Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (138024)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. August 2011 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), Zweigstelle Bern, die persönli- chen Beiträge als Selbständigerwerbender im Haupterwerb für A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2009 auf Fr. 2‘529.10 fest. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge diente das in der Periode vom
1. Januar bis 31. Dezember 2009 erzielte Reineinkommen von Fr. 45‘000.-- (Dossier der AKB, act. II 5). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Okto- ber 2011 Einsprache (act. II 4). Er bestritt die Rechtmässigkeit der Berech- nungsgrundlage und brachte vor, es werde zurzeit bei der veranlagenden Steuerbehörde die definitive Veranlagung bestritten und Klage angehoben. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 trat die AKB auf die Einspra- che gegen die Verfügung, welche sie dem Versicherten am 10. Oktober 2011 noch einmal hatte zustellen müssen, ein und wies sie ab. Laut Aus- kunft der Steuerbehörde sei die Ermessenstaxation vom 9. März 2011 un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sei nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerveranlagung hängig sei. Es erübrige sich die Sistierung des Beitragsfestsetzungsverfahrens, und es sei auf die in der Steuerveranlagung ermittelten Bemessungsgrundlagen abzu- stellen (act. II 2). B. Am 4. Februar 2012 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Sistierung des Verfahrens und die Festsetzung der Beiträge als Selbständigerwerbender gestützt auf die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2009. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 stimmte die AKB dem Sistie- rungsantrag zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2012 sistierte die Instruktions- richterin das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im massgeblichen Steuerveranlagungsverfahren für das Jahr 2009. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2014 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer innert Frist auf, über den Stand des Steuerveranlagungsverfahrens zu informieren. Am 3. April 2014 erging diese Aufforderung an die Beschwerdegegnerin. Am 22. Mai 2014 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des Alters- und Versicherungsamtes der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle, vom 16. Mai 2014 ein. Auf eine prozessleitende Verfügung vom 26. Mai 2014, wonach der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme bis 13. Juni 2014 einreichen könne, reagierte dieser nicht.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (act. II 2), mit welchem die AHV-Beitragsverfügung vom 26. August 2011 von Fr. 2‘529.10 (act. II 5) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Steuer- veranlagung, darauf abstellend seien anschliessend die Beiträge festzuset- zen. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ihm Frist bis zum
13. Juni 2014 zur Stellungnahme angesetzt. Damit erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen oder daran festzuhalten und die Gründe darzutun, welche die verlangte Neufestsetzung der Beiträge rechtfertigten. Innert der ihm angesetzten Frist äusserte er sich nicht und hielt damit fak- tisch an der Beschwerde und damit am Antrag auf Neufestsetzung der Bei- träge 2009 fest. Streitig ist somit die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 (act. II 5). Über allfällige Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
E. 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 5
E. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b).
E. 2.3 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 6 einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
E. 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Die umstrittenen Beiträge für das Jahr 2009 von Fr. 2‘529.10 basieren auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 45‘000.-- und dem abgestellt darauf errechneten massgebenden Einkommen von Fr. 30‘774.75 (act. II 5). Gemäss der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. April 2014 wurde im Rekursverfahren mit Ent- scheid vom 11. März 2014 das vom Beschwerdeführer als SE erzielte Ein- kommen von Fr. 45‘000.-- rechtskräftig bestätigt (act. IIA 1). Die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der Steuerbehörde sind verbindlich und zwar auch dann, wenn wie hier eine Ermessenstaxati- on vorliegt (act. IIA 1; vgl. E. 2.3 hiervor). Es liegen hier keine klar ausge- wiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 7 sind (vgl. E. 2.4 hiervor); der Beschwerdeführer hat denn auch nach Auf- forderung zur Stellungnahme am 26. Mai 2014 nicht reagiert und somit keine Vorbringen gegen die Festsetzung der Beiträge geltend gemacht. Auch in masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
E. 5 Januar 2012 (act. II 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 9
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (act. II 2), mit welchem die AHV-Beitragsverfügung vom 26. August 2011 von Fr. 2‘529.10 (act. II 5) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Steuer- veranlagung, darauf abstellend seien anschliessend die Beiträge festzuset- zen. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ihm Frist bis zum
- Juni 2014 zur Stellungnahme angesetzt. Damit erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen oder daran festzuhalten und die Gründe darzutun, welche die verlangte Neufestsetzung der Beiträge rechtfertigten. Innert der ihm angesetzten Frist äusserte er sich nicht und hielt damit fak- tisch an der Beschwerde und damit am Antrag auf Neufestsetzung der Bei- träge 2009 fest. Streitig ist somit die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 (act. II 5). Über allfällige Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 5 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.3 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 6 einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.4 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
