Verfügung vom 1. November 2013
Sachverhalt
A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) studierte … an der Universität … (Dossier der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 6 S. 2). Zuletzt war sie vom 1. März bis 31. Oktober 2011 für den B.________ tätig (AB 5 S. 2 ff., 9 S. 2, 46 S. 2). Die Versicherte meldete sich im August 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (AB 2). Die IVB holte Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Oktober 2011 (AB 15 S. 2 ff.) und vom 4. April 2012 (AB 19) sowie die Akten der AXA Winterthur zusammen mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2012 ein (AB 25.1-25.3, 34.2). Es erfolgten Stellungnahmen des Psychia- ters Dr. med. E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
22. August 2012 und 26. April 2013 (AB 37 S. 3, 48 S. 3) sowie Berichte des behandelnden Psychiaters vom 26. September 2012 und 15. Mai 2013 (AB 39). Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2013 stellte die IVB bei einem Invaliditäts- grad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2012 in Aussicht (AB 52). Hiergegen erhob die AXA Winterthur am 26. Juni 2013 bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit Einwände (AB 53). Mit Verfügungen vom
1. November 2013 und 2. Dezember 2013 sprach die IVB der Versicherten ab Juni 2012 eine ganze IV-Rente zu (AB 69, 72). B. Am 6. Dezember 2013 hat die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sinngemäss macht sie geltend, es sei ihr eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt auszurichten. Die Ar- beitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei bereits am 20. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 3 2009 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihr trotz mehreren Versuchen nicht mehr möglich gewesen, in den Arbeitsprozess zurückzufinden. Am 12. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einge- reicht. Die IVB hat am 29. Januar 2014 an ihrem Antrag festgehalten und auf wei- tere Ausführungen in Form von Schlussbemerkungen verzichtet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 1. November und
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Dezember 2013, mit welchen die IVB der Beschwerdeführerin rückwir- kend ab dem 1. Juni 2012 eine ganze Rente zusprach (AB 69, 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbe- sondere der Rentenbeginn.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 5 zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
E. 2.3.1 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es muss arbeitsrechtlich in Er- scheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen ein- gebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits- unfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse be- merkt hätte, genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17 S. 54 E. 5). Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt be- reits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c).
E. 2.3.2 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist gegeben, wenn die versicherte Person an min- destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 6
E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2).
E. 3.1 Während die IVB den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den
E. 3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähig- keit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 7
E. 3.2.1 Im Bericht vom 20. Oktober 2011 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ rezidivierende depressive Störungen, mindestens mittelgradiges Ausmass, Panikattacken, Bulimie (seit 15 Jah- ren) und eine Persönlichkeitsstörung (Selbstwertprobleme, Beziehungs- schwierigkeiten; AB 15 S. 2). Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ängste, innere Spannungen, Gefühl, in einer Folterkammer zu sein (AB 15 S. 4). Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin vom 20. März 2009 bis 30. April 2010, vom 7. Juli 2010 bis Dezember 2010 und ab dem 7. Juni 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (AB 15 S. 3 Ziff. 1.6). Am 4. April 2012 bestätigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (AB 19 S. 2). Im Bericht vom 12. November 2011 legte er dar, bei Behandlungsbeginn am 20. März 2009 sei die Beschwerdeführerin beim G.______ tätig gewesen. Er habe sie ab dem 20. März 2009 zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben. Da sie versucht habe, schrittweise wieder zu arbeiten, habe er ab dem 17. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab dem 14. September 2009 von 70 % und ab dem 1. Oktober 2009 von 60 % attestiert. Da der Wiedereinstieg gescheitert sei, sei die Beschwerde- führerin vom Arbeitgeber ab November 2009 freigestellt worden und habe später die Kündigung erhalten. Ab 1. Mai 2010 sei sie zu 100 % arbeits- fähig gewesen und habe sich für eine neue Stelle beworben. Am 29. Juni 2010 habe sie eine Stelle beim F.________ angetreten. Bereits ab dem 7. Juni 2010 habe er erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen und das Arbeitsverhältnis sei sofort aufgelöst worden. Die Be- schwerdeführerin habe eine neue Stelle gesucht und per 1. März 2011 bei B.________ gefunden. Ab dem 7. Juni 2011 habe er wiederum eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen (AB 25.3 S. 4).
