opencaselaw.ch

200 2026 91

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-08-10 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die 1991 geborene D.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2024 unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle L3/L5 und L5/S1 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten IV [act. II] 7). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten der Krankentaggeldversicherer bei (vgl. u.a. act. II 14, 22, 25, 31-33, 39, 44, 49, 77) und legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur- teilung vor (act. II 48, 55, 91). Gestützt darauf stellte die IVB der Versicher- ten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2025 (act. II 94) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein- wand (act. II 101, 111) veranlasste die IVB auf Empfehlung des RAD (act. II 115) eine polydisziplinäre Begutachtung bei E.________ AG (ME- DAS E) Das Gutachten der MEDAS E wurde am 26. September 2025 (act. II 139.1 ff.) erstattet. Mit neuem Vorbescheid vom 22. Oktober 2025 (act. II 149) kündigte die IVB wiederum die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen an, wogegen die Versicherte erneut Einwand erhob (act. II 150). Nach eingeholter Stellungnahme der MEDAS E vom 11. De- zember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom

7. Januar 2026 (act. II 154) einen Leistungsanspruch wie vorbescheidweise angekündigt. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw F.________, C.________ AG Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2026 aufzuheben. 2. Es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 3 - 3. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie zu ver- anlassen. 4. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuwei- sen zu weiteren Abklärungen (Gutachten). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 16. März 2026 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie nunmehr von Rechtsanwältin MLaw B.________ der C.________ AG ver- treten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen, na- mentlich derjenige auf eine Invalidenrente (Beschwerde S. 2 Ziff. 2).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 5 - ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

E. 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 6 - werbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

E. 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 21. August 2023 (act. II 10 S. 26 f.) über die Hospitalisation vom 13. bis 21. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 7 - wurde eine voluminöse Diskushernie LWK4-5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED (Erstdiagnose) 13. August 2023, und ein postope- rativer Harnverhalt am 14. August 2023 diagnostiziert. Am 14. August 2023 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie LWK4/5 von rechts erfolgt (act. II 10 S. 24). Bei Eintritt habe ein guter Allgemeinzustand bestanden mit einer Grosszehenheberparese links M4- sowie eine Hypästhesie im L5 Dermatom links. Der Eingriff habe am 14. August 2023 komplikationslos durchgeführt werden können. Am zweiten postoperativen Tag habe sich ein Harnverhalt präsentiert ohne Hinweise auf eine Reithosenanästhesie und einen kräftigen Sphinktertonus. Unter Physiotherapie habe sich die Be- schwerdeführerin nur sehr langsam selbständig mobil gezeigt, trotz subjek- tiver Schmerzfreiheit. Aufgrund einer gewissen Verunsicherung sei ein et- was verlängerter stationärer Aufenthalt mit täglicher Physiotherapie erfolgt. Somit habe die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 in einem gebes- serten Schmerzzustand wieder nach Hause entlassen werden können (act. II 10 S. 25). Am 25. August 2023 erfolgte im Rahmen der erneuten Hospitalisation vom

25. bis 29. August 2023 eine mikrochirurgische Rezessotomie LWK4/5 links und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts. Bei Eintritt habe eine Gross- zehenheberparese links M3 bestanden (act. II 10 S. 22). Der Eingriff habe am 25. August 2023 komplikationslos durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet. Die Beschwerdeführe- rin habe durch die Physiotherapie zeitgerecht mobilisiert werden können. Die initial bestandene Hypästhesie am rechten Bein habe sich postoperativ deutlich gebessert gezeigt. Die Grosszehenheberparese links habe sich unverändert bei M4 gezeigt (act. II 10 S. 23).

E. 3.1.2 Im Assessement Orthopädie/Traumatologie der H.________ AG MEDAS H vom 9. Juli 2024 (act. II 44.2) zu Handen des Taggeldversiche- rers diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Lumboischalgie links bei Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie LWK4/5 links und Duranaht am 14. August 2023 und Status nach Revisionsoperation und Re- Sequestrektomie am 25. August 2023 (act. II 44.2 S. 5). Es bestehe eine persistierende Lumboischalgie links bei Status nach zweimaliger Wir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 8 - belsäulenoperation. Anders als bei der letzten Untersuchung vom 12. April 2024 (vgl. act. II 31.2 S. 159-165) sei es nicht zu einer Verbesserung der Beschwerdesituation gekommen. Der behandelnde Orthopäde sehe bei der Beschwerdeführerin, nach deren Aussage, keine Indikation für ein operati- ves Vorgehen mit grosser Wahrscheinlichkeit für einen Therapieerfolg. Somit sei retrospektiv von einer wie von den behandelnden Ärzten attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. Aus orthopädischer Sicht könnte eine leichte Tätigkeit (bis 10 kg) in Wechselbelastung, gehend, ste- hend und sitzend, ausgeführt werden. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht möglich. Längeres Sitzen, Gehen und Stehen über eine halbe Stunde am Stück seien auch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 20 % arbeitsfähig und 80 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als …. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (act. II 44.2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass nach Abschluss der schmerzmedizini- schen Behandlung am Spital G.________ die Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2024 zu 50 % erreichbar und ab 15. August 2024 vollumfänglich wieder gegeben sei (act. II 44.2 S. 7).

E. 3.1.3 Im Bericht der J.________ AG vom 28. Juli 2024 nannte Dr. med. K.________ (im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet; vgl.) als Diagnosen einen Zustand zehn Monate nach mikrochirurgischer Rezessotomie LWK4/5 links und Duranaht am

14. August 2023 und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am 25. August 2023 bei voluminöser Diskushernie LWK4/5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED 13. August 2023, sowie einen Zustand nach epidu- raler Infiltration L5/S1 und foraminaler Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts vom 7. Juni 2024 (act. II 111 S. 18). Das ganze linke Bein fühle sich wie taub an. Nach der sehr differenzierten neurologischen Untersuchung und Befunderhebung sei die Genese der Beschwerden sehr wahrscheinlich funktioneller Natur, was die Hausärztin mit der Beschwerdeführerin thema- tisiert habe. Die klinischen Befunde seien unverändert. Eine Schmerzthe- rapeutin mit multimodalem bzw. psychosomatischem Ansatz gäbe es in der Hausarzt Praxis. Falls die weiteren Ansätze nicht hilfreich sein sollten, be- stehe auch noch die Möglichkeit, die psychosomatische Tagesklinik am Spital G.________ zu besuchen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ja

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 9 - auch nach wie vor mit drei kleineren Kindern recht gebunden. Ein weiterer Kontrolltermin sei nicht vereinbart (act. II 111 S. 19).

E. 3.1.4 In der Aktenbeurteilung vom 21. August 2024 (act. II 77.2) zu Han- den eines weiteren Taggeldversicherers diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisch lumbales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 Wurzel links sowie persistierende Fuss- und Grosszehenheberschwäche links bei elektrophysiologisch nicht nachweisbarer Radikulopathie bei Status nach Revisionsoperation mit Re-Sequestrektomie und Rezessotomie LWK4/5 beidseits vom 25. August 2023, Status nach mikrochirurgischer Rezesso- tomie LWK4/5 rechts und Duranaht vom 14. August 2023 und Discushernie L4/5 rechts (ICD-10 M54.16, ME84.20). Es lägen laut Aktenlage keine Ne- bendiagnosen vor (act. II 77.2 S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Nach dem behandelnden Wirbelsäulenspezialisten und des beur- teilenden Neurologen liege ein glaubhaft undulierendes Leistungsvermögen vor. Es scheine zudem ein psychosoziales Problem vorzuliegen (belasten- de Familiensituation bzgl. Kinderbetreuung, Druck durch eingeschränkt mögliche Selbstständigkeit, Existenzangst, Termindruck durch Kunden, etc.), was die Schmerzsituation negativ beeinflusse. Nach Einschätzung der Spezialisten werde ein mechanischer lumbaler Konflikt vermutet, was paradoxerweise weder durch eine neurologische Ausmessung der Nerven noch radiologisch objektivierbar sei, so dass auch keine Operationsindika- tion vorliege. Die beruflichen Anforderungen mit langem Sitzen und kon- zentriertem Denken/Handeln seien schmerzbedingt so kaum erfüllbar. Da die genaue Schmerzursache zum aktuellen Zeitpunkt unklar bleibe, sei eine zielgerichtete Therapie kaum möglich. Das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei durch die glaubhaft bestehenden Beschwerden sehr eingeschränkt, unduliert je nach Tagesform und werde wahrscheinlich auch durch eine psychosoziale Belastungssituation negativ beeinflusst. Die Schmerzursache könne nicht objektiviert werden, neurologisch beständen keine relevanten Auffälligkeiten, ebenso liessen sich im MRT der HWS, BWS und LWS keine die Beschwerden erklär- und objektivierbare Befunde oder Pathologien nachweisen. Es scheine eine chronifizierte lumbale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 10 - Schmerzproblematik zu bestehen, die initial durch eine objektivierbare Dis- cushernie auf Höhe L4/5 rechts (!) ihren Anfang genommen habe. Nach zweimaliger Operation und anschliessend linksseitig auftretenden radikulo- pathieähnlichen Symptomen sei die Beschwerdeführerin weiterhin stark symptomatisch und leistungseingeschränkt (act. II 77.2 S. 4). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, die vom Gutachter aktuell wie von der Hausärztin, als auch vom Wirbelsäulenspezialisten bei ca. 80 % einge- schätzt würden. Die initialen Befunde seien unverändert (act. II 77.2 S. 5).

E. 3.1.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Dezember 2024 wurde als Diagnose neuropathische chronische Schmerzen mit/bei lumbosakral mit Ausstrahlung in Beinrückseite bis in die Fusssohle links, Verdacht auf Radikulopathie S1 links DD pseudoradikulär, mikrochirurgischer Seque- strektomie LWK4/5 rechts am 14. August 2023 und mikrochirurgischer Re- zessotomie LWK4/5 links und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am

25. August 2023 vermerkt (act. II 81 S. 1). Zusammengefasst präsentiere die Beschwerdeführerin persistierende, inzwischen chronische lumbosakra- le Rückenschmerzen sowie neuropathisch anmutende Beschwerden im linken Bein (brennende Dysästhesien, Kribbelparästhesien), welche am ehesten dem Dermatom L5 und S1 entsprächen. MR-radiologisch zeige sich diesbezüglich kein Korrelat. Es beständen zum aktuellen Zeitpunkt keine chirurgischen Therapieoptionen. Empfohlen werde die Fortführung der konservativen Therapiemassnahmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich zum Konzept der Neuromodulation mittels SCS (Spinal Cord Stimula- tion) noch nicht bereit und möchte zunächst alle weiteren Therapieoptionen zusammen mit der behandelnden Schmerztherapeutin sowie der Hausärz- tin ausschöpfen (act. II 81 S. 2).

E. 3.1.6 Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. Januar 2025 wurde als Diagnose neuropathische chronische postoperative Schmerzen genannt (act. II 90 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin berichte, dass Ibuprofen bei starken Schmerzen wirksam sei und in Reserve eingenommen werde. Ein kürzlich durchgeführter Schwangerschaftstest sei positiv gewesen. Aktuell ständen Rückenschmerzen im Vordergrund, die sich bei starren Haltungen verschlimmerten. Ein konstantes Brennen im Bein bleibe bestehen. Die Beschwerdeführerin zeige eine stabile Schmerzsituation mit persistieren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 11 - den Beschwerden, die multidisziplinär adressiert würden. Eine Verlaufs- konsultation sei nicht vereinbart worden (act. II 90 S. 3).

E. 3.1.7 Im Bericht der J.________ AG vom 5. März 2025 erwähnte PD Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, nach Vermerk der Diagnosen voluminö- se Diskushernie LWK4/5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED 13.08.2023 mit/bei (…), und postoperativer Harnverhalt am 14. August 2023 ([…]; act. II 111 S. 16), insgesamt müsse konstatiert werden, dass eine signifikante Verbesserung, bei wahrscheinlich intraoperativer Nerven- schädigung, nicht mehr zu erwarten sei. Aus wirbelsäulenmedizinischer Sicht sollte die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % bei der Beurteilung der IV-Rente sinnvollerweise berücksichtigt werden. Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin mehr oder weniger arbeits- fähig, eine Steigerung sei nur schwerlich vorstellbar. Insgesamt wäre ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt (act. II 111 S. 17).

