opencaselaw.ch

200 2012 847

Bern VerwG · 2014-03-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. Juli 2012

Sachverhalt

A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) reiste 1990 erstmals und definitiv im Jahre 1992 in die Schweiz ein und meldete sich am 28. Juni 2010 wegen einer sekundär chronisch- progredienten Multiplen Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische und berufliche Erhebungen durch. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (AB 12) wies die IVB das Leistungsbe- gehren um berufliche Massnahmen ab. Nach einem Aufenthalt in der Klinik H.________ (AB 29) und nach Zusprache verschiedener Hilfsmittel (AB 18 bis AB 21) wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn neurologisch und psychia- trisch untersucht (AB 31 und AB 36). Nachdem die IVB sowohl einen Ab- klärungsbericht Haushalt (AB 39) wie auch einen Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung (AB 40) erstellt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Mai 2012 (AB 41) bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 35 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die durch Rechtsanwältin Dr. med. B.________ vertretene Ver- sicherte mit Einwand vom 18. Juni 2012 (AB 44) nicht einverstanden. Nach Rücksprache mit dem Abklärungsdienst (AB 46) und mit dem RAD (AB 49) verfügte die IVB am 20. Juli 2012 (AB 51) dem Vorbescheid entsprechend. Mit Verfügung vom 4. September 2012 (AB 54) sprach die IVB der Versi- cherten zudem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Diese Ver- fügung blieb unangefochten. B. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51) erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ – am

13. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 3 Bern. Sie beantragt die Zusprechung einer Rente der Invalidenversiche- rung und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin für weitere Abklärungen. Zudem sei ihr unter Beiord- nung der unterzeichnenden Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt unter Hinweis auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahmen des RAD und des Abklärungsdienstes die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 5 und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge- nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht ange- messen sind (Art. 7a IVG).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 6 für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. ge- mischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3 Die Parteien gehen zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns zu 50% erwerbstätig gewesen wäre. So führt die Abklärungsfachperson im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2012 (AB 39) aus, dass gemäss dem Plan der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vorgesehen gewesen sei, dass sie bei guter Gesundheit eine Arbeit als … oder … in einer einfa- chen Tätigkeit während zwei bis drei Tagen pro Woche aufgenommen hät- te, sobald das jüngste Kind die vierte Klasse erreicht hätte (vgl. S. 3 Ziff. 3.4). Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Gemäss der Aktenlage reiste die Beschwerdeführerin zunächst als Dreizehnjährige im Jahr 1990 erstmals, definitiv dann im Jahre 1992 in die Schweiz ein (vgl. dazu die Niederlassungsbewilligung [AB 3] sowie Bericht des RAD vom

30. Dezember 2011 [AB 31 S. 2]). Bis zur Niederkunft des ersten Kindes im Jahre 1995 war sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern (IK-Auszug [AB 6]) weder erwerbstätig noch hat sie eine Ausbildung absolviert (vgl. AB 2 S. 4 f. Ziff. 6), was sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 7 denn auch mit den Angaben gegenüber dem Hausarzt prakt. med. C.________ deckt (AB 4 S: 3 f Ziff. 1.6 f.). Im Vorbescheidverfahren mach- te die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes in einem vollzeitlichen Pensum als ... bei der D.________ in … gearbeitet habe (vgl. AB 44 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge erneut Stellung genommen und die Einschränkungen im Haushalt gesamthaft nochmals überprüft, ist jedoch diesem Einwand der Beschwer- deführerin vom 18. Juni 2012 (AB 44) nicht nachgegangen, weil sie es im Rahmen der von ihr getroffenen Gesamtbetrachtung nicht für notwendig bzw. die Angaben auf der Basis des IK-Auszugs (AB 6) nicht als ausgewie- sen hielt (AB 46). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfah- ren hierzu nicht mehr geäussert, bzw. den Status 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Hausfrau anerkannt. Das Gericht ist an die Rügen und Vorbringen der Parteien (hier: Status 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Hausfrau) nicht gebunden und hat den Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abzuklären und festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Frage, ob die Be- schwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz jemals erwerbstätig war, ist für die Statusfestlegung erheblich; denn war die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit und ohne Kinderbetreuungspflichten allein als Hausfrau tätig, so ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- wiesen, dass sie als vierfache Mutter erstmals erwerbstätig geworden wä- re, wovon im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2012 (AB 39) aus- gegangen wird. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin wird deshalb abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der Geburt ihres ers- ten Kindes jemals erwerbstätig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 8

E. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

E. 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2010 (AB 9) eine sekundär chro- nisch-progrediente Multiple Sklerose mit überlagerten Schüben bei einem aktuellen EDSS Score von 6.0 (S. 2 Ziff. 1.1) und attestierte ab dem 1. Au- gust 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätig- keit als Hausfrau (S. 4 Ziff. 1.6).

E. 4.1.2 Im Bericht vom 1. November 2010 (AB 11) wiederholte Dr. med. E.________ die Diagnose der sekundär chronisch-progredienten Multiplen Sklerose mit überlagerten Schüben und hielt fest, dass sich seit der letzten Kontrolle ein stabiler Verlauf zeige. Er habe die Beschwerdeführerin noch- mals aufgefordert, nun mit der intensiven ambulanten Physiotherapie zu beginnen. Auch anlässlich der Konsultation vom 29. November 2011 hielt der Neurologe fest, dass nun endlich eine intensive stationäre Rehabilitati- on durchgeführt werden sollte, wie er es der Beschwerdeführerin schon lange empfohlen habe (S. 2).

E. 4.1.3 Im Bericht vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3) attestierte Dr. med. E.________ für Haushaltstätigkeiten eine relevante Einschränkung von 80 % bis 100 % (Ziff. 2). Das Ausmass der vermehrten Ermüdbarkeit sei wegen sprachlicher Limitationen schwer beurteilbar. Zudem sei die Geh- fähigkeit schwer eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei mit Abstüt- zen nur noch maximal 100m gehfähig, weshalb sie viele Tätigkeiten im Haushalt nur noch in sehr reduziertem Ausmass durchführen könne.