E. 3.2.2 Der Psychiater Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 15. Juni 2012 eine chronische Bulimie (ICD-10:F50.2), eine emotional- instabile Persönlichkeit (ICD-10:F60.31) mit zwanghaft-perfektionistischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, im Sinne von Dekompensationen der Persönlichkeitsstörung (ICD- 10:F33.4; 34.2 S. 6, 9). In der Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdefüh- rerin habe anlässlich der Untersuchung trotz jahrelanger psychotherapeu- tisch-psychiatrischer Behandlung eine deutliche Einschränkung in der Selbstwahrnehmung aufgewiesen. Eine Depressivität habe nicht vorgele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 8 gen, es sei aber deutlich gewesen, dass sie unter einer massiven und chronifizierten bulimischen Symptomatik leide, welche ihren Alltag beherr- sche. Ihre Grundpersönlichkeit zeige zudem eine deutliche emotionale In- stabilität mit innerer Zerrissenheit, Unruhe und Unrast, Verlustängsten, Bindungsproblematik und unkontrollierbaren Affekten (AB 34.2 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig. Sie würde bei Aufnahme einer Tätigkeit nach kurzer Zeit wieder wie gehabt dekompensieren. Mit psychotherapeutischer Hilfe müsse die Beschwerde- führerin ihre grossen Schwierigkeiten wahrnehmen und die beruflichen Möglichkeiten realistisch einschätzen lernen und anschliessend an eine Tätigkeit herangeführt werden, wozu anfänglich wahrscheinlich ein betreu- ter Rahmen erforderlich sein werde (AB 34.2 S. 8).
E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 9
E. 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (AB 34.2 S. 2), es beruht auf einer Untersuchung (AB 34.2 S. 5 f.) und der Experte berücksichtigt die geklagten Beschwerden (AB 34.2 S. 3 ff.). Die Diskussion der Diagnosen ist überzeugend und der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig ist (AB 34.2 S. 8). Dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und ausführlich begründet sind, wird auch durch den RAD-Psychiater in der Stellungnahme vom
22. August 2012 bestätigt (AB 37 S. 3). Ebenso steht fest, dass die Ergeb- nisse des Gutachtens in Übereinstimmung mit den Berichten des behan- delnden Arztes stehen (vgl. AB 37 S. 3). Das Gutachten erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ und die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ steht fest, dass die Anstellung beim F.________ vom 1. Juli bis 21. August 2010 (AB 46 S. 2) dauerte, wobei die Beschwerdeführerin bereits ab dem 7. Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig wurde (AB 25.3 S. 4, 34.2 S. 7). Der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich ab Januar 2011 wieder, denn gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung bis Dezember 2010 (AB 15 S. 2, 25.3 S. 4, 34.2 S. 7). Die Beschwerdeführerin konnte sich – nach einer re- signiert-depressiven Phase – wieder auffangen (vgl. 34.2 S. 7 Mitte) und suchte eine neue Stelle. Erst Ende Mai 2011, d.h. drei Monate nach dem Stellenantritt bei der B.________, begab sie sich wieder in ambulante psychiatrische Behandlung (AB 15 S. 2 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.6). In der Folge attestierte der behandelnde Psychiater ab dem 8. Juni 2011 eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % (AB 25.3 S. 4), welche, wie der Gutachter Dr. med. D.________ bestätigte, weiterhin besteht (AB 34.2 S. 8). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführe- rin vor Antritt der Anstellung bei der B.________ im März 2011 verbessert hatte, spätestens für die Zeit von März 2011 bis Ende Mai 2011 ist denn auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegne- rin hat zu Recht festgehalten (Beschwerdeantwort S. 2), dass aus invali- denversicherungsrechtlicher Sicht die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 10 unterbrochen war (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und erst seit dem 8. Juni 2011 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ ein Pensum von 80 % hatte (AB 9 S. 3 Ziff. 2.9), denn sie war zu 100 % arbeitsfähig (AB 25.3 S. 4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Be- ginn der einjährigen Wartezeit auf den 8. Juni 2011 festsetzte. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten besteht zudem von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 1. November und 2. Dezember 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 11 Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. Beschwerde- beilage [BB] IA 1-3) hat die Bedürftigkeit als ausgewiesen zu gelten. Dem- entsprechend ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 8 Juni 2011, d.h. hier allenfalls zwischen Februar 2011 und Juni 2011, eingetreten ist.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 1. November und
- Dezember 2013, mit welchen die IVB der Beschwerdeführerin rückwir- kend ab dem 1. Juni 2012 eine ganze Rente zusprach (AB 69, 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbe- sondere der Rentenbeginn. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 5 zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3.1 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es muss arbeitsrechtlich in Er- scheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen ein- gebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits- unfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse be- merkt hätte, genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17 S. 54 E. 5). Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt be- reits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). 2.3.2 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist gegeben, wenn die versicherte Person an min- destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 6 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2).