E. 3.1.8 Im Gutachten der MEDAS E vom

26. September 2025 (act. II 139.1 ff.) – basierend auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie – wur- den in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 139.1 S. 9 f. Ziff. 4.3 lit. b): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches Iumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) ­ Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie LWK4/5 von rechts am 14. August 2023 bei paramedianem Massenprolaps LWK4/5 rechts (…) ­ Status nach Revision der interlaminären Fensterung LWK4/5 rechts, Re-Sequestrektomie und erneuter Duranaht sowie inter- laminärer Fensterung LWK4/5 links, Freilegung der Nervenwurzel L5 links und Dekompression rezessal und foraminal am 25. Au- gust 2023 (…) ­ radiologisch tieflumbal mässige Spondylarthrosen sowie Diskus- hernie LWK5/SWK1 mit linksseitiger foraminaler Verengung (MRI

9. Mai 2025) ­ neurologisch ohne sichere radikuläre Ausfallsymptomatik (ICD-10 M54.9) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 12 - • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) • Verdacht auf postpunktionellen Kopfschmerz (ICD-10 G 44.8) • Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.9) ­ BMI 31.3 kg/m2 (Gewicht 98 kg, Grösse 177 cm) • Latente hypothyreotische Stoffwechsellage (ICD-10 E03) In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus Sicht des Bewegungsapparates liessen sich die geklagten Beschwerden durch die vorliegenden Befunde nicht vollständig begründen. Nachvollzieh- bar sei ein gewisser Leidensdruck bei Diskopathie des lumbosakralen Übergangs. Die etwas diskrepante klinische Präsentation lasse an eine nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag höhergra- dig geltend gemachten Einschränkungen seien nicht vollständig nachvoll- ziehbar. Aus neurologischer Sicht habe sich die angegebene Schmerz- symptomatik in der Untersuchungssituation nicht widerspiegelt und die im Alltag erwähnten Einschränkungen seien neurologisch nicht begründbar. Aus psychiatrischer Sicht bildeten sich im psychopathologischen Befund nur geringe Auffälligkeiten ab, dies habe im Wesentlichen in Übereinstim- mung mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gestanden. Hin- weise auf Simulation oder Aggravation hätten sich nicht gefunden. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich Hinweise auf Verdeutlichungsten- denzen gefunden, jedoch keine auf Inkonsistenzen, Aggravation oder gar Simulation (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2). Aus Sicht des Bewegungsapparates finde sich ein chronisches lumbover- tebrales Schmerzsyndrom sowie der Verdacht auf Schmerzausweitung. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Körperlich schwere und anhal- tend mittelschwere Tätigkeiten wie auch Arbeiten, welche häufig wiederhol- tes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes beinhalteten, sollten ver- mieden werden. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom des unteren Rückens ohne sichere radikuläre Ausfalls- ymptomatik bei Status nach mehrfacher Rückenoperation und der Verdacht auf einen postpunktionellen Kopfschmerz. Körperlich schwere und mittel- schwere Arbeiten seien nicht mehr möglich. Die kognitiven Fähigkeiten seien erhalten und motorisch ergäben sich keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronische Schmerzstörung mit somati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 13 - schen und psychischen Faktoren und aus allgemeininternistischer Sicht die Diagnosen Adipositas WHO Grad I, latente hypothyreotische Stoffwechsel- lage und anamnestisch Allergien auf Kiwi, Ananas und Birke festgestellt werden, welche zu keinen Funktionseinschränkungen führten (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.3 lit. a). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer anderen körperlich leichten adaptierten Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aufgrund eines leicht erhöhten Pausenbedarfs (act. II 139.1 S. 10 Ziff. 4.5). Aus neurologischer Sicht be- stehe in der aktuellen wie auch in einer anderen körperlich leichten Tätig- keit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht beständen in der Tätigkeit im eigenen … wie auch in einer anderen körperlich – mittelschweren Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Somit könne aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und insbesondere der Beschwerdevalidie- rungen, entgegen den Angaben diverser Behandler, welche sich primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben stützten, in leichten, adaptierten Tätigkeiten, was auch der Angestammten entspreche, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden, auch nicht retrospektiv nach Ablauf der postoperativen Phase. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung von 10 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bzw. ins- gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung. Dabei sollte das wieder- holte Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg sowie die längerdauern- de Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung von 10 % auf- grund des erhöhten Pausenbedarfs bzw. insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten nach den am 14. und 25. August 2023 erfolgen Rü- ckeneingriffen könne von diesem Leistungsprofil seit Januar 2024 ausge- gangen werden (act. II 139.1 S. 11 Ziff. 4.6 f.).

E. 3.1.9 In der hausärztlichen Stellungnahme vom 17. November 2025 (act. II 150 S. 10 f.) berichtete Dr. med. N.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, sie teile die gutachterliche Ansicht, dass sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 14 - Beschwerden durch die vorliegenden Befunde im Bereich des Bewegungs- apparates nicht vollständig begründen liessen. Es bestehe jedoch eine kla- re und von mehreren Seiten erwähnte und diagnostizierte Schmerzauswei- tung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms des unteren Rückens. Die daraus hervorgehende Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche fachärztlich habe bestätigt werden können, vermöge die Beschwerden nicht hinreichend zu erklären. Sie teile grundsätzlich die gutachterliche Meinung zum Zumutbar- keitsprofil, die daraus abgeleitete Einschränkung von 10 % Arbeitsunfähig- keit könne sie hingegen nicht nachvollziehen. Aktuell könne die Beschwer- deführerin an Tagen, an denen es ihr sehr gut gehe, maximal einen halben Arbeitstag am Stück im Büro anwesend sein und müsse während dieser Zeit regelmässig halb- bis viertelstündliche Pausen einlegen, da bei länge- rer sitzender oder stehender Tätigkeit unmittelbar starke Beschwerden auf- träten. Die Beschwerdeführerin müsse dann die Arbeitstätigkeit unterbre- chen und Körperübungen durchführen, um Verspannungszustände zu lö- sen. Halte sie die Pausen nicht strikte ein, komme es an den nächsten Ta- gen zu vermehrten Beschwerden, die einen Arbeitseinsatz verunmöglichten (act. II 150 S. 10). Am 20. November 2025 attestierte die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 29. November bis 31. Dezember 2025 (act. II 150 S. 12).

E. 3.1.10 Im Bericht des Spitals G.________ vom 21. November 2025 über die telefonische Sprechstunde desselben Tages wurden neuropathische chronische postoperative Schmerzen diagnostiziert (act. II 150 S. 13). Die Beschwerden persistierten trotz Revisionen. Neben den neuropathischen Beinschmerzen beständen belastungsabhängige lumbale und narbennahe nozizeptive Beschwerden. Psychosoziale Faktoren wie finanzielle Belas- tungen und der chronische Verlauf verstärkten das Schmerzgeschehen zusätzlich. Insgesamt zeige sich ein komplexes, chronisches Schmerzbild mit eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik zeige eine Chronifizierung mit zunehmender funktioneller Einschränkung und belastungsabhängigen Schmerzexazerbationen. Aufgrund der bestehen- den chronischen S1-Radikulopathie, der persistierenden neuropathischen Schmerzkomponenten sowie der eingeschränkten Belastbarkeit sei kurz- fristig nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 15 - zu rechnen (act. II 150 S. 14). Mittelfristig sei bei konsequenter multimoda- ler Therapie eine Stabilisierung möglich. Eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über das aktuelle 20%Pensum hinaus sei jedoch der- zeit unsicher. Eine vollständige berufliche Reintegration erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nur eingeschränkt realistisch (act. II 150 S. 15).

E. 3.1.11 In der Stellungnahme der MEDAS E vom 11. Dezember 2025 führ- ten die Gutachter aus, beim Bericht des Spitals G.________ handle es sich um eine telefonische Sprechstunde, womit dieser die subjektiven anamnes- tischen Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde lägen und keine weite- ren objektivierbaren Befunde. Inhaltlich entspreche dieser Bericht den früheren Berichten, so im Januar 2025, welcher bereits im Gutachten kommentiert worden sei. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit wirkten vermutet und seien nicht mit neuen Argumenten hinterlegt. Es falle auch auf, dass der Bericht nach telefonischer Konsultation kurze Zeit nach dem abweisen- den Vorbescheid erfolgt sei, ohne dass ein aktueller medizinischer Grund für die Konsultation vorgelegen habe (act. II 153 S. 2). Zur hausärztlichen Einschätzung sei hinsichtlich der zeitlichen Abfolge gleiches zu vermerken. Auch die hausärztliche Einschätzungen seien bereits beim Gutachten be- kannt gewesen. Neue Argumente seien dem Bericht vom 17. November 2025 auch nicht zu entnehmen. Wieder stütze sich die Hausärztin darauf ab, was die Beschwerdeführerin angebe, was sie könne, und gebe dann diese Selbsteinschätzung als objektive Arbeitsfähigkeit wieder. Dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin könne nicht genau entnommen werden, was denn die von ihr monierten Widersprüchlichkeiten im Gutachten sein sollten. Es sei mehr der Wunsch nach einer anderen Beurteilung herauszulesen, als dass die gutachterlich formulierte Beurtei- lung als falsch habe überführt werden können. Zusammenfassend könne nach Durchsicht der Rechtsschrift und der beigelegten medizinischen Be- richte mangels neuer Gesichtspunkte, Befunde oder Diagnosen und bei nicht plausibilisierten Widersprüchen am bestehenden Gutachten vollum- fänglich festgehalten werden (act. II 153 S. 3).

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 16 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

E. 3.3.1 Das der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154) zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E vom 26. Sep- tember 2025 (act. II 139.1) einschliesslich dessen Teilgutachten (act. II 139.3-6) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom

11. Dezember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) erfüllen die beweisrechtlichen An- forderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde polydisziplinär umfassend untersucht, wobei den Gutachter sämtliche einschlägigen medizinischen Akten vorlagen. Sie legten die gestellten Diagnosen sowie die daraus resultierende Folgenab- schätzung einlässlich und begründet dar; die einzelnen Teilgutachten fan- den dabei Eingang in die abschliessende Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; vgl. E. 2.2 hiervor). Dass die MEDAS E-Gutachter bei der Folgenabschätzung zu einer Beurtei- lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gelangten, die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 34 S. 2) sowie von den Berichten der behandelnden Ärzte – welche deren Selbsteinschätzung un- kritisch (act. II 128 S. 1 f., 132 S. 3 f., 150 S. 10 f. und S. 13 f.; vgl. dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 17 - BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) sowie teilweise advokatorisch (vgl. act. II 92, 95, 111 S. 17; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis) bestäti- gen – abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So legten die Gutachter überzeugend begründet dar, dass für die von der Beschwer- deführerin fortwährend reklamierten hohen Arbeitsunfähigkeit und Ein- schränkung im Alltag aufgrund der erfolgten klinischen Untersuchung, der Akten und der teilweise beschriebenen Inkonsistenzen keine hinreichend objektivierbaren Korrelate bestehen und sich auch sonst keine genügende Plausibilisierung finde (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2, 139.3 S. 8 f. Ziff. 6; vgl. dazu BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Die Gutachter wiesen denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die im Wesentlichen auf die subjektiven Be- schwerdeangaben abstellenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler in den medizinischen Befunden keine Stütze finden und da- her nicht nachvollziehbar bzw. begründet sind (vgl. act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2, 139.5 S. 8 Ziff. 6.2.2, 139.6 S. 6). Die medizinische Folgenabschät- zung weist zudem eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinwei- sen; Urteile des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinwei- sen und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Vorliegend bestehen weder aufgrund der übrigen (medizinischen) Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gutachter- liche Folgenabschätzung auf einer unvollständig erhobenen medizinischen Grundlage oder anderweitig nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. zudem Urteil des BGer 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Im Übri- gen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte, sondern auch für spezialärztlich täti- ge Medizinalpersonen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Urteil des BGer 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Ebenso wenig vermag die erneute Schwanger- schaft (vgl. Beschwerde S. 11 lit. b Ziff. Rz. 23) die gutachterliche Beurtei- lung in Frage zu stellen, da die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter dem Vorbehalt bestimmter medizinischer Massnahmen erfolgte (act. II 139.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 18 - S. 12 Ziff. 4.8, 139.5 S. 12 Ziff. 8.3), welche mit einer Schwangerschaft unvereinbar wären (vgl. act. II 128 S. 2). Dass sich aufgrund der Schwan- gerschaft anderweitige massgebende neue medizinische Aspekte ergeben würden, welche die Aktualität des Gutachtens tangierten, ist weder ersicht- lich noch wurde dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

