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200 2012 430

Bern VerwG · 2012-03-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. März 2012

Sachverhalt

A.

Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer 1) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Be-

rufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich

am 10. Juni 2004 bei der Arbeit das rechte Auge verletzte (Akten der SUVA

[act. II] 1 f.). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis sprach die SUVA dem

Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2010 eine Invalidenrente ab

dem 1. September 2010 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine

Integritätsentschädigung von 11 % bzw. Fr. 11‘748.-- zu. Zusätzlich forder-

te die SUVA die versehentlich erfolgte Auszahlung einer Integritätsent-

schädigung im Betrag von Fr. 21‘360.-- zurück bzw. ordnete die Verrech-

nung von Fr. 1‘000.-- pro Monat mit der Rente an. Zudem wurde einer all-

fälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (Akten der SUVA

[act. IIa] 190).

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,

am 8. September 2010 Einsprache und stellte die folgenden Rechtsbegeh-

ren (act. IIa 197):

1.

Die Verfügung vom 6. August 2010 sei aufzuheben und dem

Einsprecher seien eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Er-

werbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädi-

gung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 61 %

bis 91 % zuzusprechen.

2.

Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Einsprache sei

wiederherzustellen, und dem Einsprecher sei bis zum rechts-

kräftigen Entscheid über die Höhe der Invalidenrente weiterhin

die ganze Taggeldleistung zu gewähren.

3.

Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren,

und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 3

Mit Zwischenentscheid vom 12. Oktober 2010 wies die SUVA das Begeh-

ren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. IIa 201).

Am 15. März 2012 (act. IIa 218) wies die SUVA die Einsprache ab und ent-

schied, dass hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

bleibe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-

dung gut und sprach eine reduzierte „Kostennote“ bzw. Entschädigung von

Fr. 2‘500.-- zu.

B.

Dagegen erhoben der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher

B.________, sowie Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerde-

führer 2) in eigener Sache am 2. Mai 2012 Beschwerde und stellten die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben,

und dem Beschwerdeführer seien eine ganze Invalidenrente

aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Inte-

gritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von

mindestens 61 % bis 91 % zuzusprechen

Eventualiter

Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben

und die Akten seien der Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei-

lung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ev. sei die amtliche Entschädi-

gung für das Einspracheverfahren auf Fr. 6‘833.65 (inkl. Ausla-

gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever-

fahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es

sei ihm der unterzeichnete Anwalt beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegeg-

nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 4

Aufforderungsgemäss machte die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom

16. Juli und 6. August 2012 Ausführungen zum adäquaten Kausalzusam-

menhang.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 hiess der Instrukti-

onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Be-

schwerdeverfahren gut und ersuchte um Zustellung einer spezifizierten

Kostennote beschränkt auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,

dies sowohl betreffend ordentliche Parteientschädigung als auch betreffend

amtliches Honorar. Gleichzeitig machte der Instruktionsrichter die be-

schwerdeführerische Seite bezüglich der UV-Leistungen (Rente/Integri-

tätsentschädigung) auf die Möglichkeit einer allfälligen Schlechterstellung

aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Be-

schwerderückzug, wobei die ebenfalls angefochtene Entschädigung für das

Einspracheverfahren von einem allfälligen Beschwerderückzug bezüglich

der UV-Leistungen unberührt bliebe.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 wurde die Beschwerde vom 2. Mai

2012 – bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-

dung und die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren –

vorbehaltlos zurückgezogen, dies unter Einreichung der verlangten Kos-

tennote. Ergänzend wurde ausgeführt, da der angefochtene Entscheid vom

15. März 2012 infolge des Beschwerderückzugs nur hinsichtlich der Ziff. 3

(pauschale Entschädigung von Fr. 2‘500.--) aufzuheben sein werde, werde

die Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) im

Sinne des Eventualbegehrens 2 der Beschwerde vom 2. Mai 2012 als amt-

liche Entschädigung zuzusprechen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 5

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

E. 1.1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Gegen den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt, kann nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erhe- ben, während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt ist (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 5 E. 5.3.3). Vorliegend wird mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Höhe der für das Ein- spracheverfahren zugesprochenen amtlichen Entschädigung beanstandet. Folglich ist diesbezüglich allein der Beschwerdeführer 2 beschwerdelegiti- miert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 hingegen ist in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (UV-Leistungen) gegeben; gleiches gilt für den (bereits mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 bejahten) Anspruch als solchen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozia- lversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 186).

E. 1.1.2 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 6 sind, ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen wurde (vgl. E.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218), gemäss welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen und über die Rückforderung einer Integritätsentschädigung bzw. deren Verrechnung mit Rentenleistun- gen entschieden wurde. Gleichzeitig entzog die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 hat die beschwerdeführe- rische Seite am 4. Dezember 2013 bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren und die An- fechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsicht- lich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 bzw. der UV-Leistungen (Invalidenren- te/Integritätsentschädigung einschliesslich der Frage der Rückerstattung und Verrechnung) als erledigt vom Protokoll abzuschreiben.

E. 1.3 Es bleibt über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Anwalts im Einspracheverfahren zu entscheiden, wobei eine Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (vgl. act. IIa 216) beantragt wurde. Zudem ist über die allfällige teilweise Parteientschädigung und/oder das amtliche Honorar im Be- schwerdeverfahren – soweit den Beschwerderückzug betreffend kommt allein die unentgeltliche Verbeiständung in Frage – zu befinden, wobei als diesbezügliche tarifmässige Parteikosten ein Honorar von Fr. 3‘400.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 30.-- und 8 % Mehrwertsteuer geltend gemacht werden (vgl. Kostennote vom 4. Dezember 2013). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 7

E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE). Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht geändert wurde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.1) und Art. 12 VGKE per 1. April 2010 keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat. Aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ergibt sich, dass für die vertragliche und die amtliche Anwaltsvertretung die gleichen Honoraransätze gelten, nämlich mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- pro Stunde.

