opencaselaw.ch

200 2013 1070

Bern VerwG · 2013-10-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 31. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich, nachdem ein früheres Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % abgewiesen worden war (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 37), im Dezember 2007 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Ver- schlechterung erneut bei der IVB zum Rentenbezug an (AB 76). Die IVB ordnete eine Begutachtung bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, an (AB 89). Der Versi- cherte unterzog sich der Begutachtung bei Dr. med. D.________ (Gutach- ten vom 21. Januar 2009; AB 102), verweigerte jedoch die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung, dieser sei befangen (u.a. AB 90). Diese Ansicht wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2009, 9C_893/2009, gestützt (AB 127). Die IVB beauftragte in der Folge Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutach- ten vom 19. Juli 2010; AB 137) und lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (AB 143). Der Versicherte liess hiergegen beim Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Beschwerde führen und neue medizinische Berichte bezüglich einer seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ eingetretenen Ver- schlechterung in somatischer Hinsicht einreichen (AB 144, 148 S. 2 ff.). Die IVB beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (AB 150). Mit Urteil vom

9. November 2011, IV/11/784, entsprach der zuständige Einzelrichter dem gemeinsamen (Eventual-) Antrag der Parteien, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IVB zurück. Er hielt fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E.________ und der weiteren medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 4 Schmerzen überwinden und ganztags arbeiten könne. Zudem seien allfälli- ge zusätzliche medizinische Abklärungen mit Vorteil nicht durch Dr. med. D.________ durchzuführen (AB 152). B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 kündigte die IVB eine Begutachtung durch die Dres. med. F.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Versicherten hin (AB 155) sah die IVB von einer weiteren psychiatrischen Begutachtung ab, hielt je- doch mit Verfügung vom 10. Januar 2012 an der Begutachtung durch Dr. med. F.________ fest (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte diese der IVB mit, dass sie aufgrund der Komplexität des Falles den Gut- achtensauftrag nicht annehme. Sie empfahl eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Daraufhin erteilte die IVB Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, einen Begutachtungsauftrag (AB 161), woran sie – trotz Einwänden des Versicherten (AB 163) – mit Verfügung vom 5. Juli 2012 festhielt (AB 166). Dr. med. H.________ liess der IVB das neurochir- urgische Gutachten am 22. November 2012 zukommen (AB 174.1). Die medizinischen Unterlagen wurden in der Folge dem Regionalen Ärztli- chen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Dieser empfahl mit Bericht vom 7. August 2013 eine MEDAS- Begutachtung unter Berücksichtigung der Disziplinen Innere Medizin, Neu- rochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopädie (AB 176). Der Versicherte wurde mit Schreiben vom 16. August 2013 entsprechend informiert (AB 180), woraufhin er sich mit Schreiben vom 28. August 2013 als nicht ein- verstanden mit der vorgesehenen Begutachtung erklärte (AB 181). Die IVB ihrerseits hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 daran fest (AB 182).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 5 C. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 29. November 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert richterlich zu bestim- mender kurzer Frist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventuell: 3. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis Juli 2010 zu entscheiden. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bei Dr. med. E.________ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch ab Juli 2010 zu entscheiden. Subeventuell: 5. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Hinblick auf eine poly- disziplinäre Begutachtung den ernsthaften Versuch zu unternehmen, sich mit dem Beschwerdeführer auf eine Gutachtensstelle zu einigen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Er macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, die angeordnete Begutach- tung sei unnötig und stelle eine "second opinion" dar, da bereits aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine rentenbegründende Inva- lidität ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei notwendig, da der rechtserhebli- che medizinische Sachverhalt weder hinsichtlich des Verlaufs noch bezüg- lich der aktuellen Situation rechtsgenüglich abgeklärt sei. Mit Schreiben vom 27. September 2011 (richtig wohl: 29. Januar 2014) reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zur Be- schwerdeantwort sowie seine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 6

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst, um eine selbständig eröffnete Zwischenverfü- gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantona- le Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Im Kontext der Gutachtensanordnung hat das Bundesgericht das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der versicher- ten Person für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 7

