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200 2013 1028

Bern VerwG · 2013-10-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (ER RD 1090/2013)

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 16. Oktober 2007 für die B.________ tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 10). Infolge der Kündigung seiner Arbeitsstelle per 31. Au- gust 2012 (act. IIA 3) meldete sich der Versicherte am 24. August 2012 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 9) und stellte am 12. September 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2012 (act. IIA 1 ff.). Nachdem ein Beratungsgespräch am 16. August 2013 nicht durchgeführt worden war, weil der Versicherte mit einer Verspätung von 15 Minuten bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eingetroffen war, erhielt er mit Schreiben vom 19. August 2013 Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier der RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 57). Mit Stellungnahme vom

23. August 2013 (act. IIB 64) erklärte der Versicherte, die Verspätung von 15 Minuten sei aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände einge- treten. Sein Sohn habe sich nach dem Mittagessen übergeben, weshalb er ihn wie auch sich selber neu habe anziehen müssen. Auf dem Weg zum Beratungstermin habe er wegen eines Jahrmarktes und infolge der Zeit- knappheit die Orientierung verloren und sei zuerst am Treffpunkt vorbeige- fahren. Am 29. August 2013 (act. IIB 68 f.) verfügte die RAV Bern West die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung eines vorherge- henden Fehlverhaltens für vier Tage mit Beginn ab 17. August 2013 wegen erstmaliger Verletzung der Meldepflicht. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 23. September 2013 (act. IIB

79) an das beco machte der Versicherte geltend, es sei unmöglich gewe- sen, die Verspätung bereits 24 Stunden vor dem Termin vorherzusehen. Folglich sei ihm die Wahrnehmung der Meldepflicht nicht möglich gewesen. Betreffend die Bemessung der Sanktion führte er zudem an, das erwähnte frühere Fehlverhalten sei auf nicht ausreichende Arbeitsbemühungen vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 3 Eintritt in die Arbeitslosigkeit zurückzuführen, was mit einer Meldepflichtver- letzung sachlich nichts zu tun habe. Der Rechtsdienst des beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Ok- tober 2013 ab (act. IIB 84 bis 86). Es führte aus, die Verkettung unglückli- cher Umstände vermöge an der Pflichtverletzung nichts zu ändern und stel- le deshalb keinen entschuldbaren Grund dar. Vielmehr liege es in der Ver- antwortung des Versicherten, sich so zu organisieren, dass die RAV- Termine eingehalten werden könnten. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des ergangenen Entscheids. Er machte geltend, dem Einspra- cheentscheid vom 25. Oktober 2013 liege eine gänzlich neue Argumentati- on zu Grunde und die Begründung der Einstellung in der Anspruchsberech- tigung für vier Tage sei nicht erkennbar, insbesondere angesichts des in der Verfügung vom 29. August 2013 anerkannten Entschuldigungsgrundes. In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2013 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. Oktober 2013 fest. Mit Eingabe vom 26. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und schloss weiterhin auf Aufhebung des Einspra- cheentscheids. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter, reichte der Beschwerdegegner am 28. Februar 2014 das Verlaufsprotokoll vom

16. August 2013 (Akten des beco [act. IIC] 1) ein und führte aus, der Be- schwerdeführer sei aufgrund der Überschreitung der Toleranzgrenze von zehn Minuten nicht empfangen worden, was der Praxis der RAV entspre- che.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 4 Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2013 Stel- lung und hielt vollumfänglich an seinem Antrag fest. Er legte dar, dass er mit seinem Berater entgegen der üblichen Gesprächsdauer mit der RAV immer eine Beratungsdauer von 45 Minuten anstatt nur 30 Minuten verein- bart habe. Die verbliebene halbe Stunde habe einen ausreichenden Rah- men für ein Beratungsgespräch geboten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 5

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (act. IIB 84 bis 86). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligem Versäumnis eines Gesprächstermins.

