Verfügung vom 17. Oktober 2013
Sachverhalt
A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), selbstständig erwerbender Transporteur, meldete sich am 28. Oktober 2011 wegen eines am 18. September 2011 erlittenen ischämischen cere- brovaskulären Infarkts mit Hemiparese links und neuropsychologischen Defiziten bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und me- dizinische Abklärungen vor, unter anderem holte sie die Buchhaltungsab- schlüsse der letzten Jahre (AB 7) sowie Berichte behandelnder Ärzte (AB
9) ein und klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (AB 11). Am 29. Mai 2012 (AB 24) verfügte sie die Leistungsabweisung in Bezug auf berufliche Massnahmen; solche seien aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit nicht möglich, geprüft werde die Rentenfrage. Nachdem die Fahreignung aus medizinischer Sicht wieder bejaht worden war (AB 27/4) resp. der Versicherte nach Absolvierung einer Kontrollfahrt (AB 27/2) die Fahrerlaubnis vom Strassenverkehrsamt zurückerhalten hatte (AB 36), liess ihn die IVB durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) neuropsychologisch abklären (Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013 [AB 43]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 47 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (AB 58) sowohl einen An- spruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Mass- nahmen. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch X.____, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 18. November 2013 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 17.10.2013 sei aufzuheben und es sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und sodann eine ganze Rente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 3 Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren.
– unter Entschädigungsfolge – Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt; ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit resp. ein Umsatteln auf eine andere Tätigkeit altersbedingt nicht mehr zumutbar. Am 9. Dezember 2013 kamen dem Gericht weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beilagen zu. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten, weil die Rechtsmittelfrist verpasst sei. Aufforderungsgemäss wurde in der Replik vom 20. Januar 2014 Stellung genommen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2014 gab der Instruktions- richter bekannt, dass die Beschwerdefrist eingehalten sei; weitere Beweis- massnahmen hierzu würden nicht getroffen. In der Duplik vom 20. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind (zur Rechtzeitig- keit der Beschwerde vgl. Beschwerdebeilage [BB] 18 f. und prozessleiten- de Verfügung vom 21. Januar 2014), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2013 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 5 Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ vom 23. November 2011 (AB 10/2) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CVI (cere- brovaskulärer Insult) im Mediastromgebiet rechts am 18. September 2011 genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden cvRF (cardiovaskuläre Riskofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotin [40py; aktuell gestoppt], Hypercholesterinämie) und ein Restless-legs-Syndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 6 (DD neuropathische Schmerzen) aufgeführt. Aus voller Gesundheit habe der Patient einen cerebrovaskulären Insult erlitten; ätiologisch am ehesten arterio-arterieller Genese mit langstreckigem Verschluss der ICA rechts und echoreichen Plaques im Bereich des Karotisbifurkation. Vom 18. Sep- tember bis 10. Oktober 2011 sei er im Spital G.________ hospitalisiert ge- wesen, anschliessend habe er sich bis Anfang Dezember 2011 in der Klinik F.________ aufgehalten. Klinisch imponiert hätten initial ein brachiofaziales motorisch betontes Hemisyndrom links, eine Dysarthrie, eine Zungen- /Uvula-Abweichung sowie im Verlauf festgestellte neuropsychologische Defizite in Form von allgemeiner Verlangsamung, reduzierter geteilter Auf- merksamkeit und einem Neglect nach links. Seit dem 18. September 2011 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Vor allem aufgrund des Ne- glects und der Aufmerksamkeitsstörungen könne der Patient zum aktuellen Zeitpunkt nicht Auto fahren. Neglect sei eine sehr hartnäckige Symptoma- tik, sodass perspektivisch nur schwer Prognosen gemacht werden könnten. Es sei nicht realistisch, dass der Patient in seiner angestammten Tätigkeit wieder arbeiten könne. Durch die zunehmende Verbesserung der Sympto- me sei jedoch eine Arbeit bis zu einer 60-80%-igen Belastbarkeit tagsüber, mit bestimmten Einschränkungen realistisch. Der Patient sei motiviert und gewillt zu arbeiten, ein Wiedereingliederungsversuch sei lohnenswert. Da- mit sei frühestens im Frühjahr 2012 zu beginnen, sinnvoll sei eine schritt- weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
E. 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 25. Juli 2012 (AB 25), der Gesundheitszu- stand sei stationär. Es werde nach wie vor eine Ergotherapie durchgeführt. Die gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit belaufe sich weiterhin auf 100%. Es beständen mnestische Störungen. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zu verantworten; der Beruf eines Lastwagenchauffeurs sei für den Patienten undenkbar. Zumutbar seien nicht zu sehr belastende kör- perliche Tätigkeiten.
