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200 2013 1033

Bern VerwG · 2014-04-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (29/610242/07.6)

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1987 als diplomierte ... mit einem Pensum von zuletzt 30% für die ... AG und war damit bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert (Akten der Basler [act. II] 2.64). Am 25. August 2007 erlitt die Versicherte bei einem Motorradunfall ein Schädelhirntrauma (act II, Register 3, M4). Die Basler, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichte- te (vgl. act. II Register 2; act. IIA Register 11), holte im Rahmen des Fallab- schlusses unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten der Rehaklinik I.________ vom 12. März 2012 (act. II 4.6 ff.) ein. Nach Eingang der Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerin vom 26. Juni bzw. vom 27. August 2012 (act. II 4.3, 5.15) verfügte die Basler am 22. November 2012 (act. II 5.7) bei einem Invaliditätsgrad von 66% die Zusprache einer (Komple- mentär-)Rente in der Höhe von monatlich Fr. 452.20 sowie eine Integritäts- entschädigung von Fr. 32‘040.-- bei einem Integritätsschaden von 30%. Dieser beruhte auf einer 10%-igen Einbusse zufolge einer Halbseitensym- ptomatik sowie einer Einschränkung von 20% wegen leichten somatisch- organisch begründeten neurokognitiven Störungen (vgl. Gutachten vom 12. März 2012, act. II 4.6, S. 6). Die von der Versicherten gegen die Festlegung der Integritätsentschädi- gung erhobene Einsprache (act. II 5.5) wies die Basler mit Entscheid vom

18. Oktober 2013 (act. II 5.2) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 3

1. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 sei aufzuheben.

2. Der Integritätsschaden sei auf mindestens 45% festzulegen. Eventualiter: Die Sache sei zur neuen Festlegung des Integritätsschadens an die Basler Versicherung AG zurückzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Beurteilungen von zwei spezialisierten Fachärzten und liess im Wesentlichen vorbringen, es liege - entgegen dem interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik I.________ - in neuropsycholo- gischer Hinsicht mindestens eine leichte bis mittelschwere Störung vor, weshalb diesbezüglich eine Einschränkung von wenigstens 35% bzw. ins- gesamt ein Integritätsschaden von mindestens 45% bestehe. Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Advokat C.________, die Abweisung der Be- schwerde. Sie machte geltend, gemäss voll beweiskräftigem Gutachten der Rehaklinik I.________ liege eine leichte neuropsychologische Störung vor, weshalb in dieser Beziehung eine Integritätseinbusse von 20% geschuldet sei und sich der gesamte Integritätsschaden damit auf 30% belaufe. Nach entsprechender Aufforderung durch den zuständigen Instruktionsrich- ter reichte die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 den Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Pathologie FMH, vom 6. Januar 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 14) ein. Beim zweiten konsultierten Vertrau- ensarzt handle es sich um den behandelnden Neurologen, Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH. Dr. med. E.________ habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin mündlich geäus- sert und sei inhaltlich zum gleichen Ergebnis gelangt wie die zu den Akten gegebene schriftliche Beurteilung von Dr. med. D.________. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. med. D.________ sei nicht zu hören und aus dem Recht zu weisen, da dieser formell wie materiell unbegründet sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 4

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. II 5.2), womit die Verfügung vom 22. November 2012 bestätigt wurde (act. II 5.7). Streitig und zu prüfen ist alleine die Höhe der Integritätsent- schädigung. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die ebenfalls mit Verfügung vom 22. November 2012 zugesprochene Invaliden- rente der Unfallversicherung, weshalb diese nicht zu überprüfen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Sie beanstandet, die Beschwerdegegnerin befasse sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort mit den fach- lichen Einwänden der beigezogenen Fachärzte (vgl. Beschwerde, S. 7).

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. II 5.2) erweist sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

- als hinlänglich begründet. Die Basler hat sich zwar nicht mit jedem einzel- nen Kritikpunkt der durch die Beschwerdeführerin konsultierten Ärzte aus- einandergesetzt, ihrer Begründungspflicht kam sie aber trotzdem nach, indem sie ausführte, weshalb das interdisziplinäre Gutachten der Rehakli- nik I.________ beweiskräftig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin allein auf die ihres Erachtens wesentlichsten Umstände eingegangen ist und sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbe- gründet.