E. 1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschie- bung des Beratungsgespräches gestatten, sofern der Versicherte nach- weist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignis- ses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 6

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 16. August 2013 ein Beratungsgespräch hatte (Beschwerde- beilage [act. I] 5) und zu diesem Termin mit einer Verspätung von 15 Minu- ten eintraf (act. IIC 1, S. 2). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass es gemäss Stel- lungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2014 der internen Praxis entspricht, verspätete Versicherte bei Überschreiten einer Toleranz- grenze von zehn Minuten nicht mehr zu empfangen, da in der verbleiben- den Zeit keine kompetente Beratung mehr gewährleistet werden kann (S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere da es der RAV nicht zumutbar ist, bei jeder Verspätung einzelfallweise zu entschei- den, ob in der restlichen Zeit nicht doch noch eine ausreichende und zweckdienliche Beratung erfolgen könnte. Insofern ist es - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 14. März

2014) - unerheblich, dass es sich beim fraglichen Termin um eine 45- minütige Beratung statt wie bei der RAV üblich um ein Gespräch mit einer Dauer von nur 30 Minuten handelte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Verspätung von 15 Minuten eine für den Be- schwerdegegner nicht tolerierbare Verkürzung des Beratungsgesprächs eingetreten ist, weshalb er das verspätete Erscheinen zu Recht unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bzw. unter dem Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungsgespräch subsumierte.

E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beratungsge- sprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verspätung sei infolge einer Ver- kettung unglücklicher Umstände eingetreten (act. IIB 63 f.). Sein Sohn sei bereits am Morgen unausgeglichen und müde gewesen und habe sich nach dem Mittagessen übergeben, weshalb er seinem Sohn wie auch sich selbst die Kleidung wechseln musste. Er sei sich der dadurch entstandenen Zeitknappheit bewusst gewesen und deshalb so schnell wie möglich mit seinem Fahrrad mit Kinderanhänger losgefahren. Wegen eines Jahrmark-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 7 tes habe er aber die Orientierung verloren und sei buchstäblich am Ziel vorbeigeschossen (act. IIB 64). Die Einwände des Beschwerdeführers bzw. die geltend gemachte Verket- tung unglücklicher Umstände vermögen keine Entschuldbarkeit zu begrün- den. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIB 84 bis 86) zu Recht ausführt, liegt es vielmehr in der Verantwor- tung der versicherten Person, sich so zu organisieren, dass sie die Termine der RAV einhalten kann. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Berater anzurufen, sobald er sich der Verspätung bewusst war. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf dem Weg zur RAV Bern West die Orientierung verloren bzw. die RAV nicht auf Anhieb gefunden zu haben, vermag dies an der Unentschuldbarkeit der Verspätung nichts zu ändern. So ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer schon vorgängig an Beratungsgesprächen der RAV teil- genommen hatte und er den entsprechenden Ort - trotz dem Jahrmarkt - hätte finden sollen.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner habe in seiner Verfügung vom 29. August 2013 (act. IIB 69) das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes anerkannt und eine Verletzung der Melde- pflicht behauptet, bzw. einen Widerspruch zwischen der Verfügung vom

29. August 2013 und dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 feststellt, vermag dies an der Rechtmässigkeit der Einstellung in der An- spruchsberechtigung nichts zu ändern. Im angefochtenen Einspracheent- scheid würdigte der Beschwerdegegner das Verhalten richtigerweise unter dem Tatbestand des versäumten Beratungsgesprächs im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. dazu AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädi- gung (ALE) in der Fassung vom 1. Januar 2013, B362 f.).

E. 3.4 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Termin bei der RAV in unentschuldbarer Weise mit einer Verspätung von 15 Minuten eingetroffen war und das Beratungsgespräch in der Folge nicht mehr durchgeführt werden konnte. Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 8

E. 4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Da er betreffend die Höhe der verfügten Sanktion vom „Einstellraster“ des Staatssekretariats für Wirt- schaft (seco; vgl. AVIG-Praxis, D72, Ziff. 3A.1) abgewichen ist, welches bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Festlegung der Sanktion dem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ingress zu D72 AVIG-Praxis). Dies insbesondere, da in der Einstelldauer von vier Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer doch bereits früher wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Einspra- cheentscheid vom 21. Januar 2013, act. IIB 17 bis 20). Aus diesen Ausführungen folgt, dass für das Gericht insgesamt kein Anlass besteht, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 9

