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200 2009 1196

Bern VerwG · 2020-02-26 · Deutsch BE

Klage vom 11. November 2009

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) bezog nebst einer Arbeitslosenentschädigung (von Juli 2001 bis März 2003; Akten der E.________ [Beklagte 2; act. IIB] 1) ab 4. Juli 2001 (nach Erreichen der Wartefrist) Leistungen der F.________ AG (F.________), infolge Erwerbs- unfähigkeit im Rahmen der 3. Säule als freie Vorsorge (Akten des Versi- cherten [act. I bzw. act. IB], act. I 6, 9; vgl. auch act. IB 2 ff.). Am 16. April 2003 gründete er die G.________ AG (G.________), deren Präsident er war (act. I 2). Da er auch Arbeitnehmer dieser AG war, war er über diese Anstellung bei der Pensionskasse C.________ (C.________ bzw. Beklag- te 1), ab dem 1. August 2004 berufsvorsorgeversichert (act. I 3 f., 15 f.). Im Rahmen des Anschlusses an die C.________ machte die G.________ je- ner gegenüber mit Schreiben vom 2. Juli 2004 geltend, der Versicherte sei "grundsätzlich sehr gesund", auch wenn er 1986 an einer erblich bedingten Psoriasis erkrankt sei, welche Haut und Körpergelenke (Arthritis, Spondyli- tis etc.) schädigen könne und weshalb er nicht mehr für körperlich schwere Arbeiten einzusetzen sei; für eine körperlich sehr viel leichtere Bürotätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung (act. I 10). Mit globaler Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit per 1. August 2004 bescheinigte die G.________ alle zu versichernden Personen als voll arbeitsfähig (act. I 14). Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 resp. Formular vom 4. Januar 2005 teil- te die G.________ der C.________ mit, der Versicherte sei am 4. Oktober 2004 schwer erkrankt, wobei dies nicht im Zusammenhang mit der angebo- renen Psoriasis stehe (act. I 17). Nachdem die C.________ zunächst mit- geteilt hatte, ihre Rückversicherung akzeptiere eine Erwerbsunfähigkeit ab

4. Oktober 2004 (bis 14. Juni 2005; act. I 18), stellte sie sich nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 27. März 2008 bzw. 1. Mai 2009 auf den Standpunkt, der Versicherte habe vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 über drei Lebensversicherungsverträge bei der F.________ (vgl. act. IB 2 ff.) je Leistungen gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % bezogen und sei somit per 1. August 2004 (vgl. act. I 14) nicht voll arbeitsfähig gewesen; deshalb werde die Anschlussvereinbarung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 3

1. August 2004 (act. I 3) gekündigt resp. aufgrund dieser Anzeigepflichtver- letzung rückwirkend aufgelöst bzw. sei diese aufgrund einer absichtlichen Täuschung nicht verbindlich, womit die C.________ von jeglicher Leis- tungspflicht befreit sei (act. I 25, 27). Im Mai 2006 meldete sich der Versicherte auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er darauf hin- wies, der Antrag beziehe sich einzig auf Erkrankungen, welche seit dem

4. Oktober 2004 diagnostiziert worden seien (act. IIB 2). Nach Umzug des Klägers ins Ausland ging das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (IVSTA; vgl. act. IIB 29). B. Am 11. November 2009 erhob der Versicherte, damals vertreten durch Ad- vokat H.________, I.________, gegen die C.________ (Beklagte 1) und die E.________ (Beklagte 2) Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1.

a) Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, per 31. Dezember 2008 eine Teilliqui- dation gemäss Art. 53b Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) durchzuführen.

b) Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche einbezahlten Ver- sicherungsbeiträge aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstat- ten. 2

a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. August 2005 eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

b) Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. 3. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 4. Es sei dem Kläger für sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5. Verfahrensantrag: Es sei vorab ein Zwischenentscheid über das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 zu fällen und anschliessend das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung (IV) zu sistieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 4 Auf Antrag der Beklagten 1 hin sistierte der Instruktionsrichter mit prozess- leitender Verfügung vom 18. Januar 2010 (vgl. auch prozessleitende Ver- fügungen vom 7. August 2012, 29. August 2012, 19. Juni 2014, 21. Juli 2014, 15. Juni 2016, 23. August 2016, 7. März 2018, 29. Mai 2019) das Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Kläger laufenden Strafverfah- rens wegen Verdachts auf Betrug und Betrugsversuch. Mit prozessleiten- den Verfügungen vom 12. Juni und 15. Juli 2019 hob der Instruktionsrichter nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger die Sistierung des Verfahrens auf und hiess (unter anderem) dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch seinen neuen Rechtsvertreter, Advokat B.________, (allein in Bezug auf die Beklagte 2) gut. Mit weiterer Verfügung vom 6. August 2019 wies der Instruktionsrichter (unter anderem) das Gesuch der Beklagten 1 zur Verpflichtung des Klägers zu einer Partei- kostensicherheit ab. Mit Klageantworten vom 19. September und 8. Oktober 2019 schlossen die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen auf Abweisung der Klage. Soweit die Beklagte 2 eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beantragte (Klageantwort vom 19. September 2019, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), wies dies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 14. Okto- ber 2019 ab unter Hinweis darauf, dass das IV-Verfahren offenbar auf einer Neuanmeldung beruhe, da die zuständige IV-Stelle im Jahr 2008 einen Leistungsanspruch verneint hatte, womit im laufenden Verfahren die Frage des Eintritts der Invalidität wegen Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht massgeblich sei. Weitere prozessleitende Verfügungen ergingen am 22. Oktober und 5. No- vember 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 5

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Januar 2011 aufgehobenen Art. 125 Abs. 1 VRPG bzw. dem seither in Kraft stehenden Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten 1 liegt im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch). Die Beklagte 2 hat im Januar 2013 ihren Sitz von ... nach ... verlegt (SHAB vom TT. MMMM 2013), womit die bei Rechtshän- gigkeit bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori; BGE 130 V 90). Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Na- mentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 6 rer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheit- licher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit – mit Ausnahme des unter E. 1.1.1 hiervor Ausgeführten – einzutreten.

E. 1.1.1 Soweit der Kläger mit Klage vom 11. November 2009, S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1.a und S. 10 Ziff. 10, verlangt, es sei die Beklagte 1 zur Durchführung einer Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG per

31. Dezember 2008 zu verpflichten, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da dafür nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig ist (Art. 53d Abs. 6 BVG).

E. 1.1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 11. November 2009 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und dem bei Klageeinreichung massgebenden, per

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückzahlung der bezahlten Prämien (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1.b) und andererseits der An- spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

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E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder

– im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs- weise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensicht- lich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437).

E. 2.4.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2018 BVG Nr. 4 S. 10 E. 2.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 8 nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3).

E. 2.4.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2).

E. 2.4.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die An- nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver- sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In- validität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsscha- dens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweg- gründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie- deraufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeits- welt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 9 sache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2.1). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2).

E. 3 Streitig ist zunächst die Rückzahlung der bezahlten Prämien (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1.b und S. 12 f. Ziff. 14.b).