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

E. 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 8

E. 3 Streitig ist, ob die IVB zu Recht die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet hat (AB 182).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet deren Notwendigkeit damit, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) mittlerweile älter als drei Jahre sei und über den seitherigen Verlauf sowie den aktuellen Gesundheitszustand keine Unterlagen vorlä- gen. Zudem habe sich Dr. med. E.________ im Gutachten nicht zu den sogenannten "Förster-Kriterien" geäussert. Im Weiteren fehle es an einer umfassenden interdisziplinären Prüfung und Einschätzung des medizini- schen Sachverhalts. Eine mehr oder weniger zeitgleiche Einschätzung der medizinischen Sachlage aus psychiatrischer und somatischer Sicht habe bisher nicht stattgefunden (AB 182). Zwischen der Begutachtung durch Dr. med. E.________ und derjenigen durch Dr. med. H.________ lägen zudem mehr als zwei Jahre (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 4).

E. 3.2 Die letzte interdisziplinäre Beurteilung des medizinischen Sachver- halts fand im Jahr 2004 statt (Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom Januar bzw. August 2004; AB 32, 36). Die Gutachter at- testierten interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensan- gepassten Tätigkeit. Dies führte zur Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 16. September 2004 (AB 37). Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2007 vorge- sehene interdisziplinäre Begutachtung bei denselben Gutachtern fand auf- grund des seitens des Beschwerdeführers bezüglich Dr. med. C.________ erfolgreich vorgebrachten Einwandes der Befangenheit nicht statt (vgl. Sachverhalt Bst. A.); lediglich Dr. med. D.________ erstattete Bericht (Gut- achten vom 21. Januar 2009; AB 102). Der daraufhin beauftragte psychia- trische Gutachter Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten am 19. Juli 2010 (AB 137) und damit eineinhalb Jahre nach dem Gutachten von Dr. med. D.________. Er nahm darin zwar Bezug auf die Beurteilung durch Dr. med. D.________, indem er für die körperlichen Einschränkungen auf dessen Gutachten verweist (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1). Dieses erscheint allerdings als nicht vollständig beweiskräftig, da der Gutachter degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zwar erkannt, sie jedoch nicht in seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 9 Überlegungen miteinbezogen hat, wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 2011 gestützt auf ei- nen Bericht vom 18. September 2011 (AB 148 S. 4 ff.) von med. prakt. I.________, Facharzt für Anästhesie, selbst vorgebracht hat (AB 152 S. 7). Die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ stellten dem- entsprechend keine rechtsgenügliche interdisziplinäre Beurteilung dar, auf- grund welcher über den Rentenanspruch hätte entschieden werden kön- nen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits aufgrund des Gutach- tens von Dr. med. E.________ ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge- wiesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist: Er attestierte medizinisch- theoretisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1 bis 4). Dass der Beschwerdeführer faktisch wohl nur das Niveau einer lediglich beschäftigenden Tätigkeit im geschützten Rahmen erreichen dürfte (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 3), hat für die Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Gutachter die psychiatrischen Beschwerden und Einschränkungen durch sein verdeutlichendes Verhalten dramatisiere (AB 137 S. 11 2. Absatz).

E. 3.3 Aufgrund der im vorstehend erwähnten Beschwerdeverfahren gel- tend gemachten und durch medizinische Unterlagen (Bericht von med. prakt. I.________ vom 18. September 2011, MRI HWS vom 15. Februar 2011; AB 148 S. 4 ff.) belegten Verschlechterung des somatischen Ge- sundheitszustandes sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen vorzunehmen (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin (AB 155) wurde dann allerdings auf eine erneute psychiatrische Begutachtung ver- zichtet (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte sodann die als neu- rochirurgische Gutachterin vorgesehene Dr. med. F.________ mit, sie wei- se den erteilten Begutachtungsauftrag zurück, da eine alleinige neurochir- urgische Beurteilung der HWS-Beschwerden ihres Erachtens nicht ausrei- che, um der Komplexität des Falles und damit dem Versicherten gerecht zu werden. Neben den HWS-Beschwerden bedürften auch die im Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 102) aufgeführten Problemkreise der lumba- len Beschwerden, des St. n. Hüft-TP beidseits bei Hüftkopfnekrose beid- seits, der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose und der Osteo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 10 porose einer Neuevaluation. Gleiches gelte ihres Erachtens auch für die psychiatrische Beurteilung. Daher empfehle sie eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Eine Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie trotz dieser Empfehlung und Rückweisung des Auftrags durch Dr. med. F.________ knapp drei Monate später mit Dr. med. H.________ wiederum eine Neurochirurgin mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragte (AB 161) und damit eine lediglich monodisziplinäre (neurochirurgi- sche) Begutachtung als genügend erachtete, findet sich in den Akten nicht. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 22. No- vember 2012 (AB 174.1) empfahl schliesslich auch die RAD-Ärztin med. pract. J.________ – in Nachachtung ihrer Aufgabe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2011, 9C_906/2010, E. 3.4.2) – im Be- richt vom 7. August 2013 (AB 176) eine MEDAS-Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopä- die unter anderem mit der Begründung, es liege keine aktuelle interdiszi- plinäre Beurteilung vor.