- 3.1 Während die IVB den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den
- Juni 2011 festlegte und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2012 zusprach (AB 69, 72), macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei auf den 20. März 2009 zu ter- minieren und sie habe einen Rentenanspruch ab dem 20. März 2010 (Ein- gabe vom 12. Dezember 2013). Die Beschwerdeführerin hat sich am 12. August 2011 bei der IVB ange- meldet (AB 2 S. 1) und damit ihren Leistungsanspruch geltend gemacht. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgt (Art. 29 Abs. 1 IVG), hät- te die Beschwerdeführerin allenfalls frühestens – soweit auch die Voraus- setzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist – ab Februar 2012 Anspruch auf eine Rente. Zu prüfen ist deshalb, ob die einjährige Wartezeit vor dem
- Juni 2011, d.h. hier allenfalls zwischen Februar 2011 und Juni 2011, eingetreten ist. 3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähig- keit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 7 3.2.1 Im Bericht vom 20. Oktober 2011 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ rezidivierende depressive Störungen, mindestens mittelgradiges Ausmass, Panikattacken, Bulimie (seit 15 Jah- ren) und eine Persönlichkeitsstörung (Selbstwertprobleme, Beziehungs- schwierigkeiten; AB 15 S. 2). Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ängste, innere Spannungen, Gefühl, in einer Folterkammer zu sein (AB 15 S. 4). Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin vom 20. März 2009 bis 30. April 2010, vom 7. Juli 2010 bis Dezember 2010 und ab dem 7. Juni 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (AB 15 S. 3 Ziff. 1.6). Am 4. April 2012 bestätigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (AB 19 S. 2). Im Bericht vom 12. November 2011 legte er dar, bei Behandlungsbeginn am 20. März 2009 sei die Beschwerdeführerin beim G.______ tätig gewesen. Er habe sie ab dem 20. März 2009 zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben. Da sie versucht habe, schrittweise wieder zu arbeiten, habe er ab dem 17. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab dem 14. September 2009 von 70 % und ab dem 1. Oktober 2009 von 60 % attestiert. Da der Wiedereinstieg gescheitert sei, sei die Beschwerde- führerin vom Arbeitgeber ab November 2009 freigestellt worden und habe später die Kündigung erhalten. Ab 1. Mai 2010 sei sie zu 100 % arbeits- fähig gewesen und habe sich für eine neue Stelle beworben. Am 29. Juni 2010 habe sie eine Stelle beim F.________ angetreten. Bereits ab dem 7. Juni 2010 habe er erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen und das Arbeitsverhältnis sei sofort aufgelöst worden. Die Be- schwerdeführerin habe eine neue Stelle gesucht und per 1. März 2011 bei B.________ gefunden. Ab dem 7. Juni 2011 habe er wiederum eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen (AB 25.3 S. 4). 3.2.2 Der Psychiater Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 15. Juni 2012 eine chronische Bulimie (ICD-10:F50.2), eine emotional- instabile Persönlichkeit (ICD-10:F60.31) mit zwanghaft-perfektionistischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, im Sinne von Dekompensationen der Persönlichkeitsstörung (ICD- 10:F33.4; 34.2 S. 6, 9). In der Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdefüh- rerin habe anlässlich der Untersuchung trotz jahrelanger psychotherapeu- tisch-psychiatrischer Behandlung eine deutliche Einschränkung in der Selbstwahrnehmung aufgewiesen. Eine Depressivität habe nicht vorgele- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 8 gen, es sei aber deutlich gewesen, dass sie unter einer massiven und chronifizierten bulimischen Symptomatik leide, welche ihren Alltag beherr- sche. Ihre Grundpersönlichkeit zeige zudem eine deutliche emotionale In- stabilität mit innerer Zerrissenheit, Unruhe und Unrast, Verlustängsten, Bindungsproblematik und unkontrollierbaren Affekten (AB 34.2 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig. Sie würde bei Aufnahme einer Tätigkeit nach kurzer Zeit wieder wie gehabt dekompensieren. Mit psychotherapeutischer Hilfe müsse die Beschwerde- führerin ihre grossen Schwierigkeiten wahrnehmen und die beruflichen Möglichkeiten realistisch einschätzen lernen und anschliessend an eine Tätigkeit herangeführt werden, wozu anfänglich wahrscheinlich ein betreu- ter Rahmen erforderlich sein werde (AB 34.2 S. 8). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 9 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (AB 34.2 S. 2), es beruht auf einer Untersuchung (AB 34.2 S. 5 f.) und der Experte berücksichtigt die geklagten Beschwerden (AB 34.2 S. 3 ff.). Die Diskussion der Diagnosen ist überzeugend und der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig ist (AB 34.2 S. 8). Dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und ausführlich begründet sind, wird auch durch den RAD-Psychiater in der Stellungnahme vom
