opencaselaw.ch

200 2013 1005

Bern VerwG · 2015-01-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich mit undatierter (am 3. Dezember 2004 eingelangter) Ein- gabe unter Hinweis auf einen SUVA versicherten Unfall vom 4. Dezember 2003 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 3). Diese sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit formlosen Mitteilungen vom 25. Juli 2008 (act. II 68) und 18. Juni 2009 (act. II 74). Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II 95) ermittelte die IVB gestützt auf eine bidisziplinäre Begutachtung (act. II 123 f.) einen Invaliditätsgrad von 30 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. April 2013 (act. II 126) die Rentenaufhebung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 130) und Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 132, 140) verfügte die IVB am

11. Oktober 2013 (act. II 144) entsprechend dem Vorbescheid die Aufhe- bung der Invalidenrente per Ende des der Verfügung folgenden Monats. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe vom 12. November 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte die kosten- fällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei er als Eventual- beweisantrag um die Anordnung eines Gerichtsgutachtens ersuchte. Zu- dem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 4 Am 7. Februar 2014 hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung nach Rücksprachen mit dem RAD (act. II 153, 158) wiedererwä- gungsweise auf (act. II 160) und teilte in ihrer Beschwerdeantwort gleichen- tags mit, sie beabsichtige ein neues Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) einzuholen. In der Folge wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Wiedererwä- gung nicht dem von ihm gestellten Rechtsbegehren entspreche und bean- tragte, es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über den Leis- tungsanspruch neu zu befinden; eventualiter sei festzustellen, dass der Entzug des Suspensiveffekts mit der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung dahingefallen sei. Aufforderungsgemäss reichte sein Rechtsver- treter zudem die Kostennote ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2014 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Februar 2014 (act. II 160) nichtig sei und stattdessen ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache vorliege. Zudem wies er den Beweisantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ab, hiess das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Am 2. Oktober 2014 orientierte der Beschwerdeführer unter anderem darü- ber, dass er sich am 16. September 2014 einer Amputation des linken Vor- fusses unterzogen habe und legte einen medizinischen Bericht vom

22. September 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17) ins Recht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 5

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zulässigerweise auf Ende des der Verfügung folgenden Monats – mithin per 30. November 2013 – aufhob.

E. 1.3 Eine in Anwendung von 53 Abs. 3 ATSG pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren der be- schwerdeführenden Person entspricht, andernfalls kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (BGE 127 V 228 E. 2b bb S. 233, 113 V 237 E. 1a S. 238; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 47; SZS 1997 S. 448 ff., S. 454 f.). Vorliegend entsprach die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Februar 2014 (act. II 160) nicht dem vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren, welches auf ein kassa- torisches Urteil hinzielte und im Falle einer fehlender Entscheidreife – in Nachachtung der Rechtsprechung von BGE 137 V 2010 – als Beweis- massnahme die Anordnung eines Gerichtsgutachtens forderte. Aufgrund des (eingeschränkten) Devolutiveffektes war es der Verwaltung verwehrt, während der Litispendenz in diesem Sinne über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu disponieren, womit die neue Verfügung (act. II 160) zufolge funktioneller Unzuständigkeit nichtig ist. Wenngleich nun offenbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 6 beide Parteien die Auffassung vertreten, dass weitere Sachverhaltserhe- bungen erforderlich sind, schliesst dies nicht aus, dass das angerufene Gericht die Sache nach materieller Prüfung für liquid hält und sogleich reformatorisch urteilt.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 8 eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die ursprünglich zugesprochene ganze Invaliden- rente wurde mit formlosen Mitteilungen vom 25. Juli 2008 (act. II 68) und

18. Juni 2009 (act. II 74) bestätigt. Auch eine blosse Mitteilung kann in Be- zug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichge- stellt sein (vgl. E. 2.3.3 hievor). In den hier vorliegenden Verwaltungsakten ist jedoch keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi- gung zu erblicken, es wurden jeweils lediglich Verlaufsberichte der behan- delnden Ärzte (act. II 45 f., 51, 58, 71, 73) eingeholt bzw. von der Aus- gleichskasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 44) ediert. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfü- gung vom 24. April 2007 (act. II 42) mit jenem im Zeitpunkt der angefochte- nen Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Wei- se zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hievor). 3.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte. Im Wesentlichen lässt sich den Akten das Folgende entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 9 3.2.1 Der nach dem Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2003 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], unpag.) und der Erstversorgung in der Notfallstation des Spitals C.________ nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 23. Juni 2005 (act. II 14/1-4) – unter Verweis auf diverse Ope- rations- und Konsiliarberichte (act. II 14/5-17) – als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Femur- schaftfraktur links, eine Kalkaneusfraktur rechts sowie eine komplexe zwei- gradige offene Chopart- und Lisfranc-Luxationsfraktur mit Fraktur von Ca- put Metatarsale II bis IV links. Er erklärte, der Beschwerdeführer klage über Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Fuss, hingegen bestünden nach der Metallentfernung im rechten Fuss zurzeit keine Beschwerden. Der Gang sei (schmerzbedingt sowie durch die posttraumatische Deformität des linken Fusses) hinkend und der Beschwerdeführer benötige einen Stock um sich fortzubewegen. Es bestehe seit dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seien kei- ne nennenswerten Verrichtungen zumutbar. Am linken Fuss seien weitere Operationen geplant, es sei jedoch bereits klar, dass die ursprüngliche be- rufliche Tätigkeit nicht mehr unlimitiert möglich sein werde. 3.2.2 Am 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer im Spital E.________ psychiatrisch untersucht. Im Bericht vom 5. August 2005 (Ak- ten der Beschwerdegegnerin [act. IIB], unpag.) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie All- gemeine Innere Medizin FMH, eine mittelschwere Depression (ICD-10: F32.1) und chronische Schmerzen nach Polytrauma und konsekutiv mehre- ren Operationen im Bereich der unteren Extremitäten. Er bescheinigte auf- grund der massiven Gehbehinderung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und gab an, eine höchstens sitzende Tätig- keit sei eventuell zumutbar, sofern der Verlauf der Krankheitsverarbeitung und der Schmerzsymptomatik sich günstig entwickle. 3.2.3 Nach kreisärztlichen Untersuchungen vom 24. November 2004,

