Verfügung vom 5. November 2013
Sachverhalt
A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Verweis auf ein am … September 2011 bei einer Heckauffahrkollision erlittenes HWS-Schleudertrauma (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 10.1/181, 10.1/8 – 10). Die IVB klärte den Leistungsanspruch in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht ab (act. II 13 f., 16, 18, 22, 26, 31); dabei gingen ihr unter anderem im Mai 2012 die Unfallversicherungsakten zu (act. II 10.1). Am 11. September 2012 teilte die IVB der Versicherten mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen zur Zeit keine Eingliede- rungsmassnahmen möglich seien (act. II 34). Ein im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung erstelltes Gutachten der MEDAS vom 3. August 2012 (Akten der IVB [act. IIa] 43.5 und 43.6; vgl. zudem act. IIa 43.3) ging bei der IVB im November 2012 ein (vgl. act. IIa 43.1). Die Unfallversicherung verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 2013 den Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom … September 2011 und stellte die Leistungen per 31. Ja- nuar 2013 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013 fest- hielt (act. IIa 82/18 – 25, 82/152 – 155). Die dagegen erhobene Beschwer- de wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 17. Oktober 2013 ab (VGE UV/2013/435; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 31). Dieses Urteil blieb unangefochten. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragte die Versicherte am 8. November 2012 die Gewährung beruflicher Massnahmen, um die Ausbildung „…“ absolvieren zu können (act. IIa 41). Mit Vorbescheid vom
28. November 2012 stellte die IVB der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (act. IIa 46), wogegen die anwaltlich vertretene Versicherte am 13. Dezember 2012 Einwände erheben liess (act. IIa 49). Da im Rahmen der MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 3 Begutachtung 2012 keine psychiatrische Abklärung stattgefunden hatte, empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVB die Durchführung einer erneuten interdisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Or- thopädie, Neurologie und Psychiatrie (act. IIa 52/2). Die entsprechende Expertise der MEDAS wurde am 17. Juli 2013 erstattet (act. IIa 76.1 – 76.4). Darin wurde der Versicherten – nach stufenweiser Steigerung der Anforderungen – im bisherigen Beruf als … wie auch in einem anderen Tätigkeitsfeld eine 100 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 5. November 2013 den Anspruch auf Leistungen der Invaliden- versicherung zufolge fehlender Invalidität (act. IIa 81 f., 85). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2013 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ein Obergutachten zur Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer vom angerufenen Gericht zu bezeichnenden Gutachterstelle gerichtlich anzuordnen. Gestützt auf dieses Obergutachten sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Be- schwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen; eventualiter sei der Be- schwerdeführerin eine den Verhältnissen entsprechende, mindestens eine Viertelsrente ausmachende Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) seit wann rechtens zuzusprechen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. November 2013 (act. IIa 85). Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leis- tungen der Invalidenversicherung zu Recht zufolge fehlender Invalidität abgewiesen worden ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 5
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits- vermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 6 dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer- den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseiti- gen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Zudem ist das Gutachten in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situa- tion einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen. Das Gut- achten ist demnach voll beweiskräftig und es kann darauf abgestellt wer- den. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Ins- besondere beschränkte sich der psychiatrische Gutachter med. prakt. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht nur darauf, frühere Befunde zu kommentieren, sondern erhob – wie die Beschwerde- gegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat – anlässlich der Begutachtung umfassend die aktuellen psychiatrischen Befunde (act. IIa 76.1/21), erfragte insbesondere die psychiatrische Anamnese (act. IIa 76.1/18) und nahm eine Aktendiskussion vor (act. IIa 76.1/24 – 26). Zum Einwand, wonach die Untersuchung der MEDAS-Gutachter 2013 nur etwas länger als eine Stunde gedauert habe (Beschwerde S. 12), ist in psychiatri- scher Hinsicht festzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 10 eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann bei der Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Weiter liegen keine medizinischen Unterlagen vor bzw. es werden keine solchen von der Beschwerdeführerin vorgelegt, welche den Aussagewert des MEDAS-Gutachtens 2013 in Frage stellen. Vielmehr wurde das Zittern auch im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 19. Juli 2012 (act. IIa 82/87 – 92) neurologisch als funktionell beurteilt, im Sinne von psychomo- torischen Erregungszuständen. Eine schrittweise Belastungssteigerung wurde sodann auch im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 6. Februar 2013 (act. IIa 82/161 – 163) empfohlen; diesbezüglich wur- de festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung vom 18. Januar 2013 habe ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil gezeigt. Es seien lediglich eine herabgesetzte Verarbeitungsgeschwindigkeit und eine Interferenzanfälligkeit objektiviert worden. Klinisch habe sich eine re- duzierte Belastbarkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich koopera- tiv und motiviert an allen durchgeführten Testverfahren beteiligt. Die objek- tivierten Defizite könnten sich im Alltag und im Beruf unter Zeitdruck und in/bei anspruchsvollen Tätigkeiten leistungsmindernd auswirken. Eine Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit sollte somit schrittweise geplant und die Belastung graduell wieder aufgebaut werden. Dies auch, um einer phy- sischen und psychischen Dekompensation vorzubeugen. Dass vorliegend
