Verfügung vom 5. Oktober 2012
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im März 1996 in die Schweiz ein und meldete sich am 28. Juli 2003 unter Hinweis auf eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Aktenbeilage [AB] 1). Nach der Durchführung von medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen gewährte die IVB am 21. November 2003 (AB 8) Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am
17. Januar 2005 verfügte sie zudem die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. Mai 2004 (AB 20). Diese Rentenzusprache wurde in der Folge mehrmals bestätigt (vgl. AB 25, AB 47). Nach erneuten medizinischen Abklärungen im Rahmen einer im Oktober 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 50) stellte die IVB dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Januar 2012 (AB 53) die Auf- hebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente bei einem neu errech- neten IV-Grad von 20 % in Aussicht. Auf die Einwände des Versicherten vom 3. Februar 2012 (AB 55) und – vertreten durch die B.________– vom
8. Februar (AB 57) bzw. 15. März 2012 (AB 61) hin liess die IVB den Versi- cherten medizinisch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 65) abklären. Nach erneut durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 68 und AB 70) verfügte die IVB am
5. Oktober 2012 (AB 74) bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt C.________ – am 7. November 2012 beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Ab- klärungen und zum neuen Entscheid an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die ge- setzlichen Leistungen zu erbringen bzw. weiterhin mindestens eine Dreiviertelrente zu entrichten 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, soweit ihr diese nicht schon ge- setzlich zukommt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2012 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 12. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Be- schwerde, in welcher er sinngemäss Eingliederungsmassnahmen vor einer allfälligen Rentenaufhebung beantragte, und die Beschwerdegegnerin am
25. Juni 2013 Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und dabei namentlich die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 5
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
E. 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 6 lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1).
E. 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).
E. 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der letz- ten rechtskräftigen Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20), welche eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs beinhaltete (vgl. E. 2.5.2 hiervor), und der hier angefochtenen rentenaufhebenden Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 7 gung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Da anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2006 keine umfassende materielle Prüfung durch- geführt wurde, ist die entsprechende Verfügung vom 26. Januar 2006 (AB 25) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Es kann offen bleiben, ob im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs von 2009 eine umfassende Prüfung durchgeführt worden ist und damit die Verfügung vom
23. September 2009 (AB 47) Vergleichszeitpunkt bildet, da dies am Ergeb- nis nichts ändert.
E. 3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20) lag zur Hauptsache der Bericht des Spitals D.________ vom 19. August 2004 (AB 13 S. 3 f.) zugrunde. Die Dres. med. E.________, Fachärztin für Nephrologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, und F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizier- ten darin hauptsächlich eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie. Bis auf weiteres scheine eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % mit höchstens vier Stunden Arbeit am Stück in der angestammten Tätigkeit als J.________ im K.________als realistisch (S. 4). Eventuell müsse eine Umschulung auf einen sitzenden, körperlich weniger anstrengenden Beruf vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei auf die aktive Transplan- tationsliste aufgenommen worden und müsse bis zu einer allfälligen Trans- plantation weiterhin drei Mal wöchentlich zur Hämodialyse kommen.
E. 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) lagen insbesondere die folgenden Berichte zugrunde:
E. 3.3.1 Dr. med. G.________, Fachärztin für Nephrologie FMH und für All- gemeine Innere Medizin FMH sowie leitende Ärztin Nephrologie am Spital D.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2011 (AB 51) einen Status nach Zweitnierentransplantation links am 1. Februar 2010 bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie und eine hypertensive Kardiopathie. Seit dem letzten Bericht vom Juni 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert. Die Nie- renfunktion sei stabil, jedoch leicht eingeschränkt. Seit Frühling 2011 seien keine Komplikationen mehr aufgetreten und seit April 2011 sei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 8 schwerdeführer von nephrologischer Seite her arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 5). Nach der langen Phase der Hämodialyse und Zweitnierentransplantation mit verschiedenen Komplikationen sei er wahrscheinlich noch nicht zu 100 % leistungsfähig (S. 3 Ziff. 1). Die mögliche Belastung sei nicht normal, empfohlen sei eine Tätigkeit, die körperlich nicht allzu anstrengend sei (Ziff. 2).