E. 3.1 Diesbezüglich ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist. Dies bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Ver- pflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 10

E. 3.2 Gemäss E. 2.1 hiervor schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein- richtung sowohl seine Beiträge als auch diejenigen des Arbeitnehmers. Konsequenterweise geht auch eine allfällige Rückzahlung von Beiträgen ausschliesslich zwischen diesen beiden Parteien vonstatten. Aktivlegitimiert hierzu wäre deshalb allein der Arbeitgeber, nicht aber der Kläger als Ar- beitnehmer. Weil es insoweit an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt, ist die Klage in diesem Punkt bereits deshalb abzuweisen. Über die Rückfor- derung als solche ist deshalb nicht zu befinden.

E. 4.1 Streitig ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente aus berufli- cher Vorsorge (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 13 ff. Ziff. 15 f.). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), während der Zeit der Versicherungs- deckung durch die Beklagte 1 (ab 1. August 2004 [act. I 3]; vgl. E. 4.4 nachfolgend) oder schon vorher und damit zur Zeit der Versicherungsde- ckung durch die Beklagte 2 (anerkanntermassen von Juli 2001 bis März 2003 [Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.1; ebenso Klage, S. 15 oben; vgl. E. 4.5.1 nachfolgend] bzw. nach Meinung des Klägers schon vor Juli 2001 [Klage, S. 14 Ziff. 16.b; vgl. E. 4.5.2 nachfolgend]) eingetreten ist.

E. 4.2 Da eine allfällige Invalidenrente dem Kläger zusteht und er diese gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung (konkret gegenüber der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2) als materiell Verpflichte geltend macht (vgl. E. 3.1 hiervor), sind in Bezug auf die Invalidenrente die Aktiv- und Passivlegitima- tion gegeben.

E. 4.3 Die IVSTA hat mit Verfügung vom 14. April 2016 den Anspruch auf jegliche Leistungen der IV, welche sich auf die Anmeldung vom Mai 2006 (act. IIB 2) beziehen, wegen verletzter Mitwirkungspflicht abgewiesen (act. IIB 33, S. 2; vgl. auch act. IIB 37, S. 6 oben und S. 9 E. 2.1.3), was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 geschützt hat (act. IIB 37). Die Replik vom 25. August 2016 im Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht (act. IIB 36) wurde jedoch im Sinne einer allfälligen Neuanmeldung an die IV-Stelle überwiesen (act. IIB 37, S. 32 Dispositiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 11 Ziff. 4), welches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.2). Dieses (Neuanmeldungs-)Verfahren hat jedoch keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.3 hiervor) für die hier streitigen Ansprüche, weil ein Rentenanspruch aufgrund der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 2017 entstehen könnte, weshalb der genaue Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht massgebend ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Eingabe von Dokumenten im Sommer 2009 (vgl. act. IIB 17), nachdem die IV-Stelle des Kantons ... mit formloser Mitteilung vom 12. November 2008 den Renten- anspruch verneint hatte (act. IIB 16), bereits eine Neuanmeldung darstellt oder nicht, da aus den gleichen Gründen auch in diesem Fall keine Bin- dungswirkung bestünde.

E. 4.4 Indem der Kläger in erster Linie vorbringt, am 4. Oktober 2004 sei er auch in seiner angepassten, bei der Beklagten 1 ab 1. August 2004 versi- cherten Tätigkeit arbeitsunfähig geworden (Klage, S. 14 Ziff. 16.a), ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Zeit der Deckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist. Ungeachtet der von dieser geltend gemachten rückwirkenden Auflösung der Anschlussvereinbarung (act. I 3) aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung bzw. aufgrund deren Unverbindlichkeit we- gen absichtlicher Täuschung (act. I 25,27; vgl. auch Klageantwort der Be- klagten 1, S. 4 f. Ziff. 8) bestand die Versicherungsdeckung durch die Be- klagte 1 ab 1. August 2004 (act. I 3). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), nicht während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist: Im Strafverfah- ren gegen den Kläger hat sich ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit zwar vorher eingetreten ist, vom Kläger jedoch so dargestellt wurde, als sei sie neu (Urteil des Kantonsgerichts ... vom 22. Oktober 2018; act. IB 1, S. S. 20 lit. bb und S. 22 E. 2.2; vgl. auch S. 24 E. 4.2). Auch wenn der Sozia- lversicherungsrichter nicht an die Erkenntnisse des Strafverfahrens gebun- den ist, überzeugt diese Einschätzung ebenfalls in sozialversicherungs- rechtlicher Hinsicht, wurde doch sowohl im Gutachten des Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 12 J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumato- logie, vom 27. Januar 2005 (erstellt für die F.________ gestützt auf die am

20. September, 18. und 27. Oktober 2004 erhobenen klinischen und appa- rativen Untersuchungsbefunde; act. I 8, S. 2 Ziff. 1.2 und S. 12 Ziff. 7) als auch im Gutachten des Spitals K.________ vom 3. Dezember 2007 (erstellt für die Rechtsschutzversicherung des Klägers; act. I 23, S. 21 Ziff. 4) fest- gehalten, die Beschwerden bestünden seit 2001, ohne dass jeweils eine seit August 2004 (vgl. act. I 3) und insbesondere ab 4. Oktober 2004 (vgl. act. I 17) aufgetretene Verschlechterung rapportiert wird. Auch wenn diese Gutachten gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Ja- nuar 2019 allenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs als solchen zu bilden vermögen (act. IIB 37, S. 15 E. 5.1.1), reichen sie für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen aus.

E. 4.5 Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), nicht erst am 4. Oktober 2004 (vgl. act. I 17), sondern schon vorher eingetreten ist, erachtet der Kläger die Beklagte 2 als leistungspflichtig.

E. 4.5.1 Gestützt auf die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatori- sche berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) ist er- stellt und denn auch zwischen den Parteien unbestritten (Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.1; ebenso Klage, S. 15 oben), dass der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung von Juli 2001 bis März 2003 (act. IIB 1) resp. mit Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung vor der 1. BVG- Revision (nachfolgend aArt.) bis April 2003 bei der Beklagten 2 vorsorge- versichert war. Ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat (aArt. 23 BVG bzw. Art. 23 lit. a BVG), während dieser Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Aus den beiden in den Akten liegenden Gutachten des Dr. med. J.________ vom 27. Januar 2005 (act. I

8) und des Spitals K.________ vom 3. Dezember 2007 (act. I 23) ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür. Während im Gutachten des Spitals K.________ unspezifisch von seit 2001 bestehenden Schmerzen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 13 Bereich der Gelenke sowie der gesamten Wirbelsäule die Rede ist (act. I 23, S. 21 Ziff. 4), geht Dr. med. J.________ von seit Anfang 2001 – und damit vor der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 – beste- henden Bewegungsapparatschmerzen aus (act. I 8, S. 12 Ziff. 7), wobei er in Kenntnis der in der Folge von den behandelnden Kollegen ab 2001 resp. 2002 attestierten Arbeitsunfähigkeiten (act. I 7; vgl. auch act. I 8, S. 12 Ziff. 7) seinerseits eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet (act. I 8, S. 14 f. Ziff. 8). Tatsächlich hat denn auch der Kläger als voll vermittlungs- fähige, Stellen suchende Person während 21 Monaten (Juli 2001 bis März 2003; act. IIB 1) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). In Widerspruch dazu bezog der Kläger, wie er in der Kla- ge, S. 5 Ziff. 3.b, selber vorbringt und was das Schreiben der F.________ vom 24. September 2009 (act. I 6) bestätigt, ab 4. Juli 2001 Leistungen derselben infolge Erwerbsunfähigkeit, dies unter explizitem Hinweis der F.________, dass zunächst die Wartefrist abgelaufen sei. Während die beiden Policen aus dem Jahr 2000 mit Vertragsbeginn am 1. Februar bzw.

