Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 14. Oktober 2010 bei einem Unfall auf einer Baustelle (Sturz auf einer Kellertreppe) eine Schulterkontusion rechts mit einem Supraspinatus- sehnenriss zu (Antwortbeilagen der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt [SUVA resp. Beschwerdegegnerin; AB] 6 und 10), welcher in der Folge operativ versorgt wurde (AB 96). Die SUVA, bei welcher der Ver- sicherte gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschie- dener Arztberichte und erfolgten kreisärztlichen Untersuchungen (AB 47,
213) hielt die SUVA mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (AB 224) fest, dass von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu er- warten sei, weshalb der Schadenfall unter Einstellung der Heilbehand- lungsleistungen abgeschlossen werde. Zur Verbesserung der muskulären Situation würden jedoch die Kosten für zwei Mal neun Einheiten Physiothe- rapie übernommen, welche im Laufe des nächsten Jahres bei Bedarf abge- rufen werden könnten. Ferner würden weiterhin die Kosten für die Unter- wassertherapie sowie das Fitnesstraining, vorläufig für ein Jahr, übernom- men. Dem Versicherten sei rein unfallbedingt eine körperlich leichte, ange- passte Tätigkeit (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne repetitive Vibrationsbelastung des rechten Arms, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg [sowohl am ausgestreckten als auch am hängenden Arm], ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten [wegen der erforderlichen Über- kopfgreifhaltung beim Leitergehen]) ganztags zumutbar. Die geklagten psychischen Beschwerden stünden indessen nicht in einem adäquat kau- salen Zusammenhang mit dem Unfall. Auf Einsprache hin (AB 228) wider- rief die SUVA mit Schreiben vom 22. August 2013 (AB 246) ihre Verfügung vom 14. Juni 2013 und erklärte das Einspracheverfahren als formlos erle- digt. Sie wiederholte die Ausführungen betreffend den Fallabschluss und die Kostenübernahme der Physio- und Unterwassertherapie sowie des Fitnesstrainings. Die Taggeldleistungen würden auf den 31. August 2013 eingestellt. Ab dem 1. September 2013 erhalte der Versicherte für die blei- benden Folgen des Unfalls eine Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 3 gung vom 23. August 2013 (AB 249) sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte somatische Beeinträchtigung an der rechten Schulter ab dem 1. September 2013 eine Invalidenrente aufgrund einer 19 %igen Erwerbsunfähigkeit zu; einen weitergehenden Anspruch verneinte sie mit der Begründung, die psychogenen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
14. Oktober 2010. Zuvor hatte die SUVA mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (AB 231) für die verbliebene Beeinträchtigung im Schulterbereich rechts eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (AB 232 und 256) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 269) ab und hielt am grundsätzlichen Fallabschluss unter Einstellung der Heil- behandlungs- und Taggeldleistungen, an der Festsetzung der Erwerbsun- fähigkeit auf 19 % und des Integritätsschadens auf 15 % sowie an der er- wähnten Kostenübernahme der Physio- und Unterwassertherapie bzw. des Fitnesstrainings fest. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, am 15. November 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt die Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Sodann sei über den Ren- tenanspruch sowie über die Integritätsentschädigung neu zu befinden. Eventualiter seien eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 48 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen. Auf richterliches Ersuchen hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. No- vember 2013) nahm die Post CH AG am 22. November 2013 zum Zeit- punkt der Postaufgabe der Beschwerde Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2013 hielt der Instruk- tionsrichter fest, dass gestützt auf die derzeitigen Akten von der Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 4 Mit Zuschrift vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. November 2013 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. April 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 20. März 2014 ein.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. November 2013) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 269). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 5 rers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligato- rischen Unfallversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verste- hen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die sozi- ale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Perso- nen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu er- wartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 6 des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbe- deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2).
E. 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 7 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Bei der Er- mittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482).
E. 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 8
E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam- menhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechts- erhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage - im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang - nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
E. 2.4.3 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei ent- wickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei bana- len Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Über- treten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 9 Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausge- gangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheb- lichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbs- unfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psy- chisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 10 sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Krite- rien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).
E. 2.5 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer am 14. Oktober 2010 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (AB 10; vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 11 Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen bzw. des Fallabschlusses hinaus (31. August 2013; AB 246 S. 1) geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem besagten Unfall stehen und wie weit sich die unfallkausalen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die massgeblichen medi- zinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild:
E. 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 17. Juni 2011 (AB 6) eine Schulterkontusion mit einem Supraspinatussehnenriss nach einem Sturz im Oktober 2010 und attestier- te eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2011 (Datum der Erstbehandlung).
E. 3.1.2 Im Bericht vom 14. Juli 2011 (AB 12) hielt Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 auf die rechte Schulter gestürzt sei. Seither persistierten Schmerzen, dennoch habe der Be- schwerdeführer weitergearbeitet. Eine MRI-Untersuchung habe einen ante- rioren kleinen Riss der Supraspinatussehne und im übrigen Bereich der Sehne eine posttraumatische Verdickung, ein Impingement, gezeigt. Es liege eine posttraumatische frozen shoulder vor (AB 12 S. 1). Am 26. August 2011 berichtete derselbe Arzt, dass von Seiten der Schulter eine allmähliche, aber zögerliche Besserung eingetreten sei. Die Physio- therapie müsse fortgesetzt werden. Es bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähig- keit ab dem 29. August 2011 (AB 16 S. 1). In einem weiteren Bericht vom 29. November 2011 (AB 37) hielt Dr. med. D.________ eine deutlich gebesserte frozen shoulder fest. Eine Beteiligung des noch kleinen partiellen Supraspinatusrisses sei wahrscheinlich. Bei Progression der Schwäche und Schmerzhaftigkeit der Abduktion wäre eventuell eine Dekompression und Rekonstruktion des Teilrisses im Supra- spinatus zu erwägen.
E. 3.1.3 Die Kreisärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2012 (AB 47) eine traumatische frozen shoulder mit einem kleinen Einriss in der Supra- spinatussehne rechts. Sie empfahl aufgrund der stetigen Besserung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 12 die intensive Physiotherapie die Weiterführung derselben. Nach ca. drei bis vier Monaten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe aber weiterhin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 47 S. 3).
E. 3.1.4 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 14. Mai 2012 (AB 68) aus, eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter habe einen progredien- ten Supraspinatusriss und eine AC-Arthrose ergeben. Aufgrund der Ände- rung der Situation und des zunehmenden Supraspinatusrisses müsse die Indikation zur operativen Dekompression sowie transossären Reinsertion des Supraspinatus gestellt werden.
E. 3.1.5 Der SUVA-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 5. September 2012 (AB 101) fest, der Unfall vom
14. Oktober 2010 habe zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rech- ten Schulter geführt, welche bildgebend nachweisbar seien (AB 101 S. 1). Von der Weiterführung der Physiotherapie könne mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits- zustandes erwartet werden. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (AB 101 S. 2).
E. 3.1.6 Im Bericht vom 20. September 2012 (AB 109) hielt Dr. med. D.________ einen Status nach AC-Resektion, subakromialer Dekompres- sion und transossärer Reinsertion des Supraspinatus rechts vom 25. Mai 2012 fest. Der Verlauf sei an und für sich komplikationslos, jedoch von ei- ner frozen shoulder gekennzeichnet gewesen. Es bestehe in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
E. 3.1.7 Der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ führte am 3. Oktober 2012 aus, es bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab dem 15. Oktober 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschwe- ren, angepassten Tätigkeit (eingeschränkt für Überkopfarbeiten, mit Ge- wichtsbelastungen bis 10 kg bis Lendenhöhe bzw. bis 5 kg bis Brusthöhe; AB 104 S. 1 und AB 111 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 13
E. 3.1.8 Am 26. Oktober 2012 berichtete Dr. med. D.________, es bestehe eine residuelle, aber noch deutliche frozen shoulder. Es sei eine weitere Serie Physiotherapie notwendig (AB 125).
E. 3.1.9 Am 31. Oktober 2012 hielt der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ fest, dass die frozen shoulder weiterer Behandlung bedürfe. Erst danach könne die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit sowie ein allfälliger Integritäts- schaden abschliessend beurteilt werden (AB 124).
