Klage vom 22. November 2013
Sachverhalt
A. Die 1948 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete zuletzt ab 1979 als … im D.________ (Akten der Versicherten [act. I] 10 S. 1 Ziff. 1; Klage S. 3 Ziff. 6). Seit dem 24. April 1996 (act. I 10 S. 2 Ziff. 3) ist sie vollständig erwerbsunfähig. In der Folge wurde ihr eine Invalidenrente ausbezahlt, zuletzt von der Pensionskasse der Stadt Biel (nachfolgend PK Biel oder Beklagte; Akten der PK Biel [act. IIA 11]). We- gen Erreichens des ordentlichen Rücktrittsalters teilte die PK Biel der Ver- sicherten mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, dass ihre Invalidenrente per 1. Mai 2012 in eine Altersleistung umgewandelt werde (act. IIA 13), wogegen sie opponierte (act. I 1, 2, 3 und 12 sowie act. IIA 15). B. Mit Eingabe vom 22. November 2013 liess die Versicherte Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Klägerin sei rückwirkend ab 1. Mai 2012 die Invaliden- anstelle der Alters- rente auszurichten.
2. Die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien ab Klageeinreichung mit 5% zu ver- zinsen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 6. Februar 2014 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 3
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. November 2013 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit, d.h. sie wird nicht durch die BVG-Altersleistung abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 370).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 4
E. 2.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestal- tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetz- lichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 BVG). So können sie zum Beispiel reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Fall muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 371). Im überobligatorischen Bereich besteht die genannte Einschränkung hingegen nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrich- tung in der weitergehenden Vorsorge eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzen kann, bleibt der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen in diesem die Fest- setzung der Leistungen beschlagenden Bereich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleich- heit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsge- staltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbietet es, die Vorsorge- einrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrenten ent- sprechen (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376).
E. 3 S. 6 Ziff. 11 lit. a) galt. Abzustellen ist in diesem Fall auf das Reglement der Beklagten von 1999 (act. IIA 20). In Art. 31 Abs. 5 sieht dieses eben- falls eine Befristung der Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor.
E. 3.1 Wird angenommen, massgebend sei das Reglement zur Zeit des Invaliditätseintritts im Jahr 1997 (gemäss Invalidenversicherung; vgl. act. IIA 6) oder allenfalls im Jahr 1996 (gemäss Klage, S. 2 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 6), ist auf das Reglement der Sammelstiftung des Schweizerischen Bank- vereins für die berufliche Vorsorge vom 3. Juni 1991 (act. IIA 1) abzustel- len: Gemäss dem Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Sammelstiftung des Schweizerischen Bankvereins vom 22. Juli bzw.
16. November 1994 (Akten der Beklagten [act. II] 2) war dieser ab 1. Au- gust 1994 in Kraft getretene Vertrag nämlich frühestens Ende 1997 künd- bar (act. II 2 S. 3 Art. 5 Abs. 1). Art. 19 Abs. 1 dieses Reglements sieht vor, dass die Invalidenrente „längstens bis zum Rücktrittsalter“ zahlbar ist.
E. 3.2 Gleich ist die Rechtslage, wenn davon ausgegangen wird, es sei auf das Reglement abzustellen, welches im Zeitpunkt der Übernahme der Klä- gerin als Invalidenrentnerin durch die Beklagte (Januar 2002, act. IIA 11) resp. des Anschlusses des Arbeitgebers der Klägerin (Januar 2000; act. IIA
E. 3.3 Die Klägerin ist am 12. April 1948 geboren (act. IIA 5) und hat dem- zufolge im April 2012 das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 1.15 Abs. 3 des Reglements von 2012 [IIA 19] i.V.m. Ziff. 7 lit. b des Anschlussvertra- ges [act. IIA 3]). Wird auf das Reglement abgestellt, das in diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 6 punkt galt (d.h. das Reglement 2012; IIA 19), ist ebenfalls eine Befristung der Invalidenrente vorgesehen, wie sich aus Art. 4.1.1 Abs. 3 dieses Re- glements ergibt. Daran ändert nichts, dass in der Norm von einer „Neube- rechnung“ der Rente die Rede ist, da sich aus der Regelung des Art. 4.1.2
- auf welche Norm in Art. 4.1.1 Abs. 3 verwiesen wird - klar ergibt, dass die neu berechnete Rente eine Altersrente darstellt und zwar eine, welche auf- grund des weitergeführten Sparkapitals neu berechnet wird.