1. Juni 2000 eine Wartefrist von 24 Monaten erwähnen und nicht klar ist, ab wann aus diesen Verträgen Leistungen flossen (act. IB 3 f.; wobei mit Blick auf den Vertragsbeginn und die Wartefrist sachlogisch nicht von Leistungen vor Februar bzw. Juni 2002 auszugehen ist), ist in der Police mit Vertrags- beginn am 1. Januar 1996 eine einmonatige Wartefrist vor dem Rentenbe- zug vereinbart worden (act. IB 2, S. 2), so dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Juni 2001 und damit vor der Zeit der Versicherungsde- ckung durch die Beklagte 2 eingetreten ist.

E. 4.5.2 Es liegen in den Akten auch keine Hinweise dafür vor, dass für die Zeit vor Juli 2001 eine Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 bestan- den hätte, wie dies in der Klage, S. 14 Ziff. 16.b, erwähnt wird. Diesbezüg- lich würde es nämlich am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsun- fähigkeit und der erst später eingetretenen Invalidität fehlen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), bezog doch der Kläger in der Folge als voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person während 21 Monaten (Juli 2001 bis März 2003) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIB 1; vgl. bereits E. 4.5.1 hiervor). Abgesehen davon erwiese es sich als treuwidrig, dass der Kläger gleichzeitig als Organ der Arbeitgeberin nicht für eine ordnungsgemässe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 14 Versicherung seinerseits (als Arbeitnehmer) besorgt war (vgl. Klage, S. 4 Ziff. 3), weshalb er daraus keine Vorteile für sich ableiten könnte und sein Verhalten folglich nicht zu schützen wäre.

E. 4.6 Mangels eines Leistungsanspruchs besteht von vornherein kein Anspruch auf Verzugszinsen (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3).

E. 4.7 Damit ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Art. 73 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vorsehen und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die bundesrechtliche Mini- malanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens- grundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist. Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Oktober 2002, B 108/01, E. 5.1.1). Die Tatbestände der Mutwilligkeit und des Leichtsinns sind erfüllt, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich ge- setzwidrigen Auffassung (EVG, B 108/01, E. 5.1.2). Unter Hinweis auf das in E. 4.4 hiervor Festgestellte, wonach der Kläger um seinen Gesundheitszustand wusste und insofern Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptete, ist ihm in Bezug auf die Beklagte 1 mutwillige Prozessführung vorzuwerfen. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung, dass im Verfahren gegen die Beklagte 2 zumindest bei Klageeinrei- chung keine Mutwilligkeit vorgelegen hat (vgl. die prozessleitende Verfü- gung vom 15. Juli 2019, Ziff. 5.d; vgl. aber auch die prozessleitende Verfü- gung vom 22. Oktober 2019, Ziff. 3) sind dem Kläger ein Teil der Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 15 renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zur Bezahlung aufzuerle- gen.

E. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323).

E. 5.2.1 Infolge mutwilliger Prozessführung hat der Kläger für die Parteikos- ten der Beklagten 1 aufzukommen. Diese beantragt eine angemessene Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen (Klageantwort der Be- klagten 1, S. 6 Ziff. 19). Die vom Kläger der Beklagten 1 zu ersetzenden Parteikosten werden daher ermessensweise auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Daran ändert nichts, dass dem Kläger

– wenn auch eigentlich nur in Bezug auf die Beklagte 2 – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde: Denn die obsiegende Partei trägt (im Umfang ihres Obsiegens) das Risiko der Uneinbringlichkeit. Sie hat verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat anstelle der bedürftigen Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für die Parteientschädigung aufkommt; denn die unentgeltliche Rechtspflege will nach ihrem Grundgedanken der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpartei vor Risiken bewahren (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f,).

E. 5.2.2 Die obsiegende Beklagte 2 hat als Sozialversicherungsträgerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150), zumal das ihr gegenüber geführte Verfahren nicht als mutwillig zu bezeich- nen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 16

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]).

E. 5.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleiben die amtlichen Honorare von Advokat H.________, I.________, und von Advo- kat B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsge- richts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte ge- meinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S.

E. 5.4.1 Advokat H.________ stellte in der Klage, S. 16 Ziff. 19, zwar eine Kostennote in Aussicht, kam dem aber nicht nach. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Klage gegen die Beklagte 1 als aussichtslos und mutwillig erweist und sich der Stundenansatz als amtlicher Anwalt einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle auf Fr. 130.-- beläuft, wird sein amtliches Honorar ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 17 der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 5.4.2 Mit Kostennote vom 31. Januar 2020 macht Advokat B.________ einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 5 Minuten, Auslagen von Fr. 70.20 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'616.65 (8 Stunden und 5 Minuten x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.20 und Mehrwert- steuer von Fr. 129.90 (7.7 % von Fr. 1'686.85), total somit eine Entschädi- gung von Fr. 1'816.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Kläger werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Kläger hat der Beklagten 1 Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Der Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Advokat H.________, I.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'000.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 6 Advokat B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'816.75 festgesetzte Entschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 18 gung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 7 Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten 1

- E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Auszugsweise mitzuteilen (R):