E. 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2011 (AB 52) hauptsächlich eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie (S. 3). Durch die nunmehr im Jahr 2010 erfolgreich durchgeführte zweite Nierentransplantation ergäben sich eine Reihe von funktionellen Ein- schränkungen. Die bisherige Arbeit als J.________ könne der Beschwerde- führer noch unter der Voraussetzung verrichten, dass Hebe- und Tragear- beiten von mehr als 15 kg vermieden würden. Unter dieser Bedingung kön- ne ein volles Pensum mit einer vorübergehenden Leistungsminderung von 20 % wegen der jahrelangen Krankheitsphase ab April 2011 geleistet wer- den. Für theoretische angepasste Tätigkeiten ergebe sich ein volles Pen- sum für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Witterungseinfluss, ohne Kälte, Nässe und Temperaturschwankungen, ohne Arbeiten mit überdurch- schnittlichem Publikumsverkehr und in infektionsgefährdeten Bereichen.
E. 3.3.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Nephrologie FMH und für Allge- meine Innere Medizin FMH, leitender Arzt am Spital D.________, diagnos- tizierte in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 (AB 66 S. 4 ff.) einen Status nach Zweitnierentransplantation links bei dialysepflichtiger Niereninsuffizi- enz unklarer Ätiologie, einen Status nach AV-Fistelverschluss Vorderarm links und Resektion zweier venöser Aneurysmata, eine hypertensive Kar- diopathie und eine Hypercholesterinämie. Er führte aus, dass es dem Be- schwerdeführer recht gut gehe und er über keinerlei Probleme klage.
E. 3.3.4 Im Untersuchungsbericht vom 27. April 2012 (AB 65) hielt der RAD- Arzt Dr. med. H.________ hauptsächlich eine dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie mit Status nach Erstnierentransplanta- tion am 16. Juli 2006 mit anschliessender Transplantationsnephrektomie und Status nach Zweitnierentransplantation am 1. Februar 2010 mit laufen- der Immunsuppression, einen Status nach AV-Fistelverschluss Vorderarm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 9 links und Resektion zweier venöser Aneurysmata, eine hypertensive Kardiopathie, ein lokales Lumbalsyndrom bei Hyperlordose der LWS, eine Adipositas (BMI 34,7) und einen Status nach Resektion der linken Neben- niere und von paraaortalem/retrorenalem Gewebe fest (S. 5). Die Nieren- leistung sei nach den aktuell erhobenen Befunden stabil, aber einge- schränkt. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr ausführlich ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der im Unterbauch implantierten Niere mit ständigem Druck und Schmerz betont. Nach der Zweitnierentransplan- tation liege eine stabile mittelschwere Niereninsuffizienz vor und ein weite- rer IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe in Form eines lokalen Lum- balsyndroms mit intermittierenden Rückenschmerzen bei Belastung (S. 6). Für die letzte berufliche Tätigkeit als J.________ sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar, da der nunmehr vorliegende Status einer Nieren- transplantation im Unterbauch regelmässige Hebe- und Tragearbeiten kör- pernah nicht gestatte (AB 64 S. 2). In einer angepassten Tätigkeit sei er für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollem Pensum einsetz- bar in einer wechselbelastenden Tätigkeit gehend, stehend und sitzend ohne Bücken und Kauern, ohne Zwangshaltungen, ohne Witterungsein- fluss, ohne Kälte, Nässe oder Temperaturschwankungen. Arbeiten mit Pu- blikumsverkehr oder in infektionsgefährdeten Bereichen seien zu vermei- den, Trage- und Hebearbeiten müssten körperfern durchführbar sein. Im Hinblick auf die Nierenleistungsschwäche und die erforderliche Immunsup- pression ergebe sich dabei eine Leistungsminderung von 30 %.