E. 3.1.3 Am 27. November 2012 berichtete Dr. med. C.________ (AB 26) von einem verbesserten Gesundheitszustand. Die bisherige Erwerbstätig- keit als Berufschauffeur sei nicht mehr zumutbar, jedoch sei die Fahreig- nung für Personenwagen (PW) von der Neurologie des Spitals H.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 7 bejaht worden unter der Voraussetzung, dass eine Kontrollfahrt absolviert werde und dem Probanden die Fahrkompetenz durch den Experten wieder erteilt werde. Zumutbar sei z.B. eine Lieferdiensttätigkeit mit einem PW.
E. 3.1.4 Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, legte im Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013 (AB 43) dar, ana- mnestisch habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits nach 50 bis 100 Metern Gehstrecke unter derart starken Schmerzen im linken Bein zu lei- den, dass er nicht mehr gehen könne. Gleiche Schmerzen bekomme er bei Beanspruchung des linken Arms; allgemein habe er weniger Kraft. Beim Sehen müsse er „mit Gewalt“ nach links schauen. Seit dem Hirnschlag sei er sehr vergesslich geworden. Bei allem was er tue, werde er rasch müde (S. 2). Die Testung der visuoperzeptiven, mental-/konstruktiv-räumlichen Funktionen habe viele Fehler gezeigt, jedoch habe sich darin weder eine Neglektsymptomatik noch eine visuokonstruktive Störung, sondern viel- mehr eine nachlässige Arbeitsweise manifestiert (S. 4). Aufgrund des ekla- tanten Scheiterns der Beschwerdevalidierungsverfahren könne eine au- thentische, zerebrale Affektion als Ursache der produzierten Minderfunktio- nen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; es müsse von einer funktionellen Ätiologie ausgegangen werden. Das Sinken der Trefferquote auf Zufallsniveau sei ein deutliches Indiz für eine bewusste Vermeidung der jeweils richtigen Antwort (S. 5). Dadurch werde auch die Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben in Frage gestellt. Die Be- schwerdevalidierung zeige, dass die produzierten Leistungsdefizite nicht auf der Basis einer Erkrankung oder Verletzung des Gehirns erklärt und somit nicht als neuropsychologische Dysfunktionen interpretiert werden könnten (S. 6). Die Frage, ob auch heute noch kognitive Einschränkungen mit Auswirkung auf eine selbständige Tätigkeit beständen, lasse sich an- hand der aktuellen Untersuchung somit nicht beantworten. Werde jedoch auf die neuropsychologischen Vorbefunde der Klinik F.________ und des Spitals H.________ zurückgegriffen, dürfe von einer lediglich diskreten Restsymptomatik mit geringer Alltagsrelevanz ausgegangen werden (S. 7).
E. 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, äusserte sich im Bericht vom 11. Juli 2013 (AB 45) wie folgt zum Zumutbarkeitsprofil: Laut Strassenverkehrsamt sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 8 die angestammte Tätigkeit zu 100% zumutbar. Sehr wohlwollend könne man bei Berufsfahrten in den ersten drei Monaten vorübergehend von einer 5%-igen Leistungseinschränkung aufgrund der längeren Arbeitsabstinenz ausgehen. Danach bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur.
