Verfügung vom 25. Oktober 2012
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), bis Ende Januar 2009 als ... angestellt, meldete sich am 5. Februar 2009 mit Hinweis auf eine Depression, Rückenschmerzen und eine Schulterproble- matik bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1, 10). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 4 ff.) und ordnete ein Belastbarkeits- (AB 25, 29) sowie anschliessend ein Aufbautraining an (AB 34). Letzteres wur- de vorzeitig abgebrochen (AB 37, 41), worauf die IVB die Eingliederungs- bemühungen abschloss (AB 44 ff.). Zur Prüfung des Rentenanspruchs liess sie den Versicherten in der X._____ (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 11. März 2011 [AB 59.1]). Daraufhin kündigte die IVB vorbescheidwei- se an, das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 28% abzulehnen (AB 61). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und reichte weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (AB 65 ff.). Nachdem die IVB hierzu Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein- geholt hatte (AB 71, 73), veranlasste sie eine weitere neurochirurgisch- psychiatrische Begutachtung (Expertisen vom 5. Dezember 2011 [AB 81.1] und vom 15. Februar 2012 [AB 83.1]). Gestützt darauf lehnte die IVB einen Rentenanspruch – nach neu durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 84 ff.) – mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (AB 95) ab (Invaliditätsgrad: 23%). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. November 2012 Beschwerde. Er beantragt die kosten- fällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung min- destens einer halben Rente ab Februar 2010. Im Wesentlichen wird die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestritten. Am
11. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 3 unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 beantragt die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeabweisung. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 einen weiteren Arztbe- richt zu den Akten gereicht hatte (Beschwerdebeilage [BB] 3), ergänzte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss ihre Beschwerdeantwort resp. reichte eine Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2013 (in den Gerichts- akten) ein. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 Gebrauch.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 5 scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 6
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen:
E. 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 22. Juni 2009 (AB 27) keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig führte er aus, der Patient könne nicht mehr unter Druck und Stress arbeiten; er sei vom letz- ten Arbeitgeber gemobbt worden und sei sehr ängstlich geworden. In ge- schütztem Rahmen könnten ... halbtags ausführt werden.
E. 3.1.2 Im Bericht des Spitals K.________, vom 3. Juli 2009 (AB 23) wur- den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Mittelschwere depressive Symptomatik mit Angstsymptomen (ICD-10 F32.1) mit/bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation, komplexe Schmerzproblematik (ICD-10 F45.41, R52) sowie Ein- und Durch- schlafstörungen (ICD-10 G47.0). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), eine Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5) und eine durchgemachte Hepatitis A und B. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Im Rahmen des Arbeitstrainings sei unter ge- schützten Bedingungen zur Wiederherstellung des Selbstvertrauens zu Beginn eine Arbeitsleistung von zwei Stunden und nach drei bis vier Mona- ten von 4 Stunden pro Tag möglich.
E. 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 11. März 2011 (AB 59.1) wurde Folgen- des diagnostiziert: • anhaltende depressive Episode im Rahmen einer reaktiv entstande- nen depressiven Störung durch anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt (ICD-10 F32.1) • anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Impingement-Syndrom der rechten Schulter nach Schulterkontusion durch Sturz auf einer Treppe • chronische Lumboischialgie bei St.n. Mikrodiskektomie L4/5 rechts (ICD-10 M54.3) Ursprünglich hätten die gesundheitlichen Probleme auf körperlichem Ge- biet begonnen. Nach dem operativen Eingriff an der LWS (2005) sei es zu einem zufriedenstellenden Resultat mit gewissen Restbeschwerden ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 7 kommen. Jetzt stehe eine kombinierte psychische Störung im Vordergrund, welche auch der zentrale Grund für die Leistungsminderung sei (S. 21). Nach einem … (2004) sei es am langjährigen Arbeitsplatz zu innerbetriebli- chen Spannungen mit einem Nervenzusammenbruch des Exploranden gekommen. Die somatischen Abklärungen könnten das Ausmass des chronischen Schmerzsyndroms nicht erklären. Weder bildgebend noch neurologisch lägen Hinweise für ein klinisch relevantes Rezidiv im Bereich der LWS vor. Das Ausmass der Schmerzen sei auch internistisch- rheumatologisch nicht restlos erklärbar (S. 22). Psychopathologisch liege ein chronifiziertes depressives Syndrom mit ausgeprägt ängstlich-agitierter Symptomatologie vor. Der Explorand habe eine ausgesprochene Lebens- müdigkeit deutlich gemacht; eine akute Suizidalität liege aber nicht vor. Er habe narzisstisch gekränkt, antriebsgemindert und affektlabil gewirkt. Für die Aufrechterhaltung des chronischen Schmerzsyndroms spielten die psy- chosozialen Belastungen und die emotionalen Konflikte des an sich sehr leistungsorientierten Exploranden eine erhebliche Rolle (S. 23). Die de- pressive Störung habe stark reaktiven Charakter. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch mit zeitlich verkürztem Pensum (6 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche) zumutbar. Dieses Pensum sei auf 2 Blöcke à 3 Stunden aufzu- teilen. Die körperlich schweren Arbeiten in der ... seien nicht mehr zumut- bar. Arbeiten über Schulterhöhe oder mit grösseren Gewichten seien gele- gentlich, nicht aber regelmässig, zumutbar. Zusätzliche Leistungsminde- rungen beständen nicht (S. 24). Grundsätzlich dürfte der Explorand in sei- ner angestammten Berufstätigkeit am leichtesten wieder eingliederbar sein; medizinisch-theoretisch müsse davon ausgegangen werden, dass er in einer körperlich leichten Arbeit kaum besser einzusetzen wäre, da sich bei erhöhtem zeitlichem Pensum die psychische Störung des depressiven Syndroms stärker bemerkbar machen würde (S. 25).
E. 3.1.4 Aufgrund einer Rezidivhernie L4/5 mit Bandscheibenprotrusion/- hernierung L5/S1 wurde am 22. März 2011 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt (AB 67/4). Gemäss Spitalbericht vom 30. März 2011 (AB 67/2) sei der Verlauf komplikationslos gewesen; für 6 Wochen sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 8
E. 3.1.5 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, berichtete am 29. Juli 2011 (AB 70), der psychische Befund habe sich im Verlauf der letzten zwei Jahre eher gebessert, auf keinen Fall ver- schlechtert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient an einem geeigneten Arbeitsplatz 50% arbeitsfähig, zumal er selbst eine Teilzeitarbeit wünsche. Allerdings sei die körperliche Beeinträchtigung, die sie nicht im Detail beur- teilen könne, im Moment so stark, dass er 100% arbeitsunfähig sei. Mit den im MEDAS-Gutachten genannten Diagnosen sei sie einverstanden und sie müsse betonen, dass psychosozialer Stress und sozioökonomische Grün- de eine Schmerzstörung negativ beeinflussen könnten.
E. 3.1.6 Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie, nannte im Gutachten vom 5. Dezember 2011 (AB 81.1/2) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbales und lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei - degenerativen LWS-Veränderungen (Ieichtgradige Osteochondrose Th10-L4, begleitende Spondylose, mässiggradige Spondylarthrose, zir- kuläres Discbulging Th10-L4) - St. n. Mikrodiskektomie und Sequestrektomie L4/5 rechts mit IDN- Injektion 07/2005 - St. n. Dekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 rechts und komplet- ter Diskektomie, Dekompression L5/S1 links und kompletter Diskekto- mie von links, PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1 mit T-PAL Cages, dorsaler Instrumentation L4 auf S1 mit Expidiumimplantat, dorsa- ler/dorsolateraler Spondylodese L4 auf S 1 beidseits mit Dekompressi- onseigenknochen 03/2011 Aus neurologischer Sicht beständen keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18). Die geklagte Schmerzsymptomatik und die schmerzbedingten Beeinträchtigungen könnten qualitativ durchaus, quanti- tativ hingegen nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt wer- den (S. 21). Körperlich leichte bis mittelschwere und konsequent wechsel- belastende Tätigkeiten seien 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 10-20%. Ausge- schlossen seien körperlich schwere und ständig/häufig/überwiegend kör- perlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, solche mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, in Zwangshaltun- gen der LWS, mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS sowie Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 9 keiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10kg limitiert. In der bishe- rigen Tätigkeit als ... werde aus neurochirurgischer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Das genannte Leistungsvermögen sollte spätestens 12 Monate postoperativ erreicht sein (S. 22).