E. 3.1.10 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2012 (AB 130) eine Läsion des Supraspinatus und ein Schulterimpinge- ment. Am 25. Mai 2012 seien eine AC-Resektion, eine Schulterdekompres- sion sowie eine transossäre Reinsertion des Supraspinatus rechts durchge- führt worden. Im postoperativen Verlauf habe sich eine frozen shoulder gebildet (AB 130 S. 1). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai bis 14. Oktober 2012 und eine solche von 50 % (für körperlich leichte Tätigkeiten) vom 15. Oktober 2012 bis auf weiteres. Bei noch nicht voll rehabilitierter Schulter und protrahierter Schmerzkomponen- te mit residueller frozen shoulder sei die angestammte Tätigkeit als … der- zeit nicht möglich. Es sei eine bleibende Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit (bei Tragen von Lasten, bei Überkopfarbeiten) zu erwarten. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, jedoch einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne Überkopfarbeiten, ohne schwere Lasten), könne gerechnet werden (AB 130 S. 2). Unter Weiterführung der Physiotherapie sollten Besserungen der Funktion möglich sein (AB 130 S. 1). In einem weiteren Bericht vom 4. Dezember 2012 (AB 132) führte Dr. med. D.________ aus, der Beschwerdeführer sei stark beunruhigt durch die Tat- sache, dass er bezüglich der Beschwerdegegnerin und der Invalidenversi- cherung offenbar „zwischen Stühle und Bänke“ gefallen sei. Der Be- schwerdeführer stecke in finanziellen Nöten. Er sei depressiv geworden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit) offenbar ohne klinische Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben. Aufgrund des jetzigen Zustandes sei die bisherige Tätigkeit als … nicht mehr möglich, hingegen bestehe in einer körperlich leichten Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 14 keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Schulterfunktio- nen sei klar objektivierbar und vorhanden (AB 132 S. 1). Am 28. Dezember 2012 hielt Dr. med. D.________ fest, es liege nach wie vor eine frozen shoulder vor, mit Abduktion von knapp 75° und mit Antever- sion von 100°. Die Rotation sei zu 50 % eingeschränkt. Der Arzt befürworte eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (AB 137).
E. 3.1.11 Im Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 31. Januar 2013 (AB
158) wurden als Diagnosen eine Distorsion der rechten Schulter, eine fro- zen shoulder rechts sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode mit selbst- und fremdgefährdenden Gedanken (ICD-10 F33.1), genannt (AB 158 S. 1). Es liege weiterhin eine Kapsulitis der rechten Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit, vor allem für die Aussenrotation, vor. Da sich der Beschwerdeführer aktuell noch in der medizinischen Behandlungsphase befinde, sei auf die Durch- führung der Hebe- und Tragetests verzichtet worden. In psychosomatischer Hinsicht lägen selbst- und fremdgefährdende Gedanken vor, von deren Umsetzung er sich derzeit abgrenzen könne. Seine Verärgerung gegenü- ber dem sozialen System habe vor vielen Jahren im Rahmen des ihm nicht ermöglichten Familiennachzuges begonnen, basiere aber letztlich auch auf seiner familiär erlebten Gewalt- und Autoritätsproblematik. Heute fühle er sich durch den familiären Versorgungsauftrag für die daheim gebliebenen Familienmitglieder bei gleichzeitig wenig Ressourcen enorm unter Druck. Es gebe aktuell keine Hinweise für antisoziale Persönlichkeitszüge, hinge- gen für negativistische sowie leicht schizoide Züge. Das vom Beschwerde- führer ausgehende Gefahrenpotenzial werde derzeit nicht als akut einge- stuft, bei weiterer psychosozialer Zuspitzung der Situation sei jedoch ein solches nicht auszuschliessen. Trotz kurzer Aufenthaltsdauer habe eine leichte Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training leicht gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schul- ter habe insgesamt eine gewisse Verbesserung erreicht werden können. Die Aussenrotation bleibe aufgehoben (AB 158 S. 3).
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E. 3.1.12 Im Bericht vom 11. Februar 2013 (AB 160) hielt Dr. med. D.________ fest, der Beschwerdeführer sei aus kombinierter Ursache wei- terhin zu 100 % arbeitsunfähig.
E. 3.1.13 Im Bericht des Spitals I.________ vom 8. April 2013 (AB 187) wur- den als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- gradig bis schwer ausgeprägte rezidivierende depressive Störung mit selbst- und fremdgefährdenden Gedanken (ICD-10 F33.1) und eine Per- sönlichkeit mit negativistischen und paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1, DD F61.0) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme durch die Migration (ICD-10 Z60; AB 187 S. 3). Aufgrund der depressiven Erkrankung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (AB 187 S. 5). In einem weiteren Bericht des Spitals I.________ vom 13. Mai 2013 (AB
201) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige die Tendenz, in sei- nen somatischen Beschwerden und psychischen Nöten zu verharren, was einerseits als Ausdruck der depressiven Erkrankung und andererseits als Ausdruck seiner Persönlichkeit zu deuten sei (AB 201 S. 2).
E. 3.1.14 Der Kreisarzt Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2013 (AB 213) einen Status nach Schulterdekompression und Rotatorenrekonstruktion nach einem Sturz fest. Kernspintomographisch bestünden Vernarbungen im subacro- mialen Bereich ohne eigentliche Kapselschrumpfung und bei regelrechter Reinsertion des Supraspinatus. Allerdings sei im weiteren Verlauf der Su- praspinatus proximal ca. auf der Höhe des AC-Gelenkes oberflächenver- dünnt um ca. ein Drittel. Als Unfallfolge bestehe eine schmerzhafte Bewe- gungseinschränkung der rechten Schulter mit verminderter Belastbarkeit (AB 213 S. 8). Die Beweglichkeitsprüfung links habe eine völlig freie Be- weglichkeit in allen Ebenen ergeben. Rechts lägen eine Abduktion von 80°, eine Adduktion von 30°, eine Anteversion von 100°, eine Retroversion von 30°, eine Aussenrotation rechts von 20° sowie eine Innenrotation von 90° vor. Es bestünden jeweils schmerzhafte Endstellungen der Bewegungs- ausmasse an der rechten Schulter. Die Pro- und Supination seien völlig frei. Sämtliche Funktionsgriffe beider Hände seien seitengleich demons- triert worden (AB 213 S. 7). Von weiteren Behandlungen könne keine nam- hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 16 werden. Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit (unter Vermeidung von Über- kopfarbeiten, ohne repetitive Vibrationsbelastung des rechten Arms, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg [sowohl am ausgestreckten als auch am hängenden Arm], ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten [wegen der erforderlichen Überkopfgreifhaltung beim Leitergehen]) ganz- tags zumutbar (AB 213 S. 8). Zur Aufrechterhaltung der verbleibenden Er- werbsfähigkeit sei eine Gutsprache von zwei Mal neun Einheiten Physio- therapie notwendig, welche im Laufe des nächsten Jahres bei Bedarf abge- rufen werden könnten. Zudem werde die Kostenübernahme für das Fit- nesstraining und die Unterwassertherapie empfohlen. Durch die Letztere könne nach Angaben des Beschwerdeführers noch am ehesten Schmerz- linderung bzw. Schmerzfreiheit erzielt werden, zumindest für eine gewisse Zeit (AB 213 S. 9).
E. 3.1.15 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 24. Juni 2013 (AB 228 S. 5) aus, die Kombination zwischen den Restbeschwerden in der Schulter mit der verbliebenen leichten frozen shoulder, den periscapulären und zer- vikalen Myogelosen und der posttraumatisch exazerbierten psychischen Problematik lasse keine realistische Arbeitsfähigkeit von 100 % zu. Die gegenseitige Beeinflussung der Faktoren könne gar zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit führen.
E. 3.1.16 Dem Bericht des Spitals I.________ vom 4. Juli 2013 (AB 226) ist zu entnehmen, dass der Unfall und der damit verbundene Arbeitsverlust mit entsprechender finanzieller Notlage die aktuelle depressive Episode aus- gelöst hätten. Die negativistische und schizoide Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vor dessen lebensgeschichtlichem Hintergrund verstär- ke die Symptomatik zusätzlich und erschwere deren Abklingen (AB 226 S. 1).