E. 3.3.2 Was namentlich die gutachterlich-psychiatrische Beurteilung bzw. das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS E anbelangt, legte der zu- ständige Gutachter im Rahmen der diagnostischen Einordnung überzeu- gend dar, dass aufgrund des weitgehend unauffälligen psychopathologi- schen Untersuchungsbefundes (act. II 139.4 S. 6 f. Ziff. 4.3) – überein- stimmend mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 139.4 S. 2 f. Ziff. 3.2 und S. 8 Ziff. 6.2.1, 139.1 S. 9 Ziff. 4.2) – zwar die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Anteilen (ICD-10 F45.41) vergeben werden könne, aus psychia- trischer Sicht hieraus jedoch keine höhergradige bzw. massgebende Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultiert (act. II 139.4 S. 8 Ziff. 6.3, 139.1 S. 9 Ziff. 4.3). Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 5 f. Rz. 10 ff.) ist darin kein Widerspruch zu erblicken. Die blosse Stellung einer entsprechenden Diagnose lässt nicht per se auf das Bestehen oder das (bestimmte) Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit schlies- sen (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227, 143 V 418 E. 6 S. 426; vgl. Urteil des BGer 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Diagnostik und Folgenab- schätzung sind auseinanderzuhalten. Den Akten sind keine davon abwei- chenden Diagnosen bzw. Einschätzungen zu entnehmen, die fachärztlich- psychiatrisch anhand eines anerkannten Klassifikationssystems sowie un- ter Berücksichtigung der normativen Beweisthemen gemäss BGE 141 V 281 hergeleitet wurden und geeignet wären Zweifel an der psychiatrisch- gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Sprechstundenbericht des Assistenzpsychologen Dr. rer. nat. O.________ am Spital G.________ vom 16. Juni 2025 (act. II 128 S. 1 f.) noch aus der Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. N.________ vom 17. November 2025 (act. II 150 S. 10 f.) wesentliche neue Aspekte, welche im psychiatrischen Teilgutachten unerkannt bzw. ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 19 - Berichts des Spitals G.________ vom 21. November 2025 (act. II 150 S. 13 ff.) und dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts dersel- ben Behandlungsstelle vom 12. Dezember 2025 (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 6). Bezugnehmend auf Ersteren führten die Gutachter der MEDAS E überzeugend aus, dass dieser inhaltlich den früheren Berichten entspreche, so insbesondere demjenigen vom Januar 2025 (vgl. act. II 90 S. 2 ff.), welcher im Gutachten bereits gewürdigt worden sei (act. II 153 S. 2). Dies trifft ebenso auf den Bericht vom Dezember 2025 zu, bei dem im Übrigen bezeichnenderweise keine weitere Verlaufskonsultation verein- bart wurde. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden könnte (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261), wobei eine solche nicht vorliegt. Die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 ist mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 139.4 S. 9 Ziff. 8) nicht erforderlich (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228 und E. 3.3 hiervor). Aus einer Indikatorenprüfung könnte überdies keine höhere Ar- beitsunfähigkeit als die medizinisch attestierte resultieren (vgl. Urteil des BGer 9C_486/2024 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.3).

E. 3.3.3 Hinsichtlich der gutachterlich-orthopädischen Beurteilung bzw. das orthopädische Teilgutachten der MEDAS E begründete der zuständige Gutachter die von ihm vertretene Diagnostik und Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im zeitlichen Verlauf überzeugend und insbesonde- re in Auseinandersetzung mit den – im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit – divergierenden medizinischen Akten (vgl. act. II 139.5 S. 8 ff.). Dabei leg- ten der orthopädische Gutachter wie auch nachfolgend die Gutachter in der Konsensbeurteilung bzw. der ergänzenden im Vorbescheidverfahren ein- geholten Stellungnahme dar, dass die von der Beschwerdeführerin fort- während geltend gemachte hochgradige Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde lediglich teilweise nachvollzogen werden kann, während die durch die Behandler (nicht zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 20 - letzt aufgrund ihrer spezifischen Rolle und Funktion; vgl. E. 3.3.1 hiervor) attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit sich letztlich im Wesentlichen auf den vorliegend nicht massgebenden subjektiven Beschwerdevortrag stützt (vgl. act. II 139.1 S. 9 ff. Ziff. 4.2 und 4.5, 139.5 S. 8 ff. Ziff. 6.2, 153 S. 2 f.). Des Weiteren handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin angeru- fenen Einschätzung des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers vom

21. August 2024 (Beschwerde S. 11 lit. c Rz. 25) um eine blosse Aktenbe- urteilung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt im Be- reich von Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule bzw. bei Rückenleiden die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteil des BGer 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). Da eine reine Aktenbeurteilung naturgemäss nicht auf einer eigenen klinischen Explorati- on beruht, ist sie vorliegend bereits deshalb nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlich-orthopädischen Beurteilung zu erschüttern. Unter diesen Umständen war damit die gutachterliche Würdigung der medizinischen Akten entgegen der Beschwerde (S. 11 f. Rz. 25 ff.) ausreichend; eine wei- tergehende Auseinandersetzung war nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.2). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gut- achter aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistungsfähigkeit besteht (act. II 139.5 S. 11 Ziff. 8). Diese Angabe ist nicht widersprüchlich (Beschwerde S. 11 lit. c Rz. 24), bringt sie doch unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein ganz- tägiges Pensum (entsprechend 100 %) zumutbar ist, wobei eine Verminde- rung der Leistungsfähigkeit von 10 % besteht, resultierend in einer gesamt- haften medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 %. Dies geht denn auch aus der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit in der interdiszi- plinären Konsensbeurteilung vom 26. September 2025 hervor (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5 f.).

E. 3.3.4 Zusammenfassend bilden das polydisziplinäre Gutachten der ME- DAS E vom 26. September 2025 (act. II 139.1) einschliesslich dessen Teil- gutachten (act. II 139.3-6) und die ergänzende gutachterliche Stellungnah- me vom 11. Dezember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) eine zuverlässige Grundla- ge für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 21 - tes. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere (medizinische) Beweisvorkehrungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 und

4) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurtei- lungen der MEDAS E ist damit von einer im Wesentlichen orthopädisch begründeten vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen August und Dezember 2023 bzw. von einer vollschichtig umsetzbaren Ar- beitsfähigkeit mit einer 10%igen Leistungsminderung in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als … bzw. als … oder einer anderweitigen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ab Januar 2024 auszugehen (vgl. act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7).

E. 4.1 Ein Anspruch auf eine IV-Rente nach Art. 28 IVG setzt voraus, dass die Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % trotz zumutbarer Eingliede- rungsmassnahmen bestehen bleibt und eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorangegangen ist. Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsan- spruchs gemäss Art. 29 IVG (vgl. E. 2.4 hiervor). Ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2024 (act. II 7) und einer ausgewiesenen (vorübergehenden höhergradigen) Ar- beitsunfähigkeit ab dem 10. August 2023 (vgl. act. II 4, 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.6; vgl. E. 3.3.4 hiervor) ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns der 1. August 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Mit der bereits ab Januar 2024 wieder bestandenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in den angestammten bzw. damit vergleichbaren Tätigkeiten (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7; vgl. E. 3.3.4 hiervor) besteht von vorn- herein kein Rentenanspruch, da im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns von August 2024 – unabhängig davon, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in diesem Zeitpunkt überhaupt rechnerisch erfüllt gewesen wäre – offenkundig keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat (BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 22 -

E. 4.2 Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV besteht vorliegend ebenfalls nicht. Gründe für eine Umschulung (Art. 17 IVG) ergeben sich weder aus der Art des Gesundheitsschadens noch der daraus resultieren- den geringfügigen Einschränkung; eine gesundheitsbedingte Erwerbsein- busse von rund 20 % (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490) ergibt sich ange- sichts der wiedererlangten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7) nicht. Die Beschwerdeführerin verfügt über gute berufliche Qualifikationen (vgl. act. II 127 S. 2 f.) und kann wei- terhin auf diese Ressourcen zugreifen. Sie ist damit in der Lage, auch in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bisherigen Verdienst zu erzielen zu, womit eine Umschulung nicht nötig ist (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 30, 8C_423/2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, me- dizinisch-theoretisch sowohl in der angestammten als auch in einer Ver- weistätigkeit zu 90 % arbeitsfähig und unter anderem …. Besondere Um- stände (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1; SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3), welche gleichwohl einen Bedarf an Arbeitsvermitt- lung durch die IV zu begründen vermöchten, sind auch unter Berücksichti- gung des bestehenden Gesundheitsschadens weder ersichtlich, noch wer- den solche dargetan. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund des Zumut- barkeitsprofils die angestammte Tätigkeit weiterhin offen, womit weder ein Bedarf noch ein Anspruch auf Berufsberatung durch die IV (Art. 15 IVG) besteht. Für Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG sind schliesslich die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben (vgl. BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10 ff.).