E. 3.1.7 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Gutachten vom 15. Februar 2012 (AB 83.1) dar, es liege keine primär psychische Störung bzw. keine krankheitswertige psychische Sym- ptomatik vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die vordiagnostizierte depressive Episode im Rahmen einer reak- tiv entstandenen depressiven Störung durch anhaltenden Arbeitsplatzkon- flikt (ICD-10 F32) sowie die vordiagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wobei Erstere vollständig remittiert und Letztere aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (S. 15). Der Explorand habe keine Persönlichkeitseigenschaften aufgewie- sen, die auf eine somatoforme Erkrankung hingewiesen hätten. Vielmehr führe er selber die Rückenschmerzproblematik auf den jahrelangen Ver- schleiss durch körperlich schwere Arbeit zurück. Für eine zumindest teil- weise körperliche Ursache der Symptome sprächen zudem die Operatio- nen (S. 16 f.). Bezüglich der vordiagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei festzuhalten, dass die Symptomatik durch externe Umweltfak- toren aufrechterhalten worden sei; die möglicherweise erlittenen Schmer- zen und auch psychosoziale Probleme (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten) hätten den Exploranden nachvollziehbar über einen be- stimmten Zeitraum depressiv gemacht. Differenzialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung resp. Belastungsreaktion zu diskutieren gewesen; in- folge der Remission wäre diese Diskussion aber retrospektiv akademisch (S. 18 f.). Aufgrund der Vollremission seien aktuell ausschliesslich krank- heitsfremde Faktoren für die Nichtverwertung der Arbeitsfähigkeit verant- wortlich (S. 20). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt zumutbar, wobei aufgrund der Dekondi- tionierung eine Leistungsminderung von 10-15% bestehe (S. 21). Seit Be- ginn des Jahres 2011 bestehe eine über 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich könne der Explorand jegliche Tätigkeit ausüben, ohne dass ein Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen müsste (S. 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 10
E. 3.1.8 Dr. med. G.________ hielt im von Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, visierten Bericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) fest, es beste- he eine chronifizierte L5-Symptomatik rechts bei klinisch nachweisbarer Fussheberschwäche und Fühlstörungen entlang des Dermatoms L5. Elek- troneurophysiologisch hätten sich hochpathologische SSEP (somatosensi- bel evozierte Potentiale) der Peroneusnerven und myographisch ausge- prägte neurogene Veränderungen bei deutlicher Polyphasie im Schien- beinmuskel gezeigt. Hingegen sei das SSEP der Schienbeinnerven normal, was gegen eine zusätzliche Spinalkanalstenose spreche. Nach zwei Ope- rationen sei das Endstadium mit Sicherheit erreicht. Das Fazit sei, dass der Patient für körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sei.
E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwer- degegnerin massgeblich auf die neurochirurgisch-psychiatrische Beurtei- lung der Dres. med. E.________ und F.________. Sowohl deren Einzel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 11 gutachten (AB 81.1, 83.1) als auch die interdisziplinäre Beurteilung (AB 83.2) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Sie beruhen auf einlässlichen Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit jenen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. In der Darlegung der medizinischen Situation sind sie widerspruchsfrei und die Schlussfolge- rungen sind nachvollziehbar begründet. Damit erbringen die entsprechen- den Beurteilungen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353).
E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.________ geltend macht, er sei aufgrund seiner somatischen Beschwerden nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben, ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. G.________ hat im Kurzbericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind. Damit vermag seine anderslautende Einschätzung das neurochirurgische Administrativgutachten (AB 81.1) nicht in Frage zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Vielmehr wurden die entspre- chenden neurologischen Tests bereits im Rahmen der Begutachtung im November 2011 durchgeführt (AB 94/2; vgl. AB 81.1/15 ff.). Hinsichtlich der diesbezüglichen divergierenden Feststellungen legte die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, am 12. Juli 2012 (AB 93/4) schlüssig und nachvollziehbar dar, es könnten sich weder elek- tromyographisch noch mittels SSEP-Befunden Schmerzen beweisen oder Paresen messen lassen. Untermauert wird diese Einschätzung durch Dr. med. J.________, Facharzt u.a. für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on FMH: Der RAD-Arzt hielt am 5. Oktober 2012 (AB 94/2) fest, allein ge- stützt auf eine klinisch festgestellte Parese lasse sich eine relevante Ab- schwächung der Fussheberfunktion nicht begründen. Abgesehen davon, dass eine Parese abhängig sei vom Untersucher und von der Kooperation des Untersuchten, würde eine solche zwingend zu einer Atrophie führen; eine Atrophie am Unterschenkel sei gemäss der Gutachterin Dr. med. E.________ jedoch nicht gefunden worden. Auch aus der zu Handen seines Rechtsvertreters verfassten (dort am
24. Juni 2013 eingegangenen [undatierten]) Stellungnahme von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 12 G.________ (BB 3) zu den genannten RAD-Berichten vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Fachärztliche Aussa- gen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit können nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet wer- den. Mangels eines Eintrags in den einschlägigen Medizinalpersonenregis- tern (www.medregom.admin.ch; www.fmh.ch) ist nicht erstellt, dass Dr. med. G.________ über die notwendige (fach-)ärztliche Ausbildung verfügt, was jedoch – wie dargelegt – zwingend vorausgesetzt wäre, um die abwei- chenden fachärztlichen Aussagen der Dres. med. E.________ (AB 81.1/18 f.), I.________ (AB 93/3) und J.________ (AB 94/2) zu entkräften resp. in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass Dr. med. G.________ – anders als die Gutachter und RAD-Ärzte – keine Kenntnis sämtlicher Vorakten hatte. Da- mit kann weder sein Kurzbericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) noch die im Beschwerdeverfahren aufgelegte Stellungnahme (BB 3) als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung herangezogen werden (vgl. E. 3.2 hier- vor). Schliesslich wies die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ in der Stel- lungnahme vom 4. Juli 2013 (in den Gerichtsakten) nochmals (vgl. AB 93/3) und unter Bezugnahme auf die einschlägige medizinische Literatur darauf hin, dass die SSEP-Messung gar nicht zu den standardisierten Un- tersuchungsmethoden von Radikulopathien gehören. Schliesslich ändert auch das anlässlich des Aufbautrainings festgestellte funktionelle Leistungsvermögen nichts an der gutachterlich attestierten Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschätzung der Eingliederungsfachleu- te, wonach mit einem 50%-Pensum „die Belastungsgrenze … offensichtlich erreicht“ sei (AB 41/3), gründet im Umstand, dass die berufliche Massnah- me im angestammten Tätigkeitsfeld (...) stattgefunden hat, die bisherige, teilweise körperlich schwere Tätigkeit aus neurochirurgischer Sicht jedoch nicht mehr zumutbar ist (AB 81.1/24). Da die damals zugewiesenen Arbei- ten somit nicht dem (nachträglich definierten) Zumutbarkeitsprofil entspra- chen, lassen sich aus dem entsprechenden Abklärungsbericht (AB 41) kei- ne verwertbaren Rückschlüsse ziehen, zumal die abschliessende Ein- schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ohnehin den medizinischen Fachpersonen obliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 13 Nach dem Dargelegten ist in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung der Dr. med. E.________ (AB 81.1) abzustellen.
