Klage vom 5. April 2012
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) war vom 30. September 1999 bis 30. April 2002 bei der D.________, …, als … angestellt (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [act. II] 8) und dadurch bei der Sammelstiftung der Providentia (nachmalig von der PKG Pensionskasse übernommen) berufsvorsorgeversichert. In der Folge bezog er – unter Anrechnung eines vom 3. bis 28. Juni 2002 bei der letzten Ar- beitgeberin erzielten Zwischenverdienstes – Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. II 13). Während seiner Anspruchsberechtigung war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung Auffangein- richtung bzw. Beklagte) obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Am 6. März 2002 hatte er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IVS) zum Leistungsbezug angemeldet; er gab an, an einem Lumboverte- bral-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS sowie an einer Polyallergie zu leiden (act. II 2). Nach erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen, einer Grundabklärung in der Abklärungsstelle E.________, zur Beurteilung der Einsetz- und Belastbarkeit in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember 2002 (act. II 21) sowie einer medizinischen Begutach- tung in der MEDAS (act. II 26.1 – 26.4) sprach die IVS dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2004 ab 1. April 2003 eine halbe Rente basie- rend auf einem IV-Grad von 58% zu (act. II 30), welche mit Verfügung vom
28. Juni 2005 revisionsweise bestätigt wurde (act. II 35). Im Rahmen eines weiteren im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IVS den Versicherten im Ärztlichen Begutachtungsinstitut medizinisch abklären (act. II 52.2). Gestützt auf die getroffenen Abklärungen ermittelte die IVS einen Invaliditätsgrad von 78% und erhöhte – nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 56) – die bisherige halbe mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ab 1. März 2011 auf eine ganze Rente (act. II 61). Die genannten Verfügungen blieben unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Klagebeilage [act. I] 10) das, durch den B.________, Fürsprecher C.________ gestellte, Gesuch um Invaliditätsleistungen des Versicherten (act. I 9) mit der Begründung ab, der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei nach der Verfügung der IVS vom 1. April 2003 vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingetreten, weshalb er zu die- sem Zeitpunkt nicht bei der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen versichert gewesen sei. C. Am 5. April 2012 liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch den B.________, Fürsprecher C.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu entrichten. In ihrer Klageantwort vom 13. Juli 2012 beantragt die Stiftung Auffangein- richtung die Abweisung der Klage. Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes edierte der Instruktionsrichter die Akten der IVS sowie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, holte eine Erläuterung zum medizinischen Gutachten der ME- DAS vom 11. Februar 2004 bei der (heutigen) MEDAS ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Daraufhin hielt der Kläger am bisher vertretenen Standpunkt und am gestellten Rechtsbegehren fest (Eingabe vom 6. März 2014), passte das Klagebegeh- ren in der Eingabe vom 10. März 2014 dann indessen insofern an, als die halbe Invalidenrente statt ab 1. September 2003 erst ab 10. April 2007 be- ansprucht werde. Die Stiftung Auffangeinrichtung wies in ihren Schlussbe- merkungen vom 24. April 2014 auf Widersprüche zwischen den Berichten des Universitätsspitals F.________ vom 26. Februar 2014 und vom 11. Februar 2004 hin sowie darauf, dass die Zeitpunkte der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung und des Beginns der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 4 Wartezeit in einer Zeit lägen, in der der Kläger noch nicht bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei; der Entscheid über den Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit werde dem Gericht überlassen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat im Januar 2013 ihren Sitz von …. nach … verlegt (vgl. SHAB, Nr. 20 vom 30. Januar 2013); das angeru- fene Gericht bleibt für das bereits hängige Verfahren jedoch zuständig (perpetuatio fori; vgl. BGE 108 Ib 141 f.; 130 V 90), weshalb die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte gegeben ist. Auch die übri- gen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage form- gerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit ein- zutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten (Invalidenrente), wobei in diesem Zusammenhang der Be- ginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit umstritten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 5
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; Art. 92 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (Änderungen vom 3. Ok- tober 2003; AS 2004 S. 1677) in Kraft getreten. Der Kläger beantragt eine Rente ab April 2007, deshalb gilt das neue Recht.
E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG (in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa- ren. Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversi- cherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).