E. 4.1.4 Vom 6. bis zum 25. März 2011 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen und Neurologischen Abteilung der Klinik H.________ hospi- talisiert. Deren Fachärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (AB 29) eine Multiple Sklerose und hielten fest, dass die Beschwerde- führerin regelmässig am Therapieprogramm teilgenommen habe und ihr dringend empfohlen werde, die ambulante Physiotherapie weiterzuführen (S. 2). Während der Hospitalisation sei der Eindruck entstanden, dass die Krankheit auch von einer psychosomatischen Komponente begleitet werde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 9 und es wurden im Bereich der Ergotherapie eine Diskrepanz zwischen schlechten Testresultaten und guten ADLs (Activities of daily living) beob- achtet. Aber wahrscheinlich liege auch eine Depression vor, die in der Mut- tersprache der Beschwerdeführerin evaluiert werden sollte.

E. 4.1.5 Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 19. Dezember 2011 hielt die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2011 (AB 31) die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rah- men einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik (ICD- 10: F43.21) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3). Er- schwerend komme ein katastrophisierendes Umgangsverhältnis mit der Diagnose der MS besonders durch die Familie hinzu und zusätzlich kontra- produktiv wirke die Abnahme jeglicher Alltagstätigkeiten durch den Ehe- mann, der eine Passivierung der Beschwerdeführerin beschleunige und damit auch die Dekonditionierung unterstütze. Zum Ressourcen-Aufbau sei eine intensive Ergotherapie vor Ort im Haushalt angezeigt, um die Ich- Funktionen, Ich-Stärkung zu unterstützen. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung liege nicht vor und die vorliegenden psychiatrischen Störungen seien durch die vorerwähnten Massnahmen behandelbar und remittierbar.

E. 4.1.6 Im Bericht vom 31. Januar 2012 (AB 37) zur Untersuchung vom

22. November 2011 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, eine sekundär progrediente Multiple Skle- rose (ICD-10: G35.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe insgesamt wenig Anstrengungsbereitschaft und betont hilfloses Verhalten und bei der Untersuchung der Kraft eine Min- derinnervation gezeigt, welche es schwierig mache, die Kraft der Extre- mitäten zu quantifizieren. Die Beschwerdeführerin habe teils keinerlei An- strengung unternommen, der Aufforderung, einen Muskel zu innervieren, nachzukommen. Auf Insistieren hin habe sie das dann widerstrebend ge- macht. In der Verhaltensbeobachtung habe sie die Hände normal ge- braucht (S. 6). Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin an einer MS-assoziierten Fatigue leide, deren Ausmass jedoch schwer einzuschät- zen sei, weil dieses auf ihren subjektiven Angaben beruhe und auch hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 10 eine Aggravation zu vermuten sei (S. 7). Eine ausserhäusliche Tätigkeit (sitzend, einfache kognitive, körperlich leichte Tätigkeit) ohne langen Ar- beitsweg sei nur in einem Pensum von ca. 30 % zumutbar. Es sei auch von einer Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen, wobei deren Aus- mass durch den Abklärungsdienst ermittelt werden solle.

E. 4.1.7 In seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 3) wiederholte Dr. med. E.________ die Diagnose der sekundär chro- nisch-progredienten Multiplen Sklerose mit überlagerten Schüben. Gemäss dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei eine weitere Verschlechterung der Gehfähigkeit eingetreten, Haushaltsarbeiten könne sie kaum mehr durchführen. Physiotherapie erhalte sie weiter zweimal wöchentlich zu Hause, sie sei jedoch gemäss der Physiotherapeutin sonst sehr inaktiv und meistens nur im Bett liegend. Neben der Weiterführung dieser Physiothe- rapie sei sicherlich eine erneute stationäre Rehabilitation in der Klinik H.________ sinnvoll, um die Mobilisation zu verbessern und Hilfsmittel optimal einzusetzen sowie den Versuch einer optimalen Schmerztherapie in die Wege zu leiten. Die von der Beschwerdegegnerin mit lediglich 23 % bezifferte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Bereich Erwerbsfähig- keit bzw. 12 % im Bereich Haushalt, was einem IV-Grad von 35 % entspre- che, sei angesichts der während der Konsultation zu beobachtenden schweren Ausfälle und der Tetraparese mit praktisch aufgehobener Geh- fähigkeit nicht adäquat.

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 11 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.3 Zunächst ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin an einer sekundär chronisch-progredienten Multiplen Sklerose leidet. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ (AB 9, AB 11 und BB 3) als auch die RAD-Ärztinnen führen in ihrem Bericht vom

31. Januar 2013 (AB 37) diese Diagnose auf. Nach der Beurteilung der beiden RAD-Ärztinnen zeigt sich die sekundär progrediente Multiple Skle- rose ohne nennenswerte Beeinträchtigung der oberen Extremitäten, mit guter Rumpfstabilität, aber rechtsbetont spastischem Gang, was ein freies Gehen verunmögliche. Stehen und Gehen seien eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der spastischen Gangstörung vor allem rechtsbetont auf Hilfsmittel in Form von Fussschienen, eines Rollators oder zwei Gehstöcken angewiesen (AB 37 S. 7). Als nachvollziehbar wird die Angabe der Beschwerdeführerin eingeschätzt, dass sie für eine Gehstrecke von 100m auf mindestens einer Seite konstant einer Unterstützung bedür- fe. Aufgrund dieser Parameter wird gemäss den RAD-Ärztinnen aus medi- zinisch-theoretischer Sicht eine sitzende, kognitiv einfache und körperlich leichte Erwerbstätigkeit ohne langen Arbeitsweg im Rahmen eines Arbeits- pensums von ca. 30 % für möglich und zumutbar gehalten (S. 7). Die Ein- schränkung des Leistungsvermögens um 70 % wird – unter Hinweis darauf, dass deren Ausmass zufolge einer vermutungsweise vorliegenden Aggra- vation und dem Umstand, dass dieser Verdacht auf den subjektiven Anga- ben der Beschwerdeführerin beruhe, schwer einzuschätzen sei – mit einer MS-assoziierten Fatigue und einer funktionellen Einschränkung bei Feinar- beiten oder Arbeiten mit hohem Kraftaufwand an den oberen Extremitäten begründet (AB 37 S. 7). Zudem wird eine psychosomatische Komponente bereits von den behandelnden Ärzten der Klinik H.________ vermutet (AB 29 S. 2) und auch von der RAD-Psychiaterin in ihrem Bericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 12