E. 3.3.2 Ob in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, was die Fachärzte bisher annahmen (vgl. AB 27/5, 59.1/26, 70), oder ob – wie vom Gutachter Dr. med. F.________ postuliert (AB 83.1/16) – die entsprechende Diagno- se (aktuell) nicht (mehr) zu stellen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn zum einen ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagno- se an sich massgebend, sondern vielmehr die konkreten Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Zum anderen würde die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung vorliegend zu keinem an- deren Ergebnis führen. Diesfalls wäre zu prüfen, ob dem Gesundheits- schaden aus versicherungsrechtlicher Sicht invalidisierender Charakter zukommt (E. 2.2 hiervor). Vorliegend ergibt diese Prüfung was folgt: Die im Vordergrund stehende Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist zu ver- neinen. Dr. med. F.________ legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass anlässlich der Exploration weder akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften noch Einbussen kognitiver Leistungen oder andere „Pathologika“ zu beob- achten gewesen seien. Der Gutachter konnte insbesondere keine patholo- gischen Ängste, Wahrnehmungsstörungen oder Symptome für ein durch- gehendes affektives Syndrom erkennen (AB 83.1/14). Aufgrund der beste- henden Freudfähigkeit, Interessen, Schwingungsfähigkeit, des normalen Selbstwertgefühls und Antriebs (AB 83.1/15) überzeugt die Schlussfolge- rung des Gutachters, es liege keine psychische Störung (mehr) vor. Wenn die behandelnde Psychiaterin davon abweichend und ohne nähere Be- gründung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit annimmt, vermag dies ange- sichts des Hinweises auf die Besserung des psychischen Befundes (AB 70) nicht zu überzeugen. Auch die Einschätzung der MEDAS-Gutachter (AB 59.1) widerspricht der aktuellen Expertise nicht grundsätzlich. Während im Jahr 2011 noch eine (reaktive) Depressivität vorlag, ist diese nunmehr remittiert (AB 70, 83.1/19). Die im Rahmen des ersten Gutachtens ange- nommene, sich auf die bisherige Tätigkeit beziehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist folglich nicht (mehr) massgebend. Sodann haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 14 die MEDAS-Gutachter eine bessere Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der unzutreffenden Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf den Umstand, dass der depres- siven Störung keine zusätzliche einschränkende Wirkung zugeschrieben wurde (AB 59.1/24 oben), zu Unrecht verneint (AB 59.1/25, Ziff. 14). Ange- sichts der (depressiven) Reaktion auf den Konflikt am Arbeitsplatz und den Verlust der Stelle (AB 59.1 [S. 19 f., 22]) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit das Selbstwertgefühl des Beschwerde- führers positiv beeinflussen würde; die MEDAS-Gutachter haben denn auch darauf hingewiesen, dass „allein schon durch eine Stabilisierung im Berufsleben“ mit einem Abklingen der Depressivität zu rechnen sei (AB 59.1/25, Ziff. 6). Abgesehen davon sind die Eingliederungschancen für die medizinisch-theoretische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit unerheb- lich (vgl. auch AB 59.1/24 [vor der Beantwortung der Fragenkomplexe]). Was sodann die psychosozialen Belastungen (insbes. Arbeitsplatzkonflikt, finanzielle Schwierigkeiten [vgl. AB 23/3, 27/3, 27/5, 27/9, 27/13, 59.1/23, 70, 83.1/17 f.]) anbelangt, ist in Würdigung der Aktenlage davon auszuge- hen, dass das Beschwerdebild massgeblich davon (mit)bestimmt wurde und wird. Unter den gegebenen Umständen sind die psychosozialen Fakto- ren aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidität liegt somit nicht vor. Auch die weiteren massgeblichen Kriterien sind nicht oder nicht in einem Ausmass erfüllt, um von einem invalidisierenden psychischen Gesund- heitsschaden ausgehen zu können: Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn. Ebenso wenig kann die Behandlung als gescheitert bezeichnet werden; vielmehr konnte eine Besserung des psy- chischen Befundes erreicht werden (AB 70). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, d.h. ein schwerwiegender, nahezu umfassender Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358), liegt nicht vor. Immerhin unternimmt der Be- schwerdeführer täglich bis zweistündige Spaziergänge und pflegt zumin- dest innerfamiliäre Beziehungen (AB 83.1/11 f.). Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit Bezug auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 15 Schmerzproblematik zu bejahen ist, kann offen bleiben, denn ein solcher ist diagnosespezifisch und damit nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des BGer vom 30. November 2007, I 937/06, E. 4.3). Zwar liegen mit den degenerati- ven Veränderungen in der Wirbelsäule (AB 81.1/19) körperliche Begleiter- scheinungen vor. Da in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine (zeitlich) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, lässt dieses Kriterium eine Wil- lensanstrengung zur Überwindbarkeit der Schmerzen nicht als unzumutbar erscheinen. Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer über hinreichende Ressourcen verfügt, um eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben.
E. 3.4 Ausgehend von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer den so- matischen Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung einer 10-20%-igen Leistungsminderung ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.
E. 4.1 Zur Prüfung der Invalidität im Erwerbsbereich wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222); dieser ist aufgrund des Taggeldanspruchs bis Ende 2009 (vgl. AB 41, 47) auf das Jahr 2010 festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG).
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 16
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
E. 4.2.1 Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer überwie- gend wahrscheinlich weiterhin am angestammten Arbeitsplatz tätig. Der monatliche Bruttolohn belief sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2008) auf Fr. 4‘605.-- (AB 10/4). Aufindexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnin- dex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Abschnitt G/H, Index Jahr 2008: 104.5 Punkte, Index Jahr 2010: 107.1 Punkte [www.bfs.admin.ch]) resultiert pro 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 56‘634.90.
E. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen hypothetisch zu ermitteln. Gemäss LSE 2010, TA1, Männer, Anforderungsprofil 4 (zur anwendbaren Tabelle sowie zum im Einzelfall massgebenden Anforderungsniveau vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc), beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘901.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies einen Betrag von Fr. 61‘164.50. Bei einer Leistungsminderung von 15% (vgl. E. 3.4 hiervor) resultiert ein Einkommen von Fr. 51‘989.80 pro Jahr. Die Beschwerdegeg- nerin gewährte vom Tabellenlohn einen Abzug von 20% (AB 95/2). Auf- grund der konkreten Gegebenheiten erweist sich dieser zwar als wohlwol- lend; Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, besteht indessen nicht (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Damit lässt sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘592.-- nicht beanstanden; der Beschwerdeführer erhebt diesbe- züglich denn auch keine Einwände.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 17
E. 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 56‘634.90) und Invali- deneinkommen (Fr. 41‘592.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘042.90. Dies entspricht einem rentenausschliessenden (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von rund 27% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123).
E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Ok- tober 2012 (AB 95) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
E. 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten (BB IA) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. So- mit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 18 gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungs- pflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________.
E. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote vom 18. August 2014 von Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von
E. 7 Stunden (total Fr. 2‘001.65 inkl. Auslagen und MWSt.) wird das amtliche Honorar auf Fr. 1‘400.-- (7 Std. x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 103.40 Auslagen und Fr. 120.30 MWSt. (8% auf Fr. 1‘503.40), somit auf total Fr. 1‘623.70 festgesetzt. Auch diese Kosten hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 19 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘001.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘623.70 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 5 scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 6