E. 3.4 Weitere Reglemente (z.B. dasjenige von 1985; act. I 9a) fallen von vorneherein ausser Betracht, da sie keinen der hier massgebenden Zeit- punkte (Eintritt der Invalidität, Begründung des Versicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter, Erreichen des Rentenalters) betreffen.
E. 3.5 Die Höhe der Altersrente (vgl. act. IIA 14) wird weder beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass diese falsch berechnet worden wäre.
E. 3.6 In der Klage (S. 4 Ziff. 8) wird schliesslich geltend gemacht, der Klägerin sei die Auskunft erteilt worden, die Rente werde auch nach dem Erreichen des Rentenalters weitergeführt. Dieses Vorbringen ist jedoch in keiner Art und Weise belegt, so dass schon aus diesem Grund ein An- spruch gestützt auf eine falsche Auskunft (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nicht in Betracht kommt.
E. 4 Aufgrund der Ausführungen erweist sich die Klage vom 22. November 2013 als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 7
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. November 2013 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
- Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
- 2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit, d.h. sie wird nicht durch die BVG-Altersleistung abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 370). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 4 2.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestal- tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetz- lichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 BVG). So können sie zum Beispiel reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Fall muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 371). Im überobligatorischen Bereich besteht die genannte Einschränkung hingegen nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrich- tung in der weitergehenden Vorsorge eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzen kann, bleibt der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen in diesem die Fest- setzung der Leistungen beschlagenden Bereich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleich- heit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsge- staltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbietet es, die Vorsorge- einrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrenten ent- sprechen (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376).
- Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht die Invalidenren- te per 1. Mai 2012 in eine tiefere Altersrente umgewandelt hat (act. IIA 13). Ab 1. Januar 2001 bezog die Klägerin eine jährliche gesetzliche BVG- Minimalrente von Fr. 5‘835.-- sowie eine überobligatorische Rente von Fr. 9‘040.-- pro Jahr (act. IIA 8). Die Altersrente ab 1. Mai 2012 beträgt mo- natlich Fr. 680.80 bzw. Fr. 8‘169.60 pro Jahr (act. IIA 13). Diese berechnet sich nach Massgabe des weitergeführten Sparkapitals der Klägerin (act. IIA 19 S. 22 Ziff. 4.1.2). Die jährliche Altersrente ist somit höher als die obliga- torische BVG-Invalidenrente, woran auch die seit 2001 erfolgten Anpas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 5 sungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 1 BVG i.V.m. der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 [SR 831.426.3]) nichts än- dern, weshalb es der Beklagten grundsätzlich freisteht, in ihrem Reglement zu bestimmen, dass die BVG-Invalidenrente per Rücktrittsalter in eine tiefe- re BVG-Altersrente umgewandelt wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Was die reglementarischen Bestimmungen betrifft, kann offen bleiben, wel- ches Reglement für die Frage der Ablösung der Invaliden- durch die Alters- rente massgebend ist, da für jeden hier in Frage kommenden Zeitpunkt eine entsprechende reglementarische Grundlage besteht: 3.1 Wird angenommen, massgebend sei das Reglement zur Zeit des Invaliditätseintritts im Jahr 1997 (gemäss Invalidenversicherung; vgl. act. IIA 6) oder allenfalls im Jahr 1996 (gemäss Klage, S. 2 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 6), ist auf das Reglement der Sammelstiftung des Schweizerischen Bank- vereins für die berufliche Vorsorge vom 3. Juni 1991 (act. IIA 1) abzustel- len: Gemäss dem Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Sammelstiftung des Schweizerischen Bankvereins vom 22. Juli bzw.