E. 2.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sodann sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 6 berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 (SR 837.174) Arbeitslose für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit. a) und einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen (lit. b). Die Versicherung endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG) bzw. im Falle der Arbeitslosigkeit, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen Ablaufs der Rahmenfrist endet (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG). Die obligatorische Versicherung für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wird von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG durchgeführt (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwen- den die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditäts- begriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizini- schen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 7 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bin- dungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV- rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bin- dungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali- denversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenla- ge, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungser- lass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311).
E. 2.5.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68).
E. 2.5.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 8 (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20% betragen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 52 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsäch- lich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leis- tung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Recht- sprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsun- fähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt allerdings nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1).
E. 2.5.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsun- fähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 45 E. 3, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 9 wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeits- fähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva- lidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Mona- ten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer- hafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zu- sammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22).
E. 2.6 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind an- wendbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 10
E. 3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Verfügung vom 1. April 2004 (act. II
30) der Beklagten nicht eröffnet worden ist. Dementsprechend sind die dar- in enthaltenen IV-rechtlichen Qualifikationen für die Beklagte nicht verbind- lich (vgl. E. 2.4 hiervor). Anders verhält es sich hinsichtlich des Vorbe- scheides vom 14. November 2011 (act. II 56) und der Verfügung vom
15. Februar 2012 (act. II 61)
E. 3.2 Der Kläger hat vom 30. September 1999 bis 30. April 2002 für die D.________ gearbeitet. Während dieser Anstellung – wie auch in der vor- angegangenen langjährigen Tätigkeit bei der G.________, … – sind nie länger dauernde gesundheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen gewesen; die D.________ hat im zuhanden der IVS erstellten Fragebogen Arbeitge- ber ausdrücklich festgehalten, dass ihr kein Gesundheitsschaden des Ver- sicherten bekannt gewesen sei und der Kläger ohne Einschränkungen und Absenzen bis am 28. Juni 2002 gearbeitet habe (act. II 8 S. 3). Die beiden genannten Anstellungen wurden, wie aus Akten hervorgeht (act. II 5 S. 1, act. II 8), nicht gesundheitsbedingt, sondern jeweils aus wirtschaftlichen Gründen von Seiten der Arbeitgeber gekündigt. Es mag zwar sein und ist auch durch die Akten entsprechend dokumentiert, dass bereits im Jahre 1999 ein medizinischer Befund an der Wirbelsäule erhoben worden ist (act. II 9 S. 7), weswegen der Kläger keiner schweren körperlichen Arbeit mehr nachgegangen ist. Nach der Kündigung des Ar- beitsverhältnisses bei der G.________ hat der Kläger eine körperlich weni- ger belastende Tätigkeit aufgenommen, die er ohne Einschränkung ausü- ben konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit hat der behandelnde Arzt, Dr. med. H.________, zu keinem Zeitpunkt bescheinigt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Ar- beitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der behandelnde Arzt hat die Zumutbarkeit der Tätigkeit bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 11 D.________ ausdrücklich bejaht (act. II 9 S. 3 Ziff. 2) und ein Vergleich des bei der G.________ erzielten mit dem bei der D.________ realisierten Ein- kommens ergibt jedenfalls einen rentenausschliessenden Verdienst bei der letzten Arbeitgeberin (act. II 5 S. 2 und act. II 8 S. 2). Im Rahmen der Prozessinstruktion hat sich zudem ergeben, dass der Be- ginn der – nachmalig invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit nicht auf April 2002, sondern auf denjenigen Zeitpunkt zu legen ist, als der Kläger zwecks beruflicher Grundabklärung in die Abklärungsstelle E.________, eingetre- ten ist. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 26. November 2013 festgehalten wurde, stimmen die Angaben der D.________ mit der auf- grund der Untersuchung vom 26. Juni 2002 von Dr. med. H.________ ge- troffenen Einschätzung überein, wonach für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.________ volle Arbeitsfähigkeit bestand. Bestätigt wird die Ein- schätzung des behandelnden Arztes letztlich auch durch die instruktions- richterlich eingeholte Erläuterung zum MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2004 im Bericht der MEDAS vom 26. Februar 2014. Danach habe für die Tätigkeit als … ab August 1999 – wie auch von Dr. med. H.________ be- scheinigt – bleibend volle Arbeitsunfähigkeit und für die Tätigkeit bei der D.________ sowie vergleichbare Arbeiten sicher bis Juli 2002 volle Arbeits- fähigkeit bestanden. Von da an bis zum Abschlussbericht der Abklärungs- stelle E.________ vom November 2002 sei – wenn auch aktenmässig nicht im Detail dokumentiert – von einer schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Nach Abschluss der E.________- Abklärung sei der Versicherte aufgrund der neurologischen Symptomatik eines sensomotorischen Reiz- und Ausfallsyndroms C7 links gemäss Zu- mutbarkeitsprofils des Gutachtens vom 11. Februar 2004 zu 50% arbeits- fähig gewesen. Schliesslich lassen sich den – im Verfahren edierten – Akten der Öffentli- chen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (act. III A) weder Hinweise auf krankheitsbedingte Abwesenheiten noch eine Einschränkung der Ver- mittlungsfähigkeit entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 12 Mithin steht die ab Juli 2002 verzeichnete Verschlechterung des Gesund- heitszustandes bzw. die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit in einem sachlichen Zusammenhang zur nachmalig eingetretenen leistungsauslö- senden Invalidität, zumal bereits damals aufgrund der internistischen Be- funde, auch wenn dies seinerzeit noch nicht unter den Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, von einem Beschwerde- komplex auszugehen war (vgl. dazu MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2004, insb. Ziff. 6.1.1 [neuropathische Beschwerden]; act. II 26.1 S. 8).
