opencaselaw.ch

200 2012 913

Bern VerwG · 2016-04-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. August 2012

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. November 2001 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invaliden- rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 15 f., 26, 28, 113, 119, 171, 175, 217). Mit Verfügung vom 26. August 2011 (AB 266) stellte die AKB die bisher ausgerichteten EL, unter Hinweis auf den Bezug einer Erwerbsunfähig- keitsrente von Fr. 30‘000.-- pro Jahr, per 31. August 2011 vorsorglich ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 275) wies die AKB mit Entscheid vom 23. Januar 2012 ab (AB 313) und forderte mit Verfügung vom

15. März 2012 (AB 382) zu viel ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 64‘750.-- zurück. Die hierauf erhobene Einsprache (AB 388) wies die AKB mit Entscheid vom 24. August 2012 (AB 390) ab. Sie erwog im We- sentlichen, die in der Steuererklärung als ausserordentlicher und betriebs- fremder Erfolg der selbständigen Erwerbstätigkeit deklarierte Erwerbsun- fähigkeitsrente sei von der Steuerverwaltung in der Folge nicht akzeptiert worden, weshalb diese nun als Einnahme anzurechnen sei und nach rück- wirkender Neuberechnung des EL-Anspruchs in Wiedererwägung der zu- gesprochenen Leistungen eine Rückerstattung zu erfolgen habe. Am 26. September 2012 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) stellte der Versi- cherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2012 erhob der Versi- cherte, vertreten durch Fürsprecher C.________ von der B.________, am

26. September 2012 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststel- lung, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Rückerstattung habe, den Verzicht auf die Rückerstattungsforderung sowie die Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 3 renssistierung bis die Beschwerdegegnerin über das hängige Erlassgesuch entschieden habe. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2012 bzw. ergänzender Stellung- nahme vom 16. November 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stel- lungnahme ein. In der Folge wurde der Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum Entscheid über das hängige Erlassgesuch abgewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2015 wurde das Amt für So- zialversicherungen des Kantons Bern (ASV) zum Verfahren beigeladen, welches auf Aufforderung des Instruktionsrichters am 5. Juni 2015 entspre- chende Auskünfte zum Anrecht des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Prämienverbilligung erteilte. Am 10. August 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stel- lungnahme ein, währenddem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28. September 2015 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzich- tete.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. August 2012 (AB 390). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete EL für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2011 im Umfang von Fr. 64‘750.--.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Vorliegend ist der Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum

31. August 2011 umstritten (vgl. E. 1.2 hiervor). Folglich ist hier das damals in Kraft gewesene Recht anwendbar und somit einerseits das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) und für die vorhergehende Zeit ab 1. April 2007 die Be- stimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (aELG). Diese EL-Bestimmungen sowie die vorliegend anwendbaren Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 5 stimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. E. 3.2 hiernach) haben im hier relevanten Zeitraum jedoch keine für den vorliegenden Fall massgebenden Änderungen erfahren.

E. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesonde- re die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).

E. 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

E. 2.4.1 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräf- tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträg- lichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).

E. 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 6 der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).

E. 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumut- baren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rück- forderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück- forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge- genüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforde- rung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamt- forderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).

E. 2.5.2 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 7 chen Verhältnisse (Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrich- tung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmäs- sig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL- Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be- wältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).

E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die EL-Ausrichtung zugunsten des Be- schwerdeführers im erwähnten Zeitraum zu Unrecht erfolgt und somit zurückzuerstatten ist.

E. 3.1.1 Aus dem Schreiben der D.________, vom 25. August 2011 (AB 354) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den fünf vorhergehen- den Jahren jährlich Rentenleistungen im Betrag von jeweils Fr. 30‘000.-- erhalten hat. Dies aus zwei Policen für Erwerbsunfähigkeitsrenten in der Höhe von je Fr. 15‘000.--. Die Leistungen aus den beiden Policen würden seit 13. März 1990 ununterbrochen teils zu 50 %, teils zu 100 % und seit

20. September 1995 konstant zu 100 % ausgerichtet. Mit Blick auf die ur- sprünglichen EL-Berechnungen (AB 170, 174, 176 f., 216, 224) ist ersicht- lich, dass diese Rentenleistungen bei den Einnahmen (vgl. E. 2.3 hiervor) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Bei Anrechnung der Renten- leistungen ergeben sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Mehreinnahmen (AB 373 ff.). Diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 8 Neuberechnung in Bezug auf die mitberücksichtigten Mehreinnahmen nicht korrekt erfolgt wäre. Demnach waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen EL-Bezug im jeweiligen Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Zu- sprache von Leistungen war zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, diese in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei ist mit Blick auf die zu Unrecht ausgerichteten EL im Gesamtbetrag von über Fr. 50‘000.-- (vgl. E. 3.2 hiernach) offensichtlich auch die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe der Beschwer- degegnerin die aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Erträge immer angegeben und bei der Erstanmeldung zum EL-Bezug auch über die Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente informiert (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung von EL unabhän- gig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung, zu erfolgen hat. Massgebend ist allein die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der sinn- gemäss geltend gemachte gute Glaube beim EL-Bezug wird im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein, was nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet.