23. Juni 2006 und 25. September 2006 veranlasste die SUVA eine statio- näre Abklärung und Behandlung vom 18. Oktober bis 15. November 2006 in der Rehaklinik G.________ (vgl. act. IIA unpag.; act. IIB unpag.; Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC], unpag.). Dem Austrittsbericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 10

21. November 2006 (vgl. act. IIB, unpag.) sind im Wesentlichen die folgen- den Diagnosen zu entnehmen: - Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2003 mit komplexer Fussverlet- zung links (Rückfuss und Metatarsalia), Femurschaftfraktur links, Kalkaneusfraktur rechts, MTBI (Mild Traumatic Brain Injury), Herzkontusion und Kontusion im Bereich des linken Auges mit/bei: - Mittelfussfehlstellung links nach offener Luxationsfraktur im Chopart- und Lisfrancgelenk - Restbeschwerden nach Vorfusstrauma links (dislozierte Frakturen Metatarsalia II-IV) - Restbeschwerden nach Kalkaneusfraktur rechts - geringfügigen Restbeschwerden am linken Oberschenkel - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, zusätzlich psychosozialer Belastungssituation und chronischem Schmerzsyndrom - Zervikozephales Schmerzsyndrom - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas Grad II (Body-Mass-Index 35 kg/m2) - Hyperlipidämie und Hyperurikämie Es wurde ausgeführt, es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche jedoch keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Es bestünden allerdings psychosoziale Belastungsfaktoren, welche die berufliche Eingliederung erschweren dürften. Die angestammte Tätig- keit sei nicht mehr zumutbar und die Zumutbarkeit für andere beruflichen Beschäftigungen könne im Moment noch nicht definitiv festgelegt werden, vorläufig könnten aber ganztags mindestens sehr leichte vorwiegend sit- zende Arbeiten (wechselbelastend ohne kniende oder kauernde Tätigkei- ten) verrichtet werden. 3.3 Die Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144) stützte sich hauptsächlich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates FMH, und I.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, von der MEDAS J.________ (fortan MEDAS J.________; act. II 123 f.), sowie die Stellungnahmen des RAD (act. II 132, 140). 3.3.1 In der Expertise vom 28. März 2013 (act. II 123) hielten die Dres. med. H.________ und I.________ die nachstehenden Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. II 123/31 Ziff. 8.1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 11 - Chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses nach Operation nach Clayton II-IV mit Neurotomie intermetatarsal im August 2011 und achtfacher Voroperation nach zweigradig offener Chopart- und Lisfranc-Luxationsfraktur mit dislozierten Frakturen der Meta- tarsale II-IV-Köpfchen im Dezember 2003 bei Senk-/Spreizfuss und fraglicher Pseudoarthrose Os cuneiforme / Os Metatarsale III und IV - Adipositas - Chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bestehend seit etwa Januar 2006 (ICD-10: F34.1, F43.22) - Hinweise für andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni- schem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung mit leich- ten bis mittelgradigen Episoden, bestehend seit etwa 2009, seit mindestens Oktober 2010 weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit wei- terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, leidensadaptierte Tätig- keiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbe- lastung jedoch seit Januar 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zumut- bar seien. Spätestens seit Oktober 2010 könnten zusätzlich körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des lin- ken Fusses und ohne Vibrationsbelastung im selben Ausmass verrichtet werden, wobei im Rahmen der postoperativen Rehabilitation von August bis Dezember 2011 gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (act. II 123/32 Ziff. 91 f.). 3.3.2 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2013 (act. II 132) wies der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, darauf hin, dass bis Ende Juli 2013 eine Amputation des chronisch entzündeten und schmerzenden Fusses abgeklärt werde und sich das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil durch eine Amputation allenfalls verän- dere. Er empfahl der Verwaltung abzuwarten, ob diese Therapieoption nun gewählt werde oder nicht. 3.3.3 Nachdem die behandelnden Ärzte des Spitals L.________ im Be- richt vom 10. Juni 2013 (act. II 138) eine transmetatarsale Vorfussamputa- tion vorgeschlagen und darüber orientiert hatten, dass der Beschwerdefüh- rer dies vorerst nicht wünsche, vertrat die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ am 11. September 2013 (act. II 140) die Auffassung, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 12 nach wie vor auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne, da sich der medizinische Sachverhalt nicht geändert habe – die Amputation werde schon seit langem als einzige Möglichkeit für eine Schmerzreduktion empfohlen. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die gutachterliche Beurteilung der Dres. med. H.________ und I.________ (act. II 123 f.) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.4 hievor) und erbringt damit vollen Beweis. 3.5.1 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 7) liegt hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit kein Widerspruch vor. Zwar ist zutreffend, dass Dr. med. I.________ aus rein psychiatrischer Sicht eine 20%ige Einschränkung (act. II 123/26 Ziff. 6.6.2; 124/19 Ziff. 6.6.2) und der Orthopäde Dr. med. H.________ eine somatische Einschränkung von 10 % (act. II 123/9 Ziff. 6.2) postulierten. Die Folgerung des Beschwerdeführers, insgesamt liege damit mindestens eine 30%ige Einschränkung vor, lässt ausser Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 13 tracht, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, sodass jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Juni 2006, I 904/05, E. 3.4). Die Dres. med. H.________ und I.________ schätzten die Restarbeitsfähigkeit in ihrer interdisziplinären Beurteilung ab Oktober 2010 integral auf 80 % (act. II 123/32 Ziff. 9.2), womit sie davon ausgingen, dass die somatische Einschränkung in der höheren psychi- schen Einschränkung vollständig aufgeht. 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. IV Ziff. 2-4 bzw. S. 7 Ziff. IV Ziff. 5 f.), das MEDAS-Gutachten beziehe sich nicht hin- reichend auf das revisionsrechtliche Beweisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2) bzw. die Experten hätten eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im April 2007 (act. II 42) nicht auf einer umfassenden tatsächlichen Entscheidgrundlage basierte. Die Beschwerdegegnerin liess mit Blick auf die noch laufende medizinische Behandlung eine nicht abschliessende Aktenlage für die Ren- tenzusprache genügen: Zwar war absehbar, dass die angestammte …- Tätigkeit unzumutbar bleiben würde, die Frage nach dem möglichen Ren- dement in einer Verweisungstätigkeit war hingegen ungeklärt. Die Ärzte der Rehaklinik G.