opencaselaw.ch

200 2013 1131

Bern VerwG · 2014-04-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Dezember 2013

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. August 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine psychische Erkrankung sowie Rückenbeschwerden an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 29. September 2011 verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 35). Daraufhin veranlasste die IVB unter anderem ein Gutachten von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juli 2012 (AB 44.1) und einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on sowie Rheumatologie FMH, vom 24. April 2013 (AB 50, S. 4 ff.). Nach Einholung eines Abklärungsberichtes vom 3. September 2013 (AB 52) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 53, 57) verfügte die IVB am

2. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 6% die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 59). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Poststempel: 19. Dezember 2013) und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2013 bzw. die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte sie im Wesentli- chen vor, dass sie seit vier Jahren in psychiatrischer und physischer Be- handlung stehe und durch die behandelnden Ärzte zu 100% arbeitsunfähig geschrieben werde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 3

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. Dezember 2013 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 4

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 5 verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkun- gen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krank- heitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen:

E. 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. Sep- tember 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Reak- tion seit 2007/2008 und muskuloskeletäre Beschwerden seit 2001, zuneh- mend seit 2010 (AB 16, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut- bar, da sie psychisch belastend sei (AB 16, S. 4). Am 17. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine Depressi- on, Angst und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Gesundheitszu- stand habe sich Mitte Januar 2011 verschlechtert (AB 26, S. 1). Zurzeit sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (AB 26, S. 2).

E. 3.1.2 Vom 5. Juli 2010 bis am 27. Januar 2011 sowie vom 9. Mai bis am

30. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste des Spitals E.________ (vgl. AB 15, 32, 44.1). Im Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierten die Ärzte der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig de- pressiv mit Somatisierungstendenzen, Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F25.1; AB 36). Sie attestierten eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit. Es sei lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem Arbeitspensum von 50% realisierbar (AB 32, S. 3).

E. 3.1.3 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Gutachten vom 18. Juli 2012 eine psychosoziale Belastungssituation bei chronischem Paarkonflikt, Arbeitslosigkeit, schlechter Bildung, eingeschränkten Sprachkenntnissen (ICD-10: Z56.0, Z73.3) mit Tendenz zur Somatisierung und einem Status nach wahnhafter Entwicklung mit Affektlabilität und verstärkten Angstge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 7 fühlen im Januar 2011 (AB 44.1, S. 15). Durch die Medikation bestehe eine Morgenmüdigkeit mit verzögertem Anlauf am Morgen. Aus diesem Blick wäre es günstiger, wenn die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nicht vor neun Uhr beginnen müsste. Gemäss Beurteilung der … bestehe bezogen auf die freie Wirtschaft eine leichte Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von maximal 20% (AB 44.1, S. 20). Einfach strukturierte, über- sichtliche Tätigkeiten seien zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit könne keine Einschränkung der Präsenzzeit begründet werden (AB 44.1, S. 21).

E. 3.1.4 Im Bericht vom 24. April 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bursitis subacromialis bei suba- cromialem Impingement und Ansatztendinose Supraspinatussehne links und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen, ISG-Dysfunktion (AB 50, S. 5). Die aktuelle Tätigkeit sei im Rah- men eines halben Tages ohne weiteres zumutbar. Aus körperlichen Grün- den wäre für die jetzige Tätigkeit eine Arbeitszeit von insgesamt sechs Stunden pro Tag zumutbar. In einer Verweistätigkeit könnte aus somati- scher Sicht keine höhere Arbeitsfähigkeit als sechs Stunden pro Tag erzielt werden (AB 50, S. 7).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 8 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die IVB in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom

18. Juli 2012 (AB 44.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nach- vollziehbar begründet. Dr. med. B.________ legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Paar- konflikt, Arbeitslosigkeit und damit verbundene finanzielle Probleme, wel- che vom Ehepaar jedoch abgestritten werden) vorliegen. Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung mit Auswirkung auf eine den Fähigkei- ten und sprachlichen Kenntnissen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit konnten durch die Gutachterin nicht eruiert werden (AB 44.1, S. 19). Dr. med. B.________ attestierte der Beschwerdeführerin daher nachvollziehbar und überzeugend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten, einfach strukturierten, übersichtlichen Tätigkeit (AB 44.1, S. 21). So begründen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren alleine keine Invalidität bzw. sind vom medizinisch objektivierbaren Leiden zu trennen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hin- zuweisen, dass sich gemäss der Gutachterin eine berufliche Tätigkeit güns- tig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken würde (AB 44.1, S. 19). Die Einschätzung der Ärzte der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste vermag daran nichts zu ändern. Dr. med. B.________ führte schlüssig aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 9 dass für die (von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste zunächst gestell- te; AB 15, S. 2) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung der stark anhaltende Schmerz fehlt, welcher auf keine Behandlung anspricht (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifika- tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 233). Sodann konnte die Psychiaterin keine psychopathologischen Befunde erheben. Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Untersuchung in keiner Weise depressiv, die Psychomotorik war lebhaft und passte zum Gesprächsinhalt, der Gedankengang war ge- ordnet, flüssig und die Stimme gut moduliert, es zeigten sich weder Ich- Störungen noch inhaltliche Denkstörungen oder andere psychotische Sym- ptome (AB 44.1, S. 17). Schliesslich sind auch die Kriterien für die Diagno- se einer schizoaffektiven Störung nicht hinreichend erfüllt (AB 44.1, S. 18; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 153 f.). Soweit Dr. med. D.________ psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt (vgl. AB 26) ist festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie der Facharzttitel zur Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitsschadens bzw. der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit fehlt (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2 ff., und vom

22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Daher kann auf seine entsprechen- de Einschätzung nicht abgestellt werden.

E. 3.4 In somatischer Hinsicht kann auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 abgestellt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Er führt darin in überzeugender und nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer Entzündung am Schultergelenk sowie einem Lumbovertebralsyndrom ihre angestammte wie auch eine angepass- te Tätigkeit sechs Stunden pro Tag zumutbar ist (AB 50, S. 7; vgl. auch AB 20).

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (Heben von Gewichten bis Tischhöhe maximal 10 kg, über Schulterhöhe maximal 5 kg [links nicht zumutbar], kein längeres Ste- hen [über 30 Minuten] ohne Pause) im Rahmen von sechs Stunden pro Tag zumutbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 10

E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 11 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

E. 4.4 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit Mai 2010 (vgl. AB 9.2, 16) sowie der Anmeldung vom

13. August 2010 (AB 1) der 1. Mai 2011 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeite- rin für die F.________. Diese Stelle wurde durch die Arbeitgeberin per

30. Juni 2010 gekündigt, da die Produktionsabteilung … aufgelöst wurde (AB 17). Da die Anstellung somit aus betrieblichen bzw. invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden ist, ist für das Valideneinkommen auf die LSE abzustellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist auf das unter- durchschnittliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei der F.________ (vgl. AB 17, S. 2; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326) nicht näher einzugehen. Massgebend ist die LSE 2010, TA1, Ni- veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Frauen, Total, indexiert auf das Jahr 2011. Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf diesen Wert abzustellen, da damit zumutbare Verweistätigkeiten abgebildet werden (vgl. E. 3.5 hiervor). Sind Validen- und Invalidenlohn ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 12 Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom

15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leis- tungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein behinderungsbedingter Ab- zug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Weiter ist festzustellen, dass auch keine invaliditäts- fremden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn vorliegen (Schweizer Bürgerrecht seit 2002 [AB 3], gut integriert, im hier massgeblichen Zeit- punkt 45 Jahre alt). Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit von 30 Stunden die Woche zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor). Bei einer betriebsüblichen wöchentli- chen Arbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) resultiert eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 28% (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1131 IV STC/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. August 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine psychische Erkrankung sowie Rückenbeschwerden an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 29. September 2011 verneinte die IVB den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 35). Daraufhin veranlasste die IVB unter anderem ein Gutachten von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Juli 2012 (AB 44.1) und einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on sowie Rheumatologie FMH, vom 24. April 2013 (AB 50, S. 4 ff.). Nach Einholung eines Abklärungsberichtes vom 3. September 2013 (AB 52) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 53, 57) verfügte die IVB am