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 22. Juni 2009 (AB 27) keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig führte er aus, der Patient könne nicht mehr unter Druck und Stress arbeiten; er sei vom letz- ten Arbeitgeber gemobbt worden und sei sehr ängstlich geworden. In ge- schütztem Rahmen könnten ... halbtags ausführt werden. 3.1.2 Im Bericht des Spitals K.________, vom 3. Juli 2009 (AB 23) wur- den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Mittelschwere depressive Symptomatik mit Angstsymptomen (ICD-10 F32.1) mit/bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation, komplexe Schmerzproblematik (ICD-10 F45.41, R52) sowie Ein- und Durch- schlafstörungen (ICD-10 G47.0). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), eine Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5) und eine durchgemachte Hepatitis A und B. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Im Rahmen des Arbeitstrainings sei unter ge- schützten Bedingungen zur Wiederherstellung des Selbstvertrauens zu Beginn eine Arbeitsleistung von zwei Stunden und nach drei bis vier Mona- ten von 4 Stunden pro Tag möglich. 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 11. März 2011 (AB 59.1) wurde Folgen- des diagnostiziert: • anhaltende depressive Episode im Rahmen einer reaktiv entstande- nen depressiven Störung durch anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt (ICD-10 F32.1) • anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Impingement-Syndrom der rechten Schulter nach Schulterkontusion durch Sturz auf einer Treppe • chronische Lumboischialgie bei St.n. Mikrodiskektomie L4/5 rechts (ICD-10 M54.3) Ursprünglich hätten die gesundheitlichen Probleme auf körperlichem Ge- biet begonnen. Nach dem operativen Eingriff an der LWS (2005) sei es zu einem zufriedenstellenden Resultat mit gewissen Restbeschwerden ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 7 kommen. Jetzt stehe eine kombinierte psychische Störung im Vordergrund, welche auch der zentrale Grund für die Leistungsminderung sei (S. 21). Nach einem … (2004) sei es am langjährigen Arbeitsplatz zu innerbetriebli- chen Spannungen mit einem Nervenzusammenbruch des Exploranden gekommen. Die somatischen Abklärungen könnten das Ausmass des chronischen Schmerzsyndroms nicht erklären. Weder bildgebend noch neurologisch lägen Hinweise für ein klinisch relevantes Rezidiv im Bereich der LWS vor. Das Ausmass der Schmerzen sei auch internistisch- rheumatologisch nicht restlos erklärbar (S. 22). Psychopathologisch liege ein chronifiziertes depressives Syndrom mit ausgeprägt ängstlich-agitierter Symptomatologie vor. Der Explorand habe eine ausgesprochene Lebens- müdigkeit deutlich gemacht; eine akute Suizidalität liege aber nicht vor. Er habe narzisstisch gekränkt, antriebsgemindert und affektlabil gewirkt. Für die Aufrechterhaltung des chronischen Schmerzsyndroms spielten die psy- chosozialen Belastungen und die emotionalen Konflikte des an sich sehr leistungsorientierten Exploranden eine erhebliche Rolle (S. 23). Die de- pressive Störung habe stark reaktiven Charakter. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch mit zeitlich verkürztem Pensum (6 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche) zumutbar. Dieses Pensum sei auf 2 Blöcke à 3 Stunden aufzu- teilen. Die körperlich schweren Arbeiten in der ... seien nicht mehr zumut- bar. Arbeiten über Schulterhöhe oder mit grösseren Gewichten seien gele- gentlich, nicht aber regelmässig, zumutbar. Zusätzliche Leistungsminde- rungen beständen nicht (S. 24). Grundsätzlich dürfte der Explorand in sei- ner angestammten Berufstätigkeit am leichtesten wieder eingliederbar sein; medizinisch-theoretisch müsse davon ausgegangen werden, dass er in einer körperlich leichten Arbeit kaum besser einzusetzen wäre, da sich bei erhöhtem zeitlichem Pensum die psychische Störung des depressiven Syndroms stärker bemerkbar machen würde (S. 25). 3.1.4 Aufgrund einer Rezidivhernie L4/5 mit Bandscheibenprotrusion/- hernierung L5/S1 wurde am 22. März 2011 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt (AB 67/4). Gemäss Spitalbericht vom 30. März 2011 (AB 67/2) sei der Verlauf komplikationslos gewesen; für 6 Wochen sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 8 3.1.5 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, berichtete am 29. Juli 2011 (AB 70), der psychische Befund habe sich im Verlauf der letzten zwei Jahre eher gebessert, auf keinen Fall ver- schlechtert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient an einem geeigneten Arbeitsplatz 50% arbeitsfähig, zumal er selbst eine Teilzeitarbeit wünsche. Allerdings sei die körperliche Beeinträchtigung, die sie nicht im Detail beur- teilen könne, im Moment so stark, dass er 100% arbeitsunfähig sei. Mit den im MEDAS-Gutachten genannten Diagnosen sei sie einverstanden und sie müsse betonen, dass psychosozialer Stress und sozioökonomische Grün- de eine Schmerzstörung negativ beeinflussen könnten. 3.1.6 Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie, nannte im Gutachten vom 5. Dezember 2011 (AB 81.1/2) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbales und lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei - degenerativen LWS-Veränderungen (Ieichtgradige Osteochondrose Th10-L4, begleitende Spondylose, mässiggradige Spondylarthrose, zir- kuläres Discbulging Th10-L4) - St. n. Mikrodiskektomie und Sequestrektomie L4/5 rechts mit IDN- Injektion 07/2005 - St. n. Dekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 rechts und komplet- ter Diskektomie, Dekompression L5/S1 links und kompletter Diskekto- mie von links, PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1 mit T-PAL Cages, dorsaler Instrumentation L4 auf S1 mit Expidiumimplantat, dorsa- ler/dorsolateraler Spondylodese L4 auf S 1 beidseits mit Dekompressi- onseigenknochen 03/2011 Aus neurologischer Sicht beständen keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18). Die geklagte Schmerzsymptomatik und die schmerzbedingten Beeinträchtigungen könnten qualitativ durchaus, quanti- tativ hingegen nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt wer- den (S. 21). Körperlich leichte bis mittelschwere und konsequent wechsel- belastende Tätigkeiten seien 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 10-20%. Ausge- schlossen seien körperlich schwere und ständig/häufig/überwiegend kör- perlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, solche mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, in Zwangshaltun- gen der LWS, mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS sowie Tätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 9 keiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10kg limitiert. In der bishe- rigen Tätigkeit als ... werde aus neurochirurgischer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Das genannte Leistungsvermögen sollte spätestens 12 Monate postoperativ erreicht sein (S. 22). 3.1.7 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Gutachten vom 15. Februar 2012 (AB 83.1) dar, es liege keine primär psychische Störung bzw. keine krankheitswertige psychische Sym- ptomatik vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die vordiagnostizierte depressive Episode im Rahmen einer reak- tiv entstandenen depressiven Störung durch anhaltenden Arbeitsplatzkon- flikt (ICD-10 F32) sowie die vordiagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wobei Erstere vollständig remittiert und Letztere aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (S. 15). Der Explorand habe keine Persönlichkeitseigenschaften aufgewie- sen, die auf eine somatoforme Erkrankung hingewiesen hätten. Vielmehr führe er selber die Rückenschmerzproblematik auf den jahrelangen Ver- schleiss durch körperlich schwere Arbeit zurück. Für eine zumindest teil- weise körperliche Ursache der Symptome sprächen zudem die Operatio- nen (S. 16 f.). Bezüglich der vordiagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei festzuhalten, dass die Symptomatik durch externe Umweltfak- toren aufrechterhalten worden sei; die möglicherweise erlittenen Schmer- zen und auch psychosoziale Probleme (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten) hätten den Exploranden nachvollziehbar über einen be- stimmten Zeitraum depressiv gemacht. Differenzialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung resp. Belastungsreaktion zu diskutieren gewesen; in- folge der Remission wäre diese Diskussion aber retrospektiv akademisch (S. 18 f.). Aufgrund der Vollremission seien aktuell ausschliesslich krank- heitsfremde Faktoren für die Nichtverwertung der Arbeitsfähigkeit verant- wortlich (S. 20). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt zumutbar, wobei aufgrund der Dekondi- tionierung eine Leistungsminderung von 10-15% bestehe (S. 21). Seit Be- ginn des Jahres 2011 bestehe eine über 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich könne der Explorand jegliche Tätigkeit ausüben, ohne dass ein Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen müsste (S. 22). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 10 3.1.8 Dr. med. G.________ hielt im von Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, visierten Bericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) fest, es beste- he eine chronifizierte L5-Symptomatik rechts bei klinisch nachweisbarer Fussheberschwäche und Fühlstörungen entlang des Dermatoms L5. Elek- troneurophysiologisch hätten sich hochpathologische SSEP (somatosensi- bel evozierte Potentiale) der Peroneusnerven und myographisch ausge- prägte neurogene Veränderungen bei deutlicher Polyphasie im Schien- beinmuskel gezeigt. Hingegen sei das SSEP der Schienbeinnerven normal, was gegen eine zusätzliche Spinalkanalstenose spreche. Nach zwei Ope- rationen sei das Endstadium mit Sicherheit erreicht. Das Fazit sei, dass der Patient für körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sei. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwer- degegnerin massgeblich auf die neurochirurgisch-psychiatrische Beurtei- lung der Dres. med. E.________ und F.________. Sowohl deren Einzel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 11 gutachten (AB 81.1, 83.1) als auch die interdisziplinäre Beurteilung (AB 83.2) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Sie beruhen auf einlässlichen Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit jenen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. In der Darlegung der medizinischen Situation sind sie widerspruchsfrei und die Schlussfolge- rungen sind nachvollziehbar begründet. Damit erbringen die entsprechen- den Beurteilungen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.