E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.3 Die angefochtene Verfügung stützt sich massgeblich auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2013 (AB 43) und auf das von der RAD-Ärztin med. pract. E.________ formulier- te Zumutbarkeitsprofil (AB 45/3). Dies stellt keine ausreichende Beurtei- lungsgrundlage dar:
E. 3.3.1 Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnis- se zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 9 einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013 (AB 43) ist keine selbständige (Beweis-)Bedeutung beizumessen; weitere (interdisziplinäre) Abklärungen – insbesondere neurologischer und psychiatrischer Art – wurden vorliegend nicht getroffen. Die neuro- psychologischen Testresultate wurden (fach-)ärztlicherseits somit nicht eingeordnet. Eine neuropsychologische Abklärung ist denn auch keinesfalls gleichzusetzen mit einer neurologischen Untersuchung. Bereits aus diesem Grund erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abge- klärt. Daran ändert nichts, dass der Neuropsychologe des RAD für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit letztlich auf die Vorbefunde der Klinik F.________ und des Spitals H.________ zurückgegriffen hat, waren doch auch jene neuropsychologischer Natur (AB 17/2, 26/4); die Visierung jener Berichte durch einen Neurologen vermag dies nicht zu ändern. Ausserdem kann – entgegen der offenbar vom RAD vertretenen Ansicht – im Strassen- verkehr und insbesondere im Rahmen der berufsmässigen Fahrtätigkeit auch eine „lediglich diskrete Restsymptomatik mit geringer Alltagsrelevanz“ (AB 43/7) verheerende Folgen haben bzw. Auswirkungen in der entspre- chenden Tätigkeit zeitigen. Auch der Umstand, dass gestützt auf die neuropsychologische Abklärung der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe bei den entsprechenden Tests nicht nach seinen Möglichkeiten mitgewirkt oder gar bewusst richtige Antworten vermieden (AB 43/5), ändert nichts an der ungenügenden medi- zinischen Abklärung. Hätte die Beschwerdegegnerin eine allfällige unzurei- chende Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung sanktionieren bzw. auf Grund der bis dahin vorliegenden Akten verfügen wollen, hätte sie vorgängig das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) durchführen müssen. Dies hat sie indessen nicht getan.
E. 3.3.2 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 11. Juli 2013 (AB 45) stellt ebenfalls keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass sie den Beschwerdeführer nicht persönlich unter- sucht hat und als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 10 (ebenfalls) nicht über die erforderlichen ärztlichen Qualifikationen verfügt, ihr Aktenbericht den (strengen [BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470]) Beweisan- forderungen somit von vornherein nicht genügt, basiert die Einschätzung auf einer falschen Annahme: Med. pract. E.________ führte aus, im Verlauf der Abklärungen habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer „nie als Lastwagenchauffeur“ gearbeitet habe, sondern immer nur mit Fahrzeugen, für welche einzig ein PKW-Führerschein benötigt werde, als selbstständiger Chauffeur tätig ge- wesen sei. Somit habe ab Dezember 2012 (Bestehen der Kontrollfahrt mit Wiedererhalt des PKW-Führerscheins) im angestammten Beruf keine Ar- beitsunfähigkeit mehr bestanden (AB 45/2). Dies ist vor folgendem Hinter- grund zu sehen: Mit Schreiben vom 13. März 2013 (AB 35) ersuchte die Beschwerdegegnerin das Strassenverkehrsamt um eine Stellungnahme zur Frage, ob es verantwortbar sei, dass der Beschwerdeführer wieder als Be- rufsfahrer arbeite. Das fragliche Schreiben enthielt ausserdem einen Ver- merk, dass zwischen gelegentlichen privaten Fahrten mit dem eigenen PW und einer Tätigkeit als Berufschauffeur (mit/ohne Gefahrengut, Personen- beförderung, Kurierdienst) wohl ein Unterschied bestehe. In der Folge teilte des Strassenverkehrsamtes der Beschwerdegegnerin am 15. April 2013 (AB 36) mit, der Beschwerdeführer sei im Besitze des Führerausweises für Motorfahrzeuge der 3. Gruppe (u.a. Kat. B); bezüglich einer Fahreignung für Motorfahrzeuge der 1. und/oder 2. Gruppe seien keine Eignungsab- klärungen durchgeführt