________ konnten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit im Austrittsbericht vom 21. November 2006 (vgl. act. IIB, unpag.) noch nicht definitiv festlegen, erachteten aber zumindest eine vollschichtige Tätigkeit in einer sehr leichten leidensadaptierten Beschäftigung für mög- lich (wobei fraglich ist, ob angesichts dieser Beschränkung auf vorerst sehr leichte Tätigkeiten eine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden hätte). Auch Dr. med. F.________ äusserte sich vage, bezog sich hauptsächlich auf die (fachfremde) somatische Ein- schränkung der Gehfähigkeit und hielt eine Verweisungstätigkeit – je nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 14 Krankheitsverlauf – eventuell für zumutbar (vgl. Bericht vom 5. August 2005 [act. IIB, unpag.]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich offenbar haupt- sächlich auf die vorläufige Einschätzung des Hausarztes (act. II 14/1-4) und behielt sich in der Rentenverfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) explizit (in einem durch Fettschrift hervorgehobenen Hinweis) vor, Dauer und Ausmass der Invalidität im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses zu überprüfen. Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass weitere Operati- onen anstanden und der Gesundheitszustand labil war. Bei einer derartigen erstmaligen Berentung auf vorläufiger Grundlage schliesst Art. 17 ATSG nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächliche Natur über den laufenden Leistungsanspruch neu zu befinden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 3.2). Damit verfängt die Kritik bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 5 f.) von vornherein nicht, beschlägt diese doch einzig die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes und ist nicht geeignet, die beweisrechtliche Validität des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zwar Dr. med. I.________ erklärte, die psychische Einschränkung der Arbeitsfähig- keit bestehe im betreffenden Umfang bereits seit etwa Januar 2006 (act. II 123/26 Ziff. 6.2.2, 123/32 Ziff. 9.2; 124/19 Ziff. 6.6.2) – mithin schon vor der Rentenverfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) –, und Dr. med. H.________ sich ausser Stande sah, die somatisch bedingte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor Oktober 2010 retrospektiv eindeutig zu schätzen (act. II 123/32 Ziff. 9.2). Sowohl dem MEDAS-Gutachten wie auch den Ak- ten ist jedoch zu entnehmen, dass im Symptomverlauf grössere Schwan- kungen mit Remissionen und Exazerbationen bis hin zur fast therapiere- fraktären Situation auftraten, die einen Revisionsgrund darstellen können. Denn nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist nicht verlangt, dass eine Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätz- lich erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 15 3.5.3 Es liegen keine medizinischen Berichte vor, die geeignet wären, den Beweiswert des Administrativgutachtens zu erschüttern. Vorab ist mit Blick auf den zeitlichen Überprüfungshorizont (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer am 16. September 2014 nunmehr der bereits seit längerer Zeit von den behandelnden Ärzten emp- fohlenen Fussamputation unterzogen hat (act. I 17). Es bleibt dem Be- schwerdeführer unbenommen, diesbezüglich im Rahmen einer Neuanmel- dung (Art. 87 Abs. 3 VVG) eine anspruchsrelevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes geltend zu machen. Sodann sind auch die neueren Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere des Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bzw. des neuen Haus- arztes Dr. med. O.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH (act. I 3 f.), nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. med. N.________ kritisierte im Bericht vom 1. November 2013 (act. I 3) unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien die von Dr. med. I.________ gestellte Diagnose einer Dysthymie und hielt die rezidivierende depressive Störung für nicht remittiert. Er vermochte dabei aber keine Aspekte zu be- nennen, die im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sondern gelangte lediglich zu einer anders- lautenden Einschätzung, womit kein Anlass für weitere Abklärungen be- steht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Bezüglich der von Dr. med. N.________ (in Anwendung der DSM-IV) postulierten «double depression» (vgl. NEDOPIL/MÜLLER, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2012, S. 195 Ziff. 12.6.1.4; SCHAUENBURG/HOFMANN [Hrsg.], Psychotherapie der De- pression, 2. Aufl. 2007, S. 6 und 66) gilt es zudem das Folgende zu beach- ten: Eine Dysthymie kommt per se nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich und sie ist somit re- gelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Tritt – im Sinne einer «double depression» – eine rezidivierende depressive Störung hinzu, die aktuell remittiert ist (ICD-10: F33.4), sind mit diesem Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schweregrades nicht erfüllt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 180). Selbst bei einer depressiven Episode mitt- leren Grades liegt definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden vor, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 16 mit es an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Dass eine de- pressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde, ändert nichts daran, dass diesbezüglich rechtsprechungsgemäss ebenso wenig ein von depressiven Verstim- mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens vorliegt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). Eine «double depression» ist somit vorliegend nicht invalidisierend, da zur Dysthymie eine remittierte depressive Störung bzw. höchstens eine mittelgradige de- pressive Episode hinzutrat. Dr. med. I.________ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht mit der diagnostizierten Dys- thymie, sondern vor allem mit der anhaltende Persönlichkeitsänderung (act. II 124/19 Ziff. 6.6.2). Im Übrigen legte der RAD-Arzt Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (act. II 153) mit überzeugenden Argu- menten dar, weshalb auch den übrigen Ausführungen von Dr. med. N.________ nicht gefolgt werden kann. Dr. med. O.________ vertrat im Schreiben vom 12. November 2013 (act. I 4) die Auffassung, eine leidensadaptierte Tätigkeit sei höchstens noch zu 50 % zumutbar. Auch er vermochte keine wesentlichen neuen Tat- sachen zu benennen, vielmehr entspricht seine Einschätzung der bereits im Bericht vom 11. April 2011 (act. II 106) geäusserten Ansicht, welche den Gutachtern bekannt war. Schliesslich empfahl Dr. med. M.________ in ihrer Stellungnahme vom

