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200 2013 1082

Bern VerwG · 2014-04-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 1. November 2013

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 6. April 1987 bis 31. Juli 1997 als … (Dossier der IV-Stelle Bern [IVB], Antwortbeilage [AB] Vorakten 31). Er meldete sich im Juni 1997 wegen Rückenbeschwerden bei der IVB an (AB 37). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch die MEDAS Kantonsspital G.________ (MEDAS- Gutachten vom 1. Juni 1999 [AB 1]). Nach Durchführung beruflicher Mass- nahmen (AB 18, 24, 26) und einer Begutachtung durch das H.______ (MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 [AB 38]) sprach die IVB dem Versi- cherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 eine Rente ab dem 1. Sep- tember 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu (AB 43). Hiergegen liess der Versicherte Einsprache erheben und beanstandete die Berech- nung des Validen- und des Invalideneinkommens (AB 45, 48). Mit Einspra- cheentscheid vom 8. März 2004 hiess die IVB die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 7. Oktober 2003 auf (AB 52). Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 sprach die IVB dem Versicherten eine Rente ab dem 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zu (AB 55). Anlässlich zweier Revisionen von Amtes wegen (AB 61, 67) bestätigte die IVB die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (AB 65, 71). B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im August 2012 (AB 73) holte die IVB einen IK-Auszug (AB 72), die Berichte der behandelnden Psychia- terin Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

19. September 2012 (AB 74) und vom November 2012 (AB 80) sowie die Berichte des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 2. Oktober 2012 (AB

76) und vom 31. Oktober 2012 (AB 79) ein. Danach veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das H._______ (MEDAS-Gutachten vom 18. April 2013 [AB 88.1]). Nach Rückfragen des RAD (AB 91) erfolgte am 4. Juni 2013 eine Stellungnahme durch die MEDAS-Gutachter (AB 92).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 3 Am 10. Juni 2013 schloss sich der RAD-Psychiater E.________ der Beur- teilung der MEDAS-Gutachter an (AB 93). Mit Vorbescheid vom 12. September 2013 stellte die IVB die Einstellung der bisherigen Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel- lung der Verfügung in Aussicht (AB 99). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände (AB 107). Mit Verfü- gung vom 1. November 2013 hob die IVB die Rente per Ende Dezember 2013 auf (AB 112). Am 1. November 2013 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Belastbar- keitstraining vom 25. November 2013 bis 2. März 2014 (AB 113) und mit Mitteilung vom 4. November 2013 gewährte die IVB dem Versicherten im Rahmen der Integrationsmassnahmen die Weiterausrichtung der Rente (AB 114). C. Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1. November 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen. Er rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin keine eingehende Würdigung der im Einwand vorgebrachten Argumentation vorgenommen habe. Weiter bringt er vor, es sei nicht ausschliesslich die diagnostizierte anhaltende somato- forme Schmerzstörung als Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in Betracht gefallen, sondern es seien auch somatische Grundlagen für die Beschwerden vorhanden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesent- lichen ausgeführt, das vorliegende Beschwerdebild sei einer Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zugänglich. Die rentenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 4 gründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einem pathoge- netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweis- bare organische Grundlage, weshalb bei unveränderten Verhältnissen kein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehe.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Rente per Ende Dezember 2013 aufgehoben hat. Streitig ist der Anspruch auf eine Invali- denrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).

E. 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 6 somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un- haltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5).

E. 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).

E. 2.4.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom

18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012 [SchlB]) werden Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 8

E. 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.5.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1).

E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtener Verfügung vom

1. November 2013 die laufende Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision aufgehoben (E. 2.4.2 hiervor; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2013, 9C_379/2013, E. 2.1 und vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 2). Eine Revision nach den SchlB zur 6. IV-Revision ist gemäss Rechtsprechung an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Dia- gnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Be- dingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfor- derlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Be- schwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheits- zustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob ne- ben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrach- ten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 10 der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (BGE 139 V 547, E. 10.1.1-10.1.3, S. 568 f.). Ist dies zu bejahen, so kann im vorgegebenen Zeitrahmen eine vorausset- zungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Rentenan- spruchs stattfinden, sofern nicht eine der in Abs. 4 genannten Ausnahmesi- tuationen gegeben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 2). Vorliegend ist keine der in lit. a Abs. 4 SchlB zur 6. IV-Revision genannten Ausnahmen erfüllt. Die Revision wurde im Juli 2012 durch Einholung eines IK-Auszuges eingeleitet (AB 72). In diesem Zeitpunkt bezog der Beschwer- deführer (Rentenbezug ab dem 1. September 1997 [AB 88.1 S. 8 Ziff. 2.4] bis zur Einleitung der Revision im Juli 2012) knapp noch nicht während mehr als 15 Jahren die Rente (vgl. BGE 140 V 15) und zudem hatte er (Jg. 1961) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (1. Januar 2012) das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Fraglich ist, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Zu- sprechung der Invalidenrente auf einer von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, d.h. auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage, beruhte.

E. 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen:

E. 3.2.1 Im MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 1999 diagnostizierten die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatofor- me Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Lumbovertebralsyn- drom mit intermittierendem sensiblem Reizsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.4) mit/bei einer radiomorphologisch leichtgradigen breitbasigen Dis- kusprotrusion L3/L4, L4/5, einer mediolateralen Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit möglicher intermittierender sensibler Wurzelreizung S1 rechts und einer Spondylarthrose L4/L5 sowie L5/S1 und einer partiellen Sakrali- sation von L5 (AB 1 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar, im angestammten Bereich liege seit dem 25. September 1996 eine 100 %ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 11 Arbeitsunfähigkeit vor. Aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht finde sich kein Korrelat, das einer vollen Arbeits- fähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Bewegungsmustern, längerem Sitzen oder Stehen (nicht länger als jeweils 30 bis 60 Minuten) entgegenstehen würde. Aus psychiatrischer und psychosomatischer Sicht bestehe ebenfalls die Einschätzung, dass eine Verbesserung der Situation möglich sei. Derzeit werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit für leichte bzw. mittelschwere, wechselnde Belastungen mit mindestens 50 % veranschlagt. Bei optimalem Verlauf sei von einer Ar- beitsfähigkeit von 70 % – unter Einbezug der psychiatrischen Sicht – aus- zugehen (AB 1 S. 10 f.)

