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200 2013 1075

Bern VerwG · 2013-10-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 31. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 27. April 2006 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf ein Burnout (Erschöpfungsdepression) und eine seit Mai 2005 bestehende Arbeitsun- fähigkeit zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem diese medizinische sowie erwerbliche Erhebungen durchgeführt und dem Versicherten am 26. Oktober 2006 (AB 18) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch deren Be- rufsberatung gewährt hatte, wurde ihm mit Verfügungen vom 6. Juni 2007 (AB 27/5 ff. und 27/9 ff.) ab April 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 58% eine halbe und ab September 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% eine ganze Rente zugesprochen. B. Im August 2009 konnte der Versicherte eine 30%-ige Teilzeitstelle als … antreten (AB 34/1 Ziff. 1). Infolge des Ende 2009 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahrens (AB 31) beantragte der Versicherte mit Schrei- ben vom 27. Dezember 2009 (AB 31/3) die Verlängerung der Ausrichtung der Rente für die anderthalbjährige Dauer des Studiums „…“ und Hilfe bei der Finanzierung dieser Umschulung. Die IVB führte ein weiteres Mal me- dizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Mit Mitteilung vom 27. Ja- nuar 2010 gewährte sie ihm Abklärung der beruflichen Eingliederungsmög- lichkeit durch deren Eingliederungsmanagement (AB 33); am 26. April 2010 sicherte sie die Kostenübernahme der beruflichen Abklärung vom 3. Mai bis 25. Juli 2010 zu (AB 38) und sprach für diesen Zeitraum mit Verfügung vom 3. Mai 2010 (AB 40) ein um die Rente gekürztes Taggeld zu. Am

8. September 2010 sprach ihm die IVB die Kostenübernahme für die Um- schulung „…“ vom 20. Oktober 2010 bis 30. September 2012 zu (AB 43) und mit Verfügungen vom 14. September (AB 44) und 16. November 2010 (AB 47 f.) für diese Zeit ein Taggeld. Vom 20. Oktober 2010 bis 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 3 2011 wurde neben der Rente ein um den Rentenbetrag gekürztes Taggeld ausgerichtet, ab 1. Februar 2011 löste das Taggeld die Rente vollkommen ab. Am 11. Mai 2011 musste der Versicherte seine 30%-ige Teilzeitbe- schäftigung als … aufgeben (AB 69/1 Ziff. 3). Weil er die Umschulung un- terbrach (AB 70) wurde ihm gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2011 (AB

73) ab Oktober 2011 wieder die ganze Invalidenrente ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 30. August 2012 stellte die IVB dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Eingliederung in Aussicht (AB 86), wogegen die- ser am 19. September 2012 opponierte (AB 90). Mit Verfügung vom 5. No- vember 2012 (AB 95) entschied sie wie im Vorbescheid angekündigt. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Gemäss dem Zertifikat vom 12. April 2013 (AB 106/3) konnte der Versicherte erfolgreich seine Umschulung je mit der Note 5.5 in schriftlicher Prüfung und Projektarbeit abschliessen. Am 12. März 2013 (AB 98) stellte die IVB dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen er am 29. April (AB 102) und 10. Juni 2013 (AB 105) opponieren liess. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 (AB 109) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. Die dagegen am 16. Sep- tember 2013 erhobene Beschwerde (AB 110/2) wies das angerufene Ge- richt mit Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2013/811) ab. C. Mit Schreiben vom 16. September 2013 liess der Versicherte berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfe bei der Stellensuche be- antragen (AB 110). Mit Vorbescheid vom 25. September 2013 (AB 112) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woge- gen der Versicherte am 18. Oktober 2013 (AB 114) Einwand erheben liess. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 4 D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 liess der Versicherte hiergegen Be- schwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung und Arbeitstraining sowie auf Beendigung der begonnenen Umschulung zu gewähren. Eventualiter: Die Akten seien zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013, die Verfah- ren 200 2013 1075 und 200 2013 811 zu vereinigen, wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 14. Februar 2014 abgewiesen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Auf die restlichen in der Beschwerde vom 2. Dezember 2013 vorgebrach- ten Ausführungen betreffend invalidisierenden Gesundheitsschaden und Rechtsmässigkeit des Revisionsverfahrens wird nicht mehr eingegangen, da diese Punkte bereits im Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2014/811) ab- gehandelt wurden.

E. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben An- spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 6

E. 2.2 Im Ende 2009 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung am 6. Juni 2007 (AB 27/5 ff. und 27/9 ff.) wesentlich verbessert hat und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor- liegt. Die Beschwerdegegnerin hat denn zu Recht mit Verfügung vom

24. Juli 2013 die Rente aufgehoben (AB 109), was das angerufene Gericht mit Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2014/811) bestätigte. Auf die Aus- führungen und Begründungen im besagten Urteil wird an dieser Stelle ver- wiesen. Da somit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an keinem invali- disierenden Gesundheitsschaden mehr leidet und er somit nicht arbeitsun- fähig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2013 (AB 117) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgelehnt. Be- reits im besagten Urteil hat das angerufene Gericht entschieden, dass es sich im vorliegenden Fall bei der für die ursprüngliche Rentenzusprechung massgebenden Diagnose nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild handelt, worauf die Regeln von lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar wären. Vielmehr wur- de die Rente in einem ordentlichen Revisionsverfahren aufgehoben, wes- halb die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht zur Anwendung kommen.

E. 2.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2013 abzuweisen ist.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 7 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.

E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 4 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Auf die restlichen in der Beschwerde vom 2. Dezember 2013 vorgebrach- ten Ausführungen betreffend invalidisierenden Gesundheitsschaden und Rechtsmässigkeit des Revisionsverfahrens wird nicht mehr eingegangen, da diese Punkte bereits im Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2014/811) ab- gehandelt wurden. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben An- spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 6 2.2 Im Ende 2009 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung am 6. Juni 2007 (AB 27/5 ff. und 27/9 ff.) wesentlich verbessert hat und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor- liegt. Die Beschwerdegegnerin hat denn zu Recht mit Verfügung vom
  4. Juli 2013 die Rente aufgehoben (AB 109), was das angerufene Gericht mit Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2014/811) bestätigte. Auf die Aus- führungen und Begründungen im besagten Urteil wird an dieser Stelle ver- wiesen. Da somit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an keinem invali- disierenden Gesundheitsschaden mehr leidet und er somit nicht arbeitsun- fähig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2013 (AB 117) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgelehnt. Be- reits im besagten Urteil hat das angerufene Gericht entschieden, dass es sich im vorliegenden Fall bei der für die ursprüngliche Rentenzusprechung massgebenden Diagnose nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild handelt, worauf die Regeln von lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar wären. Vielmehr wur- de die Rente in einem ordentlichen Revisionsverfahren aufgehoben, wes- halb die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht zur Anwendung kommen. 2.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2013 abzuweisen ist.
  5. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 7 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1075 IV GRD/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 27. April 2006 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf ein Burnout (Erschöpfungsdepression) und eine seit Mai 2005 bestehende Arbeitsun- fähigkeit zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem diese medizinische sowie erwerbliche Erhebungen durchgeführt und dem Versicherten am 26. Oktober 2006 (AB 18) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch deren Be- rufsberatung gewährt hatte, wurde ihm mit Verfügungen vom 6. Juni 2007 (AB 27/5 ff. und 27/9 ff.) ab April 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 58% eine halbe und ab September 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% eine ganze Rente zugesprochen. B. Im August 2009 konnte der Versicherte eine 30%-ige Teilzeitstelle als … antreten (AB 34/1 Ziff. 1). Infolge des Ende 2009 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahrens (AB 31) beantragte der Versicherte mit Schrei- ben vom 27. Dezember 2009 (AB 31/3) die Verlängerung der Ausrichtung der Rente für die anderthalbjährige Dauer des Studiums „…“ und Hilfe bei der Finanzierung dieser Umschulung. Die IVB führte ein weiteres Mal me- dizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Mit Mitteilung vom 27. Ja- nuar 2010 gewährte sie ihm Abklärung der beruflichen Eingliederungsmög- lichkeit durch deren Eingliederungsmanagement (AB 33); am 26. April 2010 sicherte sie die Kostenübernahme der beruflichen Abklärung vom 3. Mai bis 25. Juli 2010 zu (AB 38) und sprach für diesen Zeitraum mit Verfügung vom 3. Mai 2010 (AB 40) ein um die Rente gekürztes Taggeld zu. Am