– entgegen den Ausführungen von lic. phil. F.________, Psychologin FSP/Psychotherapeutin, und Dr. med. G.________, Facharzt für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, im Bericht vom 9. November 2012 (act. IIa 49/9 – 13) und des behandelnden Arztes des Spitals D.________ im Bericht vom 25. Februar 2013 (act. IIa 82/95 – 97) – keine posttraumati- sche Belastungsstörung gegeben ist, wurde bereits in dem das unfallversi- cherungsrechtliche Verfahren betreffende Urteil VGE UV/2013/435, E. 3.4 (act. I 31), festgehalten. Auch die MEDAS-Gutachter 2013 verneinen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 11 Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. act. IIa 76.1/25 f.). Schliesslich ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstat- sache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Folglich vermag die von der gutachterlichen Ein- schätzung abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der behandelnden Ärzte (vgl. u.a. act. II 14 [Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Berichte vom 7. April und 30. Mai 2012]; act. II 31/5 [Spital D.________, Bericht vom 7. August 2012]; act. IIa 82/139 [Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom
12. November 2012]) die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens 2013 nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2013 (act. IIa 76.1 – 76.4). Dieses wurde zu Recht in Auftrag gegeben, weil das frühere MEDAS-Gutachten vom 3. August 2012 (act. IIa 43.5 und 43.6) keine psychiatrische Beurteilung umfasst hat (vgl. act. IIa 52/2). Das MEDAS- Gutachten 2013 basiert auf persönlichen Befragungen und klinischen Un- tersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie (act. IIa 76.1 – 76.4). Die Experten führten interdisziplinär (aus allen Fachgebieten) die folgenden Diagnosen auf (act. IIa 76.1/32): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als …) Keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 8 Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Status nach Eisenmangel 04/2010 Status nach Vitamin B12-Mangel 04/2010 Migränoider Kopfschmerz Status nach Nackenmuskulatur-Verletzung Chondropathia patellae beidseits Spreizfuss beidseits Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion F43.2 Somatoforme autonome Funktionsstörung sonstiger Organsysteme (funktioneller Tremor ohne organisches Korrelat) F45.38 Die Gutachter hielten fest (act. IIa 76.1/33), neurologischerseits habe keine organische Ursache für das Schlottern bzw. Zittern gefunden werden kön- nen. Es werde von einem funktionellen Tremor ausgegangen. Die Kopf- schmerzen würden als ein migränoider Kopfschmerz ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beschrieben. Bezüglich der Schmerzsymptome werde von einer dysfunktionellen Wahrnehmung auch unter dem Aspekt, dass kein erkennbares Schmerzausdrucksverhalten vorhanden sei, welches zur an- gegebenen Schmerzstärke passen würde, ausgegangen. Es würden keine Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit gesehen. Auch orthopädischer- seits könnten die Schmerzen und das auftretende Zittern bzw. Schlottern nicht durch das Bestehen eines muskuloskelettalen Gewebeschadens er- klärt werden. Es sei kein negatives Fähigkeitsprofil zu definieren. Auch in der neuro-physiologischen Untersuchung habe sich ein weitgehend un- auffälliges kognitives Leistungsprofil gezeigt. Zusammenfassend liessen sich die beklagten Beschwerden organisch morphologisch und neuro- physiologisch nicht objektivieren. Psychiatrischerseits liessen sich die be- klagten Beschwerden im Sinne eines komplexen neurotischen Störungsbil- des erklären. Entsprechend den ICD-10-Kriterien bestehe ein somato- former Störungskomplex, welcher nur über Einzelkategorien in diesem Sys- tem erfassbar sei. Somit bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit längerer depressiver Reaktion. Gravierende körperliche und psychiatrische Komorbiditäten seien nicht vorhanden. Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit hielten die Experten fest (act. IIa 76.1/33 und 35), weder von internistischer, neurologischer, orthopädischer noch von psychiatrischer Seite bestünden medizinisch begründete Beden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 9 ken weder gegen die bisherige Tätigkeit als … noch gegen ein anderes Tätigkeitsfeld. Es ergäben sich keine Indizien für eine eingeschränkte Zu- mutbarkeit vom medizinisch-theoretischen Standpunkt aus. Langfristig sei die bisherige (wie auch jede andere) Tätigkeit vollzeitig, das heisse für 8.5 Stunden 5 Tage die Woche mit 100 % Leistung zumutbar, dies jedoch bei der folgenden stufenweisen Anforderungssteigerung (act. IIa 76.1/32): Während den ersten drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme 50 % Leis- tungsfähigkeit bei einem Zeitpensum von 6 Stunden täglich; vom 4. bis 6. Monat 70 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden, ab dem 7. Monat 100 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden jeweils 5 Tage die Woche.