E. 3.1.17 Im Bericht vom 11. November 2013 (AB 275) hielt Dr. med. D.________ fest, es bestehe ein Zustand mit einer unfallbedingten Ein- schränkung der rechten Schulter, mit einem unfallfremden Impingement und einem unfallfremden Limbusschaden anterior im linken Schultergelenk ohne grosse Rotatorenruptur, aber mit Beschwerden. Hauptsächlich werde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 17 das Beschwerdebild jedoch durch die chronische Depression ungünstig moduliert (AB 275 S. 1). Am 15. November 2013 (AB 276) führte Dr. med. D.________ aus, dass körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten (ohne Überkopfarbeiten, ohne schwere Lasten) mit der rechten Schulter und dem rechten Arm im Sinne der kreisärztlichen Zumutbarkeit ab sofort in reduziertem Masse, höchstens zu Beginn halbtags, zumutbar seien (AB 276 S. 2). Eine vollzeitliche Tätig- keit mit der rechten Schulter sei zumindest derzeit nicht möglich. Es lägen unfallfremde Schmerzen in der linken Schulter, ein im MRI nachgewiesener infero-anteriorer Limbusriss und eine kleine Veränderung im vorderen Su- praspinatussehnenbereich vor, welche einem unfallfremden eigenständigen Krankheitsbild zuzuordnen seien. Es bestehe keine eigentliche Gefahr der Überbelastung der linken Schulter wegen der rechten Schulter (AB 276 S. 1). Zudem würden sich die unfallbedingten Folgen der rechten Schulter mit den unfallfremden psychiatrischen Problemen summieren. Zusammen mit dem protrahierten Verlauf und dem Restzustand sei eine schulterbe- dingte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit von ca. 60 % realistisch (AB 276 S. 2). Am 20. März 2014 berichtete Dr. med. D.________, es lägen eine Schon- haltung, Dolenzen vor allem in den abduzierteren und antevertierteren Stel- lungen mit Rotation und ein Hartspann zervikoskapulär, ohne Hinweise auf radikuläre Genese, vor. Es scheine, dass sich die Situation auf diesem Ni- veau etwas stagnierend verhalte. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit sei auf 50 % zu veranschlagen (Beschwerdebeilage [BB 8]).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
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E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.2.2 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen (Entscheid des BGer vom 10. Februar 2014, 8C_653/2013, E. 4.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 und 135 V 465 E. 4.4 S. 470, je mit Hinweisen).
E. 3.3 hiervor). Dieser legte gestützt auf die detaillierte Befunderhebung (AB 213 S. 7) nachvollziehbar und schlüssig dar, dass in einer körperlich leich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 23 ten, angepassten Tätigkeit (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne repetitive Vibrationsbelastung des rechten Arms, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg [sowohl am ausgestreckten als auch am hän- genden Arm], ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten [wegen der erfor- derlichen Überkopfgreifhaltung beim Leitergehen]) eine ganztägige Arbeits- fähigkeit besteht (AB 213 S. 9). Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres in das von den anderen SUVA-Ärzten resp. Kreisärzten gezeichnete Ge- samtbild einfügen (AB 47, 101, 104, 111, 124). Aus den zahlreichen Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ (AB 12, 16, 37, 68, 109, 125, 130, 132, 137, 160, 228, 275, 276 und BB 8) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst bestätigte der Arzt im Bericht vom 15. November 2013 (AB 276) selber das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, mit Einschränkungen beim Lastentragen) zumutbar sei- en. Der Umstand, dass er dabei von einer 50 bzw. 60 %igen Arbeitsfähig- keit ausging (AB 276 S. 2), vermag die kreisärztliche Arbeitsfähig- keitseinschätzung (ganztägige Arbeitsfähigkeit) nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Zum anderen berücksichtig- te Dr. med. D.________ bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (so auch in den Berichten vom 11. Februar und 24. Juni 2013 [160 und 228]) auch die unfallfremde psychische Problematik. So hielt er im Schreiben vom 15. November 2013 (AB 276 S. 2) ausdrücklich fest, dass sich die unfallbeding- ten Folgen der rechten Schulter mit den nichtunfallbedingten psychiatri- schen Problemen summieren; zudem liege eine ungünstige Beeinflussung der Psyche durch die Angst um die rechte Schulter vor, was einer der Hauptgründe für die Nichtannahme einer vollen Arbeitsfähigkeit sei. Der vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte und nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergangene Bericht von Dr. med. D.________ vom 20. März 2014 (BB 8), in welchem ein aktueller Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschrieben wird, ist für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 24 Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich, da der angefochtene Ent- scheid die (zeitliche) Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11). Auch die Berichte der Klinik H.________ vom 31. Januar 2013 (AB 158) sowie des Spitals I.________ vom 8. April, 13. Mai und 4. Juli 2013 (AB 187, 201 und 226) vermögen keine Zweifel am Beweiswert des kreisärztli- chen Berichts vom 10. Juni 2013 (AB 213) zu begründen. Entweder äus- sern sie sich überhaupt nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit oder sie ent- halten eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Be- schwerde (vgl. S. 6). Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) vermögen die Schlüssigkeit des kreisärztlichen Berichts vom 10. Juni 2013 (AB 213) ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Was die fachliche Qualifikation des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ angeht, war der Kreisarzt mit Fach- arzttitel in Chirurgie gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch) von 1996 bis 2008 in der Klinik K.________ tätig, wo- von mehrere Jahre im operativen Betrieb. Damit verfügt der Kreisarzt über das notwendige (hier primär relevante orthopädische) Fachwissen bzw. ist dessen fachlich-medizinische Qualifikation hinlänglich gegeben. Sodann sahen die Ärzte der Klinik H.________ und auch die übrigen involvierten medizinischen Experten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
- offenbar keinen Anlass für weitere Abklärungen, namentlich für ein schul- terorthopädisches oder neurologisches Konsilium. Für derartige ärztliche Empfehlungen ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Wei- ter ist aus den fehlenden kreisärztlichen Angaben betreffend Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer Leistungsein- schränkung bei vollzeitiger Arbeitsleistung und Notwendigkeit eines erhöh- ten Pausenbedarfs zu schliessen, dass insoweit keine Limitierung besteht bzw. die vom Kreisarzt aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils eben gerade zumutbar sind. Schliesslich vermag auch der Bericht der Abklärungsstelle Z.________ vom 16. Juli 2013 (AB 241), wonach die Arbeitsleistung des Beschwerde- führers bei körperlich leichten, geeigneten Tätigkeiten 40 % betragen habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 25 (AB 241 S. 3), den Beweiswert des kreisärztlichen Berichts vom 14. Juni 2013 (AB 213) nicht zu schmälern. Zunächst zeigte sich der Beschwerde- führer nach Angaben der beruflichen Abklärungspersonen bei der berufli- chen Abklärung (Aufbautraining) nicht sehr motiviert (AB 241 S. 3). Sodann begründete der Kreisarzt Prof. Dr. med. J.________ das Zumutbarkeitspro- fil mit medizinischen Untersuchungsergebnissen, während die beruflichen Abklärungspersonen entscheidend auf ihre subjektive Wahrnehmung und die geäusserten Befindlichkeiten des Beschwerdeführers abstellten (vgl. AB 241 S. 2). Deshalb begründeten die Abklärungspersonen das Scheitern der beruflichen Massnahme vorab mit der hier nicht massgebenden psy- chischen Belastungssituation (AB 241 S. 3). Der medizinische Sachverhalt ist somit hinreichend abgeklärt, auf weitere Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten.
E. 3.4 Gestützt auf den besagten Bericht des Kreisarztes und die übrigen medizinischen Akten steht fest und ist nicht streitig, dass in somatischer Hinsicht ein stabiler Zustand vorliegt und ab dem Zeitpunkt des Fallab- schlusses per 31. August 2013 (AB 246 S. 1) von einer Fortsetzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 19 ärztlichen Behandlung in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte, ins Gewicht fallende Besse- rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (AB 213 S. 8). Der Fallabschluss per Ende August 2013 ist somit nicht zu beanstanden, zumal auch die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren (AB 241; vgl. E. 2.2 hiervor) und die unbe- strittenermassen bestehenden psychischen Leiden (AB 158 S. 1, AB 187 S. 3, AB 228) nicht adäquat kausale Unfallfolgen sind (vgl. E. 3.6 f. hier- nach).
E. 3.5 Weiter steht aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer (Sturz auf die rechte Körperseite, reflexartiges Ab- stützen mit dem rechten Ellbogen, „Anhängen“ der rechten Schulter [AB 10, 141]) und gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013 (AB 213 S. 8) fest, dass in somatischer Hinsicht einzig die Beschwerden an der rechten Schulter, nicht aber diejenigen an der linken Schulter (vgl. Be- schwerde, S. 6) unfallkausal sind. Diese Beurteilung findet in den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 11. und 15. Novem- ber 2013 (AB 275 S. 1, AB 276 S. 2) ihren Rückhalt, wonach die Be- schwerden an der linken Schulter unfallfremd seien und keine eigentliche Gefahr der Überbelastung der linken Schulter wegen der rechten Schulter bestehe. Zudem äusserte kein behandelnder oder untersuchender Arzt hinsichtlich der Kausalität der Schulterbeschwerden eine hiervon abwei- chende Meinung.
E. 3.6 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die bestehenden psy- chischen Leiden (AB 158 S. 1, AB 187 S. 3, AB 228) einzustehen hat. Die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2010 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann hier offen gelassen werden, da ein allfälliger Kausalzusammenhang - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegne- rin die Beurteilung der Adäquanz gemäss den von der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien vorgenommen hat (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 20 E. 2.4.3 hiervor). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage kann auf Abklärungen in psychischer Hinsicht verzichtet werden. Es ist nicht von Belang, ob und wie sich die psychischen Beschwerden auf die bei der Adäquanzbeurteilung massgeblichen Kriterien auswirken, weil solche bei der Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Unfallfolgen ohnehin ausser Betracht zu blei- ben haben (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Daher ist auch nicht massgebend, dass die Ärzte der Klinik H.________ und des Spitals I.________ von einem nicht stabilisierten psychischen Gesundheitszustand ausgehen (AB 158 S. 3 und AB 226 S. 1).