E. 5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 13 1028 ALV SCJ/PRN/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 16. Oktober 2007 für die B.________ tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 10). Infolge der Kündigung seiner Arbeitsstelle per 31. Au- gust 2012 (act. IIA 3) meldete sich der Versicherte am 24. August 2012 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 9) und stellte am 12. September 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2012 (act. IIA 1 ff.). Nachdem ein Beratungsgespräch am 16. August 2013 nicht durchgeführt worden war, weil der Versicherte mit einer Verspätung von 15 Minuten bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eingetroffen war, erhielt er mit Schreiben vom 19. August 2013 Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier der RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 57). Mit Stellungnahme vom

23. August 2013 (act. IIB 64) erklärte der Versicherte, die Verspätung von 15 Minuten sei aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände einge- treten. Sein Sohn habe sich nach dem Mittagessen übergeben, weshalb er ihn wie auch sich selber neu habe anziehen müssen. Auf dem Weg zum Beratungstermin habe er wegen eines Jahrmarktes und infolge der Zeit- knappheit die Orientierung verloren und sei zuerst am Treffpunkt vorbeige- fahren. Am 29. August 2013 (act. IIB 68 f.) verfügte die RAV Bern West die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung eines vorherge- henden Fehlverhaltens für vier Tage mit Beginn ab 17. August 2013 wegen erstmaliger Verletzung der Meldepflicht. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 23. September 2013 (act. IIB

79) an das beco machte der Versicherte geltend, es sei unmöglich gewe- sen, die Verspätung bereits 24 Stunden vor dem Termin vorherzusehen. Folglich sei ihm die Wahrnehmung der Meldepflicht nicht möglich gewesen. Betreffend die Bemessung der Sanktion führte er zudem an, das erwähnte frühere Fehlverhalten sei auf nicht ausreichende Arbeitsbemühungen vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 3 Eintritt in die Arbeitslosigkeit zurückzuführen, was mit einer Meldepflichtver- letzung sachlich nichts zu tun habe. Der Rechtsdienst des beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Ok- tober 2013 ab (act. IIB 84 bis 86). Es führte aus, die Verkettung unglückli- cher Umstände vermöge an der Pflichtverletzung nichts zu ändern und stel- le deshalb keinen entschuldbaren Grund dar. Vielmehr liege es in der Ver- antwortung des Versicherten, sich so zu organisieren, dass die RAV- Termine eingehalten werden könnten. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des ergangenen Entscheids. Er machte geltend, dem Einspra- cheentscheid vom 25. Oktober 2013 liege eine gänzlich neue Argumentati- on zu Grunde und die Begründung der Einstellung in der Anspruchsberech- tigung für vier Tage sei nicht erkennbar, insbesondere angesichts des in der Verfügung vom 29. August 2013 anerkannten Entschuldigungsgrundes. In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2013 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. Oktober 2013 fest. Mit Eingabe vom 26. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und schloss weiterhin auf Aufhebung des Einspra- cheentscheids. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter, reichte der Beschwerdegegner am 28. Februar 2014 das Verlaufsprotokoll vom

16. August 2013 (Akten des beco [act. IIC] 1) ein und führte aus, der Be- schwerdeführer sei aufgrund der Überschreitung der Toleranzgrenze von zehn Minuten nicht empfangen worden, was der Praxis der RAV entspre- che.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 4 Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2013 Stel- lung und hielt vollumfänglich an seinem Antrag fest. Er legte dar, dass er mit seinem Berater entgegen der üblichen Gesprächsdauer mit der RAV immer eine Beratungsdauer von 45 Minuten anstatt nur 30 Minuten verein- bart habe. Die verbliebene halbe Stunde habe einen ausreichenden Rah- men für ein Beratungsgespräch geboten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (act. IIB 84 bis 86). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligem Versäumnis eines Gesprächstermins. 1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschie- bung des Beratungsgespräches gestatten, sofern der Versicherte nach- weist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignis- ses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 16. August 2013 ein Beratungsgespräch hatte (Beschwerde- beilage [act. I] 5) und zu diesem Termin mit einer Verspätung von 15 Minu- ten eintraf (act. IIC 1, S. 2). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass es gemäss Stel- lungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2014 der internen Praxis entspricht, verspätete Versicherte bei Überschreiten einer Toleranz- grenze von zehn Minuten nicht mehr zu empfangen, da in der verbleiben- den Zeit keine kompetente Beratung mehr gewährleistet werden kann (S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere da es der RAV nicht zumutbar ist, bei jeder Verspätung einzelfallweise zu entschei- den, ob in der restlichen Zeit nicht doch noch eine ausreichende und zweckdienliche Beratung erfolgen könnte. Insofern ist es - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 14. März

