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200 2012 1025

Bern VerwG · 2014-07-04 · Deutsch BE

Klage vom 26. Oktober 2012

Sachverhalt

A. Der 1943 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war seit dem

17. Mai 2001 Mitglied des Verwaltungsrates der E.________ AG resp. seit dem 24. Januar 2007 Mitglied des Verwaltungsrates der F.________ AG (Akten des Versicherten [act. I] 6) und war in dieser Funktion bei der Vorsorgeeinrichtung C.________ (Vorsorgeeinrichtung bzw. Beklagte) im überobligatorischen Bereich vorsorgeversichert (act. I 4). Daneben führte er (als Selbstständigerwerbender über die Einzelfirma G.________; act. I 11) im Rahmen der Mandatsverträge mit der H.________ AG und der I.________ AG (von der F.________ AG gehalten) Beratungstätigkeiten für die gesamte …-Versicherungsgruppe durch; diese Tätigkeiten wurden über die Auftraggeberinnen abgerechnet (act. I 9 und 10). Seit Sommer 20xx klärte die J.________ (J.________), welche die E.________ AG als Krankenzusatzversicherer beaufsichtigt, in einem Verwaltungsverfahren ab, ob die E.________ AG beim geplanten Rückkauf von Aktien aus einem Mitarbeiteraktienprogramm der E.________ AG im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der E.________ AG mit der K.________-Gruppe Aufsichtsrecht verletzt hatte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 schloss die J.________ das Verwaltungsverfahren ab und stellte unter anderem fest, dass die E.________ AG ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten schwer verletzt habe (Akten der Vorsorgeeinrichtung; act. II 2). Hierauf kündigte der Versicherte am 10. Januar 2012 mündlich seine Mandate und liess sich im Handelsregister des Kantons … als Verwaltungsrat löschen (vgl. act. I 13). Mit Schreiben vom

26. Januar 2012 (act. I 12) kündigte die F.________ AG im Auftrag und Namen der weiteren Gesellschaften der …-Gruppe sämtliche Vertragsverhältnisse mit dem Kläger. Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (act. I 13), die Kündigung der F.________ AG sei obsolet, da er bereits am 10. Januar 2012 gekündigt habe. Mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 8) traten die H.________ AG und die I.________ AG der E.________ AG Ansprüche gegen den Versicherten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit betreffend die von der E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 3 AG bezogenen Vergütungen aus nichtigen Mandatsverträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG in der Höhe von mindestens Fr. 205‘166.-- ab. Ebenfalls mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 9) trat anschliessend die E.________ AG der Vorsorgeeinrichtung die Ansprüche gegen den Versicherten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit betreffend die unberechtigten Bezüge aus nichtigen Mandatsverträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG im Betrag von mindestens Fr. 205‘166.-- und betreffend die erhaltenen Vergütungen ohne jegliche vertragliche Grundlage im Betrag von mindestens Fr. 637‘000.-- ab. Hierauf erklärte die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 11. Mai 2012 (act. I 14) im Betrag der dem Kläger zustehenden Altersleistung von Fr. 353‘297.25 Verrechnung mit den ihr zustehenden Gegenforderungen von Fr. 205‘166.-- (Mandatsverträge) und Fr. 148‘131.15 (übrige Auszahlungen, anteilsmässig). Die Altersleistung sei fällig geworden, weil der Versicherte mit dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat auch aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (act. I 15) wies der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, darauf hin, dass die Verrechnung nicht zulässig sei und ersuchte um Zustellung aller Forderungsabtretungen. An der Verrechnung hielt die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (act. I 16) fest. Am 19. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte um Zahlung der Altersleistung von Fr. 353‘297.25 plus Zins von 5 % seit dem Zeitpunkt des Altersrücktritts am 10. Januar 2012 (act. I 17). B. Am 26. Oktober 2012 erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage. Er beantragt, die Be- klagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 353‘297.25 plus Zins zu 5 % seit dem Austrittsdatum vom 10. Januar 2012 zu zahlen. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, dass die geltend gemachte Ver- rechnung aufgrund des reglementarischen Verrechnungsausschlusses nicht zulässig sei, unabhängig davon, ob die Beklagte Gegenforderungen besitze. Unbestritten seien dabei, dass der Altersrücktritt im Januar 2012 erfolgt sei und die Altersleistung (Alterskapital) Fr. 353‘297.25 betrage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 4 Mit Klageantwort vom 14. Februar 2013 beantragt die Beklagte die Abwei- sung der Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die zutreffende Auslegung der fraglichen Reglementsbestimmung die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Altersleistung des Klägers mit den ihr abgetretenen Gegenforderungen keineswegs ausschliesse. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2013 hielt der Instruktionsrich- ter fest, dass im vorliegenden Klageverfahren die dem Kläger zustehende Altersleistung in Kapitalform von Fr. 353‘297.25 und somit sein reglementarischer Forderungsanspruch aus Sozialversicherungsrecht unbestritten sei. Dieser Forderung gegenüber werde seitens der Beklagten an diese abgetretenen Forderungen Dritter gemäss der Zusammenstellung in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt. Damit seien die Zulässigkeit der Verrechnung in grundsätzlicher Hinsicht sowie auch die diesbezügliche Zuständigkeit (vgl. dazu BGE 132 V 127 sowie die vom Bundesamt für So- zialversicherung [BSV] herausgegebenen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, Rz. 660 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch] und insbesondere BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 316 f.) zentrale Fragen im vorliegenden Prozess. Das Verfahren werde vorläufig auf die Zuständigkeit zur Beurteilung der geltend gemachten Gegenforderungen, der Zulässigkeit der Verrechnung sowie deren hinreichende Substantiierung beschränkt. Mit Replik vom 3. Juni 2013 bzw. Duplik vom 5. September 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 26. September 2013 reichte der Kläger Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die von zwei betroffenen Personen gegen die Verfügung der J.________ vom 6. Januar 2012 geführte Be- schwerde beurteilt habe (Entscheide des BVGer vom 10. Januar 2012 [B- 19/2012] und 27. November 2013 [B-798/2012]). Der Kläger habe die be- sagte Verfügung im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegt. Die Beklagte berufe sich zur Substantiierung der Gegenforderungen teilweise ebenfalls auf diese Verfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 5 Mit Zuschrift vom 20. Dezember 2013 beantragt der Kläger, die Eingabe der Beklagten vom 17. Dezember 2013 sei aus den Akten zu weisen, weil diese den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht ergänze. Die darin genannten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nicht den Kläger. Der Kläger reichte am 6. Januar 2014 eine weitere Eingabe und am 9. Ja- nuar 2014 aufforderungsgemäss die Kostennote ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 26. Oktober 2012 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Auszahlung des Alterskapitals im Betrag von Fr. 353‘297.25 aus beruflicher Vorsorge [Hauptfrage]; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. dazu auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 15). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizeri- sche Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeit- geber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 6 Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat Sitz in … (act. I 4), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist einzutreten.