E. 3.1.2 Betreffend den vom Beschwerdeführer aufgeführten Einwand der Verjährung der Rückerstattungsforderung (vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist das Nachstehende zu beachten: Zwar ist aufgrund der Akten erstellt und zwi- schen den Parteien denn auch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zur Neufestsetzung der EL vom

18. Oktober 2006 grundsätzlich um den Rentenbezug des Beschwerdefüh- rers wusste (vgl. AB 125 S. 5 Position „8000 Ausserordentlicher Ertrag“, AB 165 S. 2 Ziff. 3.4, AB 390 S. 1 Ziff. 1, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Indessen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass sie erst auf- grund der vom Beschwerdeführer gegen die definitive Steuerveranlagung 2009/2010 erhobenen Einsprache vom 16. September 2011 (vgl. AB 272 und 277) Kenntnis davon erhalten habe, dass die Rente bislang zu Unrecht im Rahmen der Betriebsbuchhaltung der selbständigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers verbucht und mit dem Aufwand verrechnet worden sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Da sie sich ihres Fehlers nicht früher be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 9 wusst sein konnte, hat sie die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 15. März 2012 (AB 382) eingehalten. Mit Blick auf die ab 1. April 2007 zurückgeforderten EL wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.5 hiervor).

E. 3.2.1 Die Höhe der Rückerstattungsforderung von Fr. 64‘750.-- entspricht der Summe der zwischen 1. April 2007 und 31. August 2011 monatlich ausgerichteten EL (AB 170, 174, 176 f., 216, 224) und ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages sei per se nicht kor- rekt. Zu prüfen bleibt hingegen, wie mit der Krankenkassen-Prämienverbilligung zu verfahren ist, welche dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei Verneinung eines EL-Anspruchs für den massgebenden Zeitraum allenfalls zugestanden hat und nunmehr im Rahmen der Rückforderung gegebenen- falls zu berücksichtigen wäre; beschwerdeweise (vgl. S. 5) wird ein Betrag von Fr. 40‘876.-- als Ersatz für die Prämienverbilligung geltend gemacht.

E. 3.2.2 Die Kantone sind in der Ausgestaltung des Prämienverbilligungswe- sens grundsätzlich autonom und der Beigeladene als zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) führt die Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch. Sie kann die Ausrichtung der Prämienverbilligungen von Personen, welche EL zur AHV- oder IV-Rente beziehen, der Beschwerdegegnerin übertragen (vgl. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 des kan- tonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Beschwerdegegnerin rechnet die den Empfän- gerinnen und den Empfängern von Sozialhilfe oder EL zur AHV- oder zur IV-Rente bevorschussten Prämienverbilligungen mit dem Beigeladenen ab (vgl. Art. 31 Abs. 2 EG KUMV, Art. 21 der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Erhält eine anspruchsberechtigte Person rückwirkend EL, werden die für diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 10 Zeitraum bereits ausgerichteten Prämienverbilligungen mit den EL verrech- net (Art. 12 Abs. 3 KKVV).