worden. Für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Arbeitsfähigkeit ist an sich unerheblich, welcher Führerausweiskategorie oder Fahrzeuggruppe das vom Beschwerdeführer früher gelenkte Fahrzeug zuzuordnen ist (vgl. AB 36; vgl. aber auch BB 12). Massgebend ist, dass der vom Beschwerde- führer als Transporteur gelenkte Sattelschlepper mit Anhänger (15 Meter lang; 8 Tonnen schwer [AB 56/4; BB 16]) nicht mit einem privaten PW ver- glichen werden kann und die berufsmässige Chauffeurtätigkeit hohe Anfor- derungen sowohl an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (vgl. Fahrtenschreiber [BB 9]) als auch an die psychische und körperliche Gesundheit stellt. Diesem Umstand trägt die Beurteilung von med. pract. E.________ nicht Rechnung. Dazu, ob dem Beschwerdeführer die mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 11 Beruf verbundenen erheblichen körperlichen Anstrengungen, insbesondere beim Be- und Entladen der Fracht (vgl. AB 56/3), noch zumutbar sind, äus- serte sich der RAD ebenso wenig wie zur Frage, welche Arbeiten der Be- schwerdeführer tatsächlich noch ausführen kann. Entgegen den Ausführungen von med. pract. E.________ (AB 45/3) hat das Strassenverkehrsamt ferner nicht „bestätigt“, dass der Beschwerdefüh- rer als Chauffeur 100% arbeitsfähig sei. Die Einschätzung der invalidenver- sicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit obliegt denn auch nicht der Zulassungsbehörde, sondern medizinischen Fachpersonen.
E. 3.3.3 Gestützt auf die übrigen medizinischen Akten (AB 10, 17, 26/3) und die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung erhobenen anamnesti- schen Angaben (AB 43/2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nebst – nicht abgeklärten – neurologischen Einschränkungen auch in körperlicher Hinsicht eingeschränkt ist. Dazu fehlen einschlägige Abklärun- gen gänzlich. Da es sich diesbezüglich um eine bisher vollständig ungeklär- te Frage handelt, wären die notwendigen Erhebungen an sich durch die Beschwerdegegnerin – und nicht wie in der Beschwerde (S. 1 oben; S. 7) beantragt vom Gericht – nachzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Zusätzliche Abklärungen erübrigen sich jedoch aus den nachfol- genden Überlegungen.
E. 3.4 Weil massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der Zeitpunkt ist, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbs- tätigkeit feststeht, was der Fall ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 462 [publiziert in SVR 2013 IV Nr. 14 S. 36 f.]), sind hier weitere Abklärungen von vornherein obsolet. Der Beschwerdefüh- rer hat das 65. Lebensjahr am xx.xx.2014 vollendet (vgl. AB 3/2). Die Er- gebnisse an sich nachzuholender medizinischer Erhebungen ständen nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdeführers fest. Selbst wenn aus entsprechenden Abklärungen eine auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.1 hiervor) verwertbare Arbeitsfähigkeit resultie- ren würde, wäre eine solche – wie oben dargelegt – nicht rückwirkend zu berücksichtigen. Da die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 12 chungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht hinreichend nachgekommen ist, die in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bestehende Beweislosigkeit somit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223), ist zu seinen Gunsten von einer vollständigen Erwerbsun- fähigkeit auszugehen. Somit hat er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), d.h. ab dem 1. September 2012 (vgl. AB 9/7) An- spruch auf eine ganze Invalidenrente.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Ok- tober 2013 (AB 58) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2012 zuzusprechen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Ver- waltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzver- sicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 13 unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stunden- ansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Das von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, X.________, mit Kostennote vom 18. März 2014 geltend gemachte Honorar von total Fr. 1‘515.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu erset- zen.