E. 1.1.2 Die Beklagte macht verrechnungsweise Forderungen von Gesell- schaften der …-Gruppe (vgl. act. I 9 und 10), deren Vorsorgeeinrichtung sie ist, aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und Rückforderungsansprüchen als Folge von nichtigen Mandatsverträgen im Umfang von Fr. 353‘297.25 geltend (act. I 14). Diese Forderungen sind unbestrittenermassen privat- rechtlicher Natur (vgl. Duplik, S. 4 Ziff. 4; Klage, S. 2 Ziff. 1.2). Die vorfra- geweise Prüfung von Fragen aus anderen Rechtsgebieten ist nur dann statthaft, wenn sie unerlässliche Grundlage für die Beantwortung der sozia- lversicherungsrechtlichen Hauptfrage bildet und diese sonst nicht entschie- den werden könnte. Blosse Auswirkungen oder Berührungen der Vorfrage auf die Hauptfrage genügen allerdings nicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die zur Diskussion stehende zivilrechtliche Frage für die Beur- teilung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs von grundlegender Bedeutung ist (BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 317). Die grundsätzliche Verre- chenbarkeit der Altersleistungen des Klägers ist - wie nachfolgend darge- legt wird - nicht gegeben, so dass eine vorfrageweise materielle Prüfung der an die Beklagte abgetretenen Schadenersatzforderungen aus aktien- rechtlicher Verantwortlichkeit nicht erfolgt ist.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die grundsätzliche Verrechenbarkeit der Altersleistungen des Klägers aus der weitergehenden Vorsorge (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 3. Mai 2013).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Der Kläger stellte in der (unaufgeforderten) Eingabe vom 20. De- zember 2013 den Antrag, die (ebenfalls unaufgeforderte) Eingabe der Be- klagten vom 17. Dezember 2013 sei aus den Akten zu weisen. Daran hielt er in der (weiteren unaufgeforderten) Eingabe vom 6. Januar 2014 fest. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 7 Behandlung dieses Antrages erübrigt sich hier, da die Eingabe vom

17. Dezember 2013 samt Beilagen für die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht von Relevanz ist.

E. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Ver- rechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungs- recht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung. Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezi- elle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich - in restriktivem Sinn

- geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135 f.). Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in Art. 39 Abs. 2 BVG zur Ver- rechnung. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet wer- den, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (BGE 132 V 127 E. 6.1.2 S. 136). Bezüglich der weitergehen- den Vorsorge enthält das Berufsvorsorgerecht keine Bestimmungen über die Verrechnung (BGE 126 V 314 E. 3b S. 315).

E. 2.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227). Die Auslegung des Regle- ments einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 8 jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhan- ges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Gan- zes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wen- dungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181, 131 V 27 E. 2.2 S. 29).

E. 2.3 Nach Ziff. 5.1.4 des hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2011 gel- tenden Vorsorgereglements der Beklagten (nachfolgend: Reglement; act. I

3) darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind.

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen im Rah- men der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich Anspruch auf ein Alters- kapital von Fr. 353‘297.25 hat (vgl. act. I 14; Klageantwort, S. 12 Ziff. 2). Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der Altersrücktritt im Januar 2012 erfolgt ist (vgl. Klage, S. 8 Ziff. 6; Klageantwort, S. 12 Ziff. 2). Die Beklagte macht jedoch im Wesentlichen geltend, in Berücksichtigung der Prinzipien und Grundsätze des Vorsorgerechts könne die Norm von Ziff. 5.1.4 des Reglements unter Befolgung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln einzig dahingehend verstanden werden, dass diese die Verrechnung nur von Anwartschaften, d.h. von Leistungsansprüchen des Klägers vor Fällig- keit einschränke (vgl. Klageantwort, S. 16 Ziff. 5.2.3). Der Kläger stellt sich dagegen hauptsächlich auf den Standpunkt, das Re- glement verweise im Zusammenhang mit der Verrechnung nicht auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 9 BVG. Es regle insbesondere die Verrechnung eigenständig (vgl. Replik, S. 4 Ziff. 1.6). Die Schlussfolgerung der Beklagten, das Reglement unter- sage die Verrechnung nur mit Leistungsansprüchen vor Fälligkeit, sei mit dem Wortlaut des Reglements unvereinbar (vgl. Replik, S. 5 Ziff. 1.9).

E. 3.2 Bezüglich der weitergehenden Vorsorge enthält das Gesetz keine Bestimmungen über die Verrechnung (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass die Be- klagte im Rahmen des Gesetzes und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 155 f.) frei war, über die Verrechnung in ihrem Reglement zu bestimmen (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 67); dies hat sie vorliegend getan. Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung privaten Rechts (verzeichnet bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht [www.aufsichtbern.ch/vorsorgeeinrichtungen/; Stiftungsverzeichnis per

1. Januar 2014 [nicht registrierte VE: Kanton Bern] mit der Nummer xxxx) handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Reglementsbestimmung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (vgl. E. 2.2. hiervor).