E. 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten 2013 erfüllt die an den Be- weiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E.
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt und es kann – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde und Beilagenverzeichnis S. 3 [act. I]) – in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet werden. Mit Blick auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2013 ist damit davon auszugehen, dass – nach stufenweiser Erhöhung der An- forderungen – eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … (wie auch in jeder anderen Tätigkeit; act. IIa 76.1/32, 33 und 35) besteht. In zeitlicher Hinsicht hat dies gemäss den Gutachtern ab dem 1. November 2011 Gültigkeit (act. IIa 76.1/34).
E. 3.4 Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, heisst dies gleichzeitig auch, dass keine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass nicht nur der Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor), sondern wegen fehlen- der Invalidität auch der von der Beschwerdeführerin in erster Linie anbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 12 gehrte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) zu verneinen ist.
E. 3.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht geprüft werden muss, ob der Ausnahmefall eines invalidisierenden Charakters der psychischen Störungen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4; Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion F43.2; somatoforme autonome Funktionsstörung sons- tiger Organsysteme [funktioneller Tremor ohne organisches Korrelat] F45.38) gegeben ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), da diese psychiatri- schen Diagnosen gemäss dem nachvollziehbaren und überzeugenden MEDAS-Gutachten 2013 bereits aus medizinischer Sicht keine Arbeitsun- fähigkeit zur Folge haben (vgl. act. IIa 76.1/32). Aufgrund des Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens muss auch nicht geprüft werden, welches der Status der Beschwerdeführerin ist, welche vor dem Unfall vom … September 2011 nur teilzeitlich gearbeitet hat (act. II 22; vgl. auch den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Septem- ber 2013 [act. IIa 79]).
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. No- vember 2013 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 28. Januar 2014) ist die Beschwerdeführerin – unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 13 Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 31. Janu- ar 2014 mit einem Honorar von Fr. 3‘750.-- (15 Stunden à Fr. 250.--), zu- züglich Auslagen von Fr. 300.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 324.-- (8 % von Fr. 4‘050.--), total Fr. 4‘374.--, ist übersetzt; der geltend gemachte Auf- wand ist verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen nicht angemessen. Zu- dem verfügte Rechtsanwalt B.________ aus dem unfallversicherungsrecht- lichen Verfahren über erhebliche Vorkenntnisse, welche bereits über die unentgeltliche Rechtspflege entschädigt wurden (vgl. VGE UV/2013/435 [act. I 31]). Angemessen ist vorliegend maximal ein Aufwand von 8 Stun- den. Weiter sind die Auslagen nicht näher spezifiziert und mit Fr. 300.-- sehr hoch ausgefallen; diesbezüglich sind lediglich pauschal Fr. 100.-- zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 14 berücksichtigen. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2‘268.-- festzusetzen (Honorar: 8 h x Fr. 250.-- = Fr. 2‘000.--, Auslagen: Fr. 100.--, Mehrwertsteuer 8 % von Fr. 2‘100.--: Fr. 168.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 100.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 136.-- (8 % von Fr. 1‘700.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘836.-- auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘268.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘836.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1093 IV SCJ/BOC/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 30. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Verweis auf ein am … September 2011 bei einer Heckauffahrkollision erlittenes HWS-Schleudertrauma (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 10.1/181, 10.1/8 – 10). Die IVB klärte den Leistungsanspruch in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht ab (act. II 13 f., 16, 18, 22, 26, 31); dabei gingen ihr unter anderem im Mai 2012 die Unfallversicherungsakten zu (act. II 10.1). Am 11. September 2012 teilte die IVB der Versicherten mit, dass gemäss den vorgenommenen Abklärungen zur Zeit keine Eingliede- rungsmassnahmen möglich seien (act. II 34). Ein im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung erstelltes Gutachten der MEDAS vom 3. August 2012 (Akten der IVB [act. IIa] 43.5 und 43.6; vgl. zudem act. IIa 43.3) ging bei der IVB im November 2012 ein (vgl. act. IIa 43.1). Die Unfallversicherung verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 2013 den Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom … September 2011 und stellte die Leistungen per 31. Ja- nuar 2013 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. April 2013 fest- hielt (act. IIa 82/18 – 25, 82/152 – 155). Die dagegen erhobene Beschwer- de wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 17. Oktober 2013 ab (VGE UV/2013/435; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 31). Dieses Urteil blieb unangefochten. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragte die Versicherte am 8. November 2012 die Gewährung beruflicher Massnahmen, um die Ausbildung „…“ absolvieren zu können (act. IIa 41). Mit Vorbescheid vom