30. Januar 2014 (act. II 158) gestützt auf einen Hinweis im MEDAS- Gutachten (act. II 123/8 Ziff. 5.3) zur Vervollständigung der medizinischen Beurteilung eine zusätzliche neurologische Abklärung, was die Beschwer- degegnerin veranlasste, die angefochtene Verfügung pendente lite in Wie- dererwägung zu ziehen (act. II 160). Dr. med. H.________ bezeichnete eine zusätzliche neurologische Beurteilung eventuell als zielführend, um die bildgebend dargestellte fragliche Pseudarthrose zwischen den Mittel- fussknochen und Keilbeinen (Fusswurzelknochen) des linken Fusses zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 17 erhärten (act. II 123/8 Ziff. 5.3, 123/29). Dabei ging es aber bloss um die Frage der Ätiologie der Beschwerdesymptomatik, die nicht entscheidwe- sentlich ist, da die Gutachter sowohl die Beschwerdesymptomatik als auch die funktionellen Beeinträchtigungen bereits im medizinischen Zumutbar- keitsprofil berücksichtigten. Auf weitere Sachverhaltserhebungen ist in anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) demnach zu ver- zichten (zumal die entsprechende neurologische Abklärung wohl inzwi- schen nur noch beschränkt möglich wäre, da der linke Vorfuss transmeta- tarsal [im Bereich der Mittelfussknochen] amputiert wurde [act. I 17]). 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Dres. med. H.________ und I.________ im MEDAS- Gutachten vom 28. März 2013 (act. II 123) abzustellen ist. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar ist. Zu prüfen bleiben die er- werblichen Folgen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 18 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 59‘393.-- (act. II 144) indem sie den in der ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) herangezogenen Wert – welcher auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin (act. II 11) basierte – auf das Jahr 2010 aufindexierte. Zwar wäre die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 zu berücksichtigen gewesen, im Ergebnis wirkt sich dies aber nicht ent- scheidwesentlich aus, zumal auch für das Invalideneinkommen die Werte im Jahr 2010 herangezogen wurden (vgl. E. 4.3 hienach). Das Validenein- kommen ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 19 4.3 Basierend auf dem Totalwert der LSE 2010 für das Anforderungsni- veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sowie unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von 15%, berechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘592.-- (Fr. 4‘901.-- [LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4] x 12 Monate / 40 Wochenar- beitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeits- zeit {BUA}, Total, 2010] x 80 % Restarbeitsfähigkeit ./. 15 % Leidensab- zug). Den 15%igen Abzug begründete sie damit, dass der Beschwerdefüh- rer keine Schwerarbeit mehr ausführen könne und sich die Behinderung «mittelschwer» auf eine Verweisungstätigkeit auswirke. Die Höhe dieses Abzugs vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen wird beschwerde- weise nicht gerügt und es besteht keine Veranlassung, in das pflicht- gemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, zu- mal sich selbst bei einem – hier nicht gerechtfertigten – maximalen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2 bzw. 4.3 hievor) resultiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von 30 % ([Fr. 59‘393.-- ./. Fr. 41‘592.--] / Fr. 59‘393.-- x 100). Folglich hob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente zulässigerweise mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 30. November 2013 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2013 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 20 Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 11. März 2014 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird der Beschwerdeführer

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Ver- fahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betref- fend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ bleibt dessen amtliches Honorar fest- zulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. März 2014 gibt zu Bemerkungen Anlass. Vorab ist der darin geltend gemachte Aufwand für den von ihm in Auftrag gegebene Bericht von Dr. med. N.________ vom

1. November 2013 (act. I 3) im Umfang von Fr. 273.55 (act. I 13 f.) nicht zu entschädigen, fehlt es hierfür doch an den Voraussetzungen im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 21 Art. 45 Abs. 1 ATSG (vgl. SVR 2014 IV Nr. 11 S. 45 E. 5.1 und 5.4). In Be- zug auf die Mehrwertsteuer scheint eine Missrechnung vorzuliegen, die zu korrigieren ist. Schliesslich rechtfertigt es sich, für den von Rechtsanwalt B.________ nach Eingang der Kostennote getätigten weiteren Aufwand zusätzlich pauschal eine Stunde abzugelten, mithin ist von insgesamt 12.5 Stunden auszugehen. Massgebend ist somit ein Honorar von Fr. 3‘125.-- (12.5 Stunden x Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 3‘150.--) von Fr. 252.--, ausmachend Fr. 3‘402.--. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 2‘500.-- (12.5 x Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘525.--) von Fr. 202.--, somit total auf Fr. 2‘727.-- festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘402.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘727.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 22
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 30. September 2015 abgewiesen (8C_162/2015). 200 13 1005 IV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 11. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich mit undatierter (am 3. Dezember 2004 eingelangter) Ein- gabe unter Hinweis auf einen SUVA versicherten Unfall vom 4. Dezember 2003 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 3). Diese sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit formlosen Mitteilungen vom 25. Juli 2008 (act. II 68) und 18. Juni 2009 (act. II 74). Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. II 95) ermittelte die IVB gestützt auf eine bidisziplinäre Begutachtung (act. II 123 f.) einen Invaliditätsgrad von 30 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. April 2013 (act. II 126) die Rentenaufhebung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 130) und Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 132, 140) verfügte die IVB am