- November 1994 (Akten der Beklagten [act. II] 2) war dieser ab 1. Au- gust 1994 in Kraft getretene Vertrag nämlich frühestens Ende 1997 künd- bar (act. II 2 S. 3 Art. 5 Abs. 1). Art. 19 Abs. 1 dieses Reglements sieht vor, dass die Invalidenrente „längstens bis zum Rücktrittsalter“ zahlbar ist. 3.2 Gleich ist die Rechtslage, wenn davon ausgegangen wird, es sei auf das Reglement abzustellen, welches im Zeitpunkt der Übernahme der Klä- gerin als Invalidenrentnerin durch die Beklagte (Januar 2002, act. IIA 11) resp. des Anschlusses des Arbeitgebers der Klägerin (Januar 2000; act. IIA 3 S. 6 Ziff. 11 lit. a) galt. Abzustellen ist in diesem Fall auf das Reglement der Beklagten von 1999 (act. IIA 20). In Art. 31 Abs. 5 sieht dieses eben- falls eine Befristung der Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor. 3.3 Die Klägerin ist am 12. April 1948 geboren (act. IIA 5) und hat dem- zufolge im April 2012 das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 1.15 Abs. 3 des Reglements von 2012 [IIA 19] i.V.m. Ziff. 7 lit. b des Anschlussvertra- ges [act. IIA 3]). Wird auf das Reglement abgestellt, das in diesem Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 6 punkt galt (d.h. das Reglement 2012; IIA 19), ist ebenfalls eine Befristung der Invalidenrente vorgesehen, wie sich aus Art. 4.1.1 Abs. 3 dieses Re- glements ergibt. Daran ändert nichts, dass in der Norm von einer „Neube- rechnung“ der Rente die Rede ist, da sich aus der Regelung des Art. 4.1.2 - auf welche Norm in Art. 4.1.1 Abs. 3 verwiesen wird - klar ergibt, dass die neu berechnete Rente eine Altersrente darstellt und zwar eine, welche auf- grund des weitergeführten Sparkapitals neu berechnet wird. 3.4 Weitere Reglemente (z.B. dasjenige von 1985; act. I 9a) fallen von vorneherein ausser Betracht, da sie keinen der hier massgebenden Zeit- punkte (Eintritt der Invalidität, Begründung des Versicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter, Erreichen des Rentenalters) betreffen. 3.5 Die Höhe der Altersrente (vgl. act. IIA 14) wird weder beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass diese falsch berechnet worden wäre. 3.6 In der Klage (S. 4 Ziff. 8) wird schliesslich geltend gemacht, der Klägerin sei die Auskunft erteilt worden, die Rente werde auch nach dem Erreichen des Rentenalters weitergeführt. Dieses Vorbringen ist jedoch in keiner Art und Weise belegt, so dass schon aus diesem Grund ein An- spruch gestützt auf eine falsche Auskunft (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nicht in Betracht kommt.
- Aufgrund der Ausführungen erweist sich die Klage vom 22. November 2013 als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 7 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1045 BV ACT/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen Pensionskasse der Stadt Biel Rüschlistrasse 14, 2501 Biel vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 22. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete zuletzt ab 1979 als … im D.________ (Akten der Versicherten [act. I] 10 S. 1 Ziff. 1; Klage S. 3 Ziff. 6). Seit dem 24. April 1996 (act. I 10 S. 2 Ziff. 3) ist sie vollständig erwerbsunfähig. In der Folge wurde ihr eine Invalidenrente ausbezahlt, zuletzt von der Pensionskasse der Stadt Biel (nachfolgend PK Biel oder Beklagte; Akten der PK Biel [act. IIA 11]). We- gen Erreichens des ordentlichen Rücktrittsalters teilte die PK Biel der Ver- sicherten mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, dass ihre Invalidenrente per 1. Mai 2012 in eine Altersleistung umgewandelt werde (act. IIA 13), wogegen sie opponierte (act. I 1, 2, 3 und 12 sowie act. IIA 15). B. Mit Eingabe vom 22. November 2013 liess die Versicherte Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Klägerin sei rückwirkend ab 1. Mai 2012 die Invaliden- anstelle der Alters- rente auszurichten.
