Einspracheentscheid vom 5. November 2013
Sachverhalt
A. Die 1924 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht eine Altersrente der AHV. Am tt. mm 1995 verstarb ihr Ehemann (geb. 19..). Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Ehegattin sowie die drei Töchter B.________ (nachfolgend: Tochter 1), C.________ (nachfolgend: Tochter 2) und D.________ (nachfolgend: Toch- ter 3). Im März 2011 meldete die Tochter 1 als Generalbevollmächtigte die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1, 297, 302). Nach Einholung diverser Unterlagen sprach die AKB mit Verfügung vom
7. Juni 2011 (AB 30) der Versicherten ab 1. März 2011 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 462.-- zu. Zufolge Heimeintritt per tt. Dezember 2011 (AB 48) erhöhten sich die monatlichen Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 250) für Dezember 2011 auf Fr. 1'029.-- und für das Jahr 2012 auf Fr. 1'019.--; für das Jahr 2013 wurden monatli- che Ergänzungsleistungen von 1'002.-- berechnet (AB 251). Dabei wurde eine Schenkung an die Tochter 2 im Jahre 1987 im (Bar-)Betrag von Fr. 80'000.-- als bereits amortisiertes Verzichtsvermögen betrachtet (vgl. AB 1/3 Ziff. VII.2, 16 f.). B. Nach dem Verkauf der bis zum Heimeintritt von der Versicherten bewohn- ten und in deren Alleineigentum stehenden Liegenschaft per tt. Juni 2012 (Übergang von Nutzen und Gefahr; AB 253; vgl. schon AB 245), wobei der Kaufpreis von Fr. 950'000.-- unter anderem durch eine Zahlung von Fr. 485'000.-- an die Versicherte sowie je eine Zahlung an die Töchter 1 und 3 im Betrag von Fr. 100'000.-- per 31. Juli 2012 zu tilgen war (AB 253/4, 259), stellte die AKB mit Verfügung vom 12. August 2013 (AB 267) die bis anhin ausgerichtete Ergänzungsleistung per 31. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 3 2013 vorsorglich ein. Mit Rückerstattungsverfügungen vom 20. September 2013 (AB 278 f.) prüfte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu und forderte unter Verneinung eines Anspruchs für die Zeit vom 1. Juni 2012 (infolge Verkaufs der Liegenschaft) bis 31. Januar 2013 die während dieser Zeit bezogenen Ergänzungsleistungen im Ge- samtbetrag von Fr. 8'135.-- (2012: 7 x Fr. 1'019.--; 2013: 1 x Fr. 1'002.--) zurück; dabei wurden die Zahlungen an die Töchter 1 und 3 per 31. Juli 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 200'000.-- als Barschenkung betrachtet und als zusätzliches Vermögen (Verzichtsvermögen) angerechnet (AB 282). Unter Belassung der für die Monate Februar bis August 2013 ausgerichte- ten Ergänzungsleistungen (monatlich Fr. 1'002.--; AB 280) verneinte die AKB mit Verfügung vom 20. September 2013 (AB 285) wegen eines Ein- nahmenüberschusses zudem einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013. C. Gegen die Verfügungen vom 20. September 2013 (AB 278 f., 285) erhob die Tochter 1 unter Verweis auf eine General- und Spezialvollmacht (AB 301 ff.) sowie den Erbvertrag vom 11. November 1993 (AB 299) Ein- sprache (AB 304) mit der Begründung, beim umstrittenen Verzichtsvermö- gen von Fr. 200'000.-- handle es sich um Legate (Vermächtnisse) ihres Vaters an sie (Tochter 1) und ihre jüngere Schwester (Tochter 3), zumal Tochter 2 schon zu Lebzeiten des Vaters eine Schenkung (unter Ausglei- chungspflicht) im Betrag von Fr. 80'000.-- erhalten habe (AB 299/4 Ziff. 6); diese Vermächtnisse seien erst nach dem Hausverkauf ausbezahlt worden. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2013 (AB 305) wies die AKB die Einsprache ab. D. Hiergegen erhebt die Tochter 1 mit Eingabe vom 30. November 2013 Be- schwerde und beantragt, die besagten Fr. 200'000.-- seien nicht als Ver- zichtsvermögen aufzurechnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 4 aus, die beiden Vermächtnisse hätten als eigener erbrechtlicher Anspruch den Nachlass ihres Vaters belastet und seien erst bei gegebener Liquidität nach dem Hausverkauf ausbezahlt worden; es handle sich somit um erb- rechtliche Ausgleichsleistungen aus dem Nachlass des Vaters und nicht um Schenkungen der Mutter bzw. Versicherten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 5. Novem- ber 2013 (AB 305). Streitig und an sich zu prüfen ist (vgl. jedoch nachfol- gend E. 1.3.2), ob die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 sowie ab 1. September 2013 zu Recht verneint hat. Zu prüfen ist dabei einzig die Anrechnung des Vermö- gensverzichts sowie des Zinsertrages aus Vermögensverzicht. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 5
E. 1.3.1 Beschwerde erhob vorliegend B.________ (Tochter 1). Deren Be- schwerdeberechtigung aus eigenem Recht ist fraglich. Da die Anmeldung der EL-Ansprecherin durch die Tochter 1 unter Hinweis auf ein Vertre- tungsverhältnis erfolgte (vgl. AB 1/4 Ziff. XI), im Einspracheverfahren eine Generalvollmacht vom 28. März 2009 (AB 301 f.) eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin dieses Vertretungsverhältnis nie in Frage stellte, kann hier letztlich offen bleiben, ob die Tochter 1 auch in eigenem Namen zur Beschwerde befugt gewesen wäre. Vielmehr ist die EL-Ansprecherin bzw. Versicherte als Beschwerdeführerin zu betrachten, ihrerseits vertreten durch die Tochter 1.