8. September 2010 sprach ihm die IVB die Kostenübernahme für die Um- schulung „…“ vom 20. Oktober 2010 bis 30. September 2012 zu (AB 43) und mit Verfügungen vom 14. September (AB 44) und 16. November 2010 (AB 47 f.) für diese Zeit ein Taggeld. Vom 20. Oktober 2010 bis 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 3 2011 wurde neben der Rente ein um den Rentenbetrag gekürztes Taggeld ausgerichtet, ab 1. Februar 2011 löste das Taggeld die Rente vollkommen ab. Am 11. Mai 2011 musste der Versicherte seine 30%-ige Teilzeitbe- schäftigung als … aufgeben (AB 69/1 Ziff. 3). Weil er die Umschulung un- terbrach (AB 70) wurde ihm gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2011 (AB

73) ab Oktober 2011 wieder die ganze Invalidenrente ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 30. August 2012 stellte die IVB dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Eingliederung in Aussicht (AB 86), wogegen die- ser am 19. September 2012 opponierte (AB 90). Mit Verfügung vom 5. No- vember 2012 (AB 95) entschied sie wie im Vorbescheid angekündigt. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Gemäss dem Zertifikat vom 12. April 2013 (AB 106/3) konnte der Versicherte erfolgreich seine Umschulung je mit der Note 5.5 in schriftlicher Prüfung und Projektarbeit abschliessen. Am 12. März 2013 (AB 98) stellte die IVB dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen er am 29. April (AB 102) und 10. Juni 2013 (AB 105) opponieren liess. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 (AB 109) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. Die dagegen am 16. Sep- tember 2013 erhobene Beschwerde (AB 110/2) wies das angerufene Ge- richt mit Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2013/811) ab. C. Mit Schreiben vom 16. September 2013 liess der Versicherte berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Hilfe bei der Stellensuche be- antragen (AB 110). Mit Vorbescheid vom 25. September 2013 (AB 112) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woge- gen der Versicherte am 18. Oktober 2013 (AB 114) Einwand erheben liess. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 4 D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 liess der Versicherte hiergegen Be- schwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung und Arbeitstraining sowie auf Beendigung der begonnenen Umschulung zu gewähren. Eventualiter: Die Akten seien zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2013, die Verfah- ren 200 2013 1075 und 200 2013 811 zu vereinigen, wurde mit prozesslei- tender Verfügung vom 14. Februar 2014 abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 5 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Auf die restlichen in der Beschwerde vom 2. Dezember 2013 vorgebrach- ten Ausführungen betreffend invalidisierenden Gesundheitsschaden und Rechtsmässigkeit des Revisionsverfahrens wird nicht mehr eingegangen, da diese Punkte bereits im Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2014/811) ab- gehandelt wurden. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben An- spruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeits- platzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 6 2.2 Im Ende 2009 in die Wege geleiteten Rentenrevisionsverfahren wurde festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung am 6. Juni 2007 (AB 27/5 ff. und 27/9 ff.) wesentlich verbessert hat und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor- liegt. Die Beschwerdegegnerin hat denn zu Recht mit Verfügung vom

24. Juli 2013 die Rente aufgehoben (AB 109), was das angerufene Gericht mit Urteil vom 15. Juli 2014 (VGE IV/2014/811) bestätigte. Auf die Aus- führungen und Begründungen im besagten Urteil wird an dieser Stelle ver- wiesen. Da somit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an keinem invali- disierenden Gesundheitsschaden mehr leidet und er somit nicht arbeitsun- fähig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2013 (AB 117) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgelehnt. Be- reits im besagten Urteil hat das angerufene Gericht entschieden, dass es sich im vorliegenden Fall bei der für die ursprüngliche Rentenzusprechung massgebenden Diagnose nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild handelt, worauf die Regeln von lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar wären. Vielmehr wur- de die Rente in einem ordentlichen Revisionsverfahren aufgehoben, wes- halb die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV- Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht zur Anwendung kommen. 2.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 117) den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2013 abzuweisen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/1075, Seite 7 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.