E. 3.3 Die hier massgebende, unter dem Titel „Leistungen“ (Ziff. 5) bzw. „Allgemeine Festsetzungen“ (Ziff. 5.1) aufgeführte Reglementsbestimmung Ziff. 5.1.4 (vgl. E. 2.3 hiervor) lautet wie folgt: Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt die Verrechnung lediglich in einem Sonderfall zu, nämlich wenn der Arbeit- geber aus irgendeinem Grund den Beitragsanteil des Arbeitnehmers nicht vom Lohn abgezogen und die Forderung der Beklagten abgetreten hat. Hingegen verbietet die Bestimmung generell die Verrechnung mit allen anderen, vom Arbeitgeber der Beklagten abgetretenen Forderungen. Gemäss ihrem Wortlaut und der Systematik des Reglements bezieht sich Ziff. 5.1.4 auf sämtliche unter dem Titel "Art der Leistungen" (Ziff. 5.1.1) aufgezählten Leistungen, darunter auch die Altersleistungen (Ziff. 5.2). Zwischen dem Kläger und den hier involvierten Gesellschaften der …- Gruppe, die H.________ AG und die I.________ AG, hat gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 10 Mandatsverträgen vom 30. April 2009 und 22. Februar 2010 (act. I 9 und

10) ein Auftragsverhältnis (nach Art. 394 ff. OR) bestanden; es lag kein Unterordnungsverhältnis im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (vgl. Art. 321d OR) vor. Mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 8) haben die genannten Gesellschaften als Auftraggeber sämtliche Ansprüche gegenüber dem Klä- ger (insbesondere im Zusammenhang mit den Mandatsverträgen) an die E.________ AG abgetreten. Diese hat anschliessend mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 9) der Beklagten die Ansprüche gegen den Kläger aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit betreffend die unberechtigten Bezüge aus nichtigen Mandatsverträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG und betreffend die erhaltenen Vergütungen ohne jegliche vertragliche Grundlage abgetreten. Bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Verwaltungsratsmitglied und der E.________AG handelte es sich um ein organschaftliches Rechtsverhältnis mit gesellschaftsrechtli- cher und vertragsrechtlicher Doppelnatur (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 88). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist bei der Qualifikation des Rechtsverhältnisses jeweils auf die Be- sonderheiten des konkreten Falles abzustellen. Entscheidend ist überdies, ob die betroffene Person Weisungen empfängt. Ist dies zu bejahen, liegt ein arbeits- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis vor (BGE 130 III 213 E. 2.1 S. 216). Tendenziell hat das Bundesgericht aus schuldrechtli- cher Perspektive die Delegierten des Verwaltungsrates als Arbeitnehmer und die Mitglieder des Verwaltungsrates als Beauftragte betrachtet bzw. für letztere das Bestehen eines mandatsähnlichen Vertrages sui generis an- genommen (BGE 128 III 129 E. 1a/aa. S. 132). Mit Blick darauf ist es zu- mindest fraglich, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeits- verhältnis nach Art. 319 ff. OR bestanden hat. Für die Annahme, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, spricht auch das Schreiben der F.________ AG an den Kläger vom 26. Januar 2012 (act. I 12), wonach Mandatsverträge, welche mit dem ehemaligen Amt als Verwaltungsrat zusammenhingen, spätestens mit dem Rücktritt aus den Verwaltungsräten der Gesellschaften der …-Gruppe (darunter auch die E.________ AG) dahingefallen seien. Somit haben die hier involvierten Gesellschaften der …-Gruppe, die H.________ AG, die I.________ AG und die E.________ AG als Auftraggeber und nicht als Arbeitgeber des Klägers ihre Forderun- gen abgetreten. Hinzu kommt, dass sich die Forderungen unbestrittener-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 11 massen nicht auf vom Lohn nicht abgezogene Beiträge beziehen (vgl. act. I 14). Damit ist vorliegend nach dem klaren Wortlaut der Reglementsbe- stimmung und der Reglementssystematik eine Verrechnung der Altersleis- tungen mit den von den Auftraggebern an die Beklagte abgetretenen Schadenersatzforderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht zulässig. Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst lässt sich aus der Systematik des Reglements - entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageantwort, S. 17 Ziff. 5.2.5) - nicht ablei- ten, das Verrechnungsverbot beziehe sich lediglich auf anwartschaftliche Leistungen bzw. Leistungsansprüche vor Fälligkeit. Dies lässt sich insbe- sondere aus Ziff. 5.1.3.1 des Reglements entnehmen, wonach der Leis- tungsanspruch vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden könne. Demnach besteht ein Leistungsanspruch vor Fälligkeit, welcher weder verpfändet noch abgetreten werden kann, und ein solcher nach Fäl- ligkeit, wo Verpfändung und Abtretung zulässig sind. Der Begriff „Leis- tungsanspruch“ umfasst somit nach dem klaren Wortlaut des Reglements sowohl den Leistungsanspruch vor Fälligkeit als auch denjenigen nach Fäl- ligkeit. Sodann bezieht sich der in Ziff. 5.1.3.1 verwendete Begriff „Leis- tungsanspruch“

- wie bereits erwähnt - auf sämtliche unter dem Titel "Art der Leistungen" (Ziff. 5.1.1) aufgezählten Leistungen, darunter auch die Altersleistungen. Es findet sich im Reglement kein Hinweis, dass die Verrechnungsregel für die verschiedenen Leistungen unterschiedlich angewendet wird. Der Einwand der Beklagten, wonach die Systematik des Reglements derjenigen des BVG entspreche (vgl. Klageantwort, S. 17 Ziff. 5.4), geht insofern an der Sache vorbei, als in Ziff. 5.1.1 des Reglements auch Freizügigkeitsleistun- gen aufgeführt werden, welche nicht im BVG, sondern im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) geregelt werden (vgl. Art. 27 BVG). Soweit die Beklagte geltend macht, das Reglement rich- te sich - wegen Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelung im Bereich der beruflichen Vorsorge innerhalb des …-Konzerns (die Personalstiftung der L.________ führe auch den obligatorischen Teil der beruflichen Vor- sorge durch) - grundsätzlich nach den Bestimmungen des BVG, ist darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 12 hinzuweisen, dass die beiden Personalvorsorgestiftungen rechtlich selbständige juristische Personen mit unterschiedlichen Zwecken sind. Während die Personalvorsorgestiftung der L.________ „Berufliche Vorsor- ge im Rahmen des BVG und seinen Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer…“ bezweckt (act. I 20), hat die Beklagte den Zweck „Aus- serobligatorische berufliche Vorsorge für die Mitglieder der Geschäftslei- tung…“ (act. I 21 und act. II 10). Die beiden Personalvorsorgestiftungen sind unabhängig voneinander und haben je ihre eigenen stiftungsrechtli- chen Bestimmungen, die nicht einheitlich sind. Das Reglement verweist im Zusammenhang mit der Verrechnung nicht auf das BVG. Es regelt die Ver- rechnung eigenständig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Regelung von Ziff. 5.1.4 des Reglements fast wortwörtlich der gesetzli- chen Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 BVG entspricht (vgl. Klageantwort, S. 17 f. Ziff. 5.4), gilt doch diese Bestimmung nach Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Sodann würde auch eine Auslegung der Reglementsbestimmung nach der Unklarheitsregel am Ergebnis nichts ändern, wäre doch die unklare Bestimmung im Zweifel zu Lasten des Verfassers (der Beklagten) auszulegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen würde die Einräumung einer Verrechnungsmöglichkeit dazu führen, dass die bestrittenen Gegenforderungen der Beklagten bzw. an diese abgetretenen Forderungen der Auftraggeber mit Ansprüchen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verrechnet werden könnten, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Kollektivität, Planmässigkeit und An- gemessenheit stehen würde, welche Wesensmerkmale der beruflichen Vorsorge sind. Sodann würde die berufliche Vorsorge mit der Zulassung der Verrechnung zedierter Forderungen für Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus Verletzung der Mandatsverträge instrumen- talisiert, für welche Streitigkeiten der Rechtsweg nach Art. 73 BVG klarer- weise nicht geschaffen wurde (BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 316 f.). Schliesslich erscheint es - wie der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat (vgl. Replik, S. 6 f. Ziff. 2) - im Hinblick auf den in Ziff. 1.1.2 des Regle- ments resp. Art. 2.1 der Stiftungsurkunde vom 1. November 2004 (act. II

