Verfügung vom 2. Oktober 2012
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist … (Antwortbeilage [AB] 1) und arbeitete seit dem
1. Februar 1982 für das B.________ (AB 44). Am 26. Dezember 1998 erlitt er bei einem Skiunfall ein Polytrauma, bei dem er sich unter anderem eine instabile Beckenringfraktur zuzog (AB 6 S. 22 ff.). Nachdem sich der Versicherte im Dezember 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (AB 1), sprach ihm die IVB nach verschiedenen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 23) bei einem Invaliditätsgrad von 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härte- fallrente zu. Im Rahmen einer amtlichen Revision reduzierte die IVB mit Verfügung vom
7. April 2003 (AB 30) die halbe Härtefallrente auf eine Viertelsrente. Am 25. Mai 2007 wurde der Anspruch auf eine Viertelsrente revisionsweise bestätigt (AB 39). B. Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision gab der Versicherte am
15. Mai 2012 an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (AB 41). Der Arbeitgeber des Versicherten berichtete am 12. Juli 2012, der Versi- cherte arbeite unverändert in einem Pensum von 60%. Per 31. Mai 2013 sei die frühzeitige Pensionierung geplant (AB 44). Mit Vorbescheid vom 21. August 2012 (AB 47) stellte die IVB dem Versi- cherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Der Einkommens- vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 38%, womit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 3 Mit dem vorgesehenen Entscheid erklärte sich der Versicherte mit Schrei- ben vom 7. September 2012 (AB 48) nicht einverstanden. Die Berechnung der IVB sei nicht korrekt, dies weil ihm seit dem Jahr 2007 der 13. Monats- lohn zu 100% anstelle von 60% ausbezahlt werde. Vom 13. Monatslohn seien lediglich 60% zu berücksichtigen, diesfalls resultiere ein Invaliditäts- grad von 41.5%. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 50) hob die IVB die Viertelsrente wie angekündigt per Ende November 2012 (d.h. für die Zukunft) auf. Tatsa- che sei, dass der Versicherte seit dem Jahr 2007 ein höheres Invalidenein- kommen erziele, welches gemäss Auskunft des Arbeitgebers der geleiste- ten Arbeit entspreche. Es werde darauf verzichtet, eine Rückforderung auf- grund einer Meldepflichtverletzung zu prüfen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2012 Beschwerde. Er beantragt die Weiterausrichtung der Viertelsrente bis zu seiner Pensionie- rung. Seit dem Unfall vom 26. Dezember 1998 sei sein Einkommen mit 60% des 13. Monatslohn zu tief gewesen. Sinngemäss wehrt er sich auch gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung. Der höhere Lohn sei vom Arbeitgeber seit dem Jahr 2007 ausgewiesen worden. Per Ende Mai 2013 werde er seine Stelle als … aufkündigen. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Es sei seit der letzten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im erwerblichen Bereich von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, da der Beschwerdeführer sein ef- fektiv erzieltes Einkommen habe erhöhen können. Daher liege ein Revisi- onsgrund vor, der eine umfassende Prüfung der Sachlage ermögliche. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führt der Beschwerdefüh- rer erneut an, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt. Sodann sei die Er- höhung des 13. Monatslohns von 60% auf 100% auf sein Gesuch hin er- folgt, habe aber an seiner Leistungsfähigkeit nichts verändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 4 Das Gericht edierte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Ergänzung zur Beschwerdeantwort am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin ging am 12. November 2013 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 5 bisherige Viertelsrente zu Recht per Ende November 2012 aufgehoben hat. Nicht zu prüfen ist der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung.
E. 1.3 Da mit der im Rahmen der frühzeitigen Pensionierung erfolgten Kündigung per Ende Mai 2013 (vgl. AB 44 S. 1 Ziff. 2.1) eine wesentliche, aber ausserhalb des Streitgegenstandes liegende (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) Veränderung eingetreten ist, ist der Rentenanspruch im vorliegen- den Verfahren nur in Bezug auf sechs Monate - von Dezember 2012 bis und mit Mai 2013 - zu überprüfen. Damit wird ein Streitwert von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Art. 31 Abs. 1 IVG regelt einzig die Frage, ob eine Rentenrevision durchzu- führen ist. Ist dies der Fall, wird beim Invalideneinkommen die Revisions- schwelle von Fr. 1‘500.-- unter der seit 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug gebracht (vgl. BVR 2013 S. 579 ff.).