11. Oktober 2013 (act. II 144) entsprechend dem Vorbescheid die Aufhe- bung der Invalidenrente per Ende des der Verfügung folgenden Monats. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. B. Mit Eingabe vom 12. November 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte die kosten- fällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wobei er als Eventual- beweisantrag um die Anordnung eines Gerichtsgutachtens ersuchte. Zu- dem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 4 Am 7. Februar 2014 hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfü- gung nach Rücksprachen mit dem RAD (act. II 153, 158) wiedererwä- gungsweise auf (act. II 160) und teilte in ihrer Beschwerdeantwort gleichen- tags mit, sie beabsichtige ein neues Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) einzuholen. In der Folge wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Wiedererwä- gung nicht dem von ihm gestellten Rechtsbegehren entspreche und bean- tragte, es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über den Leis- tungsanspruch neu zu befinden; eventualiter sei festzustellen, dass der Entzug des Suspensiveffekts mit der Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung dahingefallen sei. Aufforderungsgemäss reichte sein Rechtsver- treter zudem die Kostennote ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2014 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Februar 2014 (act. II 160) nichtig sei und stattdessen ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache vorliege. Zudem wies er den Beweisantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens ab, hiess das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Am 2. Oktober 2014 orientierte der Beschwerdeführer unter anderem darü- ber, dass er sich am 16. September 2014 einer Amputation des linken Vor- fusses unterzogen habe und legte einen medizinischen Bericht vom

22. September 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 17) ins Recht. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 5

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zulässigerweise auf Ende des der Verfügung folgenden Monats – mithin per 30. November 2013 – aufhob. 1.3 Eine in Anwendung von 53 Abs. 3 ATSG pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren der be- schwerdeführenden Person entspricht, andernfalls kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (BGE 127 V 228 E. 2b bb S. 233, 113 V 237 E. 1a S. 238; vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 47; SZS 1997 S. 448 ff., S. 454 f.). Vorliegend entsprach die Wiedererwägungsverfügung vom 7. Februar 2014 (act. II 160) nicht dem vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren, welches auf ein kassa- torisches Urteil hinzielte und im Falle einer fehlender Entscheidreife – in Nachachtung der Rechtsprechung von BGE 137 V 2010 – als Beweis- massnahme die Anordnung eines Gerichtsgutachtens forderte. Aufgrund des (eingeschränkten) Devolutiveffektes war es der Verwaltung verwehrt, während der Litispendenz in diesem Sinne über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu disponieren, womit die neue Verfügung (act. II 160) zufolge funktioneller Unzuständigkeit nichtig ist. Wenngleich nun offenbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 6 beide Parteien die Auffassung vertreten, dass weitere Sachverhaltserhe- bungen erforderlich sind, schliesst dies nicht aus, dass das angerufene Gericht die Sache nach materieller Prüfung für liquid hält und sogleich reformatorisch urteilt. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG- Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 8 eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Ände- rung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisions- ergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichs- zeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. 3.1 Der Anspruch auf die ursprünglich zugesprochene ganze Invaliden- rente wurde mit formlosen Mitteilungen vom 25. Juli 2008 (act. II 68) und

18. Juni 2009 (act. II 74) bestätigt. Auch eine blosse Mitteilung kann in Be- zug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichge- stellt sein (vgl. E. 2.3.3 hievor). In den hier vorliegenden Verwaltungsakten ist jedoch keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi- gung zu erblicken, es wurden jeweils lediglich Verlaufsberichte der behan- delnden Ärzte (act. II 45 f., 51, 58, 71, 73) eingeholt bzw. von der Aus- gleichskasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 44) ediert. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfü- gung vom 24. April 2007 (act. II 42) mit jenem im Zeitpunkt der angefochte- nen Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung einge- treten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Wei- se zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hievor). 3.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Berichten der behandelnden Ärzte. Im Wesentlichen lässt sich den Akten das Folgende entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 9 3.2.1 Der nach dem Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2003 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], unpag.) und der Erstversorgung in der Notfallstation des Spitals C.________ nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 23. Juni 2005 (act. II 14/1-4) – unter Verweis auf diverse Ope- rations- und Konsiliarberichte (act. II 14/5-17) – als Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Femur- schaftfraktur links, eine Kalkaneusfraktur rechts sowie eine komplexe zwei- gradige offene Chopart- und Lisfranc-Luxationsfraktur mit Fraktur von Ca- put Metatarsale II bis IV links. Er erklärte, der Beschwerdeführer klage über Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Fuss, hingegen bestünden nach der Metallentfernung im rechten Fuss zurzeit keine Beschwerden. Der Gang sei (schmerzbedingt sowie durch die posttraumatische Deformität des linken Fusses) hinkend und der Beschwerdeführer benötige einen Stock um sich fortzubewegen. Es bestehe seit dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seien kei- ne nennenswerten Verrichtungen zumutbar. Am linken Fuss seien weitere Operationen geplant, es sei jedoch bereits klar, dass die ursprüngliche be- rufliche Tätigkeit nicht mehr unlimitiert möglich sein werde. 3.2.2 Am 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer im Spital E.________ psychiatrisch untersucht. Im Bericht vom 5. August 2005 (Ak- ten der Beschwerdegegnerin [act. IIB], unpag.) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie All- gemeine Innere Medizin FMH, eine mittelschwere Depression (ICD-10: F32.1) und chronische Schmerzen nach Polytrauma und konsekutiv mehre- ren Operationen im Bereich der unteren Extremitäten. Er bescheinigte auf- grund der massiven Gehbehinderung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und gab an, eine höchstens sitzende Tätig- keit sei eventuell zumutbar, sofern der Verlauf der Krankheitsverarbeitung und der Schmerzsymptomatik sich günstig entwickle. 3.2.3 Nach kreisärztlichen Untersuchungen vom 24. November 2004,