30. Dezember 2011 (AB 31) als längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik diagnosti- ziert, wobei diese Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Einschätzung des RAD mit dem vom behandelnden Neurologen Dr. med. E.________ erstellten Zumutbar- keitsprofil sowohl in seinem Bericht vom 20. September 2010 (AB 9 S. 6) wie auch in demjenigen vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3) in Übereinstim- mung steht. Die Einschätzung von Dr. med. E.________ stützt sich aber überwiegend auf die Angaben der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht weist er jedoch auch darauf hin, dass auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin nicht vollumfänglich abgestellt werden könne. Weiter geht denn auch hervor, dass die Kooperationswilligkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr ausgeprägt sei und dass er eine Verbesserung des Gangbildes bzw. der praktisch aufgehobenen Gehfähigkeit im Rahmen einer weiteren intensiven stationären Rehabilitation nach wie vor für möglich hält (vgl. dazu AB 11 S. 2). Weiter hält er auch dafür, dass es zur Objektivierung der funktionel- len Einschränkungen, zur Verbesserung der Mobilisation, zum optimalen Einsatz von Hilfsmittel und auch für einen Versuch zur Einleitung einer op- timalen Schmerztherapie weiterer Beobachtungen im Rahmen einer sol- chen stationären Therapie bedürfe (BB 3 S. 2). Dem ist insoweit zuzustimmen, als mit Bezug auf eine rein sitzende Tätig- keit die von der RAD-Neurologin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2012 (AB 37 S. 7) angenommene Leistungseinschränkung einzig unter Hinweis auf eine vermutete MS-assoziierte Fatigue begründet wird. Dabei wird je- doch nicht näher präzisiert, ob sich diese Fatigue in einer dauerhaften Ver- langsamung der Bewegungsabläufe oder nur vorübergehend auswirkt. Hin- sichtlich der vermehrten Ermüdbarkeit hielt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3 Ziff. 1) fest, dass das Ausmass der Ermüdbarkeit wegen der sprachlichen Limitationen schwer beurteilbar sei, weshalb in Anbetracht der von der RAD-Neurologin zudem vermuteten Aggravation (vgl. AB 37 S. 7) diese mit Bezug auf die ausserhäusliche Tätigkeit nicht ohne weitere Begründung auf eine 70 %ige Arbeitsunfähig- keit schliessen durfte (AB 37 S. 7), zumal Dr. med. E.________ im Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 13 vom 3. Februar 2011 rein sitzende Tätigkeiten für möglich hielt (AB 13 S. 3). Unter diesen Umständen kann die medizinische Situation bzw. deren Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beur- teilt werden und auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 31. Januar 2012 (AB 37), in welcher auch diejenige der RAD-Psychiaterin med. pract. F.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 31) miteinbezogen wurde, nicht abgestellt werden. Die Beschwerde- gegnerin hat bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin Abklärungen nachzuholen. Hiervor hat sie die Beschwerdeführe- rin auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 vorstehend) und auf die Folgen einer allfälligen Verweigerung der noch möglichen Behandlungen (z.B. intensive Physiotherapie, Therapieeskalati- on, erneute stationäre Rehabilitation, etc.) aufmerksam zu machen.

E. 5 Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich sowohl der rechtser- hebliche erwerbliche wie auch der medizinische Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Statusfrage im Sinne der Erwägungen neu prüfe. Hierauf wird sie weitere medizinische Ab- klärungen anzuordnen haben, anlässlich welcher insbesondere auch das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin unter Einsatz ei- nes adäquaten Hilfsmittelgebrauchs zu evaluieren sein wird. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und anschliessend über den Ren- tenanspruch neu zu entscheiden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 14