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 10 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 27. April 2012 (AB 64 und AB 65) gestützt. Die- ser ausführliche Bericht erfüllt die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden nachvoll- ziehbar begründet. Die in diesem Bericht enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten – und da- bei insbesondere gestützt auf den Bericht der behandelnden Nephrologin vom 25. Oktober 2011 (AB 51) – sowie unter Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar be- gründet. Dr. med. H.________ kommt in seinen Berichten mit überzeugen- der Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit in einem vollen Pensum, jedoch mit einer Leistungsmin- derung von 30 % arbeitsfähig sei (AB 64 S. 2). Diese Einschätzung ist hin- reichend begründet und steht in Einklang mit der von der behandelnden Fachärztin für Nephrologie am Spital D.________ abgegebenen Einschät- zung, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 von nephrologischer Seite wieder arbeitsfähig sei (AB 51 S. 1 Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er klage über keinerlei Probleme (AB 66 S. 5). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche die Beurteilung des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auf seine Einschätzung (AB 64 und AB 65) ist deshalb abzustellen und dem Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 11 ein Ganztagespensum mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumut- bar (vgl. AB 64). Damit ist erstellt, dass ihm hier massgeblichen Vergleichszeitraum seit der rentenzusprechenden Verfügung vom rechtskräftigen Verfügung vom
17. Januar 2005 (AB 20), in welcher vor der ersten Nierentransplantation von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen worden war (vgl. AB 13 S. 3 f.), eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Dasselbe gilt, wenn als Vergleichszeitpunkt das Jahr 2009 herbei- gezogen wird, da die Verbesserung ab 2011 erstellt ist (AB 51). Die Be- schwerdegegnerin hat deshalb ab diesem Zeitpunkt zu Recht das Vorlie- gen eines Revisionsgrundes bejaht und der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers ist frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 vorstehend). Dabei ist von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und damit von der Verwertbarkeit der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. zur beruflichen Eingliederung auch das heute ergangene Urteil im parallel vor dem Verwal- tungsgericht geführten IV-Verfahren des Beschwerdeführers, IV/2013/503)
E. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.5 vorstehend) ist zur Bestimmung des IV-Grades ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
E. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge- ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch- kenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 12 Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge- sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichti- gen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent- weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Her- aufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun- gen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentua- le Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte er- mittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfälli- ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwort- liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab- zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 4.1.2 nachfol- gend).
E. 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).
E. 4.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Das Be- stehen von Revisionsgründen – und damit auch der Revisionszeitpunkt – ist vorliegend angesichts der unter E. 3.5 hiervor dargelegten Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers spätestens ab April 2011 (AB 51) erstellt, so dass die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2011 hin zu bestimmen sind.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer musste seine Tätigkeit als J.________ auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme Ende 2007 aufgeben (AB 7 S. 1 und AB 49 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ohne eine Ausbildung gemacht zu haben im Gesundheitsfall auch heute noch im fami- lieneigenen K.________ arbeiten würde. Das Valideneinkommen ist des- halb auf der Grundlage des zuletzt erzielten Lohnes – indexiert auf das Jahr 2011 (vgl. E. 4.2 vorstehend) – zu bestimmen. Als Gesunder hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 in einem 100 %- Pensum gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘000.– erzielt (AB 5 S. 2 Ziff. 16). Auf das massge- bende Jahr 2011 aufgerechnet, ergibt dies ein jährliches Valideneinkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 14 men von Fr. 39'545.70 (Fr. 3‘000.– x 12 : 112.7 x 123.18 : 100.0 x 100.0; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Periode 1993 bis 2010, Tabelle T1.1.93, Abschnitt G, H „Handel; Reparatur; Gastgewerbe“, Index Jahr 2003: 112.7 Punkte, Index Jahr 2010: 123.1 Punkte; Tabelle Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Männer, Abschnitt I „Gastgewerbe und Beherbergung“, Index Jahr 2010: 100.0 Punkte, Index Jahr 2011: 100.0 Punkte).