23. Juni 2006 und 25. September 2006 veranlasste die SUVA eine statio- näre Abklärung und Behandlung vom 18. Oktober bis 15. November 2006 in der Rehaklinik G.________ (vgl. act. IIA unpag.; act. IIB unpag.; Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC], unpag.). Dem Austrittsbericht vom

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21. November 2006 (vgl. act. IIB, unpag.) sind im Wesentlichen die folgen- den Diagnosen zu entnehmen: - Verkehrsunfall vom 4. Dezember 2003 mit komplexer Fussverlet- zung links (Rückfuss und Metatarsalia), Femurschaftfraktur links, Kalkaneusfraktur rechts, MTBI (Mild Traumatic Brain Injury), Herzkontusion und Kontusion im Bereich des linken Auges mit/bei: - Mittelfussfehlstellung links nach offener Luxationsfraktur im Chopart- und Lisfrancgelenk - Restbeschwerden nach Vorfusstrauma links (dislozierte Frakturen Metatarsalia II-IV) - Restbeschwerden nach Kalkaneusfraktur rechts - geringfügigen Restbeschwerden am linken Oberschenkel - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, zusätzlich psychosozialer Belastungssituation und chronischem Schmerzsyndrom - Zervikozephales Schmerzsyndrom - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas Grad II (Body-Mass-Index 35 kg/m2) - Hyperlipidämie und Hyperurikämie Es wurde ausgeführt, es liege eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche jedoch keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könne. Es bestünden allerdings psychosoziale Belastungsfaktoren, welche die berufliche Eingliederung erschweren dürften. Die angestammte Tätig- keit sei nicht mehr zumutbar und die Zumutbarkeit für andere beruflichen Beschäftigungen könne im Moment noch nicht definitiv festgelegt werden, vorläufig könnten aber ganztags mindestens sehr leichte vorwiegend sit- zende Arbeiten (wechselbelastend ohne kniende oder kauernde Tätigkei- ten) verrichtet werden. 3.3 Die Revisionsverfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144) stützte sich hauptsächlich auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates FMH, und I.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, von der MEDAS J.________ (fortan MEDAS J.________; act. II 123 f.), sowie die Stellungnahmen des RAD (act. II 132, 140). 3.3.1 In der Expertise vom 28. März 2013 (act. II 123) hielten die Dres. med. H.________ und I.________ die nachstehenden Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. II 123/31 Ziff. 8.1):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 11 - Chronisches Schmerzsyndrom des linken Fusses nach Operation nach Clayton II-IV mit Neurotomie intermetatarsal im August 2011 und achtfacher Voroperation nach zweigradig offener Chopart- und Lisfranc-Luxationsfraktur mit dislozierten Frakturen der Meta- tarsale II-IV-Köpfchen im Dezember 2003 bei Senk-/Spreizfuss und fraglicher Pseudoarthrose Os cuneiforme / Os Metatarsale III und IV - Adipositas - Chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bei Zustand nach Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bestehend seit etwa Januar 2006 (ICD-10: F34.1, F43.22) - Hinweise für andauernde Persönlichkeitsänderung bei chroni- schem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.8) - Aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung mit leich- ten bis mittelgradigen Episoden, bestehend seit etwa 2009, seit mindestens Oktober 2010 weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in der bisherigen Tätigkeit wei- terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, leidensadaptierte Tätig- keiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbe- lastung jedoch seit Januar 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zumut- bar seien. Spätestens seit Oktober 2010 könnten zusätzlich körperlich leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung des lin- ken Fusses und ohne Vibrationsbelastung im selben Ausmass verrichtet werden, wobei im Rahmen der postoperativen Rehabilitation von August bis Dezember 2011 gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (act. II 123/32 Ziff. 91 f.). 3.3.2 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2013 (act. II 132) wies der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, darauf hin, dass bis Ende Juli 2013 eine Amputation des chronisch entzündeten und schmerzenden Fusses abgeklärt werde und sich das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil durch eine Amputation allenfalls verän- dere. Er empfahl der Verwaltung abzuwarten, ob diese Therapieoption nun gewählt werde oder nicht. 3.3.3 Nachdem die behandelnden Ärzte des Spitals L.________ im Be- richt vom 10. Juni 2013 (act. II 138) eine transmetatarsale Vorfussamputa- tion vorgeschlagen und darüber orientiert hatten, dass der Beschwerdefüh- rer dies vorerst nicht wünsche, vertrat die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ am 11. September 2013 (act. II 140) die Auffassung, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 12 nach wie vor auf die Beurteilung im MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne, da sich der medizinische Sachverhalt nicht geändert habe – die Amputation werde schon seit langem als einzige Möglichkeit für eine Schmerzreduktion empfohlen. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Die gutachterliche Beurteilung der Dres. med. H.________ und I.________ (act. II 123 f.) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderun- gen (vgl. E. 3.4 hievor) und erbringt damit vollen Beweis. 3.5.1 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 7) liegt hinsichtlich der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit kein Widerspruch vor. Zwar ist zutreffend, dass Dr. med. I.________ aus rein psychiatrischer Sicht eine 20%ige Einschränkung (act. II 123/26 Ziff. 6.6.2; 124/19 Ziff. 6.6.2) und der Orthopäde Dr. med. H.________ eine somatische Einschränkung von 10 % (act. II 123/9 Ziff. 6.2) postulierten. Die Folgerung des Beschwerdeführers, insgesamt liege damit mindestens eine 30%ige Einschränkung vor, lässt ausser Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 13 tracht, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Beispiel aus psychischen und somatischen Gründen) sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, sodass jedenfalls eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Juni 2006, I 904/05, E. 3.4). Die Dres. med. H.________ und I.________ schätzten die Restarbeitsfähigkeit in ihrer interdisziplinären Beurteilung ab Oktober 2010 integral auf 80 % (act. II 123/32 Ziff. 9.2), womit sie davon ausgingen, dass die somatische Einschränkung in der höheren psychi- schen Einschränkung vollständig aufgeht. 3.5.2 Der Beschwerdeführer rügt (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. IV Ziff. 2-4 bzw. S. 7 Ziff. IV Ziff. 5 f.), das MEDAS-Gutachten beziehe sich nicht hin- reichend auf das revisionsrechtliche Beweisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2) bzw. die Experten hätten eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache im April 2007 (act. II 42) nicht auf einer umfassenden tatsächlichen Entscheidgrundlage basierte. Die Beschwerdegegnerin liess mit Blick auf die noch laufende medizinische Behandlung eine nicht abschliessende Aktenlage für die Ren- tenzusprache genügen: Zwar war absehbar, dass die angestammte …- Tätigkeit unzumutbar bleiben würde, die Frage nach dem möglichen Ren- dement in einer Verweisungstätigkeit war hingegen ungeklärt. Die Ärzte der Rehaklinik G.