E. 3.3 Aus obigen Darlegungen ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen zur Invalidität geführt haben, in der Zeit eingetreten ist, während welcher der Kläger Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Da- mit ist die Vorsorgeeinrichtung, bei der der Kläger in dieser Zeit berufsvor- sorgeversichert gewesen ist, d.h. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hin- sichtlich der eingetretenen Invalidität leistungspflichtig. Die Invaliditätsbemessung, wie sie die IVS in den leistungszusprechenden Verfügungen vom 1. April 2004 (act. II 30) sowie vom 15. Februar 2012 (act. II 61) vorgenommen hat, ist auf nach den Akten nachvollziehbarer Grundlage erfolgt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie wird denn auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auf die von der IVS vor- genommene Bemessung der Invalidität ist deshalb – soweit die Beklagte im Rahmen der ihr eröffneten Verfügung vom 15. Februar 2011 nicht ohnehin daran gebunden ist – auch für die Belange der beruflichen Vorsorge abzu- stellen. Mit der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches gegenüber der Beklagten im April 2012 ist das Stammrecht bei hypothetischem Ren- tenbeginn ab September 2003 nicht verjährt (art. 41 Abs. 1 BVG). Hinge- gen sind die vor April 2007 geschuldeten periodischen Leistungen unbe- strittenermassen (vgl. Eingabe des Klägers vom 10. März 2014) verjährt. Die Klage ist dementsprechend im Sinne der Erwägungen dahingehend gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, dem Kläger die gesetzli- chen Leistungen für die Zeit von April 2007 bis Februar 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58% und ab März 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 78% auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 13 Die Beklagte wird die Rente betraglich festzusetzen und auszurichten ha- ben (BGE 129 V 450); zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beklagte.
E. 3.4 Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; vgl. diesbezüglich auch Art. 19 Abs. 4 des Versicherungsreglements [act. II 5]). Massgebend ist namentlich die Be- stimmung von Art. 105 Abs. 1 OR. Danach hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am
E. 5 April 2012 die Klage eingereicht (Postaufgabe). Dementsprechend wird die Beklagte verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinrei- chung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins von 5% zu bezah- len. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Der Kläger hat zufolge seines Obsiegens Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 6. März 2014 einen Aufwand von 10.25 Stunden, Ausla- gen in Höhe von Fr. 64.— sowie Mehrwertsteuer von Fr. 111.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat dem Kläger mithin ausge- hend von einem Stundenansatz von Fr. 130.— (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) Parteikosten von insgesamt Fr. 1'508.20 zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, dem Klä- ger ab dem 1. April 2007 eine halbe und ab 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. April 2012 bzw. ab späterem Fälligkeitsdatum aus- zurichten.