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E. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person An- spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs.1 UVG).

E. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden pro- zentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht auf- geführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weitere Bemessungsgrundlagen in ta- bellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich (RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b). Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte ent- halten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157).

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E. 3.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (THOMAS FREI, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a).

E. 4 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2007 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Integritätsschadens infol- ge dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fest- setzung der Integritätseinbusse zufolge der neuropsychologischen Funkti- onsstörung.

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E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:

E. 4.1.1 Im interdisziplinären (neurologischen, psychiatrischen, orthopädi- schen, versicherungsmedizinischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 12. März 2012 diagnostizierten die Fachärzte der Rehaklinik I.________ einen Unfall vom 25. August 2007: Verkehrsunfall mit dem Mo- torrad mit/bei traumatischer Hirnverletzung, Kontusionsblutung bifrontal rechtsbetont, Subduralhämatom, nicht dislozierter Kalottenfraktur occipital links und frontal rechts, leichten neuropsychologischen Defiziten, residuel- ler latenter Hemiparese rechts und chronischen posttraumatischen Kopf- schmerzen (act. II 4.6, S. 3), eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen hauptsächlich im Bereich komplexerer Auf- merksamkeitsfunktionen sowie subjektiv berichteten diskreten Persönlich- keitsauffälligkeiten nach einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.2) bei zusätzlicher Verdeutlichung der Beschwerden (Differentialdiagnose: be- wusstseinsnahe Anteile einer Aggravation; act. II 4.9, S. 8) sowie eine dis- krete hirnorganische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0; act. II 4.6, S. 5). Zur Integritätseinbusse legten die Fachärzte dar, die latente Hemiparese und die Hemihypästhesie rechtsseitig bedingten eine Beeinträchtigung der Integrität. Zur Beurteilung der Integritätseinbusse bestehe die Notwendig- keit, einen Quervergleich heranzuziehen. Gemäss SUVA-Tabelle 21 sei bei einer Tetraplegie ASIA Impairment Scale Kategorie E mit vollständiger Mo- bilität, jedoch Störung der Koordination und Ermüdung, jeweils eine Inte- gritätseinbusse von 5% geschuldet. Somit sei aufgrund der Halbseitensym- ptomatik eine Integritätseinbusse von 10% geschuldet. Aufgrund der soma- tisch-organisch begründeten neurokognitiven Störungen sei gemäss SU- VA-Tabelle 8 eine Integritätseinbusse von 20% geschuldet. Unter Anwen- dung des additiven Verfahrens betrage die Integritätseinbusse somit 30%. Auf dem orthopädischen sowie dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden dagegen keine dauernden, erheblichen Schädigungen der körperlichen und geistigen Integrität (act. II 4.6, S. 6).

E. 4.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 6. Januar 2013 (act. I 14) ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit Substanzdefekt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 9 Schädigung langer Bahnen (Beinparese) sowie einem Sinnesorgan (Ohr). Die MRI-Untersuchung zeige klinisch und bildgebend eine Kalottenfraktur mit multifokalen intrazerebralen frontalen Blutungen und einer subduralen Blutungskomponente (S. 2). Insgesamt liege mindestens eine leichte bis mässige, wenn nicht eine insgesamt mässige Beeinträchtigung durch so- matische hirnorganische und daraus folgende psychische Schäden vor (S. 3).

