opencaselaw.ch

200 2011 559

Bern VerwG · 2015-03-03 · Deutsch BE

Klage vom 8. Juni 2011

Sachverhalt

A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am

12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Alters- rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif- tung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 ff.) wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbind- lich erklärt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2013, 9C_975/2012 und 9C_976/2012 [auszugsweise publiziert in BGE 139 III 165], lit. A). Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. Au- gust 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007 und am 6. De- zember 2012 für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. BBl 2006 6751 f. und 8865 f., 2007 7881 f., 2012 9763 f.). Die Stiftung FAR traf ab März 2010 verschiedene Abklärungen bei der A.________ AG (A.________ AG resp. Beklagte) zwecks Prüfung der Un- terstellung des Betriebes unter den Geltungsbereich des GAV FAR (Akten der Stiftung FAR [act. I] 6 ff.); die A.________ AG ist nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckt die Gesellschaft unter anderem die Herstellung sowie den Vertrieb und Unterhalt von … (act. I 4). Mit Schrei- ben vom 15. Juni 2010 (act. I 11) teilte die Stiftung FAR der A.________ AG mit, dass diese teilweise, d.h. mit dem Betriebsteil „Erdsondenbohrun- gen“, unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundes- ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) falle und für die in diesem Betriebsteil beschäftigten, unter den persönlichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter seit dem 1. Juli 2003 beitragspflichtig sei. Die A.________ AG bestritt eine Unterstellung des Betriebsteils „Erdson- denbohrungen“ unter die AVE GAV FAR und verweigerte die Beitragszah- lung (act. I 12 bis 19).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 4 B. Am 8. Juni 2011 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die A.________ AG mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die A.________ AG sei zu verpflichten, der Stiftung FAR die folgenden Beträge zu bezahlen: a. CHF 222‘010.80 für die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis am 31. Dezember 2010 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Bei- träge: für den Betrag von CHF 12‘646.05 ab dem 1.1.2004 für den Betrag von CHF 18‘475.45 ab dem 1.1.2005 für den Betrag von CHF 18‘051.80 ab dem 1.1.2006 für den Betrag von CHF 26‘301.75 ab dem 1.1.2007 für den Betrag von CHF 28‘781.80 ab dem 1.1.2008 für den Betrag von CHF 29‘853.00 ab dem 1.1.2009 für den Betrag von CHF 43‘380.95 ab dem 1.1.2010 für den Betrag von CHF 44‘520.00 ab dem 1.1.2011 b. CHF 3‘400.00 für die Eintrittsgebühren der am 1. Juli 2003 angestell- ten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des (BRB AVE) GAV FAR fallen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2003. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A.________ AG Mit Klageantwort vom 12. August 2011 beantragte die A.________ AG die Abweisung der Klage. Eventuell sei sie zu verurteilen, der Stiftung FAR den Betrag von Fr. 166‘262.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen. Subeventuell sei sie zu verurteilen, der Stiftung FAR den Betrag von Fr. 222‘132.35 (periodische Beiträge und Eintrittsgebühren) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen. Mit Replik vom 16. Januar 2012 bzw. Duplik vom 6. März 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Stiftung FAR reichte (nach vorgängiger telefonischer Ankündigung) mit Eingabe vom 31. Mai 2012 die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in einem analogen Verfahren veranlasste Ergänzung des Fach- gutachtens von C.________, Dipl. Ing. ETH, vom 28. November 2011 im Sinne einer weiteren Beweismitteleingabe ein und orientierte mit Eingabe vom 25. März 2013 durch Zustellung des Urteils vom 14. März 2013 über den Ausgang des vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn damit entschiedenen Prozesses.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2013 sistierte der Instruk- tionsrichter das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der von der Stiftung FAR in den Kantonen St. Gallen (angefochtenes Urteil vom 18. Ok- tober 2012) und Solothurn (noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 14. März

2013) geführten „Parallelverfahren“; die Stiftung FAR habe das Gericht zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf der vorerwähnten Verfahren zu orientieren. Mit Zuschrift vom 3. Mai 2013 beantragte die Stiftung FAR die Aufhebung der Sistierung, dies unter Beilage und Hinweis auf die BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012 (bzw. BGE 139 III 165), betreffend die beiden Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 nahm der Instruktionsrich- ter das Verfahren wieder auf und räumte den Parteien Gelegenheit zur Ein- reichung von Schlussbemerkungen ein. Am 6. bzw. 7. Juni 2013 reichten die Parteien die Schlussbemerkungen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2014 hielt der Instruk- tionsrichter unter anderem Überlegungen zum Sachverhalt und zur Rechts- lage fest, unterbreitete den Parteien konkrete (Detail-)Fragen und gab ih- nen Gelegenheit, sich innert einer grundsätzlich nicht verlängerbaren Frist bis 5. Dezember 2014 zu diesen Fragen sowie auch in allgemeiner Hinsicht nochmals zu äussern. Mit Eingabe vom 13. November 2014 stellte die A.________ AG ein Ableh- nungsgesuch gegen den Instruktionsrichter, welches mit Urteil vom 1. De- zember 2014, BV/2014/1093, abgewiesen wurde; dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. bzw. 15. Dezember 2014 reichten die Parteien die Stellungnahmen zu den in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2014 gestell- ten Fragen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 nahm der Instruktions- richter das mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2014 sistier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 6 te Verfahren wieder auf, unterbreitete den Parteien konkrete Fragen und gab ihnen Gelegenheit, sich zu diesen Fragen sowie zur Stellungnahme der Gegenpartei auch in allgemeiner Hinsicht nochmals zu äussern. Die Stellungnahmen gingen am 23. bzw. 29. Januar 2015 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2015 hielt der Instruktions- richter betreffend des von der Beklagten gestellten Antrages auf Zeugen- einvernahme des Mitarbeiters D.________ fest, dass aufgrund der zeitli- chen Übereinstimmung des durch die Personalstammblätter dokumentier- ten Funktionswechsels mit der firmeneigenen Berichterstattung über die Entwicklung des Betriebsteils „Erdsondenbohrungen“ und dessen Auswir- kungen auf das innerbetriebliche Tätigkeitsgebiet des Mitarbeiters D.________ (vgl. A.________-Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 1/2012 und 2/2008) von einer Zeugeneinvernahme dieses Mitarbeiters kei- ne neuen Erkenntnisse zu erwarten sein dürften; in diesem Sinne werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Der Instruktionsrichter räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein, wovon diese keinen Ge- brauch machten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Juli 2003) autonom über die Durchführung von Kontrollen und die Ver- hängung bzw. Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe entscheiden und den festgesetzten Betrag auch vereinnahmen darf. Die Zuerkennung der Berechtigung, dann auch einen Prozess im eigenen Namen führen zu dür- fen, wäre insofern folgerichtig. Das gilt auch deshalb, weil ein Zustim- mungserfordernis bzw. die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung durch die beteiligten Vertragsparteien das Funktionieren des Systems wegen Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall beeinträchtigen könnte. Vor die- sem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Klägerin lediglich als indi- rekte Stellvertreterin hätte auftreten dürfen, wie das der Wortlaut von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nahe legen würde. Sinn und Zweck der Regelung und auch dem objektiven Parteiwillen entspricht es eher, ein umfassendes Recht zum Auftreten im eigenen Namen anzunehmen. Insofern ist die im GAV FAR verwendete Terminologie von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nicht technisch zu verstehen und ergibt sich das Prozessführungsrecht der Klä- gerin als Ausfluss aus ihren Kompetenzen gemäss GAV FAR. Nichts ande- res ergibt sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts, BGer 9C_211/2008, in welchem die Beitragsforderungen der Klägerin für die Zeit ab dem 19. April 2004 streitig waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 10

E. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Ge- richt, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1).

E. 1.1.1 Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 7 rechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleis- tungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vor- sorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.2.2). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (SVR 2008 BVG Nr. 5 S. 17 E. 2.2). Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Um- schreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeein- richtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhül- lende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrier- ten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vor- sorge tätig sind (BGE 130 V 111 E. 1.1 S. 113).

E. 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (ursprünglich Art. 89bis ZGB; BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 2.1). Die Klägerin beantragt mit Klage vom 8. Juni 2011, dass die Beklagte Lohnbeiträge zahlt, welche der Finanzierung der im GAV FAR vorgesehenen Leistungen dienen. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber über die Zahlung von Beiträgen sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig; für die Klägerin gelten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 f. BVG (Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 und 4.2). Das zur Beurteilung der hier streitigen Beitragsforderungen zuständige Berufsvorsorgegericht ist auch für die Prüfung der umstrittenen und rechtserheblichen Vorfrage zuständig, ob die Beklagte aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 8 Allgemeinverbindlicherklärung und des im GAV FAR umschriebenen Geltungsbereichs überhaupt dem GAV untersteht (BGer 9C_211/2008, E. 4.6 f.). Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom

8. Juni 2011 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 4), womit die Kla- ge formgerecht (Art. 32 VRPG) beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 222‘010.80 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis

31. Dezember 2010 nebst Zins zu 5 %, zuzüglich Eintrittsgebühren von Fr. 3‘400.-- für die am 1. Juli 2003 angestellten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin für die bis

31. März 2006 geltend gemachten Forderungen. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GAV FAR in der bis 31. März 2006 gültigen Fassung (aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR) habe die Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Vertragsparteien klagen können; sie sei bis Ende März 2006 nicht Trä- gerin des fraglichen Rechts gewesen (vgl. Klageantwort, S. 2 f. Ziff. 3). Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2005, in Kraft seit dem 1. April 2006) überträgt der Klägerin die Zuständigkeit "für den gesamten Vollzug des GAV“, wobei ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 9 die Befugnis eingeräumt wird, die hierfür notwendigen Kontrollen bei den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie „in Vertretung der Vertrags- parteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben“. In sei- ner ursprünglichen (bis 31. März 2006 gültig gewesenen) Fassung sah aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR vor, dass die Klägerin die Betreibungen und Kla- gen „namens der Vertragsparteien“ hätte erheben sollen. Die neue Formu- lierung präzisiert nun, dass die Klägerin diese Rechtshandlungen anstelle der Berechtigten - den Vertragsparteien - im eigenen Namen führen kann, womit eine Prozessstandschaft vorliegt. Bei der alten Formulierung "na- mens" war hingegen die Vertretungsbefugnis nicht eindeutig festgelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 25 GAV FAR („Sanktionen bei Vertragsverletzung“; unveränderte Fassung seit dem

E. 2 Zu prüfen ist, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich des GAV FAR fällt. Die Geltung des GAV FAR kann sich aus der AVE GAV FAR ergeben oder aber aus dem GAV FAR direkt. Für die dem GAV resp. dem SBV an- geschlossenen Betriebe gilt er auch, soweit er nicht allgemein verbindlich erklärt ist (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011 und 9C_389/2011, E. 5.2). Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV, so dass für sie eine vertragliche Geltung des GAV FAR von vornherein nicht in Be- tracht fällt. Die Geltung des GAV FAR für die Beklagte kann sich daher nur aus dem AVE GAV FAR ergeben.