E. 3.4 Die Tatsache der unnötigen Verlängerung des Abklärungsverfahren durch das nicht nachvollziehbare Verhalten der Beschwerdegegnerin be- züglich der Begutachtung durch Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.3 hiervor) ändert nichts daran, dass über den Rentenanspruch gestützt auf die vor- handenen medizinischen Unterlagen nicht entschieden werden kann. Es fehlt weiterhin an einer aktuellen interdisziplinären Beurteilung der somati- schen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann nicht offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Schmerzen des Beschwerdeführers durch rein somatische Faktoren erklärt werden können, da bereits in psychischer Hinsicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei (Beschwer- de S. 11 oben). Wie vorstehend in E. 3.2 dargelegt, lässt sich die Frage nach einem Rentenanspruch und gegebenenfalls dessen Umfang nicht alleine aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) beantworten. Ebenfalls nicht zielführend wäre die eventualiter beantragte Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________. Damit wäre zwar eine Besprechung zwischen diesem und Dr. med. H.________ und somit eine interdisziplinäre psychiatrisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 11 neurochirurgische Beurteilung möglich, die von Dr. med. F.________ in ihrem Rückweisungsschreiben vom 5. März 2012 (AB 159) erwähnten – andere Fachrichtungen betreffenden – somatischen Gesundheitsschäden blieben dabei jedoch weiterhin unberücksichtigt. Es ist damit nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS als notwendig erachtet hat.

E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen, über seinen Rentenanspruch bis Juli 2010 zu entscheiden, ist er darauf hinzuweisen, dass über den Rentenanspruch grundsätzlich im Rahmen einer einzigen, einheitlichen Verfügung entschie- den wird, beurteilend sowohl die Leistungen für die Zukunft, wie auch die Zeit zwischen Anmeldung und Verfügungserlass (BGE 131 V 164 E. 2.3.1 S. 166, 125 V 413). Ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass ist, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3. S. 166). Dies abgesehen davon, dass der medi- zinische Sachverhalt auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich erstellt ist (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit ein entsprechender Rentenent- scheid nicht möglich wäre.

E. 3.6 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72 bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichne- te Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal- ten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Ein vorgängiger Einigungsversuch im Hinblick auf eine polydisziplinäre Begutachtung – wie vom Beschwerdefüh- rer subeventualiter beantragt – fällt damit ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 12

E. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182) erweist sich da- mit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dafür besorgt zu sein, das Abklärungsverfah- ren nunmehr bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids rasch fortzusetzen und mittels Leistungsverfügung zum Abschluss zu bringen. Insbesondere wird sie zu vermeiden haben, den Fall – wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen – monatelang unbearbeitet zu lassen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Schreiben vom 27. September 2011 [richtig wohl: 29. Januar 2014])

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen.