E. 2.2 Zur Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes (Art. 10 Abs. 1 VGKE) im Zusammenhang mit der amtlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist die Praxis zur Festsetzung der Parteientschädi- gung im kantonalen Sozialversicherungsprozess sinngemäss heranzuzie- hen. Danach ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch be- achten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilpro- zess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 8 Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutz- loser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).

E. 3.1 Mit der gegen die Verfügung vom 6. August 2010 (act. IIa 190) am

E. 3.2 Vorliegend darf der Honoraransatz für die amtliche Vertretung zwi-

schen Fr. 200.-- und Fr. 400.-- pro Stunde liegen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.

2 VGKE; vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die Entschädigung eines unent-

geltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren hat das Bundesge-

richt zudem festgehalten, dass keine generelle, schematische Beschrän-

kung des Ansatzes auf Fr. 200.-- vorgenommen werden darf (BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 10

8C_676/2010, E. 4.3.1). Der hier geltend gemachte Stundenansatz von

Fr. 270.-- liegt im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE und ist

angemessen.

Hingegen erscheint die geltend gemachte – nicht detailliert verifizierte –

Stundenzahl von 22 Std. 40 Min. mit Blick auf die gesamten Umstände als

zu hoch. So vermag weder der Umfang der zu berücksichtigenden Akten,

welcher nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, noch der

Umstand, dass aufgrund eines während des Einspracheverfahrens von der

Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes MEDAS-Gutachten (act. IIa

208) zusätzlich zur Einsprache eine weitere Stellungnahme (act. IIa 217)

eingereicht wurde, die geltend gemachte Stundenzahl zu rechtfertigen. Im

Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren bewil-

ligten unentgeltlichen Verbeiständung erscheinen rund 16 Stunden Auf-

wand bzw. ermessenweise eine Entschädigung von insgesamt und pau-

schal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Insoweit ist die Beschwerde – soweit nicht zurückgezogen – teilweise gut-

zuheissen. Soweit weitergehend wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgewie-

sen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un-

fallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG).

4.2.1

Mit Blick auf den mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erfolgten Be-

schwerderückzug gilt der Beschwerdeführer 1 als unterliegende Partei (Art.

110 Abs. 1 VRPG), womit er keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-

gung hat (betreffend amtlicher Entschädigung vgl. E. 4.2.3 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 11

Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens als Sozial-

versicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE

128 V 124 E. 5b S. 133).

4.2.2

Der Beschwerdeführer 2 hat hinsichtlich der Höhe der amtlichen

Entschädigung für das Einspracheverfahren teilweise obsiegt (vgl. E. 3.2

hiervor), weshalb er Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung

hat (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 9C_334/2012, E. 3). Da

das überhöhte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat,

ist eine Kürzung der Parteientschädigung nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 117

V 401 E. 2c S. 407).

In der Kostennote vom 4. Dezember 2013 macht Fürsprecher B.________

für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden

geltend, davon zwei Stunden auf die Anfechtung der Entschädigung für das

Einspracheverfahren entfallend. Unter Ausschöpfung des Honorarrahmens

zu rund 25 – 30 % macht er ein Honorar gemäss Parteikostenverordnung

von Fr. 3‘400.-- geltend, Auslagen sind im Umfang von Fr. 30.-- angefallen.

Ein Siebtel davon (bzw. zwei von 14 Stunden) ergibt ein Honorar von

Fr. 485.70 und Auslagen von Fr. 4.30; unter Hinzurechnung von 8 %

Mehrwertsteuer (auf Fr. 490.--) im Betrag von Fr. 39.20 resultiert ein Hono-

rar von total Fr. 529.20. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer 2 zu ersetzen.

4.2.3

Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer 1 gewährte unentgeltliche

Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2013) bleibt die

amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzu-

legen.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006

(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen

und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-

tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-

ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des

gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 12

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen

und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-

denansatz Fr. 200.--.

Unter Ausklammerung des Aufwandes für die Anfechtung der Höhe der

amtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren von zwei Stunden

verbleibt ein nicht zu beanstandender Zeitaufwand von 12 Stunden (vgl.

Kostennote vom 4. Dezember 2013) bzw. ein Honorar von Fr. 2‘914.30

([Fr. 3‘400.-- : 7] x 6) und Auslagen von Fr. 25.70 ([Fr. 30.-- : 7] x 6) zuzüg-

lich 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘940.--) im Betrag von Fr. 235.20, womit

der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3‘175.20 festzusetzen ist. Da-

von ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘400.-- (12 x

Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 25.70 und 8 % Mehrwertsteuer (auf

Fr. 2‘425.70) im Betrag von Fr. 194.05, total somit eine Entschädigung von

Fr. 2‘619.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor-

aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi-

vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der UV-Leistungen (Rechts-

begehren Ziff. 1) als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2.

Betreffend die Entschädigung für das Einspracheverfahren (Rechtsbe-

gehren Ziff. 2) wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als

dass eine amtliche Entschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und

MWSt.) zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird das Rechtsbe-

gehren Ziff. 2 abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 13

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 529.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

6.

Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts des Be-

schwerdeführers 1 wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘175.20 (inkl. Aus-

lagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine

auf Fr. 2‘619.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und

MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be-

schwerdeführers 1 nach Art. 123 ZPO.

7. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1

- Fürsprecher B.________

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 8 September 2010 erhobenen Einsprache (act. IIa 197) ist der Beschwer-

deführer materiell nicht durchgedrungen, der Antrag auf unentgeltliche Ver-

beiständung für das Einspracheverfahren wurde jedoch im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218) gutgeheissen. Mit

der Kostennote vom 27. Februar 2012 (vgl. act. IIa 216) machte Fürspre-

cher B.________ für das Einspracheverfahren in Bezug auf den Zeitraum

vom 9. August 2010 bis 27. Februar 2012 einen Zeitaufwand von 22 Std.

40 Min. zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- bzw. ein Honorar gemäss

VGKE von Fr. 6‘100.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 245.-- und Mehrwert-

steuer von Fr. 488.65 (Fr. 359.85 [7.6 % von Fr. 4‘500.-- Honorar und

Fr. 235.-- Auslagen] und Fr. 128.80 [8 % von Fr. 1‘600.-- Honorar und

Fr. 10.-- Auslagen]), total Fr. 6‘833.65 geltend. Die Beschwerdegegnerin

sprach in Würdigung der gesamten Umstände im Rahmen der unentgeltli-

chen Verbeiständung jedoch lediglich eine Pauschalentschädigung von

Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu (act. IIa 218 S. 9 f.). Zur Begrün-

dung führte sie aus, Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Rechtsstreit

übermässige Anforderungen gestellt haben könnte, seien nicht ersichtlich.

Ebenso wenig könne gesagt werden, dass es sich bei der Streitsache um

eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt hätte, welche eine derart

hohe (nur teilweise spezifizierte) Kostennote rechtfertigen würde. In der

Beschwerdeantwort, S. 5, hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, ange-

sichts des objektiven Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles, wel-

cher das Übliche nicht übersteige, und angesichts der Tatsache, dass der

Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht

werde, wodurch die Tätigkeit des Rechtsvertreters erleichtert werde, er-

scheine der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 23 Stunden zu

Fr. 270.-- bzw. die eingereichte Kostennote von Fr. 6‘345.-- zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 9

Mehrwertsteuer als massiv übersetzt. Weder die Komplexität des Sachver-

haltes noch die vorliegenden Rechtsfragen rechtfertigten den angegebenen

Zeitaufwand für das Einspracheverfahren.

Beschwerdeweise wurde demgegenüber insbesondere vorgebracht (Be-

schwerde S. 20), bei den angegebenen 22 Std. 40 Min. handle es sich um

den notwendigen Zeitaufwand gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE, dies mit Blick

auf den Umfang der zu berücksichtigenden Akten sowie die während des

Verfahrens durchgeführten Beweismassnahmen (insbesondere Einholung

eines weiteren Gutachtens) und den Umstand, dass zwei Rechtsschriften

hätten eingereicht werden müssen. Die Ausschöpfung des Honorarrah-

mens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE (Stundenansatz von mindestens

Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--) zu 35 % (entsprechend Fr. 270.--)

gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis sei aufgrund einer als durch-

schnittlich gewichteten Schwierigkeit und einer als durchschnittlich gewich-

teten Bedeutung der Sache erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe insbe-

sondere nicht beanstandet, der geltend gemachte Zeitaufwand sei nicht als

notwendig zu betrachten und gegebenenfalls aus welchen Gründen, und

sie habe auch nicht begründet, inwiefern eine durchschnittliche Ausschöp-

fung des Honorarrahmens nicht angemessen sein sollte. Am 4. Dezember

2013 wurde von beschwerdeführerischer Seite zudem ausgeführt, in der

Beschwerdeantwort beanstande die Beschwerdegegnerin erstmals den

geltend gemachten Zeitaufwand, ohne jedoch anzugeben, aus welchen

Gründen aus ihrer Sicht ein tieferer als der geltend gemachte Zeitaufwand

notwendig gewesen sei und in welchem Umfang sich dieser hätte bewegen

sollen. Ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte durchschnittliche

Ausschöpfung des Honorarrahmens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE bean-