E. 2.1 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR lautet wie folgt: "Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche: a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung); e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich; f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe; g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen." Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregis- tereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. wel- che Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 11

E. 2.1.1 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungs- verhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen an- gehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufwei- sen. In diesen Fällen können dann auf die einzelnen Teile des Unterneh- mens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Ver- bänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertrags- parteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind (BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2 S. 173). Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13).

E. 2.2 Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR wie folgt geregelt: "Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für: a. Poliere und Werkmeister; b. Vorarbeiter; c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.; d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 12 e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte; f. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs."

E. 3.1.1 Die Beklagte bezweckt die Herstellung sowie den Vertrieb und Un- terhalt von … (act. I 4). Sie führt folgende Betriebsteile: „Fabrikation“: Her- stellung von …; „Steuerungsbau“: Herstellung von …; „Montage“: Montage von …; „Service“: Wartung und Unterhalt an …; „Erdsondenbohrungen“: Erdsondenbohrungen, Verlegen der Erdsonden, Ausinjizieren des Hohl- raumes zwischen Sonde und Bohrloch mit einer Zement-Bentonit- Suspension (act. I 9 und 15). Vorab ist die Frage zu klären, ob die Beklagte mit den Erdsondenbohrungen Arbeiten ausführt, die typischerweise einem Bereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a bis h AVE GAV FAR und insbesondere dem Bereich "Tiefbau" (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR) zuzuordnen sind. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE 139 III 165 E. 4.3.2 S. 171 f. festgehalten, dass die Begriffe "Erdbohrung" oder "Erdwärmesondenboh- rung" im Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR zwar nicht erwähnt wer- den, indessen Erdbohrungen im Allgemeinen - von den natürlichen Gege- benheiten her ganz offensichtlich - dem Tiefbau zuzurechnen sind, zumal in Bezug auf den Arbeitsvorgang selber der Bohrungszweck nicht von Belang ist. Damit sind die Erdsondenbohrungen dem Tiefbau zuzuordnen; dies wird von der Beklagten denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Eingabe vom

E. 3.1.2 Zum Konkurrenzverhältnis hat das Bundesgericht in BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2 S. 173 f. festgehalten, dass in verfassungskonformer Ausle- gung von Art. 1 Abs. 1 AVEG darauf zu achten ist, dass direkte Konkurren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 14 ten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 28 [Koalitionsfreiheit] und Art. 94 Abs. 4 [Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit] der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Zum selben Wirt- schaftszweig sind daher Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in ei- nem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Die Beklagte bietet als unechter Mischbetrieb (mit Gepräge im Bauneben- gewerbe bzw. mit unselbständigem bauhauptgewerblichem Betriebsteil) Erdsondenbohrungen an. Mit Blick auf den Umsatzanteil des Betriebsteils Erdsondenbohrungen in den Jahren 2003 bis 2009 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) nimmt sie in nicht völlig untergeordnetem Umfang in jener Branche am Wettbewerb teil. Es besteht somit eine Konkurrenzsituation zu Betrieben des Tiefbaus, welche nebst den "klassischen" Bohrtätigkeiten auch Erd- wärmesondenbohrungen vornehmen und somit aufgrund der Tätigkeit im Bauhauptgewerbe vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst werden bzw. für ihre Arbeitnehmer zusätzliche Vorsorge- beiträge zu tragen haben. Gegenüber solchen Unternehmen ist die Beklag- te mangels Entrichtung der FAR-Beiträge klar bevorteilt. Die Besserstellung besteht auch im Verhältnis zu Konkurrenzbetrieben, welche die Erdson- denbohrungen nicht selber ausführen, sondern an eine unter den betriebli- chen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallende Firma des Spezialtief- baus vergeben; auch hier hat die Beklagte im Wettbewerb um das güns- tigste Preisangebot für die gesamten Anlagekosten die für den Bereich der Bohrarbeiten zusätzlich zu tragenden Vorsorgebeiträge nicht einzukalkulie- ren (vgl. dazu Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom

E. 3.2 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht vom örtlichen Gel- tungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR erfasst sein soll, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 3.3 Die Beklagte reichte der Klägerin die Lohnbescheinigungen der Jah- re 2003 bis 2009 ein (act. I 18). Bezüglich des persönlichen Geltungsbe- reichs gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR macht sie geltend, dass der Mitarbeiter D.________ zwar in der Lohnmeldung für das Jahr 2003 als Mitarbeiter des Betriebsbereichs Erdsondenbohrungen aufgeführt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 16 sei, er jedoch als … tätig und damit nicht von der AVE GAV FAR erfasst gewesen sei (vgl. Klageantwort, S. 14 Art. 95). Gemäss den von der Beklagten erstellten Stammblättern der Jahre 2004 bis 2010 (Akten der Beklagten [act. II 21 bis 22]) wurde der Mitarbeiter D.________ in den Jahren 2004 bis 2007 mit der Berufs- und Funktionsbe- zeichnung „Bohrmeister“ (mit Arbeitsort „ganze Schweiz“) und ab dem Jahr 2008 mit der Funktionsbezeichnung „Bereichsleiter Bohrungen“ geführt. Dieser dokumentierte Funktionswechsel stimmt zeitlich auch mit der fir- meneigenen Berichterstattung über die Entwicklung des Betriebsteils „Erd- sondenbohrungen“ und dessen Auswirkungen auf das innerbetriebliche Tätigkeitsgebiet des Mitarbeiters D.________ überein (vgl. A.________- Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 1/2012 und 2/2008 [auszugsweise zitiert in der prozessleitenden Verfügung vom 30. Januar 2015, Ziff. 1.c f.]). Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Mitarbeiter D.________ vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 als Bohr- meister tätig und erst ab Januar 2008 mit der Ausarbeitung und Umsetzung der Spezialisierungsstrategie (insb. Konstruktion des „fliegenden Bohr- geräts“) beauftragt bzw. als Bereichsleiter Bohrungen tätig war; in der letz- ten Funktion fällt er unter die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 5 letzter Satz AVE GAV FAR (leitendes Personal). Demnach ist er für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. auch die Ausführungen in den prozessleitenden Verfügungen vom 5. Januar 2015 [Ziff. 1.g] und 30. Janu- ar 2015 [Ziff. 1.c f.]); dies wird von der Klägerin denn auch anerkannt (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2015). Dass Bohrmeister in persönlicher Hinsicht nicht der AVE GAV FAR unterstehen sollen, wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht, wird doch im Betriebsteil Erdsondenbohrun- gen - unbestrittenermassen - körperlich belastende Tätigkeit (zur Berück- sichtigung dieses Faktors: BGE 139 III 165 E. 4.3.4 S. 175) ausgeübt (vgl. auch den Arbeitsbeschrieb im A.________-Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 2/2008, S. 9 [abrufbar unter dem in der prozessleitenden Ver- fügung vom 30. Januar 2015 angegebenen Link]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 17 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die übrigen in den Lohnbescheini- gungen bzw. Stammblättern (für den Betriebsteil Erdsondenbohrungen vom

1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010) berücksichtigten Arbeitnehmer nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR fallen.

E. 3.4 Anhaltspunkte dafür, dass allfällige weitere Voraussetzungen für die Geltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (Art. 1 AVE GAV FAR) nicht erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat demnach für die in ihrem Betriebsteil Erdsondenbohrungen vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010 beschäftigt gewesenen Arbeit- nehmer die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Ein- trittspauschalen) zu bezahlen. Die Beitragspflicht ab Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli 2003 ist rech- tens (BGer 9C_378/2011 und 9C_389/2011, E. 7.5.1). Dass die Beitrags- forderungen verjährt sein sollen (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG), wird nicht gel- tend gemacht (vgl. Duplik, S. 10 Art. 116) und ist auch nicht ersichtlich. 4. 4.1 4.1.1 Der Beitrag der Arbeitnehmer betrug bis 31. Dezember 2007 1 % und beträgt seither 1.3 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 1 GAV FAR [in der bis 31. Dezember 2007 resp. ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Der Beitrag des Arbeitgebers betrug bis 31. Dezember 2004 4.66 % und beträgt seither 4 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2 GAV FAR [in der bis 31. Dezember 2004 resp. ab

1. Januar 2008 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Ar- beitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 18 4.1.2 Mit Inkrafttreten des GAV FAR haben die Betriebe einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.-- pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand an diesem Tag (1. Juli 2003; Art. 28 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). 4.2 4.2.1 Ausgangslage für die Berechnung der Beitragsforderungen bilden die Lohnbescheinigungen der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2009 (act. I 18). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 hat die Beklagte hinsichtlich der für das Jahr 2003 eingesetzten Lohnsummen bestätigt, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen handelt, welche von den betroffenen Mitarbeitern nach dem 1. Juli 2003 realisiert wurden und damit unter die Beitragspflicht fallen. Dies gilt nach dem Reglement, welches diesbezüglich auf das Kriterium des AHV-pflichtigen Lohnes abstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Reglement FAR), auch für die Auszahlung von Überstunden (vgl. dazu Eingabe der Klägerin vom 28. Januar 2015, S. 1). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören hinge- gen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) die Taggelder von Krankenversicherungen; diese unterliegen nicht der Bei- tragspflicht. Im Übrigen lässt sich die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der (mittlerweile) vorhandenen vollständigen Berechnungsgrund- lagen und den Ausführungen der Parteien (vgl. Eingaben der Klägerin vom