E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert richterlich zu bestim- mender kurzer Frist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventuell:
  3. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis Juli 2010 zu entscheiden.
  4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bei Dr. med. E.________ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch ab Juli 2010 zu entscheiden. Subeventuell:
  5. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Hinblick auf eine poly- disziplinäre Begutachtung den ernsthaften Versuch zu unternehmen, sich mit dem Beschwerdeführer auf eine Gutachtensstelle zu einigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Er macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, die angeordnete Begutach- tung sei unnötig und stelle eine "second opinion" dar, da bereits aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine rentenbegründende Inva- lidität ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei notwendig, da der rechtserhebli- che medizinische Sachverhalt weder hinsichtlich des Verlaufs noch bezüg- lich der aktuellen Situation rechtsgenüglich abgeklärt sei. Mit Schreiben vom 27. September 2011 (richtig wohl: 29. Januar 2014) reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zur Be- schwerdeantwort sowie seine Kostennote ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 6 Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  7. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst, um eine selbständig eröffnete Zwischenverfü- gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantona- le Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Im Kontext der Gutachtensanordnung hat das Bundesgericht das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der versicher- ten Person für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 7 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 8
  9. Streitig ist, ob die IVB zu Recht die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet hat (AB 182). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet deren Notwendigkeit damit, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) mittlerweile älter als drei Jahre sei und über den seitherigen Verlauf sowie den aktuellen Gesundheitszustand keine Unterlagen vorlä- gen. Zudem habe sich Dr. med. E.________ im Gutachten nicht zu den sogenannten "Förster-Kriterien" geäussert. Im Weiteren fehle es an einer umfassenden interdisziplinären Prüfung und Einschätzung des medizini- schen Sachverhalts. Eine mehr oder weniger zeitgleiche Einschätzung der medizinischen Sachlage aus psychiatrischer und somatischer Sicht habe bisher nicht stattgefunden (AB 182). Zwischen der Begutachtung durch Dr. med. E.________ und derjenigen durch Dr. med. H.________ lägen zudem mehr als zwei Jahre (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 4). 3.2 Die letzte interdisziplinäre Beurteilung des medizinischen Sachver- halts fand im Jahr 2004 statt (Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom Januar bzw. August 2004; AB 32, 36). Die Gutachter at- testierten interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensan- gepassten Tätigkeit. Dies führte zur Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 16. September 2004 (AB 37). Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2007 vorge- sehene interdisziplinäre Begutachtung bei denselben Gutachtern fand auf- grund des seitens des Beschwerdeführers bezüglich Dr. med. C.________ erfolgreich vorgebrachten Einwandes der Befangenheit nicht statt (vgl. Sachverhalt Bst. A.); lediglich Dr. med. D.________ erstattete Bericht (Gut- achten vom 21. Januar 2009; AB 102). Der daraufhin beauftragte psychia- trische Gutachter Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten am 19. Juli 2010 (AB 137) und damit eineinhalb Jahre nach dem Gutachten von Dr. med. D.________. Er nahm darin zwar Bezug auf die Beurteilung durch Dr. med. D.________, indem er für die körperlichen Einschränkungen auf dessen Gutachten verweist (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1). Dieses erscheint allerdings als nicht vollständig beweiskräftig, da der Gutachter degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zwar erkannt, sie jedoch nicht in seine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 9 Überlegungen miteinbezogen hat, wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 2011 gestützt auf ei- nen Bericht vom 18. September 2011 (AB 148 S. 4 ff.) von med. prakt. I.________, Facharzt für Anästhesie, selbst vorgebracht hat (AB 152 S. 7). Die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ stellten dem- entsprechend keine rechtsgenügliche interdisziplinäre Beurteilung dar, auf- grund welcher über den Rentenanspruch hätte entschieden werden kön- nen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits aufgrund des Gutach- tens von Dr. med. E.________ ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge- wiesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist: Er attestierte medizinisch- theoretisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1 bis 4). Dass der Beschwerdeführer faktisch wohl nur das Niveau einer lediglich beschäftigenden Tätigkeit im geschützten Rahmen erreichen dürfte (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 3), hat für die Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Gutachter die psychiatrischen Beschwerden und Einschränkungen durch sein verdeutlichendes Verhalten dramatisiere (AB 137 S. 11 2. Absatz). 3.3 Aufgrund der im vorstehend erwähnten Beschwerdeverfahren gel- tend gemachten und durch medizinische Unterlagen (Bericht von med. prakt. I.________ vom 18. September 2011, MRI HWS vom 15. Februar 2011; AB 148 S. 4 ff.) belegten Verschlechterung des somatischen Ge- sundheitszustandes sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen vorzunehmen (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin (AB 155) wurde dann allerdings auf eine erneute psychiatrische Begutachtung ver- zichtet (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte sodann die als neu- rochirurgische Gutachterin vorgesehene Dr. med. F.