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eingereichte Kostennote vom

20. Januar 2014 gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Dennoch ist hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 15 Stunden in Anbetracht der nicht komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse darauf hin- zuweisen, dass dieser an der oberen Grenze des gebotenen Aufwandes liegt. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 3'922.55 (Honorar: Fr. 3‘600.–, Auslagen: Fr. 32.–, Mehrwertsteuer: Fr. 290.55) fest- gesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen weitere Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘922.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 20. Januar 2014 und den einge- reichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 5 und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge- nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht ange- messen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 6 für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. ge- mischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
  4. Die Parteien gehen zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns zu 50% erwerbstätig gewesen wäre. So führt die Abklärungsfachperson im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2012 (AB 39) aus, dass gemäss dem Plan der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vorgesehen gewesen sei, dass sie bei guter Gesundheit eine Arbeit als … oder … in einer einfa- chen Tätigkeit während zwei bis drei Tagen pro Woche aufgenommen hät- te, sobald das jüngste Kind die vierte Klasse erreicht hätte (vgl. S. 3 Ziff. 3.4). Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Gemäss der Aktenlage reiste die Beschwerdeführerin zunächst als Dreizehnjährige im Jahr 1990 erstmals, definitiv dann im Jahre 1992 in die Schweiz ein (vgl. dazu die Niederlassungsbewilligung [AB 3] sowie Bericht des RAD vom
  5. Dezember 2011 [AB 31 S. 2]). Bis zur Niederkunft des ersten Kindes im Jahre 1995 war sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern (IK-Auszug [AB 6]) weder erwerbstätig noch hat sie eine Ausbildung absolviert (vgl. AB 2 S. 4 f. Ziff. 6), was sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 7 denn auch mit den Angaben gegenüber dem Hausarzt prakt. med. C.________ deckt (AB 4 S: 3 f Ziff. 1.6 f.). Im Vorbescheidverfahren mach- te die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes in einem vollzeitlichen Pensum als ... bei der D.________ in … gearbeitet habe (vgl. AB 44 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge erneut Stellung genommen und die Einschränkungen im Haushalt gesamthaft nochmals überprüft, ist jedoch diesem Einwand der Beschwer- deführerin vom 18. Juni 2012 (AB 44) nicht nachgegangen, weil sie es im Rahmen der von ihr getroffenen Gesamtbetrachtung nicht für notwendig bzw. die Angaben auf der Basis des IK-Auszugs (AB 6) nicht als ausgewie- sen hielt (AB 46). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfah- ren hierzu nicht mehr geäussert, bzw. den Status 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Hausfrau anerkannt. Das Gericht ist an die Rügen und Vorbringen der Parteien (hier: Status 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Hausfrau) nicht gebunden und hat den Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abzuklären und festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Frage, ob die Be- schwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz jemals erwerbstätig war, ist für die Statusfestlegung erheblich; denn war die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit und ohne Kinderbetreuungspflichten allein als Hausfrau tätig, so ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- wiesen, dass sie als vierfache Mutter erstmals erwerbstätig geworden wä- re, wovon im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2012 (AB 39) aus- gegangen wird. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin wird deshalb abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der Geburt ihres ers- ten Kindes jemals erwerbstätig war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 8
  6. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2010 (AB 9) eine sekundär chro- nisch-progrediente Multiple Sklerose mit überlagerten Schüben bei einem aktuellen EDSS Score von 6.0 (S. 2 Ziff. 1.1) und attestierte ab dem 1. Au- gust 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätig- keit als Hausfrau (S. 4 Ziff. 1.6). 4.1.2 Im Bericht vom 1. November 2010 (AB 11) wiederholte Dr. med. E.________ die Diagnose der sekundär chronisch-progredienten Multiplen Sklerose mit überlagerten Schüben und hielt fest, dass sich seit der letzten Kontrolle ein stabiler Verlauf zeige. Er habe die Beschwerdeführerin noch- mals aufgefordert, nun mit der intensiven ambulanten Physiotherapie zu beginnen. Auch anlässlich der Konsultation vom 29. November 2011 hielt der Neurologe fest, dass nun endlich eine intensive stationäre Rehabilitati- on durchgeführt werden sollte, wie er es der Beschwerdeführerin schon lange empfohlen habe (S. 2). 4.1.3 Im Bericht vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3) attestierte Dr. med. E.________ für Haushaltstätigkeiten eine relevante Einschränkung von 80 % bis 100 % (Ziff. 2). Das Ausmass der vermehrten Ermüdbarkeit sei wegen sprachlicher Limitationen schwer beurteilbar. Zudem sei die Geh- fähigkeit schwer eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei mit Abstüt- zen nur noch maximal 100m gehfähig, weshalb sie viele Tätigkeiten im Haushalt nur noch in sehr reduziertem Ausmass durchführen könne. 4.1.4 Vom 6. bis zum 25. März 2011 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen und Neurologischen Abteilung der Klinik H.________ hospi- talisiert. Deren Fachärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (AB 29) eine Multiple Sklerose und hielten fest, dass die Beschwerde- führerin regelmässig am Therapieprogramm teilgenommen habe und ihr dringend empfohlen werde, die ambulante Physiotherapie weiterzuführen (S. 2). Während der Hospitalisation sei der Eindruck entstanden, dass die Krankheit auch von einer psychosomatischen Komponente begleitet werde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 9 und es wurden im Bereich der Ergotherapie eine Diskrepanz zwischen schlechten Testresultaten und guten ADLs (Activities of daily living) beob- achtet. Aber wahrscheinlich liege auch eine Depression vor, die in der Mut- tersprache der Beschwerdeführerin evaluiert werden sollte. 