________ konnten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig- keit im Austrittsbericht vom 21. November 2006 (vgl. act. IIB, unpag.) noch nicht definitiv festlegen, erachteten aber zumindest eine vollschichtige Tätigkeit in einer sehr leichten leidensadaptierten Beschäftigung für mög- lich (wobei fraglich ist, ob angesichts dieser Beschränkung auf vorerst sehr leichte Tätigkeiten eine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestanden hätte). Auch Dr. med. F.________ äusserte sich vage, bezog sich hauptsächlich auf die (fachfremde) somatische Ein- schränkung der Gehfähigkeit und hielt eine Verweisungstätigkeit – je nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 14 Krankheitsverlauf – eventuell für zumutbar (vgl. Bericht vom 5. August 2005 [act. IIB, unpag.]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich offenbar haupt- sächlich auf die vorläufige Einschätzung des Hausarztes (act. II 14/1-4) und behielt sich in der Rentenverfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) explizit (in einem durch Fettschrift hervorgehobenen Hinweis) vor, Dauer und Ausmass der Invalidität im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses zu überprüfen. Damit trug sie dem Umstand Rechnung, dass weitere Operati- onen anstanden und der Gesundheitszustand labil war. Bei einer derartigen erstmaligen Berentung auf vorläufiger Grundlage schliesst Art. 17 ATSG nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt eine eingehendere Abklärung der Sache vorzunehmen und gestützt auf deren Ergebnisse tatsächliche Natur über den laufenden Leistungsanspruch neu zu befinden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2008, 9C_342/2008, E. 3.2). Damit verfängt die Kritik bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. IV Ziff. 5 f.) von vornherein nicht, beschlägt diese doch einzig die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes und ist nicht geeignet, die beweisrechtliche Validität des Administrativgutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass zwar Dr. med. I.________ erklärte, die psychische Einschränkung der Arbeitsfähig- keit bestehe im betreffenden Umfang bereits seit etwa Januar 2006 (act. II 123/26 Ziff. 6.2.2, 123/32 Ziff. 9.2; 124/19 Ziff. 6.6.2) – mithin schon vor der Rentenverfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) –, und Dr. med. H.________ sich ausser Stande sah, die somatisch bedingte Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor Oktober 2010 retrospektiv eindeutig zu schätzen (act. II 123/32 Ziff. 9.2). Sowohl dem MEDAS-Gutachten wie auch den Ak- ten ist jedoch zu entnehmen, dass im Symptomverlauf grössere Schwan- kungen mit Remissionen und Exazerbationen bis hin zur fast therapiere- fraktären Situation auftraten, die einen Revisionsgrund darstellen können. Denn nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist nicht verlangt, dass eine Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätz- lich erfüllt (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 15 3.5.3 Es liegen keine medizinischen Berichte vor, die geeignet wären, den Beweiswert des Administrativgutachtens zu erschüttern. Vorab ist mit Blick auf den zeitlichen Überprüfungshorizont (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer am 16. September 2014 nunmehr der bereits seit längerer Zeit von den behandelnden Ärzten emp- fohlenen Fussamputation unterzogen hat (act. I 17). Es bleibt dem Be- schwerdeführer unbenommen, diesbezüglich im Rahmen einer Neuanmel- dung (Art. 87 Abs. 3 VVG) eine anspruchsrelevante Veränderung des Ge- sundheitszustandes geltend zu machen. Sodann sind auch die neueren Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere des Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bzw. des neuen Haus- arztes Dr. med. O.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH (act. I 3 f.), nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. med. N.________ kritisierte im Bericht vom 1. November 2013 (act. I 3) unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien die von Dr. med. I.________ gestellte Diagnose einer Dysthymie und hielt die rezidivierende depressive Störung für nicht remittiert. Er vermochte dabei aber keine Aspekte zu be- nennen, die im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sondern gelangte lediglich zu einer anders- lautenden Einschätzung, womit kein Anlass für weitere Abklärungen be- steht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Bezüglich der von Dr. med. N.________ (in Anwendung der DSM-IV) postulierten «double depression» (vgl. NEDOPIL/MÜLLER, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2012, S. 195 Ziff. 12.6.1.4; SCHAUENBURG/HOFMANN [Hrsg.], Psychotherapie der De- pression, 2. Aufl. 2007, S. 6 und 66) gilt es zudem das Folgende zu beach- ten: Eine Dysthymie kommt per se nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich und sie ist somit re- gelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Tritt – im Sinne einer «double depression» – eine rezidivierende depressive Störung hinzu, die aktuell remittiert ist (ICD-10: F33.4), sind mit diesem Zustand die Kriterien für eine depressive Episode jeglichen Schweregrades nicht erfüllt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 180). Selbst bei einer depressiven Episode mitt- leren Grades liegt definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden vor, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 16 mit es an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich rele- vanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Dass eine de- pressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde, ändert nichts daran, dass diesbezüglich rechtsprechungsgemäss ebenso wenig ein von depressiven Verstim- mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens vorliegt (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). Eine «double depression» ist somit vorliegend nicht invalidisierend, da zur Dysthymie eine remittierte depressive Störung bzw. höchstens eine mittelgradige de- pressive Episode hinzutrat. Dr. med. I.________ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht mit der diagnostizierten Dys- thymie, sondern vor allem mit der anhaltende Persönlichkeitsänderung (act. II 124/19 Ziff. 6.6.2). Im Übrigen legte der RAD-Arzt Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (act. II 153) mit überzeugenden Argu- menten dar, weshalb auch den übrigen Ausführungen von Dr. med. N.________ nicht gefolgt werden kann. Dr. med. O.________ vertrat im Schreiben vom 12. November 2013 (act. I 4) die Auffassung, eine leidensadaptierte Tätigkeit sei höchstens noch zu 50 % zumutbar. Auch er vermochte keine wesentlichen neuen Tat- sachen zu benennen, vielmehr entspricht seine Einschätzung der bereits im Bericht vom 11. April 2011 (act. II 106) geäusserten Ansicht, welche den Gutachtern bekannt war. Schliesslich empfahl Dr. med. M.________ in ihrer Stellungnahme vom