8. Juni 2011 [S. 27 Ziff. 68], 16. Januar 2012 [S. 22 Ziff. 81] sowie 4. De- zember 2014, und der Beklagten vom 15. Dezember 2014) schlüssig und widerspruchsfrei herleiten (vgl. auch prozessleitende Verfügungen vom 10. November 2014 [Ziff. 1.m, 1.o, 1.p] und 30. Januar 2015). Gestützt darauf ergeben sich für den Betriebsteil Erdsondenbohrungen folgende Beiträge: Jahr Lohnsumme Beitragssatz Beitrag 2003 Fr. 223‘427.90 5.66 % Fr. 12‘646.02 (inkl. Mitarbeiter D.________; vgl. Eingaben der Klägerin vom 8.6.2011 [S. 27 Ziff. 68] und 4.12.2014) 2004 Fr. 325‘822.-- 5.66 % Fr. 18‘441.53 (exkl. Mitarbeiter D.________; samt Reduktion von Fr. 600.-- [vgl. Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 19 gung vom 10.11.14, Ziff. 1.m]) 2004 Fr. 79'300.-- 5.66 % Fr. 4'488.38 (Lohn von Mitarbeiter D.________ [act. II 21]) 2005 Fr. 361‘036.65 5.00 % Fr. 18‘051.83 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2005 Fr. 88'851.-- 5.00 % Fr. 4‘442.55 (Lohn von Mitarbeiter D.________ [act. II 21; Bruttolohn abzüglich Krankentaggeld gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV]) 2006 Fr. 526‘035.35 5.00 % Fr. 26'301.77 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2006 Fr. 88'172.-- 5.00 % Fr. 4'408.60 (Lohn von Mitarbeiter D.________; act. II 21) 2007 Fr. 575‘636.30 5.00 % Fr. 28'781.82 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2007 Fr. 86'875.-- 5.00 % Fr. 4‘343.75 (Lohn Mitarbeiter D.________; act. II 22) 2008 Fr. 563‘264.-- 5.30 % Fr. 29‘852.99 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2009 Fr. 818‘508.65 5.30 % Fr. 43‘380.96 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) Total (1.7.2003 - 31.12.2009): Fr. 195’140.20 2010 Fr. 840‘000.-- 5.30 % Fr. 44‘520.-- (Klage, S. 27 Ziff. 68 [prov. Beitrags- festsetzung]) Total: Fr. 239'660.20 abzüglich Beiträge Mitarbeiter D.________ (2004 - 2007)Fr. 17‘683.28 zuzüglich Differenz auf Fr. 600.-- Fr. 33.96 ~ (Rundungsdifferenz) Betrag in der Klage Fr. 222‘010.88 Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195’140.20 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44‘520.-- zu bezahlen. 4.2.2 Die Beklagte hat je einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.-- für die am 1. Juli 2003 von der Beklagten beschäftigten fünf Mitarbeiter (inkl. Mitarbeiter D.________; vgl. E. 3.3 hiervor und Klageantwort, S. 14 Art. 95) zu bezahlen (vgl. E. 4.1.2 hiervor), was einem Gesamtbeitrag von Fr. 3'400.-- entspricht (vgl. Klage, S. 27 Ziff. 70). 4.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 20 4.3.1 Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quar- talsende (Art. 9 Abs. 2 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Die Stiftung stellt einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung (Art. 9 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Sie verlangt jeweils eine Verzin- sung der gesamten Jahresbeiträge ab Beginn des Folgejahres (BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 5.6.2). 4.3.2 Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ist eine normative Re- gelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG), welche im Bundesblatt publiziert wird (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt voraus- gesetzt wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung und Be- zahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. dem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter. Die AVE GAV FAR umschreibt den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich (Art. 2 f. AVE GAV FAR), der GAV FAR die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten statuiert werden. Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen. Meldet sich ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stiftung FAR an, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus ei- nem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Vorliegend präsentiert sich die Sachlage aber insofern anders, als dem Stiftungsratsbeschluss vom 14. April 2005 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) kein Rechtssatzcharakter im Sinne des vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR zukommt, weshalb die Kenntnis der daraus resultieren- den erweiternden Interpretation des betrieblichen Geltungsbereichs der AVE GAV FAR (Präzisierung der Definition des unechten Mischbetriebes) nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. prozessleiten- de Verfügung vom 10. November 2014, Ziff. 1.j, k und l). Unter diesen Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 21 ständen war es für die Beklagte keineswegs leicht erkennbar, ob sie dem GAV FAR untersteht oder nicht, bzw. kann keine grobfahrlässige Melde- pflichtverletzung per 1. Juli 2003 angenommen werden. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 26. März 2010 (act. I 6) an die Beklagte gewandt und diese auf die umstrittene Unterstellungsfrage hingewiesen; die Beklagte hat davon spätestens am 30. März 2010 Kenntnis genommen (vgl. act. I 9). Mithin sind Verzugszinsen von 5 % frühestens ab dem

30. März 2010 zu entrichten (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 10. November 2014 [Ziff. 1.j, k und l] sowie Eingaben der Beklagten vom 12. August 2011 [S. 15 Art. 96] und 7. Juni 2013 [S. 1]). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die in sämtlichen Hauptpunkten unterliegende bzw. in Nebenpunkten teilweise obsiegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; sie hat aufgrund der unvollständig oder unzutreffend ein- gereichten Lohnbescheinigungen selber zu verantworten, dass sie sich in einen Prozess einzulassen hatte. Die Klägerin als (in den Hauptpunkten) obsiegen- der Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beklagte verpflich- tet wird, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. De- zember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195’140.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44‘520.-- nebst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 22 Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2011 sowie Eintrittsbeiträge von Fr. 3‘400.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 7 Juni 2013, S. 1). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass es sich beim vorliegenden Bereich Erdsondenbohrungen um einen unselbständigen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 13 triebsteil der Beklagten handelt bzw. der Betrieb mangels Erkennbarkeit des Auftretens des betroffenen Betriebsteils nach aussen als sogenannter unechter Mischbetrieb (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2009, 4A_377/2009, E. 6.1) zu qualifizieren ist (vgl. Klage, S. 28 Ziff. 72 [act. I 15]; Klageantwort, S. 11 f. Art. 90). Die Unterstellung unter die allgemein- verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfolgt bei derartigen Betrieben dann, wenn ausgehend vom Prinzip der Tarifeinheit die der AVE GAV FAR-unterstellten Tätigkeiten - hier die dem Tiefbau zu unterstellende Tätigkeit im Bereich der Erdsondenbohrungen - den Betrieb wesentlich prägen (Entscheid des BGer vom 12. März 2001, 4C.350/2000, E. 2 ff.; vgl. dazu auch E. 2.1.1 hiervor). Die Beklagte beschäftigte in den Jahren 2003 bis 2009 im Betriebsteil Erd- sondenbohrungen zwischen 6 und 12 Mitarbeiter (gesamthaft: zwischen 28 und 61 Mitarbeiter) und erzielte in diesen Jahren einen jährlichen Umsatz von Fr. 2‘000‘000.-- bis 4‘800‘000.--; die Mitarbeiterstunden beliefen sich in diesem Zeitraum im betreffenden Betriebsteil auf zwischen 12‘000 und 24‘000 Stunden (gesamthaft: zwischen 56‘000 und 122‘000 Stunden; act. I 15). Die Klägerin kam zum Schluss, dass der Betriebsteil Erdsondenboh- rungen aufgrund der Verteilung der Mitarbeiterstunden und der Stellenpro- zente nicht geeignet sei, dem Betrieb gesamthaft das Gepräge zu geben; dieser konzentriere sich auf das Baunebengewerbe (act. I 15; vgl. Klage, S. 20 f. Ziff. 51 und 54). Die Auffassung der Klägerin scheint die Beklagte insofern (implizit) zu teilen, als sie daran festhält, dass den von ihr im Sinne eines unechten Mischbetriebs ausgeführten Erdbohrungen keine betriebs- prägende Bedeutung beizumessen sei, zumal sie solche ausschliesslich im Rahmen des Haupttätigkeitsgebietes der … ausführe, namentlich gegen aussen nicht mit Erdsondenbohrungen bzw. nicht als direkte Konkurrentin zu den eigentlichen Bohrunternehmungen auftrete (vgl. Klageantwort, S. 11

f. Art. 90, und Eingabe vom 7. Juni 2013, S. 1).

E. 10 November 2014, Ziff. 1.g). Diesen ungerechtfertigten Wettbewerbsvor- teil gilt es im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu verhindern. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, eine Gleichbehandlung der Anbieter anzustreben (vgl. E. 2.1.2 hiervor), kann nur erreicht werden, wenn das Prinzip der gleich langen Spiesse eingehalten wird; dieses beab- sichtigt die Gewährleistung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 15 damit eines fairen Wettbewerbs. Aufgrund solcher Überlegungen hat der Stiftungsrat der Klägerin mit Beschluss vom 14. April 2005 (act. I 43) eine Präzisierung der Definition des unechten Mischbetriebes vorgenommen, welche lautet: „Ist der Betrieb nach seinem Gepräge nicht dem Bauhaupt- gewerbe zuzuordnen, so sind dennoch diejenigen Vollzeitstellen dem GAV FAR zu unterstellen, die einer Tätigkeit im Bauhauptgewerbe zugeordnet werden könnten, falls der daraus sich ergebende, echte Betriebsteil einen jährlichen Umsatz von ca. Fr. 500’000.-- erzielen würde.“ Dieser den be- trieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR erweiternde Beschluss steht mit der hiervor wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch E. 2.1.2 hiervor) im Einklang und entspricht dem AVEG. Insbe- sondere ist die Umsatzschwelle von Fr. 500’000.-- im Jahr mit dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist es ge- rechtfertigt, dass bei unechten Mischbetrieben durch die Regelung der Um- satzschwelle der Grundsatz der Tarifeinheit - analog zur Regelung bei ech- ten Mischbetrieben (wonach der GAV für den entsprechenden Betriebsteil gilt; vgl. E. 2.1.1 hiervor) - durchbrochen wird. Zusammenfassend ist die Beklagte, welche mit dem umstrittenen Betriebs- teil die Umsatzschwelle von Anfang an überschritt, dem Bereich Tiefbau im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestim- mungen des GAV FAR erfasst.

