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200 2012 206

Bern VerwG · 2010-06-24 · Deutsch BE

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Dispositiv
  1. Die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird im Sinne eines Parteiwechsels anstelle der Pensionskasse der H.________ im Verfahren aufgenommen.
  2. Die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird angewie- sen, von der Austrittsleistung von G.________, geb. am TT.MM.1951, verstorben am 1. Juni 2012, einen Betrag von Fr. 97‘033.-- auf das Vorsorgekonto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH…, Vermerk: SV-Nr. …, zugunsten von A.________, geb. TT.MM.1958, zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 6
  3. Das Guthaben gemäss Ziff. 2 ist ab dem 24. Juni 2010 bis zum Aus- zahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls regle- mentarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
  4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin und Notarin D.________ z.H. von A.________ - Fürsprecherin und Notarin D.________ z.H. der Erbinnen von G.________ sel. - E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht F.________ (samt eingereichten Akten) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 12 206 BV GRD/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ B.________ C.________ alle vertreten durch Fürsprecherin und Notarin D.________ und E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach 3000 Bern 23 betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehe- scheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Urteil vom 24. Juni 2010 des Regionalgerichts F.________ (in den Zivilakten) wurde die Ehe von A.________ und G.________ sel. ge- schieden. In Ziff. 6 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die Par- teien gestützt auf Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) je Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer zu er- mittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten haben. Mit Schrei- ben vom 20. Februar 2012 (in den Gerichtsakten) bestätigte der Ge- richtspräsident des Regionalgerichts F.________, das Ehescheidungs- urteil vom 24. Juni 2010 sei in Rechtskraft erwachsen, und überwies dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, die Ehescheidungsakten zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen.  Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2012 wurde das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistungen eröffnet. Nachdem die Pensionskas- se der H.________ mit Schreiben vom 30. Mai 2012 die Berechnung der Austrittsleistung von G.________ sel. bekannt gegeben und die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt hatte, hielt sie mit Schreiben vom

15. Juni 2012 fest, G.________ sei am 1. Juni 2012 verstorben, wes- halb sein Alterskapital nicht mehr aufgeteilt werden könne. Mit Schrei- ben vom 18. Juni teilte die Pensionskasse des Bundes PUBLICA die Berechnung der Austrittsleistung von A.________ mit und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.  In der Folge wurde das Verfahren zufolge Todesfalls von G.________ bis zur Klärung der Rechtsnachfolge sistiert.  Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte die Rechtsvertreterin von A.________, Fürsprecherin und Notarin D.________, einen Erben- schein zu den Akten, wonach als einzige gesetzliche Erbinnen des Ver- storbenen die Töchter B.________ und C.________ anerkannt seien, und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens.  In der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juli 2015 hielt der Instrukti- onsrichter namentlich fest, die Erbinnen von G.________ sel.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 3 B.________ und C.________, führten das vorliegende Verfahren weiter und würden von Fürsprecherin und Notarin D.________ vertreten. Ist bei einem Ehegatten bis zu dem für die Teilung massgeblichen Zeit- punkt, d.h. der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt, berufsvorsorgerechtlich ein Vorsorgefall eingetreten, dann ist die Tei- lung der Austrittsleistung unmöglich (BGE 132 V 236 E. 2.3, 134 V 384 E. 1.2; DR. IVO SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung aus so- zialversicherungsrechtlicher Sicht, in Zeitschrift des Bernischen Juris- tenvereins, Band 146, 2010, Heft 2). Im vorliegenden Fall sei der Vor- sorgefall, d.h. der Tod von G.________, erst lange Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten, weshalb nach Auffas- sung des Instruktionsrichters und entgegen der Auffassung der Pensi- onskasse der H.________ trotz des Todesfalls G.________ die Teilbar- keit der Austrittsleistung weiterhin gegeben sei. Es sei ein Gesamtbe- trag von Fr. 228‘039.-- (Fr. 211‘053.-- + Fr. 16‘986.--) zu teilen und A.________ habe Anspruch auf die Hälfte abzüglich ihre eigene Aus- trittsleistung, d.h. auf Fr. 97‘033.--. Es sei vorgesehen, die Pensions- kasse der H.________ anzuweisen, Fr. 4‘745.30.-- (richtig: Fr. 97‘033.--) unter entsprechender Verzinsung seit 24. Juni 2010 auf ein von A.________ zu bezeichnendes Konto (Vorsorgeeinrichtung oder Frei- zügigkeitskonto bzw. -police) zu überweisen. Im Rahmen des rechtli- chen Gehörs erhielten alle Parteien, insbesondere auch die Pensions- kasse der H.________, Gelegenheit, sich bis 17. August 2015 zum vor- gesehenen Urteil zu äussern.  Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 wies die Rechtsvertreterin von A.________ und den Erbinnen von G.________ sel. auf den in Ziff. 7 der prozessleitenden Verfügung 7. Juli 2015 falsch übernommenen Tei- lungsbetrag (Fr. 4‘745.30 statt richtigerweise Fr. 97‘033.--) hin, äusserte sich weiter jedoch nicht gegen die vorgesehene Teilung und gab das Vorsorgekonto von A.________ bekannt.  Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2015 korrigierte bzw. er- gänzte der Instruktionsrichter Ziff. 7 der Verfügung vom 7. Juli 2015 in dem Sinne, dass vorgesehen sei, die Pensionskasse der H.________ anzuweisen, Fr. 97‘033.-- unter entsprechender Verzinsung seit 24. Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 4 ni 2010 auf das Konto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH…, mit dem Vermerk: SV-Nr. …, zu Gunsten von A.________ zu überweisen. Die Pensionskasse der H.________ erhalte Gelegenheit, sich bis 17. August 2015 zum vorgesehen Urteil zu äussern und allen- falls zu erklären, dass sie mit dem vorgesehenen Urteil einverstanden sei.  Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 erklärte die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, die Pensionskasse der H.________ befinde sich in Liquidation. Der Arbeitgeber H.________ habe sich per 1. Janu- ar 2015 der E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge ange- schlossen. Durch diese Übernahme sei sie für die Durchführung des Scheidungsurteils zuständig. Bezugnehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 23. Juli 2015 werde mitgeteilt, dass die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge mit der vorgenannten Verfü- gung einverstanden sei und per Valuta 20. August 2015 die Fr. 97‘033.-