- I.________, Advokat H.________ (E. 5.4.1 und Dispositiv Ziff. 4) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. a) Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, per 31. Dezember 2008 eine Teilliqui- dation gemäss Art. 53b Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) durchzuführen. b) Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche einbezahlten Ver- sicherungsbeiträge aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstat- ten. 2 a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. August 2005 eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. b) Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten.
  2. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
  3. Es sei dem Kläger für sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
  4. Verfahrensantrag: Es sei vorab ein Zwischenentscheid über das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 zu fällen und anschliessend das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung (IV) zu sistieren.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 4 Auf Antrag der Beklagten 1 hin sistierte der Instruktionsrichter mit prozess- leitender Verfügung vom 18. Januar 2010 (vgl. auch prozessleitende Ver- fügungen vom 7. August 2012, 29. August 2012, 19. Juni 2014, 21. Juli 2014, 15. Juni 2016, 23. August 2016, 7. März 2018, 29. Mai 2019) das Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Kläger laufenden Strafverfah- rens wegen Verdachts auf Betrug und Betrugsversuch. Mit prozessleiten- den Verfügungen vom 12. Juni und 15. Juli 2019 hob der Instruktionsrichter nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger die Sistierung des Verfahrens auf und hiess (unter anderem) dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch seinen neuen Rechtsvertreter, Advokat B.________, (allein in Bezug auf die Beklagte 2) gut. Mit weiterer Verfügung vom 6. August 2019 wies der Instruktionsrichter (unter anderem) das Gesuch der Beklagten 1 zur Verpflichtung des Klägers zu einer Partei- kostensicherheit ab. Mit Klageantworten vom 19. September und 8. Oktober 2019 schlossen die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen auf Abweisung der Klage. Soweit die Beklagte 2 eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beantragte (Klageantwort vom 19. September 2019, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), wies dies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 14. Okto- ber 2019 ab unter Hinweis darauf, dass das IV-Verfahren offenbar auf einer Neuanmeldung beruhe, da die zuständige IV-Stelle im Jahr 2008 einen Leistungsanspruch verneint hatte, womit im laufenden Verfahren die Frage des Eintritts der Invalidität wegen Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht massgeblich sei. Weitere prozessleitende Verfügungen ergingen am 22. Oktober und 5. No- vember 2019. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 5 Erwägungen:
  6. 1.1 1.1.1 Soweit der Kläger mit Klage vom 11. November 2009, S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1.a und S. 10 Ziff. 10, verlangt, es sei die Beklagte 1 zur Durchführung einer Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG per
  7. Dezember 2008 zu verpflichten, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da dafür nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig ist (Art. 53d Abs. 6 BVG). 1.1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 11. November 2009 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und dem bei Klageeinreichung massgebenden, per
  8. Januar 2011 aufgehobenen Art. 125 Abs. 1 VRPG bzw. dem seither in Kraft stehenden Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten 1 liegt im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch). Die Beklagte 2 hat im Januar 2013 ihren Sitz von ... nach ... verlegt (SHAB vom TT. MMMM 2013), womit die bei Rechtshän- gigkeit bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori; BGE 130 V 90). Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Na- mentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 6 rer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheit- licher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit – mit Ausnahme des unter E. 1.1.1 hiervor Ausgeführten – einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückzahlung der bezahlten Prämien (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1.b) und andererseits der An- spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 7 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs- weise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensicht- lich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 2.4.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2018 BVG Nr. 4 S. 10 E. 2.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 8 nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 2.4.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.4.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die An- nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver- sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In- validität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsscha- dens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweg- gründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie- deraufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeits- welt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tat- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 9 sache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2.1). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2).
  10. Streitig ist zunächst die Rückzahlung der bezahlten Prämien (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1.b und S. 12 f. Ziff. 14.b). 3.1 Diesbezüglich ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist. Dies bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Ver- pflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 10 3.2 Gemäss E. 2.1 hiervor schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein- richtung sowohl seine Beiträge als auch diejenigen des Arbeitnehmers. Konsequenterweise geht auch eine allfällige Rückzahlung von Beiträgen ausschliesslich zwischen diesen beiden Parteien vonstatten. Aktivlegitimiert hierzu wäre deshalb allein der Arbeitgeber, nicht aber der Kläger als Ar- beitnehmer. Weil es insoweit an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt, ist die Klage in diesem Punkt bereits deshalb abzuweisen. Über die Rückfor- derung als solche ist deshalb nicht zu befinden.
  11. 4.1 Streitig ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente aus berufli- cher Vorsorge (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 13 ff. Ziff. 15 f.). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), während der Zeit der Versicherungs- deckung durch die Beklagte 1 (ab 1. August 2004 [act. I 3]; vgl. E. 4.4 nachfolgend) oder schon vorher und damit zur Zeit der Versicherungsde- ckung durch die Beklagte 2 (anerkanntermassen von Juli 2001 bis März 2003 [Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.1; ebenso Klage, S. 15 oben; vgl. E. 4.5.1 nachfolgend] bzw. nach Meinung des Klägers schon vor Juli 2001 [Klage, S. 14 Ziff. 16.b; vgl. E. 4.5.2 nachfolgend]) eingetreten ist. 4.2 Da eine allfällige Invalidenrente dem Kläger zusteht und er diese gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung (konkret gegenüber der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2) als materiell Verpflichte geltend macht (vgl. E. 3.1 hiervor), sind in Bezug auf die Invalidenrente die Aktiv- und Passivlegitima- tion gegeben. 4.3 Die IVSTA hat mit Verfügung vom 14. April 2016 den Anspruch auf jegliche Leistungen der IV, welche sich auf die Anmeldung vom Mai 2006 (act. IIB 2) beziehen, wegen verletzter Mitwirkungspflicht abgewiesen (act. IIB 33, S. 2; vgl. auch act. IIB 37, S. 6 oben und S. 9 E. 2.1.3), was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 geschützt hat (act. IIB 37). Die Replik vom 25. August 2016 im Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht (act. IIB 36) wurde jedoch im Sinne einer allfälligen Neuanmeldung an die IV-Stelle überwiesen (act. IIB 37, S. 32 Dispositiv Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 11 Ziff. 4), welches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.2). Dieses (Neuanmeldungs-)Verfahren hat jedoch keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.3 hiervor) für die hier streitigen Ansprüche, weil ein Rentenanspruch aufgrund der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 2017 entstehen könnte, weshalb der genaue Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht massgebend ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Eingabe von Dokumenten im Sommer 2009 (vgl. act. IIB 17), nachdem die IV-Stelle des Kantons ... mit formloser Mitteilung vom 12. November 2008 den Renten- anspruch verneint hatte (act. IIB 16), bereits eine Neuanmeldung darstellt oder nicht, da aus den gleichen Gründen auch in diesem Fall keine Bin- dungswirkung bestünde. 4.4 Indem der Kläger in erster Linie vorbringt, am 4. Oktober 2004 sei er auch in seiner angepassten, bei der Beklagten 1 ab 1. August 2004 versi- cherten Tätigkeit arbeitsunfähig geworden (Klage, S. 14 Ziff. 16.a), ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Zeit der Deckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist. Ungeachtet der von dieser geltend gemachten rückwirkenden Auflösung der Anschlussvereinbarung (act. I 3) aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung bzw. aufgrund deren Unverbindlichkeit we- gen absichtlicher Täuschung (act. I 25,27; vgl. auch Klageantwort der Be- klagten 1, S. 4 f. Ziff. 8) bestand die Versicherungsdeckung durch die Be- klagte 1 ab 1. August 2004 (act. I 3). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), nicht während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist: Im Strafverfah- ren gegen den Kläger hat sich ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit zwar vorher eingetreten ist, vom Kläger jedoch so dargestellt wurde, als sei sie neu (Urteil des Kantonsgerichts ... vom 22. Oktober 2018; act. IB 1, S. S. 20 lit. bb und S. 22 E. 2.2; vgl. auch S. 24 E. 4.2). Auch wenn der Sozia- lversicherungsrichter nicht an die Erkenntnisse des Strafverfahrens gebun- den ist, überzeugt diese Einschätzung ebenfalls in sozialversicherungs- rechtlicher Hinsicht, wurde doch sowohl im Gutachten des Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 12 J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumato- logie, vom 27. Januar 2005 (erstellt für die F.________ gestützt auf die am
  12. September, 18. und 27. Oktober 2004 erhobenen klinischen und appa- rativen Untersuchungsbefunde; act. I 8, S. 2 Ziff. 1.2 und S. 12 Ziff. 7) als auch im Gutachten des Spitals K.________ vom 3. Dezember 2007 (erstellt für die Rechtsschutzversicherung des Klägers; act. I 23, S. 21 Ziff. 4) fest- gehalten, die Beschwerden bestünden seit 2001, ohne dass jeweils eine seit August 2004 (vgl. act. I 3) und insbesondere ab 4. Oktober 2004 (vgl. act. I 17) aufgetretene Verschlechterung rapportiert wird. Auch wenn diese Gutachten gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Ja- nuar 2019 allenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs als solchen zu bilden vermögen (act. IIB 37, S. 15 E. 5.1.1), reichen sie für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen aus. 4.5 Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), nicht erst am 4. Oktober 2004 (vgl. act. I 17), sondern schon vorher eingetreten ist, erachtet der Kläger die Beklagte 2 als leistungspflichtig. 4.5.1 Gestützt auf die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatori- sche berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) ist er- stellt und denn auch zwischen den Parteien unbestritten (Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.1; ebenso Klage, S. 15 oben), dass der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung von Juli 2001 bis März 2003 (act. IIB 1) resp. mit Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung vor der 1. BVG- Revision (nachfolgend aArt.) bis April 2003 bei der Beklagten 2 vorsorge- versichert war. Ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat (aArt. 23 BVG bzw. Art. 23 lit. a BVG), während dieser Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Aus den beiden in den Akten liegenden Gutachten des Dr. med. J.________ vom 27. Januar 2005 (act. I 8) und des Spitals K.________ vom 3. Dezember 2007 (act. I 23) ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür. Während im Gutachten des Spitals K.________ unspezifisch von seit 2001 bestehenden Schmerzen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 13 Bereich der Gelenke sowie der gesamten Wirbelsäule die Rede ist (act. I 23, S. 21 Ziff. 4), geht Dr. med. J.________ von seit Anfang 2001 – und damit vor der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 – beste- henden Bewegungsapparatschmerzen aus (act. I 8, S. 12 Ziff. 7), wobei er in Kenntnis der in der Folge von den behandelnden Kollegen ab 2001 resp. 2002 attestierten Arbeitsunfähigkeiten (act. I 7; vgl. auch act. I 8, S. 12 Ziff. 7) seinerseits eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet (act. I 8, S. 14 f. Ziff. 8). Tatsächlich hat denn auch der Kläger als voll vermittlungs- fähige, Stellen suchende Person während 21 Monaten (Juli 2001 bis März 2003; act. IIB 1) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). In Widerspruch dazu bezog der Kläger, wie er in der Kla- ge, S. 5 Ziff. 3.b, selber vorbringt und was das Schreiben der F.________ vom 24. September 2009 (act. I 6) bestätigt, ab 4. Juli 2001 Leistungen derselben infolge Erwerbsunfähigkeit, dies unter explizitem Hinweis der F.________, dass zunächst die Wartefrist abgelaufen sei. Während die beiden Policen aus dem Jahr 2000 mit Vertragsbeginn am 1. Februar bzw.
  13. Juni 2000 eine Wartefrist von 24 Monaten erwähnen und nicht klar ist, ab wann aus diesen Verträgen Leistungen flossen (act. IB 3 f.; wobei mit Blick auf den Vertragsbeginn und die Wartefrist sachlogisch nicht von Leistungen vor Februar bzw. Juni 2002 auszugehen ist), ist in der Police mit Vertrags- beginn am 1. Januar 1996 eine einmonatige Wartefrist vor dem Rentenbe- zug vereinbart worden (act. IB 2, S. 2), so dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Juni 2001 und damit vor der Zeit der Versicherungsde- ckung durch die Beklagte 2 eingetreten ist. 4.5.2 Es liegen in den Akten auch keine Hinweise dafür vor, dass für die Zeit vor Juli 2001 eine Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 bestan- den hätte, wie dies in der Klage, S. 14 Ziff. 16.b, erwähnt wird. Diesbezüg- lich würde es nämlich am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsun- fähigkeit und der erst später eingetretenen Invalidität fehlen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), bezog doch der Kläger in der Folge als voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person während 21 Monaten (Juli 2001 bis März 2003) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIB 1; vgl. bereits E. 4.5.1 hiervor). Abgesehen davon erwiese es sich als treuwidrig, dass der Kläger gleichzeitig als Organ der Arbeitgeberin nicht für eine ordnungsgemässe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 14 Versicherung seinerseits (als Arbeitnehmer) besorgt war (vgl. Klage, S. 4 Ziff. 3), weshalb er daraus keine Vorteile für sich ableiten könnte und sein Verhalten folglich nicht zu schützen wäre. 4.6 Mangels eines Leistungsanspruchs besteht von vornherein kein Anspruch auf Verzugszinsen (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). 4.7 Damit ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. 5.1 Art. 73 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vorsehen und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die bundesrechtliche Mini- malanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens- grundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist. Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Oktober 2002, B 108/01, E. 5.1.1). Die Tatbestände der Mutwilligkeit und des Leichtsinns sind erfüllt, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich ge- setzwidrigen Auffassung (EVG, B 108/01, E. 5.1.2). Unter Hinweis auf das in E. 4.4 hiervor Festgestellte, wonach der Kläger um seinen Gesundheitszustand wusste und insofern Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptete, ist ihm in Bezug auf die Beklagte 1 mutwillige Prozessführung vorzuwerfen. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung, dass im Verfahren gegen die Beklagte 2 zumindest bei Klageeinrei- chung keine Mutwilligkeit vorgelegen hat (vgl. die prozessleitende Verfü- gung vom 15. Juli 2019, Ziff. 5.d; vgl. aber auch die prozessleitende Verfü- gung vom 22. Oktober 2019, Ziff. 3) sind dem Kläger ein Teil der Verfah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 15 renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zur Bezahlung aufzuerle- gen. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). 5.2.1 Infolge mutwilliger Prozessführung hat der Kläger für die Parteikos- ten der Beklagten 1 aufzukommen. Diese beantragt eine angemessene Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen (Klageantwort der Be- klagten 1, S. 6 Ziff. 19). Die vom Kläger der Beklagten 1 zu ersetzenden Parteikosten werden daher ermessensweise auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Daran ändert nichts, dass dem Kläger – wenn auch eigentlich nur in Bezug auf die Beklagte 2 – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde: Denn die obsiegende Partei trägt (im Umfang ihres Obsiegens) das Risiko der Uneinbringlichkeit. Sie hat verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat anstelle der bedürftigen Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für die Parteientschädigung aufkommt; denn die unentgeltliche Rechtspflege will nach ihrem Grundgedanken der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpartei vor Risiken bewahren (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f,). 5.2.2 Die obsiegende Beklagte 2 hat als Sozialversicherungsträgerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150), zumal das ihr gegenüber geführte Verfahren nicht als mutwillig zu bezeich- nen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 16 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). 5.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleiben die amtlichen Honorare von Advokat H.________, I.________, und von Advo- kat B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsge- richts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte ge- meinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). 5.4.1 Advokat H.________ stellte in der Klage, S. 16 Ziff. 19, zwar eine Kostennote in Aussicht, kam dem aber nicht nach. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Klage gegen die Beklagte 1 als aussichtslos und mutwillig erweist und sich der Stundenansatz als amtlicher Anwalt einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle auf Fr. 130.-- beläuft, wird sein amtliches Honorar ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 17 der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5.4.2 Mit Kostennote vom 31. Januar 2020 macht Advokat B.________ einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 5 Minuten, Auslagen von Fr. 70.20 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'616.65 (8 Stunden und 5 Minuten x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.20 und Mehrwert- steuer von Fr. 129.90 (7.7 % von Fr. 1'686.85), total somit eine Entschädi- gung von Fr. 1'816.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. Dem Kläger werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt.
  17. Der Kläger hat der Beklagten 1 Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  18. Der Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Advokat H.________, I.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'000.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  20. Advokat B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'816.75 festgesetzte Entschädi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 18 gung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  21. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten 1 - E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Auszugsweise mitzuteilen (R): - I.________, Advokat H.________ (E. 5.4.1 und Dispositiv Ziff. 4) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 09 1196 BV ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Advokat B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte 1 E.________ Beklagte 2 betreffend Klage vom 11. November 2009