10) umschriebenen Stiftungszweck (ausserobligatorische berufliche Vor- sorge für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Unternehmungen der …- Gruppe) höchst fraglich, ob nicht bereits die Abtretung der Auftraggeberfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 13 derung als solche durch die Vertretungsmacht der Stiftungsorgane nicht gedeckt und daher rechtsungültig wäre (BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 317 f.).

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich ausgehend vom Wortlaut des Re- glements in Ziff. 5.1.4 und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, indem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, dass eine Verrechnung der Altersleistung des Klägers mit den von den Auftraggebern an die Beklagte abgetretenen Schadenersatzforderun- gen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht zulässig ist. Der Kläger hat somit Anspruch auf Ausrichtung des Alterskapitals von Fr. 353‘297.25 (vgl. E. 3.1 hiervor).

E. 3.5 Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Verzinsung bzw. Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass sich diese in erster Linie nach den Bestimmungen im Re- glement und wo solche fehlen, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmun- gen von Art. 102 ff. OR richten. Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR kommt der Schuldner, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge- nommenen Kündigung ergibt, mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Nach Ziff. 2.4.1 des Reglements (act. I 3) endet die Vorsorgepflicht bei der Beklagten mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Aus- scheiden aus dem Verwaltungsrat. Gemäss Ziff. 5.2.1.2 des Reglements wird das Alterskapital auf den Zeitpunkt des Altersrücktritts fällig. Das Al- terskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes vorhandenen Spar- guthaben samt Zinsen. Der Altersrücktritt erfolgte spätestens am 26. Janu- ar 2012 (Kündigung der F.________ AG; act. I 12; vgl. auch E. 3.1 hiervor). Hierbei handelt sich um einen Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR. Die Be- klagte schuldet demnach einen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem 26. Januar 2012.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 14

E. 4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Klage die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger das Alterskapital von Fr. 353‘297.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2012 zu zahlen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 5.2 Der anwaltlich vertretene und obsiegende Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Par- teivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostener- satzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Ge- stützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) zur Anwendung gelangt. Art. 13 PKV bestimmt, dass in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren das Honorar Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz beträgt. Gemäss Art. 16 PKV („Zuschläge“) sind in Verwaltungsrechts- sachen die Art. 9 und 10 PKV anwendbar. Da Art. 13 PKV sich im 3. Ab- schnitt „ Tarif in Verwaltungsrechtssachen“ befindet, ist davon auszugehen, dass Art. 16 auch in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwer- deverfahren zur Anwendung gelangt. Nach Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeit- raubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 15 grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein we- sentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächli- chen oder rechtlichen Verhältnissen. Mangels entsprechender Regelung in Art. 13 hingegen nicht zur Anwendung gelangen die Zuschläge von Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 PKV, mit anderen Worten vermögen bedeutende vermögensrechtliche Interessen in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren keinen Zuschlag zu rechtfertigen. Fürsprecher B.________ macht in der Kostennote vom 9. Januar 2014 ein Honorar von Fr. 19'795.-- geltend. Mit prozessleitender Verfügung vom

3. Mai 2013 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägers auf die Prüfung der drei Fragen der Verrechenbarkeit der Altersleistungen des Klägers mit der Gegenforderung der Beklagten (Frage 1), der Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts zur Beurteilung der geltend gemachten (privatrechtlichen) Gegenforderung (Frage 2) sowie der hinreichenden Substantiierung der Gegenforderung (Frage 3) beschränkt. In der Replik vom 3. Juni 2013 be- schränkten sich die Ausführungen des Klägers weitgehend auf die Frage 1. In den Schlussbemerkungen vom 26. September 2013 fielen die Aus- führungen des Klägers zur Frage 1 kurz, diejenigen zu den Fragen 2 und 3 etwas ausführlicher aus. Die Eingaben des Klägers vom 20. Dezember 2013 und vom 6. Januar 2014 (prozessualer Art) sind kurz gehalten. Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Verfahren die Frage 1 die Hauptfrage bildet (vgl. E. 1.1.2 hiervor) und es sich dabei um eine komplexe Rechts- frage handelt, rechtfertigt es sich, vom Maximum des Tarifrahmens von Fr. 11'800.-- auszugehen und ein Zuschlag gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV von 10 % zu gewähren (Fr. 1‘180.--), womit ein Honorar von total Fr. 12‘980.-- resultiert. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 628.70 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 13‘608.70) von Fr. 1‘088.70, womit die Parteientschädigung auf total Fr. 14'697.40 festgesetzt wird. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Alterskapital von Fr. 353‘297.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
  2. Januar 2012 zu bezahlen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 14'697.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers (samt Eingabe der Beklag- ten vom 17. Dezember 2013) - Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (Eingaben des Klägers vom 26. September 2013, 20. Dezember 2013, 6. Januar 2014 und 9. Januar 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 12 1025 BV GRD/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen Vorsorgeeinrichtung C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 26. Oktober 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1943 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war seit dem