30. Januar 2014 (act. II 158) gestützt auf einen Hinweis im MEDAS- Gutachten (act. II 123/8 Ziff. 5.3) zur Vervollständigung der medizinischen Beurteilung eine zusätzliche neurologische Abklärung, was die Beschwer- degegnerin veranlasste, die angefochtene Verfügung pendente lite in Wie- dererwägung zu ziehen (act. II 160). Dr. med. H.________ bezeichnete eine zusätzliche neurologische Beurteilung eventuell als zielführend, um die bildgebend dargestellte fragliche Pseudarthrose zwischen den Mittel- fussknochen und Keilbeinen (Fusswurzelknochen) des linken Fusses zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 17 erhärten (act. II 123/8 Ziff. 5.3, 123/29). Dabei ging es aber bloss um die Frage der Ätiologie der Beschwerdesymptomatik, die nicht entscheidwe- sentlich ist, da die Gutachter sowohl die Beschwerdesymptomatik als auch die funktionellen Beeinträchtigungen bereits im medizinischen Zumutbar- keitsprofil berücksichtigten. Auf weitere Sachverhaltserhebungen ist in anti- zipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) demnach zu ver- zichten (zumal die entsprechende neurologische Abklärung wohl inzwi- schen nur noch beschränkt möglich wäre, da der linke Vorfuss transmeta- tarsal [im Bereich der Mittelfussknochen] amputiert wurde [act. I 17]). 3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Dres. med. H.________ und I.________ im MEDAS- Gutachten vom 28. März 2013 (act. II 123) abzustellen ist. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbar ist. Zu prüfen bleiben die er- werblichen Folgen dieser medizinischen Ausgangslage. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 18 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 59‘393.-- (act. II 144) indem sie den in der ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2007 (act. II 42) herangezogenen Wert – welcher auf den Angaben der letzten Arbeitgeberin (act. II 11) basierte – auf das Jahr 2010 aufindexierte. Zwar wäre die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 zu berücksichtigen gewesen, im Ergebnis wirkt sich dies aber nicht ent- scheidwesentlich aus, zumal auch für das Invalideneinkommen die Werte im Jahr 2010 herangezogen wurden (vgl. E. 4.3 hienach). Das Validenein- kommen ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 19 4.3 Basierend auf dem Totalwert der LSE 2010 für das Anforderungsni- veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) sowie unter Berücksichtigung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von 15%, berechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘592.-- (Fr. 4‘901.-- [LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4] x 12 Monate / 40 Wochenar- beitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeits- zeit {BUA}, Total, 2010] x 80 % Restarbeitsfähigkeit ./. 15 % Leidensab- zug). Den 15%igen Abzug begründete sie damit, dass der Beschwerdefüh- rer keine Schwerarbeit mehr ausführen könne und sich die Behinderung «mittelschwer» auf eine Verweisungstätigkeit auswirke. Die Höhe dieses Abzugs vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen wird beschwerde- weise nicht gerügt und es besteht keine Veranlassung, in das pflicht- gemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, zu- mal sich selbst bei einem – hier nicht gerechtfertigten – maximalen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2 bzw. 4.3 hievor) resultiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad von 30 % ([Fr. 59‘393.-- ./. Fr. 41‘592.--] / Fr. 59‘393.-- x 100). Folglich hob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente zulässigerweise mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (act. II 144) in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 30. November 2013 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. November 2013 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 20 Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 11. März 2014 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird der Beschwerdeführer

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Ver- fahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betref- fend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ bleibt dessen amtliches Honorar fest- zulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. März 2014 gibt zu Bemerkungen Anlass. Vorab ist der darin geltend gemachte Aufwand für den von ihm in Auftrag gegebene Bericht von Dr. med. N.________ vom

1. November 2013 (act. I 3) im Umfang von Fr. 273.55 (act. I 13 f.) nicht zu entschädigen, fehlt es hierfür doch an den Voraussetzungen im Sinne von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 21 Art. 45 Abs. 1 ATSG (vgl. SVR 2014 IV Nr. 11 S. 45 E. 5.1 und 5.4). In Be- zug auf die Mehrwertsteuer scheint eine Missrechnung vorzuliegen, die zu korrigieren ist. Schliesslich rechtfertigt es sich, für den von Rechtsanwalt B.________ nach Eingang der Kostennote getätigten weiteren Aufwand zusätzlich pauschal eine Stunde abzugelten, mithin ist von insgesamt 12.5 Stunden auszugehen. Massgebend ist somit ein Honorar von Fr. 3‘125.-- (12.5 Stunden x Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 3‘150.--) von Fr. 252.--, ausmachend Fr. 3‘402.--. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 2‘500.-- (12.5 x Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘525.--) von Fr. 202.--, somit total auf Fr. 2‘727.-- festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘402.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘727.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2015, IV/13/1005, Seite 22 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.