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

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E. 4.3 In ihrer Verfügung vom 22. November 2012 (act. II 5.7) stellte die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik I.________ vom 12. März 2012 (act. II 4.6 ff.) ab. Dieses basiert auf einer psychiatrischen, einer orthopädischen, einer neuropsychologi- schen, einer ergo- und physiotherapeutischen sowie einer neurologischen Untersuchung und erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinander in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdiszi- plinäre Beurteilung aufgrund der Schlussbesprechung ein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Rehaklinik I.________ nicht vorgeworfen werden, sie habe während der gesamten Dauer der Untersuchung Anhaltspunkte für eine „Herabstufung“ gesucht (Beschwerde, S. 4). Die Annahme einer Verdeutlichung der Beschwerden bzw. die Feststellung, dass der Schweregrad der neuropsychologischen Störung geringer ist, als es das Testprofil darlegt, beruht vielmehr auf einer sorgfältigen Abklärung anhand einer standardisierten Symptomvalidierung. Insbesondere wird überzeugend dargelegt, dass die Ergebnisse teilweise unterhalb der Cut-off-Werte lagen, was auf eine suboptimale Leistungsbe- reitschaft hinweist. Weiter werden Diskrepanzen aufgezeigt - unter ande- rem zwischen den selbstberichteten und den dokumentierten Symptomen (act. II 4.9, S. 5). Somit legen die Gutachter der Rehaklinik überzeugend dar, dass in neuropsychologischer Hinsicht von einer bewusstseinsfernen Verdeutlichungstendenz auszugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stellungnahme des beraten- den Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 1. No- vember 2012 zum interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik I.________ -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 11 „schlüssig, differenziert, kritisch, nachvollziehbar, verhält“ (act. II 5.8) - mute laienhaft an (vgl. Beschwerde, S. 4), ist festzustellen, dass die sehr knapp ausgefallene und nicht begründete Beurteilung nicht überzeugt und darauf nicht abgestellt wird.

E. 4.3.1 Die neuropsychologischen Fachleute der Rehaklinik I.________ legen im Teilgutachten vom 29. September 2011 (act. II 4.9) in Bezug auf das Ausmass der neuropsychologischen Störung unter Berücksichtigung der Vorakten einleuchtend und nachvollziehbar dar, dass man zwar bei alleiniger Betrachtung der Befunde auf eine leichte bis mittelgradige neuro- psychologische Störung schliessen müsste, vorliegend aber Anzeichen für eine unbewusste Verdeutlichung (einer überwiegend unbewussten, akzen- tuierten Präsentation vorhandener Beschwerden mit dem Motiv, den Gut- achter vom Vorhandensein der Beschwerden zu überzeugen) erkennbar seien. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter die- sen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen und auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil ergebe. Weiter wird überzeugend ausgeführt, dass die Testergebnisse über weite Strecken normgerecht ausgefallen sei- en. Die teilweise unterdurchschnittlichen Resultate seien grösstenteils in der zweiten Untersuchungshälfte zustande gekommen, so dass sie mitun- ter als Ausdruck von Ermüdungserscheinungen zu interpretieren seien. Gesamthaft liege unter Berücksichtigung der Verdeutlichung in etwa eine leichte neuropsychologische Störung vor (S. 7). An diesem Ergebnis vermögen die Berichte der übrigen Ärzte nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, um die Stellungnahme von Dr. med. D.________ aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist sein Be- richt im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. D.________ zur Beurteilung der streitigen Belange qualifizierter sein soll als die neuropsychologischen Fachleute der Rehaklinik I.________, zumal er über keinen neuropsychologischen Titel verfügt und seinen Bericht vom 6. Januar 2013 (act. I 14) einzig aufgrund des Aktenstudiums verfasst hat, während die Feststellungen im Teilgutach- ten vom 29. September 2011 auf allseitigen Untersuchungen beruhen. Im Übrigen kann auch dem Einwand, die Rehaklinik I.________ stehe in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 12 direkten Beziehung zur SUVA bzw. zur Invalidenversicherung (act. I 14, S. 2), nicht gefolgt werden; bei der Rehaklinik I.________ handelt es sich um eine unabhängige Institution. Auch bei Berichten versicherungsabhän- giger Ärzte bedürfte es im Übrigen besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Solche stichhaltigen und substanziierten Einwände werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Auf die nicht weiter belegte mündliche Äusserung von Dr. med. E.________ gegenüber der Beschwerdeführerin, wonach dieser inhaltlich zum selben Ergebnis wie Dr. med. D.________ gelangt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014), kann sodann nicht abge- stellt werden. Schliesslich vermag auch der Verweis auf die abweichende Beurteilung des Spital H.________ vom 11. Juli 2008 (act. I 11), wonach sich bei der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im neu- ropsychologischen Bereich objektivieren liessen, keine ernsthaften Zweifel am Teilgutachten vom 29. September 2011 zu wecken. Vielmehr nehmen die begutachtenden Fachleute der Rehaklinik I.________ zu dieser Ein- schätzung ausführlich Stellung und weisen darauf hin, dass im Bericht des Spital H.________ nicht begründet worden sei, weshalb es gegenüber den neuropsychologischen Vorbefunden zu einer Verschlechterung gekommen sei, welche Diskussion angesichts des natürlichen Verlaufs nach einer traumatischen Hirnverletzung mit spontaner Erholung der kognitiven Leis- tungsfähigkeit unverzichtbar gewesen wäre (act. II 4.9, S. 3). Sodann sei keine Symptomvalidierung vorgenommen worden, welche vor dem Hinter- grund der Verschlechterung indiziert gewesen wäre. Unter diesen Umstän- den können die Ausführungen der Rehaklinik I.________ entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2012 (act. II 4.3, S. 2, mit Verweis auf act. II 4.11, S. 17) nicht als inkonsistent bezeichnet werden. Auch die Befunde des MRI belegen keineswegs die Inkonsistenz des neu- ropsychologischen Teilgutachtens. Vielmehr zweifelt die Verfasserin der neurologischen Stellungnahme vom 6. März 2012 (act. II 4.11), Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, die Validität der Testergebnisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 13 des Spital H.________ ebenfalls an und führt (unter Berücksichtigung der MRI-Befunde) aus, das Profil der neuropsychologischen Defizite sei durch- aus mit den zur Darstellung kommenden persistierenden Läsionen verein- bar, so dass nach ihrer Überzeugung vom Vorliegen einer leichten neuro- psychologischen Störung ausgegangen werden könne (act. II 4.11, S. 19).