17. Mai 2001 Mitglied des Verwaltungsrates der E.________ AG resp. seit dem 24. Januar 2007 Mitglied des Verwaltungsrates der F.________ AG (Akten des Versicherten [act. I] 6) und war in dieser Funktion bei der Vorsorgeeinrichtung C.________ (Vorsorgeeinrichtung bzw. Beklagte) im überobligatorischen Bereich vorsorgeversichert (act. I 4). Daneben führte er (als Selbstständigerwerbender über die Einzelfirma G.________; act. I 11) im Rahmen der Mandatsverträge mit der H.________ AG und der I.________ AG (von der F.________ AG gehalten) Beratungstätigkeiten für die gesamte …-Versicherungsgruppe durch; diese Tätigkeiten wurden über die Auftraggeberinnen abgerechnet (act. I 9 und 10). Seit Sommer 20xx klärte die J.________ (J.________), welche die E.________ AG als Krankenzusatzversicherer beaufsichtigt, in einem Verwaltungsverfahren ab, ob die E.________ AG beim geplanten Rückkauf von Aktien aus einem Mitarbeiteraktienprogramm der E.________ AG im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der E.________ AG mit der K.________-Gruppe Aufsichtsrecht verletzt hatte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 schloss die J.________ das Verwaltungsverfahren ab und stellte unter anderem fest, dass die E.________ AG ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten schwer verletzt habe (Akten der Vorsorgeeinrichtung; act. II 2). Hierauf kündigte der Versicherte am 10. Januar 2012 mündlich seine Mandate und liess sich im Handelsregister des Kantons … als Verwaltungsrat löschen (vgl. act. I 13). Mit Schreiben vom

26. Januar 2012 (act. I 12) kündigte die F.________ AG im Auftrag und Namen der weiteren Gesellschaften der …-Gruppe sämtliche Vertragsverhältnisse mit dem Kläger. Darauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (act. I 13), die Kündigung der F.________ AG sei obsolet, da er bereits am 10. Januar 2012 gekündigt habe. Mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 8) traten die H.________ AG und die I.________ AG der E.________ AG Ansprüche gegen den Versicherten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit betreffend die von der E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 3 AG bezogenen Vergütungen aus nichtigen Mandatsverträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG in der Höhe von mindestens Fr. 205‘166.-- ab. Ebenfalls mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 9) trat anschliessend die E.________ AG der Vorsorgeeinrichtung die Ansprüche gegen den Versicherten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit betreffend die unberechtigten Bezüge aus nichtigen Mandatsverträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG im Betrag von mindestens Fr. 205‘166.-- und betreffend die erhaltenen Vergütungen ohne jegliche vertragliche Grundlage im Betrag von mindestens Fr. 637‘000.-- ab. Hierauf erklärte die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 11. Mai 2012 (act. I 14) im Betrag der dem Kläger zustehenden Altersleistung von Fr. 353‘297.25 Verrechnung mit den ihr zustehenden Gegenforderungen von Fr. 205‘166.-- (Mandatsverträge) und Fr. 148‘131.15 (übrige Auszahlungen, anteilsmässig). Die Altersleistung sei fällig geworden, weil der Versicherte mit dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat auch aus der Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (act. I 15) wies der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, darauf hin, dass die Verrechnung nicht zulässig sei und ersuchte um Zustellung aller Forderungsabtretungen. An der Verrechnung hielt die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 23. Mai 2012 (act. I 16) fest. Am 19. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte um Zahlung der Altersleistung von Fr. 353‘297.25 plus Zins von 5 % seit dem Zeitpunkt des Altersrücktritts am 10. Januar 2012 (act. I 17). B. Am 26. Oktober 2012 erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage. Er beantragt, die Be- klagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 353‘297.25 plus Zins zu 5 % seit dem Austrittsdatum vom 10. Januar 2012 zu zahlen. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, dass die geltend gemachte Ver- rechnung aufgrund des reglementarischen Verrechnungsausschlusses nicht zulässig sei, unabhängig davon, ob die Beklagte Gegenforderungen besitze. Unbestritten seien dabei, dass der Altersrücktritt im Januar 2012 erfolgt sei und die Altersleistung (Alterskapital) Fr. 353‘297.25 betrage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 4 Mit Klageantwort vom 14. Februar 2013 beantragt die Beklagte die Abwei- sung der Klage. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die zutreffende Auslegung der fraglichen Reglementsbestimmung die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Altersleistung des Klägers mit den ihr abgetretenen Gegenforderungen keineswegs ausschliesse. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2013 hielt der Instruktionsrich- ter fest, dass im vorliegenden Klageverfahren die dem Kläger zustehende Altersleistung in Kapitalform von Fr. 353‘297.25 und somit sein reglementarischer Forderungsanspruch aus Sozialversicherungsrecht unbestritten sei. Dieser Forderung gegenüber werde seitens der Beklagten an diese abgetretenen Forderungen Dritter gemäss der Zusammenstellung in der Klageantwort zur Verrechnung gestellt. Damit seien die Zulässigkeit der Verrechnung in grundsätzlicher Hinsicht sowie auch die diesbezügliche Zuständigkeit (vgl. dazu BGE 132 V 127 sowie die vom Bundesamt für So- zialversicherung [BSV] herausgegebenen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, Rz. 660 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch] und insbesondere BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 316 f.) zentrale Fragen im vorliegenden Prozess. Das Verfahren werde vorläufig auf die Zuständigkeit zur Beurteilung der geltend gemachten Gegenforderungen, der Zulässigkeit der Verrechnung sowie deren hinreichende Substantiierung beschränkt. Mit Replik vom 3. Juni 2013 bzw. Duplik vom 5. September 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 26. September 2013 reichte der Kläger Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die von zwei betroffenen Personen gegen die Verfügung der J.________ vom 6. Januar 2012 geführte Be- schwerde beurteilt habe (Entscheide des BVGer vom 10. Januar 2012 [B- 19/2012] und 27. November 2013 [B-798/2012]). Der Kläger habe die be- sagte Verfügung im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegt. Die Beklagte berufe sich zur Substantiierung der Gegenforderungen teilweise ebenfalls auf diese Verfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 5 Mit Zuschrift vom 20. Dezember 2013 beantragt der Kläger, die Eingabe der Beklagten vom 17. Dezember 2013 sei aus den Akten zu weisen, weil diese den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren nicht ergänze. Die darin genannten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nicht den Kläger. Der Kläger reichte am 6. Januar 2014 eine weitere Eingabe und am 9. Ja- nuar 2014 aufforderungsgemäss die Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 26. Oktober 2012 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Auszahlung des Alterskapitals im Betrag von Fr. 353‘297.25 aus beruflicher Vorsorge [Hauptfrage]; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. dazu auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 15). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizeri- sche Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeit- geber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 6 Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat Sitz in … (act. I 4), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist einzutreten. 1.1.2 Die Beklagte macht verrechnungsweise Forderungen von Gesell- schaften der …-Gruppe (vgl. act. I 9 und 10), deren Vorsorgeeinrichtung sie ist, aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und Rückforderungsansprüchen als Folge von nichtigen Mandatsverträgen im Umfang von Fr. 353‘297.25 geltend (act. I 14). Diese Forderungen sind unbestrittenermassen privat- rechtlicher Natur (vgl. Duplik, S. 4 Ziff. 4; Klage, S. 2 Ziff. 1.2). Die vorfra- geweise Prüfung von Fragen aus anderen Rechtsgebieten ist nur dann statthaft, wenn sie unerlässliche Grundlage für die Beantwortung der sozia- lversicherungsrechtlichen Hauptfrage bildet und diese sonst nicht entschie- den werden könnte. Blosse Auswirkungen oder Berührungen der Vorfrage auf die Hauptfrage genügen allerdings nicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die zur Diskussion stehende zivilrechtliche Frage für die Beur- teilung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs von grundlegender Bedeutung ist (BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 317). Die grundsätzliche Verre- chenbarkeit der Altersleistungen des Klägers ist - wie nachfolgend darge- legt wird - nicht gegeben, so dass eine vorfrageweise materielle Prüfung der an die Beklagte abgetretenen Schadenersatzforderungen aus aktien- rechtlicher Verantwortlichkeit nicht erfolgt ist. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die grundsätzliche Verrechenbarkeit der Altersleistungen des Klägers aus der weitergehenden Vorsorge (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 3. Mai 2013). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Der Kläger stellte in der (unaufgeforderten) Eingabe vom 20. De- zember 2013 den Antrag, die (ebenfalls unaufgeforderte) Eingabe der Be- klagten vom 17. Dezember 2013 sei aus den Akten zu weisen. Daran hielt er in der (weiteren unaufgeforderten) Eingabe vom 6. Januar 2014 fest. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 7 Behandlung dieses Antrages erübrigt sich hier, da die Eingabe vom