E. 3.6.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Be- reich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallge- schehen zugeordnet werden können (Entscheid des BGer vom 18. April 2011, 8C_46/2011, E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin hat den Treppensturz vom 14. Oktober 2010 (Ausrutschen auf einer Kellertreppe, Sturz auf die rechte Körperseite, re- flexartiges Abstützen mit dem rechten Ellbogen, „Anhängen“ der rechten Schulter [AB 10, 141]) als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (AB 269 S. 8). Die Frage, ob dieser Sturz in Anbetracht vergleichbarer Fälle (vgl. Entscheid des EVG vom 1. Juni 2006, U 83/05, E. 3.1) nicht eher als leichter Unfall zu qualifizieren wäre (diesfalls wäre der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu verneinen [vgl. E. 2.4.3 hiervor]), kann hier offen gelassen werden, da die Adäquanz selbst bei der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Unfallschwere zu verneinen wäre (vgl. E. 3.6.2 ff. hiernach). Demnach wäre die Adäquanz hier nur zu bejahen, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 21
E. 3.6.2 Unbestrittenermassen kann weder von besonders traumatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Un- fallereignisses gesprochen werden.
E. 3.6.3 Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist bei einem anterioren kleinen Riss der Supraspinatussehne bzw. einer frozen shoulder (AB 12 S. 1) nicht erfüllt.
E. 3.6.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2012, 8C_561/2012, E. 4.2.2). Am 25. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (AB 96 S. 1). Die weiteren Behandlungen erschöpften sich weitest- gehend in der Durchführung ambulanter Physiotherapie, in medizinischen Verlaufskontrollen und Medikamentenabgabe (vgl. etwa AB 101 S. 2, AB 125, AB 130 S. 1), wobei ab Dezember 2012 die Behandlung eines über- wiegend psychisch bedingten Schmerzsyndroms im Vordergrund stand (AB 132 S. 1, AB 187), was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2007, 8C_36/2007, E. 3.2.2). Dass im Januar 2013 ein zweiwöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik H.________ erfolgte (AB 158), ändert daran nichts, bestanden doch die Vorkehren hier im Wesentlichen in Abklärungsmassnahmen sowie physikalischen Massnahmen (AB 158 S. 2 und 3).
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E. 3.6.5 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann allenfalls als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerden weichen jedoch in Intensität und Ausmass von den üblicherweise bei einem anterioren kleinen Riss der Supraspinatussehne bzw. einer frozen shoulder (AB 12 S. 1) auftretenden Beeinträchtigungen nicht derart ab, dass das Kriterium in besonders aus- geprägter Weise bejaht werden könnte.
E. 3.6.6 Eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbe- handlung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
E. 3.6.7 Ebenso ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen nicht erfüllt, wurde doch der weitere Verlauf bzw. das Beschwerdebild massgeblich durch die psychische Überlagerung geprägt (AB 132 S. 1, AB 158 S. 1, AB 187 S. 3).
E. 3.6.8 Ob schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der phy- sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist.
E. 3.6.9 Somit liegt keines der massgeblichen Kriterien besonders ausge- prägt vor und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachten würde, sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise (mindestens vier Kriterien; vgl. E. 3.6.1 hiervor) gegeben. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 14. Oktober 2010 sowie den psychischen Beschwerden ist daher zu verneinen (vgl. E. 3.6 hiervor). Im Übrigen ist in diesem Kontext auch zu berücksichtigen, dass eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation mit finanziellen Pro- blemen für das psychische Beschwerdebild mitverantwortlich ist (vgl. bspw. AB 158 S. 3, AB 159 S. 4 und AB 226 S. 1).
E. 3.7 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigungen in der rechten Schulter (vgl. E. 3.5 hiervor) ist auf den überzeugenden Bericht des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ vom 10. Juni 2013 (AB 213) abzustellen (vgl. E.
E. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Ermittlung des IV- Grades resp. der Validen- und Invalideneinkommen, welche sich auf die unfallbedingten Einschränkungen an der rechten Schulter bezieht, keine Rügen vor (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 3). Auch in den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, wonach die Invaliditätsbemessung unzutreffend wäre. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn für die bisherige Tätigkeit im … (AB 249 S. 2) ab (vgl. E. 2.3.1), befand sich doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (vgl. AB 10). Dies ergibt für das massgebliche Jahr des Rentenbeginns (2013) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'003.25 (AB 249 S. 2). Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht mehr erwerbstätig ist, legte die Beschwerdegegnerin das mutmassliche Invalideneinkommen anhand von fünf dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden DAP-Blättern (DAP-Profile Nr. 8289, 9226, 451, 5, und 9010; AB 244) fest, was nicht zu beanstanden ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies führt zu einem Invali- deneinkommen von Fr. 54‘958.-- (AB 249 S. 2). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert ein IV-Grad von gerundet 19 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit bleibt es bei der von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 26 Beschwerdegegnerin aus somatischen Gründen gewährten Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % ab dem 1. September 2013 (zum Rentenbeginn: vgl. E. 3.4 hiervor; AB 269 S. 10; vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In- tegritätsentschädigung.
E. 4.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 27 Feinraster; abrufbar unter www.suva.ch) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
E. 4.1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin sprach für die verbleibende Schädigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 15 % zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ vom 10. Juni 2013 (AB 212). Dieser bezifferte den Integritätsschaden aus somatischer Sicht ausgehend von der SUVA-Tabelle 1, "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten", „Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontalen“, auf 15 %; dies mit der Begründung, es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Abduktionsfähigkeit bis 80°, Anteversion bis knapp 100° sowie eingeschränkter Aussenrotation nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Gelenksresektion vom
25. Mai 2012 (AB 212 S. 1). Diese Beurteilung, welche dem erhobenen Befund und der SUVA-Feinrastertabelle 1.2 entspricht, ist nachvollziehbar und medizinisch hinreichend begründet. Darauf ist abzustellen. Aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. Juli 2013 (AB 235), wonach der Beschwerdeführer die Integritätsentschädigung auf 30 % schätze und möglicherweise der Mittelweg 20 % wäre, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da Dr. med. D.________ allein auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ab- stellte und daraus einen Mittelwert ableitete; die Schätzung von Dr. med. D.________ ist indes nicht mit den vorerwähnten rechtlichen Grundlagen vereinbar und zudem medizinisch nicht begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 2) ver- mögen daran ebenfalls nichts zu ändern. Zwar liegt aufgrund der Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 28 (vgl. MRT des rechten Schultergelenks vom 21. März 2013 [AB 203], MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 8. Mai 2012 [AB 97], Ar- thro-MRI der rechten Schulter vom 8. Juni 2011 [AB 9]) höchstens eine mittelgradige AC-Arthrose vor, jedoch berechtigt gemäss SUVA-Tabelle 5 („Integritätsschaden bei Arthrosen“, „AC-Arthrose“) erst eine schwere AC- Arthrose zu einer Integritätsentschädigung von 5 bis 10 %. Damit hat - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Prof. Dr. med. J.________ die AC-Arthrose zu Recht in der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt. Für die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Befun- de oder Diagnosen (weitere Funktionseinschränkungen, Ruhe-, Nacht- und Belastungsschmerzen, Omarthrose, Periarthrosis humeroscapularis) be- stehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Weiter liegen aufgrund der medi- zinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine voraussehbare Verschlimme- rung nach Art. 36 Abs. 4 UVV vor und wären auch von ergänzenden medi- zinischen Abklärungen nicht zu erwarten; die blosse Möglichkeit einer Ver- schlimmerung genügt - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10) - nicht (Entscheid des EVG vom 21. April 2006, U 463/05, E. 2.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (bei einem höchstversicherten Jahresverdienst von Fr. 126'000.-- gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV) bzw. bei einer Integritätseinbusse von 15 % ist daher nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Sachverhalt ist ebenfalls hinreichend abgeklärt, auf weitere Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2013 (AB 269) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist un- begründet und deshalb abzuweisen.