E. 3.2.3 Gestützt auf die Stellungnahme des beigeladenen ASV vom 5. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) ist erstellt und blieb seitens der Parteien da- nach auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Kind im hier relevanten Zeitraum – ohne Anspruch auf EL und unter Berücksichtigung der (bereinigten) Steuerzahlen – ein Prämienverbilli- gungsanspruch von Fr. 9'403.-- zugestanden hätte. Dieser Betrag wäre vom Beigeladenen von Amtes wegen festzustellen und auszurichten gewe- sen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV, Art. 13 KKVV). Die Prämienverbilligung wurde im vorliegenden Fall – wenn auch bei richtiger Betrachtung mangels Anspruchs auf EL zu Unrecht – dem Beschwerdeführer für sich und seine Familie von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 KKVV). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der die Leistungen zusprechenden EL-Verfügung und der Anordnung einer Rückerstattung (AB 382) hat dies das Folgende zur Konsequenz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 EG KUMV hat die Beschwerdegegnerin die von ihr den Empfängern von EL bevorschussten Prämienverbilligungen mit der zuständigen Stelle der JGK abzurechnen. Damit wurde die Beschwerdegegnerin für die von ihr ausgerichtete Leistung entschädigt. Art. 12 Abs. 3 KKVV sieht für einen Fall, in welchem EL rückwirkend ausgerichtet werden, für die EL- Nachzahlung denn auch die Verrechnung mit den für diesen Zeitraum be- reits ausgerichteten Prämienverbilligungen vor. Der Anspruch auf Prämien- verbilligung wird jedoch, auch wenn er im Rahmen der EL berücksichtigt und ausbezahlt wird, nicht zu einem sich originär aus dem Recht der EL ergebenden Anspruch. Mit der wiedererwägungsweisen Feststellung des fehlenden Anspruchs auf EL verliert die Beschwerdegegnerin ex tunc ihre Funktion in der Festlegung und Ausrichtung der Prämienverbilligung für die in die Berechnung der EL einbezogenen Personen. Für die Rückabwick- lung ausgerichteter EL würde dies – unbesehen der besonderen (bundes- rechtlichen) Regelungen (vgl. hierzu gleich anschliessend) auf rein instituti- oneller Ebene das Folgende bedeuten: Grundsätzlich müsste der gesamte Betrag an EL durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 11 zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Folge den ihr von den für die Prämienverbilligung zuständigen Behörden erstatteten Betrag ihrerseits zurückzuerstatten, worauf diese Behörden dann gegebe- nenfalls – vorbehältlich der Verjährung (Art. 26 EG KUMV) – den Berechtig- ten die Prämienverbilligung ausrichten würde. Dem steht allerdings vorab das Bundesrecht entgegen. Die Ausrichtung von Prämienverbilligungen ist eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe der Kantone (Art. 65 KVG). Dabei hat der Bundesgesetzgeber als zwingende Vorgabe an die Adresse der Kantone in Art. 65 Abs. 3 KVG festgelegt, dass nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so zu erfolgen hat, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzah- lungsverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen müssen. Würde in Fällen wie dem vorliegenden der vorstehend dargelegte formale Weg der (vollständigen) Rückerstattung durch den (im Ergebnis nach wie vor) Prä- mienverbilligungsberechtigten beschritten, so würde damit sowohl Art. 65 Abs. 3 KVG wie auch der auf kantonalrechtlicher Ebene vorgesehene Art. 24 Abs. 1 EG KUMV (Feststellung des Anspruchs von Amtes wegen) umgangen. Abgesehen davon, dass Art. 26 EG KUMV zusätzlich vorsieht, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung verjährt. Welche Bedeutung letzterer Bestimmung zu- kommt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Bereits Kraft Bundesrechts hat im Falle der Rückabwicklung die Prämienverbilligung im Umfang des effektiven Anspruchs als über die Beschwerdegegnerin definitiv geleistet zu gelten. Dieser Teil des Anspruchs ist von der Rückerstattung ausgenom- men, womit auch eine Rückabwicklung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen zu unterbleiben hat. Soweit hingegen das kantona- le Recht der EL den Bezügern von EL einen höheren Anspruch auf Prämi- enverbilligung gewährt, als das Recht der Prämienverbilligung selbst es vorsehen würde (in jedem Fall den höchsten Ansatz [Art. 12 Abs. 1 KKVV]) bzw. in der EL-Berechnung auch die Prämien der Krankenversicherung Berücksichtigung finden, hindert dies die Rückabwicklung nicht. Solche rein EL-rechtlichen Ansprüche stellen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, sondern einen Anspruch auf EL-Leistungen dar und reduzieren den Rück- forderungsbetrag damit nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 12