17. Dezember 2013 samt Beilagen für die Beurteilung der vorliegenden Klage nicht von Relevanz ist. 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Ver- rechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungs- recht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung. Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezi- elle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich - in restriktivem Sinn

- geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135 f.). Das BVG äussert sich, wie erwähnt, einzig in Art. 39 Abs. 2 BVG zur Ver- rechnung. Danach darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet wer- den, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind (BGE 132 V 127 E. 6.1.2 S. 136). Bezüglich der weitergehen- den Vorsorge enthält das Berufsvorsorgerecht keine Bestimmungen über die Verrechnung (BGE 126 V 314 E. 3b S. 315). 2.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi- natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227). Die Auslegung des Regle- ments einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 8 jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhan- ges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Gan- zes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wen- dungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181, 131 V 27 E. 2.2 S. 29). 2.3 Nach Ziff. 5.1.4 des hier anwendbaren, ab dem 1. Januar 2011 gel- tenden Vorsorgereglements der Beklagten (nachfolgend: Reglement; act. I

3) darf der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger gestützt auf die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen im Rah- men der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich Anspruch auf ein Alters- kapital von Fr. 353‘297.25 hat (vgl. act. I 14; Klageantwort, S. 12 Ziff. 2). Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der Altersrücktritt im Januar 2012 erfolgt ist (vgl. Klage, S. 8 Ziff. 6; Klageantwort, S. 12 Ziff. 2). Die Beklagte macht jedoch im Wesentlichen geltend, in Berücksichtigung der Prinzipien und Grundsätze des Vorsorgerechts könne die Norm von Ziff. 5.1.4 des Reglements unter Befolgung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln einzig dahingehend verstanden werden, dass diese die Verrechnung nur von Anwartschaften, d.h. von Leistungsansprüchen des Klägers vor Fällig- keit einschränke (vgl. Klageantwort, S. 16 Ziff. 5.2.3). Der Kläger stellt sich dagegen hauptsächlich auf den Standpunkt, das Re- glement verweise im Zusammenhang mit der Verrechnung nicht auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 9 BVG. Es regle insbesondere die Verrechnung eigenständig (vgl. Replik, S. 4 Ziff. 1.6). Die Schlussfolgerung der Beklagten, das Reglement unter- sage die Verrechnung nur mit Leistungsansprüchen vor Fälligkeit, sei mit dem Wortlaut des Reglements unvereinbar (vgl. Replik, S. 5 Ziff. 1.9). 3.2 Bezüglich der weitergehenden Vorsorge enthält das Gesetz keine Bestimmungen über die Verrechnung (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass die Be- klagte im Rahmen des Gesetzes und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 155 f.) frei war, über die Verrechnung in ihrem Reglement zu bestimmen (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 67); dies hat sie vorliegend getan. Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung privaten Rechts (verzeichnet bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht [www.aufsichtbern.ch/vorsorgeeinrichtungen/; Stiftungsverzeichnis per

1. Januar 2014 [nicht registrierte VE: Kanton Bern] mit der Nummer xxxx) handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Reglementsbestimmung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (vgl. E. 2.2. hiervor). 3.3 Die hier massgebende, unter dem Titel „Leistungen“ (Ziff. 5) bzw. „Allgemeine Festsetzungen“ (Ziff. 5.1) aufgeführte Reglementsbestimmung Ziff. 5.1.4 (vgl. E. 2.3 hiervor) lautet wie folgt: Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt die Verrechnung lediglich in einem Sonderfall zu, nämlich wenn der Arbeit- geber aus irgendeinem Grund den Beitragsanteil des Arbeitnehmers nicht vom Lohn abgezogen und die Forderung der Beklagten abgetreten hat. Hingegen verbietet die Bestimmung generell die Verrechnung mit allen anderen, vom Arbeitgeber der Beklagten abgetretenen Forderungen. Gemäss ihrem Wortlaut und der Systematik des Reglements bezieht sich Ziff. 5.1.4 auf sämtliche unter dem Titel "Art der Leistungen" (Ziff. 5.1.1) aufgezählten Leistungen, darunter auch die Altersleistungen (Ziff. 5.2). Zwischen dem Kläger und den hier involvierten Gesellschaften der …- Gruppe, die H.________ AG und die I.________ AG, hat gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 10 Mandatsverträgen vom 30. April 2009 und 22. Februar 2010 (act. I 9 und