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) bezog nebst einer Arbeitslosenentschädigung (von Juli 2001 bis März 2003; Akten der E.________ [Beklagte 2; act. IIB] 1) ab 4. Juli 2001 (nach Erreichen der Wartefrist) Leistungen der F.________ AG (F.________), infolge Erwerbs- unfähigkeit im Rahmen der 3. Säule als freie Vorsorge (Akten des Versi- cherten [act. I bzw. act. IB], act. I 6, 9; vgl. auch act. IB 2 ff.). Am 16. April 2003 gründete er die G.________ AG (G.________), deren Präsident er war (act. I 2). Da er auch Arbeitnehmer dieser AG war, war er über diese Anstellung bei der Pensionskasse C.________ (C.________ bzw. Beklag- te 1), ab dem 1. August 2004 berufsvorsorgeversichert (act. I 3 f., 15 f.). Im Rahmen des Anschlusses an die C.________ machte die G.________ je- ner gegenüber mit Schreiben vom 2. Juli 2004 geltend, der Versicherte sei "grundsätzlich sehr gesund", auch wenn er 1986 an einer erblich bedingten Psoriasis erkrankt sei, welche Haut und Körpergelenke (Arthritis, Spondyli- tis etc.) schädigen könne und weshalb er nicht mehr für körperlich schwere Arbeiten einzusetzen sei; für eine körperlich sehr viel leichtere Bürotätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung (act. I 10). Mit globaler Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit per 1. August 2004 bescheinigte die G.________ alle zu versichernden Personen als voll arbeitsfähig (act. I 14). Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 resp. Formular vom 4. Januar 2005 teil- te die G.________ der C.________ mit, der Versicherte sei am 4. Oktober 2004 schwer erkrankt, wobei dies nicht im Zusammenhang mit der angebo- renen Psoriasis stehe (act. I 17). Nachdem die C.________ zunächst mit- geteilt hatte, ihre Rückversicherung akzeptiere eine Erwerbsunfähigkeit ab

