Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
Sachverhalt
A.
Mit Urteil Z 06 224 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises … vom
18. April 2007 wurde die am 4. September 1981 vor dem Zivilstandsamt …
zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe geschieden (Zi-
vilakten Z 06 224, pag. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt,
dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vor-
sorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am
8. Mai 2007 in Rechtskraft (Zivilakten Z 06 224, pag. 171).
Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 überwies der Gerichtspräsident 2 des Ge-
richtskreises … die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtli-
che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung
der zu übertragenden Vorsorgeleistung.
B.
Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der
Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern, den bisherigen bzw. ehemaligen Arbeitge-
bern, den abgeschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Vorsorgeein-
richtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen
einverlangt.
Mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 15. Februar 2016 informierte die In-
struktionsrichterin die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene
Teilung. Dabei wies sie darauf hin, dass der von B.________ vorgenom-
mene Vorbezug für Wohneigentum im Zusammenhang mit der Liegen-
schaft …, Grundbuchblatt Nr. … allenfalls eine Änderung am Teilungsbe-
trag zu bewirken vermöge, weshalb sie zur Einreichung der entsprechen-
den Verkaufsunterlagen aufforderte.
Nachdem A.________ am 24. Februar 2016 von ihrem Akteneinsichtsrecht
Gebrauch gemacht hatte, erklärte sie sich mit gleichentags verfasster Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 3
gabe mit der von der Instruktionsrichterin vorgeschlagenen Teilung einver-
standen. Gleichzeitig reichte sie den Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 zum
Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … zu den Akten, wobei
sie auf Seite 3, Ziffer 3, Position 2 markierte („[...einen Teilbetrag von
Fr. 57‘000.-- zwecks] Rückzahlung des vorbezogenen BVG-Betrages der
C.________ auf das Konto Nr. … bei der E.________ lautend auf die …“).
B.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleis- tung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).
E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtli- che Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.
E. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrich- tung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor- gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451).
E. 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeits- guthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüg- lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha- ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).
E. 2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hin- gegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurech- nen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5
E. 3.1 Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung, d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten.
E. 3.2 Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Ge- richtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- kraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleis- tung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durch- führbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016 bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grund- buchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der Teilung.
E. 3.3 Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossi- er) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom
22. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per
18. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Schei- dung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224, pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.).
E. 3.4 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75 (Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./. Fr. 29‘482.20). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6 Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instrukti- onsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Einga- be vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungs- schlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleis- tung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________ an die D.________ zu überweisen. Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzin- sen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- C.________
- D.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben.
E. 4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die C.________ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb. TT.MM.JJJJ, zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszah- lungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglemen- tarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli- chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleis- tung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtli- che Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.
- 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrich- tung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor- gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451). 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeits- guthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüg- lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha- ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). 2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hin- gegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurech- nen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5
- 3.1 Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung, d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten. 3.2 Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Ge- richtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- kraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleis- tung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durch- führbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016 bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grund- buchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vor- sorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der Teilung. 3.3 Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossi- er) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom
- März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per
- April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Schei- dung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224, pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.). 3.4 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75 (Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./. Fr. 29‘482.20). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6 Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instrukti- onsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Einga- be vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungs- schlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleis- tung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________ an die D.________ zu überweisen. Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzin- sen.
- 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. 4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die C.________ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb. TT.MM.JJJJ, zu überweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7
- Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszah- lungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglemen- tarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 07 68282 BV
FUR/SCM/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 9. März 2016
Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________
B.________
und
C.________
D.________
betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehe-
scheidung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil Z 06 224 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises … vom
18. April 2007 wurde die am 4. September 1981 vor dem Zivilstandsamt …
zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe geschieden (Zi-
vilakten Z 06 224, pag. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt,
dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vor-
sorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am
8. Mai 2007 in Rechtskraft (Zivilakten Z 06 224, pag. 171).
Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 überwies der Gerichtspräsident 2 des Ge-
richtskreises … die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtli-
che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung
der zu übertragenden Vorsorgeleistung.
B.
Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der
Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern, den bisherigen bzw. ehemaligen Arbeitge-
bern, den abgeschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Vorsorgeein-
richtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen
einverlangt.
Mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 15. Februar 2016 informierte die In-
struktionsrichterin die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene
Teilung. Dabei wies sie darauf hin, dass der von B.________ vorgenom-
mene Vorbezug für Wohneigentum im Zusammenhang mit der Liegen-
schaft …, Grundbuchblatt Nr. … allenfalls eine Änderung am Teilungsbe-
trag zu bewirken vermöge, weshalb sie zur Einreichung der entsprechen-
den Verkaufsunterlagen aufforderte.
Nachdem A.________ am 24. Februar 2016 von ihrem Akteneinsichtsrecht
Gebrauch gemacht hatte, erklärte sie sich mit gleichentags verfasster Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 3
gabe mit der von der Instruktionsrichterin vorgeschlagenen Teilung einver-
standen. Gleichzeitig reichte sie den Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 zum
Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … zu den Akten, wobei
sie auf Seite 3, Ziffer 3, Position 2 markierte („[...einen Teilbetrag von
Fr. 57‘000.-- zwecks] Rückzahlung des vorbezogenen BVG-Betrages der
C.________ auf das Konto Nr. … bei der E.________ lautend auf die …“).
B.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1
Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli-
chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember
1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich
die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleis-
tung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210])
nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt
auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung
von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen
worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus
Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto-
nalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtli-
che Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 4
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.
2.
2.1
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrich-
tung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor-
gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach
dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen
Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der
Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall
kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche
Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449
E. 3.4.2 S. 451).
2.2
Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden
Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281
ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der
Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeits-
guthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüg-
lich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für
diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsgutha-
ben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung
aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).
2.3
Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört
nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hin-
gegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und
ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurech-
nen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligatio-
nenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 5
3.
3.1
Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn
auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung,
d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten.
3.2
Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Ge-
richtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
kraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleis-
tung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durch-
führbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016
bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag
von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten
Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden
abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grund-
buchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vor-
sorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der
Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der
Teilung.
3.3
Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt
gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossi-
er) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom
22. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per
18. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Schei-
dung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft
des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224,
pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.).
3.4
Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der
Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75
(Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz
(vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./.
Fr. 29‘482.20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 6
Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instrukti-
onsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme
eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Einga-
be vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit
ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages
vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt
Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungs-
schlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleis-
tung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat
die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________
an die D.________ zu überweisen.
Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss
Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach
dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzin-
sen.
4.
4.1
Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG
nicht erhoben.
4.2
Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die
C.________
wird
angewiesen,
vom
Vorsorgekonto
von
B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das
Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb.
TT.MM.JJJJ, zu überweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 7
2.
Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszah-
lungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglemen-
tarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- C.________
- D.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen
zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post-
fach, 3000 Bern 14
Die Kammerpräsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.