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die gegen den angefochtenen Einspracheent- scheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Rückforderung von Fr. 64‘750.-- um den im hier massgebenden Zeitraum bestehenden Prämienverbilligungsanspruch in der Höhe von Fr. 9‘403.-- auf Fr. 55‘347.-- zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung strei- tig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe des Rückerstattungsbetrages – soweit Anspruch auf Prämienverbilligung be- stand – teilweise obsiegt. In weiten Teilen der Beschwerde wird allerdings die Rückforderung an sich bestritten und erst am Schluss wird geltend ge- macht, der Beschwerdeführer hätte anstelle des verneinten EL-Anspruchs Prämienverbilligungen erhalten. Die entsprechende „Überklagung“ hat den Prozessaufwand massgeblich beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung auf einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- zu reduzie- ren. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Au- gust 2012 insoweit abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 55‘347.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. August 2012 (AB 390). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete EL für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2011 im Umfang von Fr. 64‘750.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Vorliegend ist der Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
  4. August 2011 umstritten (vgl. E. 1.2 hiervor). Folglich ist hier das damals in Kraft gewesene Recht anwendbar und somit einerseits das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) und für die vorhergehende Zeit ab 1. April 2007 die Be- stimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
  5. März 1965 (aELG). Diese EL-Bestimmungen sowie die vorliegend anwendbaren Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 5 stimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. E. 3.2 hiernach) haben im hier relevanten Zeitraum jedoch keine für den vorliegenden Fall massgebenden Änderungen erfahren. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesonde- re die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräf- tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträg- lichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 6 der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumut- baren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rück- forderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück- forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge- genüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforde- rung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamt- forderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.2 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 7 chen Verhältnisse (Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrich- tung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmäs- sig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL- Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be- wältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).
  6. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die EL-Ausrichtung zugunsten des Be- schwerdeführers im erwähnten Zeitraum zu Unrecht erfolgt und somit zurückzuerstatten ist. 3.1.1 Aus dem Schreiben der D.________, vom 25. August 2011 (AB 354) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den fünf vorhergehen- den Jahren jährlich Rentenleistungen im Betrag von jeweils Fr. 30‘000.-- erhalten hat. Dies aus zwei Policen für Erwerbsunfähigkeitsrenten in der Höhe von je Fr. 15‘000.--. Die Leistungen aus den beiden Policen würden seit 13. März 1990 ununterbrochen teils zu 50 %, teils zu 100 % und seit
  7. September 1995 konstant zu 100 % ausgerichtet. Mit Blick auf die ur- sprünglichen EL-Berechnungen (AB 170, 174, 176 f., 216, 224) ist ersicht- lich, dass diese Rentenleistungen bei den Einnahmen (vgl. E. 2.3 hiervor) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Bei Anrechnung der Renten- leistungen ergeben sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Mehreinnahmen (AB 373 ff.). Diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die EL- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 8 Neuberechnung in Bezug auf die mitberücksichtigten Mehreinnahmen nicht korrekt erfolgt wäre. Demnach waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen EL-Bezug im jeweiligen Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Zu- sprache von Leistungen war zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, diese in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei ist mit Blick auf die zu Unrecht ausgerichteten EL im Gesamtbetrag von über Fr. 50‘000.-- (vgl. E. 3.2 hiernach) offensichtlich auch die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe der Beschwer- degegnerin die aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Erträge immer angegeben und bei der Erstanmeldung zum EL-Bezug auch über die Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente informiert (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung von EL unabhän- gig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung, zu erfolgen hat. Massgebend ist allein die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der sinn- gemäss geltend gemachte gute Glaube beim EL-Bezug wird im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein, was nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet. 3.1.2 Betreffend den vom Beschwerdeführer aufgeführten Einwand der Verjährung der Rückerstattungsforderung (vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist das Nachstehende zu beachten: Zwar ist aufgrund der Akten erstellt und zwi- schen den Parteien denn auch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zur Neufestsetzung der EL vom
  8. Oktober 2006 grundsätzlich um den Rentenbezug des Beschwerdefüh- rers wusste (vgl. AB 125 S. 5 Position „8000 Ausserordentlicher Ertrag“, AB 165 S. 2 Ziff. 3.4, AB 390 S. 1 Ziff. 1, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Indessen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass sie erst auf- grund der vom Beschwerdeführer gegen die definitive Steuerveranlagung 2009/2010 erhobenen Einsprache vom 16. September 2011 (vgl. AB 272 und 277) Kenntnis davon erhalten habe, dass die Rente bislang zu Unrecht im Rahmen der Betriebsbuchhaltung der selbständigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers verbucht und mit dem Aufwand verrechnet worden sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Da sie sich ihres Fehlers nicht früher be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 9 wusst sein konnte, hat sie die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 15. März 2012 (AB 382) eingehalten. Mit Blick auf die ab 1. April 2007 zurückgeforderten EL wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Die Höhe der Rückerstattungsforderung von Fr. 64‘750.-- entspricht der Summe der zwischen 1. April 2007 und 31. August 2011 monatlich ausgerichteten EL (AB 170, 174, 176 f., 216, 224) und ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages sei per se nicht kor- rekt. Zu prüfen bleibt hingegen, wie mit der Krankenkassen-Prämienverbilligung zu verfahren ist, welche dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei Verneinung eines EL-Anspruchs für den massgebenden Zeitraum allenfalls zugestanden hat und nunmehr im Rahmen der Rückforderung gegebenen- falls zu berücksichtigen wäre; beschwerdeweise (vgl. S. 5) wird ein Betrag von Fr. 40‘876.-- als Ersatz für die Prämienverbilligung geltend gemacht. 