E. 4.3.2 In neurologischer Hinsicht führt Dr. med. G.________ im Bericht vom 6. März 2012 (act. II 4.11) nach eingehender Untersuchung und unter Kenntnis der Vorakten nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Unfallereignisses vom 25. August 2007 an einer latenten Beinparese sowie einer sensiblen Hemisymptomatik rechtsseitig leidet (S. 19). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, den Beweiswert des neurologi- schen Berichts anzuzweifeln bzw. von dessen Beurteilung abzuweichen. Entsprechende Einwendungen werden denn auch nicht vorgebracht.

E. 4.3.3 Gestützt auf das schlüssige interdisziplinäre Gutachten der Rehakli- nik I.________ und dabei insbesondere die neuropsychologischen und neurologischen (Teil-)Gutachten vom 29. September 2011 (act. II 4.9) und

E. 6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. II 5.2) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Advokat C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

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200 13 1033 UV SCJ/PRN/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Basler Versicherung AG vertreten durch Advokat C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete seit 1987 als diplomierte ... mit einem Pensum von zuletzt 30% für die ... AG und war damit bei der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nicht- berufsunfällen versichert (Akten der Basler [act. II] 2.64). Am 25. August 2007 erlitt die Versicherte bei einem Motorradunfall ein Schädelhirntrauma (act II, Register 3, M4). Die Basler, welche die Heilbehandlung übernahm und Taggelder ausrichte- te (vgl. act. II Register 2; act. IIA Register 11), holte im Rahmen des Fallab- schlusses unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten der Rehaklinik I.________ vom 12. März 2012 (act. II 4.6 ff.) ein. Nach Eingang der Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerin vom 26. Juni bzw. vom 27. August 2012 (act. II 4.3, 5.15) verfügte die Basler am 22. November 2012 (act. II 5.7) bei einem Invaliditätsgrad von 66% die Zusprache einer (Komple- mentär-)Rente in der Höhe von monatlich Fr. 452.20 sowie eine Integritäts- entschädigung von Fr. 32‘040.-- bei einem Integritätsschaden von 30%. Dieser beruhte auf einer 10%-igen Einbusse zufolge einer Halbseitensym- ptomatik sowie einer Einschränkung von 20% wegen leichten somatisch- organisch begründeten neurokognitiven Störungen (vgl. Gutachten vom 12. März 2012, act. II 4.6, S. 6). Die von der Versicherten gegen die Festlegung der Integritätsentschädi- gung erhobene Einsprache (act. II 5.5) wies die Basler mit Entscheid vom