E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2013 aufgehoben und dem Beschwer- deführer wird ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘515.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1025 IV MAW/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch X._____, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), selbstständig erwerbender Transporteur, meldete sich am 28. Oktober 2011 wegen eines am 18. September 2011 erlittenen ischämischen cere- brovaskulären Infarkts mit Hemiparese links und neuropsychologischen Defiziten bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und me- dizinische Abklärungen vor, unter anderem holte sie die Buchhaltungsab- schlüsse der letzten Jahre (AB 7) sowie Berichte behandelnder Ärzte (AB
9) ein und klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (AB 11). Am 29. Mai 2012 (AB 24) verfügte sie die Leistungsabweisung in Bezug auf berufliche Massnahmen; solche seien aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit nicht möglich, geprüft werde die Rentenfrage. Nachdem die Fahreignung aus medizinischer Sicht wieder bejaht worden war (AB 27/4) resp. der Versicherte nach Absolvierung einer Kontrollfahrt (AB 27/2) die Fahrerlaubnis vom Strassenverkehrsamt zurückerhalten hatte (AB 36), liess ihn die IVB durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) neuropsychologisch abklären (Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013 [AB 43]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 47 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (AB 58) sowohl einen An- spruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Mass- nahmen. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch X.____, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 18. November 2013 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 17.10.2013 sei aufzuheben und es sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen und sodann eine ganze Rente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 3 Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren.
– unter Entschädigungsfolge – Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt; ausserdem sei dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit resp. ein Umsatteln auf eine andere Tätigkeit altersbedingt nicht mehr zumutbar. Am 9. Dezember 2013 kamen dem Gericht weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beilagen zu. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten, weil die Rechtsmittelfrist verpasst sei. Aufforderungsgemäss wurde in der Replik vom 20. Januar 2014 Stellung genommen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2014 gab der Instruktions- richter bekannt, dass die Beschwerdefrist eingehalten sei; weitere Beweis- massnahmen hierzu würden nicht getroffen. In der Duplik vom 20. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind (zur Rechtzeitig- keit der Beschwerde vgl. Beschwerdebeilage [BB] 18 f. und prozessleiten- de Verfügung vom 21. Januar 2014), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2013 (AB 58). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 5 Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik F.________ vom 23. November 2011 (AB 10/2) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein CVI (cere- brovaskulärer Insult) im Mediastromgebiet rechts am 18. September 2011 genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden cvRF (cardiovaskuläre Riskofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotin [40py; aktuell gestoppt], Hypercholesterinämie) und ein Restless-legs-Syndrom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 6 (DD neuropathische Schmerzen) aufgeführt. Aus voller Gesundheit habe der Patient einen cerebrovaskulären Insult erlitten; ätiologisch am ehesten arterio-arterieller Genese mit langstreckigem Verschluss der ICA rechts und echoreichen Plaques im Bereich des Karotisbifurkation. Vom 18. Sep- tember bis 10. Oktober 2011 sei er im Spital G.________ hospitalisiert ge- wesen, anschliessend habe er sich bis Anfang Dezember 2011 in der Klinik F.