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 23 -

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2026 aufzuheben.
  2. Es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 3 -
  3. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie zu ver- anlassen.
  4. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuwei- sen zu weiteren Abklärungen (Gutachten). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 16. März 2026 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie nunmehr von Rechtsanwältin MLaw B.________ der C.________ AG ver- treten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen, na- mentlich derjenige auf eine Invalidenrente (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 5 - ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 6 - werbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des
  9. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  10. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 21. August 2023 (act. II 10 S. 26 f.) über die Hospitalisation vom 13. bis 21. August 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 7 - wurde eine voluminöse Diskushernie LWK4-5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED (Erstdiagnose) 13. August 2023, und ein postope- rativer Harnverhalt am 14. August 2023 diagnostiziert. Am 14. August 2023 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie LWK4/5 von rechts erfolgt (act. II 10 S. 24). Bei Eintritt habe ein guter Allgemeinzustand bestanden mit einer Grosszehenheberparese links M4- sowie eine Hypästhesie im L5 Dermatom links. Der Eingriff habe am 14. August 2023 komplikationslos durchgeführt werden können. Am zweiten postoperativen Tag habe sich ein Harnverhalt präsentiert ohne Hinweise auf eine Reithosenanästhesie und einen kräftigen Sphinktertonus. Unter Physiotherapie habe sich die Be- schwerdeführerin nur sehr langsam selbständig mobil gezeigt, trotz subjek- tiver Schmerzfreiheit. Aufgrund einer gewissen Verunsicherung sei ein et- was verlängerter stationärer Aufenthalt mit täglicher Physiotherapie erfolgt. Somit habe die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 in einem gebes- serten Schmerzzustand wieder nach Hause entlassen werden können (act. II 10 S. 25). Am 25. August 2023 erfolgte im Rahmen der erneuten Hospitalisation vom
  11. bis 29. August 2023 eine mikrochirurgische Rezessotomie LWK4/5 links und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts. Bei Eintritt habe eine Gross- zehenheberparese links M3 bestanden (act. II 10 S. 22). Der Eingriff habe am 25. August 2023 komplikationslos durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet. Die Beschwerdeführe- rin habe durch die Physiotherapie zeitgerecht mobilisiert werden können. Die initial bestandene Hypästhesie am rechten Bein habe sich postoperativ deutlich gebessert gezeigt. Die Grosszehenheberparese links habe sich unverändert bei M4 gezeigt (act. II 10 S. 23). 3.1.2 Im Assessement Orthopädie/Traumatologie der H.________ AG MEDAS H vom 9. Juli 2024 (act. II 44.2) zu Handen des Taggeldversiche- rers diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Lumboischalgie links bei Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie LWK4/5 links und Duranaht am 14. August 2023 und Status nach Revisionsoperation und Re- Sequestrektomie am 25. August 2023 (act. II 44.2 S. 5). Es bestehe eine persistierende Lumboischalgie links bei Status nach zweimaliger Wir- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 8 - belsäulenoperation. Anders als bei der letzten Untersuchung vom 12. April 2024 (vgl. act. II 31.2 S. 159-165) sei es nicht zu einer Verbesserung der Beschwerdesituation gekommen. Der behandelnde Orthopäde sehe bei der Beschwerdeführerin, nach deren Aussage, keine Indikation für ein operati- ves Vorgehen mit grosser Wahrscheinlichkeit für einen Therapieerfolg. Somit sei retrospektiv von einer wie von den behandelnden Ärzten attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. Aus orthopädischer Sicht könnte eine leichte Tätigkeit (bis 10 kg) in Wechselbelastung, gehend, ste- hend und sitzend, ausgeführt werden. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht möglich. Längeres Sitzen, Gehen und Stehen über eine halbe Stunde am Stück seien auch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 20 % arbeitsfähig und 80 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als …. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (act. II 44.2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass nach Abschluss der schmerzmedizini- schen Behandlung am Spital G.________ die Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2024 zu 50 % erreichbar und ab 15. August 2024 vollumfänglich wieder gegeben sei (act. II 44.2 S. 7). 3.1.3 Im Bericht der J.________ AG vom 28. Juli 2024 nannte Dr. med. K.________ (im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet; vgl. ) als Diagnosen einen Zustand zehn Monate nach mikrochirurgischer Rezessotomie LWK4/5 links und Duranaht am
  12. August 2023 und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am 25. August 2023 bei voluminöser Diskushernie LWK4/5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED 13. August 2023, sowie einen Zustand nach epidu- raler Infiltration L5/S1 und foraminaler Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts vom 7. Juni 2024 (act. II 111 S. 18). Das ganze linke Bein fühle sich wie taub an. Nach der sehr differenzierten neurologischen Untersuchung und Befunderhebung sei die Genese der Beschwerden sehr wahrscheinlich funktioneller Natur, was die Hausärztin mit der Beschwerdeführerin thema- tisiert habe. Die klinischen Befunde seien unverändert. Eine Schmerzthe- rapeutin mit multimodalem bzw. psychosomatischem Ansatz gäbe es in der Hausarzt Praxis. Falls die weiteren Ansätze nicht hilfreich sein sollten, be- stehe auch noch die Möglichkeit, die psychosomatische Tagesklinik am Spital G.________ zu besuchen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ja Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 9 - auch nach wie vor mit drei kleineren Kindern recht gebunden. Ein weiterer Kontrolltermin sei nicht vereinbart (act. II 111 S. 19). 3.1.4 In der Aktenbeurteilung vom 21. August 2024 (act. II 77.2) zu Han- den eines weiteren Taggeldversicherers diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisch lumbales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 Wurzel links sowie persistierende Fuss- und Grosszehenheberschwäche links bei elektrophysiologisch nicht nachweisbarer Radikulopathie bei Status nach Revisionsoperation mit Re-Sequestrektomie und Rezessotomie LWK4/5 beidseits vom 25. August 2023, Status nach mikrochirurgischer Rezesso- tomie LWK4/5 rechts und Duranaht vom 14. August 2023 und Discushernie L4/5 rechts (ICD-10 M54.16, ME84.20). Es lägen laut Aktenlage keine Ne- bendiagnosen vor (act. II 77.2 S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Nach dem behandelnden Wirbelsäulenspezialisten und des beur- teilenden Neurologen liege ein glaubhaft undulierendes Leistungsvermögen vor. Es scheine zudem ein psychosoziales Problem vorzuliegen (belasten- de Familiensituation bzgl. Kinderbetreuung, Druck durch eingeschränkt mögliche Selbstständigkeit, Existenzangst, Termindruck durch Kunden, etc.), was die Schmerzsituation negativ beeinflusse. Nach Einschätzung der Spezialisten werde ein mechanischer lumbaler Konflikt vermutet, was paradoxerweise weder durch eine neurologische Ausmessung der Nerven noch radiologisch objektivierbar sei, so dass auch keine Operationsindika- tion vorliege. Die beruflichen Anforderungen mit langem Sitzen und kon- zentriertem Denken/Handeln seien schmerzbedingt so kaum erfüllbar. Da die genaue Schmerzursache zum aktuellen Zeitpunkt unklar bleibe, sei eine zielgerichtete Therapie kaum möglich. Das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei durch die glaubhaft bestehenden Beschwerden sehr eingeschränkt, unduliert je nach Tagesform und werde wahrscheinlich auch durch eine psychosoziale Belastungssituation negativ beeinflusst. Die Schmerzursache könne nicht objektiviert werden, neurologisch beständen keine relevanten Auffälligkeiten, ebenso liessen sich im MRT der HWS, BWS und LWS keine die Beschwerden erklär- und objektivierbare Befunde oder Pathologien nachweisen. Es scheine eine chronifizierte lumbale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 10 - Schmerzproblematik zu bestehen, die initial durch eine objektivierbare Dis- cushernie auf Höhe L4/5 rechts (!) ihren Anfang genommen habe. Nach zweimaliger Operation und anschliessend linksseitig auftretenden radikulo- pathieähnlichen Symptomen sei die Beschwerdeführerin weiterhin stark symptomatisch und leistungseingeschränkt (act. II 77.2 S. 4). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, die vom Gutachter aktuell wie von der Hausärztin, als auch vom Wirbelsäulenspezialisten bei ca. 80 % einge- schätzt würden. Die initialen Befunde seien unverändert (act. II 77.2 S. 5). 3.1.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Dezember 2024 wurde als Diagnose neuropathische chronische Schmerzen mit/bei lumbosakral mit Ausstrahlung in Beinrückseite bis in die Fusssohle links, Verdacht auf Radikulopathie S1 links DD pseudoradikulär, mikrochirurgischer Seque- strektomie LWK4/5 rechts am 14. August 2023 und mikrochirurgischer Re- zessotomie LWK4/5 links und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am
  13. August 2023 vermerkt (act. II 81 S. 1). Zusammengefasst präsentiere die Beschwerdeführerin persistierende, inzwischen chronische lumbosakra- le Rückenschmerzen sowie neuropathisch anmutende Beschwerden im linken Bein (brennende Dysästhesien, Kribbelparästhesien), welche am ehesten dem Dermatom L5 und S1 entsprächen. MR-radiologisch zeige sich diesbezüglich kein Korrelat. Es beständen zum aktuellen Zeitpunkt keine chirurgischen Therapieoptionen. Empfohlen werde die Fortführung der konservativen Therapiemassnahmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich zum Konzept der Neuromodulation mittels SCS (Spinal Cord Stimula- tion) noch nicht bereit und möchte zunächst alle weiteren Therapieoptionen zusammen mit der behandelnden Schmerztherapeutin sowie der Hausärz- tin ausschöpfen (act. II 81 S. 2). 3.1.6 Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. Januar 2025 wurde als Diagnose neuropathische chronische postoperative Schmerzen genannt (act. II 90 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin berichte, dass Ibuprofen bei starken Schmerzen wirksam sei und in Reserve eingenommen werde. Ein kürzlich durchgeführter Schwangerschaftstest sei positiv gewesen. Aktuell ständen Rückenschmerzen im Vordergrund, die sich bei starren Haltungen verschlimmerten. Ein konstantes Brennen im Bein bleibe bestehen. Die Beschwerdeführerin zeige eine stabile Schmerzsituation mit persistieren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 11 - den Beschwerden, die multidisziplinär adressiert würden. Eine Verlaufs- konsultation sei nicht vereinbart worden (act. II 90 S. 3). 3.1.7 Im Bericht der J.________ AG vom 5. März 2025 erwähnte PD Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, nach Vermerk der Diagnosen voluminö- se Diskushernie LWK4/5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED 13.08.2023 mit/bei (…), und postoperativer Harnverhalt am 14. August 2023 ([…]; act. II 111 S. 16), insgesamt müsse konstatiert werden, dass eine signifikante Verbesserung, bei wahrscheinlich intraoperativer Nerven- schädigung, nicht mehr zu erwarten sei. Aus wirbelsäulenmedizinischer Sicht sollte die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % bei der Beurteilung der IV-Rente sinnvollerweise berücksichtigt werden. Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin mehr oder weniger arbeits- fähig, eine Steigerung sei nur schwerlich vorstellbar. Insgesamt wäre ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt (act. II 111 S. 17). 3.1.8 Im Gutachten der MEDAS E vom
  14. September 2025 (act. II 139.1 ff.) – basierend auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie – wur- den in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 139.1 S. 9 f. Ziff. 4.3 lit. b): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches Iumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) ­ Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie LWK4/5 von rechts am 14. August 2023 bei paramedianem Massenprolaps LWK4/5 rechts (…) ­ Status nach Revision der interlaminären Fensterung LWK4/5 rechts, Re-Sequestrektomie und erneuter Duranaht sowie inter- laminärer Fensterung LWK4/5 links, Freilegung der Nervenwurzel L5 links und Dekompression rezessal und foraminal am 25. Au- gust 2023 (…) ­ radiologisch tieflumbal mässige Spondylarthrosen sowie Diskus- hernie LWK5/SWK1 mit linksseitiger foraminaler Verengung (MRI
  15. Mai 2025) ­ neurologisch ohne sichere radikuläre Ausfallsymptomatik (ICD-10 M54.9) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 12 - • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) • Verdacht auf postpunktionellen Kopfschmerz (ICD-10 G 44.8) • Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.9) ­ BMI 31.3 kg/m2 (Gewicht 98 kg, Grösse 177 cm) • Latente hypothyreotische Stoffwechsellage (ICD-10 E03) In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus Sicht des Bewegungsapparates liessen sich die geklagten Beschwerden durch die vorliegenden Befunde nicht vollständig begründen. Nachvollzieh- bar sei ein gewisser Leidensdruck bei Diskopathie des lumbosakralen Übergangs. Die etwas diskrepante klinische Präsentation lasse an eine nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag höhergra- dig geltend gemachten Einschränkungen seien nicht vollständig nachvoll- ziehbar. Aus neurologischer Sicht habe sich die angegebene Schmerz- symptomatik in der Untersuchungssituation nicht widerspiegelt und die im Alltag erwähnten Einschränkungen seien neurologisch nicht begründbar. Aus psychiatrischer Sicht bildeten sich im psychopathologischen Befund nur geringe Auffälligkeiten ab, dies habe im Wesentlichen in Übereinstim- mung mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gestanden. Hin- weise auf Simulation oder Aggravation hätten sich nicht gefunden. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich Hinweise auf Verdeutlichungsten- denzen gefunden, jedoch keine auf Inkonsistenzen, Aggravation oder gar Simulation (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2). Aus Sicht des Bewegungsapparates finde sich ein chronisches lumbover- tebrales Schmerzsyndrom sowie der Verdacht auf Schmerzausweitung. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Körperlich schwere und anhal- tend mittelschwere Tätigkeiten wie auch Arbeiten, welche häufig wiederhol- tes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes beinhalteten, sollten ver- mieden werden. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom des unteren Rückens ohne sichere radikuläre Ausfalls- ymptomatik bei Status nach mehrfacher Rückenoperation und der Verdacht auf einen postpunktionellen Kopfschmerz. Körperlich schwere und mittel- schwere Arbeiten seien nicht mehr möglich. Die kognitiven Fähigkeiten seien erhalten und motorisch ergäben sich keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronische Schmerzstörung mit somati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 13 - schen und psychischen Faktoren und aus allgemeininternistischer Sicht die Diagnosen Adipositas WHO Grad I, latente hypothyreotische Stoffwechsel- lage und anamnestisch Allergien auf Kiwi, Ananas und Birke festgestellt werden, welche zu keinen Funktionseinschränkungen führten (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.3 lit. a). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer anderen körperlich leichten adaptierten Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aufgrund eines leicht erhöhten Pausenbedarfs (act. II 139.1 S. 10 Ziff. 4.5). Aus neurologischer Sicht be- stehe in der aktuellen wie auch in einer anderen körperlich leichten Tätig- keit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht beständen in der Tätigkeit im eigenen … wie auch in einer anderen körperlich – mittelschweren Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Somit könne aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und insbesondere der Beschwerdevalidie- rungen, entgegen den Angaben diverser Behandler, welche sich primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben stützten, in leichten, adaptierten Tätigkeiten, was auch der Angestammten entspreche, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden, auch nicht retrospektiv nach Ablauf der postoperativen Phase. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung von 10 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bzw. ins- gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung. Dabei sollte das wieder- holte Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg sowie die längerdauern- de Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung von 10 % auf- grund des erhöhten Pausenbedarfs bzw. insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten nach den am 14. und 25. August 2023 erfolgen Rü- ckeneingriffen könne von diesem Leistungsprofil seit Januar 2024 ausge- gangen werden (act. II 139.1 S. 11 Ziff. 4.6 f.). 3.1.9 In der hausärztlichen Stellungnahme vom 17. November 2025 (act. II 150 S. 10 f.) berichtete Dr. med. N.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, sie teile die gutachterliche Ansicht, dass sich die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 14 - Beschwerden durch die vorliegenden Befunde im Bereich des Bewegungs- apparates nicht vollständig begründen liessen. Es bestehe jedoch eine kla- re und von mehreren Seiten erwähnte und diagnostizierte Schmerzauswei- tung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms des unteren Rückens. Die daraus hervorgehende Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche fachärztlich habe bestätigt werden können, vermöge die Beschwerden nicht hinreichend zu erklären. Sie teile grundsätzlich die gutachterliche Meinung zum Zumutbar- keitsprofil, die daraus abgeleitete Einschränkung von 10 % Arbeitsunfähig- keit könne sie hingegen nicht nachvollziehen. Aktuell könne die Beschwer- deführerin an Tagen, an denen es ihr sehr gut gehe, maximal einen halben Arbeitstag am Stück im Büro anwesend sein und müsse während dieser Zeit regelmässig halb- bis viertelstündliche Pausen einlegen, da bei länge- rer sitzender oder stehender Tätigkeit unmittelbar starke Beschwerden auf- träten. Die Beschwerdeführerin müsse dann die Arbeitstätigkeit unterbre- chen und Körperübungen durchführen, um Verspannungszustände zu lö- sen. Halte sie die Pausen nicht strikte ein, komme es an den nächsten Ta- gen zu vermehrten Beschwerden, die einen Arbeitseinsatz verunmöglichten (act. II 150 S. 10). Am 20. November 2025 attestierte die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 29. November bis 31. Dezember 2025 (act. II 150 S. 12). 3.1.10 Im Bericht des Spitals G.________ vom 21. November 2025 über die telefonische Sprechstunde desselben Tages wurden neuropathische chronische postoperative Schmerzen diagnostiziert (act. II 150 S. 13). Die Beschwerden persistierten trotz Revisionen. Neben den neuropathischen Beinschmerzen beständen belastungsabhängige lumbale und narbennahe nozizeptive Beschwerden. Psychosoziale Faktoren wie finanzielle Belas- tungen und der chronische Verlauf verstärkten das Schmerzgeschehen zusätzlich. Insgesamt zeige sich ein komplexes, chronisches Schmerzbild mit eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik zeige eine Chronifizierung mit zunehmender funktioneller Einschränkung und belastungsabhängigen Schmerzexazerbationen. Aufgrund der bestehen- den chronischen S1-Radikulopathie, der persistierenden neuropathischen Schmerzkomponenten sowie der eingeschränkten Belastbarkeit sei kurz- fristig nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 15 - zu rechnen (act. II 150 S. 14). Mittelfristig sei bei konsequenter multimoda- ler Therapie eine Stabilisierung möglich. Eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über das aktuelle 20%Pensum hinaus sei jedoch der- zeit unsicher. Eine vollständige berufliche Reintegration erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nur eingeschränkt realistisch (act. II 150 S. 15). 3.1.11 In der Stellungnahme der MEDAS E vom 11. Dezember 2025 führ- ten die Gutachter aus, beim Bericht des Spitals G.________ handle es sich um eine telefonische Sprechstunde, womit dieser die subjektiven anamnes- tischen Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde lägen und keine weite- ren objektivierbaren Befunde. Inhaltlich entspreche dieser Bericht den früheren Berichten, so im Januar 2025, welcher bereits im Gutachten kommentiert worden sei. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit wirkten vermutet und seien nicht mit neuen Argumenten hinterlegt. Es falle auch auf, dass der Bericht nach telefonischer Konsultation kurze Zeit nach dem abweisen- den Vorbescheid erfolgt sei, ohne dass ein aktueller medizinischer Grund für die Konsultation vorgelegen habe (act. II 153 S. 2). Zur hausärztlichen Einschätzung sei hinsichtlich der zeitlichen Abfolge gleiches zu vermerken. Auch die hausärztliche Einschätzungen seien bereits beim Gutachten be- kannt gewesen. Neue Argumente seien dem Bericht vom 17. November 2025 auch nicht zu entnehmen. Wieder stütze sich die Hausärztin darauf ab, was die Beschwerdeführerin angebe, was sie könne, und gebe dann diese Selbsteinschätzung als objektive Arbeitsfähigkeit wieder. Dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin könne nicht genau entnommen werden, was denn die von ihr monierten Widersprüchlichkeiten im Gutachten sein sollten. Es sei mehr der Wunsch nach einer anderen Beurteilung herauszulesen, als dass die gutachterlich formulierte Beurtei- lung als falsch habe überführt werden können. Zusammenfassend könne nach Durchsicht der Rechtsschrift und der beigelegten medizinischen Be- richte mangels neuer Gesichtspunkte, Befunde oder Diagnosen und bei nicht plausibilisierten Widersprüchen am bestehenden Gutachten vollum- fänglich festgehalten werden (act. II 153 S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 16 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Das der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154) zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E vom 26. Sep- tember 2025 (act. II 139.1) einschliesslich dessen Teilgutachten (act. II 139.3-6) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom
  16. Dezember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) erfüllen die beweisrechtlichen An- forderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde polydisziplinär umfassend untersucht, wobei den Gutachter sämtliche einschlägigen medizinischen Akten vorlagen. Sie legten die gestellten Diagnosen sowie die daraus resultierende Folgenab- schätzung einlässlich und begründet dar; die einzelnen Teilgutachten fan- den dabei Eingang in die abschliessende Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; vgl. E. 2.2 hiervor). Dass die MEDAS E-Gutachter bei der Folgenabschätzung zu einer Beurtei- lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gelangten, die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 34 S. 2) sowie von den Berichten der behandelnden Ärzte – welche deren Selbsteinschätzung un- kritisch (act. II 128 S. 1 f., 132 S. 3 f., 150 S. 10 f. und S. 13 f.; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 17 - BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) sowie teilweise advokatorisch (vgl. act. II 92, 95, 111 S. 17; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis) bestäti- gen – abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So legten die Gutachter überzeugend begründet dar, dass für die von der Beschwer- deführerin fortwährend reklamierten hohen Arbeitsunfähigkeit und Ein- schränkung im Alltag aufgrund der erfolgten klinischen Untersuchung, der Akten und der teilweise beschriebenen Inkonsistenzen keine hinreichend objektivierbaren Korrelate bestehen und sich auch sonst keine genügende Plausibilisierung finde (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2, 139.3 S. 8 f. Ziff. 6; vgl. dazu BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Die Gutachter wiesen denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die im Wesentlichen auf die subjektiven Be- schwerdeangaben abstellenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler in den medizinischen Befunden keine Stütze finden und da- her nicht nachvollziehbar bzw. begründet sind (vgl. act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2, 139.5 S. 8 Ziff. 6.2.2, 139.6 S. 6). Die medizinische Folgenabschät- zung weist zudem eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinwei- sen; Urteile des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinwei- sen und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Vorliegend bestehen weder aufgrund der übrigen (medizinischen) Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gutachter- liche Folgenabschätzung auf einer unvollständig erhobenen medizinischen Grundlage oder anderweitig nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. zudem Urteil des BGer 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Im Übri- gen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte, sondern auch für spezialärztlich täti- ge Medizinalpersonen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Urteil des BGer 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Ebenso wenig vermag die erneute Schwanger- schaft (vgl. Beschwerde S. 11 lit. b Ziff. Rz. 23) die gutachterliche Beurtei- lung in Frage zu stellen, da die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter dem Vorbehalt bestimmter medizinischer Massnahmen erfolgte (act. II 139.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 18 - S. 12 Ziff. 4.8, 139.5 S. 12 Ziff. 8.3), welche mit einer Schwangerschaft unvereinbar wären (vgl. act. II 128 S. 2). Dass sich aufgrund der Schwan- gerschaft anderweitige massgebende neue medizinische Aspekte ergeben würden, welche die Aktualität des Gutachtens tangierten, ist weder ersicht- lich noch wurde dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 3.3.2 Was namentlich die gutachterlich-psychiatrische Beurteilung bzw. das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS E anbelangt, legte der zu- ständige Gutachter im Rahmen der diagnostischen Einordnung überzeu- gend dar, dass aufgrund des weitgehend unauffälligen psychopathologi- schen Untersuchungsbefundes (act. II 139.4 S. 6 f. Ziff. 4.3) – überein- stimmend mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 139.4 S. 2 f. Ziff. 3.2 und S. 8 Ziff. 6.2.1, 139.1 S. 9 Ziff. 4.2) – zwar die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Anteilen (ICD-10 F45.41) vergeben werden könne, aus psychia- trischer Sicht hieraus jedoch keine höhergradige bzw. massgebende Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultiert (act. II 139.4 S. 8 Ziff. 6.3, 139.1 S. 9 Ziff. 4.3). Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 5 f. Rz. 10 ff.) ist darin kein Widerspruch zu erblicken. Die blosse Stellung einer entsprechenden Diagnose lässt nicht per se auf das Bestehen oder das (bestimmte) Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit schlies- sen (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227, 143 V 418 E. 6 S. 426; vgl. Urteil des BGer 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Diagnostik und Folgenab- schätzung sind auseinanderzuhalten. Den Akten sind keine davon abwei- chenden Diagnosen bzw. Einschätzungen zu entnehmen, die fachärztlich- psychiatrisch anhand eines anerkannten Klassifikationssystems sowie un- ter Berücksichtigung der normativen Beweisthemen gemäss BGE 141 V 281 hergeleitet wurden und geeignet wären Zweifel an der psychiatrisch- gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Sprechstundenbericht des Assistenzpsychologen Dr. rer. nat. O.________ am Spital G.________ vom 16. Juni 2025 (act. II 128 S. 1 f.) noch aus der Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. N.________ vom 17. November 2025 (act. II 150 S. 10 f.) wesentliche neue Aspekte, welche im psychiatrischen Teilgutachten unerkannt bzw. ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 19 - Berichts des Spitals G.________ vom 21. November 2025 (act. II 150 S. 13 ff.) und dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts dersel- ben Behandlungsstelle vom 12. Dezember 2025 (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 6). Bezugnehmend auf Ersteren führten die Gutachter der MEDAS E überzeugend aus, dass dieser inhaltlich den früheren Berichten entspreche, so insbesondere demjenigen vom Januar 2025 (vgl. act. II 90 S. 2 ff.), welcher im Gutachten bereits gewürdigt worden sei (act. II 153 S. 2). Dies trifft ebenso auf den Bericht vom Dezember 2025 zu, bei dem im Übrigen bezeichnenderweise keine weitere Verlaufskonsultation verein- bart wurde. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden könnte (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261), wobei eine solche nicht vorliegt. Die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 ist mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 139.4 S. 9 Ziff. 8) nicht erforderlich (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228 und E. 3.3 hiervor). Aus einer Indikatorenprüfung könnte überdies keine höhere Ar- beitsunfähigkeit als die medizinisch attestierte resultieren (vgl. Urteil des BGer 9C_486/2024 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.3). 3.3.3 Hinsichtlich der gutachterlich-orthopädischen Beurteilung bzw. das orthopädische Teilgutachten der MEDAS E begründete der zuständige Gutachter die von ihm vertretene Diagnostik und Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im zeitlichen Verlauf überzeugend und insbesonde- re in Auseinandersetzung mit den – im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit – divergierenden medizinischen Akten (vgl. act. II 139.5 S. 8 ff.). Dabei leg- ten der orthopädische Gutachter wie auch nachfolgend die Gutachter in der Konsensbeurteilung bzw. der ergänzenden im Vorbescheidverfahren ein- geholten Stellungnahme dar, dass die von der Beschwerdeführerin fort- während geltend gemachte hochgradige Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde lediglich teilweise nachvollzogen werden kann, während die durch die Behandler (nicht zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 20 - letzt aufgrund ihrer spezifischen Rolle und Funktion; vgl. E. 3.3.1 hiervor) attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit sich letztlich im Wesentlichen auf den vorliegend nicht massgebenden subjektiven Beschwerdevortrag stützt (vgl. act. II 139.1 S. 9 ff. Ziff. 4.2 und 4.5, 139.5 S. 8 ff. Ziff. 6.2, 153 S. 2 f.). Des Weiteren handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin angeru- fenen Einschätzung des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers vom
  17. August 2024 (Beschwerde S. 11 lit. c Rz. 25) um eine blosse Aktenbe- urteilung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt im Be- reich von Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule bzw. bei Rückenleiden die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteil des BGer 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). Da eine reine Aktenbeurteilung naturgemäss nicht auf einer eigenen klinischen Explorati- on beruht, ist sie vorliegend bereits deshalb nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlich-orthopädischen Beurteilung zu erschüttern. Unter diesen Umständen war damit die gutachterliche Würdigung der medizinischen Akten entgegen der Beschwerde (S. 11 f. Rz. 25 ff.) ausreichend; eine wei- tergehende Auseinandersetzung war nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.2). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gut- achter aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistungsfähigkeit besteht (act. II 139.5 S. 11 Ziff. 8). Diese Angabe ist nicht widersprüchlich (Beschwerde S. 11 lit. c Rz. 24), bringt sie doch unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein ganz- tägiges Pensum (entsprechend 100 %) zumutbar ist, wobei eine Verminde- rung der Leistungsfähigkeit von 10 % besteht, resultierend in einer gesamt- haften medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 %. Dies geht denn auch aus der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit in der interdiszi- plinären Konsensbeurteilung vom 26. September 2025 hervor (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5 f.). 3.3.4 Zusammenfassend bilden das polydisziplinäre Gutachten der ME- DAS E vom 26. September 2025 (act. II 139.1) einschliesslich dessen Teil- gutachten (act. II 139.3-6) und die ergänzende gutachterliche Stellungnah- me vom 11. Dezember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) eine zuverlässige Grundla- ge für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 21 - tes. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere (medizinische) Beweisvorkehrungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 und 4) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurtei- lungen der MEDAS E ist damit von einer im Wesentlichen orthopädisch begründeten vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen August und Dezember 2023 bzw. von einer vollschichtig umsetzbaren Ar- beitsfähigkeit mit einer 10%igen Leistungsminderung in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als … bzw. als … oder einer anderweitigen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ab Januar 2024 auszugehen (vgl. act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7).
  18. 4.1 Ein Anspruch auf eine IV-Rente nach Art. 28 IVG setzt voraus, dass die Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % trotz zumutbarer Eingliede- rungsmassnahmen bestehen bleibt und eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorangegangen ist. Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsan- spruchs gemäss Art. 29 IVG (vgl. E. 2.4 hiervor). Ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2024 (act. II 7) und einer ausgewiesenen (vorübergehenden höhergradigen) Ar- beitsunfähigkeit ab dem 10. August 2023 (vgl. act. II 4, 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.6; vgl. E. 3.3.4 hiervor) ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns der 1. August 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Mit der bereits ab Januar 2024 wieder bestandenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in den angestammten bzw. damit vergleichbaren Tätigkeiten (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7; vgl. E. 3.3.4 hiervor) besteht von vorn- herein kein Rentenanspruch, da im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns von August 2024 – unabhängig davon, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in diesem Zeitpunkt überhaupt rechnerisch erfüllt gewesen wäre – offenkundig keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat (BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 22 - 4.2 Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV besteht vorliegend ebenfalls nicht. Gründe für eine Umschulung (Art. 17 IVG) ergeben sich weder aus der Art des Gesundheitsschadens noch der daraus resultieren- den geringfügigen Einschränkung; eine gesundheitsbedingte Erwerbsein- busse von rund 20 % (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490) ergibt sich ange- sichts der wiedererlangten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7) nicht. Die Beschwerdeführerin verfügt über gute berufliche Qualifikationen (vgl. act. II 127 S. 2 f.) und kann wei- terhin auf diese Ressourcen zugreifen. Sie ist damit in der Lage, auch in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bisherigen Verdienst zu erzielen zu, womit eine Umschulung nicht nötig ist (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 30, 8C_423/2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, me- dizinisch-theoretisch sowohl in der angestammten als auch in einer Ver- weistätigkeit zu 90 % arbeitsfähig und unter anderem …. Besondere Um- stände (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1; SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3), welche gleichwohl einen Bedarf an Arbeitsvermitt- lung durch die IV zu begründen vermöchten, sind auch unter Berücksichti- gung des bestehenden Gesundheitsschadens weder ersichtlich, noch wer- den solche dargetan. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund des Zumut- barkeitsprofils die angestammte Tätigkeit weiterhin offen, womit weder ein Bedarf noch ein Anspruch auf Berufsberatung durch die IV (Art. 15 IVG) besteht. Für Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG sind schliesslich die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben (vgl. BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10 ff.).
  19. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
  20. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 23 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  23. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  24. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91 - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 91 ISD/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. August 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, C.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1991 geborene D.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2024 unter Hinweis auf Bandscheibenvorfälle L3/L5 und L5/S1 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten IV [act. II] 7). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten der Krankentaggeldversicherer bei (vgl. u.a. act. II 14, 22, 25, 31-33, 39, 44, 49, 77) und legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur- teilung vor (act. II 48, 55, 91). Gestützt darauf stellte die IVB der Versicher- ten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2025 (act. II 94) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Ein- wand (act. II 101, 111) veranlasste die IVB auf Empfehlung des RAD (act. II 115) eine polydisziplinäre Begutachtung bei E.________ AG (ME- DAS E) Das Gutachten der MEDAS E wurde am 26. September 2025 (act. II 139.1 ff.) erstattet. Mit neuem Vorbescheid vom 22. Oktober 2025 (act. II 149) kündigte die IVB wiederum die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen an, wogegen die Versicherte erneut Einwand erhob (act. II 150). Nach eingeholter Stellungnahme der MEDAS E vom 11. De- zember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom

7. Januar 2026 (act. II 154) einen Leistungsanspruch wie vorbescheidweise angekündigt. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw F.________, C.________ AG Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 7. Januar 2026 aufzuheben. 2. Es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente, auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 3 - 3. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie zu ver- anlassen. 4. Subeventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuwei- sen zu weiteren Abklärungen (Gutachten). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 16. März 2026 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie nunmehr von Rechtsanwältin MLaw B.________ der C.________ AG ver- treten werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 4 - tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen, na- mentlich derjenige auf eine Invalidenrente (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 5 - ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 6 - werbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Renten- anspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 21. August 2023 (act. II 10 S. 26 f.) über die Hospitalisation vom 13. bis 21. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 7 - wurde eine voluminöse Diskushernie LWK4-5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED (Erstdiagnose) 13. August 2023, und ein postope- rativer Harnverhalt am 14. August 2023 diagnostiziert. Am 14. August 2023 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie LWK4/5 von rechts erfolgt (act. II 10 S. 24). Bei Eintritt habe ein guter Allgemeinzustand bestanden mit einer Grosszehenheberparese links M4- sowie eine Hypästhesie im L5 Dermatom links. Der Eingriff habe am 14. August 2023 komplikationslos durchgeführt werden können. Am zweiten postoperativen Tag habe sich ein Harnverhalt präsentiert ohne Hinweise auf eine Reithosenanästhesie und einen kräftigen Sphinktertonus. Unter Physiotherapie habe sich die Be- schwerdeführerin nur sehr langsam selbständig mobil gezeigt, trotz subjek- tiver Schmerzfreiheit. Aufgrund einer gewissen Verunsicherung sei ein et- was verlängerter stationärer Aufenthalt mit täglicher Physiotherapie erfolgt. Somit habe die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 in einem gebes- serten Schmerzzustand wieder nach Hause entlassen werden können (act. II 10 S. 25). Am 25. August 2023 erfolgte im Rahmen der erneuten Hospitalisation vom