E. 3.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 diagnostizierten die Gutach- ter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebra- les Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, bei degenerati- ven Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (AB 38 S. 19). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdefüh- rer sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit als … weiterhin nicht einsetzbar. Bei körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten bestehe keine Ar- beitsfähigkeit. Trotz gescheiterten beruflichen Massnahmen sei aber eine gewisse Willensanstrengung zumutbar, um eine geeignete, rückenadaptier- te Tätigkeit in beschränktem Umfang auszuführen. Aus gesamtmedizini- scher Sicht sei eine leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Unzumutbar sei das Heben und Tragen von schweren Las- ten; weiter seien rezidivierende Zwangshaltungen zu vermeiden. Günstig wäre es, wenn der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rah- men von circa fünf Stunden täglich mit der Möglichkeit vermehrter Pausen ausführen könnte (AB 38 S. 21).

E. 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 18. April 2013 diagnostizierten die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbover- tebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän- derungen in den distalen lumbalen Segmenten mit Discusprotrusion L3/4, Recessusstenose L4/5 links, kleiner rechts paramedianer Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Wurzel S1, ohne radikuläres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 12 Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten und eine anhalten- de somatoforme Schmerzstörung, DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen und somatischen Gründen (AB 88.1 S. 29 f.). Die Gutach- ter legten dar, vergleiche man den heutigen psychiatrischen Befund mit demjenigen, wie er im Gutachten von 2003 festgehalten worden sei, so finde sich ein praktisch unveränderter Befund. Der Beschwerdeführer sei infolge seiner Beschwerden leicht depressiv. Darüber hinaus müsse man davon ausgehen, dass eine psychosomatisch bedingte deutliche Überlage- rung der Schmerzproblematik vorliege. Allerdings bestünden auch somati- sche Grundlagen dieser Beschwerden, so dass zusätzlich von einer diffe- renzialdiagnostischen Entwicklung von zusätzlichen psychosomatischen Symptomen im Sinne einer Symptomverstärkung und Ausweitung aus psy- chischen und somatischen Gründen auszugehen sei (AB 88.1 S. 31). Auf- grund der erhebbaren objektiven Befunde ergäben sich die gleichen Ein- schränkungen, wie sie bereits in den Vorgutachten genannt worden seien. Wesentliche Veränderungen des medizinischen Befundes hätten nicht festgestellt werden können, weder somatisch noch psychiatrisch. Hingegen wurde festgehalten, die klinisch und radiologisch deutlich objektivierbaren Befunde erschienen heute ausgeprägter, als noch anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2003 (AB 88.1 S.19). Es seien dem Beschwerdefüh- rer nach wie vor körperlich schwere bis mittelschwere und insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten aufgrund seiner lumbalen degenerativen Veränderungen und seiner Discushernien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der orthopädischen und neurologischen Befunde könnte er aber eine leich- te körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, seine Körperposition zu wech- seln und zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu wechseln, zumindest zu 50 % ausüben. Eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ver- mehrtem Pausenbedarf durch die chronische Schmerzsymptomatik sei ihm zuzubilligen. Bei insgesamt unwesentlichen Veränderungen des medizini- schen Befundes gegenüber den Vorbegutachtungen sei nach wie vor von einer medizinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Eine medizinisch valide Abgrenzung des psycho- somatischen Leidensanteils vom Somatischen sei seriöserweise nicht mög- lich (AB 88.1 S. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 13 Nach Rückfrage des RAD (AB 91) hielten die Gutachter am 4. Juni 2013 fest, es habe die in der Konsenskonferenz unter Berücksichtigung aller Fachgebiete vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Gültigkeit (AB 92 S. 2).

E. 3.3 Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (AB 55) erfolgte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 (AB 38), worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spon- dylogener Ausstrahlung nach rechts bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang diagnostiziert wurde (AB 38 S. 19). Die Anwendbarkeit von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision hat sich ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens zu erge- ben, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Februar 2014, 9C_379/2013, E. 3.2.3), weshalb vorliegend die Rentenzusprechung ausschliesslich wegen der diagnostizierten somato- formen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sein müsste bzw. diese Störung selbst wie auch ihre Auswirkungen von einem allenfalls zusätzlich vorhandenen somatischen Leiden klar abgrenzbar sein müsste. Es steht gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 fest, dass die Rückenbeschwerden körperlich mittelschwere bis schwere Tätig- keiten verunmöglicht haben und auch leichtere einschränkten (AB 38 S. 21). In welchem Ausmass dies unter Ausschluss der somatoformen An- teile der Fall war, lässt sich jedoch im Nachhinein gestützt auf die Beurtei- lung der Gutachter nicht schlüssig entscheiden. Denn obschon die Exper- ten darlegten, dass aus somatischer Sicht keine Veränderung seit der Be- gutachtung im Jahr 1999 habe festgestellt werden können (AB 38 S. 20), gingen sie dennoch von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % in einer leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Arbeit aus (AB 38 S. 21). Demgegenüber war im MEDAS-Gutachten von 1999 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel- schweren Tätigkeit und bei optimalem Verlauf unter Einbezug der psychia- trischen Sicht eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (AB 1 S. 11). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter im MEDAS- Gutachten vom 3. Juli 2003 macht deutlich, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl die somatischen als auch die psychischen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 14 schwerden berücksichtigten, wobei der jeweilige Anteil an der geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % letztlich gestützt auf ihre Angaben nicht zu eruieren ist. Ihr Hinweis, dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Willens- anstrengung zumutbar (AB 38 S. 21), könnte so verstanden werden, dass der somatoformen Schmerzstörung keine – zusätzlichen – Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurden, vielmehr die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den somatischen Befunden beruhte. Dagegen spricht jedoch wiederum die Aussage der Gutachter, dass eine Diskrepanz zwi- schen den objektivierbaren Befunden sowie den subjektiv angegebenen Beschwerden bestehe. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die ra- diomorphologisch dargestellten Strukturen lumbal im Sinne einer multiseg- mentalen Discopathie verändert seien, ohne chronische Wurzelläsion (AB 38 S. 14 f.). Eine klare Abgrenzung der auf die objektivierbaren Rü- ckenbeschwerden zurückzuführenden Einschränkungen sowie der Ein- schränkung, welche auf der somatoformen Schmerzstörung beruht, ist letztlich gestützt auf die Ausführungen der Gutachter kaum möglich. Dafür sprechen auch die Ausführungen der Experten im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.7 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachter hielten fest, aufgrund der objektiven Befunde ergäben sich die gleichen Einschränkungen wie sie in den Vorgutachten genannt worden seien; weder somatisch noch psychiatrisch hätten wesentliche Ver- änderungen des medizinischen Befundes festgestellt werden können (AB 88.1 S. 31). In der Folge attestierten sie dem Beschwerdeführer keine verbesserte Arbeitsfähigkeit, sondern gingen nach wie vor von einer medi- zinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % aus (AB 88.1 S. 32). Damit ist erstellt, dass sie nebst den psychischen auch die somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Ihre Schlussfolgerung, dass eine medizinisch valide Abgrenzung des psycho- somatischen Leidensanteils vom Somatischen seriöserweise nicht möglich sei (AB 88.1 S. 32 Ziff. 10), ist nachvollziehbar und schlüssig. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schützt auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Juni 2013 (AB 43)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 15 die Auffassung vertrat, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand mit einer gleichgebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in optimal angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Er kam denn auch zum Schluss, gesamthaft gesehen erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass nicht von einem Krankheitsbild gemäss den SchlB zur