________ aufgehalten. Klinisch imponiert hätten initial ein brachiofaziales motorisch betontes Hemisyndrom links, eine Dysarthrie, eine Zungen- /Uvula-Abweichung sowie im Verlauf festgestellte neuropsychologische Defizite in Form von allgemeiner Verlangsamung, reduzierter geteilter Auf- merksamkeit und einem Neglect nach links. Seit dem 18. September 2011 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Vor allem aufgrund des Ne- glects und der Aufmerksamkeitsstörungen könne der Patient zum aktuellen Zeitpunkt nicht Auto fahren. Neglect sei eine sehr hartnäckige Symptoma- tik, sodass perspektivisch nur schwer Prognosen gemacht werden könnten. Es sei nicht realistisch, dass der Patient in seiner angestammten Tätigkeit wieder arbeiten könne. Durch die zunehmende Verbesserung der Sympto- me sei jedoch eine Arbeit bis zu einer 60-80%-igen Belastbarkeit tagsüber, mit bestimmten Einschränkungen realistisch. Der Patient sei motiviert und gewillt zu arbeiten, ein Wiedereingliederungsversuch sei lohnenswert. Da- mit sei frühestens im Frühjahr 2012 zu beginnen, sinnvoll sei eine schritt- weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit. 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 25. Juli 2012 (AB 25), der Gesundheitszu- stand sei stationär. Es werde nach wie vor eine Ergotherapie durchgeführt. Die gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit belaufe sich weiterhin auf 100%. Es beständen mnestische Störungen. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zu verantworten; der Beruf eines Lastwagenchauffeurs sei für den Patienten undenkbar. Zumutbar seien nicht zu sehr belastende kör- perliche Tätigkeiten. 3.1.3 Am 27. November 2012 berichtete Dr. med. C.________ (AB 26) von einem verbesserten Gesundheitszustand. Die bisherige Erwerbstätig- keit als Berufschauffeur sei nicht mehr zumutbar, jedoch sei die Fahreig- nung für Personenwagen (PW) von der Neurologie des Spitals H.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 7 bejaht worden unter der Voraussetzung, dass eine Kontrollfahrt absolviert werde und dem Probanden die Fahrkompetenz durch den Experten wieder erteilt werde. Zumutbar sei z.B. eine Lieferdiensttätigkeit mit einem PW. 3.1.4 Dr. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, legte im Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013 (AB 43) dar, ana- mnestisch habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits nach 50 bis 100 Metern Gehstrecke unter derart starken Schmerzen im linken Bein zu lei- den, dass er nicht mehr gehen könne. Gleiche Schmerzen bekomme er bei Beanspruchung des linken Arms; allgemein habe er weniger Kraft. Beim Sehen müsse er „mit Gewalt“ nach links schauen. Seit dem Hirnschlag sei er sehr vergesslich geworden. Bei allem was er tue, werde er rasch müde (S. 2). Die Testung der visuoperzeptiven, mental-/konstruktiv-räumlichen Funktionen habe viele Fehler gezeigt, jedoch habe sich darin weder eine Neglektsymptomatik noch eine visuokonstruktive Störung, sondern viel- mehr eine nachlässige Arbeitsweise manifestiert (S. 4). Aufgrund des ekla- tanten Scheiterns der Beschwerdevalidierungsverfahren könne eine au- thentische, zerebrale Affektion als Ursache der produzierten Minderfunktio- nen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; es müsse von einer funktionellen Ätiologie ausgegangen werden. Das Sinken der Trefferquote auf Zufallsniveau sei ein deutliches Indiz für eine bewusste Vermeidung der jeweils richtigen Antwort (S. 5). Dadurch werde auch die Glaubwürdigkeit der anamnestischen Angaben in Frage gestellt. Die Be- schwerdevalidierung zeige, dass die produzierten Leistungsdefizite nicht auf der Basis einer Erkrankung oder Verletzung des Gehirns erklärt und somit nicht als neuropsychologische Dysfunktionen interpretiert werden könnten (S. 6). Die Frage, ob auch heute noch kognitive Einschränkungen mit Auswirkung auf eine selbständige Tätigkeit beständen, lasse sich an- hand der aktuellen Untersuchung somit nicht beantworten. Werde jedoch auf die neuropsychologischen Vorbefunde der Klinik F.________ und des Spitals H.________ zurückgegriffen, dürfe von einer lediglich diskreten Restsymptomatik mit geringer Alltagsrelevanz ausgegangen werden (S. 7). 3.1.5 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, äusserte sich im Bericht vom 11. Juli 2013 (AB 45) wie folgt zum Zumutbarkeitsprofil: Laut Strassenverkehrsamt sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 8 die angestammte Tätigkeit zu 100% zumutbar. Sehr wohlwollend könne man bei Berufsfahrten in den ersten drei Monaten vorübergehend von einer 5%-igen Leistungseinschränkung aufgrund der längeren Arbeitsabstinenz ausgehen. Danach bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Die angefochtene Verfügung stützt sich massgeblich auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Juli 2013 (AB 43) und auf das von der RAD-Ärztin med. pract. E.