E. 1.3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt. Es fragt sich aber, ob ihr ein Rechtsschutzinteresse zukommt, verlangt sie doch einzig, das Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- sei bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn selbst in diesem Fall würde für die hier zur Diskussion stehende Bezugszeit jedoch kein Ausgabenüberschuss resultieren (vgl. AB 276 und nachfolgend E. 2), der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. nachfolgend E. 2.1). Da die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre, braucht diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG), ebenso sind die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
E. 1.4 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3 S. 41). Entsprechend ist vorliegend einzig der Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 6
31. Januar 2013 (AB 282) bzw. vom 1. September bis 31. Dezember 2013 (AB 285) zu prüfen. Die zugunsten der Beschwerdeführerin hierfür (vor dem Verkauf der Liegenschaft) berechneten Ergänzungsleistungen beliefen sich auf total Fr. 12'143.-- (2012: 7 x Fr. 1'019.--; 2013: 5 x Fr. 1'002.--). Damit liegt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens (für den zu prüfen- den Zeitraum bis Ende 2013) selbst in dem für die Beschwerdeführerin besten Fall (vgl. jedoch E. 1.3.2 hiervor) unter der massgeblichen Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 7 einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
E. 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Klassische Beispiele für Verzichtshandlungen sind etwa Schenkungen, Zuwendungen oder gewährte Erbvorbezüge (CARIGIET/ KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 175).
E. 3 Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob es sich bei den Überweisungen an die Töchter 1 und 3 im Betrag von je Fr. 100'000.-- im Rahmen der Kaufpreistilgung (vgl. AB 253/4) um Verzichtsvermögen handelt, welches der Beschwerdeführerin als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.3 f. hier- vor).
E. 3.1 Im Erbvertrag vom 11. November 1993 (AB 299) zwischen den Ehe- leuten (Beschwerdeführerin sowie ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehe- mann) mit ihren gemeinsamen Töchtern (Töchter 1 - 3) bestätigten die Eheleute einen öffentlich beurkundeten und von der Vormundschaftskom- mission genehmigten Ehevertrag vom tt. April 1974, in welchem sie sich unter den altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung gemäss aArt. 194 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) gestellt und in Anwendung von aArt. 214 Abs. 3 ZGB über die Teilung des Vorschlages
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 8 bestimmt haben, dass beim Absterben des einen Ehegatten ein sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebender Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen soll (AB 299/2 Ziff. I.3). Beide Ehe- gatten setzten für den Fall ihres Vorversterbens den anderen Ehegatten als Alleinerbe ein. Die Töchter 1 - 3 verzichteten für diesen Fall auf ihren pflichtteilsgeschützten Erbanspruch (AB 299/2 f. Ziff. II.1 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass die beiden Töchter 1 und 3 im Zuge der Liquidierung des Nachlasses ihres Vaters je ein Legat (Vermächtnis) von Fr. 100'000.-- erhalten sollen, da die Tochter 2 vom Vater schon am 11. August 1987 eine der Ausgleichungspflicht unterliegende Schenkung von Fr. 80'000.-- erhal- ten habe (AB 299/4 Ziff. II.6).
E. 3.2 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte (vgl. E. 2.3 f. hiervor), wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505 E. 2.1 S. 507; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5 und 4.3.2). Somit sind die während der Ehe erfolgten Vermögensverzichte (des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
E. 3.3.1 Die Eheleute haben sich 1974 mittels Ehevertrag dem damaligen Güterstand der Güterverbindung unterstellt und dies 1993 (nach Inkrafttre- ten des neuen Güterrechts per 1988) ausdrücklich bestätigt (AB 299/2 Ziff. I.3). Deshalb ist vorliegend mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 des Schlusstitels (SchlT) zum ZGB das frühere Eherecht massgebend. Beim ordentlichen Güterstand der Güterverbindung wurde grundsätzlich alles Vermögen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 9 Ehegatten, gegenwärtiges (eingebrachtes Gut der Frau und des Mannes) wie zukünftiges (sog. Errungenschaft), vereinigt (sog. eheliches Vermögen; aArt. 194 Abs. 1 ZGB); ausgenommen blieb das Sondergut der Ehefrau (aArt. 194 Abs. 2 ZGB i.V.m. aArt. 190 f. ZGB; vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl. 1995, S. 256). Eingebrachtes Gut bestand vorliegend unbestrittenermassen nicht (vgl. AB 297/5 Ziff. III.3). Bei der Liquidation des ehelichen Vermögens beim Tode eines Ehegatten (aArt. 212 ff. ZGB) war dementsprechend allein aArt. 214 ZGB relevant: Gemäss dessen Abs. 3 kann durch Ehevertrag (nach Ausscheidung des [hier nach dem eben Gesagten ohnehin nicht vor- handenen] Frauenguts [vgl. aArt. 213 ZGB]) eine von Abs. 1 abweichende Beteiligung am Vorschlag verabredet werden. Dies ist hier erfolgt, indem gemäss Ehevertrag vom 22. April 1974 der gesamte Vorschlag dem über- lebenden Ehegatten (hier also der Ehegattin) zukommen soll (vgl. AB 299/2 Ziff. I.3).