E. 3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Experten im MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 1999 (AB 1 S. 10) darlegten, aus soma- tischer Sicht habe sich kein Korrelat finden lassen, welches einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit entgegenstehen würde (AB 1 S. 10). Denn zum einen war damit allein die Präsenzzeit gemeint, wurde doch gleichenorts auch eine Leistungseinschränkung attestiert. Zum ande- ren war dieses Gutachten für die Rentenzusprechung nicht massgebend. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin, angesichts der zusammenfas- send von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei optimalem Verlauf, nicht rückwirkend ab September 1997 einen Invaliditätsgrad von 67 % ermittelt.

E. 3.5 Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (AB 55) aus- schliesslich auf der mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beruhte bzw. bei deren Ausklammerung wie von der Beschwerdegegnerin angenommen der Beschwerdeführer ohne Einschränkung arbeitsfähig wäre. Vielmehr bestand und besteht ne- ben dem syndromalen Beschwerdebild einer somatoformen Schmerz- störung eine organische Ursache der Gesundheitsschädigung in Form ei- nes chronischen lumbovertebralen Syndroms mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, wobei der Anteil des jeweiligen Gesundheitsschadens an der Arbeitsunfähigkeit von 50 % rückwirkend nicht zu klären ist. Angesichts der Unmöglichkeit, die (bereits) im Zeitpunkt der Rentenzusprechung unbe- streitbar vorhandenen objektivierbaren Rückenbefunde klar von der Schmerzstörung abzugrenzen, sind die Voraussetzungen für eine Renten- aufhebung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nicht erfüllt, wes- halb sich die Aufhebung der Invalidenrente nicht darauf stützen lässt. Ab- gesehen davon, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung heute auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 16 einen einheitlichen untrennbaren Gesundheitsschaden, bei dem die soma- tischen Befunde absolut führend sind, zurückgeführt wird.

E. 3.6 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich auch nicht mit der substituierten Begründung eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) schützen. Die Gutachter hielten im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013 ausdrücklich fest, dass keine wesentlichen Veränderungen der medizinischen Befunde im Vergleich zum Vorgutachten hätten festgestellt werden können (AB 88.1 S. 31 unten). Damit ist von ei- nem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen. Es lie- gen auch keine anderen Revisionsgründe (z.B. bezüglich der erwerblichen Auswirkungen oder der Art der Bemessung) vor. Beim Vergleich des Sach- verhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 55) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (AB 112; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351), ergeben sich somit keine wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Sodann ist die Rentenaufhebung auch nicht mit der substituierten Begrün- dung zu schützen, es liege ein Fall der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Hierfür wäre vorausgesetzt, dass kein vernünftiger Zwei- fel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung möglich, also nur die- ser einzige Schluss denkbar ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 4). Angesichts der Ausführungen im MEDAS- Gutachten vom 3. Juli 2003 (AB 38 S. 21) sowie der Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit bei der Ermittlung des In- validitätsgrades von 67 % (AB 52 S. 2, 55) und der aktuellen Beurteilung liegt keine zweifellose Unrichtigkeit vor.

E. 3.7 Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die Beschwer- degegnerin – wie vom Beschwerdeführer gerügt – das rechtliche Gehör verletzte, indem sie sich mit den Einwendungen gegen den Vorbescheid (AB 107) nicht auseinandergesetzt hat. Immerhin dürfte es sich bei der Erwähnung des Rechtsvertreters F.________ um einen Verschrieb han- deln, wurde doch korrekt auf den Vorbescheid vom 12. September 2013 (AB 99) hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegne- rin mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Röntgenbildern nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 17 befasst hat, schadet nicht, handelt es sich doch dabei um Aufnahmen, wel- che von der MEDAS veranlasst worden sind (vgl. AB 88.1 S. 17 f.). Es wird nicht geltend gemacht, dass die bildgebenden Befunde im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013 unrichtig gewürdigt worden seien.