4. Oktober 2004 (bis 14. Juni 2005; act. I 18), stellte sie sich nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 27. März 2008 bzw. 1. Mai 2009 auf den Standpunkt, der Versicherte habe vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 über drei Lebensversicherungsverträge bei der F.________ (vgl. act. IB 2 ff.) je Leistungen gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % bezogen und sei somit per 1. August 2004 (vgl. act. I 14) nicht voll arbeitsfähig gewesen; deshalb werde die Anschlussvereinbarung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 3

1. August 2004 (act. I 3) gekündigt resp. aufgrund dieser Anzeigepflichtver- letzung rückwirkend aufgelöst bzw. sei diese aufgrund einer absichtlichen Täuschung nicht verbindlich, womit die C.________ von jeglicher Leis- tungspflicht befreit sei (act. I 25, 27). Im Mai 2006 meldete sich der Versicherte auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er darauf hin- wies, der Antrag beziehe sich einzig auf Erkrankungen, welche seit dem

4. Oktober 2004 diagnostiziert worden seien (act. IIB 2). Nach Umzug des Klägers ins Ausland ging das Dossier an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (IVSTA; vgl. act. IIB 29). B. Am 11. November 2009 erhob der Versicherte, damals vertreten durch Ad- vokat H.________, I.________, gegen die C.________ (Beklagte 1) und die E.________ (Beklagte 2) Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1.

a) Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, per 31. Dezember 2008 eine Teilliqui- dation gemäss Art. 53b Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) durchzuführen.

b) Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, sämtliche einbezahlten Ver- sicherungsbeiträge aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstat- ten. 2

a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab 1. August 2005 eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

b) Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, eine Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten. 3. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 4. Es sei dem Kläger für sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5. Verfahrensantrag: Es sei vorab ein Zwischenentscheid über das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 zu fällen und anschliessend das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung (IV) zu sistieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 4 Auf Antrag der Beklagten 1 hin sistierte der Instruktionsrichter mit prozess- leitender Verfügung vom 18. Januar 2010 (vgl. auch prozessleitende Ver- fügungen vom 7. August 2012, 29. August 2012, 19. Juni 2014, 21. Juli 2014, 15. Juni 2016, 23. August 2016, 7. März 2018, 29. Mai 2019) das Verfahren bis zum Abschluss des gegen den Kläger laufenden Strafverfah- rens wegen Verdachts auf Betrug und Betrugsversuch. Mit prozessleiten- den Verfügungen vom 12. Juni und 15. Juli 2019 hob der Instruktionsrichter nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger die Sistierung des Verfahrens auf und hiess (unter anderem) dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch seinen neuen Rechtsvertreter, Advokat B.________, (allein in Bezug auf die Beklagte 2) gut. Mit weiterer Verfügung vom 6. August 2019 wies der Instruktionsrichter (unter anderem) das Gesuch der Beklagten 1 zur Verpflichtung des Klägers zu einer Partei- kostensicherheit ab. Mit Klageantworten vom 19. September und 8. Oktober 2019 schlossen die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen auf Abweisung der Klage. Soweit die Beklagte 2 eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens beantragte (Klageantwort vom 19. September 2019, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), wies dies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 14. Okto- ber 2019 ab unter Hinweis darauf, dass das IV-Verfahren offenbar auf einer Neuanmeldung beruhe, da die zuständige IV-Stelle im Jahr 2008 einen Leistungsanspruch verneint hatte, womit im laufenden Verfahren die Frage des Eintritts der Invalidität wegen Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) nicht massgeblich sei. Weitere prozessleitende Verfügungen ergingen am 22. Oktober und 5. No- vember 2019.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Soweit der Kläger mit Klage vom 11. November 2009, S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1.a und S. 10 Ziff. 10, verlangt, es sei die Beklagte 1 zur Durchführung einer Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG per

31. Dezember 2008 zu verpflichten, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da dafür nicht das Berufsvorsorgegericht, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig ist (Art. 53d Abs. 6 BVG). 1.1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 11. November 2009 gel- tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und dem bei Klageeinreichung massgebenden, per

1. Januar 2011 aufgehobenen Art. 125 Abs. 1 VRPG bzw. dem seither in Kraft stehenden Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betrie- bes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten 1 liegt im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch). Die Beklagte 2 hat im Januar 2013 ihren Sitz von ... nach ... verlegt (SHAB vom TT. MMMM 2013), womit die bei Rechtshän- gigkeit bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt (perpetuatio fori; BGE 130 V 90). Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG ist zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Na- mentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 6 rer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheit- licher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 59 E. 2.4). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit – mit Ausnahme des unter E. 1.1.1 hiervor Ausgeführten – einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist einerseits die Rückzahlung der bezahlten Prämien (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1.b) und andererseits der An- spruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 7 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder

– im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungs- rechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungs- weise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensicht- lich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 2.4.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2018 BVG Nr. 4 S. 10 E. 2.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Ar- beitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der An- spruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 8 nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derje- nigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.3). 2.4.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbus- se an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindes- tens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). 2.4.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der- selbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die An- nahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver- sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In- validität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsscha- dens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweg- gründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwie- deraufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeits- welt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 9 sache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Aller- dings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wer- den wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 19 S. 67 E. 3.2.1). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2019 BVG Nr. 30 S. 118 E. 2.2, 2018 BVG Nr. 37 S. 138 E. 2.1.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliede- rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr- scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). 3. Streitig ist zunächst die Rückzahlung der bezahlten Prämien (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1.b und S. 12 f. Ziff. 14.b). 3.1 Diesbezüglich ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist. Dies bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Ver- pflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 10 3.2 Gemäss E. 2.1 hiervor schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein- richtung sowohl seine Beiträge als auch diejenigen des Arbeitnehmers. Konsequenterweise geht auch eine allfällige Rückzahlung von Beiträgen ausschliesslich zwischen diesen beiden Parteien vonstatten. Aktivlegitimiert hierzu wäre deshalb allein der Arbeitgeber, nicht aber der Kläger als Ar- beitnehmer. Weil es insoweit an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt, ist die Klage in diesem Punkt bereits deshalb abzuweisen. Über die Rückfor- derung als solche ist deshalb nicht zu befinden. 4. 4.1 Streitig ist weiter der Anspruch auf eine Invalidenrente aus berufli- cher Vorsorge (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 13 ff. Ziff. 15 f.). Zu prüfen ist insbesondere, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), während der Zeit der Versicherungs- deckung durch die Beklagte 1 (ab 1. August 2004 [act. I 3]; vgl. E. 4.4 nachfolgend) oder schon vorher und damit zur Zeit der Versicherungsde- ckung durch die Beklagte 2 (anerkanntermassen von Juli 2001 bis März 2003 [Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.1; ebenso Klage, S. 15 oben; vgl. E. 4.5.1 nachfolgend] bzw. nach Meinung des Klägers schon vor Juli 2001 [Klage, S. 14 Ziff. 16.b; vgl. E. 4.5.2 nachfolgend]) eingetreten ist. 4.2 Da eine allfällige Invalidenrente dem Kläger zusteht und er diese gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung (konkret gegenüber der Beklagten 1 bzw. der Beklagten 2) als materiell Verpflichte geltend macht (vgl. E. 3.1 hiervor), sind in Bezug auf die Invalidenrente die Aktiv- und Passivlegitima- tion gegeben. 4.3 Die IVSTA hat mit Verfügung vom 14. April 2016 den Anspruch auf jegliche Leistungen der IV, welche sich auf die Anmeldung vom Mai 2006 (act. IIB 2) beziehen, wegen verletzter Mitwirkungspflicht abgewiesen (act. IIB 33, S. 2; vgl. auch act. IIB 37, S. 6 oben und S. 9 E. 2.1.3), was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 geschützt hat (act. IIB 37). Die Replik vom 25. August 2016 im Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht (act. IIB 36) wurde jedoch im Sinne einer allfälligen Neuanmeldung an die IV-Stelle überwiesen (act. IIB 37, S. 32 Dispositiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 11 Ziff. 4), welches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.2). Dieses (Neuanmeldungs-)Verfahren hat jedoch keine Bindungswirkung (vgl. E. 2.3 hiervor) für die hier streitigen Ansprüche, weil ein Rentenanspruch aufgrund der sechsmonatigen Ka- renzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 2017 entstehen könnte, weshalb der genaue Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht massgebend ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Eingabe von Dokumenten im Sommer 2009 (vgl. act. IIB 17), nachdem die IV-Stelle des Kantons ... mit formloser Mitteilung vom 12. November 2008 den Renten- anspruch verneint hatte (act. IIB 16), bereits eine Neuanmeldung darstellt oder nicht, da aus den gleichen Gründen auch in diesem Fall keine Bin- dungswirkung bestünde. 4.4 Indem der Kläger in erster Linie vorbringt, am 4. Oktober 2004 sei er auch in seiner angepassten, bei der Beklagten 1 ab 1. August 2004 versi- cherten Tätigkeit arbeitsunfähig geworden (Klage, S. 14 Ziff. 16.a), ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), während der Zeit der Deckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist. Ungeachtet der von dieser geltend gemachten rückwirkenden Auflösung der Anschlussvereinbarung (act. I 3) aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung bzw. aufgrund deren Unverbindlichkeit we- gen absichtlicher Täuschung (act. I 25,27; vgl. auch Klageantwort der Be- klagten 1, S. 4 f. Ziff. 8) bestand die Versicherungsdeckung durch die Be- klagte 1 ab 1. August 2004 (act. I 3). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), nicht während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 1 eingetreten ist: Im Strafverfah- ren gegen den Kläger hat sich ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit zwar vorher eingetreten ist, vom Kläger jedoch so dargestellt wurde, als sei sie neu (Urteil des Kantonsgerichts ... vom 22. Oktober 2018; act. IB 1, S. S. 20 lit. bb und S. 22 E. 2.2; vgl. auch S. 24 E. 4.2). Auch wenn der Sozia- lversicherungsrichter nicht an die Erkenntnisse des Strafverfahrens gebun- den ist, überzeugt diese Einschätzung ebenfalls in sozialversicherungs- rechtlicher Hinsicht, wurde doch sowohl im Gutachten des Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 12 J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumato- logie, vom 27. Januar 2005 (erstellt für die F.________ gestützt auf die am

20. September, 18. und 27. Oktober 2004 erhobenen klinischen und appa- rativen Untersuchungsbefunde; act. I 8, S. 2 Ziff. 1.2 und S. 12 Ziff. 7) als auch im Gutachten des Spitals K.________ vom 3. Dezember 2007 (erstellt für die Rechtsschutzversicherung des Klägers; act. I 23, S. 21 Ziff. 4) fest- gehalten, die Beschwerden bestünden seit 2001, ohne dass jeweils eine seit August 2004 (vgl. act. I 3) und insbesondere ab 4. Oktober 2004 (vgl. act. I 17) aufgetretene Verschlechterung rapportiert wird. Auch wenn diese Gutachten gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Ja- nuar 2019 allenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs als solchen zu bilden vermögen (act. IIB 37, S. 15 E. 5.1.1), reichen sie für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen aus. 4.5 Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), nicht erst am 4. Oktober 2004 (vgl. act. I 17), sondern schon vorher eingetreten ist, erachtet der Kläger die Beklagte 2 als leistungspflichtig. 4.5.1 Gestützt auf die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatori- sche berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) ist er- stellt und denn auch zwischen den Parteien unbestritten (Klageantwort der Beklagten 2, S. 2 Ziff. II.1; ebenso Klage, S. 15 oben), dass der Kläger während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung von Juli 2001 bis März 2003 (act. IIB 1) resp. mit Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 BVG in der bis am 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung vor der 1. BVG- Revision (nachfolgend aArt.) bis April 2003 bei der Beklagten 2 vorsorge- versichert war. Ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invali- dität geführt hat (aArt. 23 BVG bzw. Art. 23 lit. a BVG), während dieser Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 ist ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Aus den beiden in den Akten liegenden Gutachten des Dr. med. J.________ vom 27. Januar 2005 (act. I