4.1.5 Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 19. Dezember 2011 hielt die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2011 (AB 31) die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rah- men einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik (ICD- 10: F43.21) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3). Er- schwerend komme ein katastrophisierendes Umgangsverhältnis mit der Diagnose der MS besonders durch die Familie hinzu und zusätzlich kontra- produktiv wirke die Abnahme jeglicher Alltagstätigkeiten durch den Ehe- mann, der eine Passivierung der Beschwerdeführerin beschleunige und damit auch die Dekonditionierung unterstütze. Zum Ressourcen-Aufbau sei eine intensive Ergotherapie vor Ort im Haushalt angezeigt, um die Ich- Funktionen, Ich-Stärkung zu unterstützen. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung liege nicht vor und die vorliegenden psychiatrischen Störungen seien durch die vorerwähnten Massnahmen behandelbar und remittierbar. 4.1.6 Im Bericht vom 31. Januar 2012 (AB 37) zur Untersuchung vom
  7. November 2011 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, eine sekundär progrediente Multiple Skle- rose (ICD-10: G35.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe insgesamt wenig Anstrengungsbereitschaft und betont hilfloses Verhalten und bei der Untersuchung der Kraft eine Min- derinnervation gezeigt, welche es schwierig mache, die Kraft der Extre- mitäten zu quantifizieren. Die Beschwerdeführerin habe teils keinerlei An- strengung unternommen, der Aufforderung, einen Muskel zu innervieren, nachzukommen. Auf Insistieren hin habe sie das dann widerstrebend ge- macht. In der Verhaltensbeobachtung habe sie die Hände normal ge- braucht (S. 6). Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin an einer MS-assoziierten Fatigue leide, deren Ausmass jedoch schwer einzuschät- zen sei, weil dieses auf ihren subjektiven Angaben beruhe und auch hier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 10 eine Aggravation zu vermuten sei (S. 7). Eine ausserhäusliche Tätigkeit (sitzend, einfache kognitive, körperlich leichte Tätigkeit) ohne langen Ar- beitsweg sei nur in einem Pensum von ca. 30 % zumutbar. Es sei auch von einer Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen, wobei deren Aus- mass durch den Abklärungsdienst ermittelt werden solle. 4.1.7 In seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 3) wiederholte Dr. med. E.________ die Diagnose der sekundär chro- nisch-progredienten Multiplen Sklerose mit überlagerten Schüben. Gemäss dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei eine weitere Verschlechterung der Gehfähigkeit eingetreten, Haushaltsarbeiten könne sie kaum mehr durchführen. Physiotherapie erhalte sie weiter zweimal wöchentlich zu Hause, sie sei jedoch gemäss der Physiotherapeutin sonst sehr inaktiv und meistens nur im Bett liegend. Neben der Weiterführung dieser Physiothe- rapie sei sicherlich eine erneute stationäre Rehabilitation in der Klinik H.________ sinnvoll, um die Mobilisation zu verbessern und Hilfsmittel optimal einzusetzen sowie den Versuch einer optimalen Schmerztherapie in die Wege zu leiten. Die von der Beschwerdegegnerin mit lediglich 23 % bezifferte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Bereich Erwerbsfähig- keit bzw. 12 % im Bereich Haushalt, was einem IV-Grad von 35 % entspre- che, sei angesichts der während der Konsultation zu beobachtenden schweren Ausfälle und der Tetraparese mit praktisch aufgehobener Geh- fähigkeit nicht adäquat. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 11 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Zunächst ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin an einer sekundär chronisch-progredienten Multiplen Sklerose leidet. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ (AB 9, AB 11 und BB 3) als auch die RAD-Ärztinnen führen in ihrem Bericht vom
  8. Januar 2013 (AB 37) diese Diagnose auf. Nach der Beurteilung der beiden RAD-Ärztinnen zeigt sich die sekundär progrediente Multiple Skle- rose ohne nennenswerte Beeinträchtigung der oberen Extremitäten, mit guter Rumpfstabilität, aber rechtsbetont spastischem Gang, was ein freies Gehen verunmögliche. Stehen und Gehen seien eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der spastischen Gangstörung vor allem rechtsbetont auf Hilfsmittel in Form von Fussschienen, eines Rollators oder zwei Gehstöcken angewiesen (AB 37 S. 7). Als nachvollziehbar wird die Angabe der Beschwerdeführerin eingeschätzt, dass sie für eine Gehstrecke von 100m auf mindestens einer Seite konstant einer Unterstützung bedür- fe. Aufgrund dieser Parameter wird gemäss den RAD-Ärztinnen aus medi- zinisch-theoretischer Sicht eine sitzende, kognitiv einfache und körperlich leichte Erwerbstätigkeit ohne langen Arbeitsweg im Rahmen eines Arbeits- pensums von ca. 30 % für möglich und zumutbar gehalten (S. 7). Die Ein- schränkung des Leistungsvermögens um 70 % wird – unter Hinweis darauf, dass deren Ausmass zufolge einer vermutungsweise vorliegenden Aggra- vation und dem Umstand, dass dieser Verdacht auf den subjektiven Anga- ben der Beschwerdeführerin beruhe, schwer einzuschätzen sei – mit einer MS-assoziierten Fatigue und einer funktionellen Einschränkung bei Feinar- beiten oder Arbeiten mit hohem Kraftaufwand an den oberen Extremitäten begründet (AB 37 S. 7). Zudem wird eine psychosomatische Komponente bereits von den behandelnden Ärzten der Klinik H.________ vermutet (AB 29 S. 2) und auch von der RAD-Psychiaterin in ihrem Bericht vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 12