E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 29
E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2014) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 30 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 13 1018 UV KOJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (E 2517/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 14. Oktober 2010 bei einem Unfall auf einer Baustelle (Sturz auf einer Kellertreppe) eine Schulterkontusion rechts mit einem Supraspinatus- sehnenriss zu (Antwortbeilagen der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt [SUVA resp. Beschwerdegegnerin; AB] 6 und 10), welcher in der Folge operativ versorgt wurde (AB 96). Die SUVA, bei welcher der Ver- sicherte gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Nach Beizug verschie- dener Arztberichte und erfolgten kreisärztlichen Untersuchungen (AB 47,
213) hielt die SUVA mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (AB 224) fest, dass von einer weiteren Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu er- warten sei, weshalb der Schadenfall unter Einstellung der Heilbehand- lungsleistungen abgeschlossen werde. Zur Verbesserung der muskulären Situation würden jedoch die Kosten für zwei Mal neun Einheiten Physiothe- rapie übernommen, welche im Laufe des nächsten Jahres bei Bedarf abge- rufen werden könnten. Ferner würden weiterhin die Kosten für die Unter- wassertherapie sowie das Fitnesstraining, vorläufig für ein Jahr, übernom- men. Dem Versicherten sei rein unfallbedingt eine körperlich leichte, ange- passte Tätigkeit (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne repetitive Vibrationsbelastung des rechten Arms, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg [sowohl am ausgestreckten als auch am hängenden Arm], ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten [wegen der erforderlichen Über- kopfgreifhaltung beim Leitergehen]) ganztags zumutbar. Die geklagten psychischen Beschwerden stünden indessen nicht in einem adäquat kau- salen Zusammenhang mit dem Unfall. Auf Einsprache hin (AB 228) wider- rief die SUVA mit Schreiben vom 22. August 2013 (AB 246) ihre Verfügung vom 14. Juni 2013 und erklärte das Einspracheverfahren als formlos erle- digt. Sie wiederholte die Ausführungen betreffend den Fallabschluss und die Kostenübernahme der Physio- und Unterwassertherapie sowie des Fitnesstrainings. Die Taggeldleistungen würden auf den 31. August 2013 eingestellt. Ab dem 1. September 2013 erhalte der Versicherte für die blei- benden Folgen des Unfalls eine Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 3 gung vom 23. August 2013 (AB 249) sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte somatische Beeinträchtigung an der rechten Schulter ab dem 1. September 2013 eine Invalidenrente aufgrund einer 19 %igen Erwerbsunfähigkeit zu; einen weitergehenden Anspruch verneinte sie mit der Begründung, die psychogenen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
14. Oktober 2010. Zuvor hatte die SUVA mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (AB 231) für die verbliebene Beeinträchtigung im Schulterbereich rechts eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zugesprochen. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen (AB 232 und 256) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 269) ab und hielt am grundsätzlichen Fallabschluss unter Einstellung der Heil- behandlungs- und Taggeldleistungen, an der Festsetzung der Erwerbsun- fähigkeit auf 19 % und des Integritätsschadens auf 15 % sowie an der er- wähnten Kostenübernahme der Physio- und Unterwassertherapie bzw. des Fitnesstrainings fest. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, B.________, am 15. November 2013 Beschwerde erheben. Er beantragt die Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Sodann sei über den Ren- tenanspruch sowie über die Integritätsentschädigung neu zu befinden. Eventualiter seien eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 48 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen. Auf richterliches Ersuchen hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. No- vember 2013) nahm die Post CH AG am 22. November 2013 zum Zeit- punkt der Postaufgabe der Beschwerde Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2013 hielt der Instruk- tionsrichter fest, dass gestützt auf die derzeitigen Akten von der Einhaltung der Beschwerdefrist auszugehen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 4 Mit Zuschrift vom 3. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. November 2013 ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. April 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. D.________ vom 20. März 2014 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. November 2013) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 269). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 5 rers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung der obligato- rischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verste- hen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die sozi- ale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Perso- nen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu er- wartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 6 des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbe- deutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 2.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 7 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her- ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Bei der Er- mittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 8 2.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusam- menhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechts- erhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage - im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang - nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 2.4.3 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei ent- wickelnden Kräften (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 8 E. 5.2) - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Die erlittenen Ver- letzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei bana- len Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Über- treten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 9 Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausge- gangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheb- lichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbs- unfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psy- chisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 10 sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Krite- rien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, BGE 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.5 Um über den Leistungsanspruch entscheiden zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer am 14. Oktober 2010 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (AB 10; vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 11 Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen bzw. des Fallabschlusses hinaus (31. August 2013; AB 246 S. 1) geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang mit dem besagten Unfall stehen und wie weit sich die unfallkausalen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die massgeblichen medi- zinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 17. Juni 2011 (AB 6) eine Schulterkontusion mit einem Supraspinatussehnenriss nach einem Sturz im Oktober 2010 und attestier- te eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2011 (Datum der Erstbehandlung). 3.1.2 Im Bericht vom 14. Juli 2011 (AB 12) hielt Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2010 auf die rechte Schulter gestürzt sei. Seither persistierten Schmerzen, dennoch habe der Be- schwerdeführer weitergearbeitet. Eine MRI-Untersuchung habe einen ante- rioren kleinen Riss der Supraspinatussehne und im übrigen Bereich der Sehne eine posttraumatische Verdickung, ein Impingement, gezeigt. Es liege eine posttraumatische frozen shoulder vor (AB 12 S. 1). Am 26. August 2011 berichtete derselbe Arzt, dass von Seiten der Schulter eine allmähliche, aber zögerliche Besserung eingetreten sei. Die Physio- therapie müsse fortgesetzt werden. Es bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähig- keit ab dem 29. August 2011 (AB 16 S. 1). In einem weiteren Bericht vom 29. November 2011 (AB 37) hielt Dr. med. D.________ eine deutlich gebesserte frozen shoulder fest. Eine Beteiligung des noch kleinen partiellen Supraspinatusrisses sei wahrscheinlich. Bei Progression der Schwäche und Schmerzhaftigkeit der Abduktion wäre eventuell eine Dekompression und Rekonstruktion des Teilrisses im Supra- spinatus zu erwägen. 3.1.3 Die Kreisärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Orthopädie FMH, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 9. Januar 2012 (AB 47) eine traumatische frozen shoulder mit einem kleinen Einriss in der Supra- spinatussehne rechts. Sie empfahl aufgrund der stetigen Besserung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 12 die intensive Physiotherapie die Weiterführung derselben. Nach ca. drei bis vier Monaten sei mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe aber weiterhin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 47 S. 3). 3.1.4 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 14. Mai 2012 (AB 68) aus, eine MRI-Untersuchung der rechten Schulter habe einen progredien- ten Supraspinatusriss und eine AC-Arthrose ergeben. Aufgrund der Ände- rung der Situation und des zunehmenden Supraspinatusrisses müsse die Indikation zur operativen Dekompression sowie transossären Reinsertion des Supraspinatus gestellt werden. 3.1.5 Der SUVA-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 5. September 2012 (AB 101) fest, der Unfall vom