Dispositiv
  1. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
  2. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Ge- richt, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). 1.1.1 Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 7 rechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleis- tungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vor- sorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.2.2). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (SVR 2008 BVG Nr. 5 S. 17 E. 2.2). Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Um- schreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeein- richtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhül- lende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrier- ten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vor- sorge tätig sind (BGE 130 V 111 E. 1.1 S. 113). 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (ursprünglich Art. 89bis ZGB; BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 2.1). Die Klägerin beantragt mit Klage vom 8. Juni 2011, dass die Beklagte Lohnbeiträge zahlt, welche der Finanzierung der im GAV FAR vorgesehenen Leistungen dienen. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber über die Zahlung von Beiträgen sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig; für die Klägerin gelten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 f. BVG (Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 und 4.2). Das zur Beurteilung der hier streitigen Beitragsforderungen zuständige Berufsvorsorgegericht ist auch für die Prüfung der umstrittenen und rechtserheblichen Vorfrage zuständig, ob die Beklagte aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 8 Allgemeinverbindlicherklärung und des im GAV FAR umschriebenen Geltungsbereichs überhaupt dem GAV untersteht (BGer 9C_211/2008, E. 4.6 f.). Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom
  3. Juni 2011 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 4), womit die Kla- ge formgerecht (Art. 32 VRPG) beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 222‘010.80 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis
  4. Dezember 2010 nebst Zins zu 5 %, zuzüglich Eintrittsgebühren von Fr. 3‘400.-- für die am 1. Juli 2003 angestellten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin für die bis
  5. März 2006 geltend gemachten Forderungen. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GAV FAR in der bis 31. März 2006 gültigen Fassung (aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR) habe die Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Vertragsparteien klagen können; sie sei bis Ende März 2006 nicht Trä- gerin des fraglichen Rechts gewesen (vgl. Klageantwort, S. 2 f. Ziff. 3). Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2005, in Kraft seit dem 1. April 2006) überträgt der Klägerin die Zuständigkeit "für den gesamten Vollzug des GAV“, wobei ihr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 9 die Befugnis eingeräumt wird, die hierfür notwendigen Kontrollen bei den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie „in Vertretung der Vertrags- parteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben“. In sei- ner ursprünglichen (bis 31. März 2006 gültig gewesenen) Fassung sah aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR vor, dass die Klägerin die Betreibungen und Kla- gen „namens der Vertragsparteien“ hätte erheben sollen. Die neue Formu- lierung präzisiert nun, dass die Klägerin diese Rechtshandlungen anstelle der Berechtigten - den Vertragsparteien - im eigenen Namen führen kann, womit eine Prozessstandschaft vorliegt. Bei der alten Formulierung "na- mens" war hingegen die Vertretungsbefugnis nicht eindeutig festgelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 25 GAV FAR („Sanktionen bei Vertragsverletzung“; unveränderte Fassung seit dem
  6. Juli 2003) autonom über die Durchführung von Kontrollen und die Ver- hängung bzw. Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe entscheiden und den festgesetzten Betrag auch vereinnahmen darf. Die Zuerkennung der Berechtigung, dann auch einen Prozess im eigenen Namen führen zu dür- fen, wäre insofern folgerichtig. Das gilt auch deshalb, weil ein Zustim- mungserfordernis bzw. die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung durch die beteiligten Vertragsparteien das Funktionieren des Systems wegen Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall beeinträchtigen könnte. Vor die- sem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Klägerin lediglich als indi- rekte Stellvertreterin hätte auftreten dürfen, wie das der Wortlaut von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nahe legen würde. Sinn und Zweck der Regelung und auch dem objektiven Parteiwillen entspricht es eher, ein umfassendes Recht zum Auftreten im eigenen Namen anzunehmen. Insofern ist die im GAV FAR verwendete Terminologie von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nicht technisch zu verstehen und ergibt sich das Prozessführungsrecht der Klä- gerin als Ausfluss aus ihren Kompetenzen gemäss GAV FAR. Nichts ande- res ergibt sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts, BGer 9C_211/2008, in welchem die Beitragsforderungen der Klägerin für die Zeit ab dem 19. April 2004 streitig waren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 10
  7. Zu prüfen ist, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich des GAV FAR fällt. Die Geltung des GAV FAR kann sich aus der AVE GAV FAR ergeben oder aber aus dem GAV FAR direkt. Für die dem GAV resp. dem SBV an- geschlossenen Betriebe gilt er auch, soweit er nicht allgemein verbindlich erklärt ist (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011 und 9C_389/2011, E. 5.2). Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV, so dass für sie eine vertragliche Geltung des GAV FAR von vornherein nicht in Be- tracht fällt. Die Geltung des GAV FAR für die Beklagte kann sich daher nur aus dem AVE GAV FAR ergeben. 2.1 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR lautet wie folgt: "Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche: a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung); e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich; f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe; g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen." Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregis- tereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. wel- che Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 11 2.1.1 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungs- verhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen an- gehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufwei- sen. In diesen Fällen können dann auf die einzelnen Teile des Unterneh- mens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13). 2.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Ver- bänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertrags- parteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind (BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2 S. 173). Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13). 2.2 Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR wie folgt geregelt: "Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für: a. Poliere und Werkmeister; b. Vorarbeiter; c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.; d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse); Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 12 e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte; f. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs."
  8. 3.1 3.1.1 Die Beklagte bezweckt die Herstellung sowie den Vertrieb und Un- terhalt von … (act. I 4). Sie führt folgende Betriebsteile: „Fabrikation“: Her- stellung von …; „Steuerungsbau“: Herstellung von …; „Montage“: Montage von …; „Service“: Wartung und Unterhalt an …; „Erdsondenbohrungen“: Erdsondenbohrungen, Verlegen der Erdsonden, Ausinjizieren des Hohl- raumes zwischen Sonde und Bohrloch mit einer Zement-Bentonit- Suspension (act. I 9 und 15). Vorab ist die Frage zu klären, ob die Beklagte mit den Erdsondenbohrungen Arbeiten ausführt, die typischerweise einem Bereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a bis h AVE GAV FAR und insbesondere dem Bereich "Tiefbau" (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR) zuzuordnen sind. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE 139 III 165 E. 4.3.2 S. 171 f. festgehalten, dass die Begriffe "Erdbohrung" oder "Erdwärmesondenboh- rung" im Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR zwar nicht erwähnt wer- den, indessen Erdbohrungen im Allgemeinen - von den natürlichen Gege- benheiten her ganz offensichtlich - dem Tiefbau zuzurechnen sind, zumal in Bezug auf den Arbeitsvorgang selber der Bohrungszweck nicht von Belang ist. Damit sind die Erdsondenbohrungen dem Tiefbau zuzuordnen; dies wird von der Beklagten denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Eingabe vom
  9. Juni 2013, S. 1). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass es sich beim vorliegenden Bereich Erdsondenbohrungen um einen unselbständigen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 13 triebsteil der Beklagten handelt bzw. der Betrieb mangels Erkennbarkeit des Auftretens des betroffenen Betriebsteils nach aussen als sogenannter unechter Mischbetrieb (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2009, 4A_377/2009, E. 6.1) zu qualifizieren ist (vgl. Klage, S. 28 Ziff. 72 [act. I 15]; Klageantwort, S. 11 f. Art. 90). Die Unterstellung unter die allgemein- verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfolgt bei derartigen Betrieben dann, wenn ausgehend vom Prinzip der Tarifeinheit die der AVE GAV FAR-unterstellten Tätigkeiten - hier die dem Tiefbau zu unterstellende Tätigkeit im Bereich der Erdsondenbohrungen - den Betrieb wesentlich prägen (Entscheid des BGer vom 12. März 2001, 4C.350/2000, E. 2 ff.; vgl. dazu auch E. 2.1.1 hiervor). Die Beklagte beschäftigte in den Jahren 2003 bis 2009 im Betriebsteil Erd- sondenbohrungen zwischen 6 und 12 Mitarbeiter (gesamthaft: zwischen 28 und 61 Mitarbeiter) und erzielte in diesen Jahren einen jährlichen Umsatz von Fr. 2‘000‘000.-- bis 4‘800‘000.--; die Mitarbeiterstunden beliefen sich in diesem Zeitraum im betreffenden Betriebsteil auf zwischen 12‘000 und 24‘000 Stunden (gesamthaft: zwischen 56‘000 und 122‘000 Stunden; act. I 15). Die Klägerin kam zum Schluss, dass der Betriebsteil Erdsondenboh- rungen aufgrund der Verteilung der Mitarbeiterstunden und der Stellenpro- zente nicht geeignet sei, dem Betrieb gesamthaft das Gepräge zu geben; dieser konzentriere sich auf das Baunebengewerbe (act. I 15; vgl. Klage, S. 20 f. Ziff. 51 und 54). Die Auffassung der Klägerin scheint die Beklagte insofern (implizit) zu teilen, als sie daran festhält, dass den von ihr im Sinne eines unechten Mischbetriebs ausgeführten Erdbohrungen keine betriebs- prägende Bedeutung beizumessen sei, zumal sie solche ausschliesslich im Rahmen des Haupttätigkeitsgebietes der … ausführe, namentlich gegen aussen nicht mit Erdsondenbohrungen bzw. nicht als direkte Konkurrentin zu den eigentlichen Bohrunternehmungen auftrete (vgl. Klageantwort, S. 11 f. Art. 90, und Eingabe vom 7. Juni 2013, S. 1). 3.1.2 Zum Konkurrenzverhältnis hat das Bundesgericht in BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2 S. 173 f. festgehalten, dass in verfassungskonformer Ausle- gung von Art. 1 Abs. 1 AVEG darauf zu achten ist, dass direkte Konkurren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 14 ten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 28 [Koalitionsfreiheit] und Art. 94 Abs. 4 [Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit] der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Zum selben Wirt- schaftszweig sind daher Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in ei- nem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Die Beklagte bietet als unechter Mischbetrieb (mit Gepräge im Bauneben- gewerbe bzw. mit unselbständigem bauhauptgewerblichem Betriebsteil) Erdsondenbohrungen an. Mit Blick auf den Umsatzanteil des Betriebsteils Erdsondenbohrungen in den Jahren 2003 bis 2009 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) nimmt sie in nicht völlig untergeordnetem Umfang in jener Branche am Wettbewerb teil. Es besteht somit eine Konkurrenzsituation zu Betrieben des Tiefbaus, welche nebst den "klassischen" Bohrtätigkeiten auch Erd- wärmesondenbohrungen vornehmen und somit aufgrund der Tätigkeit im Bauhauptgewerbe vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst werden bzw. für ihre Arbeitnehmer zusätzliche Vorsorge- beiträge zu tragen haben. Gegenüber solchen Unternehmen ist die Beklag- te mangels Entrichtung der FAR-Beiträge klar bevorteilt. Die Besserstellung besteht auch im Verhältnis zu Konkurrenzbetrieben, welche die Erdson- denbohrungen nicht selber ausführen, sondern an eine unter den betriebli- chen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallende Firma des Spezialtief- baus vergeben; auch hier hat die Beklagte im Wettbewerb um das güns- tigste Preisangebot für die gesamten Anlagekosten die für den Bereich der Bohrarbeiten zusätzlich zu tragenden Vorsorgebeiträge nicht einzukalkulie- ren (vgl. dazu Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom
  10. November 2014, Ziff. 1.g). Diesen ungerechtfertigten Wettbewerbsvor- teil gilt es im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu verhindern. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, eine Gleichbehandlung der Anbieter anzustreben (vgl. E. 2.1.2 hiervor), kann nur erreicht werden, wenn das Prinzip der gleich langen Spiesse eingehalten wird; dieses beab- sichtigt die Gewährleistung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 15 damit eines fairen Wettbewerbs. Aufgrund solcher Überlegungen hat der Stiftungsrat der Klägerin mit Beschluss vom 14. April 2005 (act. I 43) eine Präzisierung der Definition des unechten Mischbetriebes vorgenommen, welche lautet: „Ist der Betrieb nach seinem Gepräge nicht dem Bauhaupt- gewerbe zuzuordnen, so sind dennoch diejenigen Vollzeitstellen dem GAV FAR zu unterstellen, die einer Tätigkeit im Bauhauptgewerbe zugeordnet werden könnten, falls der daraus sich ergebende, echte Betriebsteil einen jährlichen Umsatz von ca. Fr. 500’000.-- erzielen würde.“ Dieser den be- trieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR erweiternde Beschluss steht mit der hiervor wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch E. 2.1.2 hiervor) im Einklang und entspricht dem AVEG. Insbe- sondere ist die Umsatzschwelle von Fr. 500’000.-- im Jahr mit dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist es ge- rechtfertigt, dass bei unechten Mischbetrieben durch die Regelung der Um- satzschwelle der Grundsatz der Tarifeinheit - analog zur Regelung bei ech- ten Mischbetrieben (wonach der GAV für den entsprechenden Betriebsteil gilt; vgl. E. 2.1.1 hiervor) - durchbrochen wird. Zusammenfassend ist die Beklagte, welche mit dem umstrittenen Betriebs- teil die Umsatzschwelle von Anfang an überschritt, dem Bereich Tiefbau im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestim- mungen des GAV FAR erfasst. 3.2 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht vom örtlichen Gel- tungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR erfasst sein soll, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Die Beklagte reichte der Klägerin die Lohnbescheinigungen der Jah- re 2003 bis 2009 ein (act. I 18). Bezüglich des persönlichen Geltungsbe- reichs gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR macht sie geltend, dass der Mitarbeiter D.________ zwar in der Lohnmeldung für das Jahr 2003 als Mitarbeiter des Betriebsbereichs Erdsondenbohrungen aufgeführt worden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 16 sei, er jedoch als … tätig und damit nicht von der AVE GAV FAR erfasst gewesen sei (vgl. Klageantwort, S. 14 Art. 95). Gemäss den von der Beklagten erstellten Stammblättern der Jahre 2004 bis 2010 (Akten der Beklagten [act. II 21 bis 22]) wurde der Mitarbeiter D.________ in den Jahren 2004 bis 2007 mit der Berufs- und Funktionsbe- zeichnung „Bohrmeister“ (mit Arbeitsort „ganze Schweiz“) und ab dem Jahr 2008 mit der Funktionsbezeichnung „Bereichsleiter Bohrungen“ geführt. Dieser dokumentierte Funktionswechsel stimmt zeitlich auch mit der fir- meneigenen Berichterstattung über die Entwicklung des Betriebsteils „Erd- sondenbohrungen“ und dessen Auswirkungen auf das innerbetriebliche Tätigkeitsgebiet des Mitarbeiters D.________ überein (vgl. A.________- Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 1/2012 und 2/2008 [auszugsweise zitiert in der prozessleitenden Verfügung vom 30. Januar 2015, Ziff. 1.c f.]). Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Mitarbeiter D.________ vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 als Bohr- meister tätig und erst ab Januar 2008 mit der Ausarbeitung und Umsetzung der Spezialisierungsstrategie (insb. Konstruktion des „fliegenden Bohr- geräts“) beauftragt bzw. als Bereichsleiter Bohrungen tätig war; in der letz- ten Funktion fällt er unter die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 5 letzter Satz AVE GAV FAR (leitendes Personal). Demnach ist er für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. auch die Ausführungen in den prozessleitenden Verfügungen vom 5. Januar 2015 [Ziff. 1.g] und 30. Janu- ar 2015 [Ziff. 1.c f.]); dies wird von der Klägerin denn auch anerkannt (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2015). Dass Bohrmeister in persönlicher Hinsicht nicht der AVE GAV FAR unterstehen sollen, wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht, wird doch im Betriebsteil Erdsondenbohrun- gen - unbestrittenermassen - körperlich belastende Tätigkeit (zur Berück- sichtigung dieses Faktors: BGE 139 III 165 E. 4.3.4 S. 175) ausgeübt (vgl. auch den Arbeitsbeschrieb im A.________-Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 2/2008, S. 9 [abrufbar unter dem in der prozessleitenden Ver- fügung vom 30. Januar 2015 angegebenen Link]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 17 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die übrigen in den Lohnbescheini- gungen bzw. Stammblättern (für den Betriebsteil Erdsondenbohrungen vom
  11. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010) berücksichtigten Arbeitnehmer nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR fallen. 3.4 Anhaltspunkte dafür, dass allfällige weitere Voraussetzungen für die Geltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (Art. 1 AVE GAV FAR) nicht erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat demnach für die in ihrem Betriebsteil Erdsondenbohrungen vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010 beschäftigt gewesenen Arbeit- nehmer die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Ein- trittspauschalen) zu bezahlen. Die Beitragspflicht ab Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli 2003 ist rech- tens (BGer 9C_378/2011 und 9C_389/2011, E. 7.5.1). Dass die Beitrags- forderungen verjährt sein sollen (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG), wird nicht gel- tend gemacht (vgl. Duplik, S. 10 Art. 116) und ist auch nicht ersichtlich.
  12. 4.1 4.1.1 Der Beitrag der Arbeitnehmer betrug bis 31. Dezember 2007 1 % und beträgt seither 1.3 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 1 GAV FAR [in der bis 31. Dezember 2007 resp. ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Der Beitrag des Arbeitgebers betrug bis 31. Dezember 2004 4.66 % und beträgt seither 4 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2 GAV FAR [in der bis 31. Dezember 2004 resp. ab
  13. Januar 2008 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Ar- beitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 18 4.1.2 Mit Inkrafttreten des GAV FAR haben die Betriebe einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.-- pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand an diesem Tag (1. Juli 2003; Art. 28 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). 4.2 4.2.1 Ausgangslage für die Berechnung der Beitragsforderungen bilden die Lohnbescheinigungen der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2009 (act. I 18). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 hat die Beklagte hinsichtlich der für das Jahr 2003 eingesetzten Lohnsummen bestätigt, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen handelt, welche von den betroffenen Mitarbeitern nach dem 1. Juli 2003 realisiert wurden und damit unter die Beitragspflicht fallen. Dies gilt nach dem Reglement, welches diesbezüglich auf das Kriterium des AHV-pflichtigen Lohnes abstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Reglement FAR), auch für die Auszahlung von Überstunden (vgl. dazu Eingabe der Klägerin vom 28. Januar 2015, S. 1). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören hinge- gen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) die Taggelder von Krankenversicherungen; diese unterliegen nicht der Bei- tragspflicht. Im Übrigen lässt sich die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der (mittlerweile) vorhandenen vollständigen Berechnungsgrund- lagen und den Ausführungen der Parteien (vgl. Eingaben der Klägerin vom
  14. Juni 2011 [S. 27 Ziff. 68], 16. Januar 2012 [S. 22 Ziff. 81] sowie 4. De- zember 2014, und der Beklagten vom 15. Dezember 2014) schlüssig und widerspruchsfrei herleiten (vgl. auch prozessleitende Verfügungen vom 10. November 2014 [Ziff. 1.m, 1.o, 1.p] und 30. Januar 2015). Gestützt darauf ergeben sich für den Betriebsteil Erdsondenbohrungen folgende Beiträge: Jahr Lohnsumme Beitragssatz Beitrag 2003 Fr. 223‘427.90 5.66 % Fr. 12‘646.02 (inkl. Mitarbeiter D.________; vgl. Eingaben der Klägerin vom 8.6.2011 [S. 27 Ziff. 68] und 4.12.2014) 2004 Fr. 325‘822.-- 5.66 % Fr. 18‘441.53 (exkl. Mitarbeiter D.________; samt Reduktion von Fr. 600.-- [vgl. Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 19 gung vom 10.11.14, Ziff. 1.m]) 2004 Fr. 79'300.-- 5.66 % Fr. 4'488.38 (Lohn von Mitarbeiter D.________ [act. II 21]) 2005 Fr. 361‘036.65 5.00 % Fr. 18‘051.83 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2005 Fr. 88'851.-- 5.00 % Fr. 4‘442.55 (Lohn von Mitarbeiter D.________ [act. II 21; Bruttolohn abzüglich Krankentaggeld gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV]) 2006 Fr. 526‘035.35 5.00 % Fr. 26'301.77 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2006 Fr. 88'172.-- 5.00 % Fr. 4'408.60 (Lohn von Mitarbeiter D.________; act. II 21) 2007 Fr. 575‘636.30 5.00 % Fr. 28'781.82 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2007 Fr. 86'875.-- 5.00 % Fr. 4‘343.75 (Lohn Mitarbeiter D.________; act. II 22) 2008 Fr. 563‘264.-- 5.30 % Fr. 29‘852.99 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2009 Fr. 818‘508.65 5.30 % Fr. 43‘380.96 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) Total (1.7.2003 - 31.12.2009): Fr. 195’140.20 2010 Fr. 840‘000.-- 5.30 % Fr. 44‘520.-- (Klage, S. 27 Ziff. 68 [prov. Beitrags- festsetzung]) Total: Fr. 239'660.20 abzüglich Beiträge Mitarbeiter D.________ (2004 - 2007)Fr. 17‘683.28 zuzüglich Differenz auf Fr. 600.-- Fr. 33.96 ~ (Rundungsdifferenz) Betrag in der Klage Fr. 222‘010.88 Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195’140.20 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44‘520.-- zu bezahlen. 4.2.2 Die Beklagte hat je einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.-- für die am 1. Juli 2003 von der Beklagten beschäftigten fünf Mitarbeiter (inkl. Mitarbeiter D.________; vgl. E. 3.3 hiervor und Klageantwort, S. 14 Art. 95) zu bezahlen (vgl. E. 4.1.2 hiervor), was einem Gesamtbeitrag von Fr. 3'400.-- entspricht (vgl. Klage, S. 27 Ziff. 70). 4.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 20 4.3.1 Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quar- talsende (Art. 9 Abs. 2 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Die Stiftung stellt einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung (Art. 9 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Sie verlangt jeweils eine Verzin- sung der gesamten Jahresbeiträge ab Beginn des Folgejahres (BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 5.6.2). 4.3.2 Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ist eine normative Re- gelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG), welche im Bundesblatt publiziert wird (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt voraus- gesetzt wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung und Be- zahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. dem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter. Die AVE GAV FAR umschreibt den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich (Art. 2 f. AVE GAV FAR), der GAV FAR die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten statuiert werden. Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen. Meldet sich ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stiftung FAR an, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus ei- nem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Vorliegend präsentiert sich die Sachlage aber insofern anders, als dem Stiftungsratsbeschluss vom 14. April 2005 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) kein Rechtssatzcharakter im Sinne des vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR zukommt, weshalb die Kenntnis der daraus resultieren- den erweiternden Interpretation des betrieblichen Geltungsbereichs der AVE GAV FAR (Präzisierung der Definition des unechten Mischbetriebes) nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. prozessleiten- de Verfügung vom 10. November 2014, Ziff. 1.j, k und l). Unter diesen Um- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 21 ständen war es für die Beklagte keineswegs leicht erkennbar, ob sie dem GAV FAR untersteht oder nicht, bzw. kann keine grobfahrlässige Melde- pflichtverletzung per 1. Juli 2003 angenommen werden. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 26. März 2010 (act. I 6) an die Beklagte gewandt und diese auf die umstrittene Unterstellungsfrage hingewiesen; die Beklagte hat davon spätestens am 30. März 2010 Kenntnis genommen (vgl. act. I 9). Mithin sind Verzugszinsen von 5 % frühestens ab dem
  15. März 2010 zu entrichten (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 10. November 2014 [Ziff. 1.j, k und l] sowie Eingaben der Beklagten vom 12. August 2011 [S. 15 Art. 96] und 7. Juni 2013 [S. 1]).
  16. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die in sämtlichen Hauptpunkten unterliegende bzw. in Nebenpunkten teilweise obsiegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; sie hat aufgrund der unvollständig oder unzutreffend ein- gereichten Lohnbescheinigungen selber zu verantworten, dass sie sich in einen Prozess einzulassen hatte. Die Klägerin als (in den Hauptpunkten) obsiegen- der Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Klage wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beklagte verpflich- tet wird, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. De- zember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195’140.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44‘520.-- nebst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 22 Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2011 sowie Eintrittsbeiträge von Fr. 3‘400.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Fürsprecher B.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 6. Oktober 2015 abgewiesen (9C_229/2015). 200 11 559 BV SCP/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ AG vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagte

betreffend Klage vom 8. Juni 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 3 Sachverhalt: A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am

12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Alters- rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stif- tung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 ff.) wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbind- lich erklärt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2013, 9C_975/2012 und 9C_976/2012 [auszugsweise publiziert in BGE 139 III 165], lit. A). Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. Au- gust 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007 und am 6. De- zember 2012 für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. BBl 2006 6751 f. und 8865 f., 2007 7881 f., 2012 9763 f.). Die Stiftung FAR traf ab März 2010 verschiedene Abklärungen bei der A.________ AG (A.________ AG resp. Beklagte) zwecks Prüfung der Un- terstellung des Betriebes unter den Geltungsbereich des GAV FAR (Akten der Stiftung FAR [act. I] 6 ff.); die A.________ AG ist nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckt die Gesellschaft unter anderem die Herstellung sowie den Vertrieb und Unterhalt von … (act. I 4). Mit Schrei- ben vom 15. Juni 2010 (act. I 11) teilte die Stiftung FAR der A.________ AG mit, dass diese teilweise, d.h. mit dem Betriebsteil „Erdsondenbohrun- gen“, unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundes- ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) falle und für die in diesem Betriebsteil beschäftigten, unter den persönlichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter seit dem 1. Juli 2003 beitragspflichtig sei. Die A.________ AG bestritt eine Unterstellung des Betriebsteils „Erdson- denbohrungen“ unter die AVE GAV FAR und verweigerte die Beitragszah- lung (act. I 12 bis 19).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 4 B. Am 8. Juni 2011 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die A.________ AG mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die A.________ AG sei zu verpflichten, der Stiftung FAR die folgenden Beträge zu bezahlen: a. CHF 222‘010.80 für die Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis am 31. Dezember 2010 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Bei- träge: für den Betrag von CHF 12‘646.05 ab dem 1.1.2004 für den Betrag von CHF 18‘475.45 ab dem 1.1.2005 für den Betrag von CHF 18‘051.80 ab dem 1.1.2006 für den Betrag von CHF 26‘301.75 ab dem 1.1.2007 für den Betrag von CHF 28‘781.80 ab dem 1.1.2008 für den Betrag von CHF 29‘853.00 ab dem 1.1.2009 für den Betrag von CHF 43‘380.95 ab dem 1.1.2010 für den Betrag von CHF 44‘520.00 ab dem 1.1.2011 b. CHF 3‘400.00 für die Eintrittsgebühren der am 1. Juli 2003 angestell- ten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des (BRB AVE) GAV FAR fallen, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2003. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A.________ AG Mit Klageantwort vom 12. August 2011 beantragte die A.________ AG die Abweisung der Klage. Eventuell sei sie zu verurteilen, der Stiftung FAR den Betrag von Fr. 166‘262.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen. Subeventuell sei sie zu verurteilen, der Stiftung FAR den Betrag von Fr. 222‘132.35 (periodische Beiträge und Eintrittsgebühren) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2011 zu bezahlen. Mit Replik vom 16. Januar 2012 bzw. Duplik vom 6. März 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Stiftung FAR reichte (nach vorgängiger telefonischer Ankündigung) mit Eingabe vom 31. Mai 2012 die vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in einem analogen Verfahren veranlasste Ergänzung des Fach- gutachtens von C.________, Dipl. Ing. ETH, vom 28. November 2011 im Sinne einer weiteren Beweismitteleingabe ein und orientierte mit Eingabe vom 25. März 2013 durch Zustellung des Urteils vom 14. März 2013 über den Ausgang des vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn damit entschiedenen Prozesses.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2013 sistierte der Instruk- tionsrichter das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der von der Stiftung FAR in den Kantonen St. Gallen (angefochtenes Urteil vom 18. Ok- tober 2012) und Solothurn (noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 14. März

2013) geführten „Parallelverfahren“; die Stiftung FAR habe das Gericht zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf der vorerwähnten Verfahren zu orientieren. Mit Zuschrift vom 3. Mai 2013 beantragte die Stiftung FAR die Aufhebung der Sistierung, dies unter Beilage und Hinweis auf die BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012 (bzw. BGE 139 III 165), betreffend die beiden Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2012. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 nahm der Instruktionsrich- ter das Verfahren wieder auf und räumte den Parteien Gelegenheit zur Ein- reichung von Schlussbemerkungen ein. Am 6. bzw. 7. Juni 2013 reichten die Parteien die Schlussbemerkungen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2014 hielt der Instruk- tionsrichter unter anderem Überlegungen zum Sachverhalt und zur Rechts- lage fest, unterbreitete den Parteien konkrete (Detail-)Fragen und gab ih- nen Gelegenheit, sich innert einer grundsätzlich nicht verlängerbaren Frist bis 5. Dezember 2014 zu diesen Fragen sowie auch in allgemeiner Hinsicht nochmals zu äussern. Mit Eingabe vom 13. November 2014 stellte die A.________ AG ein Ableh- nungsgesuch gegen den Instruktionsrichter, welches mit Urteil vom 1. De- zember 2014, BV/2014/1093, abgewiesen wurde; dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. bzw. 15. Dezember 2014 reichten die Parteien die Stellungnahmen zu den in der prozessleitenden Verfügung vom 10. November 2014 gestell- ten Fragen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2015 nahm der Instruktions- richter das mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2014 sistier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 6 te Verfahren wieder auf, unterbreitete den Parteien konkrete Fragen und gab ihnen Gelegenheit, sich zu diesen Fragen sowie zur Stellungnahme der Gegenpartei auch in allgemeiner Hinsicht nochmals zu äussern. Die Stellungnahmen gingen am 23. bzw. 29. Januar 2015 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2015 hielt der Instruktions- richter betreffend des von der Beklagten gestellten Antrages auf Zeugen- einvernahme des Mitarbeiters D.________ fest, dass aufgrund der zeitli- chen Übereinstimmung des durch die Personalstammblätter dokumentier- ten Funktionswechsels mit der firmeneigenen Berichterstattung über die Entwicklung des Betriebsteils „Erdsondenbohrungen“ und dessen Auswir- kungen auf das innerbetriebliche Tätigkeitsgebiet des Mitarbeiters D.________ (vgl. A.________-Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 1/2012 und 2/2008) von einer Zeugeneinvernahme dieses Mitarbeiters kei- ne neuen Erkenntnisse zu erwarten sein dürften; in diesem Sinne werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Der Instruktionsrichter räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein, wovon diese keinen Ge- brauch machten. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Ge- richt, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). 1.1.1 Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 7 rechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleis- tungen, Ein- und Austrittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vor- sorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.2.2). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt (SVR 2008 BVG Nr. 5 S. 17 E. 2.2). Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Um- schreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeein- richtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhül- lende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrier- ten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vor- sorge tätig sind (BGE 130 V 111 E. 1.1 S. 113). 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (ursprünglich Art. 89bis ZGB; BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 2.1). Die Klägerin beantragt mit Klage vom 8. Juni 2011, dass die Beklagte Lohnbeiträge zahlt, welche der Finanzierung der im GAV FAR vorgesehenen Leistungen dienen. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber über die Zahlung von Beiträgen sind die in Art. 73 BVG genannten Gerichte zuständig; für die Klägerin gelten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 f. BVG (Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 und 4.2). Das zur Beurteilung der hier streitigen Beitragsforderungen zuständige Berufsvorsorgegericht ist auch für die Prüfung der umstrittenen und rechtserheblichen Vorfrage zuständig, ob die Beklagte aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 8 Allgemeinverbindlicherklärung und des im GAV FAR umschriebenen Geltungsbereichs überhaupt dem GAV untersteht (BGer 9C_211/2008, E. 4.6 f.). Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom

8. Juni 2011 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.1.3 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 4), womit die Kla- ge formgerecht (Art. 32 VRPG) beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 222‘010.80 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis

31. Dezember 2010 nebst Zins zu 5 %, zuzüglich Eintrittsgebühren von Fr. 3‘400.-- für die am 1. Juli 2003 angestellten Mitarbeiter, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin für die bis

31. März 2006 geltend gemachten Forderungen. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 GAV FAR in der bis 31. März 2006 gültigen Fassung (aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR) habe die Klägerin nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Vertragsparteien klagen können; sie sei bis Ende März 2006 nicht Trä- gerin des fraglichen Rechts gewesen (vgl. Klageantwort, S. 2 f. Ziff. 3). Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (Fassung gemäss Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2005, in Kraft seit dem 1. April 2006) überträgt der Klägerin die Zuständigkeit "für den gesamten Vollzug des GAV“, wobei ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 9 die Befugnis eingeräumt wird, die hierfür notwendigen Kontrollen bei den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie „in Vertretung der Vertrags- parteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben“. In sei- ner ursprünglichen (bis 31. März 2006 gültig gewesenen) Fassung sah aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR vor, dass die Klägerin die Betreibungen und Kla- gen „namens der Vertragsparteien“ hätte erheben sollen. Die neue Formu- lierung präzisiert nun, dass die Klägerin diese Rechtshandlungen anstelle der Berechtigten - den Vertragsparteien - im eigenen Namen führen kann, womit eine Prozessstandschaft vorliegt. Bei der alten Formulierung "na- mens" war hingegen die Vertretungsbefugnis nicht eindeutig festgelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin gestützt auf Art. 25 GAV FAR („Sanktionen bei Vertragsverletzung“; unveränderte Fassung seit dem