- August 2012 bestätigt (AB 37 S. 3). Ebenso steht fest, dass die Ergeb- nisse des Gutachtens in Übereinstimmung mit den Berichten des behan- delnden Arztes stehen (vgl. AB 37 S. 3). Das Gutachten erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ und die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ steht fest, dass die Anstellung beim F.________ vom 1. Juli bis 21. August 2010 (AB 46 S. 2) dauerte, wobei die Beschwerdeführerin bereits ab dem 7. Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig wurde (AB 25.3 S. 4, 34.2 S. 7). Der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich ab Januar 2011 wieder, denn gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung bis Dezember 2010 (AB 15 S. 2, 25.3 S. 4, 34.2 S. 7). Die Beschwerdeführerin konnte sich – nach einer re- signiert-depressiven Phase – wieder auffangen (vgl. 34.2 S. 7 Mitte) und suchte eine neue Stelle. Erst Ende Mai 2011, d.h. drei Monate nach dem Stellenantritt bei der B.________, begab sie sich wieder in ambulante psychiatrische Behandlung (AB 15 S. 2 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.6). In der Folge attestierte der behandelnde Psychiater ab dem 8. Juni 2011 eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % (AB 25.3 S. 4), welche, wie der Gutachter Dr. med. D.________ bestätigte, weiterhin besteht (AB 34.2 S. 8). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführe- rin vor Antritt der Anstellung bei der B.________ im März 2011 verbessert hatte, spätestens für die Zeit von März 2011 bis Ende Mai 2011 ist denn auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegne- rin hat zu Recht festgehalten (Beschwerdeantwort S. 2), dass aus invali- denversicherungsrechtlicher Sicht die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 10 unterbrochen war (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und erst seit dem 8. Juni 2011 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ ein Pensum von 80 % hatte (AB 9 S. 3 Ziff. 2.9), denn sie war zu 100 % arbeitsfähig (AB 25.3 S. 4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Be- ginn der einjährigen Wartezeit auf den 8. Juni 2011 festsetzte. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten besteht zudem von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 1. November und 2. Dezember 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 11 Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. Beschwerde- beilage [BB] IA 1-3) hat die Bedürftigkeit als ausgewiesen zu gelten. Dem- entsprechend ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1091 IV FUR/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 1. November und 2. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) studierte … an der Universität … (Dossier der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 6 S. 2). Zuletzt war sie vom 1. März bis 31. Oktober 2011 für den B.________ tätig (AB 5 S. 2 ff., 9 S. 2, 46 S. 2). Die Versicherte meldete sich im August 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (AB 2). Die IVB holte Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Oktober 2011 (AB 15 S. 2 ff.) und vom 4. April 2012 (AB 19) sowie die Akten der AXA Winterthur zusammen mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2012 ein (AB 25.1-25.3, 34.2). Es erfolgten Stellungnahmen des Psychia- ters Dr. med. E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
22. August 2012 und 26. April 2013 (AB 37 S. 3, 48 S. 3) sowie Berichte des behandelnden Psychiaters vom 26. September 2012 und 15. Mai 2013 (AB 39). Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2013 stellte die IVB bei einem Invaliditäts- grad von 100 % eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2012 in Aussicht (AB 52). Hiergegen erhob die AXA Winterthur am 26. Juni 2013 bezüglich des Beginns der Arbeitsfähigkeit Einwände (AB 53). Mit Verfügungen vom
1. November 2013 und 2. Dezember 2013 sprach die IVB der Versicherten ab Juni 2012 eine ganze IV-Rente zu (AB 69, 72). B. Am 6. Dezember 2013 hat die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Sinngemäss macht sie geltend, es sei ihr eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt auszurichten. Die Ar- beitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei bereits am 20. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 3 2009 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei es ihr trotz mehreren Versuchen nicht mehr möglich gewesen, in den Arbeitsprozess zurückzufinden. Am 12. Dezember 2013 hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2013 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2014 hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einge- reicht. Die IVB hat am 29. Januar 2014 an ihrem Antrag festgehalten und auf wei- tere Ausführungen in Form von Schlussbemerkungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 1. November und