2. Dezember 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 6% die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 59). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Poststempel: 19. Dezember 2013) und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2013 bzw. die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung brachte sie im Wesentli- chen vor, dass sie seit vier Jahren in psychiatrischer und physischer Be- handlung stehe und durch die behandelnden Ärzte zu 100% arbeitsunfähig geschrieben werde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 2. Dezember 2013 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äus- seren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 5 verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkun- gen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krank- heitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 22. Sep- tember 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Reak- tion seit 2007/2008 und muskuloskeletäre Beschwerden seit 2001, zuneh- mend seit 2010 (AB 16, S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut- bar, da sie psychisch belastend sei (AB 16, S. 4). Am 17. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med. D.________ eine Depressi- on, Angst und eine somatoforme Schmerzstörung. Der Gesundheitszu- stand habe sich Mitte Januar 2011 verschlechtert (AB 26, S. 1). Zurzeit sei eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (AB 26, S. 2). 3.1.2 Vom 5. Juli 2010 bis am 27. Januar 2011 sowie vom 9. Mai bis am

30. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste des Spitals E.________ (vgl. AB 15, 32, 44.1). Im Bericht vom 30. Januar 2012 diagnostizierten die Ärzte der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig de- pressiv mit Somatisierungstendenzen, Differentialdiagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F25.1; AB 36). Sie attestierten eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit. Es sei lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem Arbeitspensum von 50% realisierbar (AB 32, S. 3). 3.1.3 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Gutachten vom 18. Juli 2012 eine psychosoziale Belastungssituation bei chronischem Paarkonflikt, Arbeitslosigkeit, schlechter Bildung, eingeschränkten Sprachkenntnissen (ICD-10: Z56.0, Z73.3) mit Tendenz zur Somatisierung und einem Status nach wahnhafter Entwicklung mit Affektlabilität und verstärkten Angstge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 7 fühlen im Januar 2011 (AB 44.1, S. 15). Durch die Medikation bestehe eine Morgenmüdigkeit mit verzögertem Anlauf am Morgen. Aus diesem Blick wäre es günstiger, wenn die Beschwerdeführerin die berufliche Tätigkeit nicht vor neun Uhr beginnen müsste. Gemäss Beurteilung der … bestehe bezogen auf die freie Wirtschaft eine leichte Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von maximal 20% (AB 44.1, S. 20). Einfach strukturierte, über- sichtliche Tätigkeiten seien zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit könne keine Einschränkung der Präsenzzeit begründet werden (AB 44.1, S. 21). 3.1.4 Im Bericht vom 24. April 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Bursitis subacromialis bei suba- cromialem Impingement und Ansatztendinose Supraspinatussehne links und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Verände- rungen, ISG-Dysfunktion (AB 50, S. 5). Die aktuelle Tätigkeit sei im Rah- men eines halben Tages ohne weiteres zumutbar. Aus körperlichen Grün- den wäre für die jetzige Tätigkeit eine Arbeitszeit von insgesamt sechs Stunden pro Tag zumutbar. In einer Verweistätigkeit könnte aus somati- scher Sicht keine höhere Arbeitsfähigkeit als sechs Stunden pro Tag erzielt werden (AB 50, S. 7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 8 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Aus psychiatrischer Sicht stützt sich die IVB in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom

18. Juli 2012 (AB 44.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getrof- fen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nach- vollziehbar begründet. Dr. med. B.________ legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Paar- konflikt, Arbeitslosigkeit und damit verbundene finanzielle Probleme, wel- che vom Ehepaar jedoch abgestritten werden) vorliegen. Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung mit Auswirkung auf eine den Fähigkei- ten und sprachlichen Kenntnissen der Beschwerdeführerin entsprechende Tätigkeit konnten durch die Gutachterin nicht eruiert werden (AB 44.1, S. 19). Dr. med. B.________ attestierte der Beschwerdeführerin daher nachvollziehbar und überzeugend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten, einfach strukturierten, übersichtlichen Tätigkeit (AB 44.1, S. 21). So begründen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren alleine keine Invalidität bzw. sind vom medizinisch objektivierbaren Leiden zu trennen (vgl. E. 2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hin- zuweisen, dass sich gemäss der Gutachterin eine berufliche Tätigkeit güns- tig auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken würde (AB 44.1, S. 19). Die Einschätzung der Ärzte der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste vermag daran nichts zu ändern. Dr. med. B.________ führte schlüssig aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 9 dass für die (von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste zunächst gestell- te; AB 15, S. 2) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung der stark anhaltende Schmerz fehlt, welcher auf keine Behandlung anspricht (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifika- tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Aufl. 2011, S. 233). Sodann konnte die Psychiaterin keine psychopathologischen Befunde erheben. Die Beschwerdeführerin wirkte anlässlich der Untersuchung in keiner Weise depressiv, die Psychomotorik war lebhaft und passte zum Gesprächsinhalt, der Gedankengang war ge- ordnet, flüssig und die Stimme gut moduliert, es zeigten sich weder Ich- Störungen noch inhaltliche Denkstörungen oder andere psychotische Sym- ptome (AB 44.1, S. 17). Schliesslich sind auch die Kriterien für die Diagno- se einer schizoaffektiven Störung nicht hinreichend erfüllt (AB 44.1, S. 18; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 153 f.). Soweit Dr. med. D.________ psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt (vgl. AB 26) ist festzuhalten, dass der Hausarzt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie der Facharzttitel zur Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitsschadens bzw. der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit fehlt (vgl. Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2 ff., und vom

22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3). Daher kann auf seine entsprechen- de Einschätzung nicht abgestellt werden. 3.4 In somatischer Hinsicht kann auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 24. April 2013 abgestellt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Er führt darin in überzeugender und nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer Entzündung am Schultergelenk sowie einem Lumbovertebralsyndrom ihre angestammte wie auch eine angepass- te Tätigkeit sechs Stunden pro Tag zumutbar ist (AB 50, S. 7; vgl. auch AB 20). 3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit (Heben von Gewichten bis Tischhöhe maximal 10 kg, über Schulterhöhe maximal 5 kg [links nicht zumutbar], kein längeres Ste- hen [über 30 Minuten] ohne Pause) im Rahmen von sechs Stunden pro Tag zumutbar ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 10 4. 4.1 Der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Status der Be- schwerdeführerin als 100% Erwerbstätige (vgl. AB 52) ist unbestritten und vom Gericht nicht zu beanstanden. Der Invaliditätsgrad ist folglich anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 11 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.4 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit Mai 2010 (vgl. AB 9.2, 16) sowie der Anmeldung vom

13. August 2010 (AB 1) der 1. Mai 2011 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.5 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeite- rin für die F.________. Diese Stelle wurde durch die Arbeitgeberin per

30. Juni 2010 gekündigt, da die Produktionsabteilung … aufgelöst wurde (AB 17). Da die Anstellung somit aus betrieblichen bzw. invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden ist, ist für das Valideneinkommen auf die LSE abzustellen (vgl. E. 4.2 hiervor). Unter diesen Umständen ist auf das unter- durchschnittliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei der F.________ (vgl. AB 17, S. 2; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326) nicht näher einzugehen. Massgebend ist die LSE 2010, TA1, Ni- veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Frauen, Total, indexiert auf das Jahr 2011. Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf diesen Wert abzustellen, da damit zumutbare Verweistätigkeiten abgebildet werden (vgl. E. 3.5 hiervor). Sind Validen- und Invalidenlohn ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 12 Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom

15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leis- tungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein behinderungsbedingter Ab- zug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Weiter ist festzustellen, dass auch keine invaliditäts- fremden Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn vorliegen (Schweizer Bürgerrecht seit 2002 [AB 3], gut integriert, im hier massgeblichen Zeit- punkt 45 Jahre alt). Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit von 30 Stunden die Woche zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor). Bei einer betriebsüblichen wöchentli- chen Arbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) resultiert eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 28% (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehr- schluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1131, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.