E. 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 7 Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden - ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).
E. 2.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 3.1 Anlässlich der beiden Rentenrevisionsverfahren von 2003 und 2007 konnten keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen gesundheitli- chen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom
10. April 2001 (AB 23) festgestellt werden; allerdings erfolgte keine volle materielle Überprüfung (kein Einkommensvergleich mit den neuen Lohnan- gaben). Vorliegend bildet somit die ursprüngliche Verfügung vom 10. April 2001 den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.5 hiervor). In medizinischer Hinsicht wurde damals auf die durch den SUVA-Kreisarzt durchgeführte ärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. August 2000 (AB 14 S. 3 f.) abgestellt. Gemäss Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, bestand als definitiver posttraumatischer und invalidisierender Zustand eine verminder- te Belastbarkeit des linken Beines bei Status nach Polytrauma mit instabiler Beckenringfraktur, Läsion des Plexus sakralis, des Nervus ischiadicus und des Nervus femoralis sowie einer Läsion der Glutealmuskulatur links. Es lag noch ein deutliches Trendelenburg-Zeichen links, Innervationsstörun- gen des linken Beines mit Sensibilitätsminderung und einer verminderten Kraft der Innenrotation, Abduktion und Flexion der Hüfte vor. Die Dorsalex-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 8 tension des Fusses und der Zehen hatten sich weitgehend erholt. Der Be- schwerdeführer war praktisch beschwerdefrei. Insgesamt bestand eine deutliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in … wie dies der Beruf des … erfordere. Das damals geleistete Pensum von 60% als … war gemäss kreisärztlicher Einschätzung dem Zustandsbild adäquat. Bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Revisionsverfügung vom
2. Oktober 2012 (AB 50) ist in medizinischer Hinsicht keine Änderung ein- getreten. So hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 10. November 2010 (AB 43 S. 6 ff.) fest, die klinischen Befun- de seien weitgehend deckungsgleich mit dem Zustand im August 2000. Das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil habe heute noch seine Gül- tigkeit. Einen unveränderten Zustand bestätigt auch der Hausarzt des Be- schwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 17. Juni 2012 (AB 43). Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers an- lässlich der (soeben erwähnten) Untersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ im November 2010. Es ist durchaus achtenswert, dass der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung langjährig wieder ganztags gearbeitet hat, mit 60%-iger Leistungsfähigkeit; bloss 20% seiner Arbeit erfolgten im … und erstaunliche 80% im …. Nach seinen Aus- führungen beinhaltete dies - im zum grossen Teil recht … - unter anderem …, das … der …, gewisse … und nur sehr selten kleinere …. Für grössere … wurden … oder … zugezogen. Für die zumutbaren leichteren manuellen Tätigkeiten im … ist somit bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt keine Verschlechterung erkennbar. Beschwerdeweise wird einzig vorge- bracht, dass - wie bereits vorher - Arbeiten im … durch Schmerzen in der linken Hüfte verunmöglicht würden.