E. 3.8 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013 aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Blick auf die angemesse- ne Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Februar 2014 ist die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 4‘375.-- (17,5 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 130.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 360.40 (8% auf Fr. 4‘505.--), somit insgesamt Fr. 4‘865.40 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 18 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013 aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 19 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘865.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 IV-Revision ausgegangen werden könne (AB 93 S. 3).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Rente per Ende Dezember 2013 aufgehoben hat. Streitig ist der Anspruch auf eine Invali- denrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 6 somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un- haltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.4.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom
  4. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012 [SchlB]) werden Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 8 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtener Verfügung vom
  6. November 2013 die laufende Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision aufgehoben (E. 2.4.2 hiervor; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2013, 9C_379/2013, E. 2.1 und vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 2). Eine Revision nach den SchlB zur 6. IV-Revision ist gemäss Rechtsprechung an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Dia- gnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Be- dingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfor- derlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Be- schwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheits- zustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob ne- ben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrach- ten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 10 der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (BGE 139 V 547, E. 10.1.1-10.1.3, S. 568 f.). Ist dies zu bejahen, so kann im vorgegebenen Zeitrahmen eine vorausset- zungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Rentenan- spruchs stattfinden, sofern nicht eine der in Abs. 4 genannten Ausnahmesi- tuationen gegeben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 2). Vorliegend ist keine der in lit. a Abs. 4 SchlB zur 6. IV-Revision genannten Ausnahmen erfüllt. Die Revision wurde im Juli 2012 durch Einholung eines IK-Auszuges eingeleitet (AB 72). In diesem Zeitpunkt bezog der Beschwer- deführer (Rentenbezug ab dem 1. September 1997 [AB 88.1 S. 8 Ziff. 2.4] bis zur Einleitung der Revision im Juli 2012) knapp noch nicht während mehr als 15 Jahren die Rente (vgl. BGE 140 V 15) und zudem hatte er (Jg. 1961) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (1. Januar 2012) das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Fraglich ist, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Zu- sprechung der Invalidenrente auf einer von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, d.h. auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage, beruhte. 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 3.2.1 Im MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 1999 diagnostizierten die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatofor- me Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Lumbovertebralsyn- drom mit intermittierendem sensiblem Reizsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.4) mit/bei einer radiomorphologisch leichtgradigen breitbasigen Dis- kusprotrusion L3/L4, L4/5, einer mediolateralen Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit möglicher intermittierender sensibler Wurzelreizung S1 rechts und einer Spondylarthrose L4/L5 sowie L5/S1 und einer partiellen Sakrali- sation von L5 (AB 1 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar, im angestammten Bereich liege seit dem 25. September 1996 eine 100 %ige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 11 Arbeitsunfähigkeit vor. Aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht finde sich kein Korrelat, das einer vollen Arbeits- fähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Bewegungsmustern, längerem Sitzen oder Stehen (nicht länger als jeweils 30 bis 60 Minuten) entgegenstehen würde. Aus psychiatrischer und psychosomatischer Sicht bestehe ebenfalls die Einschätzung, dass eine Verbesserung der Situation möglich sei. Derzeit werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit für leichte bzw. mittelschwere, wechselnde Belastungen mit mindestens 50 % veranschlagt. Bei optimalem Verlauf sei von einer Ar- beitsfähigkeit von 70 % – unter Einbezug der psychiatrischen Sicht – aus- zugehen (AB 1 S. 10 f.) 3.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 diagnostizierten die Gutach- ter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebra- les Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, bei degenerati- ven Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (AB 38 S. 19). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdefüh- rer sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit als … weiterhin nicht einsetzbar. Bei körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten bestehe keine Ar- beitsfähigkeit. Trotz gescheiterten beruflichen Massnahmen sei aber eine gewisse Willensanstrengung zumutbar, um eine geeignete, rückenadaptier- te Tätigkeit in beschränktem Umfang auszuführen. Aus gesamtmedizini- scher Sicht sei eine leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Unzumutbar sei das Heben und Tragen von schweren Las- ten; weiter seien rezidivierende Zwangshaltungen zu vermeiden. Günstig wäre es, wenn der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rah- men von circa fünf Stunden täglich mit der Möglichkeit vermehrter Pausen ausführen könnte (AB 38 S. 21). 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 18. April 2013 diagnostizierten die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbover- tebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän- derungen in den distalen lumbalen Segmenten mit Discusprotrusion L3/4, Recessusstenose L4/5 links, kleiner rechts paramedianer Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Wurzel S1, ohne radikuläres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 12 Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten und eine anhalten- de somatoforme Schmerzstörung, DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen und somatischen Gründen (AB 88.1 S. 29 f.). Die Gutach- ter legten dar, vergleiche man den heutigen psychiatrischen Befund mit demjenigen, wie er im Gutachten von 2003 festgehalten worden sei, so finde sich ein praktisch unveränderter Befund. Der Beschwerdeführer sei infolge seiner Beschwerden leicht depressiv. Darüber hinaus müsse man davon ausgehen, dass eine psychosomatisch bedingte deutliche Überlage- rung der Schmerzproblematik vorliege. Allerdings bestünden auch somati- sche Grundlagen dieser Beschwerden, so dass zusätzlich von einer diffe- renzialdiagnostischen Entwicklung von zusätzlichen psychosomatischen Symptomen im Sinne einer Symptomverstärkung und Ausweitung aus psy- chischen und somatischen Gründen auszugehen sei (AB 88.1 S. 31). Auf- grund der erhebbaren objektiven Befunde ergäben sich die gleichen Ein- schränkungen, wie sie bereits in den Vorgutachten genannt worden seien. Wesentliche Veränderungen des medizinischen Befundes hätten nicht festgestellt werden können, weder somatisch noch psychiatrisch. Hingegen wurde festgehalten, die klinisch und radiologisch deutlich objektivierbaren Befunde erschienen heute ausgeprägter, als noch anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2003 (AB 88.1 S.19). Es seien dem Beschwerdefüh- rer nach wie vor körperlich schwere bis mittelschwere und insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten aufgrund seiner lumbalen degenerativen Veränderungen und seiner Discushernien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der orthopädischen und neurologischen Befunde könnte er aber eine leich- te körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, seine Körperposition zu wech- seln und zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu wechseln, zumindest zu 50 % ausüben. Eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ver- mehrtem Pausenbedarf durch die chronische Schmerzsymptomatik sei ihm zuzubilligen. Bei insgesamt unwesentlichen Veränderungen des medizini- schen Befundes gegenüber den Vorbegutachtungen sei nach wie vor von einer medizinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Eine medizinisch valide Abgrenzung des psycho- somatischen Leidensanteils vom Somatischen sei seriöserweise nicht mög- lich (AB 88.1 S. 32). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 13 Nach Rückfrage des RAD (AB 91) hielten die Gutachter am 4. Juni 2013 fest, es habe die in der Konsenskonferenz unter Berücksichtigung aller Fachgebiete vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Gültigkeit (AB 92 S. 2). 3.3 Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (AB 55) erfolgte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 (AB 38), worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spon- dylogener Ausstrahlung nach rechts bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang diagnostiziert wurde (AB 38 S. 19). Die Anwendbarkeit von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision hat sich ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens zu erge- ben, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Februar 2014, 9C_379/2013, E. 3.2.3), weshalb vorliegend die Rentenzusprechung ausschliesslich wegen der diagnostizierten somato- formen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sein müsste bzw. diese Störung selbst wie auch ihre Auswirkungen von einem allenfalls zusätzlich vorhandenen somatischen Leiden klar abgrenzbar sein müsste. Es steht gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 fest, dass die Rückenbeschwerden körperlich mittelschwere bis schwere Tätig- keiten verunmöglicht haben und auch leichtere einschränkten (AB 38 S. 21). In welchem Ausmass dies unter Ausschluss der somatoformen An- teile der Fall war, lässt sich jedoch im Nachhinein gestützt auf die Beurtei- lung der Gutachter nicht schlüssig entscheiden. Denn obschon die Exper- ten darlegten, dass aus somatischer Sicht keine Veränderung seit der Be- gutachtung im Jahr 1999 habe festgestellt werden können (AB 38 S. 20), gingen sie dennoch von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % in einer leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Arbeit aus (AB 38 S. 21). Demgegenüber war im MEDAS-Gutachten von 1999 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel- schweren Tätigkeit und bei optimalem Verlauf unter Einbezug der psychia- trischen Sicht eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (AB 1 S. 11). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter im MEDAS- Gutachten vom 3. Juli 2003 macht deutlich, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl die somatischen als auch die psychischen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 14 schwerden berücksichtigten, wobei der jeweilige Anteil an der geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % letztlich gestützt auf ihre Angaben nicht zu eruieren ist. Ihr Hinweis, dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Willens- anstrengung zumutbar (AB 38 S. 21), könnte so verstanden werden, dass der somatoformen Schmerzstörung keine – zusätzlichen – Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurden, vielmehr die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den somatischen Befunden beruhte. Dagegen spricht jedoch wiederum die Aussage der Gutachter, dass eine Diskrepanz zwi- schen den objektivierbaren Befunden sowie den subjektiv angegebenen Beschwerden bestehe. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die ra- diomorphologisch dargestellten Strukturen lumbal im Sinne einer multiseg- mentalen Discopathie verändert seien, ohne chronische Wurzelläsion (AB 38 S. 14 f.). Eine klare Abgrenzung der auf die objektivierbaren Rü- ckenbeschwerden zurückzuführenden Einschränkungen sowie der Ein- schränkung, welche auf der somatoformen Schmerzstörung beruht, ist letztlich gestützt auf die Ausführungen der Gutachter kaum möglich. Dafür sprechen auch die Ausführungen der Experten im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.7 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachter hielten fest, aufgrund der objektiven Befunde ergäben sich die gleichen Einschränkungen wie sie in den Vorgutachten genannt worden seien; weder somatisch noch psychiatrisch hätten wesentliche Ver- änderungen des medizinischen Befundes festgestellt werden können (AB 88.1 S. 31). In der Folge attestierten sie dem Beschwerdeführer keine verbesserte Arbeitsfähigkeit, sondern gingen nach wie vor von einer medi- zinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % aus (AB 88.1 S. 32). Damit ist erstellt, dass sie nebst den psychischen auch die somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Ihre Schlussfolgerung, dass eine medizinisch valide Abgrenzung des psycho- somatischen Leidensanteils vom Somatischen seriöserweise nicht möglich sei (AB 88.1 S. 32 Ziff. 10), ist nachvollziehbar und schlüssig. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schützt auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Juni 2013 (AB 43) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 15 die Auffassung vertrat, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand mit einer gleichgebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in optimal angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Er kam denn auch zum Schluss, gesamthaft gesehen erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass nicht von einem Krankheitsbild gemäss den SchlB zur
  7. IV-Revision ausgegangen werden könne (AB 93 S. 3). 3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Experten im MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 1999 (AB 1 S. 10) darlegten, aus soma- tischer Sicht habe sich kein Korrelat finden lassen, welches einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit entgegenstehen würde (AB 1 S. 10). Denn zum einen war damit allein die Präsenzzeit gemeint, wurde doch gleichenorts auch eine Leistungseinschränkung attestiert. Zum ande- ren war dieses Gutachten für die Rentenzusprechung nicht massgebend. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin, angesichts der zusammenfas- send von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei optimalem Verlauf, nicht rückwirkend ab September 1997 einen Invaliditätsgrad von 67 % ermittelt. 3.5 Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (AB 55) aus- schliesslich auf der mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beruhte bzw. bei deren Ausklammerung wie von der Beschwerdegegnerin angenommen der Beschwerdeführer ohne Einschränkung arbeitsfähig wäre. Vielmehr bestand und besteht ne- ben dem syndromalen Beschwerdebild einer somatoformen Schmerz- störung eine organische Ursache der Gesundheitsschädigung in Form ei- nes chronischen lumbovertebralen Syndroms mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, wobei der Anteil des jeweiligen Gesundheitsschadens an der Arbeitsunfähigkeit von 50 % rückwirkend nicht zu klären ist. Angesichts der Unmöglichkeit, die (bereits) im Zeitpunkt der Rentenzusprechung unbe- streitbar vorhandenen objektivierbaren Rückenbefunde klar von der Schmerzstörung abzugrenzen, sind die Voraussetzungen für eine Renten- aufhebung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nicht erfüllt, wes- halb sich die Aufhebung der Invalidenrente nicht darauf stützen lässt. Ab- gesehen davon, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung heute auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 16 einen einheitlichen untrennbaren Gesundheitsschaden, bei dem die soma- tischen Befunde absolut führend sind, zurückgeführt wird. 3.6 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich auch nicht mit der substituierten Begründung eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) schützen. Die Gutachter hielten im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013 ausdrücklich fest, dass keine wesentlichen Veränderungen der medizinischen Befunde im Vergleich zum Vorgutachten hätten festgestellt werden können (AB 88.1 S. 31 unten). Damit ist von ei- nem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen. Es lie- gen auch keine anderen Revisionsgründe (z.B. bezüglich der erwerblichen Auswirkungen oder der Art der Bemessung) vor. Beim Vergleich des Sach- verhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 55) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (AB 112; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351), ergeben sich somit keine wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Sodann ist die Rentenaufhebung auch nicht mit der substituierten Begrün- dung zu schützen, es liege ein Fall der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Hierfür wäre vorausgesetzt, dass kein vernünftiger Zwei- fel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung möglich, also nur die- ser einzige Schluss denkbar ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 4). Angesichts der Ausführungen im MEDAS- Gutachten vom 3. Juli 2003 (AB 38 S. 21) sowie der Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit bei der Ermittlung des In- validitätsgrades von 67 % (AB 52 S. 2, 55) und der aktuellen Beurteilung liegt keine zweifellose Unrichtigkeit vor. 3.7 Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die Beschwer- degegnerin – wie vom Beschwerdeführer gerügt – das rechtliche Gehör verletzte, indem sie sich mit den Einwendungen gegen den Vorbescheid (AB 107) nicht auseinandergesetzt hat. Immerhin dürfte es sich bei der Erwähnung des Rechtsvertreters F.________ um einen Verschrieb han- deln, wurde doch korrekt auf den Vorbescheid vom 12. September 2013 (AB 99) hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegne- rin mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Röntgenbildern nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 17 befasst hat, schadet nicht, handelt es sich doch dabei um Aufnahmen, wel- che von der MEDAS veranlasst worden sind (vgl. AB 88.1 S. 17 f.). Es wird nicht geltend gemacht, dass die bildgebenden Befunde im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013 unrichtig gewürdigt worden seien. 3.8 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013 aufzuheben.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Blick auf die angemesse- ne Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Februar 2014 ist die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 4‘375.-- (17,5 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 130.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 360.40 (8% auf Fr. 4‘505.--), somit insgesamt Fr. 4‘865.40 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 18
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013 aufgehoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 19
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘865.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1082 IV SCJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 6. April 1987 bis 31. Juli 1997 als … (Dossier der IV-Stelle Bern [IVB], Antwortbeilage [AB] Vorakten 31). Er meldete sich im Juni 1997 wegen Rückenbeschwerden bei der IVB an (AB 37). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch die MEDAS Kantonsspital G.________ (MEDAS- Gutachten vom 1. Juni 1999 [AB 1]). Nach Durchführung beruflicher Mass- nahmen (AB 18, 24, 26) und einer Begutachtung durch das H.______ (MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 [AB 38]) sprach die IVB dem Versi- cherten mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 eine Rente ab dem 1. Sep- tember 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu (AB 43). Hiergegen liess der Versicherte Einsprache erheben und beanstandete die Berech- nung des Validen- und des Invalideneinkommens (AB 45, 48). Mit Einspra- cheentscheid vom 8. März 2004 hiess die IVB die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 7. Oktober 2003 auf (AB 52). Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 sprach die IVB dem Versicherten eine Rente ab dem 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zu (AB 55). Anlässlich zweier Revisionen von Amtes wegen (AB 61, 67) bestätigte die IVB die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (AB 65, 71). B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im August 2012 (AB 73) holte die IVB einen IK-Auszug (AB 72), die Berichte der behandelnden Psychia- terin Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