3.2.2 Die Kantone sind in der Ausgestaltung des Prämienverbilligungswe- sens grundsätzlich autonom und der Beigeladene als zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) führt die Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch. Sie kann die Ausrichtung der Prämienverbilligungen von Personen, welche EL zur AHV- oder IV-Rente beziehen, der Beschwerdegegnerin übertragen (vgl. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 des kan- tonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Beschwerdegegnerin rechnet die den Empfän- gerinnen und den Empfängern von Sozialhilfe oder EL zur AHV- oder zur IV-Rente bevorschussten Prämienverbilligungen mit dem Beigeladenen ab (vgl. Art. 31 Abs. 2 EG KUMV, Art. 21 der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Erhält eine anspruchsberechtigte Person rückwirkend EL, werden die für diesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 10 Zeitraum bereits ausgerichteten Prämienverbilligungen mit den EL verrech- net (Art. 12 Abs. 3 KKVV). 3.2.3 Gestützt auf die Stellungnahme des beigeladenen ASV vom 5. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) ist erstellt und blieb seitens der Parteien da- nach auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Kind im hier relevanten Zeitraum – ohne Anspruch auf EL und unter Berücksichtigung der (bereinigten) Steuerzahlen – ein Prämienverbilli- gungsanspruch von Fr. 9'403.-- zugestanden hätte. Dieser Betrag wäre vom Beigeladenen von Amtes wegen festzustellen und auszurichten gewe- sen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV, Art. 13 KKVV). Die Prämienverbilligung wurde im vorliegenden Fall – wenn auch bei richtiger Betrachtung mangels Anspruchs auf EL zu Unrecht – dem Beschwerdeführer für sich und seine Familie von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 KKVV). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der die Leistungen zusprechenden EL-Verfügung und der Anordnung einer Rückerstattung (AB 382) hat dies das Folgende zur Konsequenz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 EG KUMV hat die Beschwerdegegnerin die von ihr den Empfängern von EL bevorschussten Prämienverbilligungen mit der zuständigen Stelle der JGK abzurechnen. Damit wurde die Beschwerdegegnerin für die von ihr ausgerichtete Leistung entschädigt. Art. 12 Abs. 3 KKVV sieht für einen Fall, in welchem EL rückwirkend ausgerichtet werden, für die EL- Nachzahlung denn auch die Verrechnung mit den für diesen Zeitraum be- reits ausgerichteten Prämienverbilligungen vor. Der Anspruch auf Prämien- verbilligung wird jedoch, auch wenn er im Rahmen der EL berücksichtigt und ausbezahlt wird, nicht zu einem sich originär aus dem Recht der EL ergebenden Anspruch. Mit der wiedererwägungsweisen Feststellung des fehlenden Anspruchs auf EL verliert die Beschwerdegegnerin ex tunc ihre Funktion in der Festlegung und Ausrichtung der Prämienverbilligung für die in die Berechnung der EL einbezogenen Personen. Für die Rückabwick- lung ausgerichteter EL würde dies – unbesehen der besonderen (bundes- rechtlichen) Regelungen (vgl. hierzu gleich anschliessend) auf rein instituti- oneller Ebene das Folgende bedeuten: Grundsätzlich müsste der gesamte Betrag an EL durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 11 zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Folge den ihr von den für die Prämienverbilligung zuständigen Behörden erstatteten Betrag ihrerseits zurückzuerstatten, worauf diese Behörden dann gegebe- nenfalls – vorbehältlich der Verjährung (Art. 26 EG KUMV) – den Berechtig- ten die Prämienverbilligung ausrichten würde. Dem steht allerdings vorab das Bundesrecht entgegen. Die Ausrichtung von Prämienverbilligungen ist eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe der Kantone (Art. 65 KVG). Dabei hat der Bundesgesetzgeber als zwingende Vorgabe an die Adresse der Kantone in Art. 65 Abs. 3 KVG festgelegt, dass nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so zu erfolgen hat, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzah- lungsverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen müssen. Würde in Fällen wie dem vorliegenden der vorstehend dargelegte formale Weg der (vollständigen) Rückerstattung durch den (im Ergebnis nach wie vor) Prä- mienverbilligungsberechtigten beschritten, so würde damit sowohl Art. 65 Abs. 3 KVG wie auch der auf kantonalrechtlicher Ebene vorgesehene Art. 24 Abs. 1 EG KUMV (Feststellung des Anspruchs von Amtes wegen) umgangen. Abgesehen davon, dass Art. 26 EG KUMV zusätzlich vorsieht, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung verjährt. Welche Bedeutung letzterer Bestimmung zu- kommt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Bereits Kraft Bundesrechts hat im Falle der Rückabwicklung die Prämienverbilligung im Umfang des effektiven Anspruchs als über die Beschwerdegegnerin definitiv geleistet zu gelten. Dieser Teil des Anspruchs ist von der Rückerstattung ausgenom- men, womit auch eine Rückabwicklung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen zu unterbleiben hat. Soweit hingegen das kantona- le Recht der EL den Bezügern von EL einen höheren Anspruch auf Prämi- enverbilligung gewährt, als das Recht der Prämienverbilligung selbst es vorsehen würde (in jedem Fall den höchsten Ansatz [Art. 12 Abs. 1 KKVV]) bzw. in der EL-Berechnung auch die Prämien der Krankenversicherung Berücksichtigung finden, hindert dies die Rückabwicklung nicht. Solche rein EL-rechtlichen Ansprüche stellen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, sondern einen Anspruch auf EL-Leistungen dar und reduzieren den Rück- forderungsbetrag damit nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 12
  9. Nach dem Dargelegten ist die gegen den angefochtenen Einspracheent- scheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Rückforderung von Fr. 64‘750.-- um den im hier massgebenden Zeitraum bestehenden Prämienverbilligungsanspruch in der Höhe von Fr. 9‘403.-- auf Fr. 55‘347.-- zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  10. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung strei- tig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe des Rückerstattungsbetrages – soweit Anspruch auf Prämienverbilligung be- stand – teilweise obsiegt. In weiten Teilen der Beschwerde wird allerdings die Rückforderung an sich bestritten und erst am Schluss wird geltend ge- macht, der Beschwerdeführer hätte anstelle des verneinten EL-Anspruchs Prämienverbilligungen erhalten. Die entsprechende „Überklagung“ hat den Prozessaufwand massgeblich beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung auf einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- zu reduzie- ren. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Au- gust 2012 insoweit abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 55‘347.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt.), zu ersetzen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________, z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 12 913 EL publiziert in BVR 2017 S. 82 KNB/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Os- termundigen Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 24. August 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab dem 1. November 2001 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invaliden- rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwer- degegnerin], Antwortbeilage [AB] 15 f., 26, 28, 113, 119, 171, 175, 217). Mit Verfügung vom 26. August 2011 (AB 266) stellte die AKB die bisher ausgerichteten EL, unter Hinweis auf den Bezug einer Erwerbsunfähig- keitsrente von Fr. 30‘000.-- pro Jahr, per 31. August 2011 vorsorglich ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 275) wies die AKB mit Entscheid vom 23. Januar 2012 ab (AB 313) und forderte mit Verfügung vom