________ formulier- te Zumutbarkeitsprofil (AB 45/3). Dies stellt keine ausreichende Beurtei- lungsgrundlage dar: 3.3.1 Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnis- se zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 9 einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). Dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2013 (AB 43) ist keine selbständige (Beweis-)Bedeutung beizumessen; weitere (interdisziplinäre) Abklärungen – insbesondere neurologischer und psychiatrischer Art – wurden vorliegend nicht getroffen. Die neuro- psychologischen Testresultate wurden (fach-)ärztlicherseits somit nicht eingeordnet. Eine neuropsychologische Abklärung ist denn auch keinesfalls gleichzusetzen mit einer neurologischen Untersuchung. Bereits aus diesem Grund erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abge- klärt. Daran ändert nichts, dass der Neuropsychologe des RAD für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit letztlich auf die Vorbefunde der Klinik F.________ und des Spitals H.________ zurückgegriffen hat, waren doch auch jene neuropsychologischer Natur (AB 17/2, 26/4); die Visierung jener Berichte durch einen Neurologen vermag dies nicht zu ändern. Ausserdem kann – entgegen der offenbar vom RAD vertretenen Ansicht – im Strassen- verkehr und insbesondere im Rahmen der berufsmässigen Fahrtätigkeit auch eine „lediglich diskrete Restsymptomatik mit geringer Alltagsrelevanz“ (AB 43/7) verheerende Folgen haben bzw. Auswirkungen in der entspre- chenden Tätigkeit zeitigen. Auch der Umstand, dass gestützt auf die neuropsychologische Abklärung der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe bei den entsprechenden Tests nicht nach seinen Möglichkeiten mitgewirkt oder gar bewusst richtige Antworten vermieden (AB 43/5), ändert nichts an der ungenügenden medi- zinischen Abklärung. Hätte die Beschwerdegegnerin eine allfällige unzurei- chende Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung sanktionieren bzw. auf Grund der bis dahin vorliegenden Akten verfügen wollen, hätte sie vorgängig das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) durchführen müssen. Dies hat sie indessen nicht getan. 3.3.2 Der Bericht der RAD-Ärztin med. pract. E.________ vom 11. Juli 2013 (AB 45) stellt ebenfalls keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass sie den Beschwerdeführer nicht persönlich unter- sucht hat und als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 10 (ebenfalls) nicht über die erforderlichen ärztlichen Qualifikationen verfügt, ihr Aktenbericht den (strengen [BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470]) Beweisan- forderungen somit von vornherein nicht genügt, basiert die Einschätzung auf einer falschen Annahme: Med. pract. E.________ führte aus, im Verlauf der Abklärungen habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer „nie als Lastwagenchauffeur“ gearbeitet habe, sondern immer nur mit Fahrzeugen, für welche einzig ein PKW-Führerschein benötigt werde, als selbstständiger Chauffeur tätig ge- wesen sei. Somit habe ab Dezember 2012 (Bestehen der Kontrollfahrt mit Wiedererhalt des PKW-Führerscheins) im angestammten Beruf keine Ar- beitsunfähigkeit mehr bestanden (AB 45/2). Dies ist vor folgendem Hinter- grund zu sehen: Mit Schreiben vom 13. März 2013 (AB 35) ersuchte die Beschwerdegegnerin das Strassenverkehrsamt um eine Stellungnahme zur Frage, ob es verantwortbar sei, dass der Beschwerdeführer wieder als Be- rufsfahrer arbeite. Das fragliche Schreiben enthielt ausserdem einen Ver- merk, dass zwischen gelegentlichen privaten Fahrten mit dem eigenen PW und einer Tätigkeit als Berufschauffeur (mit/ohne Gefahrengut, Personen- beförderung, Kurierdienst) wohl ein Unterschied bestehe. In der Folge teilte des Strassenverkehrsamtes der Beschwerdegegnerin am 15. April 2013 (AB 36) mit, der Beschwerdeführer sei im Besitze des Führerausweises für Motorfahrzeuge der 3. Gruppe (u.a. Kat. B); bezüglich einer Fahreignung für Motorfahrzeuge der 1. und/oder 2. Gruppe seien keine Eignungsab- klärungen durchgeführt worden. Für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Arbeitsfähigkeit ist an sich unerheblich, welcher Führerausweiskategorie oder Fahrzeuggruppe das vom Beschwerdeführer früher gelenkte Fahrzeug zuzuordnen ist (vgl. AB 36; vgl. aber auch BB 12). Massgebend ist, dass der vom Beschwerde- führer als Transporteur gelenkte Sattelschlepper mit Anhänger (15 Meter lang; 8 Tonnen schwer [AB 56/4; BB 16]) nicht mit einem privaten PW ver- glichen werden kann und die berufsmässige Chauffeurtätigkeit hohe Anfor- derungen sowohl an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (vgl. Fahrtenschreiber [BB 9]) als auch an die psychische und körperliche Gesundheit stellt. Diesem Umstand trägt die Beurteilung von med. pract. E.