E. 3.3.2 Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Todesfall ist gemäss dem bereits unter E. 3.2 hiervor Ausgeführten zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, denn erst danach steht fest, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Die güterrechtliche Auseinanderset- zung ergab im vorliegenden Fall kein freies Vermögen, da ehevertraglich der gesamte Vorschlag der Ehefrau zufiel und weitergehendes Vermögen nicht bestand (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Diese ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unterliegt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGE 102 II 313, bestätigt in BGE 106 II 272 E. 2 S. 277; vgl. auch BGE 116 II 243) indessen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen (hier der Töchter 1 -3) verletzt sind (vgl. Art. 522 i.V.m. Art. 471 ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., S. 260). Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Pflichtteilsberechtigten jedoch (notariell beurkundet) auf den Pflichtteil verzichten (vgl. Art. 495 ZGB), kommt dieser Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Dass im Erbvertrag Legate (Ver- mächtnisse) zugunsten der Töchter 1 und 3 vorgesehen sind, ändert eben- falls nichts, denn Vermächtnisse können nur vom hierzu zur Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 10 stehenden Vermögen gemacht werden (vgl. Art. 484 Abs. 2 ZGB). Zufolge der ehevertraglichen Regelung und dem Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts standen in der der güterrechtlichen Auseinanderset- zung nachfolgenden erbrechtlichen Auseinandersetzung jedoch keine Mit- tel mehr zur Verteilung zur Verfügung, aus denen Vermächtnisse hätten ausgerichtet werden können. Dass der Verstorbene früher der Tochter 2 eine Schenkung machte, ändert daran nichts. Die Vermögenszuwendun- gen von je Fr. 100'000.-- an die Töchter 1 und 3 haben damit keine Grund- lage im Erbrecht.
E. 3.3.3 Erstellt ist, dass es sich bei der an die Tochter 2 ausgerichteten Schenkung um eine solche des Vaters handelte und (auf der Basis auch des Erbvertrags) diese der (erbrechtlichen) Ausgleichung unterstand: Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind nämlich die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Die Ausglei- chung der besagten Schenkung wäre angesichts der vorstehend dargeleg- ten ehevertraglichen Ausgangslage (vgl. E. 3.3.2 hiervor) damit allein auf der Basis des an die Tochter 2 bereits geleisteten Vorbezugs möglich ge- wesen, dies in dem Sinne, dass sie den entsprechenden Betrag in der Erb- teilung hätte einschiessen müssen (Art. 629 ZGB e contrario [dies zufolge der konkreten Regelung im Erbvertrag {AB 299//4 Ziff. II.6}]; vgl. auch JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 2. Aufl. 1988, § 7 N. 52). Ein solches Vorgehen wäre für die sich hier stellenden Fragen jedoch nicht von Bedeutung gewesen und hätte insbesondere an der zivil- und EL- rechtlichen Beurteilung der Vermögenszuwendungen von je Fr. 100'000.-- an die Töchter 1 und 3 nichts geändert.
E. 3.3.4 Weil die Töchter nach Inkrafttreten des neuen Güterrechts auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichtet hatten (AB 299/2 Ziff. II.1), bestand und besteht auch keine Möglichkeit, die heute erfolgte Vermö- gensverschiebung als (späte) Auszahlung des Pflichtteils zu betrachten (womit die Forderung ihren Ursprung im Erbgang im Jahr 1995 gehabt hät- te). Wenn die Tochter 1 geltend macht, sie hätte eine Forderung gegenüber der Mutter (Beschwerdeführerin) aus der früheren Erbteilung gehabt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum einen gingen offensichtlich alle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 11 Parteien (zu Recht) davon aus, dass die Teilung erfolgt war, und zum an- deren bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Tochter 1 die angebli- che Forderung je gegenüber den Steuerbehörden als Vermögen deklariert hätte.
E. 3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Töchter grundsätzlich in der erbrechtlichen Auseinandersetzung Pflichtteilsansprüche hätten gel- tend machen können, womit von dem ehevertraglich zugewiesenen (ge- samten) Vermögen entsprechende Teile ihnen zugefallen wären. Auf die Pflichtteilsansprüche haben sie jedoch verzichtet (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dies kann EL-rechtlich nicht in dem Sinne ungeschehen gemacht werden, als spätere Schenkungen als an deren Stelle getreten betrachtet würden.