19. September 2012 (AB 74) und vom November 2012 (AB 80) sowie die Berichte des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 2. Oktober 2012 (AB

76) und vom 31. Oktober 2012 (AB 79) ein. Danach veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch das H._______ (MEDAS-Gutachten vom 18. April 2013 [AB 88.1]). Nach Rückfragen des RAD (AB 91) erfolgte am 4. Juni 2013 eine Stellungnahme durch die MEDAS-Gutachter (AB 92).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 3 Am 10. Juni 2013 schloss sich der RAD-Psychiater E.________ der Beur- teilung der MEDAS-Gutachter an (AB 93). Mit Vorbescheid vom 12. September 2013 stellte die IVB die Einstellung der bisherigen Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustel- lung der Verfügung in Aussicht (AB 99). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände (AB 107). Mit Verfü- gung vom 1. November 2013 hob die IVB die Rente per Ende Dezember 2013 auf (AB 112). Am 1. November 2013 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Belastbar- keitstraining vom 25. November 2013 bis 2. März 2014 (AB 113) und mit Mitteilung vom 4. November 2013 gewährte die IVB dem Versicherten im Rahmen der Integrationsmassnahmen die Weiterausrichtung der Rente (AB 114). C. Gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1. November 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. November 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen. Er rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Beschwerdegegnerin keine eingehende Würdigung der im Einwand vorgebrachten Argumentation vorgenommen habe. Weiter bringt er vor, es sei nicht ausschliesslich die diagnostizierte anhaltende somato- forme Schmerzstörung als Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in Betracht gefallen, sondern es seien auch somatische Grundlagen für die Beschwerden vorhanden. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesent- lichen ausgeführt, das vorliegende Beschwerdebild sei einer Überprüfung gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zugänglich. Die rentenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 4 gründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einem pathoge- netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweis- bare organische Grundlage, weshalb bei unveränderten Verhältnissen kein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin die laufende Rente per Ende Dezember 2013 aufgehoben hat. Streitig ist der Anspruch auf eine Invali- denrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 6 somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un- haltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.4.2 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom

18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012 [SchlB]) werden Renten, die bei pathogenetisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeit- punkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 8 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 9 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtener Verfügung vom