________ mit, sie wei- se den erteilten Begutachtungsauftrag zurück, da eine alleinige neurochir- urgische Beurteilung der HWS-Beschwerden ihres Erachtens nicht ausrei- che, um der Komplexität des Falles und damit dem Versicherten gerecht zu werden. Neben den HWS-Beschwerden bedürften auch die im Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 102) aufgeführten Problemkreise der lumba- len Beschwerden, des St. n. Hüft-TP beidseits bei Hüftkopfnekrose beid- seits, der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose und der Osteo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 10 porose einer Neuevaluation. Gleiches gelte ihres Erachtens auch für die psychiatrische Beurteilung. Daher empfehle sie eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Eine Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie trotz dieser Empfehlung und Rückweisung des Auftrags durch Dr. med. F.________ knapp drei Monate später mit Dr. med. H.________ wiederum eine Neurochirurgin mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragte (AB 161) und damit eine lediglich monodisziplinäre (neurochirurgi- sche) Begutachtung als genügend erachtete, findet sich in den Akten nicht. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 22. No- vember 2012 (AB 174.1) empfahl schliesslich auch die RAD-Ärztin med. pract. J.________ – in Nachachtung ihrer Aufgabe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2011, 9C_906/2010, E. 3.4.2) – im Be- richt vom 7. August 2013 (AB 176) eine MEDAS-Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopä- die unter anderem mit der Begründung, es liege keine aktuelle interdiszi- plinäre Beurteilung vor. 3.4 Die Tatsache der unnötigen Verlängerung des Abklärungsverfahren durch das nicht nachvollziehbare Verhalten der Beschwerdegegnerin be- züglich der Begutachtung durch Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.3 hiervor) ändert nichts daran, dass über den Rentenanspruch gestützt auf die vor- handenen medizinischen Unterlagen nicht entschieden werden kann. Es fehlt weiterhin an einer aktuellen interdisziplinären Beurteilung der somati- schen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann nicht offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Schmerzen des Beschwerdeführers durch rein somatische Faktoren erklärt werden können, da bereits in psychischer Hinsicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei (Beschwer- de S. 11 oben). Wie vorstehend in E. 3.2 dargelegt, lässt sich die Frage nach einem Rentenanspruch und gegebenenfalls dessen Umfang nicht alleine aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) beantworten. Ebenfalls nicht zielführend wäre die eventualiter beantragte Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________. Damit wäre zwar eine Besprechung zwischen diesem und Dr. med. H.________ und somit eine interdisziplinäre psychiatrisch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 11 neurochirurgische Beurteilung möglich, die von Dr. med. F.________ in ihrem Rückweisungsschreiben vom 5. März 2012 (AB 159) erwähnten – andere Fachrichtungen betreffenden – somatischen Gesundheitsschäden blieben dabei jedoch weiterhin unberücksichtigt. Es ist damit nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS als notwendig erachtet hat. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen, über seinen Rentenanspruch bis Juli 2010 zu entscheiden, ist er darauf hinzuweisen, dass über den Rentenanspruch grundsätzlich im Rahmen einer einzigen, einheitlichen Verfügung entschie- den wird, beurteilend sowohl die Leistungen für die Zukunft, wie auch die Zeit zwischen Anmeldung und Verfügungserlass (BGE 131 V 164 E. 2.3.1 S. 166, 125 V 413). Ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass ist, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3. S. 166). Dies abgesehen davon, dass der medi- zinische Sachverhalt auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich erstellt ist (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit ein entsprechender Rentenent- scheid nicht möglich wäre. 3.6 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72 bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  10. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichne- te Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal- ten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Ein vorgängiger Einigungsversuch im Hinblick auf eine polydisziplinäre Begutachtung – wie vom Beschwerdefüh- rer subeventualiter beantragt – fällt damit ausser Betracht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 12 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182) erweist sich da- mit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dafür besorgt zu sein, das Abklärungsverfah- ren nunmehr bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids rasch fortzusetzen und mittels Leistungsverfügung zum Abschluss zu bringen. Insbesondere wird sie zu vermeiden haben, den Fall – wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen – monatelang unbearbeitet zu lassen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Schreiben vom 27. September 2011 [richtig wohl: 29. Januar 2014]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 17.10.2014 abgewiesen (9C_338/2014). 200 13 1070 IV STC/IMD/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 2 betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich, nachdem ein früheres Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % abgewiesen worden war (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 37), im Dezember 2007 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Ver- schlechterung erneut bei der IVB zum Rentenbezug an (AB 76). Die IVB ordnete eine Begutachtung bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, an (AB 89). Der Versi- cherte unterzog sich der Begutachtung bei Dr. med. D.________ (Gutach- ten vom 21. Januar 2009; AB 102), verweigerte jedoch die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung, dieser sei befangen (u.a. AB 90). Diese Ansicht wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2009, 9C_893/2009, gestützt (AB 127). Die IVB beauftragte in der Folge Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutach- ten vom 19. Juli 2010; AB 137) und lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (AB 143). Der Versicherte liess hiergegen beim Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Beschwerde führen und neue medizinische Berichte bezüglich einer seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ eingetretenen Ver- schlechterung in somatischer Hinsicht einreichen (AB 144, 148 S. 2 ff.). Die IVB beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (AB 150). Mit Urteil vom