2014) - unerheblich, dass es sich beim fraglichen Termin um eine 45- minütige Beratung statt wie bei der RAV üblich um ein Gespräch mit einer Dauer von nur 30 Minuten handelte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Verspätung von 15 Minuten eine für den Be- schwerdegegner nicht tolerierbare Verkürzung des Beratungsgesprächs eingetreten ist, weshalb er das verspätete Erscheinen zu Recht unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bzw. unter dem Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungsgespräch subsumierte. 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beratungsge- sprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verspätung sei infolge einer Ver- kettung unglücklicher Umstände eingetreten (act. IIB 63 f.). Sein Sohn sei bereits am Morgen unausgeglichen und müde gewesen und habe sich nach dem Mittagessen übergeben, weshalb er seinem Sohn wie auch sich selbst die Kleidung wechseln musste. Er sei sich der dadurch entstandenen Zeitknappheit bewusst gewesen und deshalb so schnell wie möglich mit seinem Fahrrad mit Kinderanhänger losgefahren. Wegen eines Jahrmark-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 7 tes habe er aber die Orientierung verloren und sei buchstäblich am Ziel vorbeigeschossen (act. IIB 64). Die Einwände des Beschwerdeführers bzw. die geltend gemachte Verket- tung unglücklicher Umstände vermögen keine Entschuldbarkeit zu begrün- den. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIB 84 bis 86) zu Recht ausführt, liegt es vielmehr in der Verantwor- tung der versicherten Person, sich so zu organisieren, dass sie die Termine der RAV einhalten kann. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Berater anzurufen, sobald er sich der Verspätung bewusst war. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf dem Weg zur RAV Bern West die Orientierung verloren bzw. die RAV nicht auf Anhieb gefunden zu haben, vermag dies an der Unentschuldbarkeit der Verspätung nichts zu ändern. So ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer schon vorgängig an Beratungsgesprächen der RAV teil- genommen hatte und er den entsprechenden Ort - trotz dem Jahrmarkt - hätte finden sollen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner habe in seiner Verfügung vom 29. August 2013 (act. IIB 69) das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes anerkannt und eine Verletzung der Melde- pflicht behauptet, bzw. einen Widerspruch zwischen der Verfügung vom

29. August 2013 und dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 feststellt, vermag dies an der Rechtmässigkeit der Einstellung in der An- spruchsberechtigung nichts zu ändern. Im angefochtenen Einspracheent- scheid würdigte der Beschwerdegegner das Verhalten richtigerweise unter dem Tatbestand des versäumten Beratungsgesprächs im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. dazu AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädi- gung (ALE) in der Fassung vom 1. Januar 2013, B362 f.). 3.4 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Termin bei der RAV in unentschuldbarer Weise mit einer Verspätung von 15 Minuten eingetroffen war und das Beratungsgespräch in der Folge nicht mehr durchgeführt werden konnte. Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 8 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Da er betreffend die Höhe der verfügten Sanktion vom „Einstellraster“ des Staatssekretariats für Wirt- schaft (seco; vgl. AVIG-Praxis, D72, Ziff. 3A.1) abgewichen ist, welches bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Festlegung der Sanktion dem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ingress zu D72 AVIG-Praxis). Dies insbesondere, da in der Einstelldauer von vier Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer doch bereits früher wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Einspra- cheentscheid vom 21. Januar 2013, act. IIB 17 bis 20). Aus diesen Ausführungen folgt, dass für das Gericht insgesamt kein Anlass besteht, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 9 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.