E. 3.2 In erwerblicher Hinsicht war der Beschwerdeführer in der hier rele- vanten Zeit unverändert als … tätig. Er arbeitete nach Auskunft seines Ar- beitgebers vom 12. Juli 2012 (AB 44) ganztags und erbrachte dabei eine Leistung von 60%. Neu konnte er jedoch ein höheres Einkommen erzielen, wodurch ein Revisionsgrund gegeben ist. So hatte er im Jahr 2000, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, ein Invalideneinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 9 von Fr. 47‘938.-- (AB 23). Dieses konnte er bis ins Jahr 2005 kontinuierlich bis auf Fr. 52‘902.20 steigern. Im Jahr 2006 stieg es dann sprunghaft auf Fr. 56‘227.40 an, weil ein höherer 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (AB 36). Diese Erhöhung wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht (AB 36), blieb aber in der Verfügung vom 25. Mai 2007 (AB 39), welche den unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigte, unberücksichtigt. Im für das vorliegende Verfahren massgebli- chen Jahr 2012 (Zeitpunkt der amtlichen Revision [AB 41]) verdiente der Beschwerdeführer im Rahmen seines 60%-Pensums monatlich Fr. 4‘763.95 (AB 44). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 61‘931.35 (Fr. 4‘763.95 x 13 Monate). Nach Angaben des Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer in derselben Tätigkeit in einem 100%- Pensum monatlich Fr. 7‘552.55 bzw. jährlich Fr. 98‘183.15 (Fr. 7‘552.55 x 13 Monate) erzielen (AB 44). Daraus wird ersichtlich, dass sich das Teil- zeitpensum für den Beschwerdeführer inzwischen lohnerhöhend auswirkte, da er mit seinem 60%-Pensum 63% des Vollpensums verdiente (100 / Fr. 7‘552.55 x Fr. 4‘763.95); die Revisionsschwelle von Fr. 1‘500.-- (vgl. E. 2.4 hiervor) wird vorliegend ohne weiteres überschritten. Beim Ein- kommensvergleich ist das Invalideneinkommen von Fr. 61‘931.35 dem Va- lideneinkommen von Fr. 98‘183.15 gegenüber zu stellen. Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37% (100 / Fr. 98‘183.15 x [Fr. 98‘183.15 - Fr. 61‘931.35]; vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die bisherige Vier- telsrente per Ende November 2012 aufzuheben ist. Die Verfügung vom
2. Oktober 2012 (AB 50) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit die Verhältnisse nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ab Ende Mai 2013 - d.h. den Zeitraum nach der hier massgebenden Verfü- gung vom 2. Oktober 2012 (AB 50) - betreffend sind die Akten an die Be- schwerdegegnerin weiterzuleiten zur Behandlung der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 24. Oktober 2012 (Beschwerdeschrift) als Neuan- meldung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 10
E. 4 Die Akten werden an die IV-Stelle weitergeleitet zur Behandlung der Eingabe vom 24. Oktober 2012 als Neuanmeldung für die Zeit ab Ende Mai 2013 im Sinne der Erwägungen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, zu tragen. Er hat einen Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- geleistet. Die Differenz von Fr. 200.-- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Die restlichen Fr. 200.-- werden dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Zu eröffnen (R): - A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 11 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Februar 1982 für das B.________ (AB 44). Am 26. Dezember 1998 erlitt er bei einem Skiunfall ein Polytrauma, bei dem er sich unter anderem eine instabile Beckenringfraktur zuzog (AB 6 S. 22 ff.). Nachdem sich der Versicherte im Dezember 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (AB 1), sprach ihm die IVB nach verschiedenen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 23) bei einem Invaliditätsgrad von 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härte- fallrente zu. Im Rahmen einer amtlichen Revision reduzierte die IVB mit Verfügung vom
- April 2003 (AB 30) die halbe Härtefallrente auf eine Viertelsrente. Am 25. Mai 2007 wurde der Anspruch auf eine Viertelsrente revisionsweise bestätigt (AB 39). B. Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision gab der Versicherte am