________ nicht Rechnung. Dazu, ob dem Beschwerdeführer die mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 11 Beruf verbundenen erheblichen körperlichen Anstrengungen, insbesondere beim Be- und Entladen der Fracht (vgl. AB 56/3), noch zumutbar sind, äus- serte sich der RAD ebenso wenig wie zur Frage, welche Arbeiten der Be- schwerdeführer tatsächlich noch ausführen kann. Entgegen den Ausführungen von med. pract. E.________ (AB 45/3) hat das Strassenverkehrsamt ferner nicht „bestätigt“, dass der Beschwerdefüh- rer als Chauffeur 100% arbeitsfähig sei. Die Einschätzung der invalidenver- sicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit obliegt denn auch nicht der Zulassungsbehörde, sondern medizinischen Fachpersonen. 3.3.3 Gestützt auf die übrigen medizinischen Akten (AB 10, 17, 26/3) und die anlässlich der neuropsychologischen Abklärung erhobenen anamnesti- schen Angaben (AB 43/2) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nebst – nicht abgeklärten – neurologischen Einschränkungen auch in körperlicher Hinsicht eingeschränkt ist. Dazu fehlen einschlägige Abklärun- gen gänzlich. Da es sich diesbezüglich um eine bisher vollständig ungeklär- te Frage handelt, wären die notwendigen Erhebungen an sich durch die Beschwerdegegnerin – und nicht wie in der Beschwerde (S. 1 oben; S. 7) beantragt vom Gericht – nachzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Zusätzliche Abklärungen erübrigen sich jedoch aus den nachfol- genden Überlegungen. 3.4 Weil massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter der Zeitpunkt ist, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbs- tätigkeit feststeht, was der Fall ist, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 462 [publiziert in SVR 2013 IV Nr. 14 S. 36 f.]), sind hier weitere Abklärungen von vornherein obsolet. Der Beschwerdefüh- rer hat das 65. Lebensjahr am xx.xx.2014 vollendet (vgl. AB 3/2). Die Er- gebnisse an sich nachzuholender medizinischer Erhebungen ständen nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdeführers fest. Selbst wenn aus entsprechenden Abklärungen eine auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.1 hiervor) verwertbare Arbeitsfähigkeit resultie- ren würde, wäre eine solche – wie oben dargelegt – nicht rückwirkend zu berücksichtigen. Da die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 12 chungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht hinreichend nachgekommen ist, die in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bestehende Beweislosigkeit somit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223), ist zu seinen Gunsten von einer vollständigen Erwerbsun- fähigkeit auszugehen. Somit hat er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), d.h. ab dem 1. September 2012 (vgl. AB 9/7) An- spruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Ok- tober 2013 (AB 58) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2012 zuzusprechen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Ver- waltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzver- sicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, abrufbar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 13 unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stunden- ansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Das von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, X.________, mit Kostennote vom 18. März 2014 geltend gemachte Honorar von total Fr. 1‘515.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu erset- zen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2013 aufgehoben und dem Beschwer- deführer wird ab dem 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘515.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, IV/13/1025, Seite 14 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.