________ geltend macht, er sei aufgrund seiner somatischen Beschwerden nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben, ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. G.________ hat im Kurzbericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind. Damit vermag seine anderslautende Einschätzung das neurochirurgische Administrativgutachten (AB 81.1) nicht in Frage zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Vielmehr wurden die entspre- chenden neurologischen Tests bereits im Rahmen der Begutachtung im November 2011 durchgeführt (AB 94/2; vgl. AB 81.1/15 ff.). Hinsichtlich der diesbezüglichen divergierenden Feststellungen legte die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, am 12. Juli 2012 (AB 93/4) schlüssig und nachvollziehbar dar, es könnten sich weder elek- tromyographisch noch mittels SSEP-Befunden Schmerzen beweisen oder Paresen messen lassen. Untermauert wird diese Einschätzung durch Dr. med. J.________, Facharzt u.a. für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on FMH: Der RAD-Arzt hielt am 5. Oktober 2012 (AB 94/2) fest, allein ge- stützt auf eine klinisch festgestellte Parese lasse sich eine relevante Ab- schwächung der Fussheberfunktion nicht begründen. Abgesehen davon, dass eine Parese abhängig sei vom Untersucher und von der Kooperation des Untersuchten, würde eine solche zwingend zu einer Atrophie führen; eine Atrophie am Unterschenkel sei gemäss der Gutachterin Dr. med. E.________ jedoch nicht gefunden worden. Auch aus der zu Handen seines Rechtsvertreters verfassten (dort am
- Juni 2013 eingegangenen [undatierten]) Stellungnahme von Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 12 G.________ (BB 3) zu den genannten RAD-Berichten vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Fachärztliche Aussa- gen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit können nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet wer- den. Mangels eines Eintrags in den einschlägigen Medizinalpersonenregis- tern (www.medregom.admin.ch; www.fmh.ch) ist nicht erstellt, dass Dr. med. G.________ über die notwendige (fach-)ärztliche Ausbildung verfügt, was jedoch – wie dargelegt – zwingend vorausgesetzt wäre, um die abwei- chenden fachärztlichen Aussagen der Dres. med. E.________ (AB 81.1/18 f.), I.________ (AB 93/3) und J.________ (AB 94/2) zu entkräften resp. in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass Dr. med. G.________ – anders als die Gutachter und RAD-Ärzte – keine Kenntnis sämtlicher Vorakten hatte. Da- mit kann weder sein Kurzbericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) noch die im Beschwerdeverfahren aufgelegte Stellungnahme (BB 3) als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung herangezogen werden (vgl. E. 3.2 hier- vor). Schliesslich wies die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ in der Stel- lungnahme vom 4. Juli 2013 (in den Gerichtsakten) nochmals (vgl. AB 93/3) und unter Bezugnahme auf die einschlägige medizinische Literatur darauf hin, dass die SSEP-Messung gar nicht zu den standardisierten Un- tersuchungsmethoden von Radikulopathien gehören. Schliesslich ändert auch das anlässlich des Aufbautrainings festgestellte funktionelle Leistungsvermögen nichts an der gutachterlich attestierten Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschätzung der Eingliederungsfachleu- te, wonach mit einem 50%-Pensum „die Belastungsgrenze … offensichtlich erreicht“ sei (AB 41/3), gründet im Umstand, dass die berufliche Massnah- me im angestammten Tätigkeitsfeld (...) stattgefunden hat, die bisherige, teilweise körperlich schwere Tätigkeit aus neurochirurgischer Sicht jedoch nicht mehr zumutbar ist (AB 81.1/24). Da die damals zugewiesenen Arbei- ten somit nicht dem (nachträglich definierten) Zumutbarkeitsprofil entspra- chen, lassen sich aus dem entsprechenden Abklärungsbericht (AB 41) kei- ne verwertbaren Rückschlüsse ziehen, zumal die abschliessende Ein- schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ohnehin den medizinischen Fachpersonen obliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 13 Nach dem Dargelegten ist in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung der Dr. med. E.________ (AB 81.1) abzustellen. 3.3.2 Ob in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, was die Fachärzte bisher annahmen (vgl. AB 27/5, 59.1/26, 70), oder ob – wie vom Gutachter Dr. med. F.________ postuliert (AB 83.1/16) – die entsprechende Diagno- se (aktuell) nicht (mehr) zu stellen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn zum einen ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagno- se an sich massgebend, sondern vielmehr die konkreten Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Zum anderen würde die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung vorliegend zu keinem an- deren Ergebnis führen. Diesfalls wäre zu prüfen, ob dem Gesundheits- schaden aus versicherungsrechtlicher Sicht invalidisierender Charakter zukommt (E. 2.2 hiervor). Vorliegend ergibt diese Prüfung was folgt: Die im Vordergrund stehende Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist zu ver- neinen. Dr. med. F.________ legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass anlässlich der Exploration weder akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften noch Einbussen kognitiver Leistungen oder andere „Pathologika“ zu beob- achten gewesen seien. Der Gutachter konnte insbesondere keine patholo- gischen Ängste, Wahrnehmungsstörungen oder Symptome für ein durch- gehendes affektives Syndrom erkennen (AB 83.1/14). Aufgrund der beste- henden Freudfähigkeit, Interessen, Schwingungsfähigkeit, des normalen Selbstwertgefühls und Antriebs (AB 83.1/15) überzeugt die Schlussfolge- rung des Gutachters, es liege keine psychische Störung (mehr) vor. Wenn die behandelnde Psychiaterin davon abweichend und ohne nähere Be- gründung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit annimmt, vermag dies ange- sichts des Hinweises auf die Besserung des psychischen Befundes (AB 70) nicht zu überzeugen. Auch die Einschätzung der MEDAS-Gutachter (AB 59.1) widerspricht der aktuellen Expertise nicht grundsätzlich. Während im Jahr 2011 noch eine (reaktive) Depressivität vorlag, ist diese nunmehr remittiert (AB 70, 83.1/19). Die im Rahmen des ersten Gutachtens ange- nommene, sich auf die bisherige Tätigkeit beziehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist folglich nicht (mehr) massgebend. Sodann haben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 14 die MEDAS-Gutachter eine bessere Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der unzutreffenden Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf den Umstand, dass der depres- siven Störung keine zusätzliche einschränkende Wirkung zugeschrieben wurde (AB 59.1/24 oben), zu Unrecht verneint (AB 59.1/25, Ziff. 14). Ange- sichts der (depressiven) Reaktion auf den Konflikt am Arbeitsplatz und den Verlust der Stelle (AB 59.1 [S. 19 f., 22]) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit das Selbstwertgefühl des Beschwerde- führers positiv beeinflussen würde; die MEDAS-Gutachter haben denn auch darauf hingewiesen, dass „allein schon durch eine Stabilisierung im Berufsleben“ mit einem Abklingen der Depressivität zu rechnen sei (AB 59.1/25, Ziff. 6). Abgesehen davon sind die Eingliederungschancen für die medizinisch-theoretische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit unerheb- lich (vgl. auch AB 59.1/24 [vor der Beantwortung der Fragenkomplexe]). Was sodann die psychosozialen Belastungen (insbes. Arbeitsplatzkonflikt, finanzielle Schwierigkeiten [vgl. AB 23/3, 27/3, 27/5, 27/9, 27/13, 59.1/23, 70, 83.1/17 f.]) anbelangt, ist in Würdigung der Aktenlage davon auszuge- hen, dass das Beschwerdebild massgeblich davon (mit)bestimmt wurde und wird. Unter den gegebenen Umständen sind die psychosozialen Fakto- ren aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidität liegt somit nicht vor. Auch die weiteren massgeblichen Kriterien sind nicht oder nicht in einem Ausmass erfüllt, um von einem invalidisierenden psychischen Gesund- heitsschaden ausgehen zu können: Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn. Ebenso wenig kann die Behandlung als gescheitert bezeichnet werden; vielmehr konnte eine Besserung des psy- chischen Befundes erreicht werden (AB 70). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, d.h. ein schwerwiegender, nahezu umfassender Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358), liegt nicht vor. Immerhin unternimmt der Be- schwerdeführer täglich bis zweistündige Spaziergänge und pflegt zumin- dest innerfamiliäre Beziehungen (AB 83.1/11 f.). Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit Bezug auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 15 Schmerzproblematik zu bejahen ist, kann offen bleiben, denn ein solcher ist diagnosespezifisch und damit nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des BGer vom 30. November 2007, I 937/06, E. 4.3). Zwar liegen mit den degenerati- ven Veränderungen in der Wirbelsäule (AB 81.1/19) körperliche Begleiter- scheinungen vor. Da in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine (zeitlich) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, lässt dieses Kriterium eine Wil- lensanstrengung zur Überwindbarkeit der Schmerzen nicht als unzumutbar erscheinen. Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer über hinreichende Ressourcen verfügt, um eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben. 3.4 Ausgehend von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer den so- matischen Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung einer 10-20%-igen Leistungsminderung ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen.