15. März 2012 (AB 382) zu viel ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 64‘750.-- zurück. Die hierauf erhobene Einsprache (AB 388) wies die AKB mit Entscheid vom 24. August 2012 (AB 390) ab. Sie erwog im We- sentlichen, die in der Steuererklärung als ausserordentlicher und betriebs- fremder Erfolg der selbständigen Erwerbstätigkeit deklarierte Erwerbsun- fähigkeitsrente sei von der Steuerverwaltung in der Folge nicht akzeptiert worden, weshalb diese nun als Einnahme anzurechnen sei und nach rück- wirkender Neuberechnung des EL-Anspruchs in Wiedererwägung der zu- gesprochenen Leistungen eine Rückerstattung zu erfolgen habe. Am 26. September 2012 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) stellte der Versi- cherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2012 erhob der Versi- cherte, vertreten durch Fürsprecher C.________ von der B.________, am

26. September 2012 Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststel- lung, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Rückerstattung habe, den Verzicht auf die Rückerstattungsforderung sowie die Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 3 renssistierung bis die Beschwerdegegnerin über das hängige Erlassgesuch entschieden habe. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2012 bzw. ergänzender Stellung- nahme vom 16. November 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stel- lungnahme ein. In der Folge wurde der Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum Entscheid über das hängige Erlassgesuch abgewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2015 wurde das Amt für So- zialversicherungen des Kantons Bern (ASV) zum Verfahren beigeladen, welches auf Aufforderung des Instruktionsrichters am 5. Juni 2015 entspre- chende Auskünfte zum Anrecht des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Prämienverbilligung erteilte. Am 10. August 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stel- lungnahme ein, währenddem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28. September 2015 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzich- tete. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. August 2012 (AB 390). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete EL für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2011 im Umfang von Fr. 64‘750.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Vorliegend ist der Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum

31. August 2011 umstritten (vgl. E. 1.2 hiervor). Folglich ist hier das damals in Kraft gewesene Recht anwendbar und somit einerseits das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) und für die vorhergehende Zeit ab 1. April 2007 die Be- stimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (aELG). Diese EL-Bestimmungen sowie die vorliegend anwendbaren Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 5 stimmungen zur Prämienverbilligung (vgl. E. 3.2 hiernach) haben im hier relevanten Zeitraum jedoch keine für den vorliegenden Fall massgebenden Änderungen erfahren. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesonde- re die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.4.1 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräf- tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträg- lichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). 2.4.2 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 6 der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumut- baren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rück- forderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück- forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge- genüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforde- rung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamt- forderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.2 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 7 chen Verhältnisse (Art. 30 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrich- tung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmäs- sig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL- Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu be- wältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die EL-Ausrichtung zugunsten des Be- schwerdeführers im erwähnten Zeitraum zu Unrecht erfolgt und somit zurückzuerstatten ist. 3.1.1 Aus dem Schreiben der D.________, vom 25. August 2011 (AB 354) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den fünf vorhergehen- den Jahren jährlich Rentenleistungen im Betrag von jeweils Fr. 30‘000.-- erhalten hat. Dies aus zwei Policen für Erwerbsunfähigkeitsrenten in der Höhe von je Fr. 15‘000.--. Die Leistungen aus den beiden Policen würden seit 13. März 1990 ununterbrochen teils zu 50 %, teils zu 100 % und seit