2. Dezember 2013, mit welchen die IVB der Beschwerdeführerin rückwir- kend ab dem 1. Juni 2012 eine ganze Rente zusprach (AB 69, 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbe- sondere der Rentenbeginn. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 5 zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3.1 Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es muss arbeitsrechtlich in Er- scheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen ein- gebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits- unfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse be- merkt hätte, genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17 S. 54 E. 5). Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt be- reits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). 2.3.2 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist gegeben, wenn die versicherte Person an min- destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 6 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2). 3. 3.1 Während die IVB den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den
8. Juni 2011 festlegte und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2012 zusprach (AB 69, 72), macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beginn der Arbeitsfähigkeit sei auf den 20. März 2009 zu ter- minieren und sie habe einen Rentenanspruch ab dem 20. März 2010 (Ein- gabe vom 12. Dezember 2013). Die Beschwerdeführerin hat sich am 12. August 2011 bei der IVB ange- meldet (AB 2 S. 1) und damit ihren Leistungsanspruch geltend gemacht. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs erfolgt (Art. 29 Abs. 1 IVG), hät- te die Beschwerdeführerin allenfalls frühestens – soweit auch die Voraus- setzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist – ab Februar 2012 Anspruch auf eine Rente. Zu prüfen ist deshalb, ob die einjährige Wartezeit vor dem
8. Juni 2011, d.h. hier allenfalls zwischen Februar 2011 und Juni 2011, eingetreten ist. 3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsfähig- keit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 7 3.2.1 Im Bericht vom 20. Oktober 2011 diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ rezidivierende depressive Störungen, mindestens mittelgradiges Ausmass, Panikattacken, Bulimie (seit 15 Jah- ren) und eine Persönlichkeitsstörung (Selbstwertprobleme, Beziehungs- schwierigkeiten; AB 15 S. 2). Es bestünden Konzentrationsstörungen, Ängste, innere Spannungen, Gefühl, in einer Folterkammer zu sein (AB 15 S. 4). Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin vom 20. März 2009 bis 30. April 2010, vom 7. Juli 2010 bis Dezember 2010 und ab dem 7. Juni 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (AB 15 S. 3 Ziff. 1.6). Am 4. April 2012 bestätigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (AB 19 S. 2). Im Bericht vom 12. November 2011 legte er dar, bei Behandlungsbeginn am 20. März 2009 sei die Beschwerdeführerin beim G.______ tätig gewesen. Er habe sie ab dem 20. März 2009 zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben. Da sie versucht habe, schrittweise wieder zu arbeiten, habe er ab dem 17. August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, ab dem 14. September 2009 von 70 % und ab dem 1. Oktober 2009 von 60 % attestiert. Da der Wiedereinstieg gescheitert sei, sei die Beschwerde- führerin vom Arbeitgeber ab November 2009 freigestellt worden und habe später die Kündigung erhalten. Ab 1. Mai 2010 sei sie zu 100 % arbeits- fähig gewesen und habe sich für eine neue Stelle beworben. Am 29. Juni 2010 habe sie eine Stelle beim F.________ angetreten. Bereits ab dem 7. Juni 2010 habe er erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen und das Arbeitsverhältnis sei sofort aufgelöst worden. Die Be- schwerdeführerin habe eine neue Stelle gesucht und per 1. März 2011 bei B.________ gefunden. Ab dem 7. Juni 2011 habe er wiederum eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen (AB 25.3 S. 4). 