 746.30; AB 6). Gestützt auf eine Steuermeldung vom 25. Juli 2013 (AB 4) setzte die AKB mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) die von der Versicherten für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) geschulde- ten persönlichen Beiträge definitiv auf Fr. 4‘592.75 (inkl. Verwaltungskos- ten) fest; am gleichen Tag erging die entsprechende Schlussrechnung (ge- schuldeter Betrag von Fr. 862.--; AB 2). Gegen die Verfügung vom 10. Ok- tober 2013 erhob die Versicherte am 8. November 2013 Einsprache und machte eine Verjährung der Beitragsforderung geltend (AB 2). Mit Entscheid vom 21. November 2013 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab und hielt an ihrer Beitragsverfügung fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Dezember 2013 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2013 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin festgesetzten persönlichen Beiträge (aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit) für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 4'592.75.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 5 einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 25 Abs. 2 AHVV). Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 3 AHVV).

E. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Be- trieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuer- behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV).

E. 2.2 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs.

E. 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestim- mung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E. 2.1).

E. 3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin wegen Sitz- verlegung der B.________ in einen anderen Kanton (am 13. Oktober 2008; AB 7) die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September

2008) zu entrichtenden persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 18. No- vember 2008 (AB 5) aufgrund des voraussichtlichen Erwerbseinkommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steu- erbehörde provisorisch auf Fr. 3‘730.75 (inkl. Verwaltungskosten) festge- setzt hat. Gleichentags ist die entsprechende „Differenzrechnung“ (mit ei- ner Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 746.30; AB 6) ergangen. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin den Ausgleich zwischen den von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontobeiträgen und den voraussichtlich geschuldeten Beiträgen vorgenommen bzw. eine provi- sorische Abrechnung erstellt hatte (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die definitive Beitragsfestsetzung resp. Abrechnung erst nach Vorliegen der steuerbehördlichen Angaben erfolgen kann (vgl. E. 2.1 hiervor), liegt hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) - kei- ne definitive, sondern eine provisorische Beitragsfestsetzung bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 6 Abrechnung vor. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - aufgrund der provisorischen Abrechnung - einen Teil der akonto geleisteten Beiträge zurückerstattet hat (vgl. Beschwerde; AB 6). Gestützt auf die steuerbehördliche Meldung vom 25. Juli 2013 (AB 4) hat die AKB mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) geschuldeten persön- lichen Beiträge definitiv auf Fr. 4‘592.75 (inkl. Verwaltungskosten) festge- setzt. Am gleichen Tag ist die entsprechende Schlussrechnung (geschulde- ter Betrag von Fr. 862.--) ergangen (AB 2). Die Berechnung der definitiven Beiträge als solche ist von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wor- den, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensicht- liche Fehler. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Schlussabrechnung (vgl. Kontoauszug vom 21. November 2013; AB 1). Gerügt wird einzig, dass die Beitragsforderung für das Jahr 2008 verjährt sei (vgl. Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG (vgl. E. 2.3 hiervor) hat für die im Jahre 2008 geschul- deten Beiträge am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen und ist am 31. De- zember 2013 abgelaufen. Die Beitragsverfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) ist vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. November 2013 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 7

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 8 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1141 AHV SCI/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Juli 1991 bis 30. September 2008 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwer- bende im Haupterwerb (… der B.________) angeschlossen (Antwortbeila- gen der AKB [AB] 5 ff.); die Abmeldung per Ende September 2008 erfolgte aufgrund einer Sitzverlegung des Unternehmens in den Kanton … (AB 7). Mit Verfügung vom 18. November 2008 (AB 5) setzte die AKB die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) zu entrichten- den persönlichen Beiträge aufgrund des voraussichtlichen Erwerbsein- kommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steuerbehörde auf Fr. 3‘730.75 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Glei- chentags erging die entsprechende „Differenzrechnung“ (mit einer Gut- schrift zu Gunsten der Versicherten in Höhe von Fr. 746.30; AB 6). Gestützt auf eine Steuermeldung vom 25. Juli 2013 (AB 4) setzte die AKB mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) die von der Versicherten für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) geschulde- ten persönlichen Beiträge definitiv auf Fr. 4‘592.75 (inkl. Verwaltungskos- ten) fest; am gleichen Tag erging die entsprechende Schlussrechnung (ge- schuldeter Betrag von Fr. 862.--; AB 2). Gegen die Verfügung vom 10. Ok- tober 2013 erhob die Versicherte am 8. November 2013 Einsprache und machte eine Verjährung der Beitragsforderung geltend (AB 2). Mit Entscheid vom 21. November 2013 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab und hielt an ihrer Beitragsverfügung fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Dezember 2013 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2013 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin festgesetzten persönlichen Beiträge (aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit) für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 4'592.75.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Be- trieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuer- behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.2 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 5 einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 25 Abs. 2 AHVV). Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 3 AHVV). 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Entgegen dem Wortlaut der Bestim- mung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E. 2.1). 3. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin wegen Sitz- verlegung der B.________ in einen anderen Kanton (am 13. Oktober 2008; AB 7) die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September

2008) zu entrichtenden persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 18. No- vember 2008 (AB 5) aufgrund des voraussichtlichen Erwerbseinkommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steu- erbehörde provisorisch auf Fr. 3‘730.75 (inkl. Verwaltungskosten) festge- setzt hat. Gleichentags ist die entsprechende „Differenzrechnung“ (mit ei- ner Gutschrift zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 746.30; AB 6) ergangen. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin den Ausgleich zwischen den von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontobeiträgen und den voraussichtlich geschuldeten Beiträgen vorgenommen bzw. eine provi- sorische Abrechnung erstellt hatte (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die definitive Beitragsfestsetzung resp. Abrechnung erst nach Vorliegen der steuerbehördlichen Angaben erfolgen kann (vgl. E. 2.1 hiervor), liegt hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde) - kei- ne definitive, sondern eine provisorische Beitragsfestsetzung bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 6 Abrechnung vor. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin - aufgrund der provisorischen Abrechnung - einen Teil der akonto geleisteten Beiträge zurückerstattet hat (vgl. Beschwerde; AB 6). Gestützt auf die steuerbehördliche Meldung vom 25. Juli 2013 (AB 4) hat die AKB mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) die für das Jahr 2008 (Periode vom 1. Januar bis 30. September 2008) geschuldeten persön- lichen Beiträge definitiv auf Fr. 4‘592.75 (inkl. Verwaltungskosten) festge- setzt. Am gleichen Tag ist die entsprechende Schlussrechnung (geschulde- ter Betrag von Fr. 862.--) ergangen (AB 2). Die Berechnung der definitiven Beiträge als solche ist von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wor- den, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensicht- liche Fehler. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Schlussabrechnung (vgl. Kontoauszug vom 21. November 2013; AB 1). Gerügt wird einzig, dass die Beitragsforderung für das Jahr 2008 verjährt sei (vgl. Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG (vgl. E. 2.3 hiervor) hat für die im Jahre 2008 geschul- deten Beiträge am 1. Januar 2009 zu laufen begonnen und ist am 31. De- zember 2013 abgelaufen. Die Beitragsverfügung vom 10. Oktober 2013 (AB 3) ist vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

21. November 2013 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 7 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014, AHV/13/1141, Seite 8 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.