stande und wenn ja, aus welchen Gründen, gehe aus der Beschwerdeant-

wort nicht klar hervor.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 6. August 2010 sei aufzuheben und dem Einsprecher seien eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Er- werbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädi- gung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 61 % bis 91 % zuzusprechen.
  2. Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Einsprache sei wiederherzustellen, und dem Einsprecher sei bis zum rechts- kräftigen Entscheid über die Höhe der Invalidenrente weiterhin die ganze Taggeldleistung zu gewähren.
  3. Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 3 Mit Zwischenentscheid vom 12. Oktober 2010 wies die SUVA das Begeh- ren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. IIa 201). Am 15. März 2012 (act. IIa 218) wies die SUVA die Einsprache ab und ent- schied, dass hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen bleibe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung gut und sprach eine reduzierte „Kostennote“ bzw. Entschädigung von Fr. 2‘500.-- zu. B. Dagegen erhoben der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, sowie Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer 2) in eigener Sache am 2. Mai 2012 Beschwerde und stellten die folgenden Rechtsbegehren:
  4. Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Inte- gritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 61 % bis 91 % zuzusprechen Eventualiter Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben und die Akten seien der Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
  5. Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ev. sei die amtliche Entschädi- gung für das Einspracheverfahren auf Fr. 6‘833.65 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
  6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 4 Aufforderungsgemäss machte die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom
  7. Juli und 6. August 2012 Ausführungen zum adäquaten Kausalzusam- menhang. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Be- schwerdeverfahren gut und ersuchte um Zustellung einer spezifizierten Kostennote beschränkt auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dies sowohl betreffend ordentliche Parteientschädigung als auch betreffend amtliches Honorar. Gleichzeitig machte der Instruktionsrichter die be- schwerdeführerische Seite bezüglich der UV-Leistungen (Rente/Integri- tätsentschädigung) auf die Möglichkeit einer allfälligen Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Be- schwerderückzug, wobei die ebenfalls angefochtene Entschädigung für das Einspracheverfahren von einem allfälligen Beschwerderückzug bezüglich der UV-Leistungen unberührt bliebe. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 wurde die Beschwerde vom 2. Mai 2012 – bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeistän- dung und die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren – vorbehaltlos zurückgezogen, dies unter Einreichung der verlangten Kos- tennote. Ergänzend wurde ausgeführt, da der angefochtene Entscheid vom
  8. März 2012 infolge des Beschwerderückzugs nur hinsichtlich der Ziff. 3 (pauschale Entschädigung von Fr. 2‘500.--) aufzuheben sein werde, werde die Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) im Sinne des Eventualbegehrens 2 der Beschwerde vom 2. Mai 2012 als amt- liche Entschädigung zuzusprechen sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 5 Erwägungen:
  9. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  10. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Gegen den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt, kann nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erhe- ben, während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt ist (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 5 E. 5.3.3). Vorliegend wird mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Höhe der für das Ein- spracheverfahren zugesprochenen amtlichen Entschädigung beanstandet. Folglich ist diesbezüglich allein der Beschwerdeführer 2 beschwerdelegiti- miert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 hingegen ist in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (UV-Leistungen) gegeben; gleiches gilt für den (bereits mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 bejahten) Anspruch als solchen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozia- lversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 186). 1.1.2 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 6 sind, ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen wurde (vgl. E. 1.2 hiernach), einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218), gemäss welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen und über die Rückforderung einer Integritätsentschädigung bzw. deren Verrechnung mit Rentenleistun- gen entschieden wurde. Gleichzeitig entzog die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 hat die beschwerdeführe- rische Seite am 4. Dezember 2013 bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren und die An- fechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsicht- lich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 bzw. der UV-Leistungen (Invalidenren- te/Integritätsentschädigung einschliesslich der Frage der Rückerstattung und Verrechnung) als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. 1.3 Es bleibt über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Anwalts im Einspracheverfahren zu entscheiden, wobei eine Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (vgl. act. IIa 216) beantragt wurde. Zudem ist über die allfällige teilweise Parteientschädigung und/oder das amtliche Honorar im Be- schwerdeverfahren – soweit den Beschwerderückzug betreffend kommt allein die unentgeltliche Verbeiständung in Frage – zu befinden, wobei als diesbezügliche tarifmässige Parteikosten ein Honorar von Fr. 3‘400.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 30.-- und 8 % Mehrwertsteuer geltend gemacht werden (vgl. Kostennote vom 4. Dezember 2013). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 7
  11. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE). Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht geändert wurde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.1) und Art. 12 VGKE per 1. April 2010 keine inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat. Aus Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ergibt sich, dass für die vertragliche und die amtliche Anwaltsvertretung die gleichen Honoraransätze gelten, nämlich mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- pro Stunde. 2.2 Zur Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes (Art. 10 Abs. 1 VGKE) im Zusammenhang mit der amtlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist die Praxis zur Festsetzung der Parteientschädi- gung im kantonalen Sozialversicherungsprozess sinngemäss heranzuzie- hen. Danach ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes- sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits- leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch be- achten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilpro- zess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 8 Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutz- loser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).
  12. 3.1 Mit der gegen die Verfügung vom 6. August 2010 (act. IIa 190) am