18. Oktober 2013 (act. II 5.2) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren:

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1. Der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 sei aufzuheben.

2. Der Integritätsschaden sei auf mindestens 45% festzulegen. Eventualiter: Die Sache sei zur neuen Festlegung des Integritätsschadens an die Basler Versicherung AG zurückzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf die Beurteilungen von zwei spezialisierten Fachärzten und liess im Wesentlichen vorbringen, es liege - entgegen dem interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik I.________ - in neuropsycholo- gischer Hinsicht mindestens eine leichte bis mittelschwere Störung vor, weshalb diesbezüglich eine Einschränkung von wenigstens 35% bzw. ins- gesamt ein Integritätsschaden von mindestens 45% bestehe. Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Advokat C.________, die Abweisung der Be- schwerde. Sie machte geltend, gemäss voll beweiskräftigem Gutachten der Rehaklinik I.________ liege eine leichte neuropsychologische Störung vor, weshalb in dieser Beziehung eine Integritätseinbusse von 20% geschuldet sei und sich der gesamte Integritätsschaden damit auf 30% belaufe. Nach entsprechender Aufforderung durch den zuständigen Instruktionsrich- ter reichte die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2014 den Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Pathologie FMH, vom 6. Januar 2013 (Beschwerdebeilage [act. I] 14) ein. Beim zweiten konsultierten Vertrau- ensarzt handle es sich um den behandelnden Neurologen, Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH. Dr. med. E.________ habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin mündlich geäus- sert und sei inhaltlich zum gleichen Ergebnis gelangt wie die zu den Akten gegebene schriftliche Beurteilung von Dr. med. D.________. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. med. D.________ sei nicht zu hören und aus dem Recht zu weisen, da dieser formell wie materiell unbegründet sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. II 5.2), womit die Verfügung vom 22. November 2012 bestätigt wurde (act. II 5.7). Streitig und zu prüfen ist alleine die Höhe der Integritätsent- schädigung. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist die ebenfalls mit Verfügung vom 22. November 2012 zugesprochene Invaliden- rente der Unfallversicherung, weshalb diese nicht zu überprüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Sie beanstandet, die Beschwerdegegnerin befasse sich im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort mit den fach- lichen Einwänden der beigezogenen Fachärzte (vgl. Beschwerde, S. 7). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. II 5.2) erweist sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