28. November 2012 stellte die IVB der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (act. IIa 46), wogegen die anwaltlich vertretene Versicherte am 13. Dezember 2012 Einwände erheben liess (act. IIa 49). Da im Rahmen der MEDAS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 3 Begutachtung 2012 keine psychiatrische Abklärung stattgefunden hatte, empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVB die Durchführung einer erneuten interdisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Or- thopädie, Neurologie und Psychiatrie (act. IIa 52/2). Die entsprechende Expertise der MEDAS wurde am 17. Juli 2013 erstattet (act. IIa 76.1 – 76.4). Darin wurde der Versicherten – nach stufenweiser Steigerung der Anforderungen – im bisherigen Beruf als … wie auch in einem anderen Tätigkeitsfeld eine 100 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IVB mit Verfü- gung vom 5. November 2013 den Anspruch auf Leistungen der Invaliden- versicherung zufolge fehlender Invalidität (act. IIa 81 f., 85). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2013 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ein Obergutachten zur Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer vom angerufenen Gericht zu bezeichnenden Gutachterstelle gerichtlich anzuordnen. Gestützt auf dieses Obergutachten sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Be- schwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen; eventualiter sei der Be- schwerdeführerin eine den Verhältnissen entsprechende, mindestens eine Viertelsrente ausmachende Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) seit wann rechtens zuzusprechen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Januar 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. November 2013 (act. IIa 85). Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leis- tungen der Invalidenversicherung zu Recht zufolge fehlender Invalidität abgewiesen worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeits- vermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 6 dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer- den kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2013 (act. IIa 76.1 – 76.4). Dieses wurde zu Recht in Auftrag gegeben, weil das frühere MEDAS-Gutachten vom 3. August 2012 (act. IIa 43.5 und 43.6) keine psychiatrische Beurteilung umfasst hat (vgl. act. IIa 52/2). Das MEDAS- Gutachten 2013 basiert auf persönlichen Befragungen und klinischen Un- tersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie (act. IIa 76.1 – 76.4). Die Experten führten interdisziplinär (aus allen Fachgebieten) die folgenden Diagnosen auf (act. IIa 76.1/32): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als …) Keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 8 Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Status nach Eisenmangel 04/2010 Status nach Vitamin B12-Mangel 04/2010 Migränoider Kopfschmerz Status nach Nackenmuskulatur-Verletzung Chondropathia patellae beidseits Spreizfuss beidseits Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion F43.2 Somatoforme autonome Funktionsstörung sonstiger Organsysteme (funktioneller Tremor ohne organisches Korrelat) F45.38 Die Gutachter hielten fest (act. IIa 76.1/33), neurologischerseits habe keine organische Ursache für das Schlottern bzw. Zittern gefunden werden kön- nen. Es werde von einem funktionellen Tremor ausgegangen. Die Kopf- schmerzen würden als ein migränoider Kopfschmerz ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beschrieben. Bezüglich der Schmerzsymptome werde von einer dysfunktionellen Wahrnehmung auch unter dem Aspekt, dass kein erkennbares Schmerzausdrucksverhalten vorhanden sei, welches zur an- gegebenen Schmerzstärke passen würde, ausgegangen. Es würden keine Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit gesehen. Auch orthopädischer- seits könnten die Schmerzen und das auftretende Zittern bzw. Schlottern nicht durch das Bestehen eines muskuloskelettalen Gewebeschadens er- klärt werden. Es sei kein negatives Fähigkeitsprofil zu definieren. Auch in der neuro-physiologischen Untersuchung habe sich ein weitgehend un- auffälliges kognitives Leistungsprofil gezeigt. Zusammenfassend liessen sich die beklagten Beschwerden organisch morphologisch und neuro- physiologisch nicht objektivieren. Psychiatrischerseits liessen sich die be- klagten Beschwerden im Sinne eines komplexen neurotischen Störungsbil- des erklären. Entsprechend den ICD-10-Kriterien bestehe ein somato- former Störungskomplex, welcher nur über Einzelkategorien in diesem Sys- tem erfassbar sei. Somit bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit längerer depressiver Reaktion. Gravierende körperliche und psychiatrische Komorbiditäten seien nicht vorhanden. Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit hielten die Experten fest (act. IIa 76.1/33 und 35), weder von internistischer, neurologischer, orthopädischer noch von psychiatrischer Seite bestünden medizinisch begründete Beden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 9 ken weder gegen die bisherige Tätigkeit als … noch gegen ein anderes Tätigkeitsfeld. Es ergäben sich keine Indizien für eine eingeschränkte Zu- mutbarkeit vom medizinisch-theoretischen Standpunkt aus. Langfristig sei die bisherige (wie auch jede andere) Tätigkeit vollzeitig, das heisse für 8.5 Stunden 5 Tage die Woche mit 100 % Leistung zumutbar, dies jedoch bei der folgenden stufenweisen Anforderungssteigerung (act. IIa 76.1/32): Während den ersten drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme 50 % Leis- tungsfähigkeit bei einem Zeitpensum von 6 Stunden täglich; vom 4. bis 6. Monat 70 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden, ab dem 7. Monat 100 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8.5 Stunden jeweils 5 Tage die Woche. 3.2 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten 2013 erfüllt die an den Be- weiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseiti- gen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Zudem ist das Gutachten in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situa- tion einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen. Das Gut- achten ist demnach voll beweiskräftig und es kann darauf abgestellt wer- den. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert daran nichts. Ins- besondere beschränkte sich der psychiatrische Gutachter med. prakt. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht nur darauf, frühere Befunde zu kommentieren, sondern erhob – wie die Beschwerde- gegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat – anlässlich der Begutachtung umfassend die aktuellen psychiatrischen Befunde (act. IIa 76.1/21), erfragte insbesondere die psychiatrische Anamnese (act. IIa 76.1/18) und nahm eine Aktendiskussion vor (act. IIa 76.1/24 – 26). Zum Einwand, wonach die Untersuchung der MEDAS-Gutachter 2013 nur etwas länger als eine Stunde gedauert habe (Beschwerde S. 12), ist in psychiatri- scher Hinsicht festzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 10 eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann bei der Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Weiter liegen keine medizinischen Unterlagen vor bzw. es werden keine solchen von der Beschwerdeführerin vorgelegt, welche den Aussagewert des MEDAS-Gutachtens 2013 in Frage stellen. Vielmehr wurde das Zittern auch im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 19. Juli 2012 (act. IIa 82/87 – 92) neurologisch als funktionell beurteilt, im Sinne von psychomo- torischen Erregungszuständen. Eine schrittweise Belastungssteigerung wurde sodann auch im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom 6. Februar 2013 (act. IIa 82/161 – 163) empfohlen; diesbezüglich wur- de festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung vom 18. Januar 2013 habe ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil gezeigt. Es seien lediglich eine herabgesetzte Verarbeitungsgeschwindigkeit und eine Interferenzanfälligkeit objektiviert worden. Klinisch habe sich eine re- duzierte Belastbarkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich koopera- tiv und motiviert an allen durchgeführten Testverfahren beteiligt. Die objek- tivierten Defizite könnten sich im Alltag und im Beruf unter Zeitdruck und in/bei anspruchsvollen Tätigkeiten leistungsmindernd auswirken. Eine Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit sollte somit schrittweise geplant und die Belastung graduell wieder aufgebaut werden. Dies auch, um einer phy- sischen und psychischen Dekompensation vorzubeugen. Dass vorliegend