E. 3.3.6 Die vereinbarte und unter den Geschwistern nun vollzogene Rege- lung mag angesichts der vor Jahren an die eine Tochter ausgerichteten Schenkung im familiären Binnenverhältnis ethisch und moralisch korrekt und geboten sein. In EL-rechtlicher Hinsicht stellt sie jedoch einen Vermö- gensverzicht dar, der – anders als die bereits vor Jahrzehnten ausgerichtet Schenkung an die Tochter 2 (die ebenfalls einen Vermögensverzicht dar- stellt) – noch keiner Amortisation zugänglich war (vgl. Art. 17a der Verord- nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und deshalb vollumfänglich aufzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
E. 4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Überweisungen an die Töchter 1 und 3 im Betrag von je Fr. 100'000.-- im Rahmen der Kauf- preistilgung (vgl. AB 253/4) zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 12
E. 5 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 5. Novem- ber 2013 (AB 305). Streitig und an sich zu prüfen ist (vgl. jedoch nachfol- gend E. 1.3.2), ob die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 sowie ab 1. September 2013 zu Recht verneint hat. Zu prüfen ist dabei einzig die Anrechnung des Vermö- gensverzichts sowie des Zinsertrages aus Vermögensverzicht. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 5 1.3 1.3.1 Beschwerde erhob vorliegend B.________ (Tochter 1). Deren Be- schwerdeberechtigung aus eigenem Recht ist fraglich. Da die Anmeldung der EL-Ansprecherin durch die Tochter 1 unter Hinweis auf ein Vertre- tungsverhältnis erfolgte (vgl. AB 1/4 Ziff. XI), im Einspracheverfahren eine Generalvollmacht vom 28. März 2009 (AB 301 f.) eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin dieses Vertretungsverhältnis nie in Frage stellte, kann hier letztlich offen bleiben, ob die Tochter 1 auch in eigenem Namen zur Beschwerde befugt gewesen wäre. Vielmehr ist die EL-Ansprecherin bzw. Versicherte als Beschwerdeführerin zu betrachten, ihrerseits vertreten durch die Tochter 1. 1.3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt. Es fragt sich aber, ob ihr ein Rechtsschutzinteresse zukommt, verlangt sie doch einzig, das Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- sei bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn selbst in diesem Fall würde für die hier zur Diskussion stehende Bezugszeit jedoch kein Ausgabenüberschuss resultieren (vgl. AB 276 und nachfolgend E. 2), der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. nachfolgend E. 2.1). Da die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre, braucht diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG), ebenso sind die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.4 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3 S. 41). Entsprechend ist vorliegend einzig der Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 6
- Januar 2013 (AB 282) bzw. vom 1. September bis 31. Dezember 2013 (AB 285) zu prüfen. Die zugunsten der Beschwerdeführerin hierfür (vor dem Verkauf der Liegenschaft) berechneten Ergänzungsleistungen beliefen sich auf total Fr. 12'143.-- (2012: 7 x Fr. 1'019.--; 2013: 5 x Fr. 1'002.--). Damit liegt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens (für den zu prüfen- den Zeitraum bis Ende 2013) selbst in dem für die Beschwerdeführerin besten Fall (vgl. jedoch E. 1.3.2 hiervor) unter der massgeblichen Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 7 einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Klassische Beispiele für Verzichtshandlungen sind etwa Schenkungen, Zuwendungen oder gewährte Erbvorbezüge (CARIGIET/ KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 175).
- Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob es sich bei den Überweisungen an die Töchter 1 und 3 im Betrag von je Fr. 100'000.-- im Rahmen der Kaufpreistilgung (vgl. AB 253/4) um Verzichtsvermögen handelt, welches der Beschwerdeführerin als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.3 f. hier- vor). 3.1 Im Erbvertrag vom 11. November 1993 (AB 299) zwischen den Ehe- leuten (Beschwerdeführerin sowie ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehe- mann) mit ihren gemeinsamen Töchtern (Töchter 1 - 3) bestätigten die Eheleute einen öffentlich beurkundeten und von der Vormundschaftskom- mission genehmigten Ehevertrag vom tt. April 1974, in welchem sie sich unter den altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung gemäss aArt. 194 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) gestellt und in Anwendung von aArt. 214 Abs. 3 ZGB über die Teilung des Vorschlages Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 8 bestimmt haben, dass beim Absterben des einen Ehegatten ein sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebender Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen soll (AB 299/2 Ziff. I.3). Beide Ehe- gatten setzten für den Fall ihres Vorversterbens den anderen Ehegatten als Alleinerbe ein. Die Töchter 1 - 3 verzichteten für diesen Fall auf ihren pflichtteilsgeschützten Erbanspruch (AB 299/2 f. Ziff. II.1 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass die beiden Töchter 1 und 3 im Zuge der Liquidierung des Nachlasses ihres Vaters je ein Legat (Vermächtnis) von Fr. 100'000.-- erhalten sollen, da die Tochter 2 vom Vater schon am 11. August 1987 eine der Ausgleichungspflicht unterliegende Schenkung von Fr. 80'000.-- erhal- ten habe (AB 299/4 Ziff. II.6). 