8) und des Spitals K.________ vom 3. Dezember 2007 (act. I 23) ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür. Während im Gutachten des Spitals K.________ unspezifisch von seit 2001 bestehenden Schmerzen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 13 Bereich der Gelenke sowie der gesamten Wirbelsäule die Rede ist (act. I 23, S. 21 Ziff. 4), geht Dr. med. J.________ von seit Anfang 2001 – und damit vor der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 – beste- henden Bewegungsapparatschmerzen aus (act. I 8, S. 12 Ziff. 7), wobei er in Kenntnis der in der Folge von den behandelnden Kollegen ab 2001 resp. 2002 attestierten Arbeitsunfähigkeiten (act. I 7; vgl. auch act. I 8, S. 12 Ziff. 7) seinerseits eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet (act. I 8, S. 14 f. Ziff. 8). Tatsächlich hat denn auch der Kläger als voll vermittlungs- fähige, Stellen suchende Person während 21 Monaten (Juli 2001 bis März 2003; act. IIB 1) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). In Widerspruch dazu bezog der Kläger, wie er in der Kla- ge, S. 5 Ziff. 3.b, selber vorbringt und was das Schreiben der F.________ vom 24. September 2009 (act. I 6) bestätigt, ab 4. Juli 2001 Leistungen derselben infolge Erwerbsunfähigkeit, dies unter explizitem Hinweis der F.________, dass zunächst die Wartefrist abgelaufen sei. Während die beiden Policen aus dem Jahr 2000 mit Vertragsbeginn am 1. Februar bzw.

1. Juni 2000 eine Wartefrist von 24 Monaten erwähnen und nicht klar ist, ab wann aus diesen Verträgen Leistungen flossen (act. IB 3 f.; wobei mit Blick auf den Vertragsbeginn und die Wartefrist sachlogisch nicht von Leistungen vor Februar bzw. Juni 2002 auszugehen ist), ist in der Police mit Vertrags- beginn am 1. Januar 1996 eine einmonatige Wartefrist vor dem Rentenbe- zug vereinbart worden (act. IB 2, S. 2), so dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Juni 2001 und damit vor der Zeit der Versicherungsde- ckung durch die Beklagte 2 eingetreten ist. 4.5.2 Es liegen in den Akten auch keine Hinweise dafür vor, dass für die Zeit vor Juli 2001 eine Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 bestan- den hätte, wie dies in der Klage, S. 14 Ziff. 16.b, erwähnt wird. Diesbezüg- lich würde es nämlich am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsun- fähigkeit und der erst später eingetretenen Invalidität fehlen (vgl. E. 2.4.3 hiervor), bezog doch der Kläger in der Folge als voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person während 21 Monaten (Juli 2001 bis März 2003) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. IIB 1; vgl. bereits E. 4.5.1 hiervor). Abgesehen davon erwiese es sich als treuwidrig, dass der Kläger gleichzeitig als Organ der Arbeitgeberin nicht für eine ordnungsgemässe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 14 Versicherung seinerseits (als Arbeitnehmer) besorgt war (vgl. Klage, S. 4 Ziff. 3), weshalb er daraus keine Vorteile für sich ableiten könnte und sein Verhalten folglich nicht zu schützen wäre. 4.6 Mangels eines Leistungsanspruchs besteht von vornherein kein Anspruch auf Verzugszinsen (Klage, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). 4.7 Damit ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Art. 73 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Kantone ein einfaches, ra- sches und in der Regel kostenloses Verfahren vorsehen und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die bundesrechtliche Mini- malanforderung der Kostenlosigkeit des Verfahrens steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens- grundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist. Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Oktober 2002, B 108/01, E. 5.1.1). Die Tatbestände der Mutwilligkeit und des Leichtsinns sind erfüllt, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich ge- setzwidrigen Auffassung (EVG, B 108/01, E. 5.1.2). Unter Hinweis auf das in E. 4.4 hiervor Festgestellte, wonach der Kläger um seinen Gesundheitszustand wusste und insofern Tatsachen wider bes- seres Wissen als wahr behauptete, ist ihm in Bezug auf die Beklagte 1 mutwillige Prozessführung vorzuwerfen. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung, dass im Verfahren gegen die Beklagte 2 zumindest bei Klageeinrei- chung keine Mutwilligkeit vorgelegen hat (vgl. die prozessleitende Verfü- gung vom 15. Juli 2019, Ziff. 5.d; vgl. aber auch die prozessleitende Verfü- gung vom 22. Oktober 2019, Ziff. 3) sind dem Kläger ein Teil der Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 15 renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zur Bezahlung aufzuerle- gen. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozia- lversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertre- tenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). 5.2.1 Infolge mutwilliger Prozessführung hat der Kläger für die Parteikos- ten der Beklagten 1 aufzukommen. Diese beantragt eine angemessene Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen (Klageantwort der Be- klagten 1, S. 6 Ziff. 19). Die vom Kläger der Beklagten 1 zu ersetzenden Parteikosten werden daher ermessensweise auf pauschal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Daran ändert nichts, dass dem Kläger

– wenn auch eigentlich nur in Bezug auf die Beklagte 2 – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde: Denn die obsiegende Partei trägt (im Umfang ihres Obsiegens) das Risiko der Uneinbringlichkeit. Sie hat verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat anstelle der bedürftigen Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für die Parteientschädigung aufkommt; denn die unentgeltliche Rechtspflege will nach ihrem Grundgedanken der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpartei vor Risiken bewahren (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f,). 5.2.2 Die obsiegende Beklagte 2 hat als Sozialversicherungsträgerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150), zumal das ihr gegenüber geführte Verfahren nicht als mutwillig zu bezeich- nen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 16 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). 5.4 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bleiben die amtlichen Honorare von Advokat H.________, I.________, und von Advo- kat B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsge- richts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte ge- meinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt (vgl. Rundschreiben der Sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Ge- schäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). 5.4.1 Advokat H.________ stellte in der Klage, S. 16 Ziff. 19, zwar eine Kostennote in Aussicht, kam dem aber nicht nach. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Klage gegen die Beklagte 1 als aussichtslos und mutwillig erweist und sich der Stundenansatz als amtlicher Anwalt einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle auf Fr. 130.-- beläuft, wird sein amtliches Honorar ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 17 der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5.4.2 Mit Kostennote vom 31. Januar 2020 macht Advokat B.________ einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 5 Minuten, Auslagen von Fr. 70.20 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'616.65 (8 Stunden und 5 Minuten x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 70.20 und Mehrwert- steuer von Fr. 129.90 (7.7 % von Fr. 1'686.85), total somit eine Entschädi- gung von Fr. 1'816.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Kläger werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Kläger hat der Beklagten 1 Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Der Beklagten 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Advokat H.________, I.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'000.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Advokat B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'816.75 festgesetzte Entschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2020, BV/09/1196, Seite 18 gung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten 1

- E.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Auszugsweise mitzuteilen (R):

- I.________, Advokat H.________ (E. 5.4.1 und Dispositiv Ziff. 4) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.