- Mai 2012 an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (AB 41). Der Arbeitgeber des Versicherten berichtete am 12. Juli 2012, der Versi- cherte arbeite unverändert in einem Pensum von 60%. Per 31. Mai 2013 sei die frühzeitige Pensionierung geplant (AB 44). Mit Vorbescheid vom 21. August 2012 (AB 47) stellte die IVB dem Versi- cherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Der Einkommens- vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 38%, womit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 3 Mit dem vorgesehenen Entscheid erklärte sich der Versicherte mit Schrei- ben vom 7. September 2012 (AB 48) nicht einverstanden. Die Berechnung der IVB sei nicht korrekt, dies weil ihm seit dem Jahr 2007 der 13. Monats- lohn zu 100% anstelle von 60% ausbezahlt werde. Vom 13. Monatslohn seien lediglich 60% zu berücksichtigen, diesfalls resultiere ein Invaliditäts- grad von 41.5%. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 50) hob die IVB die Viertelsrente wie angekündigt per Ende November 2012 (d.h. für die Zukunft) auf. Tatsa- che sei, dass der Versicherte seit dem Jahr 2007 ein höheres Invalidenein- kommen erziele, welches gemäss Auskunft des Arbeitgebers der geleiste- ten Arbeit entspreche. Es werde darauf verzichtet, eine Rückforderung auf- grund einer Meldepflichtverletzung zu prüfen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2012 Beschwerde. Er beantragt die Weiterausrichtung der Viertelsrente bis zu seiner Pensionie- rung. Seit dem Unfall vom 26. Dezember 1998 sei sein Einkommen mit 60% des 13. Monatslohn zu tief gewesen. Sinngemäss wehrt er sich auch gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung. Der höhere Lohn sei vom Arbeitgeber seit dem Jahr 2007 ausgewiesen worden. Per Ende Mai 2013 werde er seine Stelle als … aufkündigen. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Es sei seit der letzten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im erwerblichen Bereich von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, da der Beschwerdeführer sein ef- fektiv erzieltes Einkommen habe erhöhen können. Daher liege ein Revisi- onsgrund vor, der eine umfassende Prüfung der Sachlage ermögliche. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führt der Beschwerdefüh- rer erneut an, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt. Sodann sei die Er- höhung des 13. Monatslohns von 60% auf 100% auf sein Gesuch hin er- folgt, habe aber an seiner Leistungsfähigkeit nichts verändert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 4 Das Gericht edierte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Ergänzung zur Beschwerdeantwort am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin ging am 12. November 2013 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 5 bisherige Viertelsrente zu Recht per Ende November 2012 aufgehoben hat. Nicht zu prüfen ist der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung. 1.3 Da mit der im Rahmen der frühzeitigen Pensionierung erfolgten Kündigung per Ende Mai 2013 (vgl. AB 44 S. 1 Ziff. 2.1) eine wesentliche, aber ausserhalb des Streitgegenstandes liegende (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) Veränderung eingetreten ist, ist der Rentenanspruch im vorliegen- den Verfahren nur in Bezug auf sechs Monate - von Dezember 2012 bis und mit Mai 2013 - zu überprüfen. Damit wird ein Streitwert von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Art. 31 Abs. 1 IVG regelt einzig die Frage, ob eine Rentenrevision durchzu- führen ist. Ist dies der Fall, wird beim Invalideneinkommen die Revisions- schwelle von Fr. 1‘500.-- unter der seit 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug gebracht (vgl. BVR 2013 S. 579 ff.). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 7 Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden - ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
- 3.1 Anlässlich der beiden Rentenrevisionsverfahren von 2003 und 2007 konnten keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen gesundheitli- chen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom
- April 2001 (AB 23) festgestellt werden; allerdings erfolgte keine volle materielle Überprüfung (kein Einkommensvergleich mit den neuen Lohnan- gaben). Vorliegend bildet somit die ursprüngliche Verfügung vom 10. April 2001 den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.5 hiervor). In medizinischer Hinsicht wurde damals auf die durch den SUVA-Kreisarzt durchgeführte ärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. August 2000 (AB 14 S. 3 f.) abgestellt. Gemäss Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, bestand als definitiver posttraumatischer und invalidisierender Zustand eine verminder- te Belastbarkeit des linken Beines bei Status nach Polytrauma mit instabiler Beckenringfraktur, Läsion des Plexus sakralis, des Nervus ischiadicus und des Nervus femoralis sowie einer Läsion der Glutealmuskulatur links. Es lag noch ein deutliches Trendelenburg-Zeichen links, Innervationsstörun- gen des linken Beines mit Sensibilitätsminderung und einer verminderten Kraft der Innenrotation, Abduktion und Flexion der Hüfte vor. Die Dorsalex- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 8 tension des Fusses und der Zehen hatten sich weitgehend erholt. Der Be- schwerdeführer war praktisch beschwerdefrei. Insgesamt bestand eine deutliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in … wie dies der Beruf des … erfordere. Das damals geleistete Pensum von 60% als … war gemäss kreisärztlicher Einschätzung dem Zustandsbild adäquat. Bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Revisionsverfügung vom
- Oktober 2012 (AB 50) ist in medizinischer Hinsicht keine Änderung ein- getreten. So hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 10. November 2010 (AB 43 S. 6 ff.) fest, die klinischen Befun- de seien weitgehend deckungsgleich mit dem Zustand im August 2000. Das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil habe heute noch seine Gül- tigkeit. Einen unveränderten Zustand bestätigt auch der Hausarzt des Be- schwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 17. Juni 2012 (AB 43). Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers an- lässlich der (soeben erwähnten) Untersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ im November 2010. Es ist durchaus achtenswert, dass der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung langjährig wieder ganztags gearbeitet hat, mit 60%-iger Leistungsfähigkeit; bloss 20% seiner Arbeit erfolgten im … und erstaunliche 80% im …. Nach seinen Aus- führungen beinhaltete dies - im zum grossen Teil recht … - unter anderem …, das … der …, gewisse … und nur sehr selten kleinere …. Für grössere … wurden … oder … zugezogen. Für die zumutbaren leichteren manuellen Tätigkeiten im … ist somit bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt keine Verschlechterung erkennbar. Beschwerdeweise wird einzig vorge- bracht, dass - wie bereits vorher - Arbeiten im … durch Schmerzen in der linken Hüfte verunmöglicht würden. 3.2 In erwerblicher Hinsicht war der Beschwerdeführer in der hier rele- vanten Zeit unverändert als … tätig. Er arbeitete nach Auskunft seines Ar- beitgebers vom 12. Juli 2012 (AB 44) ganztags und erbrachte dabei eine Leistung von 60%. Neu konnte er jedoch ein höheres Einkommen erzielen, wodurch ein Revisionsgrund gegeben ist. So hatte er im Jahr 2000, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, ein Invalideneinkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 9 von Fr. 47‘938.-- (AB 23). Dieses konnte er bis ins Jahr 2005 kontinuierlich bis auf Fr. 52‘902.20 steigern. Im Jahr 2006 stieg es dann sprunghaft auf Fr. 56‘227.40 an, weil ein höherer 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (AB 36). Diese Erhöhung wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht (AB 36), blieb aber in der Verfügung vom 25. Mai 2007 (AB 39), welche den unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigte, unberücksichtigt. Im für das vorliegende Verfahren massgebli- chen Jahr 2012 (Zeitpunkt der amtlichen Revision [AB 41]) verdiente der Beschwerdeführer im Rahmen seines 60%-Pensums monatlich Fr. 4‘763.95 (AB 44). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 61‘931.35 (Fr. 4‘763.95 x 13 Monate). Nach Angaben des Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer in derselben Tätigkeit in einem 100%- Pensum monatlich Fr. 7‘552.55 bzw. jährlich Fr. 98‘183.15 (Fr. 7‘552.55 x 13 Monate) erzielen (AB 44). Daraus wird ersichtlich, dass sich das Teil- zeitpensum für den Beschwerdeführer inzwischen lohnerhöhend auswirkte, da er mit seinem 60%-Pensum 63% des Vollpensums verdiente (100 / Fr. 7‘552.55 x Fr. 4‘763.95); die Revisionsschwelle von Fr. 1‘500.-- (vgl. E. 2.4 hiervor) wird vorliegend ohne weiteres überschritten. Beim Ein- kommensvergleich ist das Invalideneinkommen von Fr. 61‘931.35 dem Va- lideneinkommen von Fr. 98‘183.15 gegenüber zu stellen. Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37% (100 / Fr. 98‘183.15 x [Fr. 98‘183.15 - Fr. 61‘931.35]; vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die bisherige Vier- telsrente per Ende November 2012 aufzuheben ist. Die Verfügung vom