9. November 2011, IV/11/784, entsprach der zuständige Einzelrichter dem gemeinsamen (Eventual-) Antrag der Parteien, hob die angefochtene Ver- fügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IVB zurück. Er hielt fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E.________ und der weiteren medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 4 Schmerzen überwinden und ganztags arbeiten könne. Zudem seien allfälli- ge zusätzliche medizinische Abklärungen mit Vorteil nicht durch Dr. med. D.________ durchzuführen (AB 152). B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 kündigte die IVB eine Begutachtung durch die Dres. med. F.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Versicherten hin (AB 155) sah die IVB von einer weiteren psychiatrischen Begutachtung ab, hielt je- doch mit Verfügung vom 10. Januar 2012 an der Begutachtung durch Dr. med. F.________ fest (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte diese der IVB mit, dass sie aufgrund der Komplexität des Falles den Gut- achtensauftrag nicht annehme. Sie empfahl eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Daraufhin erteilte die IVB Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, einen Begutachtungsauftrag (AB 161), woran sie – trotz Einwänden des Versicherten (AB 163) – mit Verfügung vom 5. Juli 2012 festhielt (AB 166). Dr. med. H.________ liess der IVB das neurochir- urgische Gutachten am 22. November 2012 zukommen (AB 174.1). Die medizinischen Unterlagen wurden in der Folge dem Regionalen Ärztli- chen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Dieser empfahl mit Bericht vom 7. August 2013 eine MEDAS- Begutachtung unter Berücksichtigung der Disziplinen Innere Medizin, Neu- rochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopädie (AB 176). Der Versicherte wurde mit Schreiben vom 16. August 2013 entsprechend informiert (AB 180), woraufhin er sich mit Schreiben vom 28. August 2013 als nicht ein- verstanden mit der vorgesehenen Begutachtung erklärte (AB 181). Die IVB ihrerseits hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 daran fest (AB 182).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 5 C. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 29. November 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert richterlich zu bestim- mender kurzer Frist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventuell: 3. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis Juli 2010 zu entscheiden. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bei Dr. med. E.________ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch ab Juli 2010 zu entscheiden. Subeventuell: 5. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Hinblick auf eine poly- disziplinäre Begutachtung den ernsthaften Versuch zu unternehmen, sich mit dem Beschwerdeführer auf eine Gutachtensstelle zu einigen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Er macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, die angeordnete Begutach- tung sei unnötig und stelle eine "second opinion" dar, da bereits aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine rentenbegründende Inva- lidität ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei notwendig, da der rechtserhebli- che medizinische Sachverhalt weder hinsichtlich des Verlaufs noch bezüg- lich der aktuellen Situation rechtsgenüglich abgeklärt sei. Mit Schreiben vom 27. September 2011 (richtig wohl: 29. Januar 2014) reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zur Be- schwerdeantwort sowie seine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst, um eine selbständig eröffnete Zwischenverfü- gung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantona- le Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können. Im Kontext der Gutachtensanordnung hat das Bundesgericht das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der versicher- ten Person für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 7 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 8 3. Streitig ist, ob die IVB zu Recht die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet hat (AB 182). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet deren Notwendigkeit damit, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) mittlerweile älter als drei Jahre sei und über den seitherigen Verlauf sowie den aktuellen Gesundheitszustand keine Unterlagen vorlä- gen. Zudem habe sich Dr. med. E.