- als hinlänglich begründet. Die Basler hat sich zwar nicht mit jedem einzel- nen Kritikpunkt der durch die Beschwerdeführerin konsultierten Ärzte aus- einandergesetzt, ihrer Begründungspflicht kam sie aber trotzdem nach, indem sie ausführte, weshalb das interdisziplinäre Gutachten der Rehakli- nik I.________ beweiskräftig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin allein auf die ihres Erachtens wesentlichsten Umstände eingegangen ist und sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbe- gründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 6 3. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person An- spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs.1 UVG). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritäts- schaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Er- werbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden pro- zentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht auf- geführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) weitere Bemessungsgrundlagen in ta- bellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich (RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b). Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte ent- halten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 7 3.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund, weshalb die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe von Medizinern ist (THOMAS FREI, Die Integritätsschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68). Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Ge- nugtuung mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Be- hinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden blei- ben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizi- nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a). 4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2007 einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Integritätsschadens infol- ge dauernder erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fest- setzung der Integritätseinbusse zufolge der neuropsychologischen Funkti- onsstörung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 8 4.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 Im interdisziplinären (neurologischen, psychiatrischen, orthopädi- schen, versicherungsmedizinischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 12. März 2012 diagnostizierten die Fachärzte der Rehaklinik I.________ einen Unfall vom 25. August 2007: Verkehrsunfall mit dem Mo- torrad mit/bei traumatischer Hirnverletzung, Kontusionsblutung bifrontal rechtsbetont, Subduralhämatom, nicht dislozierter Kalottenfraktur occipital links und frontal rechts, leichten neuropsychologischen Defiziten, residuel- ler latenter Hemiparese rechts und chronischen posttraumatischen Kopf- schmerzen (act. II 4.6, S. 3), eine leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen hauptsächlich im Bereich komplexerer Auf- merksamkeitsfunktionen sowie subjektiv berichteten diskreten Persönlich- keitsauffälligkeiten nach einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.2) bei zusätzlicher Verdeutlichung der Beschwerden (Differentialdiagnose: be- wusstseinsnahe Anteile einer Aggravation; act. II 4.9, S. 8) sowie eine dis- krete hirnorganische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F07.0; act. II 4.6, S. 5). Zur Integritätseinbusse legten die Fachärzte dar, die latente Hemiparese und die Hemihypästhesie rechtsseitig bedingten eine Beeinträchtigung der Integrität. Zur Beurteilung der Integritätseinbusse bestehe die Notwendig- keit, einen Quervergleich heranzuziehen. Gemäss SUVA-Tabelle 21 sei bei einer Tetraplegie ASIA Impairment Scale Kategorie E mit vollständiger Mo- bilität, jedoch Störung der Koordination und Ermüdung, jeweils eine Inte- gritätseinbusse von 5% geschuldet. Somit sei aufgrund der Halbseitensym- ptomatik eine Integritätseinbusse von 10% geschuldet. Aufgrund der soma- tisch-organisch begründeten neurokognitiven Störungen sei gemäss SU- VA-Tabelle 8 eine Integritätseinbusse von 20% geschuldet. Unter Anwen- dung des additiven Verfahrens betrage die Integritätseinbusse somit 30%. Auf dem orthopädischen sowie dem psychiatrischen Fachgebiet bestünden dagegen keine dauernden, erheblichen Schädigungen der körperlichen und geistigen Integrität (act. II 4.6, S. 6). 4.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 6. Januar 2013 (act. I 14) ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit Substanzdefekt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 9 Schädigung langer Bahnen (Beinparese) sowie einem Sinnesorgan (Ohr). Die MRI-Untersuchung zeige klinisch und bildgebend eine Kalottenfraktur mit multifokalen intrazerebralen frontalen Blutungen und einer subduralen Blutungskomponente (S. 2). Insgesamt liege mindestens eine leichte bis mässige, wenn nicht eine insgesamt mässige Beeinträchtigung durch so- matische hirnorganische und daraus folgende psychische Schäden vor (S. 3). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 10 4.3 In ihrer Verfügung vom 22. November 2012 (act. II 5.7) stellte die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik I.________ vom 12. März 2012 (act. II 4.6 ff.) ab. Dieses basiert auf einer psychiatrischen, einer orthopädischen, einer neuropsychologi- schen, einer ergo- und physiotherapeutischen sowie einer neurologischen Untersuchung und erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind ein- leuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinander in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdiszi- plinäre Beurteilung aufgrund der Schlussbesprechung ein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Rehaklinik I.________ nicht vorgeworfen werden, sie habe während der gesamten Dauer der Untersuchung Anhaltspunkte für eine „Herabstufung“ gesucht (Beschwerde, S. 4). Die Annahme einer Verdeutlichung der Beschwerden bzw. die Feststellung, dass der Schweregrad der neuropsychologischen Störung geringer ist, als es das Testprofil darlegt, beruht vielmehr auf einer sorgfältigen Abklärung anhand einer standardisierten Symptomvalidierung. Insbesondere wird überzeugend dargelegt, dass die Ergebnisse teilweise unterhalb der Cut-off-Werte lagen, was auf eine suboptimale Leistungsbe- reitschaft hinweist. Weiter werden Diskrepanzen aufgezeigt - unter ande- rem zwischen den selbstberichteten und den dokumentierten Symptomen (act. II 4.9, S. 5). Somit legen die Gutachter der Rehaklinik überzeugend dar, dass in neuropsychologischer Hinsicht von einer bewusstseinsfernen Verdeutlichungstendenz auszugehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stellungnahme des beraten- den Arztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 1. No- vember 2012 zum interdisziplinären Gutachten der Rehaklinik I.