  9. Dezember 2011 (AB 31) als längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik diagnosti- ziert, wobei diese Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Einschätzung des RAD mit dem vom behandelnden Neurologen Dr. med. E.________ erstellten Zumutbar- keitsprofil sowohl in seinem Bericht vom 20. September 2010 (AB 9 S. 6) wie auch in demjenigen vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3) in Übereinstim- mung steht. Die Einschätzung von Dr. med. E.________ stützt sich aber überwiegend auf die Angaben der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht weist er jedoch auch darauf hin, dass auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin nicht vollumfänglich abgestellt werden könne. Weiter geht denn auch hervor, dass die Kooperationswilligkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr ausgeprägt sei und dass er eine Verbesserung des Gangbildes bzw. der praktisch aufgehobenen Gehfähigkeit im Rahmen einer weiteren intensiven stationären Rehabilitation nach wie vor für möglich hält (vgl. dazu AB 11 S. 2). Weiter hält er auch dafür, dass es zur Objektivierung der funktionel- len Einschränkungen, zur Verbesserung der Mobilisation, zum optimalen Einsatz von Hilfsmittel und auch für einen Versuch zur Einleitung einer op- timalen Schmerztherapie weiterer Beobachtungen im Rahmen einer sol- chen stationären Therapie bedürfe (BB 3 S. 2). Dem ist insoweit zuzustimmen, als mit Bezug auf eine rein sitzende Tätig- keit die von der RAD-Neurologin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2012 (AB 37 S. 7) angenommene Leistungseinschränkung einzig unter Hinweis auf eine vermutete MS-assoziierte Fatigue begründet wird. Dabei wird je- doch nicht näher präzisiert, ob sich diese Fatigue in einer dauerhaften Ver- langsamung der Bewegungsabläufe oder nur vorübergehend auswirkt. Hin- sichtlich der vermehrten Ermüdbarkeit hielt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3 Ziff. 1) fest, dass das Ausmass der Ermüdbarkeit wegen der sprachlichen Limitationen schwer beurteilbar sei, weshalb in Anbetracht der von der RAD-Neurologin zudem vermuteten Aggravation (vgl. AB 37 S. 7) diese mit Bezug auf die ausserhäusliche Tätigkeit nicht ohne weitere Begründung auf eine 70 %ige Arbeitsunfähig- keit schliessen durfte (AB 37 S. 7), zumal Dr. med. E.________ im Bericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 13 vom 3. Februar 2011 rein sitzende Tätigkeiten für möglich hielt (AB 13 S. 3). Unter diesen Umständen kann die medizinische Situation bzw. deren Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beur- teilt werden und auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 31. Januar 2012 (AB 37), in welcher auch diejenige der RAD-Psychiaterin med. pract. F.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 31) miteinbezogen wurde, nicht abgestellt werden. Die Beschwerde- gegnerin hat bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin Abklärungen nachzuholen. Hiervor hat sie die Beschwerdeführe- rin auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 vorstehend) und auf die Folgen einer allfälligen Verweigerung der noch möglichen Behandlungen (z.B. intensive Physiotherapie, Therapieeskalati- on, erneute stationäre Rehabilitation, etc.) aufmerksam zu machen.
  10. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich sowohl der rechtser- hebliche erwerbliche wie auch der medizinische Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Statusfrage im Sinne der Erwägungen neu prüfe. Hierauf wird sie weitere medizinische Ab- klärungen anzuordnen haben, anlässlich welcher insbesondere auch das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin unter Einsatz ei- nes adäquaten Hilfsmittelgebrauchs zu evaluieren sein wird. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und anschliessend über den Ren- tenanspruch neu zu entscheiden haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 14
  11. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eingereichte Kostennote vom
  12. Januar 2014 gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Dennoch ist hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 15 Stunden in Anbetracht der nicht komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse darauf hin- zuweisen, dass dieser an der oberen Grenze des gebotenen Aufwandes liegt. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 3'922.55 (Honorar: Fr. 3‘600.–, Auslagen: Fr. 32.–, Mehrwertsteuer: Fr. 290.55) fest- gesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen weitere Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  15. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘922.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 20. Januar 2014 und den einge- reichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 12 847 IV SCP/REL/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Juli 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) reiste 1990 erstmals und definitiv im Jahre 1992 in die Schweiz ein und meldete sich am 28. Juni 2010 wegen einer sekundär chronisch- progredienten Multiplen Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische und berufliche Erhebungen durch. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (AB 12) wies die IVB das Leistungsbe- gehren um berufliche Massnahmen ab. Nach einem Aufenthalt in der Klinik H.________ (AB 29) und nach Zusprache verschiedener Hilfsmittel (AB 18 bis AB 21) wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn neurologisch und psychia- trisch untersucht (AB 31 und AB 36). Nachdem die IVB sowohl einen Ab- klärungsbericht Haushalt (AB 39) wie auch einen Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung (AB 40) erstellt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Mai 2012 (AB 41) bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 35 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die durch Rechtsanwältin Dr. med. B.________ vertretene Ver- sicherte mit Einwand vom 18. Juni 2012 (AB 44) nicht einverstanden. Nach Rücksprache mit dem Abklärungsdienst (AB 46) und mit dem RAD (AB 49) verfügte die IVB am 20. Juli 2012 (AB 51) dem Vorbescheid entsprechend. Mit Verfügung vom 4. September 2012 (AB 54) sprach die IVB der Versi- cherten zudem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Diese Ver- fügung blieb unangefochten. B. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51) erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ – am

13. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 3 Bern. Sie beantragt die Zusprechung einer Rente der Invalidenversiche- rung und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin für weitere Abklärungen. Zudem sei ihr unter Beiord- nung der unterzeichnenden Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt unter Hinweis auf die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens abgegebenen Stellungnahmen des RAD und des Abklärungsdienstes die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 5 und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge- nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht ange- messen sind (Art. 7a IVG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 6 für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. ge- mischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. Die Parteien gehen zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns zu 50% erwerbstätig gewesen wäre. So führt die Abklärungsfachperson im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2012 (AB 39) aus, dass gemäss dem Plan der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vorgesehen gewesen sei, dass sie bei guter Gesundheit eine Arbeit als … oder … in einer einfa- chen Tätigkeit während zwei bis drei Tagen pro Woche aufgenommen hät- te, sobald das jüngste Kind die vierte Klasse erreicht hätte (vgl. S. 3 Ziff. 3.4). Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Gemäss der Aktenlage reiste die Beschwerdeführerin zunächst als Dreizehnjährige im Jahr 1990 erstmals, definitiv dann im Jahre 1992 in die Schweiz ein (vgl. dazu die Niederlassungsbewilligung [AB 3] sowie Bericht des RAD vom

30. Dezember 2011 [AB 31 S. 2]). Bis zur Niederkunft des ersten Kindes im Jahre 1995 war sie gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Bern (IK-Auszug [AB 6]) weder erwerbstätig noch hat sie eine Ausbildung absolviert (vgl. AB 2 S. 4 f. Ziff. 6), was sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 7 denn auch mit den Angaben gegenüber dem Hausarzt prakt. med. C.________ deckt (AB 4 S: 3 f Ziff. 1.6 f.). Im Vorbescheidverfahren mach- te die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes in einem vollzeitlichen Pensum als ... bei der D.________ in … gearbeitet habe (vgl. AB 44 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge erneut Stellung genommen und die Einschränkungen im Haushalt gesamthaft nochmals überprüft, ist jedoch diesem Einwand der Beschwer- deführerin vom 18. Juni 2012 (AB 44) nicht nachgegangen, weil sie es im Rahmen der von ihr getroffenen Gesamtbetrachtung nicht für notwendig bzw. die Angaben auf der Basis des IK-Auszugs (AB 6) nicht als ausgewie- sen hielt (AB 46). Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfah- ren hierzu nicht mehr geäussert, bzw. den Status 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Hausfrau anerkannt. Das Gericht ist an die Rügen und Vorbringen der Parteien (hier: Status 50 % Erwerbstätigkeit, 50 % Hausfrau) nicht gebunden und hat den Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abzuklären und festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Frage, ob die Be- schwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz jemals erwerbstätig war, ist für die Statusfestlegung erheblich; denn war die Beschwerdeführe- rin bei guter Gesundheit und ohne Kinderbetreuungspflichten allein als Hausfrau tätig, so ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- wiesen, dass sie als vierfache Mutter erstmals erwerbstätig geworden wä- re, wovon im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Mai 2012 (AB 39) aus- gegangen wird. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist diesbezüglich nicht genügend abgeklärt und die Beschwerdegegnerin wird deshalb abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der Geburt ihres ers- ten Kindes jemals erwerbstätig war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 8 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2010 (AB 9) eine sekundär chro- nisch-progrediente Multiple Sklerose mit überlagerten Schüben bei einem aktuellen EDSS Score von 6.0 (S. 2 Ziff. 1.1) und attestierte ab dem 1. Au- gust 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätig- keit als Hausfrau (S. 4 Ziff. 1.6). 4.1.2 Im Bericht vom 1. November 2010 (AB 11) wiederholte Dr. med. E.________ die Diagnose der sekundär chronisch-progredienten Multiplen Sklerose mit überlagerten Schüben und hielt fest, dass sich seit der letzten Kontrolle ein stabiler Verlauf zeige. Er habe die Beschwerdeführerin noch- mals aufgefordert, nun mit der intensiven ambulanten Physiotherapie zu beginnen. Auch anlässlich der Konsultation vom 29. November 2011 hielt der Neurologe fest, dass nun endlich eine intensive stationäre Rehabilitati- on durchgeführt werden sollte, wie er es der Beschwerdeführerin schon lange empfohlen habe (S. 2). 4.1.3 Im Bericht vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3) attestierte Dr. med. E.________ für Haushaltstätigkeiten eine relevante Einschränkung von 80 % bis 100 % (Ziff. 2). Das Ausmass der vermehrten Ermüdbarkeit sei wegen sprachlicher Limitationen schwer beurteilbar. Zudem sei die Geh- fähigkeit schwer eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei mit Abstüt- zen nur noch maximal 100m gehfähig, weshalb sie viele Tätigkeiten im Haushalt nur noch in sehr reduziertem Ausmass durchführen könne. 4.1.4 Vom 6. bis zum 25. März 2011 war die Beschwerdeführerin in der Medizinischen und Neurologischen Abteilung der Klinik H.________ hospi- talisiert. Deren Fachärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (AB 29) eine Multiple Sklerose und hielten fest, dass die Beschwerde- führerin regelmässig am Therapieprogramm teilgenommen habe und ihr dringend empfohlen werde, die ambulante Physiotherapie weiterzuführen (S. 2). Während der Hospitalisation sei der Eindruck entstanden, dass die Krankheit auch von einer psychosomatischen Komponente begleitet werde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 9 und es wurden im Bereich der Ergotherapie eine Diskrepanz zwischen schlechten Testresultaten und guten ADLs (Activities of daily living) beob- achtet. Aber wahrscheinlich liege auch eine Depression vor, die in der Mut- tersprache der Beschwerdeführerin evaluiert werden sollte. 4.1.5 Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 19. Dezember 2011 hielt die RAD-Ärztin med. pract. F.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2011 (AB 31) die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rah- men einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik (ICD- 10: F43.21) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 3). Er- schwerend komme ein katastrophisierendes Umgangsverhältnis mit der Diagnose der MS besonders durch die Familie hinzu und zusätzlich kontra- produktiv wirke die Abnahme jeglicher Alltagstätigkeiten durch den Ehe- mann, der eine Passivierung der Beschwerdeführerin beschleunige und damit auch die Dekonditionierung unterstütze. Zum Ressourcen-Aufbau sei eine intensive Ergotherapie vor Ort im Haushalt angezeigt, um die Ich- Funktionen, Ich-Stärkung zu unterstützen. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung liege nicht vor und die vorliegenden psychiatrischen Störungen seien durch die vorerwähnten Massnahmen behandelbar und remittierbar. 4.1.6 Im Bericht vom 31. Januar 2012 (AB 37) zur Untersuchung vom

22. November 2011 diagnostizierte die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, eine sekundär progrediente Multiple Skle- rose (ICD-10: G35.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe insgesamt wenig Anstrengungsbereitschaft und betont hilfloses Verhalten und bei der Untersuchung der Kraft eine Min- derinnervation gezeigt, welche es schwierig mache, die Kraft der Extre- mitäten zu quantifizieren. Die Beschwerdeführerin habe teils keinerlei An- strengung unternommen, der Aufforderung, einen Muskel zu innervieren, nachzukommen. Auf Insistieren hin habe sie das dann widerstrebend ge- macht. In der Verhaltensbeobachtung habe sie die Hände normal ge- braucht (S. 6). Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin an einer MS-assoziierten Fatigue leide, deren Ausmass jedoch schwer einzuschät- zen sei, weil dieses auf ihren subjektiven Angaben beruhe und auch hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 10 eine Aggravation zu vermuten sei (S. 7). Eine ausserhäusliche Tätigkeit (sitzend, einfache kognitive, körperlich leichte Tätigkeit) ohne langen Ar- beitsweg sei nur in einem Pensum von ca. 30 % zumutbar. Es sei auch von einer Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen, wobei deren Aus- mass durch den Abklärungsdienst ermittelt werden solle. 4.1.7 In seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 (Beschwerdebeilage [BB] 3) wiederholte Dr. med. E.________ die Diagnose der sekundär chro- nisch-progredienten Multiplen Sklerose mit überlagerten Schüben. Gemäss dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei eine weitere Verschlechterung der Gehfähigkeit eingetreten, Haushaltsarbeiten könne sie kaum mehr durchführen. Physiotherapie erhalte sie weiter zweimal wöchentlich zu Hause, sie sei jedoch gemäss der Physiotherapeutin sonst sehr inaktiv und meistens nur im Bett liegend. Neben der Weiterführung dieser Physiothe- rapie sei sicherlich eine erneute stationäre Rehabilitation in der Klinik H.________ sinnvoll, um die Mobilisation zu verbessern und Hilfsmittel optimal einzusetzen sowie den Versuch einer optimalen Schmerztherapie in die Wege zu leiten. Die von der Beschwerdegegnerin mit lediglich 23 % bezifferte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Bereich Erwerbsfähig- keit bzw. 12 % im Bereich Haushalt, was einem IV-Grad von 35 % entspre- che, sei angesichts der während der Konsultation zu beobachtenden schweren Ausfälle und der Tetraparese mit praktisch aufgehobener Geh- fähigkeit nicht adäquat. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 11 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Zunächst ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin an einer sekundär chronisch-progredienten Multiplen Sklerose leidet. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. E.________ (AB 9, AB 11 und BB 3) als auch die RAD-Ärztinnen führen in ihrem Bericht vom