10) ein Auftragsverhältnis (nach Art. 394 ff. OR) bestanden; es lag kein Unterordnungsverhältnis im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (vgl. Art. 321d OR) vor. Mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 8) haben die genannten Gesellschaften als Auftraggeber sämtliche Ansprüche gegenüber dem Klä- ger (insbesondere im Zusammenhang mit den Mandatsverträgen) an die E.________ AG abgetreten. Diese hat anschliessend mit Vereinbarung vom 2. Mai 2012 (act. II 9) der Beklagten die Ansprüche gegen den Kläger aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit betreffend die unberechtigten Bezüge aus nichtigen Mandatsverträgen mit der H.________ AG und der I.________ AG und betreffend die erhaltenen Vergütungen ohne jegliche vertragliche Grundlage abgetreten. Bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Verwaltungsratsmitglied und der E.________AG handelte es sich um ein organschaftliches Rechtsverhältnis mit gesellschaftsrechtli- cher und vertragsrechtlicher Doppelnatur (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktien- recht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 88). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist bei der Qualifikation des Rechtsverhältnisses jeweils auf die Be- sonderheiten des konkreten Falles abzustellen. Entscheidend ist überdies, ob die betroffene Person Weisungen empfängt. Ist dies zu bejahen, liegt ein arbeits- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis vor (BGE 130 III 213 E. 2.1 S. 216). Tendenziell hat das Bundesgericht aus schuldrechtli- cher Perspektive die Delegierten des Verwaltungsrates als Arbeitnehmer und die Mitglieder des Verwaltungsrates als Beauftragte betrachtet bzw. für letztere das Bestehen eines mandatsähnlichen Vertrages sui generis an- genommen (BGE 128 III 129 E. 1a/aa. S. 132). Mit Blick darauf ist es zu- mindest fraglich, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeits- verhältnis nach Art. 319 ff. OR bestanden hat. Für die Annahme, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, spricht auch das Schreiben der F.________ AG an den Kläger vom 26. Januar 2012 (act. I 12), wonach Mandatsverträge, welche mit dem ehemaligen Amt als Verwaltungsrat zusammenhingen, spätestens mit dem Rücktritt aus den Verwaltungsräten der Gesellschaften der …-Gruppe (darunter auch die E.________ AG) dahingefallen seien. Somit haben die hier involvierten Gesellschaften der …-Gruppe, die H.________ AG, die I.________ AG und die E.________ AG als Auftraggeber und nicht als Arbeitgeber des Klägers ihre Forderun- gen abgetreten. Hinzu kommt, dass sich die Forderungen unbestrittener-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 11 massen nicht auf vom Lohn nicht abgezogene Beiträge beziehen (vgl. act. I 14). Damit ist vorliegend nach dem klaren Wortlaut der Reglementsbe- stimmung und der Reglementssystematik eine Verrechnung der Altersleis- tungen mit den von den Auftraggebern an die Beklagte abgetretenen Schadenersatzforderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht zulässig. Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst lässt sich aus der Systematik des Reglements - entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageantwort, S. 17 Ziff. 5.2.5) - nicht ablei- ten, das Verrechnungsverbot beziehe sich lediglich auf anwartschaftliche Leistungen bzw. Leistungsansprüche vor Fälligkeit. Dies lässt sich insbe- sondere aus Ziff. 5.1.3.1 des Reglements entnehmen, wonach der Leis- tungsanspruch vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden könne. Demnach besteht ein Leistungsanspruch vor Fälligkeit, welcher weder verpfändet noch abgetreten werden kann, und ein solcher nach Fäl- ligkeit, wo Verpfändung und Abtretung zulässig sind. Der Begriff „Leis- tungsanspruch“ umfasst somit nach dem klaren Wortlaut des Reglements sowohl den Leistungsanspruch vor Fälligkeit als auch denjenigen nach Fäl- ligkeit. Sodann bezieht sich der in Ziff. 5.1.3.1 verwendete Begriff „Leis- tungsanspruch“

- wie bereits erwähnt - auf sämtliche unter dem Titel "Art der Leistungen" (Ziff. 5.1.1) aufgezählten Leistungen, darunter auch die Altersleistungen. Es findet sich im Reglement kein Hinweis, dass die Verrechnungsregel für die verschiedenen Leistungen unterschiedlich angewendet wird. Der Einwand der Beklagten, wonach die Systematik des Reglements derjenigen des BVG entspreche (vgl. Klageantwort, S. 17 Ziff. 5.4), geht insofern an der Sache vorbei, als in Ziff. 5.1.1 des Reglements auch Freizügigkeitsleistun- gen aufgeführt werden, welche nicht im BVG, sondern im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) geregelt werden (vgl. Art. 27 BVG). Soweit die Beklagte geltend macht, das Reglement rich- te sich - wegen Sicherstellung möglichst einheitlicher Regelung im Bereich der beruflichen Vorsorge innerhalb des …-Konzerns (die Personalstiftung der L.________ führe auch den obligatorischen Teil der beruflichen Vor- sorge durch) - grundsätzlich nach den Bestimmungen des BVG, ist darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 12 hinzuweisen, dass die beiden Personalvorsorgestiftungen rechtlich selbständige juristische Personen mit unterschiedlichen Zwecken sind. Während die Personalvorsorgestiftung der L.________ „Berufliche Vorsor- ge im Rahmen des BVG und seinen Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer…“ bezweckt (act. I 20), hat die Beklagte den Zweck „Aus- serobligatorische berufliche Vorsorge für die Mitglieder der Geschäftslei- tung…“ (act. I 21 und act. II 10). Die beiden Personalvorsorgestiftungen sind unabhängig voneinander und haben je ihre eigenen stiftungsrechtli- chen Bestimmungen, die nicht einheitlich sind. Das Reglement verweist im Zusammenhang mit der Verrechnung nicht auf das BVG. Es regelt die Ver- rechnung eigenständig. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Regelung von Ziff. 5.1.4 des Reglements fast wortwörtlich der gesetzli- chen Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 BVG entspricht (vgl. Klageantwort, S. 17 f. Ziff. 5.4), gilt doch diese Bestimmung nach Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Sodann würde auch eine Auslegung der Reglementsbestimmung nach der Unklarheitsregel am Ergebnis nichts ändern, wäre doch die unklare Bestimmung im Zweifel zu Lasten des Verfassers (der Beklagten) auszulegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen würde die Einräumung einer Verrechnungsmöglichkeit dazu führen, dass die bestrittenen Gegenforderungen der Beklagten bzw. an diese abgetretenen Forderungen der Auftraggeber mit Ansprüchen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verrechnet werden könnten, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Kollektivität, Planmässigkeit und An- gemessenheit stehen würde, welche Wesensmerkmale der beruflichen Vorsorge sind. Sodann würde die berufliche Vorsorge mit der Zulassung der Verrechnung zedierter Forderungen für Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus Verletzung der Mandatsverträge instrumen- talisiert, für welche Streitigkeiten der Rechtsweg nach Art. 73 BVG klarer- weise nicht geschaffen wurde (BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 316 f.). Schliesslich erscheint es - wie der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat (vgl. Replik, S. 6 f. Ziff. 2) - im Hinblick auf den in Ziff. 1.1.2 des Regle- ments resp. Art. 2.1 der Stiftungsurkunde vom 1. November 2004 (act. II

