Verfügung vom 31. Oktober 2012
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (u.a. ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom 16. Juni 2008; AB 22) sowie nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (betreffend einer beruflichen Ab- klärungsmassnahme; AB 29) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Be- schwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2008 (AB 33) die Ablehnung des Leistungsgesuchs zufolge Verweigerung der Mitwirkung in Aussicht. Auf Einwände des Versicherten hin liess ihn die IVB bei Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, psychodiagnostisch abklären (AB 43 und 48). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD; AB 49) sowie nach erneuter Durchführung eines Vorbe- scheidverfahrens (AB 54) wies die IVB mit Verfügung vom 17. Februar 2010 (AB 59) einen Rentenanspruch ab, ausgehend von einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 10 %. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. August 2010, IV/2010/369 (AB 65), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Einholung eines Berichts der Klinik J.________ sowie Begutachtung durch den RAD oder einen ex- ternen Gutachter) sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwal- tung zurück. B. In Nachachtung dieses Urteils holte die IVB hierauf nebst weiteren Arztbe- richten einen Bericht der Klinik J.________ vom 21. Juli 2010 (AB 74 S. 14 ff.) sowie ein Gutachten der Dres. med. D.________ und F.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 20. August 2012 (AB 89) ein. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 20. September 2012 (AB 91) bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 3 einem IV-Grad von 37 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie erwog hauptsächlich, laut medizinischen Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (welche allein, möglichst selbstständig, mit wenig Kundenkontakt und ohne grössere Verantwortung ausgeübt werden könne) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Daran hielt sie nach erho- benem Einwand vom 10. bzw. 24. Oktober 2012 (AB 96 und 98) fest und wies mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (AB 100) das Rentenbegehren ab. C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch C.________, am 3. De- zember 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde er- heben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2007 beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Im Weiteren lässt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter begründe- te die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. De- zember 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Einrei- chung von Beilagen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 4
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2012 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
E. 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2004 bis En- de Dezember 2007 geltenden Fassung; seit dem 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindes- tens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 6 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss dem Gutachten der Dres. med. D.________ und F.________ vom 20. August 2012 (AB 89) in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vom schizoid-narzisstischen Typ und der rezidivierend auftretenden depressiven Störungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % besteht; der Be- schwerdeführer sollte die Tätigkeit allein, selbstständig, mit wenig Kunden- kontakt und ohne grössere Verantwortung ausüben können (AB 89 S. 18 f.). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen üb- rigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen. Damit erfüllt das besagte Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232), weshalb diesem volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dies wird im Üb- rigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Streitig sind dagegen die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und damit verbunden der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Be- schwerde, S. 5 f.).
E. 3.2.1 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge- wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräf- ten und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 7 bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset- zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt- lichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5).
E. 3.2.2 Gemäss der bidisziplinären Beurteilung der Dres. med. D.________ und F.________ vom 20. August 2012 (AB 89 S. 18 f.) ist der Beschwerde- führer in einer angepassten Tätigkeit (welche allein, möglichst selbststän- dig, mit wenig Kundenkontakt und ohne grössere Verantwortung ausgeübt werden kann) zu 70 % arbeits- und leistungsfähig; aus gutachterlicher Sicht ist dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zumutbar, die Restar- beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten (AB 89 S. 19 oben). Bei diesem Anforderungsprofil besteht - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) - kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Ar- beitsmarkt nicht verwertbar ist. Dem Beschwerdeführer stehen trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen diverse Tätigkeitsfelder auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, in deren Rahmen sich auch Stellen finden, die mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind; zu denken ist dabei an Lager-, Montage-, Kontroll- und