25. bis 29. August 2023 eine mikrochirurgische Rezessotomie LWK4/5 links und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts. Bei Eintritt habe eine Gross- zehenheberparese links M3 bestanden (act. II 10 S. 22). Der Eingriff habe am 25. August 2023 komplikationslos durchgeführt werden können. Der postoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet. Die Beschwerdeführe- rin habe durch die Physiotherapie zeitgerecht mobilisiert werden können. Die initial bestandene Hypästhesie am rechten Bein habe sich postoperativ deutlich gebessert gezeigt. Die Grosszehenheberparese links habe sich unverändert bei M4 gezeigt (act. II 10 S. 23). 3.1.2 Im Assessement Orthopädie/Traumatologie der H.________ AG MEDAS H vom 9. Juli 2024 (act. II 44.2) zu Handen des Taggeldversiche- rers diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Lumboischalgie links bei Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie LWK4/5 links und Duranaht am 14. August 2023 und Status nach Revisionsoperation und Re- Sequestrektomie am 25. August 2023 (act. II 44.2 S. 5). Es bestehe eine persistierende Lumboischalgie links bei Status nach zweimaliger Wir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 8 - belsäulenoperation. Anders als bei der letzten Untersuchung vom 12. April 2024 (vgl. act. II 31.2 S. 159-165) sei es nicht zu einer Verbesserung der Beschwerdesituation gekommen. Der behandelnde Orthopäde sehe bei der Beschwerdeführerin, nach deren Aussage, keine Indikation für ein operati- ves Vorgehen mit grosser Wahrscheinlichkeit für einen Therapieerfolg. Somit sei retrospektiv von einer wie von den behandelnden Ärzten attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen. Aus orthopädischer Sicht könnte eine leichte Tätigkeit (bis 10 kg) in Wechselbelastung, gehend, ste- hend und sitzend, ausgeführt werden. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht möglich. Längeres Sitzen, Gehen und Stehen über eine halbe Stunde am Stück seien auch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aktuell 20 % arbeitsfähig und 80 % arbeitsunfähig in ihrer angestammten Tätigkeit als …. Dies gelte auch für eine Verweistätigkeit (act. II 44.2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass nach Abschluss der schmerzmedizini- schen Behandlung am Spital G.________ die Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2024 zu 50 % erreichbar und ab 15. August 2024 vollumfänglich wieder gegeben sei (act. II 44.2 S. 7). 3.1.3 Im Bericht der J.________ AG vom 28. Juli 2024 nannte Dr. med. K.________ (im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet; vgl.) als Diagnosen einen Zustand zehn Monate nach mikrochirurgischer Rezessotomie LWK4/5 links und Duranaht am

14. August 2023 und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am 25. August 2023 bei voluminöser Diskushernie LWK4/5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED 13. August 2023, sowie einen Zustand nach epidu- raler Infiltration L5/S1 und foraminaler Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts vom 7. Juni 2024 (act. II 111 S. 18). Das ganze linke Bein fühle sich wie taub an. Nach der sehr differenzierten neurologischen Untersuchung und Befunderhebung sei die Genese der Beschwerden sehr wahrscheinlich funktioneller Natur, was die Hausärztin mit der Beschwerdeführerin thema- tisiert habe. Die klinischen Befunde seien unverändert. Eine Schmerzthe- rapeutin mit multimodalem bzw. psychosomatischem Ansatz gäbe es in der Hausarzt Praxis. Falls die weiteren Ansätze nicht hilfreich sein sollten, be- stehe auch noch die Möglichkeit, die psychosomatische Tagesklinik am Spital G.________ zu besuchen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ja

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 9 - auch nach wie vor mit drei kleineren Kindern recht gebunden. Ein weiterer Kontrolltermin sei nicht vereinbart (act. II 111 S. 19). 3.1.4 In der Aktenbeurteilung vom 21. August 2024 (act. II 77.2) zu Han- den eines weiteren Taggeldversicherers diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro- nisch lumbales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 und S1 Wurzel links sowie persistierende Fuss- und Grosszehenheberschwäche links bei elektrophysiologisch nicht nachweisbarer Radikulopathie bei Status nach Revisionsoperation mit Re-Sequestrektomie und Rezessotomie LWK4/5 beidseits vom 25. August 2023, Status nach mikrochirurgischer Rezesso- tomie LWK4/5 rechts und Duranaht vom 14. August 2023 und Discushernie L4/5 rechts (ICD-10 M54.16, ME84.20). Es lägen laut Aktenlage keine Ne- bendiagnosen vor (act. II 77.2 S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Nach dem behandelnden Wirbelsäulenspezialisten und des beur- teilenden Neurologen liege ein glaubhaft undulierendes Leistungsvermögen vor. Es scheine zudem ein psychosoziales Problem vorzuliegen (belasten- de Familiensituation bzgl. Kinderbetreuung, Druck durch eingeschränkt mögliche Selbstständigkeit, Existenzangst, Termindruck durch Kunden, etc.), was die Schmerzsituation negativ beeinflusse. Nach Einschätzung der Spezialisten werde ein mechanischer lumbaler Konflikt vermutet, was paradoxerweise weder durch eine neurologische Ausmessung der Nerven noch radiologisch objektivierbar sei, so dass auch keine Operationsindika- tion vorliege. Die beruflichen Anforderungen mit langem Sitzen und kon- zentriertem Denken/Handeln seien schmerzbedingt so kaum erfüllbar. Da die genaue Schmerzursache zum aktuellen Zeitpunkt unklar bleibe, sei eine zielgerichtete Therapie kaum möglich. Das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sei durch die glaubhaft bestehenden Beschwerden sehr eingeschränkt, unduliert je nach Tagesform und werde wahrscheinlich auch durch eine psychosoziale Belastungssituation negativ beeinflusst. Die Schmerzursache könne nicht objektiviert werden, neurologisch beständen keine relevanten Auffälligkeiten, ebenso liessen sich im MRT der HWS, BWS und LWS keine die Beschwerden erklär- und objektivierbare Befunde oder Pathologien nachweisen. Es scheine eine chronifizierte lumbale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 10 - Schmerzproblematik zu bestehen, die initial durch eine objektivierbare Dis- cushernie auf Höhe L4/5 rechts (!) ihren Anfang genommen habe. Nach zweimaliger Operation und anschliessend linksseitig auftretenden radikulo- pathieähnlichen Symptomen sei die Beschwerdeführerin weiterhin stark symptomatisch und leistungseingeschränkt (act. II 77.2 S. 4). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, die vom Gutachter aktuell wie von der Hausärztin, als auch vom Wirbelsäulenspezialisten bei ca. 80 % einge- schätzt würden. Die initialen Befunde seien unverändert (act. II 77.2 S. 5). 3.1.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Dezember 2024 wurde als Diagnose neuropathische chronische Schmerzen mit/bei lumbosakral mit Ausstrahlung in Beinrückseite bis in die Fusssohle links, Verdacht auf Radikulopathie S1 links DD pseudoradikulär, mikrochirurgischer Seque- strektomie LWK4/5 rechts am 14. August 2023 und mikrochirurgischer Re- zessotomie LWK4/5 links und Re-Sequestrektomie LWK4/5 rechts am