________ im Gutachten nicht zu den sogenannten "Förster-Kriterien" geäussert. Im Weiteren fehle es an einer umfassenden interdisziplinären Prüfung und Einschätzung des medizini- schen Sachverhalts. Eine mehr oder weniger zeitgleiche Einschätzung der medizinischen Sachlage aus psychiatrischer und somatischer Sicht habe bisher nicht stattgefunden (AB 182). Zwischen der Begutachtung durch Dr. med. E.________ und derjenigen durch Dr. med. H.________ lägen zudem mehr als zwei Jahre (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 4). 3.2 Die letzte interdisziplinäre Beurteilung des medizinischen Sachver- halts fand im Jahr 2004 statt (Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom Januar bzw. August 2004; AB 32, 36). Die Gutachter at- testierten interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensan- gepassten Tätigkeit. Dies führte zur Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 16. September 2004 (AB 37). Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2007 vorge- sehene interdisziplinäre Begutachtung bei denselben Gutachtern fand auf- grund des seitens des Beschwerdeführers bezüglich Dr. med. C.________ erfolgreich vorgebrachten Einwandes der Befangenheit nicht statt (vgl. Sachverhalt Bst. A.); lediglich Dr. med. D.________ erstattete Bericht (Gut- achten vom 21. Januar 2009; AB 102). Der daraufhin beauftragte psychia- trische Gutachter Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten am 19. Juli 2010 (AB 137) und damit eineinhalb Jahre nach dem Gutachten von Dr. med. D.________. Er nahm darin zwar Bezug auf die Beurteilung durch Dr. med. D.________, indem er für die körperlichen Einschränkungen auf dessen Gutachten verweist (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1). Dieses erscheint allerdings als nicht vollständig beweiskräftig, da der Gutachter degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zwar erkannt, sie jedoch nicht in seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 9 Überlegungen miteinbezogen hat, wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 2011 gestützt auf ei- nen Bericht vom 18. September 2011 (AB 148 S. 4 ff.) von med. prakt. I.________, Facharzt für Anästhesie, selbst vorgebracht hat (AB 152 S. 7). Die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ stellten dem- entsprechend keine rechtsgenügliche interdisziplinäre Beurteilung dar, auf- grund welcher über den Rentenanspruch hätte entschieden werden kön- nen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits aufgrund des Gutach- tens von Dr. med. E.________ ein Anspruch auf eine ganze Rente ausge- wiesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist: Er attestierte medizinisch- theoretisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1 bis 4). Dass der Beschwerdeführer faktisch wohl nur das Niveau einer lediglich beschäftigenden Tätigkeit im geschützten Rahmen erreichen dürfte (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 3), hat für die Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Gutachter die psychiatrischen Beschwerden und Einschränkungen durch sein verdeutlichendes Verhalten dramatisiere (AB 137 S. 11 2. Absatz). 3.3 Aufgrund der im vorstehend erwähnten Beschwerdeverfahren gel- tend gemachten und durch medizinische Unterlagen (Bericht von med. prakt. I.________ vom 18. September 2011, MRI HWS vom 15. Februar 2011; AB 148 S. 4 ff.) belegten Verschlechterung des somatischen Ge- sundheitszustandes sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen vorzunehmen (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin (AB 155) wurde dann allerdings auf eine erneute psychiatrische Begutachtung ver- zichtet (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte sodann die als neu- rochirurgische Gutachterin vorgesehene Dr. med. F.________ mit, sie wei- se den erteilten Begutachtungsauftrag zurück, da eine alleinige neurochir- urgische Beurteilung der HWS-Beschwerden ihres Erachtens nicht ausrei- che, um der Komplexität des Falles und damit dem Versicherten gerecht zu werden. Neben den HWS-Beschwerden bedürften auch die im Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 102) aufgeführten Problemkreise der lumba- len Beschwerden, des St. n. Hüft-TP beidseits bei Hüftkopfnekrose beid- seits, der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose und der Osteo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 10 porose einer Neuevaluation. Gleiches gelte ihres Erachtens auch für die psychiatrische Beurteilung. Daher empfehle sie eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Eine Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie trotz dieser Empfehlung und Rückweisung des Auftrags durch Dr. med. F.