Überwachungstätigkei- ten, leichtere Sortier-, Verpackungs- und Bedienungsarbeiten an einer Ma- schine sowie an die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsange- stellter und Produktionsmitarbeiter, welche keinen Kundenkontakt und kei- ne grössere Verantwortung beinhalten. An dieser Stelle ist zu bemerken,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 8 dass die Gutachter - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) - nicht von einer Tätigkeit in selbstständiger Stellung, sondern von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sind; so haben sie explizit Schichtarbeit als ungünstig bezeichnet (AB 89 S. 19 un- ten). Mit Blick auf diesen weiten Kreis an Beschäftigungen ist die Verwer- tung der Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht (AB 89 S. 19 oben) und auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht ohne weiteres mög- lich und auch zumutbar. Im Übrigen würde der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Ni- schenarbeitsplatz angewiesen wäre, nicht zur Verneinung des Vorhanden- seins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt führen (vgl. Beschwerde, S. 6). Umfasst doch der Angebots- fächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschütz- ten Werkstätten - gewisse Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 3.2.1 hiervor). An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit ändert schliesslich auch der geltend gemachte, invaliditätsfremde Grund der fehlenden Berufsausbildung (vgl. Beschwerde, S. 6) nichts, da er invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Zudem unterliegen die dem Beschwerdeführer offen stehenden (zumutbaren) Hilfsarbeiten keinen besonderen Qualifikationen. Weitere Umstände, die den Zugang des Be- schwerdeführers zum als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt aussch- liessen oder zumindest erheblich erschweren würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, so nimmt der psychiatrische Gut- achter denn auch entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 unten) keine „erheblichen Schwankungen“ der Arbeitsfähigkeit an.
E. 3.2.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es dem Be- schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha- denminderungspflicht zuzumuten ist, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen Einschrän- kungen angepassten Tätigkeit zu verwerten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 9
E. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3 hiervor) ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 10 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 4.2 Die massgebende Arbeitsunfähigkeit trat gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 15. De- zember 2007 im Oktober 2006 ein (AB 13 S. 1), weshalb ein allfälliger Ren- tenbeginn - ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im No- vember 2007 (AB 1) und in Berücksichtigung von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - auf Oktober 2007 fällt, so dass die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte auf dieses Jahr zu beziehen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223).
E. 4.2.1 Da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse aus- geübt hat (u.a. Reinigungsangestellter, Betriebsmitarbeiter Produktion; vgl. AB 1, 5, 19 und 27), ist mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbar- keitsprofil (vgl. E. 3.1 hiervor) und den Umstand, dass er keine Ver- weistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn bzw. vom selben durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (privater Sektor, Anforderungsniveau 4 des Arbeits- platzes) auszugehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermitt- lung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt wurden und keine weite- ren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 11 sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug rechtfertigt sich zudem bereits des- halb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen auf- grund der LSE festzusetzen sind und invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Urteil des BGer vom 19. Ja- nuar 2009, 8C_42/2008, E. 5).
E. 4.2.2 Demnach kann der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % noch 70 % des LSE-Tabellenlohnes erzie- len, woraus sich ein IV-Grad von 30 % (100 % - 70 %) und damit kein An- spruch auf eine Invalidenrente ergibt.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 (AB 100) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die auf Fr. 700.-- festgesetzt werden.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 12
E. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
E. 6.3.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 hiess der In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. De- zember 2012 unter Beiordnung von Fürsprecherin C.________ als amtliche Anwältin gut. Der Beschwerdeführer ist damit - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Fürsprecherin C.________ ist in keinem Anwaltsregister eingetragen. Da- mit fehlt es praxisgemäss an einer Voraussetzung für die Beiordnung als amtliche Anwältin. Unter diesen Umständen ist auf die prozessleitende Ver- fügung vom 23. Januar 2013 insoweit zurückzukommen, als die Beiord- nung von Fürsprecherin C.________ als amtliche Anwältin wiedererwä- gungsweise aufgehoben wird und die unentgeltliche Rechtspflege allein bezüglich der Prozesskosten gewährt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, ebenso wenig ein amtliches Honorar im Sinne der Erwägungen.
- Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 30. Juni 2014 abgewiesen (8C_144/2014). 200 12 1153 IV GRD/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (u.a. ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, vom 16. Juni 2008; AB 22) sowie nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (betreffend einer beruflichen Ab- klärungsmassnahme; AB 29) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Be- schwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2008 (AB 33) die Ablehnung des Leistungsgesuchs zufolge Verweigerung der Mitwirkung in Aussicht. Auf Einwände des Versicherten hin liess ihn die IVB bei Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, psychodiagnostisch abklären (AB 43 und 48). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD; AB 49) sowie nach erneuter Durchführung eines Vorbe- scheidverfahrens (AB 54) wies die IVB mit Verfügung vom 17. Februar 2010 (AB 59) einen Rentenanspruch ab, ausgehend von einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 10 %. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 19. August 2010, IV/2010/369 (AB 65), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Einholung eines Berichts der Klinik J.________ sowie Begutachtung durch den RAD oder einen ex- ternen Gutachter) sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwal- tung zurück. B. In Nachachtung dieses Urteils holte die IVB hierauf nebst weiteren Arztbe- richten einen Bericht der Klinik J.________ vom 21. Juli 2010 (AB 74 S. 14 ff.) sowie ein Gutachten der Dres. med. D.________ und F.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 20. August 2012 (AB 89) ein. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 20. September 2012 (AB 91) bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 3 einem IV-Grad von 37 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sie erwog hauptsächlich, laut medizinischen Abklärungen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (welche allein, möglichst selbstständig, mit wenig Kundenkontakt und ohne grössere Verantwortung ausgeübt werden könne) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Daran hielt sie nach erho- benem Einwand vom 10. bzw. 24. Oktober 2012 (AB 96 und 98) fest und wies mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 (AB 100) das Rentenbegehren ab. C. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch C.________, am 3. De- zember 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde er- heben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2007 beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Im Weiteren lässt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter begründe- te die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. De- zember 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Einrei- chung von Beilagen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2012 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge- glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2004 bis En- de Dezember 2007 geltenden Fassung; seit dem 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindes- tens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 6 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gemäss dem Gutachten der Dres. med. D.________ und F.________ vom 20. August 2012 (AB 89) in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vom schizoid-narzisstischen Typ und der rezidivierend auftretenden depressiven Störungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % besteht; der Be- schwerdeführer sollte die Tätigkeit allein, selbstständig, mit wenig Kunden- kontakt und ohne grössere Verantwortung ausüben können (AB 89 S. 18 f.). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen üb- rigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen. Damit erfüllt das besagte Gutachten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232), weshalb diesem volle Be- weiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Dies wird im Üb- rigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Streitig sind dagegen die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und damit verbunden der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Be- schwerde, S. 5 f.). 3.2 3.2.1 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge- wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräf- ten und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 7 bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset- zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten ob- jektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt- lichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5). 3.2.2 Gemäss der bidisziplinären Beurteilung der Dres. med. D.________ und F.________ vom 20. August 2012 (AB 89 S. 18 f.) ist der Beschwerde- führer in einer angepassten Tätigkeit (welche allein, möglichst selbststän- dig, mit wenig Kundenkontakt und ohne grössere Verantwortung ausgeübt werden kann) zu 70 % arbeits- und leistungsfähig; aus gutachterlicher Sicht ist dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zumutbar, die Restar- beitsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten (AB 89 S. 19 oben). Bei diesem Anforderungsprofil besteht - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) - kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Ar- beitsmarkt nicht verwertbar ist. Dem Beschwerdeführer stehen trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen diverse Tätigkeitsfelder auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, in deren Rahmen sich auch Stellen finden, die mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind; zu denken ist dabei an Lager-, Montage-, Kontroll- und Überwachungstätigkei- ten, leichtere Sortier-, Verpackungs- und Bedienungsarbeiten an einer Ma- schine