E. 4.4 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutba- ren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2010 zu bestimmen und auf das Jahr 2011 zu inde- xieren (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Es ist dabei auf die LSE TA1, Niveau 4, Män- ner, Totalwert, abzustellen und eine Leistungsminderung gemäss dem er- stellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 vorstehend) von 30 % vorzuneh- men. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2010, Total, Niveau 4, beträgt der massge- bliche monatliche Bruttolohn für Männer Fr. 4’901.–. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [je-d-03.02.04.19], einsehbar auf www.bfs.admin.ch, Total) und auf das hier interessierende Jahr 2011 (Nominallohnindex Männer, Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Männer, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2011: 101.0 Punk- te) aufgerechnet, resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘776.10 (Fr. 4’901.– x 12 : 40 x 41.6 : 100 x 101.0). Unter Berücksichtigung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das hypothetische Invaliden- einkommen von Fr. 43'243.30 (Fr. 61‘776.10 x 0.7) im Jahr. Hinsichtlich eines Abzugs von den Tabellenlöhnen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) fällt einzig das Kriterium der Nationalität bzw. der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gewähr- te Abzug von 20 % erscheint dabei zu hoch und ein Abzug von 10 % er- weist sich als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95 führt. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Um- stand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 15
E. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'545.70 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 38‘918.95 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 626.75, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 2 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht (Fr. 39‘545.70 – Fr. 38‘918.95 ./. 39‘545.70 x 100). Unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass das zuletzt ohne Ge- sundheitsschaden erzielte Einkommen aus invaliditätsfremden Gründen um 14.6 % unterdurchschnittlich war (gemäss der LSE 2004, Tabelle TA1, Ziff. 55 „Gastgewerbe“ betrug der monatliche Lohn für Männer, Niveau 4, Fr. 3‘514.–, d.h. Fr. 42‘168.– jährlich), und bei einer entsprechenden Paral- lelisierung von gerundet 9.6 % (14.6 % – 5% [vgl. E. 4.1.1 vorstehend]) beträgt der IV-Grad 11 % (Fr. 39‘545.70 – Fr. 35‘182.75 [Fr. 38‘918.95 x 0.904] ./. 39‘545.70 x 100). Es kann offen bleiben, ob diese Parallelisierung zu berücksichtigen ist, hat der Beschwerdeführer doch im familieneigenen Betrieb gearbeitet und sich damit aus freien Stücken mit einem beschei- denen Einkommen begnügt (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Es besteht deshalb ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), das heisst ab dem 1. Dezember 2012, kein Rentenanspruch mehr.
E. 5 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Ok- tober 2012 (AB 74) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.– (inkl. Verfügung vom 14. Dezember 2012 betreffend die aufschiebende Wirkung), werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 17
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 12 1071 IV GRD/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Oktober 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im März 1996 in die Schweiz ein und meldete sich am 28. Juli 2003 unter Hinweis auf eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Aktenbeilage [AB] 1). Nach der Durchführung von medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen gewährte die IVB am 21. November 2003 (AB 8) Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am
17. Januar 2005 verfügte sie zudem die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. Mai 2004 (AB 20). Diese Rentenzusprache wurde in der Folge mehrmals bestätigt (vgl. AB 25, AB 47). Nach erneuten medizinischen Abklärungen im Rahmen einer im Oktober 2011 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 50) stellte die IVB dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Januar 2012 (AB 53) die Auf- hebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente bei einem neu errech- neten IV-Grad von 20 % in Aussicht. Auf die Einwände des Versicherten vom 3. Februar 2012 (AB 55) und – vertreten durch die B.________– vom
8. Februar (AB 57) bzw. 15. März 2012 (AB 61) hin liess die IVB den Versi- cherten medizinisch durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 65) abklären. Nach erneut durchge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 68 und AB 70) verfügte die IVB am
5. Oktober 2012 (AB 74) bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 28 % die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt C.________ – am 7. November 2012 beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Ab- klärungen und zum neuen Entscheid an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die ge- setzlichen Leistungen zu erbringen bzw. weiterhin mindestens eine Dreiviertelrente zu entrichten 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, soweit ihr diese nicht schon ge- setzlich zukommt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2012 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 12. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Be- schwerde, in welcher er sinngemäss Eingliederungsmassnahmen vor einer allfälligen Rentenaufhebung beantragte, und die Beschwerdegegnerin am