- 4.1 Zur Prüfung der Invalidität im Erwerbsbereich wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222); dieser ist aufgrund des Taggeldanspruchs bis Ende 2009 (vgl. AB 41, 47) auf das Jahr 2010 festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 16 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.2 4.2.1 Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer überwie- gend wahrscheinlich weiterhin am angestammten Arbeitsplatz tätig. Der monatliche Bruttolohn belief sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2008) auf Fr. 4‘605.-- (AB 10/4). Aufindexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnin- dex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Abschnitt G/H, Index Jahr 2008: 104.5 Punkte, Index Jahr 2010: 107.1 Punkte [www.bfs.admin.ch]) resultiert pro 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 56‘634.90. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen hypothetisch zu ermitteln. Gemäss LSE 2010, TA1, Männer, Anforderungsprofil 4 (zur anwendbaren Tabelle sowie zum im Einzelfall massgebenden Anforderungsniveau vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc), beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘901.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies einen Betrag von Fr. 61‘164.50. Bei einer Leistungsminderung von 15% (vgl. E. 3.4 hiervor) resultiert ein Einkommen von Fr. 51‘989.80 pro Jahr. Die Beschwerdegeg- nerin gewährte vom Tabellenlohn einen Abzug von 20% (AB 95/2). Auf- grund der konkreten Gegebenheiten erweist sich dieser zwar als wohlwol- lend; Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, besteht indessen nicht (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Damit lässt sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘592.-- nicht beanstanden; der Beschwerdeführer erhebt diesbe- züglich denn auch keine Einwände. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 17 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 56‘634.90) und Invali- deneinkommen (Fr. 41‘592.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘042.90. Dies entspricht einem rentenausschliessenden (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von rund 27% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Ok- tober 2012 (AB 95) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten (BB IA) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. So- mit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 18 gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungs- pflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote vom 18. August 2014 von Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 7 Stunden (total Fr. 2‘001.65 inkl. Auslagen und MWSt.) wird das amtliche Honorar auf Fr. 1‘400.-- (7 Std. x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 103.40 Auslagen und Fr. 120.30 MWSt. (8% auf Fr. 1‘503.40), somit auf total Fr. 1‘623.70 festgesetzt. Auch diese Kosten hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 19
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘001.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘623.70 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 12 1135 IV KNB/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2014 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Oktober 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), bis Ende Januar 2009 als ... angestellt, meldete sich am 5. Februar 2009 mit Hinweis auf eine Depression, Rückenschmerzen und eine Schulterproble- matik bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1, 10). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (AB 4 ff.) und ordnete ein Belastbarkeits- (AB 25, 29) sowie anschliessend ein Aufbautraining an (AB 34). Letzteres wur- de vorzeitig abgebrochen (AB 37, 41), worauf die IVB die Eingliederungs- bemühungen abschloss (AB 44 ff.). Zur Prüfung des Rentenanspruchs liess sie den Versicherten in der X._____ (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 11. März 2011 [AB 59.1]). Daraufhin kündigte die IVB vorbescheidwei- se an, das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 28% abzulehnen (AB 61). Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und reichte weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (AB 65 ff.). Nachdem die IVB hierzu Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein- geholt hatte (AB 71, 73), veranlasste sie eine weitere neurochirurgisch- psychiatrische Begutachtung (Expertisen vom 5. Dezember 2011 [AB 81.1] und vom 15. Februar 2012 [AB 83.1]). Gestützt darauf lehnte die IVB einen Rentenanspruch – nach neu durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 84 ff.) – mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (AB 95) ab (Invaliditätsgrad: 23%). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 26. November 2012 Beschwerde. Er beantragt die kosten- fällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung min- destens einer halben Rente ab Februar 2010. Im Wesentlichen wird die gutachterlich attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestritten. Am
11. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 3 unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 beantragt die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeabweisung. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 einen weiteren Arztbe- richt zu den Akten gereicht hatte (Beschwerdebeilage [BB] 3), ergänzte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss ihre Beschwerdeantwort resp. reichte eine Stellungnahme des RAD vom 4. Juli 2013 (in den Gerichts- akten) ein. Von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 5 scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 6 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 22. Juni 2009 (AB 27) keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig führte er aus, der Patient könne nicht mehr unter Druck und Stress arbeiten; er sei vom letz- ten Arbeitgeber gemobbt worden und sei sehr ängstlich geworden. In ge- schütztem Rahmen könnten ... halbtags ausführt werden. 3.1.2 Im Bericht des Spitals K.________, vom 3. Juli 2009 (AB 23) wur- den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Mittelschwere depressive Symptomatik mit Angstsymptomen (ICD-10 F32.1) mit/bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation, komplexe Schmerzproblematik (ICD-10 F45.41, R52) sowie Ein- und Durch- schlafstörungen (ICD-10 G47.0). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), eine Hyperlipidämie (ICD-10 E78.5) und eine durchgemachte Hepatitis A und B. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Im Rahmen des Arbeitstrainings sei unter ge- schützten Bedingungen zur Wiederherstellung des Selbstvertrauens zu Beginn eine Arbeitsleistung von zwei Stunden und nach drei bis vier Mona- ten von 4 Stunden pro Tag möglich. 3.1.3 Im MEDAS-Gutachten vom 11. März 2011 (AB 59.1) wurde Folgen- des diagnostiziert: • anhaltende depressive Episode im Rahmen einer reaktiv entstande- nen depressiven Störung durch anhaltenden Arbeitsplatzkonflikt (ICD-10 F32.1) • anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Impingement-Syndrom der rechten Schulter nach Schulterkontusion durch Sturz auf einer Treppe • chronische Lumboischialgie bei St.n. Mikrodiskektomie L4/5 rechts (ICD-10 M54.3) Ursprünglich hätten die gesundheitlichen Probleme auf körperlichem Ge- biet begonnen. Nach dem operativen Eingriff an der LWS (2005) sei es zu einem zufriedenstellenden Resultat mit gewissen Restbeschwerden ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 7 kommen. Jetzt stehe eine kombinierte psychische Störung im Vordergrund, welche auch der zentrale Grund für die Leistungsminderung sei (S. 21). Nach einem … (2004) sei es am langjährigen Arbeitsplatz zu innerbetriebli- chen Spannungen mit einem Nervenzusammenbruch des Exploranden gekommen. Die somatischen Abklärungen könnten das Ausmass des chronischen Schmerzsyndroms nicht erklären. Weder bildgebend noch neurologisch lägen Hinweise für ein klinisch relevantes Rezidiv im Bereich der LWS vor. Das Ausmass der Schmerzen sei auch internistisch- rheumatologisch nicht restlos erklärbar (S. 22). Psychopathologisch liege ein chronifiziertes depressives Syndrom mit ausgeprägt ängstlich-agitierter Symptomatologie vor. Der Explorand habe eine ausgesprochene Lebens- müdigkeit deutlich gemacht; eine akute Suizidalität liege aber nicht vor. Er habe narzisstisch gekränkt, antriebsgemindert und affektlabil gewirkt. Für die Aufrechterhaltung des chronischen Schmerzsyndroms spielten die psy- chosozialen Belastungen und die emotionalen Konflikte des an sich sehr leistungsorientierten Exploranden eine erhebliche Rolle (S. 23). Die de- pressive Störung habe stark reaktiven Charakter. Die bisherige Tätigkeit sei nur noch mit zeitlich verkürztem Pensum (6 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche) zumutbar. Dieses Pensum sei auf 2 Blöcke à 3 Stunden aufzu- teilen. Die körperlich schweren Arbeiten in der ... seien nicht mehr zumut- bar. Arbeiten über Schulterhöhe oder mit grösseren Gewichten seien gele- gentlich, nicht aber regelmässig, zumutbar. Zusätzliche Leistungsminde- rungen beständen nicht (S. 24). Grundsätzlich dürfte der Explorand in sei- ner angestammten Berufstätigkeit am leichtesten wieder eingliederbar sein; medizinisch-theoretisch müsse davon ausgegangen werden, dass er in einer körperlich leichten Arbeit kaum besser einzusetzen wäre, da sich bei erhöhtem zeitlichem Pensum die psychische Störung des depressiven Syndroms stärker bemerkbar machen würde (S. 25). 