25. August 2023 vermerkt (act. II 81 S. 1). Zusammengefasst präsentiere die Beschwerdeführerin persistierende, inzwischen chronische lumbosakra- le Rückenschmerzen sowie neuropathisch anmutende Beschwerden im linken Bein (brennende Dysästhesien, Kribbelparästhesien), welche am ehesten dem Dermatom L5 und S1 entsprächen. MR-radiologisch zeige sich diesbezüglich kein Korrelat. Es beständen zum aktuellen Zeitpunkt keine chirurgischen Therapieoptionen. Empfohlen werde die Fortführung der konservativen Therapiemassnahmen. Die Beschwerdeführerin fühle sich zum Konzept der Neuromodulation mittels SCS (Spinal Cord Stimula- tion) noch nicht bereit und möchte zunächst alle weiteren Therapieoptionen zusammen mit der behandelnden Schmerztherapeutin sowie der Hausärz- tin ausschöpfen (act. II 81 S. 2). 3.1.6 Im Bericht des Spitals G.________ vom 8. Januar 2025 wurde als Diagnose neuropathische chronische postoperative Schmerzen genannt (act. II 90 S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin berichte, dass Ibuprofen bei starken Schmerzen wirksam sei und in Reserve eingenommen werde. Ein kürzlich durchgeführter Schwangerschaftstest sei positiv gewesen. Aktuell ständen Rückenschmerzen im Vordergrund, die sich bei starren Haltungen verschlimmerten. Ein konstantes Brennen im Bein bleibe bestehen. Die Beschwerdeführerin zeige eine stabile Schmerzsituation mit persistieren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 11 - den Beschwerden, die multidisziplinär adressiert würden. Eine Verlaufs- konsultation sei nicht vereinbart worden (act. II 90 S. 3). 3.1.7 Im Bericht der J.________ AG vom 5. März 2025 erwähnte PD Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, nach Vermerk der Diagnosen voluminö- se Diskushernie LWK4/5 mit konsekutiver absoluter Spinalkanalstenose, ED 13.08.2023 mit/bei (…), und postoperativer Harnverhalt am 14. August 2023 ([…]; act. II 111 S. 16), insgesamt müsse konstatiert werden, dass eine signifikante Verbesserung, bei wahrscheinlich intraoperativer Nerven- schädigung, nicht mehr zu erwarten sei. Aus wirbelsäulenmedizinischer Sicht sollte die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % bei der Beurteilung der IV-Rente sinnvollerweise berücksichtigt werden. Mit diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin mehr oder weniger arbeits- fähig, eine Steigerung sei nur schwerlich vorstellbar. Insgesamt wäre ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt (act. II 111 S. 17). 3.1.8 Im Gutachten der MEDAS E vom

26. September 2025 (act. II 139.1 ff.) – basierend auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie – wur- den in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 139.1 S. 9 f. Ziff. 4.3 lit. b): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches Iumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) ­ Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie LWK4/5 von rechts am 14. August 2023 bei paramedianem Massenprolaps LWK4/5 rechts (…) ­ Status nach Revision der interlaminären Fensterung LWK4/5 rechts, Re-Sequestrektomie und erneuter Duranaht sowie inter- laminärer Fensterung LWK4/5 links, Freilegung der Nervenwurzel L5 links und Dekompression rezessal und foraminal am 25. Au- gust 2023 (…) ­ radiologisch tieflumbal mässige Spondylarthrosen sowie Diskus- hernie LWK5/SWK1 mit linksseitiger foraminaler Verengung (MRI

9. Mai 2025) ­ neurologisch ohne sichere radikuläre Ausfallsymptomatik (ICD-10 M54.9) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 12 - • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) • Verdacht auf postpunktionellen Kopfschmerz (ICD-10 G 44.8) • Adipositas WHO Grad I (ICD-10 E66.9) ­ BMI 31.3 kg/m2 (Gewicht 98 kg, Grösse 177 cm) • Latente hypothyreotische Stoffwechsellage (ICD-10 E03) In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, aus Sicht des Bewegungsapparates liessen sich die geklagten Beschwerden durch die vorliegenden Befunde nicht vollständig begründen. Nachvollzieh- bar sei ein gewisser Leidensdruck bei Diskopathie des lumbosakralen Übergangs. Die etwas diskrepante klinische Präsentation lasse an eine nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Die im Alltag höhergra- dig geltend gemachten Einschränkungen seien nicht vollständig nachvoll- ziehbar. Aus neurologischer Sicht habe sich die angegebene Schmerz- symptomatik in der Untersuchungssituation nicht widerspiegelt und die im Alltag erwähnten Einschränkungen seien neurologisch nicht begründbar. Aus psychiatrischer Sicht bildeten sich im psychopathologischen Befund nur geringe Auffälligkeiten ab, dies habe im Wesentlichen in Übereinstim- mung mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gestanden. Hin- weise auf Simulation oder Aggravation hätten sich nicht gefunden. Aus allgemeininternistischer Sicht hätten sich Hinweise auf Verdeutlichungsten- denzen gefunden, jedoch keine auf Inkonsistenzen, Aggravation oder gar Simulation (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2). Aus Sicht des Bewegungsapparates finde sich ein chronisches lumbover- tebrales Schmerzsyndrom sowie der Verdacht auf Schmerzausweitung. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Körperlich schwere und anhal- tend mittelschwere Tätigkeiten wie auch Arbeiten, welche häufig wiederhol- tes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes beinhalteten, sollten ver- mieden werden. Aus neurologischer Sicht bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom des unteren Rückens ohne sichere radikuläre Ausfalls- ymptomatik bei Status nach mehrfacher Rückenoperation und der Verdacht auf einen postpunktionellen Kopfschmerz. Körperlich schwere und mittel- schwere Arbeiten seien nicht mehr möglich. Die kognitiven Fähigkeiten seien erhalten und motorisch ergäben sich keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht könne eine chronische Schmerzstörung mit somati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 13 - schen und psychischen Faktoren und aus allgemeininternistischer Sicht die Diagnosen Adipositas WHO Grad I, latente hypothyreotische Stoffwechsel- lage und anamnestisch Allergien auf Kiwi, Ananas und Birke festgestellt werden, welche zu keinen Funktionseinschränkungen führten (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.3 lit. a). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer anderen körperlich leichten adaptierten Ver- weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % aufgrund eines leicht erhöhten Pausenbedarfs (act. II 139.1 S. 10 Ziff. 4.5). Aus neurologischer Sicht be- stehe in der aktuellen wie auch in einer anderen körperlich leichten Tätig- keit unter Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht beständen in der Tätigkeit im eigenen … wie auch in einer anderen körperlich – mittelschweren Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Somit könne aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und insbesondere der Beschwerdevalidie- rungen, entgegen den Angaben diverser Behandler, welche sich primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben stützten, in leichten, adaptierten Tätigkeiten, was auch der Angestammten entspreche, keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden, auch nicht retrospektiv nach Ablauf der postoperativen Phase. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung von 10 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bzw. ins- gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte Tätigkeit unter Wechselbelastung. Dabei sollte das wieder- holte Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg sowie die längerdauern- de Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes vermieden werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung von 10 % auf- grund des erhöhten Pausenbedarfs bzw. insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten nach den am 14. und 25. August 2023 erfolgen Rü- ckeneingriffen könne von diesem Leistungsprofil seit Januar 2024 ausge- gangen werden (act. II 139.1 S. 11 Ziff. 4.6 f.). 3.1.9 In der hausärztlichen Stellungnahme vom 17. November 2025 (act. II 150 S. 10 f.) berichtete Dr. med. N.________, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, sie teile die gutachterliche Ansicht, dass sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 14 - Beschwerden durch die vorliegenden Befunde im Bereich des Bewegungs- apparates nicht vollständig begründen liessen. Es bestehe jedoch eine kla- re und von mehreren Seiten erwähnte und diagnostizierte Schmerzauswei- tung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms des unteren Rückens. Die daraus hervorgehende Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche fachärztlich habe bestätigt werden können, vermöge die Beschwerden nicht hinreichend zu erklären. Sie teile grundsätzlich die gutachterliche Meinung zum Zumutbar- keitsprofil, die daraus abgeleitete Einschränkung von 10 % Arbeitsunfähig- keit könne sie hingegen nicht nachvollziehen. Aktuell könne die Beschwer- deführerin an Tagen, an denen es ihr sehr gut gehe, maximal einen halben Arbeitstag am Stück im Büro anwesend sein und müsse während dieser Zeit regelmässig halb- bis viertelstündliche Pausen einlegen, da bei länge- rer sitzender oder stehender Tätigkeit unmittelbar starke Beschwerden auf- träten. Die Beschwerdeführerin müsse dann die Arbeitstätigkeit unterbre- chen und Körperübungen durchführen, um Verspannungszustände zu lö- sen. Halte sie die Pausen nicht strikte ein, komme es an den nächsten Ta- gen zu vermehrten Beschwerden, die einen Arbeitseinsatz verunmöglichten (act. II 150 S. 10). Am 20. November 2025 attestierte die Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 29. November bis 31. Dezember 2025 (act. II 150 S. 12). 3.1.10 Im Bericht des Spitals G.________ vom 21. November 2025 über die telefonische Sprechstunde desselben Tages wurden neuropathische chronische postoperative Schmerzen diagnostiziert (act. II 150 S. 13). Die Beschwerden persistierten trotz Revisionen. Neben den neuropathischen Beinschmerzen beständen belastungsabhängige lumbale und narbennahe nozizeptive Beschwerden. Psychosoziale Faktoren wie finanzielle Belas- tungen und der chronische Verlauf verstärkten das Schmerzgeschehen zusätzlich. Insgesamt zeige sich ein komplexes, chronisches Schmerzbild mit eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit. Die Symptomatik zeige eine Chronifizierung mit zunehmender funktioneller Einschränkung und belastungsabhängigen Schmerzexazerbationen. Aufgrund der bestehen- den chronischen S1-Radikulopathie, der persistierenden neuropathischen Schmerzkomponenten sowie der eingeschränkten Belastbarkeit sei kurz- fristig nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 15 - zu rechnen (act. II 150 S. 14). Mittelfristig sei bei konsequenter multimoda- ler Therapie eine Stabilisierung möglich. Eine nachhaltige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über das aktuelle 20%Pensum hinaus sei jedoch der- zeit unsicher. Eine vollständige berufliche Reintegration erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nur eingeschränkt realistisch (act. II 150 S. 15). 3.1.11 In der Stellungnahme der MEDAS E vom 11. Dezember 2025 führ- ten die Gutachter aus, beim Bericht des Spitals G.________ handle es sich um eine telefonische Sprechstunde, womit dieser die subjektiven anamnes- tischen Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde lägen und keine weite- ren objektivierbaren Befunde. Inhaltlich entspreche dieser Bericht den früheren Berichten, so im Januar 2025, welcher bereits im Gutachten kommentiert worden sei. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit wirkten vermutet und seien nicht mit neuen Argumenten hinterlegt. Es falle auch auf, dass der Bericht nach telefonischer Konsultation kurze Zeit nach dem abweisen- den Vorbescheid erfolgt sei, ohne dass ein aktueller medizinischer Grund für die Konsultation vorgelegen habe (act. II 153 S. 2). Zur hausärztlichen Einschätzung sei hinsichtlich der zeitlichen Abfolge gleiches zu vermerken. Auch die hausärztliche Einschätzungen seien bereits beim Gutachten be- kannt gewesen. Neue Argumente seien dem Bericht vom 17. November 2025 auch nicht zu entnehmen. Wieder stütze sich die Hausärztin darauf ab, was die Beschwerdeführerin angebe, was sie könne, und gebe dann diese Selbsteinschätzung als objektive Arbeitsfähigkeit wieder. Dem Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin könne nicht genau entnommen werden, was denn die von ihr monierten Widersprüchlichkeiten im Gutachten sein sollten. Es sei mehr der Wunsch nach einer anderen Beurteilung herauszulesen, als dass die gutachterlich formulierte Beurtei- lung als falsch habe überführt werden können. Zusammenfassend könne nach Durchsicht der Rechtsschrift und der beigelegten medizinischen Be- richte mangels neuer Gesichtspunkte, Befunde oder Diagnosen und bei nicht plausibilisierten Widersprüchen am bestehenden Gutachten vollum- fänglich festgehalten werden (act. II 153 S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 16 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Das der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154) zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E vom 26. Sep- tember 2025 (act. II 139.1) einschliesslich dessen Teilgutachten (act. II 139.3-6) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom

11. Dezember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) erfüllen die beweisrechtlichen An- forderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde polydisziplinär umfassend untersucht, wobei den Gutachter sämtliche einschlägigen medizinischen Akten vorlagen. Sie legten die gestellten Diagnosen sowie die daraus resultierende Folgenab- schätzung einlässlich und begründet dar; die einzelnen Teilgutachten fan- den dabei Eingang in die abschliessende Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; vgl. E. 2.2 hiervor). Dass die MEDAS E-Gutachter bei der Folgenabschätzung zu einer Beurtei- lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gelangten, die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 34 S. 2) sowie von den Berichten der behandelnden Ärzte – welche deren Selbsteinschätzung un- kritisch (act. II 128 S. 1 f., 132 S. 3 f., 150 S. 10 f. und S. 13 f.; vgl. dazu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 17 - BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) sowie teilweise advokatorisch (vgl. act. II 92, 95, 111 S. 17; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis) bestäti- gen – abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So legten die Gutachter überzeugend begründet dar, dass für die von der Beschwer- deführerin fortwährend reklamierten hohen Arbeitsunfähigkeit und Ein- schränkung im Alltag aufgrund der erfolgten klinischen Untersuchung, der Akten und der teilweise beschriebenen Inkonsistenzen keine hinreichend objektivierbaren Korrelate bestehen und sich auch sonst keine genügende Plausibilisierung finde (act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2, 139.3 S. 8 f. Ziff. 6; vgl. dazu BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297). Die Gutachter wiesen denn auch ausdrücklich darauf hin, dass die im Wesentlichen auf die subjektiven Be- schwerdeangaben abstellenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler in den medizinischen Befunden keine Stütze finden und da- her nicht nachvollziehbar bzw. begründet sind (vgl. act. II 139.1 S. 9 Ziff. 4.2, 139.5 S. 8 Ziff. 6.2.2, 139.6 S. 6). Die medizinische Folgenabschät- zung weist zudem eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinwei- sen; Urteile des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinwei- sen und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Vorliegend bestehen weder aufgrund der übrigen (medizinischen) Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gutachter- liche Folgenabschätzung auf einer unvollständig erhobenen medizinischen Grundlage oder anderweitig nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. zudem Urteil des BGer 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 6.4 mit Hinweisen). Im Übri- gen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan- delnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte, sondern auch für spezialärztlich täti- ge Medizinalpersonen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; Urteil des BGer 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Ebenso wenig vermag die erneute Schwanger- schaft (vgl. Beschwerde S. 11 lit. b Ziff. Rz. 23) die gutachterliche Beurtei- lung in Frage zu stellen, da die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter dem Vorbehalt bestimmter medizinischer Massnahmen erfolgte (act. II 139.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 18 - S. 12 Ziff. 4.8, 139.5 S. 12 Ziff. 8.3), welche mit einer Schwangerschaft unvereinbar wären (vgl. act. II 128 S. 2). Dass sich aufgrund der Schwan- gerschaft anderweitige massgebende neue medizinische Aspekte ergeben würden, welche die Aktualität des Gutachtens tangierten, ist weder ersicht- lich noch wurde dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 3.3.2 Was namentlich die gutachterlich-psychiatrische Beurteilung bzw. das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS E anbelangt, legte der zu- ständige Gutachter im Rahmen der diagnostischen Einordnung überzeu- gend dar, dass aufgrund des weitgehend unauffälligen psychopathologi- schen Untersuchungsbefundes (act. II 139.4 S. 6 f. Ziff. 4.3) – überein- stimmend mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 139.4 S. 2 f. Ziff. 3.2 und S. 8 Ziff. 6.2.1, 139.1 S. 9 Ziff. 4.2) – zwar die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Anteilen (ICD-10 F45.41) vergeben werden könne, aus psychia- trischer Sicht hieraus jedoch keine höhergradige bzw. massgebende Ein- schränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultiert (act. II 139.4 S. 8 Ziff. 6.3, 139.1 S. 9 Ziff. 4.3). Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 5 f. Rz. 10 ff.) ist darin kein Widerspruch zu erblicken. Die blosse Stellung einer entsprechenden Diagnose lässt nicht per se auf das Bestehen oder das (bestimmte) Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit schlies- sen (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227, 143 V 418 E. 6 S. 426; vgl. Urteil des BGer 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Diagnostik und Folgenab- schätzung sind auseinanderzuhalten. Den Akten sind keine davon abwei- chenden Diagnosen bzw. Einschätzungen zu entnehmen, die fachärztlich- psychiatrisch anhand eines anerkannten Klassifikationssystems sowie un- ter Berücksichtigung der normativen Beweisthemen gemäss BGE 141 V 281 hergeleitet wurden und geeignet wären Zweifel an der psychiatrisch- gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Insbesondere ergeben sich weder aus dem Sprechstundenbericht des Assistenzpsychologen Dr. rer. nat. O.________ am Spital G.________ vom 16. Juni 2025 (act. II 128 S. 1 f.) noch aus der Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. N.________ vom 17. November 2025 (act. II 150 S. 10 f.) wesentliche neue Aspekte, welche im psychiatrischen Teilgutachten unerkannt bzw. ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 19 - Berichts des Spitals G.________ vom 21. November 2025 (act. II 150 S. 13 ff.) und dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts dersel- ben Behandlungsstelle vom 12. Dezember 2025 (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 6). Bezugnehmend auf Ersteren führten die Gutachter der MEDAS E überzeugend aus, dass dieser inhaltlich den früheren Berichten entspreche, so insbesondere demjenigen vom Januar 2025 (vgl. act. II 90 S. 2 ff.), welcher im Gutachten bereits gewürdigt worden sei (act. II 153 S. 2). Dies trifft ebenso auf den Bericht vom Dezember 2025 zu, bei dem im Übrigen bezeichnenderweise keine weitere Verlaufskonsultation verein- bart wurde. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden könnte (BGE 151 V 258 E. 4.3 S. 261), wobei eine solche nicht vorliegt. Die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 209 ist mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 139.4 S. 9 Ziff. 8) nicht erforderlich (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228 und E. 3.3 hiervor). Aus einer Indikatorenprüfung könnte überdies keine höhere Ar- beitsunfähigkeit als die medizinisch attestierte resultieren (vgl. Urteil des BGer 9C_486/2024 vom 14. April 2020 E. 4.2.2.3). 3.3.3 Hinsichtlich der gutachterlich-orthopädischen Beurteilung bzw. das orthopädische Teilgutachten der MEDAS E begründete der zuständige Gutachter die von ihm vertretene Diagnostik und Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im zeitlichen Verlauf überzeugend und insbesonde- re in Auseinandersetzung mit den – im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit – divergierenden medizinischen Akten (vgl. act. II 139.5 S. 8 ff.). Dabei leg- ten der orthopädische Gutachter wie auch nachfolgend die Gutachter in der Konsensbeurteilung bzw. der ergänzenden im Vorbescheidverfahren ein- geholten Stellungnahme dar, dass die von der Beschwerdeführerin fort- während geltend gemachte hochgradige Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Befunde lediglich teilweise nachvollzogen werden kann, während die durch die Behandler (nicht zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 20 - letzt aufgrund ihrer spezifischen Rolle und Funktion; vgl. E. 3.3.1 hiervor) attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit sich letztlich im Wesentlichen auf den vorliegend nicht massgebenden subjektiven Beschwerdevortrag stützt (vgl. act. II 139.1 S. 9 ff. Ziff. 4.2 und 4.5, 139.5 S. 8 ff. Ziff. 6.2, 153 S. 2 f.). Des Weiteren handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin angeru- fenen Einschätzung des Vertrauensarztes des Taggeldversicherers vom

21. August 2024 (Beschwerde S. 11 lit. c Rz. 25) um eine blosse Aktenbe- urteilung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt im Be- reich von Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule bzw. bei Rückenleiden die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung dar (Urteil des BGer 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 6.3.2). Da eine reine Aktenbeurteilung naturgemäss nicht auf einer eigenen klinischen Explorati- on beruht, ist sie vorliegend bereits deshalb nicht geeignet, den Beweiswert der gutachterlich-orthopädischen Beurteilung zu erschüttern. Unter diesen Umständen war damit die gutachterliche Würdigung der medizinischen Akten entgegen der Beschwerde (S. 11 f. Rz. 25 ff.) ausreichend; eine wei- tergehende Auseinandersetzung war nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.2). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gut- achter aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistungsfähigkeit besteht (act. II 139.5 S. 11 Ziff. 8). Diese Angabe ist nicht widersprüchlich (Beschwerde S. 11 lit. c Rz. 24), bringt sie doch unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein ganz- tägiges Pensum (entsprechend 100 %) zumutbar ist, wobei eine Verminde- rung der Leistungsfähigkeit von 10 % besteht, resultierend in einer gesamt- haften medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 %. Dies geht denn auch aus der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit in der interdiszi- plinären Konsensbeurteilung vom 26. September 2025 hervor (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5 f.). 3.3.4 Zusammenfassend bilden das polydisziplinäre Gutachten der ME- DAS E vom 26. September 2025 (act. II 139.1) einschliesslich dessen Teil- gutachten (act. II 139.3-6) und die ergänzende gutachterliche Stellungnah- me vom 11. Dezember 2025 (act. II 153 S. 2 f.) eine zuverlässige Grundla- ge für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 21 - tes. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, weshalb für weitere (medizinische) Beweisvorkehrungen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 und

4) kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf die beweiskräftigen Beurtei- lungen der MEDAS E ist damit von einer im Wesentlichen orthopädisch begründeten vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen August und Dezember 2023 bzw. von einer vollschichtig umsetzbaren Ar- beitsfähigkeit mit einer 10%igen Leistungsminderung in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als … bzw. als … oder einer anderweitigen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ab Januar 2024 auszugehen (vgl. act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7). 4. 4.1 Ein Anspruch auf eine IV-Rente nach Art. 28 IVG setzt voraus, dass die Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % trotz zumutbarer Eingliede- rungsmassnahmen bestehen bleibt und eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % vorangegangen ist. Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsan- spruchs gemäss Art. 29 IVG (vgl. E. 2.4 hiervor). Ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2024 (act. II 7) und einer ausgewiesenen (vorübergehenden höhergradigen) Ar- beitsunfähigkeit ab dem 10. August 2023 (vgl. act. II 4, 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.6; vgl. E. 3.3.4 hiervor) ist der Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns der 1. August 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Mit der bereits ab Januar 2024 wieder bestandenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in den angestammten bzw. damit vergleichbaren Tätigkeiten (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7; vgl. E. 3.3.4 hiervor) besteht von vorn- herein kein Rentenanspruch, da im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns von August 2024 – unabhängig davon, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in diesem Zeitpunkt überhaupt rechnerisch erfüllt gewesen wäre – offenkundig keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden hat (BGE 148 V 397 E. 5.3 S. 403).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 22 - 4.2 Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV besteht vorliegend ebenfalls nicht. Gründe für eine Umschulung (Art. 17 IVG) ergeben sich weder aus der Art des Gesundheitsschadens noch der daraus resultieren- den geringfügigen Einschränkung; eine gesundheitsbedingte Erwerbsein- busse von rund 20 % (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490) ergibt sich ange- sichts der wiedererlangten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (act. II 139.1 S. 10 f. Ziff. 4.5-4.7) nicht. Die Beschwerdeführerin verfügt über gute berufliche Qualifikationen (vgl. act. II 127 S. 2 f.) und kann wei- terhin auf diese Ressourcen zugreifen. Sie ist damit in der Lage, auch in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bisherigen Verdienst zu erzielen zu, womit eine Umschulung nicht nötig ist (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 30, 8C_423/2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, me- dizinisch-theoretisch sowohl in der angestammten als auch in einer Ver- weistätigkeit zu 90 % arbeitsfähig und unter anderem …. Besondere Um- stände (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4.1; SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3), welche gleichwohl einen Bedarf an Arbeitsvermitt- lung durch die IV zu begründen vermöchten, sind auch unter Berücksichti- gung des bestehenden Gesundheitsschadens weder ersichtlich, noch wer- den solche dargetan. Der Beschwerdeführerin steht aufgrund des Zumut- barkeitsprofils die angestammte Tätigkeit weiterhin offen, womit weder ein Bedarf noch ein Anspruch auf Berufsberatung durch die IV (Art. 15 IVG) besteht. Für Integrationsmassnahmen i.S.v. Art. 14a IVG sind schliesslich die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben (vgl. BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10 ff.). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2026 (act. II 154) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 23 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 2026, IV 200 2026 91

- 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.