25. Juni 2013 Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente und dabei namentlich die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 6 lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der letz- ten rechtskräftigen Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20), welche eine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs beinhaltete (vgl. E. 2.5.2 hiervor), und der hier angefochtenen rentenaufhebenden Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 7 gung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbe- gründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Da anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2006 keine umfassende materielle Prüfung durch- geführt wurde, ist die entsprechende Verfügung vom 26. Januar 2006 (AB 25) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Es kann offen bleiben, ob im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs von 2009 eine umfassende Prüfung durchgeführt worden ist und damit die Verfügung vom
23. September 2009 (AB 47) Vergleichszeitpunkt bildet, da dies am Ergeb- nis nichts ändert. 3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Januar 2005 (AB 20) lag zur Hauptsache der Bericht des Spitals D.________ vom 19. August 2004 (AB 13 S. 3 f.) zugrunde. Die Dres. med. E.________, Fachärztin für Nephrologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, und F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizier- ten darin hauptsächlich eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie. Bis auf weiteres scheine eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % mit höchstens vier Stunden Arbeit am Stück in der angestammten Tätigkeit als J.________ im K.________als realistisch (S. 4). Eventuell müsse eine Umschulung auf einen sitzenden, körperlich weniger anstrengenden Beruf vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei auf die aktive Transplan- tationsliste aufgenommen worden und müsse bis zu einer allfälligen Trans- plantation weiterhin drei Mal wöchentlich zur Hämodialyse kommen. 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) lagen insbesondere die folgenden Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. G.________, Fachärztin für Nephrologie FMH und für All- gemeine Innere Medizin FMH sowie leitende Ärztin Nephrologie am Spital D.________, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2011 (AB 51) einen Status nach Zweitnierentransplantation links am 1. Februar 2010 bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie und eine hypertensive Kardiopathie. Seit dem letzten Bericht vom Juni 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert. Die Nie- renfunktion sei stabil, jedoch leicht eingeschränkt. Seit Frühling 2011 seien keine Komplikationen mehr aufgetreten und seit April 2011 sei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 8 schwerdeführer von nephrologischer Seite her arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 5). Nach der langen Phase der Hämodialyse und Zweitnierentransplantation mit verschiedenen Komplikationen sei er wahrscheinlich noch nicht zu 100 % leistungsfähig (S. 3 Ziff. 1). Die mögliche Belastung sei nicht normal, empfohlen sei eine Tätigkeit, die körperlich nicht allzu anstrengend sei (Ziff. 2). 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2011 (AB 52) hauptsächlich eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie (S. 3). Durch die nunmehr im Jahr 2010 erfolgreich durchgeführte zweite Nierentransplantation ergäben sich eine Reihe von funktionellen Ein- schränkungen. Die bisherige Arbeit als J.________ könne der Beschwerde- führer noch unter der Voraussetzung verrichten, dass Hebe- und Tragear- beiten von mehr als 15 kg vermieden würden. Unter dieser Bedingung kön- ne ein volles Pensum mit einer vorübergehenden Leistungsminderung von 20 % wegen der jahrelangen Krankheitsphase ab April 2011 geleistet wer- den. Für theoretische angepasste Tätigkeiten ergebe sich ein volles Pen- sum für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Witterungseinfluss, ohne Kälte, Nässe und Temperaturschwankungen, ohne Arbeiten mit überdurch- schnittlichem Publikumsverkehr und in infektionsgefährdeten Bereichen. 3.3.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Nephrologie FMH und für Allge- meine Innere Medizin FMH, leitender Arzt am Spital D.________, diagnos- tizierte in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 (AB 66 S. 4 ff.) einen Status nach Zweitnierentransplantation links bei dialysepflichtiger Niereninsuffizi- enz unklarer Ätiologie, einen Status nach AV-Fistelverschluss Vorderarm links und Resektion zweier venöser Aneurysmata, eine hypertensive Kar- diopathie und eine Hypercholesterinämie. Er führte aus, dass es dem Be- schwerdeführer recht gut gehe und er über keinerlei Probleme klage. 3.3.4 Im Untersuchungsbericht vom 27. April 2012 (AB 65) hielt der RAD- Arzt Dr. med. H.