31. Januar 2013 (AB 37) diese Diagnose auf. Nach der Beurteilung der beiden RAD-Ärztinnen zeigt sich die sekundär progrediente Multiple Skle- rose ohne nennenswerte Beeinträchtigung der oberen Extremitäten, mit guter Rumpfstabilität, aber rechtsbetont spastischem Gang, was ein freies Gehen verunmögliche. Stehen und Gehen seien eingeschränkt und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der spastischen Gangstörung vor allem rechtsbetont auf Hilfsmittel in Form von Fussschienen, eines Rollators oder zwei Gehstöcken angewiesen (AB 37 S. 7). Als nachvollziehbar wird die Angabe der Beschwerdeführerin eingeschätzt, dass sie für eine Gehstrecke von 100m auf mindestens einer Seite konstant einer Unterstützung bedür- fe. Aufgrund dieser Parameter wird gemäss den RAD-Ärztinnen aus medi- zinisch-theoretischer Sicht eine sitzende, kognitiv einfache und körperlich leichte Erwerbstätigkeit ohne langen Arbeitsweg im Rahmen eines Arbeits- pensums von ca. 30 % für möglich und zumutbar gehalten (S. 7). Die Ein- schränkung des Leistungsvermögens um 70 % wird – unter Hinweis darauf, dass deren Ausmass zufolge einer vermutungsweise vorliegenden Aggra- vation und dem Umstand, dass dieser Verdacht auf den subjektiven Anga- ben der Beschwerdeführerin beruhe, schwer einzuschätzen sei – mit einer MS-assoziierten Fatigue und einer funktionellen Einschränkung bei Feinar- beiten oder Arbeiten mit hohem Kraftaufwand an den oberen Extremitäten begründet (AB 37 S. 7). Zudem wird eine psychosomatische Komponente bereits von den behandelnden Ärzten der Klinik H.________ vermutet (AB 29 S. 2) und auch von der RAD-Psychiaterin in ihrem Bericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 12

30. Dezember 2011 (AB 31) als längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik diagnosti- ziert, wobei diese Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Einschätzung des RAD mit dem vom behandelnden Neurologen Dr. med. E.________ erstellten Zumutbar- keitsprofil sowohl in seinem Bericht vom 20. September 2010 (AB 9 S. 6) wie auch in demjenigen vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3) in Übereinstim- mung steht. Die Einschätzung von Dr. med. E.________ stützt sich aber überwiegend auf die Angaben der Beschwerdeführerin. In seinem Bericht weist er jedoch auch darauf hin, dass auf die Angaben der Beschwerdefüh- rerin nicht vollumfänglich abgestellt werden könne. Weiter geht denn auch hervor, dass die Kooperationswilligkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr ausgeprägt sei und dass er eine Verbesserung des Gangbildes bzw. der praktisch aufgehobenen Gehfähigkeit im Rahmen einer weiteren intensiven stationären Rehabilitation nach wie vor für möglich hält (vgl. dazu AB 11 S. 2). Weiter hält er auch dafür, dass es zur Objektivierung der funktionel- len Einschränkungen, zur Verbesserung der Mobilisation, zum optimalen Einsatz von Hilfsmittel und auch für einen Versuch zur Einleitung einer op- timalen Schmerztherapie weiterer Beobachtungen im Rahmen einer sol- chen stationären Therapie bedürfe (BB 3 S. 2). Dem ist insoweit zuzustimmen, als mit Bezug auf eine rein sitzende Tätig- keit die von der RAD-Neurologin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2012 (AB 37 S. 7) angenommene Leistungseinschränkung einzig unter Hinweis auf eine vermutete MS-assoziierte Fatigue begründet wird. Dabei wird je- doch nicht näher präzisiert, ob sich diese Fatigue in einer dauerhaften Ver- langsamung der Bewegungsabläufe oder nur vorübergehend auswirkt. Hin- sichtlich der vermehrten Ermüdbarkeit hielt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 3. März 2011 (AB 13 S. 3 Ziff. 1) fest, dass das Ausmass der Ermüdbarkeit wegen der sprachlichen Limitationen schwer beurteilbar sei, weshalb in Anbetracht der von der RAD-Neurologin zudem vermuteten Aggravation (vgl. AB 37 S. 7) diese mit Bezug auf die ausserhäusliche Tätigkeit nicht ohne weitere Begründung auf eine 70 %ige Arbeitsunfähig- keit schliessen durfte (AB 37 S. 7), zumal Dr. med. E.________ im Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 13 vom 3. Februar 2011 rein sitzende Tätigkeiten für möglich hielt (AB 13 S. 3). Unter diesen Umständen kann die medizinische Situation bzw. deren Aus- wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beur- teilt werden und auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ vom 31. Januar 2012 (AB 37), in welcher auch diejenige der RAD-Psychiaterin med. pract. F.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 31) miteinbezogen wurde, nicht abgestellt werden. Die Beschwerde- gegnerin hat bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin Abklärungen nachzuholen. Hiervor hat sie die Beschwerdeführe- rin auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 vorstehend) und auf die Folgen einer allfälligen Verweigerung der noch möglichen Behandlungen (z.B. intensive Physiotherapie, Therapieeskalati- on, erneute stationäre Rehabilitation, etc.) aufmerksam zu machen. 5. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich sowohl der rechtser- hebliche erwerbliche wie auch der medizinische Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2012 (AB 51) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Statusfrage im Sinne der Erwägungen neu prüfe. Hierauf wird sie weitere medizinische Ab- klärungen anzuordnen haben, anlässlich welcher insbesondere auch das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin unter Einsatz ei- nes adäquaten Hilfsmittelgebrauchs zu evaluieren sein wird. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und anschliessend über den Ren- tenanspruch neu zu entscheiden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 14 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten zu ersetzen. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eingereichte Kostennote vom

20. Januar 2014 gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Dennoch ist hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 15 Stunden in Anbetracht der nicht komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse darauf hin- zuweisen, dass dieser an der oberen Grenze des gebotenen Aufwandes liegt. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 3'922.55 (Honorar: Fr. 3‘600.–, Auslagen: Fr. 32.–, Mehrwertsteuer: Fr. 290.55) fest- gesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2014, IV/12/847, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen weitere Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘922.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt Kostennote vom 20. Januar 2014 und den einge- reichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.