3.2 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte (vgl. E. 2.3 f. hiervor), wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505 E. 2.1 S. 507; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5 und 4.3.2). Somit sind die während der Ehe erfolgten Vermögensverzichte (des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 3.3 3.3.1 Die Eheleute haben sich 1974 mittels Ehevertrag dem damaligen Güterstand der Güterverbindung unterstellt und dies 1993 (nach Inkrafttre- ten des neuen Güterrechts per 1988) ausdrücklich bestätigt (AB 299/2 Ziff. I.3). Deshalb ist vorliegend mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 des Schlusstitels (SchlT) zum ZGB das frühere Eherecht massgebend. Beim ordentlichen Güterstand der Güterverbindung wurde grundsätzlich alles Vermögen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 9 Ehegatten, gegenwärtiges (eingebrachtes Gut der Frau und des Mannes) wie zukünftiges (sog. Errungenschaft), vereinigt (sog. eheliches Vermögen; aArt. 194 Abs. 1 ZGB); ausgenommen blieb das Sondergut der Ehefrau (aArt. 194 Abs. 2 ZGB i.V.m. aArt. 190 f. ZGB; vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl. 1995, S. 256). Eingebrachtes Gut bestand vorliegend unbestrittenermassen nicht (vgl. AB 297/5 Ziff. III.3). Bei der Liquidation des ehelichen Vermögens beim Tode eines Ehegatten (aArt. 212 ff. ZGB) war dementsprechend allein aArt. 214 ZGB relevant: Gemäss dessen Abs. 3 kann durch Ehevertrag (nach Ausscheidung des [hier nach dem eben Gesagten ohnehin nicht vor- handenen] Frauenguts [vgl. aArt. 213 ZGB]) eine von Abs. 1 abweichende Beteiligung am Vorschlag verabredet werden. Dies ist hier erfolgt, indem gemäss Ehevertrag vom 22. April 1974 der gesamte Vorschlag dem über- lebenden Ehegatten (hier also der Ehegattin) zukommen soll (vgl. AB 299/2 Ziff. I.3). 3.3.2 Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Todesfall ist gemäss dem bereits unter E. 3.2 hiervor Ausgeführten zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, denn erst danach steht fest, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Die güterrechtliche Auseinanderset- zung ergab im vorliegenden Fall kein freies Vermögen, da ehevertraglich der gesamte Vorschlag der Ehefrau zufiel und weitergehendes Vermögen nicht bestand (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Diese ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unterliegt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGE 102 II 313, bestätigt in BGE 106 II 272 E. 2 S. 277; vgl. auch BGE 116 II 243) indessen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen (hier der Töchter 1 -3) verletzt sind (vgl. Art. 522 i.V.m. Art. 471 ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., S. 260). Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Pflichtteilsberechtigten jedoch (notariell beurkundet) auf den Pflichtteil verzichten (vgl. Art. 495 ZGB), kommt dieser Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Dass im Erbvertrag Legate (Ver- mächtnisse) zugunsten der Töchter 1 und 3 vorgesehen sind, ändert eben- falls nichts, denn Vermächtnisse können nur vom hierzu zur Verfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 10 stehenden Vermögen gemacht werden (vgl. Art. 484 Abs. 2 ZGB). Zufolge der ehevertraglichen Regelung und dem Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts standen in der der güterrechtlichen Auseinanderset- zung nachfolgenden erbrechtlichen Auseinandersetzung jedoch keine Mit- tel mehr zur Verteilung zur Verfügung, aus denen Vermächtnisse hätten ausgerichtet werden können. Dass der Verstorbene früher der Tochter 2 eine Schenkung machte, ändert daran nichts. Die Vermögenszuwendun- gen von je Fr. 100'000.-- an die Töchter 1 und 3 haben damit keine Grund- lage im Erbrecht. 3.3.3 Erstellt ist, dass es sich bei der an die Tochter 2 ausgerichteten Schenkung um eine solche des Vaters handelte und (auf der Basis auch des Erbvertrags) diese der (erbrechtlichen) Ausgleichung unterstand: Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind nämlich die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Die Ausglei- chung der besagten Schenkung wäre angesichts der vorstehend dargeleg- ten ehevertraglichen Ausgangslage (vgl. E. 3.3.2 hiervor) damit allein auf der Basis des an die Tochter 2 bereits geleisteten Vorbezugs möglich ge- wesen, dies in dem Sinne, dass sie den entsprechenden Betrag in der Erb- teilung hätte einschiessen müssen (Art. 629 ZGB e contrario [dies zufolge der konkreten Regelung im Erbvertrag {AB 299//4 Ziff. II.6}]; vgl. auch JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 2. Aufl. 1988, § 7 N. 52). Ein solches Vorgehen wäre für die sich hier stellenden Fragen jedoch nicht von Bedeutung gewesen und hätte insbesondere an der zivil- und EL- rechtlichen Beurteilung der Vermögenszuwendungen von je Fr. 100'000.-- an die Töchter 1 und 3 nichts geändert. 3.3.4 Weil die Töchter nach Inkrafttreten des neuen Güterrechts auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichtet hatten (AB 299/2 Ziff. II.1), bestand und besteht auch keine Möglichkeit, die heute erfolgte Vermö- gensverschiebung als (späte) Auszahlung des Pflichtteils zu betrachten (womit die Forderung ihren Ursprung im Erbgang im Jahr 1995 gehabt hät- te). Wenn die Tochter 1 geltend macht, sie hätte eine Forderung gegenüber der Mutter (Beschwerdeführerin) aus der früheren Erbteilung gehabt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum einen gingen offensichtlich alle Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 11 Parteien (zu Recht) davon aus, dass die Teilung erfolgt war, und zum an- deren bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Tochter 1 die angebli- che Forderung je gegenüber den Steuerbehörden als Vermögen deklariert hätte. 3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Töchter grundsätzlich in der erbrechtlichen Auseinandersetzung Pflichtteilsansprüche hätten gel- tend machen können, womit von dem ehevertraglich zugewiesenen (ge- samten) Vermögen entsprechende Teile ihnen zugefallen wären. Auf die Pflichtteilsansprüche haben sie jedoch verzichtet (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dies kann EL-rechtlich nicht in dem Sinne ungeschehen gemacht werden, als spätere Schenkungen als an deren Stelle getreten betrachtet würden. 3.3.6 Die vereinbarte und unter den Geschwistern nun vollzogene Rege- lung mag angesichts der vor Jahren an die eine Tochter ausgerichteten Schenkung im familiären Binnenverhältnis ethisch und moralisch korrekt und geboten sein. In EL-rechtlicher Hinsicht stellt sie jedoch einen Vermö- gensverzicht dar, der – anders als die bereits vor Jahrzehnten ausgerichtet Schenkung an die Tochter 2 (die ebenfalls einen Vermögensverzicht dar- stellt) – noch keiner Amortisation zugänglich war (vgl. Art. 17a der Verord- nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und deshalb vollumfänglich aufzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
- Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Überweisungen an die Töchter 1 und 3 im Betrag von je Fr. 100'000.-- im Rahmen der Kauf- preistilgung (vgl. AB 253/4) zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 12
- Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1072 EL SCI/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch ihre Tochter B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1924 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht eine Altersrente der AHV. Am tt. mm 1995 verstarb ihr Ehemann (geb. 19..). Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Ehegattin sowie die drei Töchter B.________ (nachfolgend: Tochter 1), C.________ (nachfolgend: Tochter 2) und D.________ (nachfolgend: Toch- ter 3). Im März 2011 meldete die Tochter 1 als Generalbevollmächtigte die Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1, 297, 302). Nach Einholung diverser Unterlagen sprach die AKB mit Verfügung vom
7. Juni 2011 (AB 30) der Versicherten ab 1. März 2011 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 462.-- zu. Zufolge Heimeintritt per tt. Dezember 2011 (AB 48) erhöhten sich die monatlichen Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung vom 9. Mai 2012 (AB 250) für Dezember 2011 auf Fr. 1'029.-- und für das Jahr 2012 auf Fr. 1'019.--; für das Jahr 2013 wurden monatli- che Ergänzungsleistungen von 1'002.-- berechnet (AB 251). Dabei wurde eine Schenkung an die Tochter 2 im Jahre 1987 im (Bar-)Betrag von Fr. 80'000.-- als bereits amortisiertes Verzichtsvermögen betrachtet (vgl. AB 1/3 Ziff. VII.2, 16 f.). B. Nach dem Verkauf der bis zum Heimeintritt von der Versicherten bewohn- ten und in deren Alleineigentum stehenden Liegenschaft per tt. Juni 2012 (Übergang von Nutzen und Gefahr; AB 253; vgl. schon AB 245), wobei der Kaufpreis von Fr. 950'000.-- unter anderem durch eine Zahlung von Fr. 485'000.-- an die Versicherte sowie je eine Zahlung an die Töchter 1 und 3 im Betrag von Fr. 100'000.-- per 31. Juli 2012 zu tilgen war (AB 253/4, 259), stellte die AKB mit Verfügung vom 12. August 2013 (AB 267) die bis anhin ausgerichtete Ergänzungsleistung per 31. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 3 2013 vorsorglich ein. Mit Rückerstattungsverfügungen vom 20. September 2013 (AB 278 f.) prüfte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend neu und forderte unter Verneinung eines Anspruchs für die Zeit vom 1. Juni 2012 (infolge Verkaufs der Liegenschaft) bis 31. Januar 2013 die während dieser Zeit bezogenen Ergänzungsleistungen im Ge- samtbetrag von Fr. 8'135.-- (2012: 7 x Fr. 1'019.--; 2013: 1 x Fr. 1'002.--) zurück; dabei wurden die Zahlungen an die Töchter 1 und 3 per 31. Juli 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 200'000.-- als Barschenkung betrachtet und als zusätzliches Vermögen (Verzichtsvermögen) angerechnet (AB 282). Unter Belassung der für die Monate Februar bis August 2013 ausgerichte- ten Ergänzungsleistungen (monatlich Fr. 1'002.--; AB 280) verneinte die AKB mit Verfügung vom 20. September 2013 (AB 285) wegen eines Ein- nahmenüberschusses zudem einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013. C. Gegen die Verfügungen vom 20. September 2013 (AB 278 f., 285) erhob die Tochter 1 unter Verweis auf eine General- und Spezialvollmacht (AB 301 ff.) sowie den Erbvertrag vom 11. November 1993 (AB 299) Ein- sprache (AB 304) mit der Begründung, beim umstrittenen Verzichtsvermö- gen von Fr. 200'000.-- handle es sich um Legate (Vermächtnisse) ihres Vaters an sie (Tochter 1) und ihre jüngere Schwester (Tochter 3), zumal Tochter 2 schon zu Lebzeiten des Vaters eine Schenkung (unter Ausglei- chungspflicht) im Betrag von Fr. 80'000.-- erhalten habe (AB 299/4 Ziff. 6); diese Vermächtnisse seien erst nach dem Hausverkauf ausbezahlt worden. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2013 (AB 305) wies die AKB die Einsprache ab. D. Hiergegen erhebt die Tochter 1 mit Eingabe vom 30. November 2013 Be- schwerde und beantragt, die besagten Fr. 200'000.-- seien nicht als Ver- zichtsvermögen aufzurechnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 4 aus, die beiden Vermächtnisse hätten als eigener erbrechtlicher Anspruch den Nachlass ihres Vaters belastet und seien erst bei gegebener Liquidität nach dem Hausverkauf ausbezahlt worden; es handle sich somit um erb- rechtliche Ausgleichsleistungen aus dem Nachlass des Vaters und nicht um Schenkungen der Mutter bzw. Versicherten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 5. Novem- ber 2013 (AB 305). Streitig und an sich zu prüfen ist (vgl. jedoch nachfol- gend E. 1.3.2), ob die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 sowie ab 1. September 2013 zu Recht verneint hat. Zu prüfen ist dabei einzig die Anrechnung des Vermö- gensverzichts sowie des Zinsertrages aus Vermögensverzicht. Es besteht kein Anlass, die übrigen (unbestrittenen) Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 5 1.3 1.3.1 Beschwerde erhob vorliegend B.