1. Juli 2003) autonom über die Durchführung von Kontrollen und die Ver- hängung bzw. Höhe einer allfälligen Konventionalstrafe entscheiden und den festgesetzten Betrag auch vereinnahmen darf. Die Zuerkennung der Berechtigung, dann auch einen Prozess im eigenen Namen führen zu dür- fen, wäre insofern folgerichtig. Das gilt auch deshalb, weil ein Zustim- mungserfordernis bzw. die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung durch die beteiligten Vertragsparteien das Funktionieren des Systems wegen Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall beeinträchtigen könnte. Vor die- sem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Klägerin lediglich als indi- rekte Stellvertreterin hätte auftreten dürfen, wie das der Wortlaut von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nahe legen würde. Sinn und Zweck der Regelung und auch dem objektiven Parteiwillen entspricht es eher, ein umfassendes Recht zum Auftreten im eigenen Namen anzunehmen. Insofern ist die im GAV FAR verwendete Terminologie von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR nicht technisch zu verstehen und ergibt sich das Prozessführungsrecht der Klä- gerin als Ausfluss aus ihren Kompetenzen gemäss GAV FAR. Nichts ande- res ergibt sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts, BGer 9C_211/2008, in welchem die Beitragsforderungen der Klägerin für die Zeit ab dem 19. April 2004 streitig waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 10 2. Zu prüfen ist, ob die Beklagte unter den Geltungsbereich des GAV FAR fällt. Die Geltung des GAV FAR kann sich aus der AVE GAV FAR ergeben oder aber aus dem GAV FAR direkt. Für die dem GAV resp. dem SBV an- geschlossenen Betriebe gilt er auch, soweit er nicht allgemein verbindlich erklärt ist (Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011 und 9C_389/2011, E. 5.2). Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV, so dass für sie eine vertragliche Geltung des GAV FAR von vornherein nicht in Be- tracht fällt. Die Geltung des GAV FAR für die Beklagte kann sich daher nur aus dem AVE GAV FAR ergeben. 2.1 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR lautet wie folgt: "Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche: a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung); e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich; f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe; g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen." Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregis- tereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. wel- che Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 11 2.1.1 Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt der Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungs- verhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen an- gehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbständigkeit aufwei- sen. In diesen Fällen können dann auf die einzelnen Teile des Unterneh- mens unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbständigen Betriebsteil das Gepräge gibt (BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13). 2.1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinver- bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Ver- bänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertrags- parteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind (BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2 S. 173). Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlangen kann, der als unlauter gilt (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13). 2.2 Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR wie folgt geregelt: "Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für: a. Poliere und Werkmeister; b. Vorarbeiter; c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.; d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 12 e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte; f. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebs." 3. 3.1 3.1.1 Die Beklagte bezweckt die Herstellung sowie den Vertrieb und Un- terhalt von … (act. I 4). Sie führt folgende Betriebsteile: „Fabrikation“: Her- stellung von …; „Steuerungsbau“: Herstellung von …; „Montage“: Montage von …; „Service“: Wartung und Unterhalt an …; „Erdsondenbohrungen“: Erdsondenbohrungen, Verlegen der Erdsonden, Ausinjizieren des Hohl- raumes zwischen Sonde und Bohrloch mit einer Zement-Bentonit- Suspension (act. I 9 und 15). Vorab ist die Frage zu klären, ob die Beklagte mit den Erdsondenbohrungen Arbeiten ausführt, die typischerweise einem Bereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a bis h AVE GAV FAR und insbesondere dem Bereich "Tiefbau" (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR) zuzuordnen sind. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE 139 III 165 E. 4.3.2 S. 171 f. festgehalten, dass die Begriffe "Erdbohrung" oder "Erdwärmesondenboh- rung" im Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR zwar nicht erwähnt wer- den, indessen Erdbohrungen im Allgemeinen - von den natürlichen Gege- benheiten her ganz offensichtlich - dem Tiefbau zuzurechnen sind, zumal in Bezug auf den Arbeitsvorgang selber der Bohrungszweck nicht von Belang ist. Damit sind die Erdsondenbohrungen dem Tiefbau zuzuordnen; dies wird von der Beklagten denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Eingabe vom

7. Juni 2013, S. 1). Sodann steht zu Recht ausser Frage, dass es sich beim vorliegenden Bereich Erdsondenbohrungen um einen unselbständigen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 13 triebsteil der Beklagten handelt bzw. der Betrieb mangels Erkennbarkeit des Auftretens des betroffenen Betriebsteils nach aussen als sogenannter unechter Mischbetrieb (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2009, 4A_377/2009, E. 6.1) zu qualifizieren ist (vgl. Klage, S. 28 Ziff. 72 [act. I 15]; Klageantwort, S. 11 f. Art. 90). Die Unterstellung unter die allgemein- verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfolgt bei derartigen Betrieben dann, wenn ausgehend vom Prinzip der Tarifeinheit die der AVE GAV FAR-unterstellten Tätigkeiten - hier die dem Tiefbau zu unterstellende Tätigkeit im Bereich der Erdsondenbohrungen - den Betrieb wesentlich prägen (Entscheid des BGer vom 12. März 2001, 4C.350/2000, E. 2 ff.; vgl. dazu auch E. 2.1.1 hiervor). Die Beklagte beschäftigte in den Jahren 2003 bis 2009 im Betriebsteil Erd- sondenbohrungen zwischen 6 und 12 Mitarbeiter (gesamthaft: zwischen 28 und 61 Mitarbeiter) und erzielte in diesen Jahren einen jährlichen Umsatz von Fr. 2‘000‘000.-- bis 4‘800‘000.--; die Mitarbeiterstunden beliefen sich in diesem Zeitraum im betreffenden Betriebsteil auf zwischen 12‘000 und 24‘000 Stunden (gesamthaft: zwischen 56‘000 und 122‘000 Stunden; act. I 15). Die Klägerin kam zum Schluss, dass der Betriebsteil Erdsondenboh- rungen aufgrund der Verteilung der Mitarbeiterstunden und der Stellenpro- zente nicht geeignet sei, dem Betrieb gesamthaft das Gepräge zu geben; dieser konzentriere sich auf das Baunebengewerbe (act. I 15; vgl. Klage, S. 20 f. Ziff. 51 und 54). Die Auffassung der Klägerin scheint die Beklagte insofern (implizit) zu teilen, als sie daran festhält, dass den von ihr im Sinne eines unechten Mischbetriebs ausgeführten Erdbohrungen keine betriebs- prägende Bedeutung beizumessen sei, zumal sie solche ausschliesslich im Rahmen des Haupttätigkeitsgebietes der … ausführe, namentlich gegen aussen nicht mit Erdsondenbohrungen bzw. nicht als direkte Konkurrentin zu den eigentlichen Bohrunternehmungen auftrete (vgl. Klageantwort, S. 11

f. Art. 90, und Eingabe vom 7. Juni 2013, S. 1). 3.1.2 Zum Konkurrenzverhältnis hat das Bundesgericht in BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2 S. 173 f. festgehalten, dass in verfassungskonformer Ausle- gung von Art. 1 Abs. 1 AVEG darauf zu achten ist, dass direkte Konkurren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 14 ten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 28 [Koalitionsfreiheit] und Art. 94 Abs. 4 [Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit] der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Zum selben Wirt- schaftszweig sind daher Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in ei- nem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Die Beklagte bietet als unechter Mischbetrieb (mit Gepräge im Bauneben- gewerbe bzw. mit unselbständigem bauhauptgewerblichem Betriebsteil) Erdsondenbohrungen an. Mit Blick auf den Umsatzanteil des Betriebsteils Erdsondenbohrungen in den Jahren 2003 bis 2009 (vgl. E. 3.1.1 hiervor) nimmt sie in nicht völlig untergeordnetem Umfang in jener Branche am Wettbewerb teil. Es besteht somit eine Konkurrenzsituation zu Betrieben des Tiefbaus, welche nebst den "klassischen" Bohrtätigkeiten auch Erd- wärmesondenbohrungen vornehmen und somit aufgrund der Tätigkeit im Bauhauptgewerbe vom Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst werden bzw. für ihre Arbeitnehmer zusätzliche Vorsorge- beiträge zu tragen haben. Gegenüber solchen Unternehmen ist die Beklag- te mangels Entrichtung der FAR-Beiträge klar bevorteilt. Die Besserstellung besteht auch im Verhältnis zu Konkurrenzbetrieben, welche die Erdson- denbohrungen nicht selber ausführen, sondern an eine unter den betriebli- chen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallende Firma des Spezialtief- baus vergeben; auch hier hat die Beklagte im Wettbewerb um das güns- tigste Preisangebot für die gesamten Anlagekosten die für den Bereich der Bohrarbeiten zusätzlich zu tragenden Vorsorgebeiträge nicht einzukalkulie- ren (vgl. dazu Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom

10. November 2014, Ziff. 1.g). Diesen ungerechtfertigten Wettbewerbsvor- teil gilt es im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu verhindern. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, eine Gleichbehandlung der Anbieter anzustreben (vgl. E. 2.1.2 hiervor), kann nur erreicht werden, wenn das Prinzip der gleich langen Spiesse eingehalten wird; dieses beab- sichtigt die Gewährleistung gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 15 damit eines fairen Wettbewerbs. Aufgrund solcher Überlegungen hat der Stiftungsrat der Klägerin mit Beschluss vom 14. April 2005 (act. I 43) eine Präzisierung der Definition des unechten Mischbetriebes vorgenommen, welche lautet: „Ist der Betrieb nach seinem Gepräge nicht dem Bauhaupt- gewerbe zuzuordnen, so sind dennoch diejenigen Vollzeitstellen dem GAV FAR zu unterstellen, die einer Tätigkeit im Bauhauptgewerbe zugeordnet werden könnten, falls der daraus sich ergebende, echte Betriebsteil einen jährlichen Umsatz von ca. Fr. 500’000.-- erzielen würde.“ Dieser den be- trieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR erweiternde Beschluss steht mit der hiervor wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch E. 2.1.2 hiervor) im Einklang und entspricht dem AVEG. Insbe- sondere ist die Umsatzschwelle von Fr. 500’000.-- im Jahr mit dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist es ge- rechtfertigt, dass bei unechten Mischbetrieben durch die Regelung der Um- satzschwelle der Grundsatz der Tarifeinheit - analog zur Regelung bei ech- ten Mischbetrieben (wonach der GAV für den entsprechenden Betriebsteil gilt; vgl. E. 2.1.1 hiervor) - durchbrochen wird. Zusammenfassend ist die Beklagte, welche mit dem umstrittenen Betriebs- teil die Umsatzschwelle von Anfang an überschritt, dem Bereich Tiefbau im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestim- mungen des GAV FAR erfasst. 3.2 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht vom örtlichen Gel- tungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR erfasst sein soll, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.3 Die Beklagte reichte der Klägerin die Lohnbescheinigungen der Jah- re 2003 bis 2009 ein (act. I 18). Bezüglich des persönlichen Geltungsbe- reichs gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR macht sie geltend, dass der Mitarbeiter D.________ zwar in der Lohnmeldung für das Jahr 2003 als Mitarbeiter des Betriebsbereichs Erdsondenbohrungen aufgeführt worden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 16 sei, er jedoch als … tätig und damit nicht von der AVE GAV FAR erfasst gewesen sei (vgl. Klageantwort, S. 14 Art. 95). Gemäss den von der Beklagten erstellten Stammblättern der Jahre 2004 bis 2010 (Akten der Beklagten [act. II 21 bis 22]) wurde der Mitarbeiter D.________ in den Jahren 2004 bis 2007 mit der Berufs- und Funktionsbe- zeichnung „Bohrmeister“ (mit Arbeitsort „ganze Schweiz“) und ab dem Jahr 2008 mit der Funktionsbezeichnung „Bereichsleiter Bohrungen“ geführt. Dieser dokumentierte Funktionswechsel stimmt zeitlich auch mit der fir- meneigenen Berichterstattung über die Entwicklung des Betriebsteils „Erd- sondenbohrungen“ und dessen Auswirkungen auf das innerbetriebliche Tätigkeitsgebiet des Mitarbeiters D.________ überein (vgl. A.________- Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 1/2012 und 2/2008 [auszugsweise zitiert in der prozessleitenden Verfügung vom 30. Januar 2015, Ziff. 1.c f.]). Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Mitarbeiter D.________ vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 als Bohr- meister tätig und erst ab Januar 2008 mit der Ausarbeitung und Umsetzung der Spezialisierungsstrategie (insb. Konstruktion des „fliegenden Bohr- geräts“) beauftragt bzw. als Bereichsleiter Bohrungen tätig war; in der letz- ten Funktion fällt er unter die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 5 letzter Satz AVE GAV FAR (leitendes Personal). Demnach ist er für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2007 gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. auch die Ausführungen in den prozessleitenden Verfügungen vom 5. Januar 2015 [Ziff. 1.g] und 30. Janu- ar 2015 [Ziff. 1.c f.]); dies wird von der Klägerin denn auch anerkannt (vgl. Eingabe vom 28. Januar 2015). Dass Bohrmeister in persönlicher Hinsicht nicht der AVE GAV FAR unterstehen sollen, wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend gemacht, wird doch im Betriebsteil Erdsondenbohrun- gen - unbestrittenermassen - körperlich belastende Tätigkeit (zur Berück- sichtigung dieses Faktors: BGE 139 III 165 E. 4.3.4 S. 175) ausgeübt (vgl. auch den Arbeitsbeschrieb im A.________-Magazin für Mitarbeiter und Kunden, …, 2/2008, S. 9 [abrufbar unter dem in der prozessleitenden Ver- fügung vom 30. Januar 2015 angegebenen Link]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 17 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die übrigen in den Lohnbescheini- gungen bzw. Stammblättern (für den Betriebsteil Erdsondenbohrungen vom