10) umschriebenen Stiftungszweck (ausserobligatorische berufliche Vor- sorge für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Unternehmungen der …- Gruppe) höchst fraglich, ob nicht bereits die Abtretung der Auftraggeberfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 13 derung als solche durch die Vertretungsmacht der Stiftungsorgane nicht gedeckt und daher rechtsungültig wäre (BGE 126 V 314 E. 3b/bb S. 317 f.). 3.4 Zusammenfassend ergibt sich ausgehend vom Wortlaut des Re- glements in Ziff. 5.1.4 und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, indem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, dass eine Verrechnung der Altersleistung des Klägers mit den von den Auftraggebern an die Beklagte abgetretenen Schadenersatzforderun- gen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht zulässig ist. Der Kläger hat somit Anspruch auf Ausrichtung des Alterskapitals von Fr. 353‘297.25 (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.5 Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Verzinsung bzw. Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass sich diese in erster Linie nach den Bestimmungen im Re- glement und wo solche fehlen, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmun- gen von Art. 102 ff. OR richten. Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR kommt der Schuldner, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge- nommenen Kündigung ergibt, mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Nach Ziff. 2.4.1 des Reglements (act. I 3) endet die Vorsorgepflicht bei der Beklagten mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Aus- scheiden aus dem Verwaltungsrat. Gemäss Ziff. 5.2.1.2 des Reglements wird das Alterskapital auf den Zeitpunkt des Altersrücktritts fällig. Das Al- terskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes vorhandenen Spar- guthaben samt Zinsen. Der Altersrücktritt erfolgte spätestens am 26. Janu- ar 2012 (Kündigung der F.________ AG; act. I 12; vgl. auch E. 3.1 hiervor). Hierbei handelt sich um einen Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR. Die Be- klagte schuldet demnach einen Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem 26. Januar 2012.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Klage die Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger das Alterskapital von Fr. 353‘297.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Januar 2012 zu zahlen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Der anwaltlich vertretene und obsiegende Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Par- teivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostener- satzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Ge- stützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) zur Anwendung gelangt. Art. 13 PKV bestimmt, dass in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren das Honorar Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz beträgt. Gemäss Art. 16 PKV („Zuschläge“) sind in Verwaltungsrechts- sachen die Art. 9 und 10 PKV anwendbar. Da Art. 13 PKV sich im 3. Ab- schnitt „ Tarif in Verwaltungsrechtssachen“ befindet, ist davon auszugehen, dass Art. 16 auch in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwer- deverfahren zur Anwendung gelangt. Nach Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100 % auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeit- raubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 15 grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein we- sentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächli- chen oder rechtlichen Verhältnissen. Mangels entsprechender Regelung in Art. 13 hingegen nicht zur Anwendung gelangen die Zuschläge von Art. 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 PKV, mit anderen Worten vermögen bedeutende vermögensrechtliche Interessen in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren keinen Zuschlag zu rechtfertigen. Fürsprecher B.________ macht in der Kostennote vom 9. Januar 2014 ein Honorar von Fr. 19'795.-- geltend. Mit prozessleitender Verfügung vom

3. Mai 2013 wurde das Verfahren auf Antrag des Klägers auf die Prüfung der drei Fragen der Verrechenbarkeit der Altersleistungen des Klägers mit der Gegenforderung der Beklagten (Frage 1), der Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts zur Beurteilung der geltend gemachten (privatrechtlichen) Gegenforderung (Frage 2) sowie der hinreichenden Substantiierung der Gegenforderung (Frage 3) beschränkt. In der Replik vom 3. Juni 2013 be- schränkten sich die Ausführungen des Klägers weitgehend auf die Frage 1. In den Schlussbemerkungen vom 26. September 2013 fielen die Aus- führungen des Klägers zur Frage 1 kurz, diejenigen zu den Fragen 2 und 3 etwas ausführlicher aus. Die Eingaben des Klägers vom 20. Dezember 2013 und vom 6. Januar 2014 (prozessualer Art) sind kurz gehalten. Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Verfahren die Frage 1 die Hauptfrage bildet (vgl. E. 1.1.2 hiervor) und es sich dabei um eine komplexe Rechts- frage handelt, rechtfertigt es sich, vom Maximum des Tarifrahmens von Fr. 11'800.-- auszugehen und ein Zuschlag gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV von 10 % zu gewähren (Fr. 1‘180.--), womit ein Honorar von total Fr. 12‘980.-- resultiert. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 628.70 sowie Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 13‘608.70) von Fr. 1‘088.70, womit die Parteientschädigung auf total Fr. 14'697.40 festgesetzt wird. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2014, BV/12/1025, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Alterskapital von Fr. 353‘297.25 zuzüglich Zins von 5 % seit dem

26. Januar 2012 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 14'697.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers (samt Eingabe der Beklag- ten vom 17. Dezember 2013)

- Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (Eingaben des Klägers vom 26. September 2013, 20. Dezember 2013, 6. Januar 2014 und 9. Januar 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

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