- Oktober 2012 (AB 50) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit die Verhältnisse nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ab Ende Mai 2013 - d.h. den Zeitraum nach der hier massgebenden Verfü- gung vom 2. Oktober 2012 (AB 50) - betreffend sind die Akten an die Be- schwerdegegnerin weiterzuleiten zur Behandlung der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 24. Oktober 2012 (Beschwerdeschrift) als Neuan- meldung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 10
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, zu tragen. Er hat einen Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- geleistet. Die Differenz von Fr. 200.-- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Die restlichen Fr. 200.-- werden dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Akten werden an die IV-Stelle weitergeleitet zur Behandlung der Eingabe vom 24. Oktober 2012 als Neuanmeldung für die Zeit ab Ende Mai 2013 im Sinne der Erwägungen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 11 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 12 1003 IV KNB/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist … (Antwortbeilage [AB] 1) und arbeitete seit dem
1. Februar 1982 für das B.________ (AB 44). Am 26. Dezember 1998 erlitt er bei einem Skiunfall ein Polytrauma, bei dem er sich unter anderem eine instabile Beckenringfraktur zuzog (AB 6 S. 22 ff.). Nachdem sich der Versicherte im Dezember 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (AB 1), sprach ihm die IVB nach verschiedenen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht mit Verfügung vom 10. April 2001 (AB 23) bei einem Invaliditätsgrad von 40% rückwirkend ab 1. Oktober 2000 eine halbe Härte- fallrente zu. Im Rahmen einer amtlichen Revision reduzierte die IVB mit Verfügung vom
7. April 2003 (AB 30) die halbe Härtefallrente auf eine Viertelsrente. Am 25. Mai 2007 wurde der Anspruch auf eine Viertelsrente revisionsweise bestätigt (AB 39). B. Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision gab der Versicherte am
15. Mai 2012 an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (AB 41). Der Arbeitgeber des Versicherten berichtete am 12. Juli 2012, der Versi- cherte arbeite unverändert in einem Pensum von 60%. Per 31. Mai 2013 sei die frühzeitige Pensionierung geplant (AB 44). Mit Vorbescheid vom 21. August 2012 (AB 47) stellte die IVB dem Versi- cherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Der Einkommens- vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 38%, womit kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 3 Mit dem vorgesehenen Entscheid erklärte sich der Versicherte mit Schrei- ben vom 7. September 2012 (AB 48) nicht einverstanden. Die Berechnung der IVB sei nicht korrekt, dies weil ihm seit dem Jahr 2007 der 13. Monats- lohn zu 100% anstelle von 60% ausbezahlt werde. Vom 13. Monatslohn seien lediglich 60% zu berücksichtigen, diesfalls resultiere ein Invaliditäts- grad von 41.5%. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 50) hob die IVB die Viertelsrente wie angekündigt per Ende November 2012 (d.h. für die Zukunft) auf. Tatsa- che sei, dass der Versicherte seit dem Jahr 2007 ein höheres Invalidenein- kommen erziele, welches gemäss Auskunft des Arbeitgebers der geleiste- ten Arbeit entspreche. Es werde darauf verzichtet, eine Rückforderung auf- grund einer Meldepflichtverletzung zu prüfen. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2012 Beschwerde. Er beantragt die Weiterausrichtung der Viertelsrente bis zu seiner Pensionie- rung. Seit dem Unfall vom 26. Dezember 1998 sei sein Einkommen mit 60% des 13. Monatslohn zu tief gewesen. Sinngemäss wehrt er sich auch gegen den Vorwurf der Meldepflichtverletzung. Der höhere Lohn sei vom Arbeitgeber seit dem Jahr 2007 ausgewiesen worden. Per Ende Mai 2013 werde er seine Stelle als … aufkündigen. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abwei- sung der Beschwerde. Es sei seit der letzten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs im erwerblichen Bereich von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen, da der Beschwerdeführer sein ef- fektiv erzieltes Einkommen habe erhöhen können. Daher liege ein Revisi- onsgrund vor, der eine umfassende Prüfung der Sachlage ermögliche. In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führt der Beschwerdefüh- rer erneut an, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt. Sodann sei die Er- höhung des 13. Monatslohns von 60% auf 100% auf sein Gesuch hin er- folgt, habe aber an seiner Leistungsfähigkeit nichts verändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 4 Das Gericht edierte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Ergänzung zur Beschwerdeantwort am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin ging am 12. November 2013 zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 5 bisherige Viertelsrente zu Recht per Ende November 2012 aufgehoben hat. Nicht zu prüfen ist der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung. 1.3 Da mit der im Rahmen der frühzeitigen Pensionierung erfolgten Kündigung per Ende Mai 2013 (vgl. AB 44 S. 1 Ziff. 2.1) eine wesentliche, aber ausserhalb des Streitgegenstandes liegende (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) Veränderung eingetreten ist, ist der Rentenanspruch im vorliegen- den Verfahren nur in Bezug auf sechs Monate - von Dezember 2012 bis und mit Mai 2013 - zu überprüfen. Damit wird ein Streitwert von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 6 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommens- verbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Art. 31 Abs. 1 IVG regelt einzig die Frage, ob eine Rentenrevision durchzu- führen ist. Ist dies der Fall, wird beim Invalideneinkommen die Revisions- schwelle von Fr. 1‘500.-- unter der seit 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr zusätzlich in Abzug gebracht (vgl. BVR 2013 S. 579 ff.). 2.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 7 Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden - ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.6 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3. 3.1 Anlässlich der beiden Rentenrevisionsverfahren von 2003 und 2007 konnten keine wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen gesundheitli- chen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom
10. April 2001 (AB 23) festgestellt werden; allerdings erfolgte keine volle materielle Überprüfung (kein Einkommensvergleich mit den neuen Lohnan- gaben). Vorliegend bildet somit die ursprüngliche Verfügung vom 10. April 2001 den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.5 hiervor). In medizinischer Hinsicht wurde damals auf die durch den SUVA-Kreisarzt durchgeführte ärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. August 2000 (AB 14 S. 3 f.) abgestellt. Gemäss Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, bestand als definitiver posttraumatischer und invalidisierender Zustand eine verminder- te Belastbarkeit des linken Beines bei Status nach Polytrauma mit instabiler Beckenringfraktur, Läsion des Plexus sakralis, des Nervus ischiadicus und des Nervus femoralis sowie einer Läsion der Glutealmuskulatur links. Es lag noch ein deutliches Trendelenburg-Zeichen links, Innervationsstörun- gen des linken Beines mit Sensibilitätsminderung und einer verminderten Kraft der Innenrotation, Abduktion und Flexion der Hüfte vor. Die Dorsalex-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 8 tension des Fusses und der Zehen hatten sich weitgehend erholt. Der Be- schwerdeführer war praktisch beschwerdefrei. Insgesamt bestand eine deutliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit in … wie dies der Beruf des … erfordere. Das damals geleistete Pensum von 60% als … war gemäss kreisärztlicher Einschätzung dem Zustandsbild adäquat. Bis zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Revisionsverfügung vom