sowie an die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsange- stellter und Produktionsmitarbeiter, welche keinen Kundenkontakt und kei- ne grössere Verantwortung beinhalten. An dieser Stelle ist zu bemerken,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 8 dass die Gutachter - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6) - nicht von einer Tätigkeit in selbstständiger Stellung, sondern von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sind; so haben sie explizit Schichtarbeit als ungünstig bezeichnet (AB 89 S. 19 un- ten). Mit Blick auf diesen weiten Kreis an Beschäftigungen ist die Verwer- tung der Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht (AB 89 S. 19 oben) und auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht ohne weiteres mög- lich und auch zumutbar. Im Übrigen würde der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Ni- schenarbeitsplatz angewiesen wäre, nicht zur Verneinung des Vorhanden- seins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt führen (vgl. Beschwerde, S. 6). Umfasst doch der Angebots- fächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschütz- ten Werkstätten - gewisse Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. E. 3.2.1 hiervor). An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit ändert schliesslich auch der geltend gemachte, invaliditätsfremde Grund der fehlenden Berufsausbildung (vgl. Beschwerde, S. 6) nichts, da er invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Zudem unterliegen die dem Beschwerdeführer offen stehenden (zumutbaren) Hilfsarbeiten keinen besonderen Qualifikationen. Weitere Umstände, die den Zugang des Be- schwerdeführers zum als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt aussch- liessen oder zumindest erheblich erschweren würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, so nimmt der psychiatrische Gut- achter denn auch entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 unten) keine „erheblichen Schwankungen“ der Arbeitsfähigkeit an. 3.2.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es dem Be- schwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Scha- denminderungspflicht zuzumuten ist, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen Einschrän- kungen angepassten Tätigkeit zu verwerten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 9 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3 hiervor) ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hin- reichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 10 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Die massgebende Arbeitsunfähigkeit trat gemäss dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 15. De- zember 2007 im Oktober 2006 ein (AB 13 S. 1), weshalb ein allfälliger Ren- tenbeginn - ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im No- vember 2007 (AB 1) und in Berücksichtigung von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - auf Oktober 2007 fällt, so dass die für den Einkommensvergleich massgebenden Werte auf dieses Jahr zu beziehen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223). 4.2.1 Da der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt hat und in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse aus- geübt hat (u.a. Reinigungsangestellter, Betriebsmitarbeiter Produktion; vgl. AB 1, 5, 19 und 27), ist mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbar- keitsprofil (vgl. E. 3.1 hiervor) und den Umstand, dass er keine Ver- weistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn bzw. vom selben durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (privater Sektor, Anforderungsniveau 4 des Arbeits- platzes) auszugehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermitt- lung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % berücksichtigt wurden und keine weite- ren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 11 sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug rechtfertigt sich zudem bereits des- halb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen auf- grund der LSE festzusetzen sind und invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Urteil des BGer vom 19. Ja- nuar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.2.2 Demnach kann der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % noch 70 % des LSE-Tabellenlohnes erzie- len, woraus sich ein IV-Grad von 30 % (100 % - 70 %) und damit kein An- spruch auf eine Invalidenrente ergibt. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 (AB 100) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die auf Fr. 700.-- festgesetzt werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 12 6.3 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 6.3.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2013 hiess der In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. De- zember 2012 unter Beiordnung von Fürsprecherin C.________ als amtliche Anwältin gut. Der Beschwerdeführer ist damit - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - vorläufig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Fürsprecherin C.________ ist in keinem Anwaltsregister eingetragen. Da- mit fehlt es praxisgemäss an einer Voraussetzung für die Beiordnung als amtliche Anwältin. Unter diesen Umständen ist auf die prozessleitende Ver- fügung vom 23. Januar 2013 insoweit zurückzukommen, als die Beiord- nung von Fürsprecherin C.________ als amtliche Anwältin wiedererwä- gungsweise aufgehoben wird und die unentgeltliche Rechtspflege allein bezüglich der Prozesskosten gewährt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/12/1153, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, ebenso wenig ein amtliches Honorar im Sinne der Erwägungen.
4. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.