1. November 2013 die laufende Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision aufgehoben (E. 2.4.2 hiervor; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. November 2013, 9C_379/2013, E. 2.1 und vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 2). Eine Revision nach den SchlB zur 6. IV-Revision ist gemäss Rechtsprechung an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Dia- gnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer- debildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Be- dingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfor- derlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Be- schwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheits- zustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob ne- ben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrach- ten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 10 der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (BGE 139 V 547, E. 10.1.1-10.1.3, S. 568 f.). Ist dies zu bejahen, so kann im vorgegebenen Zeitrahmen eine vorausset- zungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Rentenan- spruchs stattfinden, sofern nicht eine der in Abs. 4 genannten Ausnahmesi- tuationen gegeben ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 2). Vorliegend ist keine der in lit. a Abs. 4 SchlB zur 6. IV-Revision genannten Ausnahmen erfüllt. Die Revision wurde im Juli 2012 durch Einholung eines IK-Auszuges eingeleitet (AB 72). In diesem Zeitpunkt bezog der Beschwer- deführer (Rentenbezug ab dem 1. September 1997 [AB 88.1 S. 8 Ziff. 2.4] bis zur Einleitung der Revision im Juli 2012) knapp noch nicht während mehr als 15 Jahren die Rente (vgl. BGE 140 V 15) und zudem hatte er (Jg. 1961) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (1. Januar 2012) das 55. Altersjahr noch nicht zurückgelegt. Fraglich ist, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Zu- sprechung der Invalidenrente auf einer von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, d.h. auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage, beruhte. 3.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu ent- nehmen: 3.2.1 Im MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 1999 diagnostizierten die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatofor- me Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Lumbovertebralsyn- drom mit intermittierendem sensiblem Reizsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.4) mit/bei einer radiomorphologisch leichtgradigen breitbasigen Dis- kusprotrusion L3/L4, L4/5, einer mediolateralen Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit möglicher intermittierender sensibler Wurzelreizung S1 rechts und einer Spondylarthrose L4/L5 sowie L5/S1 und einer partiellen Sakrali- sation von L5 (AB 1 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter dar, im angestammten Bereich liege seit dem 25. September 1996 eine 100 %ige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 11 Arbeitsunfähigkeit vor. Aus somatischer (internistischer, rheumatologischer und neurologischer) Sicht finde sich kein Korrelat, das einer vollen Arbeits- fähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von repetitiven Bewegungsmustern, längerem Sitzen oder Stehen (nicht länger als jeweils 30 bis 60 Minuten) entgegenstehen würde. Aus psychiatrischer und psychosomatischer Sicht bestehe ebenfalls die Einschätzung, dass eine Verbesserung der Situation möglich sei. Derzeit werde die aktuelle Arbeitsfähigkeit für leichte bzw. mittelschwere, wechselnde Belastungen mit mindestens 50 % veranschlagt. Bei optimalem Verlauf sei von einer Ar- beitsfähigkeit von 70 % – unter Einbezug der psychiatrischen Sicht – aus- zugehen (AB 1 S. 10 f.) 3.2.2 Im MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 diagnostizierten die Gutach- ter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebra- les Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung nach rechts, bei degenerati- ven Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (AB 38 S. 19). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdefüh- rer sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit als … weiterhin nicht einsetzbar. Bei körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten bestehe keine Ar- beitsfähigkeit. Trotz gescheiterten beruflichen Massnahmen sei aber eine gewisse Willensanstrengung zumutbar, um eine geeignete, rückenadaptier- te Tätigkeit in beschränktem Umfang auszuführen. Aus gesamtmedizini- scher Sicht sei eine leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Unzumutbar sei das Heben und Tragen von schweren Las- ten; weiter seien rezidivierende Zwangshaltungen zu vermeiden. Günstig wäre es, wenn der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rah- men von circa fünf Stunden täglich mit der Möglichkeit vermehrter Pausen ausführen könnte (AB 38 S. 21). 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 18. April 2013 diagnostizierten die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbover- tebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Verän- derungen in den distalen lumbalen Segmenten mit Discusprotrusion L3/4, Recessusstenose L4/5 links, kleiner rechts paramedianer Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompromittierung der Wurzel S1, ohne radikuläres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 12 Reiz- und Ausfallsyndrom an den unteren Extremitäten und eine anhalten- de somatoforme Schmerzstörung, DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen und somatischen Gründen (AB 88.1 S. 29 f.). Die Gutach- ter legten dar, vergleiche man den heutigen psychiatrischen Befund mit demjenigen, wie er im Gutachten von 2003 festgehalten worden sei, so finde sich ein praktisch unveränderter Befund. Der Beschwerdeführer sei infolge seiner Beschwerden leicht depressiv. Darüber hinaus müsse man davon ausgehen, dass eine psychosomatisch bedingte deutliche Überlage- rung der Schmerzproblematik vorliege. Allerdings bestünden auch somati- sche Grundlagen dieser Beschwerden, so dass zusätzlich von einer diffe- renzialdiagnostischen Entwicklung von zusätzlichen psychosomatischen Symptomen im Sinne einer Symptomverstärkung und Ausweitung aus psy- chischen und somatischen Gründen auszugehen sei (AB 88.1 S. 31). Auf- grund der erhebbaren objektiven Befunde ergäben sich die gleichen Ein- schränkungen, wie sie bereits in den Vorgutachten genannt worden seien. Wesentliche Veränderungen des medizinischen Befundes hätten nicht festgestellt werden können, weder somatisch noch psychiatrisch. Hingegen wurde festgehalten, die klinisch und radiologisch deutlich objektivierbaren Befunde erschienen heute ausgeprägter, als noch anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2003 (AB 88.1 S.19). Es seien dem Beschwerdefüh- rer nach wie vor körperlich schwere bis mittelschwere und insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten aufgrund seiner lumbalen degenerativen Veränderungen und seiner Discushernien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der orthopädischen und neurologischen Befunde könnte er aber eine leich- te körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, seine Körperposition zu wech- seln und zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu wechseln, zumindest zu 50 % ausüben. Eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ver- mehrtem Pausenbedarf durch die chronische Schmerzsymptomatik sei ihm zuzubilligen. Bei insgesamt unwesentlichen Veränderungen des medizini- schen Befundes gegenüber den Vorbegutachtungen sei nach wie vor von einer medizinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Eine medizinisch valide Abgrenzung des psycho- somatischen Leidensanteils vom Somatischen sei seriöserweise nicht mög- lich (AB 88.1 S. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 13 Nach Rückfrage des RAD (AB 91) hielten die Gutachter am 4. Juni 2013 fest, es habe die in der Konsenskonferenz unter Berücksichtigung aller Fachgebiete vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Gültigkeit (AB 92 S. 2). 3.3 Die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (AB 55) erfolgte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 (AB 38), worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit spon- dylogener Ausstrahlung nach rechts bei degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang diagnostiziert wurde (AB 38 S. 19). Die Anwendbarkeit von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision hat sich ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens zu erge- ben, auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Februar 2014, 9C_379/2013, E. 3.2.3), weshalb vorliegend die Rentenzusprechung ausschliesslich wegen der diagnostizierten somato- formen Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sein müsste bzw. diese Störung selbst wie auch ihre Auswirkungen von einem allenfalls zusätzlich vorhandenen somatischen Leiden klar abgrenzbar sein müsste. Es steht gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Juli 2003 fest, dass die Rückenbeschwerden körperlich mittelschwere bis schwere Tätig- keiten verunmöglicht haben und auch leichtere einschränkten (AB 38 S. 21). In welchem Ausmass dies unter Ausschluss der somatoformen An- teile der Fall war, lässt sich jedoch im Nachhinein gestützt auf die Beurtei- lung der Gutachter nicht schlüssig entscheiden. Denn obschon die Exper- ten darlegten, dass aus somatischer Sicht keine Veränderung seit der Be- gutachtung im Jahr 1999 habe festgestellt werden können (AB 38 S. 20), gingen sie dennoch von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % in einer leichten bis mittelschweren, rückenadaptierten Arbeit aus (AB 38 S. 21). Demgegenüber war im MEDAS-Gutachten von 1999 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel- schweren Tätigkeit und bei optimalem Verlauf unter Einbezug der psychia- trischen Sicht eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (AB 1 S. 11). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter im MEDAS- Gutachten vom 3. Juli 2003 macht deutlich, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl die somatischen als auch die psychischen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 14 schwerden berücksichtigten, wobei der jeweilige Anteil an der geschätzten Arbeitsunfähigkeit von 50 % letztlich gestützt auf ihre Angaben nicht zu eruieren ist. Ihr Hinweis, dem Beschwerdeführer sei eine gewisse Willens- anstrengung zumutbar (AB 38 S. 21), könnte so verstanden werden, dass der somatoformen Schmerzstörung keine – zusätzlichen – Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugestanden wurden, vielmehr die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den somatischen Befunden beruhte. Dagegen spricht jedoch wiederum die Aussage der Gutachter, dass eine Diskrepanz zwi- schen den objektivierbaren Befunden sowie den subjektiv angegebenen Beschwerden bestehe. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die ra- diomorphologisch dargestellten Strukturen lumbal im Sinne einer multiseg- mentalen Discopathie verändert seien, ohne chronische Wurzelläsion (AB 38 S. 14 f.). Eine klare Abgrenzung der auf die objektivierbaren Rü- ckenbeschwerden zurückzuführenden Einschränkungen sowie der Ein- schränkung, welche auf der somatoformen Schmerzstörung beruht, ist letztlich gestützt auf die Ausführungen der Gutachter kaum möglich. Dafür sprechen auch die Ausführungen der Experten im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.7 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abzustellen ist. Die Gutachter hielten fest, aufgrund der objektiven Befunde ergäben sich die gleichen Einschränkungen wie sie in den Vorgutachten genannt worden seien; weder somatisch noch psychiatrisch hätten wesentliche Ver- änderungen des medizinischen Befundes festgestellt werden können (AB 88.1 S. 31). In der Folge attestierten sie dem Beschwerdeführer keine verbesserte Arbeitsfähigkeit, sondern gingen nach wie vor von einer medi- zinisch zumutbaren Arbeitstätigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 50 % aus (AB 88.1 S. 32). Damit ist erstellt, dass sie nebst den psychischen auch die somatischen Beschwerden in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Ihre Schlussfolgerung, dass eine medizinisch valide Abgrenzung des psycho- somatischen Leidensanteils vom Somatischen seriöserweise nicht möglich sei (AB 88.1 S. 32 Ziff. 10), ist nachvollziehbar und schlüssig. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schützt auch der RAD-Arzt Dr. med. E.________, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Juni 2013 (AB 43)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 15 die Auffassung vertrat, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand mit einer gleichgebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in optimal angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne. Er kam denn auch zum Schluss, gesamthaft gesehen erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass nicht von einem Krankheitsbild gemäss den SchlB zur