3.1.4 Aufgrund einer Rezidivhernie L4/5 mit Bandscheibenprotrusion/- hernierung L5/S1 wurde am 22. März 2011 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt (AB 67/4). Gemäss Spitalbericht vom 30. März 2011 (AB 67/2) sei der Verlauf komplikationslos gewesen; für 6 Wochen sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 8 3.1.5 Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, berichtete am 29. Juli 2011 (AB 70), der psychische Befund habe sich im Verlauf der letzten zwei Jahre eher gebessert, auf keinen Fall ver- schlechtert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient an einem geeigneten Arbeitsplatz 50% arbeitsfähig, zumal er selbst eine Teilzeitarbeit wünsche. Allerdings sei die körperliche Beeinträchtigung, die sie nicht im Detail beur- teilen könne, im Moment so stark, dass er 100% arbeitsunfähig sei. Mit den im MEDAS-Gutachten genannten Diagnosen sei sie einverstanden und sie müsse betonen, dass psychosozialer Stress und sozioökonomische Grün- de eine Schmerzstörung negativ beeinflussen könnten. 3.1.6 Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurochirurgie, nannte im Gutachten vom 5. Dezember 2011 (AB 81.1/2) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbales und lumboischialgiformes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei - degenerativen LWS-Veränderungen (Ieichtgradige Osteochondrose Th10-L4, begleitende Spondylose, mässiggradige Spondylarthrose, zir- kuläres Discbulging Th10-L4) - St. n. Mikrodiskektomie und Sequestrektomie L4/5 rechts mit IDN- Injektion 07/2005 - St. n. Dekompression L4/5 beidseits, Neurolyse L5 rechts und komplet- ter Diskektomie, Dekompression L5/S1 links und kompletter Diskekto- mie von links, PLIF-Stabilisierung L4/5 und L5/S1 mit T-PAL Cages, dorsaler Instrumentation L4 auf S1 mit Expidiumimplantat, dorsa- ler/dorsolateraler Spondylodese L4 auf S 1 beidseits mit Dekompressi- onseigenknochen 03/2011 Aus neurologischer Sicht beständen keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18). Die geklagte Schmerzsymptomatik und die schmerzbedingten Beeinträchtigungen könnten qualitativ durchaus, quanti- tativ hingegen nicht vollständig mit objektivierbaren Befunden erklärt wer- den (S. 21). Körperlich leichte bis mittelschwere und konsequent wechsel- belastende Tätigkeiten seien 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 10-20%. Ausge- schlossen seien körperlich schwere und ständig/häufig/überwiegend kör- perlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS statisch belastende Tätigkeiten, solche mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS, in Zwangshaltun- gen der LWS, mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS sowie Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 9 keiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10kg limitiert. In der bishe- rigen Tätigkeit als ... werde aus neurochirurgischer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Das genannte Leistungsvermögen sollte spätestens 12 Monate postoperativ erreicht sein (S. 22). 3.1.7 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Gutachten vom 15. Februar 2012 (AB 83.1) dar, es liege keine primär psychische Störung bzw. keine krankheitswertige psychische Sym- ptomatik vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die vordiagnostizierte depressive Episode im Rahmen einer reak- tiv entstandenen depressiven Störung durch anhaltenden Arbeitsplatzkon- flikt (ICD-10 F32) sowie die vordiagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wobei Erstere vollständig remittiert und Letztere aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (S. 15). Der Explorand habe keine Persönlichkeitseigenschaften aufgewie- sen, die auf eine somatoforme Erkrankung hingewiesen hätten. Vielmehr führe er selber die Rückenschmerzproblematik auf den jahrelangen Ver- schleiss durch körperlich schwere Arbeit zurück. Für eine zumindest teil- weise körperliche Ursache der Symptome sprächen zudem die Operatio- nen (S. 16 f.). Bezüglich der vordiagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei festzuhalten, dass die Symptomatik durch externe Umweltfak- toren aufrechterhalten worden sei; die möglicherweise erlittenen Schmer- zen und auch psychosoziale Probleme (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten) hätten den Exploranden nachvollziehbar über einen be- stimmten Zeitraum depressiv gemacht. Differenzialdiagnostisch wäre eine Anpassungsstörung resp. Belastungsreaktion zu diskutieren gewesen; in- folge der Remission wäre diese Diskussion aber retrospektiv akademisch (S. 18 f.). Aufgrund der Vollremission seien aktuell ausschliesslich krank- heitsfremde Faktoren für die Nichtverwertung der Arbeitsfähigkeit verant- wortlich (S. 20). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt zumutbar, wobei aufgrund der Dekondi- tionierung eine Leistungsminderung von 10-15% bestehe (S. 21). Seit Be- ginn des Jahres 2011 bestehe eine über 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich könne der Explorand jegliche Tätigkeit ausüben, ohne dass ein Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen müsste (S. 22).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 10 3.1.8 Dr. med. G.________ hielt im von Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, visierten Bericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) fest, es beste- he eine chronifizierte L5-Symptomatik rechts bei klinisch nachweisbarer Fussheberschwäche und Fühlstörungen entlang des Dermatoms L5. Elek- troneurophysiologisch hätten sich hochpathologische SSEP (somatosensi- bel evozierte Potentiale) der Peroneusnerven und myographisch ausge- prägte neurogene Veränderungen bei deutlicher Polyphasie im Schien- beinmuskel gezeigt. Hingegen sei das SSEP der Schienbeinnerven normal, was gegen eine zusätzliche Spinalkanalstenose spreche. Nach zwei Ope- rationen sei das Endstadium mit Sicherheit erreicht. Das Fazit sei, dass der Patient für körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sei. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwer- degegnerin massgeblich auf die neurochirurgisch-psychiatrische Beurtei- lung der Dres. med. E.________ und F.________. Sowohl deren Einzel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 11 gutachten (AB 81.1, 83.1) als auch die interdisziplinäre Beurteilung (AB 83.2) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Sie beruhen auf einlässlichen Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit jenen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. In der Darlegung der medizinischen Situation sind sie widerspruchsfrei und die Schlussfolge- rungen sind nachvollziehbar begründet. Damit erbringen die entsprechen- den Beurteilungen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. G.________ geltend macht, er sei aufgrund seiner somatischen Beschwerden nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben, ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. G.________ hat im Kurzbericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) keine Aspekte genannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind. Damit vermag seine anderslautende Einschätzung das neurochirurgische Administrativgutachten (AB 81.1) nicht in Frage zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Vielmehr wurden die entspre- chenden neurologischen Tests bereits im Rahmen der Begutachtung im November 2011 durchgeführt (AB 94/2; vgl. AB 81.1/15 ff.). Hinsichtlich der diesbezüglichen divergierenden Feststellungen legte die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie FMH, am 12. Juli 2012 (AB 93/4) schlüssig und nachvollziehbar dar, es könnten sich weder elek- tromyographisch noch mittels SSEP-Befunden Schmerzen beweisen oder Paresen messen lassen. Untermauert wird diese Einschätzung durch Dr. med. J.________, Facharzt u.a. für Physikalische Medizin und Rehabilitati- on FMH: Der RAD-Arzt hielt am 5. Oktober 2012 (AB 94/2) fest, allein ge- stützt auf eine klinisch festgestellte Parese lasse sich eine relevante Ab- schwächung der Fussheberfunktion nicht begründen. Abgesehen davon, dass eine Parese abhängig sei vom Untersucher und von der Kooperation des Untersuchten, würde eine solche zwingend zu einer Atrophie führen; eine Atrophie am Unterschenkel sei gemäss der Gutachterin Dr. med. E.________ jedoch nicht gefunden worden. Auch aus der zu Handen seines Rechtsvertreters verfassten (dort am
24. Juni 2013 eingegangenen [undatierten]) Stellungnahme von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 12 G.________ (BB 3) zu den genannten RAD-Berichten vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Fachärztliche Aussa- gen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit können nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet wer- den. Mangels eines Eintrags in den einschlägigen Medizinalpersonenregis- tern (www.medregom.admin.ch; www.fmh.ch) ist nicht erstellt, dass Dr. med. G.________ über die notwendige (fach-)ärztliche Ausbildung verfügt, was jedoch – wie dargelegt – zwingend vorausgesetzt wäre, um die abwei- chenden fachärztlichen Aussagen der Dres. med. E.________ (AB 81.1/18 f.), I.________ (AB 93/3) und J.________ (AB 94/2) zu entkräften resp. in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass Dr. med. G.________ – anders als die Gutachter und RAD-Ärzte – keine Kenntnis sämtlicher Vorakten hatte. Da- mit kann weder sein Kurzbericht vom 4. Juni 2012 (AB 92/2) noch die im Beschwerdeverfahren aufgelegte Stellungnahme (BB 3) als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung herangezogen werden (vgl. E. 3.2 hier- vor). Schliesslich wies die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ in der Stel- lungnahme vom 4. Juli 2013 (in den Gerichtsakten) nochmals (vgl. AB 93/3) und unter Bezugnahme auf die einschlägige medizinische Literatur darauf hin, dass die SSEP-Messung gar nicht zu den standardisierten Un- tersuchungsmethoden von Radikulopathien gehören. Schliesslich ändert auch das anlässlich des Aufbautrainings festgestellte funktionelle Leistungsvermögen nichts an der gutachterlich attestierten Ar- beits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschätzung der Eingliederungsfachleu- te, wonach mit einem 50%-Pensum „die Belastungsgrenze … offensichtlich erreicht“ sei (AB 41/3), gründet im Umstand, dass die berufliche Massnah- me im angestammten Tätigkeitsfeld (...) stattgefunden hat, die bisherige, teilweise körperlich schwere Tätigkeit aus neurochirurgischer Sicht jedoch nicht mehr zumutbar ist (AB 81.1/24). Da die damals zugewiesenen Arbei- ten somit nicht dem (nachträglich definierten) Zumutbarkeitsprofil entspra- chen, lassen sich aus dem entsprechenden Abklärungsbericht (AB 41) kei- ne verwertbaren Rückschlüsse ziehen, zumal die abschliessende Ein- schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ohnehin den medizinischen Fachpersonen obliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 13 Nach dem Dargelegten ist in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung der Dr. med. E.