  13. September 2010 erhobenen Einsprache (act. IIa 197) ist der Beschwer- deführer materiell nicht durchgedrungen, der Antrag auf unentgeltliche Ver- beiständung für das Einspracheverfahren wurde jedoch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218) gutgeheissen. Mit der Kostennote vom 27. Februar 2012 (vgl. act. IIa 216) machte Fürspre- cher B.________ für das Einspracheverfahren in Bezug auf den Zeitraum vom 9. August 2010 bis 27. Februar 2012 einen Zeitaufwand von 22 Std. 40 Min. zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- bzw. ein Honorar gemäss VGKE von Fr. 6‘100.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 245.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 488.65 (Fr. 359.85 [7.6 % von Fr. 4‘500.-- Honorar und Fr. 235.-- Auslagen] und Fr. 128.80 [8 % von Fr. 1‘600.-- Honorar und Fr. 10.-- Auslagen]), total Fr. 6‘833.65 geltend. Die Beschwerdegegnerin sprach in Würdigung der gesamten Umstände im Rahmen der unentgeltli- chen Verbeiständung jedoch lediglich eine Pauschalentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu (act. IIa 218 S. 9 f.). Zur Begrün- dung führte sie aus, Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Rechtsstreit übermässige Anforderungen gestellt haben könnte, seien nicht ersichtlich. Ebenso wenig könne gesagt werden, dass es sich bei der Streitsache um eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt hätte, welche eine derart hohe (nur teilweise spezifizierte) Kostennote rechtfertigen würde. In der Beschwerdeantwort, S. 5, hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, ange- sichts des objektiven Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles, wel- cher das Übliche nicht übersteige, und angesichts der Tatsache, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht werde, wodurch die Tätigkeit des Rechtsvertreters erleichtert werde, er- scheine der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 23 Stunden zu Fr. 270.-- bzw. die eingereichte Kostennote von Fr. 6‘345.-- zuzüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 9 Mehrwertsteuer als massiv übersetzt. Weder die Komplexität des Sachver- haltes noch die vorliegenden Rechtsfragen rechtfertigten den angegebenen Zeitaufwand für das Einspracheverfahren. Beschwerdeweise wurde demgegenüber insbesondere vorgebracht (Be- schwerde S. 20), bei den angegebenen 22 Std. 40 Min. handle es sich um den notwendigen Zeitaufwand gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE, dies mit Blick auf den Umfang der zu berücksichtigenden Akten sowie die während des Verfahrens durchgeführten Beweismassnahmen (insbesondere Einholung eines weiteren Gutachtens) und den Umstand, dass zwei Rechtsschriften hätten eingereicht werden müssen. Die Ausschöpfung des Honorarrah- mens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE (Stundenansatz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--) zu 35 % (entsprechend Fr. 270.--) gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis sei aufgrund einer als durch- schnittlich gewichteten Schwierigkeit und einer als durchschnittlich gewich- teten Bedeutung der Sache erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe insbe- sondere nicht beanstandet, der geltend gemachte Zeitaufwand sei nicht als notwendig zu betrachten und gegebenenfalls aus welchen Gründen, und sie habe auch nicht begründet, inwiefern eine durchschnittliche Ausschöp- fung des Honorarrahmens nicht angemessen sein sollte. Am 4. Dezember 2013 wurde von beschwerdeführerischer Seite zudem ausgeführt, in der Beschwerdeantwort beanstande die Beschwerdegegnerin erstmals den geltend gemachten Zeitaufwand, ohne jedoch anzugeben, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht ein tieferer als der geltend gemachte Zeitaufwand notwendig gewesen sei und in welchem Umfang sich dieser hätte bewegen sollen. Ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte durchschnittliche Ausschöpfung des Honorarrahmens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE bean- stande und wenn ja, aus welchen Gründen, gehe aus der Beschwerdeant- wort nicht klar hervor. 3.2 Vorliegend darf der Honoraransatz für die amtliche Vertretung zwi- schen Fr. 200.-- und Fr. 400.-- pro Stunde liegen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die Entschädigung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren hat das Bundesge- richt zudem festgehalten, dass keine generelle, schematische Beschrän- kung des Ansatzes auf Fr. 200.-- vorgenommen werden darf (BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 10 8C_676/2010, E. 4.3.1). Der hier geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- liegt im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE und ist angemessen. Hingegen erscheint die geltend gemachte – nicht detailliert verifizierte – Stundenzahl von 22 Std. 40 Min. mit Blick auf die gesamten Umstände als zu hoch. So vermag weder der Umfang der zu berücksichtigenden Akten, welcher nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, noch der Umstand, dass aufgrund eines während des Einspracheverfahrens von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes MEDAS-Gutachten (act. IIa 208) zusätzlich zur Einsprache eine weitere Stellungnahme (act. IIa 217) eingereicht wurde, die geltend gemachte Stundenzahl zu rechtfertigen. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren bewil- ligten unentgeltlichen Verbeiständung erscheinen rund 16 Stunden Auf- wand bzw. ermessenweise eine Entschädigung von insgesamt und pau- schal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Insoweit ist die Beschwerde – soweit nicht zurückgezogen – teilweise gut- zuheissen. Soweit weitergehend wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgewie- sen.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Mit Blick auf den mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erfolgten Be- schwerderückzug gilt der Beschwerdeführer 1 als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG), womit er keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung hat (betreffend amtlicher Entschädigung vgl. E. 4.2.3 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 11 Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens als Sozial- versicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 4.2.2 Der Beschwerdeführer 2 hat hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren teilweise obsiegt (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb er Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung hat (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 9C_334/2012, E. 3). Da das überhöhte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist eine Kürzung der Parteientschädigung nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). In der Kostennote vom 4. Dezember 2013 macht Fürsprecher B.________ für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden geltend, davon zwei Stunden auf die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren entfallend. Unter Ausschöpfung des Honorarrahmens zu rund 25 – 30 % macht er ein Honorar gemäss Parteikostenverordnung von Fr. 3‘400.-- geltend, Auslagen sind im Umfang von Fr. 30.-- angefallen. Ein Siebtel davon (bzw. zwei von 14 Stunden) ergibt ein Honorar von Fr. 485.70 und Auslagen von Fr. 4.30; unter Hinzurechnung von 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 490.--) im Betrag von Fr. 39.20 resultiert ein Hono- rar von total Fr. 529.20. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 zu ersetzen. 4.2.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer 1 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2013) bleibt die amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzu- legen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 12 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Unter Ausklammerung des Aufwandes für die Anfechtung der Höhe der amtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren von zwei Stunden verbleibt ein nicht zu beanstandender Zeitaufwand von 12 Stunden (vgl. Kostennote vom 4. Dezember 2013) bzw. ein Honorar von Fr. 2‘914.30 ([Fr. 3‘400.-- : 7] x 6) und Auslagen von Fr. 25.70 ([Fr. 30.-- : 7] x 6) zuzüg- lich 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘940.--) im Betrag von Fr. 235.20, womit der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3‘175.20 festzusetzen ist. Da- von ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘400.-- (12 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 25.70 und 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘425.70) im Betrag von Fr. 194.05, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘619.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  15. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der UV-Leistungen (Rechts- begehren Ziff. 1) als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
  16. Betreffend die Entschädigung für das Einspracheverfahren (Rechtsbe- gehren Ziff. 2) wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als dass eine amtliche Entschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird das Rechtsbe- gehren Ziff. 2 abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 13
  17. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  18. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  19. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 529.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  20. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts des Be- schwerdeführers 1 wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘175.20 (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘619.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers 1 nach Art. 123 ZPO.
  21. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1 - Fürsprecher B.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 12 430 UV