- Die Akten der Beklagten gehen an diese zurück zur Festsetzung des Rentenbetrages.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'508.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 12 360 BV SCP/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juli 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte betreffend Klage vom 5. April 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Kläger) war vom 30. September 1999 bis 30. April 2002 bei der D.________, …, als … angestellt (Akten der IV-Stelle des Kantons Solothurn [act. II] 8) und dadurch bei der Sammelstiftung der Providentia (nachmalig von der PKG Pensionskasse übernommen) berufsvorsorgeversichert. In der Folge bezog er – unter Anrechnung eines vom 3. bis 28. Juni 2002 bei der letzten Ar- beitgeberin erzielten Zwischenverdienstes – Taggelder der Arbeitslosen- versicherung (act. II 13). Während seiner Anspruchsberechtigung war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung Auffangein- richtung bzw. Beklagte) obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Am 6. März 2002 hatte er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (IVS) zum Leistungsbezug angemeldet; er gab an, an einem Lumboverte- bral-Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS sowie an einer Polyallergie zu leiden (act. II 2). Nach erwerblichen und medizinischen Ab- klärungen, einer Grundabklärung in der Abklärungsstelle E.________, zur Beurteilung der Einsetz- und Belastbarkeit in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember 2002 (act. II 21) sowie einer medizinischen Begutach- tung in der MEDAS (act. II 26.1 – 26.4) sprach die IVS dem Versicherten mit Verfügung vom 1. April 2004 ab 1. April 2003 eine halbe Rente basie- rend auf einem IV-Grad von 58% zu (act. II 30), welche mit Verfügung vom
28. Juni 2005 revisionsweise bestätigt wurde (act. II 35). Im Rahmen eines weiteren im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IVS den Versicherten im Ärztlichen Begutachtungsinstitut medizinisch abklären (act. II 52.2). Gestützt auf die getroffenen Abklärungen ermittelte die IVS einen Invaliditätsgrad von 78% und erhöhte – nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 56) – die bisherige halbe mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ab 1. März 2011 auf eine ganze Rente (act. II 61). Die genannten Verfügungen blieben unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf lehnte die Stiftung Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 21. Juli 2010 (Klagebeilage [act. I] 10) das, durch den B.________, Fürsprecher C.________ gestellte, Gesuch um Invaliditätsleistungen des Versicherten (act. I 9) mit der Begründung ab, der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei nach der Verfügung der IVS vom 1. April 2003 vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingetreten, weshalb er zu die- sem Zeitpunkt nicht bei der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen versichert gewesen sei. C. Am 5. April 2012 liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch den B.________, Fürsprecher C.________, Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu entrichten. In ihrer Klageantwort vom 13. Juli 2012 beantragt die Stiftung Auffangein- richtung die Abweisung der Klage. Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes edierte der Instruktionsrichter die Akten der IVS sowie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, holte eine Erläuterung zum medizinischen Gutachten der ME- DAS vom 11. Februar 2004 bei der (heutigen) MEDAS ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Daraufhin hielt der Kläger am bisher vertretenen Standpunkt und am gestellten Rechtsbegehren fest (Eingabe vom 6. März 2014), passte das Klagebegeh- ren in der Eingabe vom 10. März 2014 dann indessen insofern an, als die halbe Invalidenrente statt ab 1. September 2003 erst ab 10. April 2007 be- ansprucht werde. Die Stiftung Auffangeinrichtung wies in ihren Schlussbe- merkungen vom 24. April 2014 auf Widersprüche zwischen den Berichten des Universitätsspitals F.________ vom 26. Februar 2014 und vom 11. Februar 2004 hin sowie darauf, dass die Zeitpunkte der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung und des Beginns der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 4 Wartezeit in einer Zeit lägen, in der der Kläger noch nicht bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei; der Entscheid über den Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit werde dem Gericht überlassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat im Januar 2013 ihren Sitz von …. nach … verlegt (vgl. SHAB, Nr. 20 vom 30. Januar 2013); das angeru- fene Gericht bleibt für das bereits hängige Verfahren jedoch zuständig (perpetuatio fori; vgl. BGE 108 Ib 141 f.; 130 V 90), weshalb die örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte gegeben ist. Auch die übri- gen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage form- gerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Auf die Klage ist somit ein- zutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten (Invalidenrente), wobei in diesem Zusammenhang der Be- ginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit umstritten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitge- genstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositi- onsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision (Änderungen vom 3. Ok- tober 2003; AS 2004 S. 1677) in Kraft getreten. Der Kläger beantragt eine Rente ab April 2007, deshalb gilt das neue Recht. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG (in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa- ren. Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