2. Oktober 2012 (AB 50) ist in medizinischer Hinsicht keine Änderung ein- getreten. So hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, im Bericht vom 10. November 2010 (AB 43 S. 6 ff.) fest, die klinischen Befun- de seien weitgehend deckungsgleich mit dem Zustand im August 2000. Das seinerzeit formulierte Zumutbarkeitsprofil habe heute noch seine Gül- tigkeit. Einen unveränderten Zustand bestätigt auch der Hausarzt des Be- schwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 17. Juni 2012 (AB 43). Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers an- lässlich der (soeben erwähnten) Untersuchung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ im November 2010. Es ist durchaus achtenswert, dass der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung langjährig wieder ganztags gearbeitet hat, mit 60%-iger Leistungsfähigkeit; bloss 20% seiner Arbeit erfolgten im … und erstaunliche 80% im …. Nach seinen Aus- führungen beinhaltete dies - im zum grossen Teil recht … - unter anderem …, das … der …, gewisse … und nur sehr selten kleinere …. Für grössere … wurden … oder … zugezogen. Für die zumutbaren leichteren manuellen Tätigkeiten im … ist somit bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt keine Verschlechterung erkennbar. Beschwerdeweise wird einzig vorge- bracht, dass - wie bereits vorher - Arbeiten im … durch Schmerzen in der linken Hüfte verunmöglicht würden. 3.2 In erwerblicher Hinsicht war der Beschwerdeführer in der hier rele- vanten Zeit unverändert als … tätig. Er arbeitete nach Auskunft seines Ar- beitgebers vom 12. Juli 2012 (AB 44) ganztags und erbrachte dabei eine Leistung von 60%. Neu konnte er jedoch ein höheres Einkommen erzielen, wodurch ein Revisionsgrund gegeben ist. So hatte er im Jahr 2000, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, ein Invalideneinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 9 von Fr. 47‘938.-- (AB 23). Dieses konnte er bis ins Jahr 2005 kontinuierlich bis auf Fr. 52‘902.20 steigern. Im Jahr 2006 stieg es dann sprunghaft auf Fr. 56‘227.40 an, weil ein höherer 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (AB 36). Diese Erhöhung wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht (AB 36), blieb aber in der Verfügung vom 25. Mai 2007 (AB 39), welche den unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente bestätigte, unberücksichtigt. Im für das vorliegende Verfahren massgebli- chen Jahr 2012 (Zeitpunkt der amtlichen Revision [AB 41]) verdiente der Beschwerdeführer im Rahmen seines 60%-Pensums monatlich Fr. 4‘763.95 (AB 44). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 61‘931.35 (Fr. 4‘763.95 x 13 Monate). Nach Angaben des Arbeitgebers würde der Beschwerdeführer in derselben Tätigkeit in einem 100%- Pensum monatlich Fr. 7‘552.55 bzw. jährlich Fr. 98‘183.15 (Fr. 7‘552.55 x 13 Monate) erzielen (AB 44). Daraus wird ersichtlich, dass sich das Teil- zeitpensum für den Beschwerdeführer inzwischen lohnerhöhend auswirkte, da er mit seinem 60%-Pensum 63% des Vollpensums verdiente (100 / Fr. 7‘552.55 x Fr. 4‘763.95); die Revisionsschwelle von Fr. 1‘500.-- (vgl. E. 2.4 hiervor) wird vorliegend ohne weiteres überschritten. Beim Ein- kommensvergleich ist das Invalideneinkommen von Fr. 61‘931.35 dem Va- lideneinkommen von Fr. 98‘183.15 gegenüber zu stellen. Dies ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37% (100 / Fr. 98‘183.15 x [Fr. 98‘183.15 - Fr. 61‘931.35]; vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Aus dem Dargelegten erhellt, dass die bisherige Vier- telsrente per Ende November 2012 aufzuheben ist. Die Verfügung vom
2. Oktober 2012 (AB 50) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit die Verhältnisse nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ab Ende Mai 2013 - d.h. den Zeitraum nach der hier massgebenden Verfü- gung vom 2. Oktober 2012 (AB 50) - betreffend sind die Akten an die Be- schwerdegegnerin weiterzuleiten zur Behandlung der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 24. Oktober 2012 (Beschwerdeschrift) als Neuan- meldung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, zu tragen. Er hat einen Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- geleistet. Die Differenz von Fr. 200.-- ist ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Die restlichen Fr. 200.-- werden dem Beschwer- deführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden an die IV-Stelle weitergeleitet zur Behandlung der Eingabe vom 24. Oktober 2012 als Neuanmeldung für die Zeit ab Ende Mai 2013 im Sinne der Erwägungen.
5. Zu eröffnen (R): - A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2014, IV/12/1003, Seite 11 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.