________ -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 11 „schlüssig, differenziert, kritisch, nachvollziehbar, verhält“ (act. II 5.8) - mute laienhaft an (vgl. Beschwerde, S. 4), ist festzustellen, dass die sehr knapp ausgefallene und nicht begründete Beurteilung nicht überzeugt und darauf nicht abgestellt wird. 4.3.1 Die neuropsychologischen Fachleute der Rehaklinik I.________ legen im Teilgutachten vom 29. September 2011 (act. II 4.9) in Bezug auf das Ausmass der neuropsychologischen Störung unter Berücksichtigung der Vorakten einleuchtend und nachvollziehbar dar, dass man zwar bei alleiniger Betrachtung der Befunde auf eine leichte bis mittelgradige neuro- psychologische Störung schliessen müsste, vorliegend aber Anzeichen für eine unbewusste Verdeutlichung (einer überwiegend unbewussten, akzen- tuierten Präsentation vorhandener Beschwerden mit dem Motiv, den Gut- achter vom Vorhandensein der Beschwerden zu überzeugen) erkennbar seien. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter die- sen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen und auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil ergebe. Weiter wird überzeugend ausgeführt, dass die Testergebnisse über weite Strecken normgerecht ausgefallen sei- en. Die teilweise unterdurchschnittlichen Resultate seien grösstenteils in der zweiten Untersuchungshälfte zustande gekommen, so dass sie mitun- ter als Ausdruck von Ermüdungserscheinungen zu interpretieren seien. Gesamthaft liege unter Berücksichtigung der Verdeutlichung in etwa eine leichte neuropsychologische Störung vor (S. 7). An diesem Ergebnis vermögen die Berichte der übrigen Ärzte nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, um die Stellungnahme von Dr. med. D.________ aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist sein Be- richt im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. D.________ zur Beurteilung der streitigen Belange qualifizierter sein soll als die neuropsychologischen Fachleute der Rehaklinik I.________, zumal er über keinen neuropsychologischen Titel verfügt und seinen Bericht vom 6. Januar 2013 (act. I 14) einzig aufgrund des Aktenstudiums verfasst hat, während die Feststellungen im Teilgutach- ten vom 29. September 2011 auf allseitigen Untersuchungen beruhen. Im Übrigen kann auch dem Einwand, die Rehaklinik I.________ stehe in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 12 direkten Beziehung zur SUVA bzw. zur Invalidenversicherung (act. I 14, S. 2), nicht gefolgt werden; bei der Rehaklinik I.________ handelt es sich um eine unabhängige Institution. Auch bei Berichten versicherungsabhän- giger Ärzte bedürfte es im Übrigen besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354). Solche stichhaltigen und substanziierten Einwände werden nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Auf die nicht weiter belegte mündliche Äusserung von Dr. med. E.________ gegenüber der Beschwerdeführerin, wonach dieser inhaltlich zum selben Ergebnis wie Dr. med. D.________ gelangt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014), kann sodann nicht abge- stellt werden. Schliesslich vermag auch der Verweis auf die abweichende Beurteilung des Spital H.________ vom 11. Juli 2008 (act. I 11), wonach sich bei der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im neu- ropsychologischen Bereich objektivieren liessen, keine ernsthaften Zweifel am Teilgutachten vom 29. September 2011 zu wecken. Vielmehr nehmen die begutachtenden Fachleute der Rehaklinik I.________ zu dieser Ein- schätzung ausführlich Stellung und weisen darauf hin, dass im Bericht des Spital H.________ nicht begründet worden sei, weshalb es gegenüber den neuropsychologischen Vorbefunden zu einer Verschlechterung gekommen sei, welche Diskussion angesichts des natürlichen Verlaufs nach einer traumatischen Hirnverletzung mit spontaner Erholung der kognitiven Leis- tungsfähigkeit unverzichtbar gewesen wäre (act. II 4.9, S. 3). Sodann sei keine Symptomvalidierung vorgenommen worden, welche vor dem Hinter- grund der Verschlechterung indiziert gewesen wäre. Unter diesen Umstän- den können die Ausführungen der Rehaklinik I.________ entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2012 (act. II 4.3, S. 2, mit Verweis auf act. II 4.11, S. 17) nicht als inkonsistent bezeichnet werden. Auch die Befunde des MRI belegen keineswegs die Inkonsistenz des neu- ropsychologischen Teilgutachtens. Vielmehr zweifelt die Verfasserin der neurologischen Stellungnahme vom 6. März 2012 (act. II 4.11), Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, die Validität der Testergebnisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 13 des Spital H.________ ebenfalls an und führt (unter Berücksichtigung der MRI-Befunde) aus, das Profil der neuropsychologischen Defizite sei durch- aus mit den zur Darstellung kommenden persistierenden Läsionen verein- bar, so dass nach ihrer Überzeugung vom Vorliegen einer leichten neuro- psychologischen Störung ausgegangen werden könne (act. II 4.11, S. 19). 4.3.2 In neurologischer Hinsicht führt Dr. med. G.________ im Bericht vom 6. März 2012 (act. II 4.11) nach eingehender Untersuchung und unter Kenntnis der Vorakten nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Unfallereignisses vom 25. August 2007 an einer latenten Beinparese sowie einer sensiblen Hemisymptomatik rechtsseitig leidet (S. 19). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, den Beweiswert des neurologi- schen Berichts anzuzweifeln bzw. von dessen Beurteilung abzuweichen. Entsprechende Einwendungen werden denn auch nicht vorgebracht. 4.3.3 Gestützt auf das schlüssige interdisziplinäre Gutachten der Rehakli- nik I.________ und dabei insbesondere die neuropsychologischen und neurologischen (Teil-)Gutachten vom 29. September 2011 (act. II 4.9) und