20. September 1995 konstant zu 100 % ausgerichtet. Mit Blick auf die ur- sprünglichen EL-Berechnungen (AB 170, 174, 176 f., 216, 224) ist ersicht- lich, dass diese Rentenleistungen bei den Einnahmen (vgl. E. 2.3 hiervor) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Bei Anrechnung der Renten- leistungen ergeben sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Mehreinnahmen (AB 373 ff.). Diese werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 8 Neuberechnung in Bezug auf die mitberücksichtigten Mehreinnahmen nicht korrekt erfolgt wäre. Demnach waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen EL-Bezug im jeweiligen Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt. Die Zu- sprache von Leistungen war zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, diese in Wiedererwägung zu ziehen. Dabei ist mit Blick auf die zu Unrecht ausgerichteten EL im Gesamtbetrag von über Fr. 50‘000.-- (vgl. E. 3.2 hiernach) offensichtlich auch die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, er habe der Beschwer- degegnerin die aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Erträge immer angegeben und bei der Erstanmeldung zum EL-Bezug auch über die Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente informiert (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattung von EL unabhän- gig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung, zu erfolgen hat. Massgebend ist allein die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Der sinn- gemäss geltend gemachte gute Glaube beim EL-Bezug wird im Rahmen des Erlasses zu prüfen sein, was nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet. 3.1.2 Betreffend den vom Beschwerdeführer aufgeführten Einwand der Verjährung der Rückerstattungsforderung (vgl. Beschwerde S. 3 f.) ist das Nachstehende zu beachten: Zwar ist aufgrund der Akten erstellt und zwi- schen den Parteien denn auch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zur Neufestsetzung der EL vom