14. Oktober 2010 habe zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der rech- ten Schulter geführt, welche bildgebend nachweisbar seien (AB 101 S. 1). Von der Weiterführung der Physiotherapie könne mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheits- zustandes erwartet werden. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (AB 101 S. 2). 3.1.6 Im Bericht vom 20. September 2012 (AB 109) hielt Dr. med. D.________ einen Status nach AC-Resektion, subakromialer Dekompres- sion und transossärer Reinsertion des Supraspinatus rechts vom 25. Mai 2012 fest. Der Verlauf sei an und für sich komplikationslos, jedoch von ei- ner frozen shoulder gekennzeichnet gewesen. Es bestehe in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.1.7 Der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ führte am 3. Oktober 2012 aus, es bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab dem 15. Oktober 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschwe- ren, angepassten Tätigkeit (eingeschränkt für Überkopfarbeiten, mit Ge- wichtsbelastungen bis 10 kg bis Lendenhöhe bzw. bis 5 kg bis Brusthöhe; AB 104 S. 1 und AB 111 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 13 3.1.8 Am 26. Oktober 2012 berichtete Dr. med. D.________, es bestehe eine residuelle, aber noch deutliche frozen shoulder. Es sei eine weitere Serie Physiotherapie notwendig (AB 125). 3.1.9 Am 31. Oktober 2012 hielt der SUVA-Arzt Dr. med. G.________ fest, dass die frozen shoulder weiterer Behandlung bedürfe. Erst danach könne die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit sowie ein allfälliger Integritäts- schaden abschliessend beurteilt werden (AB 124). 3.1.10 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2012 (AB 130) eine Läsion des Supraspinatus und ein Schulterimpinge- ment. Am 25. Mai 2012 seien eine AC-Resektion, eine Schulterdekompres- sion sowie eine transossäre Reinsertion des Supraspinatus rechts durchge- führt worden. Im postoperativen Verlauf habe sich eine frozen shoulder gebildet (AB 130 S. 1). Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai bis 14. Oktober 2012 und eine solche von 50 % (für körperlich leichte Tätigkeiten) vom 15. Oktober 2012 bis auf weiteres. Bei noch nicht voll rehabilitierter Schulter und protrahierter Schmerzkomponen- te mit residueller frozen shoulder sei die angestammte Tätigkeit als … der- zeit nicht möglich. Es sei eine bleibende Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit (bei Tragen von Lasten, bei Überkopfarbeiten) zu erwarten. Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, jedoch einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit (ohne Überkopfarbeiten, ohne schwere Lasten), könne gerechnet werden (AB 130 S. 2). Unter Weiterführung der Physiotherapie sollten Besserungen der Funktion möglich sein (AB 130 S. 1). In einem weiteren Bericht vom 4. Dezember 2012 (AB 132) führte Dr. med. D.________ aus, der Beschwerdeführer sei stark beunruhigt durch die Tat- sache, dass er bezüglich der Beschwerdegegnerin und der Invalidenversi- cherung offenbar „zwischen Stühle und Bänke“ gefallen sei. Der Be- schwerdeführer stecke in finanziellen Nöten. Er sei depressiv geworden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit) offenbar ohne klinische Untersuchung des Beschwerdeführers abgegeben. Aufgrund des jetzigen Zustandes sei die bisherige Tätigkeit als … nicht mehr möglich, hingegen bestehe in einer körperlich leichten Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 14 keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Schulterfunktio- nen sei klar objektivierbar und vorhanden (AB 132 S. 1). Am 28. Dezember 2012 hielt Dr. med. D.________ fest, es liege nach wie vor eine frozen shoulder vor, mit Abduktion von knapp 75° und mit Antever- sion von 100°. Die Rotation sei zu 50 % eingeschränkt. Der Arzt befürworte eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (AB 137). 3.1.11 Im Austrittsbericht der Klinik H.________ vom 31. Januar 2013 (AB
158) wurden als Diagnosen eine Distorsion der rechten Schulter, eine fro- zen shoulder rechts sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode mit selbst- und fremdgefährdenden Gedanken (ICD-10 F33.1), genannt (AB 158 S. 1). Es liege weiterhin eine Kapsulitis der rechten Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit, vor allem für die Aussenrotation, vor. Da sich der Beschwerdeführer aktuell noch in der medizinischen Behandlungsphase befinde, sei auf die Durch- führung der Hebe- und Tragetests verzichtet worden. In psychosomatischer Hinsicht lägen selbst- und fremdgefährdende Gedanken vor, von deren Umsetzung er sich derzeit abgrenzen könne. Seine Verärgerung gegenü- ber dem sozialen System habe vor vielen Jahren im Rahmen des ihm nicht ermöglichten Familiennachzuges begonnen, basiere aber letztlich auch auf seiner familiär erlebten Gewalt- und Autoritätsproblematik. Heute fühle er sich durch den familiären Versorgungsauftrag für die daheim gebliebenen Familienmitglieder bei gleichzeitig wenig Ressourcen enorm unter Druck. Es gebe aktuell keine Hinweise für antisoziale Persönlichkeitszüge, hinge- gen für negativistische sowie leicht schizoide Züge. Das vom Beschwerde- führer ausgehende Gefahrenpotenzial werde derzeit nicht als akut einge- stuft, bei weiterer psychosozialer Zuspitzung der Situation sei jedoch ein solches nicht auszuschliessen. Trotz kurzer Aufenthaltsdauer habe eine leichte Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit hätten beim Training leicht gesteigert werden können. Bezüglich der Beweglichkeit der rechten Schul- ter habe insgesamt eine gewisse Verbesserung erreicht werden können. Die Aussenrotation bleibe aufgehoben (AB 158 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 15 3.1.12 Im Bericht vom 11. Februar 2013 (AB 160) hielt Dr. med. D.________ fest, der Beschwerdeführer sei aus kombinierter Ursache wei- terhin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.13 Im Bericht des Spitals I.________ vom 8. April 2013 (AB 187) wur- den als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- gradig bis schwer ausgeprägte rezidivierende depressive Störung mit selbst- und fremdgefährdenden Gedanken (ICD-10 F33.1) und eine Per- sönlichkeit mit negativistischen und paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1, DD F61.0) genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme durch die Migration (ICD-10 Z60; AB 187 S. 3). Aufgrund der depressiven Erkrankung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (AB 187 S. 5). In einem weiteren Bericht des Spitals I.________ vom 13. Mai 2013 (AB
201) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige die Tendenz, in sei- nen somatischen Beschwerden und psychischen Nöten zu verharren, was einerseits als Ausdruck der depressiven Erkrankung und andererseits als Ausdruck seiner Persönlichkeit zu deuten sei (AB 201 S. 2). 3.1.14 Der Kreisarzt Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, hielt im Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2013 (AB 213) einen Status nach Schulterdekompression und Rotatorenrekonstruktion nach einem Sturz fest. Kernspintomographisch bestünden Vernarbungen im subacro- mialen Bereich ohne eigentliche Kapselschrumpfung und bei regelrechter Reinsertion des Supraspinatus. Allerdings sei im weiteren Verlauf der Su- praspinatus proximal ca. auf der Höhe des AC-Gelenkes oberflächenver- dünnt um ca. ein Drittel. Als Unfallfolge bestehe eine schmerzhafte Bewe- gungseinschränkung der rechten Schulter mit verminderter Belastbarkeit (AB 213 S. 8). Die Beweglichkeitsprüfung links habe eine völlig freie Be- weglichkeit in allen Ebenen ergeben. Rechts lägen eine Abduktion von 80°, eine Adduktion von 30°, eine Anteversion von 100°, eine Retroversion von 30°, eine Aussenrotation rechts von 20° sowie eine Innenrotation von 90° vor. Es bestünden jeweils schmerzhafte Endstellungen der Bewegungs- ausmasse an der rechten Schulter. Die Pro- und Supination seien völlig frei. Sämtliche Funktionsgriffe beider Hände seien seitengleich demons- triert worden (AB 213 S. 7). Von weiteren Behandlungen könne keine nam- hafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 16 werden. Dem Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit (unter Vermeidung von Über- kopfarbeiten, ohne repetitive Vibrationsbelastung des rechten Arms, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg [sowohl am ausgestreckten als auch am hängenden Arm], ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten [wegen der erforderlichen Überkopfgreifhaltung beim Leitergehen]) ganz- tags zumutbar (AB 213 S. 8). Zur Aufrechterhaltung der verbleibenden Er- werbsfähigkeit sei eine Gutsprache von zwei Mal neun Einheiten Physio- therapie notwendig, welche im Laufe des nächsten Jahres bei Bedarf abge- rufen werden könnten. Zudem werde die Kostenübernahme für das Fit- nesstraining und die Unterwassertherapie empfohlen. Durch die Letztere könne nach Angaben des Beschwerdeführers noch am ehesten Schmerz- linderung bzw. Schmerzfreiheit erzielt werden, zumindest für eine gewisse Zeit (AB 213 S. 9). 3.1.15 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 24. Juni 2013 (AB 228 S. 5) aus, die Kombination zwischen den Restbeschwerden in der Schulter mit der verbliebenen leichten frozen shoulder, den periscapulären und zer- vikalen Myogelosen und der posttraumatisch exazerbierten psychischen Problematik lasse keine realistische Arbeitsfähigkeit von 100 % zu. Die gegenseitige Beeinflussung der Faktoren könne gar zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit führen. 3.1.16 Dem Bericht des Spitals I.________ vom 4. Juli 2013 (AB 226) ist zu entnehmen, dass der Unfall und der damit verbundene Arbeitsverlust mit entsprechender finanzieller Notlage die aktuelle depressive Episode aus- gelöst hätten. Die negativistische und schizoide Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vor dessen lebensgeschichtlichem Hintergrund verstär- ke die Symptomatik zusätzlich und erschwere deren Abklingen (AB 226 S. 1). 3.1.17 Im Bericht vom 11. November 2013 (AB 275) hielt Dr. med. D.________ fest, es bestehe ein Zustand mit einer unfallbedingten Ein- schränkung der rechten Schulter, mit einem unfallfremden Impingement und einem unfallfremden Limbusschaden anterior im linken Schultergelenk ohne grosse Rotatorenruptur, aber mit Beschwerden. Hauptsächlich werde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 17 das Beschwerdebild jedoch durch die chronische Depression ungünstig moduliert (AB 275 S. 1). Am 15. November 2013 (AB 276) führte Dr. med. D.