________ (Tochter 1). Deren Be- schwerdeberechtigung aus eigenem Recht ist fraglich. Da die Anmeldung der EL-Ansprecherin durch die Tochter 1 unter Hinweis auf ein Vertre- tungsverhältnis erfolgte (vgl. AB 1/4 Ziff. XI), im Einspracheverfahren eine Generalvollmacht vom 28. März 2009 (AB 301 f.) eingereicht wurde und die Beschwerdegegnerin dieses Vertretungsverhältnis nie in Frage stellte, kann hier letztlich offen bleiben, ob die Tochter 1 auch in eigenem Namen zur Beschwerde befugt gewesen wäre. Vielmehr ist die EL-Ansprecherin bzw. Versicherte als Beschwerdeführerin zu betrachten, ihrerseits vertreten durch die Tochter 1. 1.3.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt. Es fragt sich aber, ob ihr ein Rechtsschutzinteresse zukommt, verlangt sie doch einzig, das Verzichtsvermögen von Fr. 200'000.-- sei bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn selbst in diesem Fall würde für die hier zur Diskussion stehende Bezugszeit jedoch kein Ausgabenüberschuss resultieren (vgl. AB 276 und nachfolgend E. 2), der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. nachfolgend E. 2.1). Da die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre, braucht diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG), ebenso sind die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.4 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3 S. 41). Entsprechend ist vorliegend einzig der Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 6
31. Januar 2013 (AB 282) bzw. vom 1. September bis 31. Dezember 2013 (AB 285) zu prüfen. Die zugunsten der Beschwerdeführerin hierfür (vor dem Verkauf der Liegenschaft) berechneten Ergänzungsleistungen beliefen sich auf total Fr. 12'143.-- (2012: 7 x Fr. 1'019.--; 2013: 5 x Fr. 1'002.--). Damit liegt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens (für den zu prüfen- den Zeitraum bis Ende 2013) selbst in dem für die Beschwerdeführerin besten Fall (vgl. jedoch E. 1.3.2 hiervor) unter der massgeblichen Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen beste- hen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 7 einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant- wortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alterna- tiv (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Klassische Beispiele für Verzichtshandlungen sind etwa Schenkungen, Zuwendungen oder gewährte Erbvorbezüge (CARIGIET/ KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 175). 3. Streitig ist vorliegend einzig die Frage, ob es sich bei den Überweisungen an die Töchter 1 und 3 im Betrag von je Fr. 100'000.-- im Rahmen der Kaufpreistilgung (vgl. AB 253/4) um Verzichtsvermögen handelt, welches der Beschwerdeführerin als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.3 f. hier- vor). 3.1 Im Erbvertrag vom 11. November 1993 (AB 299) zwischen den Ehe- leuten (Beschwerdeführerin sowie ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehe- mann) mit ihren gemeinsamen Töchtern (Töchter 1 - 3) bestätigten die Eheleute einen öffentlich beurkundeten und von der Vormundschaftskom- mission genehmigten Ehevertrag vom tt. April 1974, in welchem sie sich unter den altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung gemäss aArt. 194 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) gestellt und in Anwendung von aArt. 214 Abs. 3 ZGB über die Teilung des Vorschlages
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 8 bestimmt haben, dass beim Absterben des einen Ehegatten ein sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebender Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen soll (AB 299/2 Ziff. I.3). Beide Ehe- gatten setzten für den Fall ihres Vorversterbens den anderen Ehegatten als Alleinerbe ein. Die Töchter 1 - 3 verzichteten für diesen Fall auf ihren pflichtteilsgeschützten Erbanspruch (AB 299/2 f. Ziff. II.1 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass die beiden Töchter 1 und 3 im Zuge der Liquidierung des Nachlasses ihres Vaters je ein Legat (Vermächtnis) von Fr. 100'000.-- erhalten sollen, da die Tochter 2 vom Vater schon am 11. August 1987 eine der Ausgleichungspflicht unterliegende Schenkung von Fr. 80'000.-- erhal- ten habe (AB 299/4 Ziff. II.6). 3.2 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen – zum mindesten rechnerisch – vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte (vgl. E. 2.3 f. hiervor), wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505 E. 2.1 S. 507; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Februar 2007, P 30/06, E. 3.5 und 4.3.2). Somit sind die während der Ehe erfolgten Vermögensverzichte (des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. 3.3 3.3.1 Die Eheleute haben sich 1974 mittels Ehevertrag dem damaligen Güterstand der Güterverbindung unterstellt und dies 1993 (nach Inkrafttre- ten des neuen Güterrechts per 1988) ausdrücklich bestätigt (AB 299/2 Ziff. I.3). Deshalb ist vorliegend mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 des Schlusstitels (SchlT) zum ZGB das frühere Eherecht massgebend. Beim ordentlichen Güterstand der Güterverbindung wurde grundsätzlich alles Vermögen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 9 Ehegatten, gegenwärtiges (eingebrachtes Gut der Frau und des Mannes) wie zukünftiges (sog. Errungenschaft), vereinigt (sog. eheliches Vermögen; aArt. 194 Abs. 1 ZGB); ausgenommen blieb das Sondergut der Ehefrau (aArt. 194 Abs. 2 ZGB i.V.m. aArt. 190 f. ZGB; vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl. 1995, S. 256). Eingebrachtes Gut bestand vorliegend unbestrittenermassen nicht (vgl. AB 297/5 Ziff. III.3). Bei der Liquidation des ehelichen Vermögens beim Tode eines Ehegatten (aArt. 212 ff. ZGB) war dementsprechend allein aArt. 214 ZGB relevant: Gemäss dessen Abs. 3 kann durch Ehevertrag (nach Ausscheidung des [hier nach dem eben Gesagten ohnehin nicht vor- handenen] Frauenguts [vgl. aArt. 213 ZGB]) eine von Abs. 1 abweichende Beteiligung am Vorschlag verabredet werden. Dies ist hier erfolgt, indem gemäss Ehevertrag vom 22. April 1974 der gesamte Vorschlag dem über- lebenden Ehegatten (hier also der Ehegattin) zukommen soll (vgl. AB 299/2 Ziff. I.3). 