KNB/BOC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2014

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführer 1

B.________, Fürsprecher

Beschwerdeführer 2

gegen

SUVA

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (E 2475/10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer 1) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Be-

rufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich

am 10. Juni 2004 bei der Arbeit das rechte Auge verletzte (Akten der SUVA

[act. II] 1 f.). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis sprach die SUVA dem

Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2010 eine Invalidenrente ab

dem 1. September 2010 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine

Integritätsentschädigung von 11 % bzw. Fr. 11‘748.-- zu. Zusätzlich forder-

te die SUVA die versehentlich erfolgte Auszahlung einer Integritätsent-

schädigung im Betrag von Fr. 21‘360.-- zurück bzw. ordnete die Verrech-

nung von Fr. 1‘000.-- pro Monat mit der Rente an. Zudem wurde einer all-

fälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (Akten der SUVA

[act. IIa] 190).

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,

am 8. September 2010 Einsprache und stellte die folgenden Rechtsbegeh-

ren (act. IIa 197):

1.

Die Verfügung vom 6. August 2010 sei aufzuheben und dem

Einsprecher seien eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Er-

werbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädi-

gung aufgrund eines Integritätsschadens von mindestens 61 %

bis 91 % zuzusprechen.

2.

Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Einsprache sei

wiederherzustellen, und dem Einsprecher sei bis zum rechts-

kräftigen Entscheid über die Höhe der Invalidenrente weiterhin

die ganze Taggeldleistung zu gewähren.

3.

Dem Einsprecher sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren,

und es sei ihm der unterzeichnete Anwalt als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 3

Mit Zwischenentscheid vom 12. Oktober 2010 wies die SUVA das Begeh-

ren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. IIa 201).

Am 15. März 2012 (act. IIa 218) wies die SUVA die Einsprache ab und ent-

schied, dass hinsichtlich einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen

bleibe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-

dung gut und sprach eine reduzierte „Kostennote“ bzw. Entschädigung von

Fr. 2‘500.-- zu.

B.

Dagegen erhoben der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher

B.________, sowie Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerde-

führer 2) in eigener Sache am 2. Mai 2012 Beschwerde und stellten die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben,

und dem Beschwerdeführer seien eine ganze Invalidenrente

aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Inte-

gritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von

mindestens 61 % bis 91 % zuzusprechen

Eventualiter

Der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben

und die Akten seien der Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei-

lung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zuzusprechen, ev. sei die amtliche Entschädi-

gung für das Einspracheverfahren auf Fr. 6‘833.65 (inkl. Ausla-

gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever-

fahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es

sei ihm der unterzeichnete Anwalt beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegeg-

nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 4

Aufforderungsgemäss machte die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom

16. Juli und 6. August 2012 Ausführungen zum adäquaten Kausalzusam-

menhang.

Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 hiess der Instrukti-

onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Be-

schwerdeverfahren gut und ersuchte um Zustellung einer spezifizierten

Kostennote beschränkt auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,

dies sowohl betreffend ordentliche Parteientschädigung als auch betreffend

amtliches Honorar. Gleichzeitig machte der Instruktionsrichter die be-

schwerdeführerische Seite bezüglich der UV-Leistungen (Rente/Integri-

tätsentschädigung) auf die Möglichkeit einer allfälligen Schlechterstellung

aufmerksam und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Be-

schwerderückzug, wobei die ebenfalls angefochtene Entschädigung für das

Einspracheverfahren von einem allfälligen Beschwerderückzug bezüglich

der UV-Leistungen unberührt bliebe.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 wurde die Beschwerde vom 2. Mai

2012 – bis auf das bereits beurteilte Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-

dung und die Anfechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren –

vorbehaltlos zurückgezogen, dies unter Einreichung der verlangten Kos-

tennote. Ergänzend wurde ausgeführt, da der angefochtene Entscheid vom

15. März 2012 infolge des Beschwerderückzugs nur hinsichtlich der Ziff. 3

(pauschale Entschädigung von Fr. 2‘500.--) aufzuheben sein werde, werde

die Entschädigung von Fr. 6‘833.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) im

Sinne des Eventualbegehrens 2 der Beschwerde vom 2. Mai 2012 als amt-

liche Entschädigung zuzusprechen sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 5

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

1.1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü-

gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Gegen

den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen

Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt,

kann nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erhe-

ben, während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars

nicht berührt ist (SVR 2008 MV Nr. 2 S. 5 E. 5.3.3).

Vorliegend wird mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 die Höhe der für das Ein-

spracheverfahren zugesprochenen amtlichen Entschädigung beanstandet.

Folglich ist diesbezüglich allein der Beschwerdeführer 2 beschwerdelegiti-

miert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 hingegen ist in

Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (UV-Leistungen) gegeben; gleiches

gilt für den (bereits mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013

bejahten) Anspruch als solchen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege für

das kantonale Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 3; vgl. THOMAS

ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozia-

lversicherungsrecht,

in

RENÉ

SCHAFFHAUSER/UELI

KIESER

[Hrsg.],

Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 186).

1.1.2

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-

tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 6

sind, ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht zurückgezogen wurde (vgl. E.

1.2 hiernach), einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act.

IIa 218), gemäss welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und

eine Integritätsentschädigung zugesprochen und über die Rückforderung

einer Integritätsentschädigung bzw. deren Verrechnung mit Rentenleistun-

gen entschieden wurde. Gleichzeitig entzog die Beschwerdegegnerin einer

allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Die

dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 hat die beschwerdeführe-

rische Seite am 4. Dezember 2013 bis auf das bereits beurteilte Gesuch

um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren und die An-

fechtung der Entschädigung für das Einspracheverfahren vorbehaltlos

zurückgezogen. Folglich ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsicht-

lich des Rechtsbegehrens Ziffer 1 bzw. der UV-Leistungen (Invalidenren-

te/Integritätsentschädigung einschliesslich der Frage der Rückerstattung

und Verrechnung) als erledigt vom Protokoll abzuschreiben.