________ hauptsächlich eine dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie mit Status nach Erstnierentransplanta- tion am 16. Juli 2006 mit anschliessender Transplantationsnephrektomie und Status nach Zweitnierentransplantation am 1. Februar 2010 mit laufen- der Immunsuppression, einen Status nach AV-Fistelverschluss Vorderarm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 9 links und Resektion zweier venöser Aneurysmata, eine hypertensive Kardiopathie, ein lokales Lumbalsyndrom bei Hyperlordose der LWS, eine Adipositas (BMI 34,7) und einen Status nach Resektion der linken Neben- niere und von paraaortalem/retrorenalem Gewebe fest (S. 5). Die Nieren- leistung sei nach den aktuell erhobenen Befunden stabil, aber einge- schränkt. Zudem habe der Beschwerdeführer sehr ausführlich ein Schmerzsyndrom, ausgehend von der im Unterbauch implantierten Niere mit ständigem Druck und Schmerz betont. Nach der Zweitnierentransplan- tation liege eine stabile mittelschwere Niereninsuffizienz vor und ein weite- rer IV-relevanter Gesundheitsschaden bestehe in Form eines lokalen Lum- balsyndroms mit intermittierenden Rückenschmerzen bei Belastung (S. 6). Für die letzte berufliche Tätigkeit als J.________ sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar, da der nunmehr vorliegende Status einer Nieren- transplantation im Unterbauch regelmässige Hebe- und Tragearbeiten kör- pernah nicht gestatte (AB 64 S. 2). In einer angepassten Tätigkeit sei er für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollem Pensum einsetz- bar in einer wechselbelastenden Tätigkeit gehend, stehend und sitzend ohne Bücken und Kauern, ohne Zwangshaltungen, ohne Witterungsein- fluss, ohne Kälte, Nässe oder Temperaturschwankungen. Arbeiten mit Pu- blikumsverkehr oder in infektionsgefährdeten Bereichen seien zu vermei- den, Trage- und Hebearbeiten müssten körperfern durchführbar sein. Im Hinblick auf die Nierenleistungsschwäche und die erforderliche Immunsup- pression ergebe sich dabei eine Leistungsminderung von 30 %. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 10 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 5. Oktober 2012 (AB 74) auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 27. April 2012 (AB 64 und AB 65) gestützt. Die- ser ausführliche Bericht erfüllt die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden nachvoll- ziehbar begründet. Die in diesem Bericht enthaltenen Feststellungen beru- hen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten – und da- bei insbesondere gestützt auf den Bericht der behandelnden Nephrologin vom 25. Oktober 2011 (AB 51) – sowie unter Berücksichtigung der geklag- ten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar be- gründet. Dr. med. H.________ kommt in seinen Berichten mit überzeugen- der Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit in einem vollen Pensum, jedoch mit einer Leistungsmin- derung von 30 % arbeitsfähig sei (AB 64 S. 2). Diese Einschätzung ist hin- reichend begründet und steht in Einklang mit der von der behandelnden Fachärztin für Nephrologie am Spital D.________ abgegebenen Einschät- zung, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 von nephrologischer Seite wieder arbeitsfähig sei (AB 51 S. 1 Ziff. 5). Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er klage über keinerlei Probleme (AB 66 S. 5). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche die Beurteilung des RAD-Arztes in Zweifel zu ziehen vermöchten. Auf seine Einschätzung (AB 64 und AB 65) ist deshalb abzustellen und dem Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 11 ein Ganztagespensum mit einer Leistungseinschränkung von 30 % zumut- bar (vgl. AB 64). Damit ist erstellt, dass ihm hier massgeblichen Vergleichszeitraum seit der rentenzusprechenden Verfügung vom rechtskräftigen Verfügung vom
17. Januar 2005 (AB 20), in welcher vor der ersten Nierentransplantation von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen worden war (vgl. AB 13 S. 3 f.), eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Dasselbe gilt, wenn als Vergleichszeitpunkt das Jahr 2009 herbei- gezogen wird, da die Verbesserung ab 2011 erstellt ist (AB 51). Die Be- schwerdegegnerin hat deshalb ab diesem Zeitpunkt zu Recht das Vorlie- gen eines Revisionsgrundes bejaht und der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers ist frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.3 vorstehend). Dabei ist von der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und damit von der Verwertbarkeit der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. zur beruflichen Eingliederung auch das heute ergangene Urteil im parallel vor dem Verwal- tungsgericht geführten IV-Verfahren des Beschwerdeführers, IV/2013/503) 4. 4.1 Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.5 vorstehend) ist zur Bestimmung des IV-Grades ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge- ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch- kenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 12 Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge- sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichti- gen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent- weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Her- aufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 326). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüb- lichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzun- gen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentua- le Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte er- mittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfälli- ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwort- liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab- zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (vgl. E. 4.1.2 nachfol- gend). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 3. Juli 2006, I 86/06, E. 4). Das Be- stehen von Revisionsgründen – und damit auch der Revisionszeitpunkt – ist vorliegend angesichts der unter E. 3.5 hiervor dargelegten Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers spätestens ab April 2011 (AB 51) erstellt, so dass die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2011 hin zu bestimmen sind. 4.3 Der Beschwerdeführer musste seine Tätigkeit als J.________ auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme Ende 2007 aufgeben (AB 7 S. 1 und AB 49 S. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ohne eine Ausbildung gemacht zu haben im Gesundheitsfall auch heute noch im fami- lieneigenen K.________ arbeiten würde. Das Valideneinkommen ist des- halb auf der Grundlage des zuletzt erzielten Lohnes – indexiert auf das Jahr 2011 (vgl. E. 4.2 vorstehend) – zu bestimmen. Als Gesunder hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 in einem 100 %- Pensum gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘000.– erzielt (AB 5 S. 2 Ziff. 16). Auf das massge- bende Jahr 2011 aufgerechnet, ergibt dies ein jährliches Valideneinkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 14 men von Fr. 39'545.70 (Fr. 3‘000.– x 12 : 112.7 x 123.18 : 100.0 x 100.0; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, Periode 1993 bis 2010, Tabelle T1.1.93, Abschnitt G, H „Handel; Reparatur; Gastgewerbe“, Index Jahr 2003: 112.7 Punkte, Index Jahr 2010: 123.1 Punkte; Tabelle Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Männer, Abschnitt I „Gastgewerbe und Beherbergung“, Index Jahr 2010: 100.0 Punkte, Index Jahr 2011: 100.0 Punkte). 4.4 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutba- ren Rahmen aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2010 zu bestimmen und auf das Jahr 2011 zu inde- xieren (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Es ist dabei auf die LSE TA1, Niveau 4, Män- ner, Totalwert, abzustellen und eine Leistungsminderung gemäss dem er- stellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.5 vorstehend) von 30 % vorzuneh- men. Nach der Tabelle TA1 der LSE 2010, Total, Niveau 4, beträgt der massge- bliche monatliche Bruttolohn für Männer Fr. 4’901.–. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ [je-d-03.02.04.19], einsehbar auf www.bfs.admin.ch, Total) und auf das hier interessierende Jahr 2011 (Nominallohnindex Männer, Periode 2010 bis 2012, T1.1.10, Männer, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2011: 101.0 Punk- te) aufgerechnet, resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘776.10 (Fr. 4’901.– x 12 : 40 x 41.6 : 100 x 101.0). Unter Berücksichtigung der zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % beträgt das hypothetische Invaliden- einkommen von Fr. 43'243.30 (Fr. 61‘776.10 x 0.7) im Jahr. Hinsichtlich eines Abzugs von den Tabellenlöhnen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) fällt einzig das Kriterium der Nationalität bzw. der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gewähr- te Abzug von 20 % erscheint dabei zu hoch und ein Abzug von 10 % er- weist sich als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95 führt. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Um- stand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 15 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'545.70 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 38‘918.95 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 626.75, was einem rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet 2 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht (Fr. 39‘545.70 – Fr. 38‘918.95 ./. 39‘545.70 x 100). Unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass das zuletzt ohne Ge- sundheitsschaden erzielte Einkommen aus invaliditätsfremden Gründen um 14.6 % unterdurchschnittlich war (gemäss der LSE 2004, Tabelle TA1, Ziff. 55 „Gastgewerbe“ betrug der monatliche Lohn für Männer, Niveau 4, Fr. 3‘514.–, d.h. Fr. 42‘168.– jährlich), und bei einer entsprechenden Paral- lelisierung von gerundet 9.6 % (14.6 % – 5% [vgl. E. 4.1.1 vorstehend]) beträgt der IV-Grad 11 % (Fr. 39‘545.70 – Fr. 35‘182.75 [Fr. 38‘918.95 x 0.904] ./. 39‘545.70 x 100). Es kann offen bleiben, ob diese Parallelisierung zu berücksichtigen ist, hat der Beschwerdeführer doch im familieneigenen Betrieb gearbeitet und sich damit aus freien Stücken mit einem beschei- denen Einkommen begnügt (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Es besteht deshalb ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), das heisst ab dem 1. Dezember 2012, kein Rentenanspruch mehr. 5. Nach dem hiervor Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Ok- tober 2012 (AB 74) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.– (inkl. Verfügung vom 14. Dezember 2012 betreffend die aufschiebende Wirkung), werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/12/1071, Seite 17 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.