– entgegen den Ausführungen von lic. phil. F.________, Psychologin FSP/Psychotherapeutin, und Dr. med. G.________, Facharzt für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, im Bericht vom 9. November 2012 (act. IIa 49/9 – 13) und des behandelnden Arztes des Spitals D.________ im Bericht vom 25. Februar 2013 (act. IIa 82/95 – 97) – keine posttraumati- sche Belastungsstörung gegeben ist, wurde bereits in dem das unfallversi- cherungsrechtliche Verfahren betreffende Urteil VGE UV/2013/435, E. 3.4 (act. I 31), festgehalten. Auch die MEDAS-Gutachter 2013 verneinen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 11 Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. act. IIa 76.1/25 f.). Schliesslich ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstat- sache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behan- delnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Folglich vermag die von der gutachterlichen Ein- schätzung abweichende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der behandelnden Ärzte (vgl. u.a. act. II 14 [Dr. med. H.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, Berichte vom 7. April und 30. Mai 2012]; act. II 31/5 [Spital D.________, Bericht vom 7. August 2012]; act. IIa 82/139 [Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Bericht vom
12. November 2012]) die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens 2013 nicht in Zweifel zu ziehen. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt und es kann – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde und Beilagenverzeichnis S. 3 [act. I]) – in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismass- nahmen verzichtet werden. Mit Blick auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 17. Juli 2013 ist damit davon auszugehen, dass – nach stufenweiser Erhöhung der An- forderungen – eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … (wie auch in jeder anderen Tätigkeit; act. IIa 76.1/32, 33 und 35) besteht. In zeitlicher Hinsicht hat dies gemäss den Gutachtern ab dem 1. November 2011 Gültigkeit (act. IIa 76.1/34). 3.4 Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, heisst dies gleichzeitig auch, dass keine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass nicht nur der Rentenanspruch (vgl. E. 2.3 hiervor), sondern wegen fehlen- der Invalidität auch der von der Beschwerdeführerin in erster Linie anbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 12 gehrte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) zu verneinen ist. 3.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht geprüft werden muss, ob der Ausnahmefall eines invalidisierenden Charakters der psychischen Störungen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4; Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion F43.2; somatoforme autonome Funktionsstörung sons- tiger Organsysteme [funktioneller Tremor ohne organisches Korrelat] F45.38) gegeben ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), da diese psychiatri- schen Diagnosen gemäss dem nachvollziehbaren und überzeugenden MEDAS-Gutachten 2013 bereits aus medizinischer Sicht keine Arbeitsun- fähigkeit zur Folge haben (vgl. act. IIa 76.1/32). Aufgrund des Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens muss auch nicht geprüft werden, welches der Status der Beschwerdeführerin ist, welche vor dem Unfall vom … September 2011 nur teilzeitlich gearbeitet hat (act. II 22; vgl. auch den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Septem- ber 2013 [act. IIa 79]). 3.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. No- vember 2013 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 28. Januar 2014) ist die Beschwerdeführerin – unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 13 Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 31. Janu- ar 2014 mit einem Honorar von Fr. 3‘750.-- (15 Stunden à Fr. 250.--), zu- züglich Auslagen von Fr. 300.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 324.-- (8 % von Fr. 4‘050.--), total Fr. 4‘374.--, ist übersetzt; der geltend gemachte Auf- wand ist verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen nicht angemessen. Zu- dem verfügte Rechtsanwalt B.________ aus dem unfallversicherungsrecht- lichen Verfahren über erhebliche Vorkenntnisse, welche bereits über die unentgeltliche Rechtspflege entschädigt wurden (vgl. VGE UV/2013/435 [act. I 31]). Angemessen ist vorliegend maximal ein Aufwand von 8 Stun- den. Weiter sind die Auslagen nicht näher spezifiziert und mit Fr. 300.-- sehr hoch ausgefallen; diesbezüglich sind lediglich pauschal Fr. 100.-- zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2014, IV/13/1093, Seite 14 berücksichtigen. Folglich ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2‘268.-- festzusetzen (Honorar: 8 h x Fr. 250.-- = Fr. 2‘000.--, Auslagen: Fr. 100.--, Mehrwertsteuer 8 % von Fr. 2‘100.--: Fr. 168.--). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 100.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 136.-- (8 % von Fr. 1‘700.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘836.-- auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘268.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘836.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
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5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.