6. IV-Revision ausgegangen werden könne (AB 93 S. 3). 3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Experten im MEDAS-Gutachten vom 1. Juni 1999 (AB 1 S. 10) darlegten, aus soma- tischer Sicht habe sich kein Korrelat finden lassen, welches einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit entgegenstehen würde (AB 1 S. 10). Denn zum einen war damit allein die Präsenzzeit gemeint, wurde doch gleichenorts auch eine Leistungseinschränkung attestiert. Zum ande- ren war dieses Gutachten für die Rentenzusprechung nicht massgebend. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin, angesichts der zusammenfas- send von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei optimalem Verlauf, nicht rückwirkend ab September 1997 einen Invaliditätsgrad von 67 % ermittelt. 3.5 Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Rentenzusprechung mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (AB 55) aus- schliesslich auf der mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung beruhte bzw. bei deren Ausklammerung wie von der Beschwerdegegnerin angenommen der Beschwerdeführer ohne Einschränkung arbeitsfähig wäre. Vielmehr bestand und besteht ne- ben dem syndromalen Beschwerdebild einer somatoformen Schmerz- störung eine organische Ursache der Gesundheitsschädigung in Form ei- nes chronischen lumbovertebralen Syndroms mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, wobei der Anteil des jeweiligen Gesundheitsschadens an der Arbeitsunfähigkeit von 50 % rückwirkend nicht zu klären ist. Angesichts der Unmöglichkeit, die (bereits) im Zeitpunkt der Rentenzusprechung unbe- streitbar vorhandenen objektivierbaren Rückenbefunde klar von der Schmerzstörung abzugrenzen, sind die Voraussetzungen für eine Renten- aufhebung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nicht erfüllt, wes- halb sich die Aufhebung der Invalidenrente nicht darauf stützen lässt. Ab- gesehen davon, dass die gutachterlich attestierte Einschränkung heute auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 16 einen einheitlichen untrennbaren Gesundheitsschaden, bei dem die soma- tischen Befunde absolut führend sind, zurückgeführt wird. 3.6 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich auch nicht mit der substituierten Begründung eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) schützen. Die Gutachter hielten im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013 ausdrücklich fest, dass keine wesentlichen Veränderungen der medizinischen Befunde im Vergleich zum Vorgutachten hätten festgestellt werden können (AB 88.1 S. 31 unten). Damit ist von ei- nem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen. Es lie- gen auch keine anderen Revisionsgründe (z.B. bezüglich der erwerblichen Auswirkungen oder der Art der Bemessung) vor. Beim Vergleich des Sach- verhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 55) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (AB 112; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351), ergeben sich somit keine wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Sodann ist die Rentenaufhebung auch nicht mit der substituierten Begrün- dung zu schützen, es liege ein Fall der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Hierfür wäre vorausgesetzt, dass kein vernünftiger Zwei- fel an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung möglich, also nur die- ser einzige Schluss denkbar ist (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Januar 2014, 9C_654/2013, E. 4). Angesichts der Ausführungen im MEDAS- Gutachten vom 3. Juli 2003 (AB 38 S. 21) sowie der Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten Arbeitsfähigkeit bei der Ermittlung des In- validitätsgrades von 67 % (AB 52 S. 2, 55) und der aktuellen Beurteilung liegt keine zweifellose Unrichtigkeit vor. 3.7 Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die Beschwer- degegnerin – wie vom Beschwerdeführer gerügt – das rechtliche Gehör verletzte, indem sie sich mit den Einwendungen gegen den Vorbescheid (AB 107) nicht auseinandergesetzt hat. Immerhin dürfte es sich bei der Erwähnung des Rechtsvertreters F.________ um einen Verschrieb han- deln, wurde doch korrekt auf den Vorbescheid vom 12. September 2013 (AB 99) hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegne- rin mit den im vorliegenden Verfahren eingereichten Röntgenbildern nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 17 befasst hat, schadet nicht, handelt es sich doch dabei um Aufnahmen, wel- che von der MEDAS veranlasst worden sind (vgl. AB 88.1 S. 17 f.). Es wird nicht geltend gemacht, dass die bildgebenden Befunde im MEDAS- Gutachten vom 18. April 2013 unrichtig gewürdigt worden seien. 3.8 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013 aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Blick auf die angemesse- ne Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Februar 2014 ist die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 4‘375.-- (17,5 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 130.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 360.40 (8% auf Fr. 4‘505.--), somit insgesamt Fr. 4‘865.40 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 18 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. November 2013 aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2014, IV/13/1082, Seite 19 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘865.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.