6. März 2012 (act. II 4.11) ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten neuropsychologischen Störung und einer latenten Hemipare- se sowie einer Hemihypästhesie rechtsseitig leidet und insofern in ihrer Integrität geschädigt ist. 5. Zu bemessen bleibt die Höhe der geschuldeten Integritätsentschä- digung. In neuropsychologischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten infolge des Unfalls von einer leichten Störung betroffen. Gemäss SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirn- verletzungen; abrufbar unter www.suva.ch; vgl. E. 3.2 hiervor) ist bei einer neuropsychologischen Störung dieser Schwere von einem Integritätsscha- den von 20% auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 14 Weiter besteht in neurologischer Hinsicht eine Hemihypästhesie (Halbsei- tensymptomatik), sowie eine latente Beinparese, die sich nur unwesentlich auf alltägliche Verrichtungen auswirkt, jedoch gewisse Ermüdungserschei- nungen hervorruft (vgl. act. II 4.11, S. 19). Gemäss einem Quervergleich aus dem Bereich der Paraplegie bzw. mit der SUVA-Tabelle 21 (Integritäts- schaden bei Rückenmarkverletzungen) liegt bei vollständiger Mobilität aber mit Störungen der Koordination sowie Ermüdungserscheinungen je eine Integritätseinbusse von 5% vor. Aus neurologischer Sicht erleidet die Be- schwerdeführerin demzufolge einen Integritätsschaden von 10%. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf eine Inte- gritätsentschädigung in der Höhe von 30% des im Unfallzeitpunkt gelten- den Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes (Art. 25 UVG) bzw. von Fr. 32‘040.-- (Fr. 106‘800.-- [Art. 22 Abs. 1 UVV in der ab 1. Ja- nuar 2007 geltenden Fassung] x 0.3). 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (act. II 5.2) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- hobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, UV/13/1033, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Advokat C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.