3.3.2 Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Todesfall ist gemäss dem bereits unter E. 3.2 hiervor Ausgeführten zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, denn erst danach steht fest, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Die güterrechtliche Auseinanderset- zung ergab im vorliegenden Fall kein freies Vermögen, da ehevertraglich der gesamte Vorschlag der Ehefrau zufiel und weitergehendes Vermögen nicht bestand (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Diese ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unterliegt gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (BGE 102 II 313, bestätigt in BGE 106 II 272 E. 2 S. 277; vgl. auch BGE 116 II 243) indessen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen (hier der Töchter 1 -3) verletzt sind (vgl. Art. 522 i.V.m. Art. 471 ZGB; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, a.a.O., S. 260). Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Pflichtteilsberechtigten jedoch (notariell beurkundet) auf den Pflichtteil verzichten (vgl. Art. 495 ZGB), kommt dieser Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Dass im Erbvertrag Legate (Ver- mächtnisse) zugunsten der Töchter 1 und 3 vorgesehen sind, ändert eben- falls nichts, denn Vermächtnisse können nur vom hierzu zur Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 10 stehenden Vermögen gemacht werden (vgl. Art. 484 Abs. 2 ZGB). Zufolge der ehevertraglichen Regelung und dem Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts standen in der der güterrechtlichen Auseinanderset- zung nachfolgenden erbrechtlichen Auseinandersetzung jedoch keine Mit- tel mehr zur Verteilung zur Verfügung, aus denen Vermächtnisse hätten ausgerichtet werden können. Dass der Verstorbene früher der Tochter 2 eine Schenkung machte, ändert daran nichts. Die Vermögenszuwendun- gen von je Fr. 100'000.-- an die Töchter 1 und 3 haben damit keine Grund- lage im Erbrecht. 3.3.3 Erstellt ist, dass es sich bei der an die Tochter 2 ausgerichteten Schenkung um eine solche des Vaters handelte und (auf der Basis auch des Erbvertrags) diese der (erbrechtlichen) Ausgleichung unterstand: Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind nämlich die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Die Ausglei- chung der besagten Schenkung wäre angesichts der vorstehend dargeleg- ten ehevertraglichen Ausgangslage (vgl. E. 3.3.2 hiervor) damit allein auf der Basis des an die Tochter 2 bereits geleisteten Vorbezugs möglich ge- wesen, dies in dem Sinne, dass sie den entsprechenden Betrag in der Erb- teilung hätte einschiessen müssen (Art. 629 ZGB e contrario [dies zufolge der konkreten Regelung im Erbvertrag {AB 299//4 Ziff. II.6}]; vgl. auch JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 2. Aufl. 1988, § 7 N. 52). Ein solches Vorgehen wäre für die sich hier stellenden Fragen jedoch nicht von Bedeutung gewesen und hätte insbesondere an der zivil- und EL- rechtlichen Beurteilung der Vermögenszuwendungen von je Fr. 100'000.-- an die Töchter 1 und 3 nichts geändert. 3.3.4 Weil die Töchter nach Inkrafttreten des neuen Güterrechts auf die Geltendmachung eines Pflichtteils verzichtet hatten (AB 299/2 Ziff. II.1), bestand und besteht auch keine Möglichkeit, die heute erfolgte Vermö- gensverschiebung als (späte) Auszahlung des Pflichtteils zu betrachten (womit die Forderung ihren Ursprung im Erbgang im Jahr 1995 gehabt hät- te). Wenn die Tochter 1 geltend macht, sie hätte eine Forderung gegenüber der Mutter (Beschwerdeführerin) aus der früheren Erbteilung gehabt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn zum einen gingen offensichtlich alle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 11 Parteien (zu Recht) davon aus, dass die Teilung erfolgt war, und zum an- deren bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Tochter 1 die angebli- che Forderung je gegenüber den Steuerbehörden als Vermögen deklariert hätte. 3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Töchter grundsätzlich in der erbrechtlichen Auseinandersetzung Pflichtteilsansprüche hätten gel- tend machen können, womit von dem ehevertraglich zugewiesenen (ge- samten) Vermögen entsprechende Teile ihnen zugefallen wären. Auf die Pflichtteilsansprüche haben sie jedoch verzichtet (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dies kann EL-rechtlich nicht in dem Sinne ungeschehen gemacht werden, als spätere Schenkungen als an deren Stelle getreten betrachtet würden. 3.3.6 Die vereinbarte und unter den Geschwistern nun vollzogene Rege- lung mag angesichts der vor Jahren an die eine Tochter ausgerichteten Schenkung im familiären Binnenverhältnis ethisch und moralisch korrekt und geboten sein. In EL-rechtlicher Hinsicht stellt sie jedoch einen Vermö- gensverzicht dar, der – anders als die bereits vor Jahrzehnten ausgerichtet Schenkung an die Tochter 2 (die ebenfalls einen Vermögensverzicht dar- stellt) – noch keiner Amortisation zugänglich war (vgl. Art. 17a der Verord- nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und deshalb vollumfänglich aufzurechnen ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Überweisungen an die Töchter 1 und 3 im Betrag von je Fr. 100'000.-- im Rahmen der Kauf- preistilgung (vgl. AB 253/4) zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/13/1072, Seite 12 5. Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.