________ (AB 81.1) abzustellen. 3.3.2 Ob in psychiatrisch-diagnostischer Hinsicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, was die Fachärzte bisher annahmen (vgl. AB 27/5, 59.1/26, 70), oder ob – wie vom Gutachter Dr. med. F.________ postuliert (AB 83.1/16) – die entsprechende Diagno- se (aktuell) nicht (mehr) zu stellen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn zum einen ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagno- se an sich massgebend, sondern vielmehr die konkreten Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Zum anderen würde die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung vorliegend zu keinem an- deren Ergebnis führen. Diesfalls wäre zu prüfen, ob dem Gesundheits- schaden aus versicherungsrechtlicher Sicht invalidisierender Charakter zukommt (E. 2.2 hiervor). Vorliegend ergibt diese Prüfung was folgt: Die im Vordergrund stehende Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist zu ver- neinen. Dr. med. F.________ legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass anlässlich der Exploration weder akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften noch Einbussen kognitiver Leistungen oder andere „Pathologika“ zu beob- achten gewesen seien. Der Gutachter konnte insbesondere keine patholo- gischen Ängste, Wahrnehmungsstörungen oder Symptome für ein durch- gehendes affektives Syndrom erkennen (AB 83.1/14). Aufgrund der beste- henden Freudfähigkeit, Interessen, Schwingungsfähigkeit, des normalen Selbstwertgefühls und Antriebs (AB 83.1/15) überzeugt die Schlussfolge- rung des Gutachters, es liege keine psychische Störung (mehr) vor. Wenn die behandelnde Psychiaterin davon abweichend und ohne nähere Be- gründung eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit annimmt, vermag dies ange- sichts des Hinweises auf die Besserung des psychischen Befundes (AB 70) nicht zu überzeugen. Auch die Einschätzung der MEDAS-Gutachter (AB 59.1) widerspricht der aktuellen Expertise nicht grundsätzlich. Während im Jahr 2011 noch eine (reaktive) Depressivität vorlag, ist diese nunmehr remittiert (AB 70, 83.1/19). Die im Rahmen des ersten Gutachtens ange- nommene, sich auf die bisherige Tätigkeit beziehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist folglich nicht (mehr) massgebend. Sodann haben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 14 die MEDAS-Gutachter eine bessere Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit der unzutreffenden Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf den Umstand, dass der depres- siven Störung keine zusätzliche einschränkende Wirkung zugeschrieben wurde (AB 59.1/24 oben), zu Unrecht verneint (AB 59.1/25, Ziff. 14). Ange- sichts der (depressiven) Reaktion auf den Konflikt am Arbeitsplatz und den Verlust der Stelle (AB 59.1 [S. 19 f., 22]) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit das Selbstwertgefühl des Beschwerde- führers positiv beeinflussen würde; die MEDAS-Gutachter haben denn auch darauf hingewiesen, dass „allein schon durch eine Stabilisierung im Berufsleben“ mit einem Abklingen der Depressivität zu rechnen sei (AB 59.1/25, Ziff. 6). Abgesehen davon sind die Eingliederungschancen für die medizinisch-theoretische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit unerheb- lich (vgl. auch AB 59.1/24 [vor der Beantwortung der Fragenkomplexe]). Was sodann die psychosozialen Belastungen (insbes. Arbeitsplatzkonflikt, finanzielle Schwierigkeiten [vgl. AB 23/3, 27/3, 27/5, 27/9, 27/13, 59.1/23, 70, 83.1/17 f.]) anbelangt, ist in Würdigung der Aktenlage davon auszuge- hen, dass das Beschwerdebild massgeblich davon (mit)bestimmt wurde und wird. Unter den gegebenen Umständen sind die psychosozialen Fakto- ren aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Eine eigenständige psychische Erkrankung im Sinne einer Komorbidität liegt somit nicht vor. Auch die weiteren massgeblichen Kriterien sind nicht oder nicht in einem Ausmass erfüllt, um von einem invalidisierenden psychischen Gesund- heitsschaden ausgehen zu können: Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn. Ebenso wenig kann die Behandlung als gescheitert bezeichnet werden; vielmehr konnte eine Besserung des psy- chischen Befundes erreicht werden (AB 70). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, d.h. ein schwerwiegender, nahezu umfassender Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung (BGE 130 V 352 E. 3.3.2 S. 358), liegt nicht vor. Immerhin unternimmt der Be- schwerdeführer täglich bis zweistündige Spaziergänge und pflegt zumin- dest innerfamiliäre Beziehungen (AB 83.1/11 f.). Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit Bezug auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 15 Schmerzproblematik zu bejahen ist, kann offen bleiben, denn ein solcher ist diagnosespezifisch und damit nicht ausschlaggebend (vgl. Urteil des BGer vom 30. November 2007, I 937/06, E. 4.3). Zwar liegen mit den degenerati- ven Veränderungen in der Wirbelsäule (AB 81.1/19) körperliche Begleiter- scheinungen vor. Da in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine (zeitlich) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, lässt dieses Kriterium eine Wil- lensanstrengung zur Überwindbarkeit der Schmerzen nicht als unzumutbar erscheinen. Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer über hinreichende Ressourcen verfügt, um eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben. 3.4 Ausgehend von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer den so- matischen Leiden angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung einer 10-20%-igen Leistungsminderung ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung vorzunehmen. 4. 4.1 Zur Prüfung der Invalidität im Erwerbsbereich wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend (BGE 129 V 222); dieser ist aufgrund des Taggeldanspruchs bis Ende 2009 (vgl. AB 41, 47) auf das Jahr 2010 festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 16 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). 4.2 4.2.1 Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer überwie- gend wahrscheinlich weiterhin am angestammten Arbeitsplatz tätig. Der monatliche Bruttolohn belief sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2008) auf Fr. 4‘605.-- (AB 10/4). Aufindexiert auf das Jahr 2010 (Nominallohnin- dex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Abschnitt G/H, Index Jahr 2008: 104.5 Punkte, Index Jahr 2010: 107.1 Punkte [www.bfs.admin.ch]) resultiert pro 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 56‘634.90. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen hypothetisch zu ermitteln. Gemäss LSE 2010, TA1, Männer, Anforderungsprofil 4 (zur anwendbaren Tabelle sowie zum im Einzelfall massgebenden Anforderungsniveau vgl. SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc), beträgt der Totalwert monatlich Fr. 4‘901.--. Aufgerechnet auf die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies einen Betrag von Fr. 61‘164.50. Bei einer Leistungsminderung von 15% (vgl. E. 3.4 hiervor) resultiert ein Einkommen von Fr. 51‘989.80 pro Jahr. Die Beschwerdegeg- nerin gewährte vom Tabellenlohn einen Abzug von 20% (AB 95/2). Auf- grund der konkreten Gegebenheiten erweist sich dieser zwar als wohlwol- lend; Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, besteht indessen nicht (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Damit lässt sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘592.-- nicht beanstanden; der Beschwerdeführer erhebt diesbe- züglich denn auch keine Einwände.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 17 4.2.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 56‘634.90) und Invali- deneinkommen (Fr. 41‘592.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘042.90. Dies entspricht einem rentenausschliessenden (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von rund 27% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Ok- tober 2012 (AB 95) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 700.--, sind entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten (BB IA) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbei- ständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ist demnach gutzuheissen. So- mit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 18 gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungs- pflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Die Honorarnote vom 18. August 2014 von Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 7 Stunden (total Fr. 2‘001.65 inkl. Auslagen und MWSt.) wird das amtliche Honorar auf Fr. 1‘400.-- (7 Std. x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 103.40 Auslagen und Fr. 120.30 MWSt. (8% auf Fr. 1‘503.40), somit auf total Fr. 1‘623.70 festgesetzt. Auch diese Kosten hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 19 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘001.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘623.70 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, IV/12/1135, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.