1.3

Es bleibt über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Anwalts

im Einspracheverfahren zu entscheiden, wobei eine Entschädigung von

Fr. 6‘833.65 (vgl. act. IIa 216) beantragt wurde. Zudem ist über die allfällige

teilweise Parteientschädigung und/oder das amtliche Honorar im Be-

schwerdeverfahren – soweit den Beschwerderückzug betreffend kommt

allein die unentgeltliche Verbeiständung in Frage – zu befinden, wobei als

diesbezügliche tarifmässige Parteikosten ein Honorar von Fr. 3‘400.-- zu-

züglich Auslagen von Fr. 30.-- und 8 % Mehrwertsteuer geltend gemacht

werden (vgl. Kostennote vom 4. Dezember 2013). Der Streitwert liegt daher

unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel-

richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 7

2.

2.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren

der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt,

wo die Verhältnisse es erfordern. Gemäss Art. 12a der Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September

2002 (ATSV; SR 830.11) bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei,

welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember

2006 (VGKE). Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement

über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), in Kraft seit 1. Juni 2008,

ersetzt. Offen bleiben kann, ob es sich bei Art. 12a ATSV um eine statische

oder dynamische Verweisung handelt, da die massgebliche Bestimmung

von Art. 10 Abs. 2 VGKE im neuen Reglement aus dem Jahr 2008 nicht

geändert wurde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar

2011, 8C_676/2010, E. 4.1) und Art. 12 VGKE per 1. April 2010 keine

inhaltliche, sondern lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren hat. Aus

Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE ergibt sich, dass für die vertragliche und

die amtliche Anwaltsvertretung die gleichen Honoraransätze gelten,

nämlich mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- pro Stunde.

2.2

Zur Bestimmung des notwendigen Zeitaufwandes (Art. 10

Abs. 1 VGKE) im Zusammenhang mit der amtlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren ist die Praxis zur Festsetzung der Parteientschädi-

gung im kantonalen Sozialversicherungsprozess sinngemäss heranzuzie-

hen. Danach ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung

ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermes-

sens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars

die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeits-

leistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V

83 E. 4b S. 87; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 E. 2b). Bei der Beurteilung des

Arbeits- und Zeitaufwandes darf das Sozialversicherungsgericht auch be-

achten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilpro-

zess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 8

Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird. Dessen Tätigkeit kann nur in

dem Umfang berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung

seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutz-

loser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87).

3.

3.1

Mit der gegen die Verfügung vom 6. August 2010 (act. IIa 190) am

8. September 2010 erhobenen Einsprache (act. IIa 197) ist der Beschwer-

deführer materiell nicht durchgedrungen, der Antrag auf unentgeltliche Ver-

beiständung für das Einspracheverfahren wurde jedoch im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 15. März 2012 (act. IIa 218) gutgeheissen. Mit

der Kostennote vom 27. Februar 2012 (vgl. act. IIa 216) machte Fürspre-

cher B.________ für das Einspracheverfahren in Bezug auf den Zeitraum

vom 9. August 2010 bis 27. Februar 2012 einen Zeitaufwand von 22 Std.

40 Min. zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- bzw. ein Honorar gemäss

VGKE von Fr. 6‘100.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 245.-- und Mehrwert-

steuer von Fr. 488.65 (Fr. 359.85 [7.6 % von Fr. 4‘500.-- Honorar und

Fr. 235.-- Auslagen] und Fr. 128.80 [8 % von Fr. 1‘600.-- Honorar und

Fr. 10.-- Auslagen]), total Fr. 6‘833.65 geltend. Die Beschwerdegegnerin

sprach in Würdigung der gesamten Umstände im Rahmen der unentgeltli-

chen Verbeiständung jedoch lediglich eine Pauschalentschädigung von

Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu (act. IIa 218 S. 9 f.). Zur Begrün-

dung führte sie aus, Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Rechtsstreit

übermässige Anforderungen gestellt haben könnte, seien nicht ersichtlich.

Ebenso wenig könne gesagt werden, dass es sich bei der Streitsache um

eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt hätte, welche eine derart

hohe (nur teilweise spezifizierte) Kostennote rechtfertigen würde. In der

Beschwerdeantwort, S. 5, hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, ange-

sichts des objektiven Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falles, wel-

cher das Übliche nicht übersteige, und angesichts der Tatsache, dass der

Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht

werde, wodurch die Tätigkeit des Rechtsvertreters erleichtert werde, er-

scheine der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 23 Stunden zu

Fr. 270.-- bzw. die eingereichte Kostennote von Fr. 6‘345.-- zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 9

Mehrwertsteuer als massiv übersetzt. Weder die Komplexität des Sachver-

haltes noch die vorliegenden Rechtsfragen rechtfertigten den angegebenen

Zeitaufwand für das Einspracheverfahren.

Beschwerdeweise wurde demgegenüber insbesondere vorgebracht (Be-

schwerde S. 20), bei den angegebenen 22 Std. 40 Min. handle es sich um

den notwendigen Zeitaufwand gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE, dies mit Blick

auf den Umfang der zu berücksichtigenden Akten sowie die während des

Verfahrens durchgeführten Beweismassnahmen (insbesondere Einholung

eines weiteren Gutachtens) und den Umstand, dass zwei Rechtsschriften

hätten eingereicht werden müssen. Die Ausschöpfung des Honorarrah-

mens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE (Stundenansatz von mindestens

Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--) zu 35 % (entsprechend Fr. 270.--)

gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis sei aufgrund einer als durch-

schnittlich gewichteten Schwierigkeit und einer als durchschnittlich gewich-

teten Bedeutung der Sache erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe insbe-

sondere nicht beanstandet, der geltend gemachte Zeitaufwand sei nicht als

notwendig zu betrachten und gegebenenfalls aus welchen Gründen, und

sie habe auch nicht begründet, inwiefern eine durchschnittliche Ausschöp-

fung des Honorarrahmens nicht angemessen sein sollte. Am 4. Dezember

2013 wurde von beschwerdeführerischer Seite zudem ausgeführt, in der

Beschwerdeantwort beanstande die Beschwerdegegnerin erstmals den

geltend gemachten Zeitaufwand, ohne jedoch anzugeben, aus welchen

Gründen aus ihrer Sicht ein tieferer als der geltend gemachte Zeitaufwand

notwendig gewesen sei und in welchem Umfang sich dieser hätte bewegen

sollen. Ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte durchschnittliche

Ausschöpfung des Honorarrahmens gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE bean-

stande und wenn ja, aus welchen Gründen, gehe aus der Beschwerdeant-

wort nicht klar hervor.