3.2.2 Der Psychiater Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 15. Juni 2012 eine chronische Bulimie (ICD-10:F50.2), eine emotional- instabile Persönlichkeit (ICD-10:F60.31) mit zwanghaft-perfektionistischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, im Sinne von Dekompensationen der Persönlichkeitsstörung (ICD- 10:F33.4; 34.2 S. 6, 9). In der Beurteilung hielt er fest, die Beschwerdefüh- rerin habe anlässlich der Untersuchung trotz jahrelanger psychotherapeu- tisch-psychiatrischer Behandlung eine deutliche Einschränkung in der Selbstwahrnehmung aufgewiesen. Eine Depressivität habe nicht vorgele-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 8 gen, es sei aber deutlich gewesen, dass sie unter einer massiven und chronifizierten bulimischen Symptomatik leide, welche ihren Alltag beherr- sche. Ihre Grundpersönlichkeit zeige zudem eine deutliche emotionale In- stabilität mit innerer Zerrissenheit, Unruhe und Unrast, Verlustängsten, Bindungsproblematik und unkontrollierbaren Affekten (AB 34.2 S. 7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig. Sie würde bei Aufnahme einer Tätigkeit nach kurzer Zeit wieder wie gehabt dekompensieren. Mit psychotherapeutischer Hilfe müsse die Beschwerde- führerin ihre grossen Schwierigkeiten wahrnehmen und die beruflichen Möglichkeiten realistisch einschätzen lernen und anschliessend an eine Tätigkeit herangeführt werden, wozu anfänglich wahrscheinlich ein betreu- ter Rahmen erforderlich sein werde (AB 34.2 S. 8). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 9 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (AB 34.2 S. 2), es beruht auf einer Untersuchung (AB 34.2 S. 5 f.) und der Experte berücksichtigt die geklagten Beschwerden (AB 34.2 S. 3 ff.). Die Diskussion der Diagnosen ist überzeugend und der Gutachter kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig ist (AB 34.2 S. 8). Dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und ausführlich begründet sind, wird auch durch den RAD-Psychiater in der Stellungnahme vom
22. August 2012 bestätigt (AB 37 S. 3). Ebenso steht fest, dass die Ergeb- nisse des Gutachtens in Übereinstimmung mit den Berichten des behan- delnden Arztes stehen (vgl. AB 37 S. 3). Das Gutachten erfüllt die Voraus- setzungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ und die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ steht fest, dass die Anstellung beim F.________ vom 1. Juli bis 21. August 2010 (AB 46 S. 2) dauerte, wobei die Beschwerdeführerin bereits ab dem 7. Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig wurde (AB 25.3 S. 4, 34.2 S. 7). Der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verbesserte sich ab Januar 2011 wieder, denn gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters erfolgte die ambulante psychiatrische Behandlung bis Dezember 2010 (AB 15 S. 2, 25.3 S. 4, 34.2 S. 7). Die Beschwerdeführerin konnte sich – nach einer re- signiert-depressiven Phase – wieder auffangen (vgl. 34.2 S. 7 Mitte) und suchte eine neue Stelle. Erst Ende Mai 2011, d.h. drei Monate nach dem Stellenantritt bei der B.________, begab sie sich wieder in ambulante psychiatrische Behandlung (AB 15 S. 2 Ziff. 1.2, S. 3 Ziff. 1.6). In der Folge attestierte der behandelnde Psychiater ab dem 8. Juni 2011 eine Arbeitsun- fähigkeit von 100 % (AB 25.3 S. 4), welche, wie der Gutachter Dr. med. D.________ bestätigte, weiterhin besteht (AB 34.2 S. 8). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführe- rin vor Antritt der Anstellung bei der B.________ im März 2011 verbessert hatte, spätestens für die Zeit von März 2011 bis Ende Mai 2011 ist denn auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegne- rin hat zu Recht festgehalten (Beschwerdeantwort S. 2), dass aus invali- denversicherungsrechtlicher Sicht die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 10 unterbrochen war (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und erst seit dem 8. Juni 2011 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ ein Pensum von 80 % hatte (AB 9 S. 3 Ziff. 2.9), denn sie war zu 100 % arbeitsfähig (AB 25.3 S. 4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die Reduktion des Pensums aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Be- ginn der einjährigen Wartezeit auf den 8. Juni 2011 festsetzte. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten besteht zudem von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 1. November und 2. Dezember 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG), unter Vorbehalt der zu prüfenden unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 11 Im vorliegenden Fall war das Verfahren nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit (vgl. Beschwerde- beilage [BB] IA 1-3) hat die Bedürftigkeit als ausgewiesen zu gelten. Dem- entsprechend ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2014, IV/13/1091, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.