18. April 1984 [BVV2, SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversi- cherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sodann sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 6 berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 (SR 837.174) Arbeitslose für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit. a) und einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen (lit. b). Die Versicherung endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG) bzw. im Falle der Arbeitslosigkeit, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen Ablaufs der Rahmenfrist endet (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG). Die obligatorische Versicherung für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wird von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG durchgeführt (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwen- den die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditäts- begriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizini- schen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 7 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bin- dungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV- rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bin- dungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali- denversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenla- ge, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungser- lass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). 2.5 2.5.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.5.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leis- tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 8 (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20% betragen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 52 E. 2.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsäch- lich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsver- hältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leis- tung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Recht- sprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsun- fähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versiche- rungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fal- lende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen beson- derer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sin- ne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt allerdings nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1). 2.5.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsun- fähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzu- sammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 45 E. 3, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 9 wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wie- deraufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeits- losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeits- fähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva- lidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus- sichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Mona- ten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer- hafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zu- sammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). 2.6 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind an- wendbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 10 3. 3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Verfügung vom 1. April 2004 (act. II
30) der Beklagten nicht eröffnet worden ist. Dementsprechend sind die dar- in enthaltenen IV-rechtlichen Qualifikationen für die Beklagte nicht verbind- lich (vgl. E. 2.4 hiervor). Anders verhält es sich hinsichtlich des Vorbe- scheides vom 14. November 2011 (act. II 56) und der Verfügung vom
15. Februar 2012 (act. II 61) 3.2 Der Kläger hat vom 30. September 1999 bis 30. April 2002 für die D.________ gearbeitet. Während dieser Anstellung – wie auch in der vor- angegangenen langjährigen Tätigkeit bei der G.________, … – sind nie länger dauernde gesundheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen gewesen; die D.________ hat im zuhanden der IVS erstellten Fragebogen Arbeitge- ber ausdrücklich festgehalten, dass ihr kein Gesundheitsschaden des Ver- sicherten bekannt gewesen sei und der Kläger ohne Einschränkungen und Absenzen bis am 28. Juni 2002 gearbeitet habe (act. II 8 S. 3). Die beiden genannten Anstellungen wurden, wie aus Akten hervorgeht (act. II 5 S. 1, act. II 8), nicht gesundheitsbedingt, sondern jeweils aus wirtschaftlichen Gründen von Seiten der Arbeitgeber gekündigt. Es mag zwar sein und ist auch durch die Akten entsprechend dokumentiert, dass bereits im Jahre 1999 ein medizinischer Befund an der Wirbelsäule erhoben worden ist (act. II 9 S. 7), weswegen der Kläger keiner schweren körperlichen Arbeit mehr nachgegangen ist. Nach der Kündigung des Ar- beitsverhältnisses bei der G.________ hat der Kläger eine körperlich weni- ger belastende Tätigkeit aufgenommen, die er ohne Einschränkung ausü- ben konnte. Eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit hat der behandelnde Arzt, Dr. med. H.________, zu keinem Zeitpunkt bescheinigt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Ar- beitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der behandelnde Arzt hat die Zumutbarkeit der Tätigkeit bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 11 D.________ ausdrücklich bejaht (act. II 9 S. 3 Ziff. 2) und ein Vergleich des bei der G.________ erzielten mit dem bei der D.________ realisierten Ein- kommens ergibt jedenfalls einen rentenausschliessenden Verdienst bei der letzten Arbeitgeberin (act. II 5 S. 2 und act. II 8 S. 2). Im Rahmen der Prozessinstruktion hat sich zudem ergeben, dass der Be- ginn der – nachmalig invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit nicht auf April 2002, sondern auf denjenigen Zeitpunkt zu legen ist, als der Kläger zwecks beruflicher Grundabklärung in die Abklärungsstelle E.