18. Oktober 2006 grundsätzlich um den Rentenbezug des Beschwerdefüh- rers wusste (vgl. AB 125 S. 5 Position „8000 Ausserordentlicher Ertrag“, AB 165 S. 2 Ziff. 3.4, AB 390 S. 1 Ziff. 1, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Indessen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass sie erst auf- grund der vom Beschwerdeführer gegen die definitive Steuerveranlagung 2009/2010 erhobenen Einsprache vom 16. September 2011 (vgl. AB 272 und 277) Kenntnis davon erhalten habe, dass die Rente bislang zu Unrecht im Rahmen der Betriebsbuchhaltung der selbständigen Tätigkeit des Be- schwerdeführers verbucht und mit dem Aufwand verrechnet worden sei (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Da sie sich ihres Fehlers nicht früher be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 9 wusst sein konnte, hat sie die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 15. März 2012 (AB 382) eingehalten. Mit Blick auf die ab 1. April 2007 zurückgeforderten EL wurde auch die absolute fünfjährige Frist gewahrt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Die Höhe der Rückerstattungsforderung von Fr. 64‘750.-- entspricht der Summe der zwischen 1. April 2007 und 31. August 2011 monatlich ausgerichteten EL (AB 170, 174, 176 f., 216, 224) und ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Höhe des zurückzuerstattenden Betrages sei per se nicht kor- rekt. Zu prüfen bleibt hingegen, wie mit der Krankenkassen-Prämienverbilligung zu verfahren ist, welche dem Beschwerdeführer und seiner Familie bei Verneinung eines EL-Anspruchs für den massgebenden Zeitraum allenfalls zugestanden hat und nunmehr im Rahmen der Rückforderung gegebenen- falls zu berücksichtigen wäre; beschwerdeweise (vgl. S. 5) wird ein Betrag von Fr. 40‘876.-- als Ersatz für die Prämienverbilligung geltend gemacht. 3.2.2 Die Kantone sind in der Ausgestaltung des Prämienverbilligungswe- sens grundsätzlich autonom und der Beigeladene als zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) führt die Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch. Sie kann die Ausrichtung der Prämienverbilligungen von Personen, welche EL zur AHV- oder IV-Rente beziehen, der Beschwerdegegnerin übertragen (vgl. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 des kan- tonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). Die Beschwerdegegnerin rechnet die den Empfän- gerinnen und den Empfängern von Sozialhilfe oder EL zur AHV- oder zur IV-Rente bevorschussten Prämienverbilligungen mit dem Beigeladenen ab (vgl. Art. 31 Abs. 2 EG KUMV, Art. 21 der kantonalen Krankenversiche- rungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Erhält eine anspruchsberechtigte Person rückwirkend EL, werden die für diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 10 Zeitraum bereits ausgerichteten Prämienverbilligungen mit den EL verrech- net (Art. 12 Abs. 3 KKVV). 3.2.3 Gestützt auf die Stellungnahme des beigeladenen ASV vom 5. Juni 2015 (in den Gerichtsakten) ist erstellt und blieb seitens der Parteien da- nach auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Kind im hier relevanten Zeitraum – ohne Anspruch auf EL und unter Berücksichtigung der (bereinigten) Steuerzahlen – ein Prämienverbilli- gungsanspruch von Fr. 9'403.-- zugestanden hätte. Dieser Betrag wäre vom Beigeladenen von Amtes wegen festzustellen und auszurichten gewe- sen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV, Art. 13 KKVV). Die Prämienverbilligung wurde im vorliegenden Fall – wenn auch bei richtiger Betrachtung mangels Anspruchs auf EL zu Unrecht – dem Beschwerdeführer für sich und seine Familie von der Beschwerdegegnerin ausbezahlt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 KKVV). Im Rahmen der wiedererwägungsweisen Aufhebung der die Leistungen zusprechenden EL-Verfügung und der Anordnung einer Rückerstattung (AB 382) hat dies das Folgende zur Konsequenz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 EG KUMV hat die Beschwerdegegnerin die von ihr den Empfängern von EL bevorschussten Prämienverbilligungen mit der zuständigen Stelle der JGK abzurechnen. Damit wurde die Beschwerdegegnerin für die von ihr ausgerichtete Leistung entschädigt. Art. 12 Abs. 3 KKVV sieht für einen Fall, in welchem EL rückwirkend ausgerichtet werden, für die EL- Nachzahlung denn auch die Verrechnung mit den für diesen Zeitraum be- reits ausgerichteten Prämienverbilligungen vor. Der Anspruch auf Prämien- verbilligung wird jedoch, auch wenn er im Rahmen der EL berücksichtigt und ausbezahlt wird, nicht zu einem sich originär aus dem Recht der EL ergebenden Anspruch. Mit der wiedererwägungsweisen Feststellung des fehlenden Anspruchs auf EL verliert die Beschwerdegegnerin ex tunc ihre Funktion in der Festlegung und Ausrichtung der Prämienverbilligung für die in die Berechnung der EL einbezogenen Personen. Für die Rückabwick- lung ausgerichteter EL würde dies – unbesehen der besonderen (bundes- rechtlichen) Regelungen (vgl. hierzu gleich anschliessend) auf rein instituti- oneller Ebene das Folgende bedeuten: Grundsätzlich müsste der gesamte Betrag an EL durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 11 zurückgefordert werden. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Folge den ihr von den für die Prämienverbilligung zuständigen Behörden erstatteten Betrag ihrerseits zurückzuerstatten, worauf diese Behörden dann gegebe- nenfalls – vorbehältlich der Verjährung (Art. 26 EG KUMV) – den Berechtig- ten die Prämienverbilligung ausrichten würde. Dem steht allerdings vorab das Bundesrecht entgegen. Die Ausrichtung von Prämienverbilligungen ist eine vom Bundesrecht vorgesehene Aufgabe der Kantone (Art. 65 KVG). Dabei hat der Bundesgesetzgeber als zwingende Vorgabe an die Adresse der Kantone in Art. 65 Abs. 3 KVG festgelegt, dass nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so zu erfolgen hat, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzah- lungsverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen müssen. Würde in Fällen wie dem vorliegenden der vorstehend dargelegte formale Weg der (vollständigen) Rückerstattung durch den (im Ergebnis nach wie vor) Prä- mienverbilligungsberechtigten beschritten, so würde damit sowohl Art. 65 Abs. 3 KVG wie auch der auf kantonalrechtlicher Ebene vorgesehene Art. 24 Abs. 1 EG KUMV (Feststellung des Anspruchs von Amtes wegen) umgangen. Abgesehen davon, dass Art. 26 EG KUMV zusätzlich vorsieht, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung verjährt. Welche Bedeutung letzterer Bestimmung zu- kommt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Bereits Kraft Bundesrechts hat im Falle der Rückabwicklung die Prämienverbilligung im Umfang des effektiven Anspruchs als über die Beschwerdegegnerin definitiv geleistet zu gelten. Dieser Teil des Anspruchs ist von der Rückerstattung ausgenom- men, womit auch eine Rückabwicklung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen zu unterbleiben hat. Soweit hingegen das kantona- le Recht der EL den Bezügern von EL einen höheren Anspruch auf Prämi- enverbilligung gewährt, als das Recht der Prämienverbilligung selbst es vorsehen würde (in jedem Fall den höchsten Ansatz [Art. 12 Abs. 1 KKVV]) bzw. in der EL-Berechnung auch die Prämien der Krankenversicherung Berücksichtigung finden, hindert dies die Rückabwicklung nicht. Solche rein EL-rechtlichen Ansprüche stellen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, sondern einen Anspruch auf EL-Leistungen dar und reduzieren den Rück- forderungsbetrag damit nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 12 4. Nach dem Dargelegten ist die gegen den angefochtenen Einspracheent- scheid erhobene Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Rückforderung von Fr. 64‘750.-- um den im hier massgebenden Zeitraum bestehenden Prämienverbilligungsanspruch in der Höhe von Fr. 9‘403.-- auf Fr. 55‘347.-- zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens An- spruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung strei- tig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe des Rückerstattungsbetrages – soweit Anspruch auf Prämienverbilligung be- stand – teilweise obsiegt. In weiten Teilen der Beschwerde wird allerdings die Rückforderung an sich bestritten und erst am Schluss wird geltend ge- macht, der Beschwerdeführer hätte anstelle des verneinten EL-Anspruchs Prämienverbilligungen erhalten. Die entsprechende „Überklagung“ hat den Prozessaufwand massgeblich beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung auf einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- zu reduzie- ren. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2016, EL/12/913, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Au- gust 2012 insoweit abgeändert, als die Rückforderung auf Fr. 55‘347.-- reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf einen Pauschalbetrag von Fr. 500.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Ob- ligatorium

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.