________ aus, dass körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten (ohne Überkopfarbeiten, ohne schwere Lasten) mit der rechten Schulter und dem rechten Arm im Sinne der kreisärztlichen Zumutbarkeit ab sofort in reduziertem Masse, höchstens zu Beginn halbtags, zumutbar seien (AB 276 S. 2). Eine vollzeitliche Tätig- keit mit der rechten Schulter sei zumindest derzeit nicht möglich. Es lägen unfallfremde Schmerzen in der linken Schulter, ein im MRI nachgewiesener infero-anteriorer Limbusriss und eine kleine Veränderung im vorderen Su- praspinatussehnenbereich vor, welche einem unfallfremden eigenständigen Krankheitsbild zuzuordnen seien. Es bestehe keine eigentliche Gefahr der Überbelastung der linken Schulter wegen der rechten Schulter (AB 276 S. 1). Zudem würden sich die unfallbedingten Folgen der rechten Schulter mit den unfallfremden psychiatrischen Problemen summieren. Zusammen mit dem protrahierten Verlauf und dem Restzustand sei eine schulterbe- dingte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit von ca. 60 % realistisch (AB 276 S. 2). Am 20. März 2014 berichtete Dr. med. D.________, es lägen eine Schon- haltung, Dolenzen vor allem in den abduzierteren und antevertierteren Stel- lungen mit Rotation und ein Hartspann zervikoskapulär, ohne Hinweise auf radikuläre Genese, vor. Es scheine, dass sich die Situation auf diesem Ni- veau etwas stagnierend verhalte. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit sei auf 50 % zu veranschlagen (Beschwerdebeilage [BB 8]). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 18 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen (Entscheid des BGer vom 10. Februar 2014, 8C_653/2013, E. 4.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 und 135 V 465 E. 4.4 S. 470, je mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 15. Oktober 2013 (AB 269) massgeblich auf den Bericht des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ vom 10. Juni 2013 (AB 213) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf ei- gener Untersuchung und sind in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie sich nachfolgend ergibt, sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum (somatischen) Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit wer- den nachvollziehbar begründet, so dass darauf abzustellen ist. 3.4 Gestützt auf den besagten Bericht des Kreisarztes und die übrigen medizinischen Akten steht fest und ist nicht streitig, dass in somatischer Hinsicht ein stabiler Zustand vorliegt und ab dem Zeitpunkt des Fallab- schlusses per 31. August 2013 (AB 246 S. 1) von einer Fortsetzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 19 ärztlichen Behandlung in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte, ins Gewicht fallende Besse- rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (AB 213 S. 8). Der Fallabschluss per Ende August 2013 ist somit nicht zu beanstanden, zumal auch die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren (AB 241; vgl. E. 2.2 hiervor) und die unbe- strittenermassen bestehenden psychischen Leiden (AB 158 S. 1, AB 187 S. 3, AB 228) nicht adäquat kausale Unfallfolgen sind (vgl. E. 3.6 f. hier- nach). 3.5 Weiter steht aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer (Sturz auf die rechte Körperseite, reflexartiges Ab- stützen mit dem rechten Ellbogen, „Anhängen“ der rechten Schulter [AB 10, 141]) und gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 10. Juni 2013 (AB 213 S. 8) fest, dass in somatischer Hinsicht einzig die Beschwerden an der rechten Schulter, nicht aber diejenigen an der linken Schulter (vgl. Be- schwerde, S. 6) unfallkausal sind. Diese Beurteilung findet in den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vom 11. und 15. Novem- ber 2013 (AB 275 S. 1, AB 276 S. 2) ihren Rückhalt, wonach die Be- schwerden an der linken Schulter unfallfremd seien und keine eigentliche Gefahr der Überbelastung der linken Schulter wegen der rechten Schulter bestehe. Zudem äusserte kein behandelnder oder untersuchender Arzt hinsichtlich der Kausalität der Schulterbeschwerden eine hiervon abwei- chende Meinung. 3.6 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die bestehenden psy- chischen Leiden (AB 158 S. 1, AB 187 S. 3, AB 228) einzustehen hat. Die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2010 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann hier offen gelassen werden, da ein allfälliger Kausalzusammenhang - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegne- rin die Beurteilung der Adäquanz gemäss den von der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen entwickelten Kriterien vorgenommen hat (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 20 E. 2.4.3 hiervor). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage kann auf Abklärungen in psychischer Hinsicht verzichtet werden. Es ist nicht von Belang, ob und wie sich die psychischen Beschwerden auf die bei der Adäquanzbeurteilung massgeblichen Kriterien auswirken, weil solche bei der Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Unfallfolgen ohnehin ausser Betracht zu blei- ben haben (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Daher ist auch nicht massgebend, dass die Ärzte der Klinik H.________ und des Spitals I.________ von einem nicht stabilisierten psychischen Gesundheitszustand ausgehen (AB 158 S. 3 und AB 226 S. 1). 3.6.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Be- reich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallge- schehen zugeordnet werden können (Entscheid des BGer vom 18. April 2011, 8C_46/2011, E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin hat den Treppensturz vom 14. Oktober 2010 (Ausrutschen auf einer Kellertreppe, Sturz auf die rechte Körperseite, re- flexartiges Abstützen mit dem rechten Ellbogen, „Anhängen“ der rechten Schulter [AB 10, 141]) als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (AB 269 S. 8). Die Frage, ob dieser Sturz in Anbetracht vergleichbarer Fälle (vgl. Entscheid des EVG vom 1. Juni 2006, U 83/05, E. 3.1) nicht eher als leichter Unfall zu qualifizieren wäre (diesfalls wäre der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu verneinen [vgl. E. 2.4.3 hiervor]), kann hier offen gelassen werden, da die Adäquanz selbst bei der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Unfallschwere zu verneinen wäre (vgl. E. 3.6.2 ff. hiernach). Demnach wäre die Adäquanz hier nur zu bejahen, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 21 3.6.2 Unbestrittenermassen kann weder von besonders traumatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Un- fallereignisses gesprochen werden. 3.6.3 Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist bei einem anterioren kleinen Riss der Supraspinatussehne bzw. einer frozen shoulder (AB 12 S. 1) nicht erfüllt. 3.6.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2012, 8C_561/2012, E. 4.2.2). Am 25. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (AB 96 S. 1). Die weiteren Behandlungen erschöpften sich weitest- gehend in der Durchführung ambulanter Physiotherapie, in medizinischen Verlaufskontrollen und Medikamentenabgabe (vgl. etwa AB 101 S. 2, AB 125, AB 130 S. 1), wobei ab Dezember 2012 die Behandlung eines über- wiegend psychisch bedingten Schmerzsyndroms im Vordergrund stand (AB 132 S. 1, AB 187), was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2007, 8C_36/2007, E. 3.2.2). Dass im Januar 2013 ein zweiwöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik H.________ erfolgte (AB 158), ändert daran nichts, bestanden doch die Vorkehren hier im Wesentlichen in Abklärungsmassnahmen sowie physikalischen Massnahmen (AB 158 S. 2 und 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 22 3.6.5 Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann allenfalls als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerden weichen jedoch in Intensität und Ausmass von den üblicherweise bei einem anterioren kleinen Riss der Supraspinatussehne bzw. einer frozen shoulder (AB 12 S. 1) auftretenden Beeinträchtigungen nicht derart ab, dass das Kriterium in besonders aus- geprägter Weise bejaht werden könnte. 3.6.6 Eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbe- handlung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.6.7 Ebenso ist das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen nicht erfüllt, wurde doch der weitere Verlauf bzw. das Beschwerdebild massgeblich durch die psychische Überlagerung geprägt (AB 132 S. 1, AB 158 S. 1, AB 187 S. 3). 3.6.8 Ob schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der phy- sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. 3.6.9 Somit liegt keines der massgeblichen Kriterien besonders ausge- prägt vor und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachten würde, sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise (mindestens vier Kriterien; vgl. E. 3.6.1 hiervor) gegeben. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 14. Oktober 2010 sowie den psychischen Beschwerden ist daher zu verneinen (vgl. E. 3.6 hiervor). Im Übrigen ist in diesem Kontext auch zu berücksichtigen, dass eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation mit finanziellen Pro- blemen für das psychische Beschwerdebild mitverantwortlich ist (vgl. bspw. AB 158 S. 3, AB 159 S. 4 und AB 226 S. 1). 3.7 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der unfallbedingten Beeinträchtigungen in der rechten Schulter (vgl. E. 3.5 hiervor) ist auf den überzeugenden Bericht des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ vom 10. Juni 2013 (AB 213) abzustellen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dieser legte gestützt auf die detaillierte Befunderhebung (AB 213 S. 7) nachvollziehbar und schlüssig dar, dass in einer körperlich leich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 23 ten, angepassten Tätigkeit (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, ohne repetitive Vibrationsbelastung des rechten Arms, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 7 kg [sowohl am ausgestreckten als auch am hän- genden Arm], ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten [wegen der erfor- derlichen Überkopfgreifhaltung beim Leitergehen]) eine ganztägige Arbeits- fähigkeit besteht (AB 213 S. 9). Diese Beurteilung lässt sich ohne weiteres in das von den anderen SUVA-Ärzten resp. Kreisärzten gezeichnete Ge- samtbild einfügen (AB 47, 101, 104, 111, 124). Aus den zahlreichen Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ (AB 12, 16, 37, 68, 109, 125, 130, 132, 137, 160, 228, 275, 276 und BB 8) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zunächst bestätigte der Arzt im Bericht vom 15. November 2013 (AB 276) selber das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten, mit Einschränkungen beim Lastentragen) zumutbar sei- en. Der Umstand, dass er dabei von einer 50 bzw. 60 %igen Arbeitsfähig- keit ausging (AB 276 S. 2), vermag die kreisärztliche Arbeitsfähig- keitseinschätzung (ganztägige Arbeitsfähigkeit) nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Zum anderen berücksichtig- te Dr. med. D.________ bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (so auch in den Berichten vom 11. Februar und 24. Juni 2013 [160 und 228]) auch die unfallfremde psychische Problematik. So hielt er im Schreiben vom 15. November 2013 (AB 276 S. 2) ausdrücklich fest, dass sich die unfallbeding- ten Folgen der rechten Schulter mit den nichtunfallbedingten psychiatri- schen Problemen summieren; zudem liege eine ungünstige Beeinflussung der Psyche durch die Angst um die rechte Schulter vor, was einer der Hauptgründe für die Nichtannahme einer vollen Arbeitsfähigkeit sei. Der vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichte und nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergangene Bericht von Dr. med. D.________ vom 20. März 2014 (BB 8), in welchem ein aktueller Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschrieben wird, ist für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 24 Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich, da der angefochtene Ent- scheid die (zeitliche) Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11). Auch die Berichte der Klinik H.________ vom 31. Januar 2013 (AB 158) sowie des Spitals I.________ vom 8. April, 13. Mai und 4. Juli 2013 (AB 187, 201 und 226) vermögen keine Zweifel am Beweiswert des kreisärztli- chen Berichts vom 10. Juni 2013 (AB 213) zu begründen. Entweder äus- sern sie sich überhaupt nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit oder sie ent- halten eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Be- schwerde (vgl. S. 6). Die Einwände des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) vermögen die Schlüssigkeit des kreisärztlichen Berichts vom 10. Juni 2013 (AB 213) ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Was die fachliche Qualifikation des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ angeht, war der Kreisarzt mit Fach- arzttitel in Chirurgie gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch) von 1996 bis 2008 in der Klinik K.________ tätig, wo- von mehrere Jahre im operativen Betrieb. Damit verfügt der Kreisarzt über das notwendige (hier primär relevante orthopädische) Fachwissen bzw. ist dessen fachlich-medizinische Qualifikation hinlänglich gegeben. Sodann sahen die Ärzte der Klinik H.________ und auch die übrigen involvierten medizinischen Experten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
- offenbar keinen Anlass für weitere Abklärungen, namentlich für ein schul- terorthopädisches oder neurologisches Konsilium. Für derartige ärztliche Empfehlungen ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte. Wei- ter ist aus den fehlenden kreisärztlichen Angaben betreffend Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer Leistungsein- schränkung bei vollzeitiger Arbeitsleistung und Notwendigkeit eines erhöh- ten Pausenbedarfs zu schliessen, dass insoweit keine Limitierung besteht bzw. die vom Kreisarzt aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils eben gerade zumutbar sind. Schliesslich vermag auch der Bericht der Abklärungsstelle Z.________ vom 16. Juli 2013 (AB 241), wonach die Arbeitsleistung des Beschwerde- führers bei körperlich leichten, geeigneten Tätigkeiten 40 % betragen habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 25 (AB 241 S. 3), den Beweiswert des kreisärztlichen Berichts vom 14. Juni 2013 (AB 213) nicht zu schmälern. Zunächst zeigte sich der Beschwerde- führer nach Angaben der beruflichen Abklärungspersonen bei der berufli- chen Abklärung (Aufbautraining) nicht sehr motiviert (AB 241 S. 3). Sodann begründete der Kreisarzt Prof. Dr. med. J.________ das Zumutbarkeitspro- fil mit medizinischen Untersuchungsergebnissen, während die beruflichen Abklärungspersonen entscheidend auf ihre subjektive Wahrnehmung und die geäusserten Befindlichkeiten des Beschwerdeführers abstellten (vgl. AB 241 S. 2). Deshalb begründeten die Abklärungspersonen das Scheitern der beruflichen Massnahme vorab mit der hier nicht massgebenden psy- chischen Belastungssituation (AB 241 S. 3). Der medizinische Sachverhalt ist somit hinreichend abgeklärt, auf weitere Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Ermittlung des IV- Grades resp. der Validen- und Invalideneinkommen, welche sich auf die unfallbedingten Einschränkungen an der rechten Schulter bezieht, keine Rügen vor (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 3). Auch in den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, wonach die Invaliditätsbemessung unzutreffend wäre. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf den Tabellenlohn für die bisherige Tätigkeit im … (AB 249 S. 2) ab (vgl. E. 2.3.1), befand sich doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (vgl. AB 10). Dies ergibt für das massgebliche Jahr des Rentenbeginns (2013) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'003.25 (AB 249 S. 2). Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht mehr erwerbstätig ist, legte die Beschwerdegegnerin das mutmassliche Invalideneinkommen anhand von fünf dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden DAP-Blättern (DAP-Profile Nr. 8289, 9226, 451, 5, und 9010; AB 244) fest, was nicht zu beanstanden ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480; vgl. E. 2.3.2 hiervor). Dies führt zu einem Invali- deneinkommen von Fr. 54‘958.-- (AB 249 S. 2). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultiert ein IV-Grad von gerundet 19 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Damit bleibt es bei der von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 26 Beschwerdegegnerin aus somatischen Gründen gewährten Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % ab dem 1. September 2013 (zum Rentenbeginn: vgl. E. 3.4 hiervor; AB 269 S. 10; vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In- tegritätsentschädigung. 4.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 27 Feinraster; abrufbar unter www.suva.ch) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 4.1.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 4.2 Die Beschwerdegegnerin sprach für die verbleibende Schädigung an der rechten Schulter eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 15 % zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. med. J.________ vom 10. Juni 2013 (AB 212). Dieser bezifferte den Integritätsschaden aus somatischer Sicht ausgehend von der SUVA-Tabelle 1, "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten", „Schulterbeweglichkeit bis zur Horizontalen“, auf 15 %; dies mit der Begründung, es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Abduktionsfähigkeit bis 80°, Anteversion bis knapp 100° sowie eingeschränkter Aussenrotation nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und AC-Gelenksresektion vom
25. Mai 2012 (AB 212 S. 1). Diese Beurteilung, welche dem erhobenen Befund und der SUVA-Feinrastertabelle 1.2 entspricht, ist nachvollziehbar und medizinisch hinreichend begründet. Darauf ist abzustellen. Aus dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 19. Juli 2013 (AB 235), wonach der Beschwerdeführer die Integritätsentschädigung auf 30 % schätze und möglicherweise der Mittelweg 20 % wäre, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da Dr. med. D.________ allein auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ab- stellte und daraus einen Mittelwert ableitete; die Schätzung von Dr. med. D.________ ist indes nicht mit den vorerwähnten rechtlichen Grundlagen vereinbar und zudem medizinisch nicht begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 2) ver- mögen daran ebenfalls nichts zu ändern. Zwar liegt aufgrund der Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 28 (vgl. MRT des rechten Schultergelenks vom 21. März 2013 [AB 203], MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 8. Mai 2012 [AB 97], Ar- thro-MRI der rechten Schulter vom 8. Juni 2011 [AB 9]) höchstens eine mittelgradige AC-Arthrose vor, jedoch berechtigt gemäss SUVA-Tabelle 5 („Integritätsschaden bei Arthrosen“, „AC-Arthrose“) erst eine schwere AC- Arthrose zu einer Integritätsentschädigung von 5 bis 10 %. Damit hat - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Prof. Dr. med. J.________ die AC-Arthrose zu Recht in der Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt. Für die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Befun- de oder Diagnosen (weitere Funktionseinschränkungen, Ruhe-, Nacht- und Belastungsschmerzen, Omarthrose, Periarthrosis humeroscapularis) be- stehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Weiter liegen aufgrund der medi- zinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine voraussehbare Verschlimme- rung nach Art. 36 Abs. 4 UVV vor und wären auch von ergänzenden medi- zinischen Abklärungen nicht zu erwarten; die blosse Möglichkeit einer Ver- schlimmerung genügt - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 10) - nicht (Entscheid des EVG vom 21. April 2006, U 463/05, E. 2.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (bei einem höchstversicherten Jahresverdienst von Fr. 126'000.-- gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV) bzw. bei einer Integritätseinbusse von 15 % ist daher nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Sachverhalt ist ebenfalls hinreichend abgeklärt, auf weitere Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdi- gung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
15. Oktober 2013 (AB 269) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist un- begründet und deshalb abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 29 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. April 2014)
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2014, UV/13/1018, Seite 30 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.