________ knapp drei Monate später mit Dr. med. H.________ wiederum eine Neurochirurgin mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragte (AB 161) und damit eine lediglich monodisziplinäre (neurochirurgi- sche) Begutachtung als genügend erachtete, findet sich in den Akten nicht. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 22. No- vember 2012 (AB 174.1) empfahl schliesslich auch die RAD-Ärztin med. pract. J.________ – in Nachachtung ihrer Aufgabe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2011, 9C_906/2010, E. 3.4.2) – im Be- richt vom 7. August 2013 (AB 176) eine MEDAS-Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopä- die unter anderem mit der Begründung, es liege keine aktuelle interdiszi- plinäre Beurteilung vor. 3.4 Die Tatsache der unnötigen Verlängerung des Abklärungsverfahren durch das nicht nachvollziehbare Verhalten der Beschwerdegegnerin be- züglich der Begutachtung durch Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.3 hiervor) ändert nichts daran, dass über den Rentenanspruch gestützt auf die vor- handenen medizinischen Unterlagen nicht entschieden werden kann. Es fehlt weiterhin an einer aktuellen interdisziplinären Beurteilung der somati- schen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann nicht offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Schmerzen des Beschwerdeführers durch rein somatische Faktoren erklärt werden können, da bereits in psychischer Hinsicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei (Beschwer- de S. 11 oben). Wie vorstehend in E. 3.2 dargelegt, lässt sich die Frage nach einem Rentenanspruch und gegebenenfalls dessen Umfang nicht alleine aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) beantworten. Ebenfalls nicht zielführend wäre die eventualiter beantragte Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________. Damit wäre zwar eine Besprechung zwischen diesem und Dr. med. H.________ und somit eine interdisziplinäre psychiatrisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 11 neurochirurgische Beurteilung möglich, die von Dr. med. F.________ in ihrem Rückweisungsschreiben vom 5. März 2012 (AB 159) erwähnten – andere Fachrichtungen betreffenden – somatischen Gesundheitsschäden blieben dabei jedoch weiterhin unberücksichtigt. Es ist damit nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS als notwendig erachtet hat. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen, über seinen Rentenanspruch bis Juli 2010 zu entscheiden, ist er darauf hinzuweisen, dass über den Rentenanspruch grundsätzlich im Rahmen einer einzigen, einheitlichen Verfügung entschie- den wird, beurteilend sowohl die Leistungen für die Zukunft, wie auch die Zeit zwischen Anmeldung und Verfügungserlass (BGE 131 V 164 E. 2.3.1 S. 166, 125 V 413). Ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass ist, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3. S. 166). Dies abgesehen davon, dass der medi- zinische Sachverhalt auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich erstellt ist (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit ein entsprechender Rentenent- scheid nicht möglich wäre. 3.6 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an de- nen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gut- achterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72 bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichne- te Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhal- ten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Ein vorgängiger Einigungsversuch im Hinblick auf eine polydisziplinäre Begutachtung – wie vom Beschwerdefüh- rer subeventualiter beantragt – fällt damit ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 12 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182) erweist sich da- mit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dafür besorgt zu sein, das Abklärungsverfah- ren nunmehr bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids rasch fortzusetzen und mittels Leistungsverfügung zum Abschluss zu bringen. Insbesondere wird sie zu vermeiden haben, den Fall – wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen – monatelang unbearbeitet zu lassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (samt Schreiben vom 27. September 2011 [richtig wohl: 29. Januar 2014])

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.