3.2

Vorliegend darf der Honoraransatz für die amtliche Vertretung zwi-

schen Fr. 200.-- und Fr. 400.-- pro Stunde liegen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.

2 VGKE; vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die Entschädigung eines unent-

geltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren hat das Bundesge-

richt zudem festgehalten, dass keine generelle, schematische Beschrän-

kung des Ansatzes auf Fr. 200.-- vorgenommen werden darf (BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 10

8C_676/2010, E. 4.3.1). Der hier geltend gemachte Stundenansatz von

Fr. 270.-- liegt im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE und ist

angemessen.

Hingegen erscheint die geltend gemachte – nicht detailliert verifizierte –

Stundenzahl von 22 Std. 40 Min. mit Blick auf die gesamten Umstände als

zu hoch. So vermag weder der Umfang der zu berücksichtigenden Akten,

welcher nicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, noch der

Umstand, dass aufgrund eines während des Einspracheverfahrens von der

Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes MEDAS-Gutachten (act. IIa

208) zusätzlich zur Einsprache eine weitere Stellungnahme (act. IIa 217)

eingereicht wurde, die geltend gemachte Stundenzahl zu rechtfertigen. Im

Rahmen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren bewil-

ligten unentgeltlichen Verbeiständung erscheinen rund 16 Stunden Auf-

wand bzw. ermessenweise eine Entschädigung von insgesamt und pau-

schal Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Insoweit ist die Beschwerde – soweit nicht zurückgezogen – teilweise gut-

zuheissen. Soweit weitergehend wird das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgewie-

sen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un-

fallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-

setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-

sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

ATSG).

4.2.1

Mit Blick auf den mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 erfolgten Be-

schwerderückzug gilt der Beschwerdeführer 1 als unterliegende Partei (Art.

110 Abs. 1 VRPG), womit er keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-

gung hat (betreffend amtlicher Entschädigung vgl. E. 4.2.3 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 11

Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihres teilweisen Obsiegens als Sozial-

versicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE

128 V 124 E. 5b S. 133).

4.2.2

Der Beschwerdeführer 2 hat hinsichtlich der Höhe der amtlichen

Entschädigung für das Einspracheverfahren teilweise obsiegt (vgl. E. 3.2

hiervor), weshalb er Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung

hat (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 9C_334/2012, E. 3). Da

das überhöhte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat,

ist eine Kürzung der Parteientschädigung nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 117

V 401 E. 2c S. 407).

In der Kostennote vom 4. Dezember 2013 macht Fürsprecher B.________

für das gesamte Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 14 Stunden

geltend, davon zwei Stunden auf die Anfechtung der Entschädigung für das

Einspracheverfahren entfallend. Unter Ausschöpfung des Honorarrahmens

zu rund 25 – 30 % macht er ein Honorar gemäss Parteikostenverordnung

von Fr. 3‘400.-- geltend, Auslagen sind im Umfang von Fr. 30.-- angefallen.

Ein Siebtel davon (bzw. zwei von 14 Stunden) ergibt ein Honorar von

Fr. 485.70 und Auslagen von Fr. 4.30; unter Hinzurechnung von 8 %

Mehrwertsteuer (auf Fr. 490.--) im Betrag von Fr. 39.20 resultiert ein Hono-

rar von total Fr. 529.20. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer 2 zu ersetzen.

4.2.3

Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer 1 gewährte unentgeltliche

Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 10. Oktober 2013) bleibt die

amtliche Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzu-

legen.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006

(KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen

und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo-

tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif-

ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des

gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 12

Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen

und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun-

denansatz Fr. 200.--.

Unter Ausklammerung des Aufwandes für die Anfechtung der Höhe der

amtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren von zwei Stunden

verbleibt ein nicht zu beanstandender Zeitaufwand von 12 Stunden (vgl.

Kostennote vom 4. Dezember 2013) bzw. ein Honorar von Fr. 2‘914.30

([Fr. 3‘400.-- : 7] x 6) und Auslagen von Fr. 25.70 ([Fr. 30.-- : 7] x 6) zuzüg-

lich 8 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2‘940.--) im Betrag von Fr. 235.20, womit

der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3‘175.20 festzusetzen ist. Da-

von ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘400.-- (12 x

Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 25.70 und 8 % Mehrwertsteuer (auf

Fr. 2‘425.70) im Betrag von Fr. 194.05, total somit eine Entschädigung von

Fr. 2‘619.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor-

aussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zi-

vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich der UV-Leistungen (Rechts-

begehren Ziff. 1) als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.

2.

Betreffend die Entschädigung für das Einspracheverfahren (Rechtsbe-

gehren Ziff. 2) wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als

dass eine amtliche Entschädigung von Fr. 5‘000.-- (inkl. Auslagen und

MWSt.) zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird das Rechtsbe-

gehren Ziff. 2 abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, UV/12/430, Seite 13

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 2 Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 529.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

6.

Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts des Be-

schwerdeführers 1 wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘175.20 (inkl. Aus-

lagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine

auf Fr. 2‘619.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und

MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be-

schwerdeführers 1 nach Art. 123 ZPO.

7. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1

- Fürsprecher B.________

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.