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200 2007 68282

Bern VerwG · 2016-03-09 · Deutsch BE

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Sachverhalt

A.

Mit Urteil Z 06 224 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises … vom

18. April 2007 wurde die am 4. September 1981 vor dem Zivilstandsamt …

zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe geschieden (Zi-

vilakten Z 06 224, pag. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt,

dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vor-

sorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am

8. Mai 2007 in Rechtskraft (Zivilakten Z 06 224, pag. 171).

Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 überwies der Gerichtspräsident 2 des Ge-

richtskreises … die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung

der zu übertragenden Vorsorgeleistung.

B.

Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der

Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern, den bisherigen bzw. ehemaligen Arbeitge-

bern, den abgeschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Vorsorgeein-

richtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen

einverlangt.

Mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 15. Februar 2016 informierte die In-

struktionsrichterin die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene

Teilung. Dabei wies sie darauf hin, dass der von B.________ vorgenom-

mene Vorbezug für Wohneigentum im Zusammenhang mit der Liegen-

schaft …, Grundbuchblatt Nr. … allenfalls eine Änderung am Teilungsbe-

trag zu bewirken vermöge, weshalb sie zur Einreichung der entsprechen-

den Verkaufsunterlagen aufforderte.

Nachdem A.________ am 24. Februar 2016 von ihrem Akteneinsichtsrecht

Gebrauch gemacht hatte, erklärte sie sich mit gleichentags verfasster Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 3

gabe mit der von der Instruktionsrichterin vorgeschlagenen Teilung einver-

standen. Gleichzeitig reichte sie den Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 zum

Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … zu den Akten, wobei

sie auf Seite 3, Ziffer 3, Position 2 markierte („[...einen Teilbetrag von

Fr. 57‘000.-- zwecks] Rückzahlung des vorbezogenen BVG-Betrages der

C.________ auf das Konto Nr. … bei der E.________ lautend auf die …“).

B.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleis- tung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtli- che Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.

E. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrich- tung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor- gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451).

E. 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeits- guthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüg- lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha- ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

E. 2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hin- gegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurech- nen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5

E. 3.1 Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung, d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten.

E. 3.2 Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Ge- richtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- kraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleis- tung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durch- führbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016 bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grund- buchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der Teilung.

E. 3.3 Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossi- er) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom

22. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per

18. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Schei- dung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224, pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.).

E. 3.4 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75 (Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./. Fr. 29‘482.20). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6 Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instrukti- onsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Einga- be vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungs- schlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleis- tung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________ an die D.________ zu überweisen. Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzin- sen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- C.________

- D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben.

E. 4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die C.________ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb. TT.MM.JJJJ, zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszah- lungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglemen- tarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleis- tung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
  2. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtli- che Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.
  3. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrich- tung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor- gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451). 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeits- guthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüg- lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha- ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). 2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hin- gegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurech- nen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5
  4. 3.1 Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung, d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten. 3.2 Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Ge- richtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- kraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleis- tung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durch- führbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016 bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grund- buchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der Teilung. 3.3 Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossi- er) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom
  5. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per
  6. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Schei- dung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224, pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.). 3.4 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75 (Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./. Fr. 29‘482.20). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6 Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instrukti- onsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Einga- be vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungs- schlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleis- tung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________ an die D.________ zu überweisen. Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzin- sen.
  7. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. 4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die C.________ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb. TT.MM.JJJJ, zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7
  9. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszah- lungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglemen- tarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 07 68282 BV

FUR/SCM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. März 2016

Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

B.________

und

C.________

D.________

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehe-

scheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil Z 06 224 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises … vom

18. April 2007 wurde die am 4. September 1981 vor dem Zivilstandsamt …

zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe geschieden (Zi-

vilakten Z 06 224, pag. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt,

dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vor-

sorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am

8. Mai 2007 in Rechtskraft (Zivilakten Z 06 224, pag. 171).

Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 überwies der Gerichtspräsident 2 des Ge-

richtskreises … die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung

der zu übertragenden Vorsorgeleistung.

B.

Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der

Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern, den bisherigen bzw. ehemaligen Arbeitge-

bern, den abgeschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Vorsorgeein-

richtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen

einverlangt.

Mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 15. Februar 2016 informierte die In-

struktionsrichterin die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene

Teilung. Dabei wies sie darauf hin, dass der von B.________ vorgenom-

mene Vorbezug für Wohneigentum im Zusammenhang mit der Liegen-

schaft …, Grundbuchblatt Nr. … allenfalls eine Änderung am Teilungsbe-

trag zu bewirken vermöge, weshalb sie zur Einreichung der entsprechen-

den Verkaufsunterlagen aufforderte.

Nachdem A.________ am 24. Februar 2016 von ihrem Akteneinsichtsrecht

Gebrauch gemacht hatte, erklärte sie sich mit gleichentags verfasster Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 3

gabe mit der von der Instruktionsrichterin vorgeschlagenen Teilung einver-

standen. Gleichzeitig reichte sie den Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 zum

Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … zu den Akten, wobei

sie auf Seite 3, Ziffer 3, Position 2 markierte („[...einen Teilbetrag von

Fr. 57‘000.-- zwecks] Rückzahlung des vorbezogenen BVG-Betrages der

C.________ auf das Konto Nr. … bei der E.________ lautend auf die …“).

B.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1

Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli-

chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember

1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich

die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleis-

tung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210])

nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt

auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung

von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen

worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus

Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto-

nalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtli-

che Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4

offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.

2.

2.1

Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrich-

tung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor-

gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach

dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen

Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der

Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall

kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche

Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449

E. 3.4.2 S. 451).

2.2

Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden

Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281

ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der

Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeits-

guthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüg-

lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für

diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha-

ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung

aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

2.3

Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört

nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hin-

gegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und

ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurech-

nen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligatio-

nenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5

3.

3.1

Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn

auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung,

d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten.

3.2

Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Ge-

richtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-

kraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleis-

tung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durch-

führbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016

bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag

von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten

Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden

abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grund-

buchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vor-

sorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der

Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der

Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der

Teilung.

3.3

Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt

gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossi-

er) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom

22. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per

18. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Schei-

dung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft

des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224,

pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.).

3.4

Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der

Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75

(Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz

(vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./.

Fr. 29‘482.20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6

Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instrukti-

onsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme

eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Einga-

be vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit

ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages

vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt

Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungs-

schlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleis-

tung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat

die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________

an die D.________ zu überweisen.

Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der

Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss

Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach

dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzin-

sen.

4.

4.1

Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG

nicht erhoben.

4.2

Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die

C.________

wird

angewiesen,

vom

Vorsorgekonto

von

B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das

Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb.

TT.MM.JJJJ, zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7

2.

Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszah-

lungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglemen-

tarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- C.________

- D.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post-

fach, 3000 Bern 14

Die Kammerpräsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.