- (zuzüglich Verzinsung seit 24. Juni 2010 mit BVG Mindestzins) ab dem Vorsorgekonto von Herrn G.________ sel. auf das Konto der PU- BLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH …, mit dem Vermerk: SV- Nr. …, zu Gunsten von A.________ übertragen werde.  Unter diesen Umständen ist im Sinne eines Parteiwechsels die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, welche als Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse der H.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2015 der Überweisung des Teilungsbetrags in der Höhe von Fr. 97‘033.-- zuzüglich Zins seit 24. Juni 2010 auf das Vorsorge- konto von A.________ ausdrücklich zugestimmt hat, im Verfahren auf- zunehmen.  Mit der übereinstimmenden Zustimmung von A.________ und den Er- binnen von G.________ sel. einerseits sowie der E.________ Sammel- stiftung für berufliche Vorsorge andererseits zu der vom Instruktions- richter in den prozessleitenden Verfügungen vom 7. und 23. Juli 2015 vorgesehenen Teilung liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 5  Damit ist die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge anzu- weisen, von der Austrittsleistung von G.________, geb. am TT.MM.1951, verstorben am 1. Juni 2012, einen Betrag von Fr. 97‘033.-

- auf das Vorsorgekonto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH..., Vermerk: SV-Nr. …, zugunsten von A.________, geb. TT.MM.1958, zu überweisen. Das Guthaben ist ab dem 24. Juni 2010 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.  Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) nicht erhoben. Praxis- gemäss werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen.  Für dieses Verfahren ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird im Sinne eines Parteiwechsels anstelle der Pensionskasse der H.________ im Verfahren aufgenommen. 2. Die E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird angewie- sen, von der Austrittsleistung von G.________, geb. am TT.MM.1951, verstorben am 1. Juni 2012, einen Betrag von Fr. 97‘033.-- auf das Vorsorgekonto der PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3000 Bern, IBAN CH…, Vermerk: SV-Nr. …, zugunsten von A.________, geb. TT.MM.1958, zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2015, BV/12/206, Seite 6 3. Das Guthaben gemäss Ziff. 2 ist ab dem 24. Juni 2010 bis zum Aus- zahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls regle- mentarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecherin und Notarin D.________ z.H. von A.________

- Fürsprecherin und Notarin D.________ z.H. der Erbinnen von G.________ sel.

- E.________ Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14

- Regionalgericht F.________ (samt eingereichten Akten) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.