________, eingetre- ten ist. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 26. November 2013 festgehalten wurde, stimmen die Angaben der D.________ mit der auf- grund der Untersuchung vom 26. Juni 2002 von Dr. med. H.________ ge- troffenen Einschätzung überein, wonach für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.________ volle Arbeitsfähigkeit bestand. Bestätigt wird die Ein- schätzung des behandelnden Arztes letztlich auch durch die instruktions- richterlich eingeholte Erläuterung zum MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2004 im Bericht der MEDAS vom 26. Februar 2014. Danach habe für die Tätigkeit als … ab August 1999 – wie auch von Dr. med. H.________ be- scheinigt – bleibend volle Arbeitsunfähigkeit und für die Tätigkeit bei der D.________ sowie vergleichbare Arbeiten sicher bis Juli 2002 volle Arbeits- fähigkeit bestanden. Von da an bis zum Abschlussbericht der Abklärungs- stelle E.________ vom November 2002 sei – wenn auch aktenmässig nicht im Detail dokumentiert – von einer schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Nach Abschluss der E.________- Abklärung sei der Versicherte aufgrund der neurologischen Symptomatik eines sensomotorischen Reiz- und Ausfallsyndroms C7 links gemäss Zu- mutbarkeitsprofils des Gutachtens vom 11. Februar 2004 zu 50% arbeits- fähig gewesen. Schliesslich lassen sich den – im Verfahren edierten – Akten der Öffentli- chen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (act. III A) weder Hinweise auf krankheitsbedingte Abwesenheiten noch eine Einschränkung der Ver- mittlungsfähigkeit entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 12 Mithin steht die ab Juli 2002 verzeichnete Verschlechterung des Gesund- heitszustandes bzw. die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit in einem sachlichen Zusammenhang zur nachmalig eingetretenen leistungsauslö- senden Invalidität, zumal bereits damals aufgrund der internistischen Be- funde, auch wenn dies seinerzeit noch nicht unter den Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde, von einem Beschwerde- komplex auszugehen war (vgl. dazu MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2004, insb. Ziff. 6.1.1 [neuropathische Beschwerden]; act. II 26.1 S. 8). 3.3 Aus obigen Darlegungen ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen zur Invalidität geführt haben, in der Zeit eingetreten ist, während welcher der Kläger Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Da- mit ist die Vorsorgeeinrichtung, bei der der Kläger in dieser Zeit berufsvor- sorgeversichert gewesen ist, d.h. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hin- sichtlich der eingetretenen Invalidität leistungspflichtig. Die Invaliditätsbemessung, wie sie die IVS in den leistungszusprechenden Verfügungen vom 1. April 2004 (act. II 30) sowie vom 15. Februar 2012 (act. II 61) vorgenommen hat, ist auf nach den Akten nachvollziehbarer Grundlage erfolgt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie wird denn auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Auf die von der IVS vor- genommene Bemessung der Invalidität ist deshalb – soweit die Beklagte im Rahmen der ihr eröffneten Verfügung vom 15. Februar 2011 nicht ohnehin daran gebunden ist – auch für die Belange der beruflichen Vorsorge abzu- stellen. Mit der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches gegenüber der Beklagten im April 2012 ist das Stammrecht bei hypothetischem Ren- tenbeginn ab September 2003 nicht verjährt (art. 41 Abs. 1 BVG). Hinge- gen sind die vor April 2007 geschuldeten periodischen Leistungen unbe- strittenermassen (vgl. Eingabe des Klägers vom 10. März 2014) verjährt. Die Klage ist dementsprechend im Sinne der Erwägungen dahingehend gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen ist, dem Kläger die gesetzli- chen Leistungen für die Zeit von April 2007 bis Februar 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58% und ab März 2011 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 78% auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 13 Die Beklagte wird die Rente betraglich festzusetzen und auszurichten ha- ben (BGE 129 V 450); zu diesem Zweck gehen die Akten an die Beklagte. 3.4 Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; vgl. diesbezüglich auch Art. 19 Abs. 4 des Versicherungsreglements [act. II 5]). Massgebend ist namentlich die Be- stimmung von Art. 105 Abs. 1 OR. Danach hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am
5. April 2012 die Klage eingereicht (Postaufgabe). Dementsprechend wird die Beklagte verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt für die bis zur Klageeinrei- chung fällig gewordenen Betreffnisse einen Verzugszins von 5% zu bezah- len. Auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Der Kläger hat zufolge seines Obsiegens Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 6. März 2014 einen Aufwand von 10.25 Stunden, Ausla- gen in Höhe von Fr. 64.— sowie Mehrwertsteuer von Fr. 111.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat dem Kläger mithin ausge- hend von einem Stundenansatz von Fr. 130.— (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) Parteikosten von insgesamt Fr. 1'508.20 zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, BV/12/360, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, dem Klä- ger ab dem 1. April 2007 eine halbe und ab 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. April 2012 bzw. ab späterem Fälligkeitsdatum aus- zurichten. 2. Die Akten der Beklagten gehen an diese zurück zur Festsetzung des Rentenbetrages. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'508.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Klägers
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.