2. Die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien ab Klageeinreichung mit 5% zu ver- zinsen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 6. Februar 2014 auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. November 2013 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit, d.h. sie wird nicht durch die BVG-Altersleistung abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 370).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 4 2.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestal- tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetz- lichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 BVG). So können sie zum Beispiel reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Fall muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 371). Im überobligatorischen Bereich besteht die genannte Einschränkung hingegen nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrich- tung in der weitergehenden Vorsorge eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzen kann, bleibt der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen in diesem die Fest- setzung der Leistungen beschlagenden Bereich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleich- heit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsge- staltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbietet es, die Vorsorge- einrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrenten ent- sprechen (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376). 3. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht die Invalidenren- te per 1. Mai 2012 in eine tiefere Altersrente umgewandelt hat (act. IIA 13). Ab 1. Januar 2001 bezog die Klägerin eine jährliche gesetzliche BVG- Minimalrente von Fr. 5‘835.-- sowie eine überobligatorische Rente von Fr. 9‘040.-- pro Jahr (act. IIA 8). Die Altersrente ab 1. Mai 2012 beträgt mo- natlich Fr. 680.80 bzw. Fr. 8‘169.60 pro Jahr (act. IIA 13). Diese berechnet sich nach Massgabe des weitergeführten Sparkapitals der Klägerin (act. IIA 19 S. 22 Ziff. 4.1.2). Die jährliche Altersrente ist somit höher als die obliga- torische BVG-Invalidenrente, woran auch die seit 2001 erfolgten Anpas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 5 sungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 1 BVG i.V.m. der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 [SR 831.426.3]) nichts än- dern, weshalb es der Beklagten grundsätzlich freisteht, in ihrem Reglement zu bestimmen, dass die BVG-Invalidenrente per Rücktrittsalter in eine tiefe- re BVG-Altersrente umgewandelt wird (vgl. E. 2.2 hiervor). Was die reglementarischen Bestimmungen betrifft, kann offen bleiben, wel- ches Reglement für die Frage der Ablösung der Invaliden- durch die Alters- rente massgebend ist, da für jeden hier in Frage kommenden Zeitpunkt eine entsprechende reglementarische Grundlage besteht: 3.1 Wird angenommen, massgebend sei das Reglement zur Zeit des Invaliditätseintritts im Jahr 1997 (gemäss Invalidenversicherung; vgl. act. IIA 6) oder allenfalls im Jahr 1996 (gemäss Klage, S. 2 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 6), ist auf das Reglement der Sammelstiftung des Schweizerischen Bank- vereins für die berufliche Vorsorge vom 3. Juni 1991 (act. IIA 1) abzustel- len: Gemäss dem Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Sammelstiftung des Schweizerischen Bankvereins vom 22. Juli bzw.
16. November 1994 (Akten der Beklagten [act. II] 2) war dieser ab 1. Au- gust 1994 in Kraft getretene Vertrag nämlich frühestens Ende 1997 künd- bar (act. II 2 S. 3 Art. 5 Abs. 1). Art. 19 Abs. 1 dieses Reglements sieht vor, dass die Invalidenrente „längstens bis zum Rücktrittsalter“ zahlbar ist. 3.2 Gleich ist die Rechtslage, wenn davon ausgegangen wird, es sei auf das Reglement abzustellen, welches im Zeitpunkt der Übernahme der Klä- gerin als Invalidenrentnerin durch die Beklagte (Januar 2002, act. IIA 11) resp. des Anschlusses des Arbeitgebers der Klägerin (Januar 2000; act. IIA 3 S. 6 Ziff. 11 lit. a) galt. Abzustellen ist in diesem Fall auf das Reglement der Beklagten von 1999 (act. IIA 20). In Art. 31 Abs. 5 sieht dieses eben- falls eine Befristung der Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor. 3.3 Die Klägerin ist am 12. April 1948 geboren (act. IIA 5) und hat dem- zufolge im April 2012 das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 1.15 Abs. 3 des Reglements von 2012 [IIA 19] i.V.m. Ziff. 7 lit. b des Anschlussvertra- ges [act. IIA 3]). Wird auf das Reglement abgestellt, das in diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 6 punkt galt (d.h. das Reglement 2012; IIA 19), ist ebenfalls eine Befristung der Invalidenrente vorgesehen, wie sich aus Art. 4.1.1 Abs. 3 dieses Re- glements ergibt. Daran ändert nichts, dass in der Norm von einer „Neube- rechnung“ der Rente die Rede ist, da sich aus der Regelung des Art. 4.1.2
- auf welche Norm in Art. 4.1.1 Abs. 3 verwiesen wird - klar ergibt, dass die neu berechnete Rente eine Altersrente darstellt und zwar eine, welche auf- grund des weitergeführten Sparkapitals neu berechnet wird. 3.4 Weitere Reglemente (z.B. dasjenige von 1985; act. I 9a) fallen von vorneherein ausser Betracht, da sie keinen der hier massgebenden Zeit- punkte (Eintritt der Invalidität, Begründung des Versicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter, Erreichen des Rentenalters) betreffen. 3.5 Die Höhe der Altersrente (vgl. act. IIA 14) wird weder beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass diese falsch berechnet worden wäre. 3.6 In der Klage (S. 4 Ziff. 8) wird schliesslich geltend gemacht, der Klägerin sei die Auskunft erteilt worden, die Rente werde auch nach dem Erreichen des Rentenalters weitergeführt. Dieses Vorbringen ist jedoch in keiner Art und Weise belegt, so dass schon aus diesem Grund ein An- spruch gestützt auf eine falsche Auskunft (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nicht in Betracht kommt. 4. Aufgrund der Ausführungen erweist sich die Klage vom 22. November 2013 als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 7 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz eben- falls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.