- 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Die umstrittenen Beiträge für das Jahr 2009 von Fr. 2‘529.10 basieren auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 45‘000.-- und dem abgestellt darauf errechneten massgebenden Einkommen von Fr. 30‘774.75 (act. II 5). Gemäss der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. April 2014 wurde im Rekursverfahren mit Ent- scheid vom 11. März 2014 das vom Beschwerdeführer als SE erzielte Ein- kommen von Fr. 45‘000.-- rechtskräftig bestätigt (act. IIA 1). Die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der Steuerbehörde sind verbindlich und zwar auch dann, wenn wie hier eine Ermessenstaxati- on vorliegt (act. IIA 1; vgl. E. 2.3 hiervor). Es liegen hier keine klar ausge- wiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 7 sind (vgl. E. 2.4 hiervor); der Beschwerdeführer hat denn auch nach Auf- forderung zur Stellungnahme am 26. Mai 2014 nicht reagiert und somit keine Vorbringen gegen die Festsetzung der Beiträge geltend gemacht. Auch in masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Januar 2012 (act. II 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 12 137 AHV LOU/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. August 2011 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), Zweigstelle Bern, die persönli- chen Beiträge als Selbständigerwerbender im Haupterwerb für A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2009 auf Fr. 2‘529.10 fest. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge diente das in der Periode vom
1. Januar bis 31. Dezember 2009 erzielte Reineinkommen von Fr. 45‘000.-- (Dossier der AKB, act. II 5). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Okto- ber 2011 Einsprache (act. II 4). Er bestritt die Rechtmässigkeit der Berech- nungsgrundlage und brachte vor, es werde zurzeit bei der veranlagenden Steuerbehörde die definitive Veranlagung bestritten und Klage angehoben. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 trat die AKB auf die Einspra- che gegen die Verfügung, welche sie dem Versicherten am 10. Oktober 2011 noch einmal hatte zustellen müssen, ein und wies sie ab. Laut Aus- kunft der Steuerbehörde sei die Ermessenstaxation vom 9. März 2011 un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sei nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerveranlagung hängig sei. Es erübrige sich die Sistierung des Beitragsfestsetzungsverfahrens, und es sei auf die in der Steuerveranlagung ermittelten Bemessungsgrundlagen abzu- stellen (act. II 2). B. Am 4. Februar 2012 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Sistierung des Verfahrens und die Festsetzung der Beiträge als Selbständigerwerbender gestützt auf die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2009. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 stimmte die AKB dem Sistie- rungsantrag zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2012 sistierte die Instruktions- richterin das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im massgeblichen Steuerveranlagungsverfahren für das Jahr 2009. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2014 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer innert Frist auf, über den Stand des Steuerveranlagungsverfahrens zu informieren. Am 3. April 2014 erging diese Aufforderung an die Beschwerdegegnerin. Am 22. Mai 2014 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des Alters- und Versicherungsamtes der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle, vom 16. Mai 2014 ein. Auf eine prozessleitende Verfügung vom 26. Mai 2014, wonach der Be- schwerdeführer eine Stellungnahme bis 13. Juni 2014 einreichen könne, reagierte dieser nicht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (act. II 2), mit welchem die AHV-Beitragsverfügung vom 26. August 2011 von Fr. 2‘529.10 (act. II 5) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Steuer- veranlagung, darauf abstellend seien anschliessend die Beiträge festzuset- zen. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ihm Frist bis zum
13. Juni 2014 zur Stellungnahme angesetzt. Damit erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen oder daran festzuhalten und die Gründe darzutun, welche die verlangte Neufestsetzung der Beiträge rechtfertigten. Innert der ihm angesetzten Frist äusserte er sich nicht und hielt damit fak- tisch an der Beschwerde und damit am Antrag auf Neufestsetzung der Bei- träge 2009 fest. Streitig ist somit die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 (act. II 5). Über allfällige Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). 1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 5 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.3 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerli- chen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranla- gung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 6 einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.4 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Die umstrittenen Beiträge für das Jahr 2009 von Fr. 2‘529.10 basieren auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 45‘000.-- und dem abgestellt darauf errechneten massgebenden Einkommen von Fr. 30‘774.75 (act. II 5). Gemäss der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. April 2014 wurde im Rekursverfahren mit Ent- scheid vom 11. März 2014 das vom Beschwerdeführer als SE erzielte Ein- kommen von Fr. 45‘000.-- rechtskräftig bestätigt (act. IIA 1). Die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der Steuerbehörde sind verbindlich und zwar auch dann, wenn wie hier eine Ermessenstaxati- on vorliegt (act. IIA 1; vgl. E. 2.3 hiervor). Es liegen hier keine klar ausge- wiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 7 sind (vgl. E. 2.4 hiervor); der Beschwerdeführer hat denn auch nach Auf- forderung zur Stellungnahme am 26. Mai 2014 nicht reagiert und somit keine Vorbringen gegen die Festsetzung der Beiträge geltend gemacht. Auch in masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Januar 2012 (act. II 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 9