1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010) berücksichtigten Arbeitnehmer nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR fallen. 3.4 Anhaltspunkte dafür, dass allfällige weitere Voraussetzungen für die Geltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR (Art. 1 AVE GAV FAR) nicht erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat demnach für die in ihrem Betriebsteil Erdsondenbohrungen vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2010 beschäftigt gewesenen Arbeit- nehmer die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Ein- trittspauschalen) zu bezahlen. Die Beitragspflicht ab Inkrafttreten des GAV FAR am 1. Juli 2003 ist rech- tens (BGer 9C_378/2011 und 9C_389/2011, E. 7.5.1). Dass die Beitrags- forderungen verjährt sein sollen (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG), wird nicht gel- tend gemacht (vgl. Duplik, S. 10 Art. 116) und ist auch nicht ersichtlich. 4. 4.1 4.1.1 Der Beitrag der Arbeitnehmer betrug bis 31. Dezember 2007 1 % und beträgt seither 1.3 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 1 GAV FAR [in der bis 31. Dezember 2007 resp. ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Der Beitrag des Arbeitgebers betrug bis 31. Dezember 2004 4.66 % und beträgt seither 4 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2 GAV FAR [in der bis 31. Dezember 2004 resp. ab

1. Januar 2008 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Ar- beitnehmer (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 18 4.1.2 Mit Inkrafttreten des GAV FAR haben die Betriebe einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.-- pro Mitarbeiter zu bezahlen. Massgebend ist der Mitarbeiterbestand an diesem Tag (1. Juli 2003; Art. 28 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). 4.2 4.2.1 Ausgangslage für die Berechnung der Beitragsforderungen bilden die Lohnbescheinigungen der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2009 (act. I 18). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 hat die Beklagte hinsichtlich der für das Jahr 2003 eingesetzten Lohnsummen bestätigt, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen handelt, welche von den betroffenen Mitarbeitern nach dem 1. Juli 2003 realisiert wurden und damit unter die Beitragspflicht fallen. Dies gilt nach dem Reglement, welches diesbezüglich auf das Kriterium des AHV-pflichtigen Lohnes abstellt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Reglement FAR), auch für die Auszahlung von Überstunden (vgl. dazu Eingabe der Klägerin vom 28. Januar 2015, S. 1). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören hinge- gen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) die Taggelder von Krankenversicherungen; diese unterliegen nicht der Bei- tragspflicht. Im Übrigen lässt sich die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der (mittlerweile) vorhandenen vollständigen Berechnungsgrund- lagen und den Ausführungen der Parteien (vgl. Eingaben der Klägerin vom

8. Juni 2011 [S. 27 Ziff. 68], 16. Januar 2012 [S. 22 Ziff. 81] sowie 4. De- zember 2014, und der Beklagten vom 15. Dezember 2014) schlüssig und widerspruchsfrei herleiten (vgl. auch prozessleitende Verfügungen vom 10. November 2014 [Ziff. 1.m, 1.o, 1.p] und 30. Januar 2015). Gestützt darauf ergeben sich für den Betriebsteil Erdsondenbohrungen folgende Beiträge: Jahr Lohnsumme Beitragssatz Beitrag 2003 Fr. 223‘427.90 5.66 % Fr. 12‘646.02 (inkl. Mitarbeiter D.________; vgl. Eingaben der Klägerin vom 8.6.2011 [S. 27 Ziff. 68] und 4.12.2014) 2004 Fr. 325‘822.-- 5.66 % Fr. 18‘441.53 (exkl. Mitarbeiter D.________; samt Reduktion von Fr. 600.-- [vgl. Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 19 gung vom 10.11.14, Ziff. 1.m]) 2004 Fr. 79'300.-- 5.66 % Fr. 4'488.38 (Lohn von Mitarbeiter D.________ [act. II 21]) 2005 Fr. 361‘036.65 5.00 % Fr. 18‘051.83 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2005 Fr. 88'851.-- 5.00 % Fr. 4‘442.55 (Lohn von Mitarbeiter D.________ [act. II 21; Bruttolohn abzüglich Krankentaggeld gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV]) 2006 Fr. 526‘035.35 5.00 % Fr. 26'301.77 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2006 Fr. 88'172.-- 5.00 % Fr. 4'408.60 (Lohn von Mitarbeiter D.________; act. II 21) 2007 Fr. 575‘636.30 5.00 % Fr. 28'781.82 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2007 Fr. 86'875.-- 5.00 % Fr. 4‘343.75 (Lohn Mitarbeiter D.________; act. II 22) 2008 Fr. 563‘264.-- 5.30 % Fr. 29‘852.99 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) 2009 Fr. 818‘508.65 5.30 % Fr. 43‘380.96 (act. I 19; Klage, S. 27 Ziff. 68) Total (1.7.2003 - 31.12.2009): Fr. 195’140.20 2010 Fr. 840‘000.-- 5.30 % Fr. 44‘520.-- (Klage, S. 27 Ziff. 68 [prov. Beitrags- festsetzung]) Total: Fr. 239'660.20 abzüglich Beiträge Mitarbeiter D.________ (2004 - 2007)Fr. 17‘683.28 zuzüglich Differenz auf Fr. 600.-- Fr. 33.96 ~ (Rundungsdifferenz) Betrag in der Klage Fr. 222‘010.88 Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195’140.20 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44‘520.-- zu bezahlen. 4.2.2 Die Beklagte hat je einen einmaligen Eintrittsbeitrag von Fr. 680.-- für die am 1. Juli 2003 von der Beklagten beschäftigten fünf Mitarbeiter (inkl. Mitarbeiter D.________; vgl. E. 3.3 hiervor und Klageantwort, S. 14 Art. 95) zu bezahlen (vgl. E. 4.1.2 hiervor), was einem Gesamtbeitrag von Fr. 3'400.-- entspricht (vgl. Klage, S. 27 Ziff. 70). 4.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 20 4.3.1 Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quar- talsende (Art. 9 Abs. 2 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Die Stiftung stellt einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit in Rechnung (Art. 9 Abs. 3 GAV FAR i.V.m. Art. 1 AVE GAV FAR). Sie verlangt jeweils eine Verzin- sung der gesamten Jahresbeiträge ab Beginn des Folgejahres (BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012, E. 5.6.2). 4.3.2 Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ist eine normative Re- gelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG), welche im Bundesblatt publiziert wird (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt voraus- gesetzt wird. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung und Be- zahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. dem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter. Die AVE GAV FAR umschreibt den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich (Art. 2 f. AVE GAV FAR), der GAV FAR die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten statuiert werden. Damit ist hinreichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitragspflicht unterstehen. Meldet sich ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stiftung FAR an, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus ei- nem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Vorliegend präsentiert sich die Sachlage aber insofern anders, als dem Stiftungsratsbeschluss vom 14. April 2005 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) kein Rechtssatzcharakter im Sinne des vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR zukommt, weshalb die Kenntnis der daraus resultieren- den erweiternden Interpretation des betrieblichen Geltungsbereichs der AVE GAV FAR (Präzisierung der Definition des unechten Mischbetriebes) nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann (vgl. prozessleiten- de Verfügung vom 10. November 2014, Ziff. 1.j, k und l). Unter diesen Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 21 ständen war es für die Beklagte keineswegs leicht erkennbar, ob sie dem GAV FAR untersteht oder nicht, bzw. kann keine grobfahrlässige Melde- pflichtverletzung per 1. Juli 2003 angenommen werden. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 26. März 2010 (act. I 6) an die Beklagte gewandt und diese auf die umstrittene Unterstellungsfrage hingewiesen; die Beklagte hat davon spätestens am 30. März 2010 Kenntnis genommen (vgl. act. I 9). Mithin sind Verzugszinsen von 5 % frühestens ab dem

30. März 2010 zu entrichten (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 10. November 2014 [Ziff. 1.j, k und l] sowie Eingaben der Beklagten vom 12. August 2011 [S. 15 Art. 96] und 7. Juni 2013 [S. 1]). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für die in sämtlichen Hauptpunkten unterliegende bzw. in Nebenpunkten teilweise obsiegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung; sie hat aufgrund der unvollständig oder unzutreffend ein- gereichten Lohnbescheinigungen selber zu verantworten, dass sie sich in einen Prozess einzulassen hatte. Die Klägerin als (in den Hauptpunkten) obsiegen- der Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beklagte verpflich- tet wird, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. De- zember 2009 (definitive) Beiträge von Fr. 195’140.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 (provisorische) Beiträge von Fr. 44‘520.-- nebst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2015, BV/11/559, Seite 22 Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2011 sowie Eintrittsbeiträge von Fr. 3‘400.-- nebst Zins zu 5 % ab dem 30. März 2010 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.